Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 437964-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 09 14.202-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 09 14.202-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III wird gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Spruchpunkt römisch drei wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 21.09.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Ursächlich dafür war ihre XDR-Tuberkulose-Erkrankung. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Ursächlich dafür war ihre XDR-Tuberkulose-Erkrankung. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
Am 14.11.2009 reiste die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Vater und den drei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Familienverfahren wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 12.03.2010 bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, ihr gemäß § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2011 bis 03.11.2012 verlängert wurde.Im Familienverfahren wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 12.03.2010 bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihr gemäß Paragraph 8, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2011 bis 03.11.2012 verlängert wurde.
Gleichlautende Bescheide ergingen an den Vater und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei.
Mangels erhobener Beschwerde erwuchsen diese Bescheide des Bundesasylamts in Rechtskraft.
Zweitverfahren:
Am 08.10.2912 langte beim Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung darüber ein, dass der Vater der beschwerdeführende Partei zum Grenzübergang Medyka (polnisch-ukrainische Grenze) in einem deutschen Linienbus aus der Ukraine nach Polen kommend bei der Einreise kontrolliert wurde und sich sowohl mit einem österreichischen Fremdenpass, in welchem sich weder ein ukrainischer Stempel noch ein russisches Visum befand, als auch mit einem russischen Reisepass Serie XXXX, ausgestellt am XXXX, in welchem die ukrainische Stempel über die Ein- und Ausreise in die/ aus der Russischen Föderation vermerkt waren, ausgewiesen hat.Am 08.10.2912 langte beim Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung darüber ein, dass der Vater der beschwerdeführende Partei zum Grenzübergang Medyka (polnisch-ukrainische Grenze) in einem deutschen Linienbus aus der Ukraine nach Polen kommend bei der Einreise kontrolliert wurde und sich sowohl mit einem österreichischen Fremdenpass, in welchem sich weder ein ukrainischer Stempel noch ein russisches Visum befand, als auch mit einem russischen Reisepass Serie römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , in welchem die ukrainische Stempel über die Ein- und Ausreise in die/ aus der Russischen Föderation vermerkt waren, ausgewiesen hat.
Am 09.10.2912 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung. Dem Antrag wurde ein die Mutter der beschwerdeführenden Partei betreffendes Schreiben des XXXX beigelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass die medikamentöse Tuberkulosetherapie nach 26 Monaten erfolgreich beendet worden sei und mit ihr Kontrollen alle sechs Monate vereinbart worden seien. Nach einer Nachbeobachtungszeit von etwa fünf Jahren (September 2017) kann davon ausgegangen werden, dass ein Rezidiv der extrem resistenten Tuberkulose nicht mehr zu erwarten ist. Für die beschwerdeführende Partei wurde eine Teilnahmebestätigung an der XXXX und an einem XXXX vorgelegt.Am 09.10.2912 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung. Dem Antrag wurde ein die Mutter der beschwerdeführenden Partei betreffendes Schreiben des römisch 40 beigelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass die medikamentöse Tuberkulosetherapie nach 26 Monaten erfolgreich beendet worden sei und mit ihr Kontrollen alle sechs Monate vereinbart worden seien. Nach einer Nachbeobachtungszeit von etwa fünf Jahren (September 2017) kann davon ausgegangen werden, dass ein Rezidiv der extrem resistenten Tuberkulose nicht mehr zu erwarten ist. Für die beschwerdeführende Partei wurde eine Teilnahmebestätigung an der römisch 40 und an einem römisch 40 vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gab der Vater der beschwerdeführende Partei am 11.12.2012 an, weder in deutscher Sprache antworten zu können noch viel zu verstehen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und benötige derzeit keine Therapie. Außer seiner Ehefrau und den Kindern lebe noch sein Bruder, den er einmal pro Monat treffe, und sein Neffe, der ihm bei Terminen und Übersetzungen helfe, in Österreich. Nach eventuellen Bemühungen eine Arbeit in Österreich zu erlangen, führte er aus, mehrmals versucht zu haben, Kurse zu besuchen, aber noch auf der Warteliste zu sein. Er habe in der Heimat 30 Jahre lang als Fahrer gearbeitet. In XXXX sei ihm das Geld gestrichen worden, jetzt bekomme er es wieder. Nach Integrationsbemühungen befragt antwortete er, ein Jahr lang bei der Caritas einen Kurs besucht zu haben. Intensivkurse hätte er beantragt, jedoch nicht erhalten. Seine Kinder besuchten die Schule, sein Sohn sei Mitglied in einem Boxverein. Er müsse sich um die Kinder kümmern, abholen und in die Schule bringen. Zu Haus lebten noch seine Mutter und vier Schwestern.Im Zuge des Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gab der Vater der beschwerdeführende Partei am 11.12.2012 an, weder in deutscher Sprache antworten zu können noch viel zu verstehen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und benötige derzeit keine Therapie. Außer seiner Ehefrau und den Kindern lebe noch sein Bruder, den er einmal pro Monat treffe, und sein Neffe, der ihm bei Terminen und Übersetzungen helfe, in Österreich. Nach eventuellen Bemühungen eine Arbeit in Österreich zu erlangen, führte er aus, mehrmals versucht zu haben, Kurse zu besuchen, aber noch auf der Warteliste zu sein. Er habe in der Heimat 30 Jahre lang als Fahrer gearbeitet. In römisch 40 sei ihm das Geld gestrichen worden, jetzt bekomme er es wieder. Nach Integrationsbemühungen befragt antwortete er, ein Jahr lang bei der Caritas einen Kurs besucht zu haben. Intensivkurse hätte er beantragt, jedoch nicht erhalten. Seine Kinder besuchten die Schule, sein Sohn sei Mitglied in einem Boxverein. Er müsse sich um die Kinder kümmern, abholen und in die Schule bringen. Zu Haus lebten noch seine Mutter und vier Schwestern.
