Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 435.305-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl: 13 05.556-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl: 13 05.556-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in XXXX, Distrikt XXXX, im Bundesstaat Punjab geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in XXXX von 1996 bis 2008 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Krankenpfleger gewesen.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Bundesstaat Punjab geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in römisch 40 von 1996 bis 2008 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Krankenpfleger gewesen.
Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei etwa 55 Jahre alt, seine Mutter sei etwa 53 Jahre alt und seine Schwester sei etwa 18 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab, Indien.Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei etwa 55 Jahre alt, seine Mutter sei etwa 53 Jahre alt und seine Schwester sei etwa 18 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab, Indien.
Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im April 2012 gefasst. Im Dezember 2012 sei er schlepperunterstützt von Neu Delhi bis nach Moskau geflogen, wo er sich bis März 2013 in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Er sei dann in Etappen auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden und heute gegen 4:00 Uhr früh in Wien angekommen. Ein Inder, den er auf der Straße getroffen habe, habe ihm den Weg nach Traiskirchen erklärt. Zur Ausreise habe der Beschwerdeführer einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in XXXX. Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper in Moskau. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 400.000,-- indische Rupien bezahlt.Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im April 2012 gefasst. Im Dezember 2012 sei er schlepperunterstützt von Neu Delhi bis nach Moskau geflogen, wo er sich bis März 2013 in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Er sei dann in Etappen auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden und heute gegen 4:00 Uhr früh in Wien angekommen. Ein Inder, den er auf der Straße getroffen habe, habe ihm den Weg nach Traiskirchen erklärt. Zur Ausreise habe der Beschwerdeführer einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 . Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper in Moskau. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 400.000,-- indische Rupien bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe in meinem Heimatdorf ein Mädchen kennen gelernt. Diese wurde von mir schwanger und wir wollten das Baby abtreiben lassen. Bei dieser Abtreibung verstarb meine Freundin. Aus diesem Grund war die Familie meiner Freundin gegen mich und wollte mich töten. Ihr Vater ist ein Ex-Soldat und sehr einflussreich. Ich habe Angst, dass er mich tötet. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, vom Vater der verstorbenen Freundin getötet zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Er habe im Verfahren keinen rechtlichen Vertreter. Die Angaben die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern.
Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in XXXX in Indien geboren, habe die Grundschule besucht und habe danach in verschiedenen Krankenhäusern als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt. Indien habe er im Dezember 2012 verlassen. Er sei von Delhi nach Moskau geflogen und danach auf dem Landweg illegal nach Österreich eingereist. In Moskau habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen.Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in römisch 40 in Indien geboren, habe die Grundschule besucht und habe danach in verschiedenen Krankenhäusern als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt. Indien habe er im Dezember 2012 verlassen. Er sei von Delhi nach Moskau geflogen und danach auf dem Landweg illegal nach Österreich eingereist. In Moskau habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen.
Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zum letzten Kontakt mit der Heimat gab er an, er habe gestern mit seiner Mutter gesprochen. Es gehe ihr gut.
Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Als ich in XXXX gearbeitet habe, lernte ich ein Mädchen kennen und wir hatten eine sexuelle Beziehung. Das Mädchen wurde schwanger und ich ließ das Kind abtreiben. Sie hatte danach aber starke Blutungen und verstarb. Ihr Vater ist in der Armee und war sehr reich, als er davon erfuhr, fing er an, mir zu drohen. Zwei bis drei Mal hat er mich angergriffen und auch mein Motorrad zerstört. Deshalb hat mein Vater mit einem Schlepper gesprochen und ich habe das Land verlassen. Das ist alles."Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Als ich in römisch 40 gearbeitet habe, lernte ich ein Mädchen kennen und wir hatten eine sexuelle Beziehung. Das Mädchen wurde schwanger und ich ließ das Kind abtreiben. Sie hatte danach aber starke Blutungen und verstarb. Ihr Vater ist in der Armee und war sehr reich, als er davon erfuhr, fing er an, mir zu drohen. Zwei bis drei Mal hat er mich angergriffen und auch mein Motorrad zerstört. Deshalb hat mein Vater mit einem Schlepper gesprochen und ich habe das Land verlassen. Das ist alles."
Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich 2010 mit dem Mädchen angefreundet und sie seien etwa eineinhalb Jahre zusammen gewesen. Zur Frage, wo genau er das Mädchen kennen gelernt habe (mit allen Details), meinte er nur: "In der Stadt halt." Ihre Mutter habe von der Beziehung gewusst, weil der Beschwerdeführer mit der Mutter wegen einer Hochzeit gesprochen habe. Ihr Vater sei aber dagegen gewesen. Nachgefragt, wie oft er das Mädchen gesehen oder gehört habe, gab er an, er wisse das nicht mehr genau. Befragt, wer die Abtreibung gewollt habe, antwortete der Beschwerdeführer, ihre Mutter sei für die Abtreibung gewesen, weil der Vater gegen eine Hochzeit gewesen sei. Die Abtreibung sei 2011 gewesen; genauer wisse er es nicht mehr. Zur Frage, in welchem Krankenhaus die Abtreibung vorgenommen worden sei, dachte der Beschwerdeführer lange nach und meinte dann, es sei ein privates Krankenhaus gewesen. Er habe dort eine Schwester gekannt. Wie das Spital geheißen habe, wisse er nicht mehr.
Nachgefragt, wann die Probleme mit dem Vater des Mädchens begonnen hätten (mit allen Details), antwortete der Beschwerdeführer nur, das sei 2011 gewesen. Zu den einzelnen Vorfällen gab er an: "Er hat mich bedroht. Es war einmal. Und er hat mein Motorrad zerstört. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wo das alles war, es war halt in der Stadt." Vorgehalten, ob die Mutter des Mädchens in der Situation nicht vermitteln habe können, erklärte der Beschwerdeführer, sie habe es versucht, aber der Vater habe einfach nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe einige Male telefonischen Kontakt zur Mutter des Mädchens gehabt. Mehr könne und wolle der Beschwerdeführer nicht angeben; das sei alles.
Der Beschwerdeführer könne keine Dokumente vorlegen. Den Pass habe ihm der Schlepper in Moskau weggenommen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortet der Beschwerdeführer, er wolle nicht zurück. Abschließend nachgefragt, ob diese Geschichte der Wahrheit entspreche und er bei seinen Angaben bleiben wolle, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe alles angegeben und wolle nichts mehr hinzufügen.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Indien vorgehalten und ihm erklärt, dass beabsichtig sei, über seinen Antrag negativ zu entscheiden und ihn nach Indien auszuweisen. Dazu gab er an, seine Familie habe Angst um ihn gehabt, falls er in Indien bliebe. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.05.2013, Zahl: 13 05.556-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.05.2013, Zahl: 13 05.556-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 07.05.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 07.05.2013, Seite 4). Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt während der Einvernahme nicht von sich aus den Namen des Mädchens, mit welchem er eine Beziehung geführt habe, preisgegeben habe, die Folgen der Beziehung jedoch Auslöser seiner Flucht gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken.
Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und schlüssig angeben können, wie er eigentlich das Mädchen kennengelernt habe, wie er die vorab geheime Beziehung zu ihr geführt habe, und darüber hinaus habe er nicht einmal angeben können, wie oft er seine Freundin getroffen habe. Konkret dazu befragt habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Würde sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedienen, die er selbst erlebt hätte, gebe es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen seiner Person zu seinen Handlungen. Ein vernunftbegabter Mensch gebe diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preis.
Auch habe sich der Beschwerdeführer erheblich zu den Angaben vor der Exekutive (Erstbefragungsprotokoll, Punkt 11) widersprochen, wenn er nun angegeben habe, dass er und die Mutter der behaupteten Freundin entschieden hätten, das ungewollte Kind abzutreiben. Bei der Exekutive habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Freundin so die Entscheidung getroffen habe. Dass er dann befragt nach dem genauen Datum der behaupteten Abtreibung und dem Todestag der Freundin dazu nicht einmal einen Monat benennen habe können, sei ein klares Indiz der Unglaubwürdigkeit seiner gesamten Fluchtgeschichte. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient habe und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren.
In Zusammenschau und im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt der gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft.
Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle, und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen habe sollen, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle.
Abgesehen davon könne sich der Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellung ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei, nicht gefunden. Wie sollte ihn dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren?
Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion verfolgt werde, noch mit den Behörden weitere außerordentlichen Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.
Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Dehli, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne. [Anmerkung: Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Mechaniker wäre. Er hat seinen Angaben zufolge als Krankenpfleger gearbeitet.]
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.
Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).
Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.
Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da
Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.
Am 05.06.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht würden und entsprechende Beweismittel vorgelegt würden, sowie, dass lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren sei deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde sei nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, sonst hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft seien. In der Folge wurden verschiedene Berichte (Human Rights Watch 2009, Freedom House 2009, ACCORD Anfrage vom 19.04.2010, Refugee Board of Canada 2009) zitiert.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Dem Beschwerdeführer seien keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihm diese vorgelegt worden, hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass die Polizei Indiens nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, ihn zu schützen und er dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei dies auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm genauere Fragen zu stellen. Hätte die Behörde genauere Nachforschungen gestellt, sich mit dem Sachverhalt genauer beschäftigt und dem Beschwerdeführer weiters ermöglicht, sich bei der Einvernahme detailliert zu äußern, hätten sich folgende vermeintliche Widersprüche aufklären lassen:
"Völlig irrelevant für das Verfahren ist die Frage, ob ich nun auf die Terrasse oder auf das Dach des Hauses geflohen bin. Im Eifer des Gefechts einer auch noch ungewöhnlichen, weil für mich ersten Befragung, kann eine Verwechslung passieren und dies hat auch nichts mit der Tatsache zu tun, dass dieses Erlebnis besonders prägend hätte sein müssen. Die Behörde sollte nicht den Maßstab eines friedvollen Landes wie Österreich anwenden, um über Zustände und Gewohnheiten und der daraus resultierenden Differenziertheit der Aufnahme von Erlebnissen in anderen Ländern, wo teilweise gesetzlose und willkürliche Gewalten herrschen, zu urteilen."
Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Es sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge ein verhältnismäßiger Eingriff vorliege. Diesen Ansprüchen habe sie nicht genügt, da sie nur eine oberflächliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch im Alltagsgebrauch anzueignen. Er achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens lediglich allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben machte, die nicht dazu geeignet waren, sein Vorbringen für einen Außenstehenden greifbar zu machen. So stützte er sich vage darauf, dass er Indien verlassen haben müssen, da seine Freundin von ihm schwanger geworden sei und in weiterer Folge bei der Abtreibung des ungeborenen Kindes verstorben sei, weshalb die Familie des Mädchens nun hinter ihm her sei.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals diese von ihm behauptete Beziehung geführt hat, konnte er keineswegs glaubhaft machen. Entgegen dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf wurden dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen nämlich wiederholt Fragen gestellt, um auf die umfassende Darstellung seiner Geschichte hinzuwirken, doch konnte er diese nicht überzeugend beantworten. Er nannte von sich aus weder den Namen des Mädchens, mit dem er die Beziehung geführt habe, noch konnte er über Nachfrage angeben, wie er seine Freundin kennen gelernt habe oder wie oft er sie gesehen habe. Seine spärlichen Angaben, dass er sie "in der Stadt halt" getroffen habe, und, dass er nicht mehr genau wisse, wie oft er sie gesehen bzw. gehört habe, lassen klar erkennen, dass er eine konstruierte Geschichte zum Besten gab und dazu keine eigenen Erinnerungen hatte, andernfalls hätte er mit Sicherheit die Situation schildern können, als er sich in seine Freundin verliebt habe bzw. hätte er auch beschreiben können, wie sich ihre weitere Beziehung gestaltet habe und in welcher Form sie wie oft miteinander Kontakt gehabt hätten. In Anbetracht der zeitlichen Nähe der angeblichen Ereignisse zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt lässt es sich auch nicht nachvollziehen, dass er alle Umstände rund um die angeblich geführte Beziehung schon wieder vergessen habe.