TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/16 S5 438282-1/2013

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 438.282-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl 13 11.882-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl 13 11.882-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Gemäß dem vorliegenden Ergebnis des EURODAC-Systems hat der Genannte am 10.05.2013 in der Schweiz die Asylgewährung beantragt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 15.08.2013 bestätigte der Antragsteller seinen Voraufenthalt in der Schweiz bzw. gab er auf Befragen des Weiteren an, ursprünglich über Italien (Hafen Brindisi) in das Gebiet der Europäischen Union eingereist zu sein. In der Schweiz sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Im Weiteren gab der Antragsteller zu seinem Voraufenthalt in der Schweiz an, dass er dort in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sei diese sehr schlecht gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16.08.2013 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 richtete das Bundesasylamt ein an Italien gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO; dies unter Angabe der Voraufenthalte und Reisebewegungen sowie der Antragstellung in der Schweiz. Ein gleichlautendes Schreiben bzw. Ersuchen wurde an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet. Mit Schreiben vom 22.08.2013 gab die Schweizerische Eidgenossenschaft bekannt, dass der Antragsteller tatsächlich am 09.05.2013 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine sogenannte "Wegweisung nach Italien" erhalten habe. Die Schweiz hatte mit Italien ein Zuständigkeitsverfahren inklusive Zustimmung Italiens abgeführt. Mit Schreiben der Republik Italien vom 03.07.2013 stimmte Italien dem Übernahmeersuchen zu.Mit Schreiben vom 19.08.2013 richtete das Bundesasylamt ein an Italien gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO; dies unter Angabe der Voraufenthalte und Reisebewegungen sowie der Antragstellung in der Schweiz. Ein gleichlautendes Schreiben bzw. Ersuchen wurde an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet. Mit Schreiben vom 22.08.2013 gab die Schweizerische Eidgenossenschaft bekannt, dass der Antragsteller tatsächlich am 09.05.2013 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine sogenannte "Wegweisung nach Italien" erhalten habe. Die Schweiz hatte mit Italien ein Zuständigkeitsverfahren inklusive Zustimmung Italiens abgeführt. Mit Schreiben der Republik Italien vom 03.07.2013 stimmte Italien dem Übernahmeersuchen zu.

Der Antragsteller wurde sodann vor dem Bundesasylamt am 25.09.2013 niederschriftlich einvernommen und verwies er auf mehrere vorliegende ärztliche Befunde sowie auf ein vorliegendes akutes Bandscheibenleiden.

Im Weiteren verwies der Antragsteller auf mehrere vorliegende medizinische Unterlagen, worin unter anderem sich eine ärztliche Bescheinigung dergestalt befindet, dass der Antragsteller nicht transportfähig wäre. Eine konkrete Medikation wurde nachgewiesen.

Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum allgemeinen Versorgungssystem sowie zur Situation betreffend die medizinische Versorgung von Asylwerbern. Betreffend den medizinischen Status des Antragstellers wurden die vorliegenden Diagnosen positiv festgestellt und hieraus erschlossen, dass den Krankheitsbildern kein akut lebensbedrohlicher Charakter zuzumessen sei; eine offenbar notwendige Operation sei terminmäßig noch nicht in Aussicht genommen. Des Weiteren wurde auf die durchgehende Hafttauglichkeit des Antragstellers verwiesen sowie darauf, dass eine stationäre medizinische Betreuung bis dato nicht notwendig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nahm der Antragsteller neuerlich Bezug auf seine vorliegenden Krankheitsbilder und verwies er ausdrücklich auf das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls, weshalb ein neuerlicher Aufenthalt im Krankenhaus notwendig geworden sei und sei ihm empfohlen worden, diesen chirurgisch behandeln zu lassen. Sein Fuß zeige des Weiteren Lähmungserscheinungen auf und sei dies äußert schmerzhaft. Die behandelnde Ärztin spreche überdies davon, dass aus medizinischen Gründen eine operative Behandlung angezeigt sei, da es durch das Weiterbestehen des Bandscheibenvorfalls zur Verstärkung der Symptome bis zu schweren bleibenden Lähmungen kommen könne. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller Bezug habende schriftliche Unterlagen vor. Letztlich nahm der Antragsteller darauf Bezug, dass er von "einer moslemischen Mafia angegriffen und bedroht" worden sei und habe er danach bei der Polizei Anzeige gemacht und hat ihn diese an einen anderen Ort gebracht, aber habe es in der Folge Gespräche zwischen der Mafia und dem Leiter eines Vereines gegeben. Das Problem sei sein Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum gewesen. Die Polizei hat ihm dann mitgeteilt, dass sie ihn nicht beschützen könne, da die Mafia im ganzen Land verstreut sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Den vorliegenden Unterlagen ist ein offenbar vorliegendes komplexes Krankheitsbild betreffend den Antragsteller entnehmbar. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde einerseits das Diagnosebild dargestellt und hieraus erschlossen, dass kein lebensbedrohliches oder existenzbedrohendes Krankheitsbild vorliege. Nicht wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid auf eine vorliegende Arztbestätigung vom 24.07.2013 Bezug genommen, wonach der Antragsteller "noch nicht transportfähig" sei bzw. ist offenbar unberücksichtigt geblieben, dass bereits mit 27.09.2013 seitens der Neurochirurgischen Ambulanz des XXXX durch handschriftlichen Vermerk einer behandelnden Ärztin dargetan wurde, dass allenfalls eine (drastische) Verschlechterung des Zustandes des Antragstellers möglich wäre; dies in Form von bleibenden Lähmungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalles.Den vorliegenden Unterlagen ist ein offenbar vorliegendes komplexes Krankheitsbild betreffend den Antragsteller entnehmbar. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde einerseits das Diagnosebild dargestellt und hieraus erschlossen, dass kein lebensbedrohliches oder existenzbedrohendes Krankheitsbild vorliege. Nicht wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid auf eine vorliegende Arztbestätigung vom 24.07.2013 Bezug genommen, wonach der Antragsteller "noch nicht transportfähig" sei bzw. ist offenbar unberücksichtigt geblieben, dass bereits mit 27.09.2013 seitens der Neurochirurgischen Ambulanz des römisch 40 durch handschriftlichen Vermerk einer behandelnden Ärztin dargetan wurde, dass allenfalls eine (drastische) Verschlechterung des Zustandes des Antragstellers möglich wäre; dies in Form von bleibenden Lähmungen aufgrund eines Bandscheibenvorfalles.

Das Verfahren ist sohin hinsichtlich einer umfassenden Feststellung und Analyse des Krankheitsbildes betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer mangelhaft geblieben und wird im fortzusetzenden Verfahren durch eine zu beauftragende Ärztin zu konstatieren sein, ob in casu ein akuter operativer Eingriff notwendig ist bzw. welche allfällig theoretischen Konsequenzen dem Antragsteller für den Akt der Überstellung nach Italien drohen könnten bzw. würden. Eine drastische Verschlechterung bis allenfalls zur Lähmung von Extremitäten würde in casu allenfalls den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Ein neuerlich zu erlassender Bescheid hat detaillierte Feststellungen zum Krankheitsbild bzw. auch medizinisch fundierte Aussagen hinsichtlich des Überstellungsaktes inklusive Prognose einer allfälligen Verschlechterung bzw. des medizinischen Überstellungsrisikos zu enthalten.Das Verfahren ist sohin hinsichtlich einer umfassenden Feststellung und Analyse des Krankheitsbildes betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer mangelhaft geblieben und wird im fortzusetzenden Verfahren durch eine zu beauftragende Ärztin zu konstatieren sein, ob in casu ein akuter operativer Eingriff notwendig ist bzw. welche allfällig theoretischen Konsequenzen dem Antragsteller für den Akt der Überstellung nach Italien drohen könnten bzw. würden. Eine drastische Verschlechterung bis allenfalls zur Lähmung von Extremitäten würde in casu allenfalls den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Ein neuerlich zu erlassender Bescheid hat detaillierte Feststellungen zum Krankheitsbild bzw. auch medizinisch fundierte Aussagen hinsichtlich des Überstellungsaktes inklusive Prognose einer allfälligen Verschlechterung bzw. des medizinischen Überstellungsrisikos zu enthalten.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gesundheitsrisiko, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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