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Beziehung zu dem nicht näher benannten Mädchen glaubhaft machen konnte, war aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, wonach seine Freundin bei einer Abtreibung gestorben sei, weshalb der Beschwerdeführer nun Probleme mit deren Familie habe, kein Glauben zu schenken. Zudem blieb der Beschwerdeführer auch hier völlig vage, wenn er nicht einmal angeben konnte, wann genau die Abtreibung stattgefunden habe, und dazu nicht mehr sagen konnte, als dass sie irgendwann im Jahr 2011 gewesen sei und er es nicht mehr genauer wisse. Vor dem Hintergrund, dass bei der Abtreibung angeblich auch seine Freundin verstorben sei, lässt es sich nicht nachvollziehen, dass er sich das Datum nicht merken habe können, müsste dieser Vorfall doch ein sehr einschneidendes Erlebnis für ihn gewesen sein. Auch war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, einheitlich anzugeben, wer eigentlich die Abtreibung durchführen habe lassen wollen, wenn er bei der Erstbefragung davon sprach, dass er dies gemeinsam mit seiner Freundin beschlossen habe, wohingegen er vor dem Bundesasylamt zuerst meinte, er habe die Abtreibung durchführen lassen wollen und dazu im Widerspruch wenig später meinte, die Mutter des Mädchens sei für die Abtreibung gewesen, weil der Vater gegen eine Hochzeit gewesen sei. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schildern, unter welchen Umständen die Abtreibung angeblich durchgeführt worden sei, da er nicht einmal mit Sicherheit wusste, in welcher Klinik seine Freundin gewesen sei. Dadurch, dass er nur mehr wusste, dass es ein privates Krankenhaus gewesen sei, aber sich nicht mehr an dessen Namen erinnern konnte, war einmal mehr klar ersichtlich, dass er sich auf eine erfundene Geschichte zu stützen versuchte. Gerade von jemandem, der angeblich als Krankenpfleger gearbeitet hat, darf erwartet werden, dass er auch weiß, wo konkret sich seine Freundin einem derartigen Eingriff unterzogen habe, noch dazu, wo er in diesem Krankenhaus angeblich sogar eine Schwester persönlich gekannt habe.
Genauso oberflächlich waren die Angaben des Beschwerdeführers betreffend der behaupteten Übergriffe auf seine Person. Bei der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, er habe Angst, vom Vater des Mädchens getötet zu werden. Dass es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, erwähnte er nicht. Vor dem Bundesasylamt wiederum erklärte der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung, der Vater des Mädchens habe begonnen, ihn zu bedrohen, er habe ihn auch "zwei bis drei Mal" angegriffen und habe sein Motorrad zerstört. Diese angedeuteten Vorfälle konnte er in weiterer Folge aber nicht näher beschreiben. Über Nachfrage gab er nämlich nur an, er sei "einmal" bedroht worden und dabei sei sein Motorrad zerstört worden, wobei er nicht mehr wisse, wo das gewesen sei, der Vorfall habe sich "halt in der Stadt" zugetragen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich jemals einer Bedrohung seitens der Familie des Mädchens ausgesetzt gewesen, hätte er aber auch widerspruchsfrei angeben können, ob er nun ein oder doch zwei oder gar drei Mal bedroht worden sei und wie konkret sich diese Bedrohungssituation(en) abgespielt hätten.
Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auftrat, konnte daher nur den Schluss zulassen, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief und somit nicht bei der Wahrheit blieb.
Letztlich konnte auch aus der Beschwerdeschrift nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden, da sich den Ausführungen keine konkreten Argumente entnehmen lassen, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Die Ausführungen betreffend seine Flucht auf ein Dach bzw. eine Terrasse stehen offensichtlich in keinem Zusammenhang zu seinem tatsächlichen Vorbringen. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde jedenfalls nicht ausreichend entgegengetreten.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart bruchstückhaft und oberflächlich, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könnte, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens von seinen Gegnern, nämlich von Privatpersonen - im konkreten Fall von der nicht näher beschriebenen Familie seiner Freundin - gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden nicht möglich ist.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und angeblich auch mit Arbeitserfahrung als Krankenpfleger, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und angeblich auch mit Arbeitserfahrung als Krankenpfleger, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinen eigenen eindeutigen Aussagen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise integriert wäre. Er spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Aus den äußerst vagen Behauptungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen, und sich auch integrieren wolle, ohne dazu jedoch entsprechende Belege vorzulegen, kann für ihn nichts gewonnen werden. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
23.10.2013