Nach Vorhalt der Mitteilung des österreichischen Frontexbeamten zum Vorfall am Grenzübergang Medyka führte er zum Grund für seine Ausreise aus, dass mit seiner herzkranken Tochter ein Treffen in Kiew geplant gewesen sei. Vor Antritt der Reise hätte man ihm einen Fremdenpass gegeben, um dorthin fahren zu können. Er sei mit seinem Bruder gefahren.
Seine Tochter heiße XXXX. Nach der Mutter der Tochter befragt führte er aus, deren Nachnamen nicht mehr zu wissen. Er hätte mit dieser Frau zwar zwei bis drei Jahre zusammengelebt, wisse aber deren Familiennamen nicht mehr. Befragt, ob er mit dieser Frau noch weitere Kinder hätte, antwortete er, dass es noch einen älteren Sohn gegeben hätte, der im Alter von nicht einmal einem Jahr verstorben sei. Die Tochter sei bei ihm und seiner jetzigen Frau aufgewachsen.Seine Tochter heiße römisch 40 . Nach der Mutter der Tochter befragt führte er aus, deren Nachnamen nicht mehr zu wissen. Er hätte mit dieser Frau zwar zwei bis drei Jahre zusammengelebt, wisse aber deren Familiennamen nicht mehr. Befragt, ob er mit dieser Frau noch weitere Kinder hätte, antwortete er, dass es noch einen älteren Sohn gegeben hätte, der im Alter von nicht einmal einem Jahr verstorben sei. Die Tochter sei bei ihm und seiner jetzigen Frau aufgewachsen.
Die Frage, ob er in die Russische Föderation gereist sei, bejahte er. Als Grund nannte er, dass seine Tochter ihn gebeten hätte, sie bis XXXX zu begleiten. Er sei dann zurückgereist, aber nicht nach Tschetschenien.Die Frage, ob er in die Russische Föderation gereist sei, bejahte er. Als Grund nannte er, dass seine Tochter ihn gebeten hätte, sie bis römisch 40 zu begleiten. Er sei dann zurückgereist, aber nicht nach Tschetschenien.
Befragt, ob dies das einzige Mal gewesen sei, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei, antwortete er zweimal dort gewesen zu sein:
Das erste Mal sei er seiner Tochter entgegengefahren und hätte sie abgeholt. Beim zweiten Mal hätte er sie zurück begleitet. Er sei beide Male maximal eine Woche in Russland gewesen.
Befragt, warum er seine Tochter ausgerechnet bis XXXX begleitet hätte und ob sie dort lebe, antwortete er, dass sie ihre kleine Tochter bei sich gehabt hätte und ihn um Begleitung gebeten hätte. Seinen Pass hätte er mit seinem Neffen aus Polen geholt. Er hätte ihn dort abgegeben. Die Frage, ob er dort Probleme hätte, verneinte er.Befragt, warum er seine Tochter ausgerechnet bis römisch 40 begleitet hätte und ob sie dort lebe, antwortete er, dass sie ihre kleine Tochter bei sich gehabt hätte und ihn um Begleitung gebeten hätte. Seinen Pass hätte er mit seinem Neffen aus Polen geholt. Er hätte ihn dort abgegeben. Die Frage, ob er dort Probleme hätte, verneinte er.
Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, antwortete er: "Meine Frau hat dort Probleme, aber ich nicht." Ihre Brüder und Neffen hätten dort Probleme mit den Behörden. Deswegen hätte seine Frau auch Probleme, aber in der Zwischenzeit seien ja fünf Jahre vergangen.
Befragt, ob die Kinder irgendwelche Probleme im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten, antwortete er, dass seine älteste Tochter noch immer psychische Probleme hätte. Es würde ihr nichts geschehen, denn sie sei nicht mehr klein. Die Kinder wollten nicht zurückkehren. Selbst wenn er es wollte, würden sie hier bei der Mutter bleiben und nicht mitkommen wollen. Solche Bedingungen wie hier, gebe es in der Heimat nicht und werde es nie geben. Hier laufe alles nach dem Gesetz der Scharia geordnet ab. Dort herrsche eine Diktatur.
Am 11.12.2012 wurde die Mutter der beschwerdeführende Partei niederschriftlich befragt und gab an, dass sie noch nicht sehr gut spreche, da sie aufgrund ihrer Erkrankungen nicht lernen konnte. Einen Kurs habe sie im Jahr 2011 besucht. Sie möchte sich nicht an die Vergangenheit erinnern. Sie leide an einer Depression, sei wegen TBC neun Monate in stationärer Behandlung im XXXX gewesen, hätte danach einen Katheter im Hals zur Verabreichung von Medikamenten gehabt. Durch all diese Behandlungen sei ihr Immunsystem geschwächt. Sie benötige noch Citalopram als Medikament zur Weiterbehandlung der TBC Erkrankung und eine regelmäßige Kontrolle. Sie habe zugenommen, sei aber sehr geschwächt.Am 11.12.2012 wurde die Mutter der beschwerdeführende Partei niederschriftlich befragt und gab an, dass sie noch nicht sehr gut spreche, da sie aufgrund ihrer Erkrankungen nicht lernen konnte. Einen Kurs habe sie im Jahr 2011 besucht. Sie möchte sich nicht an die Vergangenheit erinnern. Sie leide an einer Depression, sei wegen TBC neun Monate in stationärer Behandlung im römisch 40 gewesen, hätte danach einen Katheter im Hals zur Verabreichung von Medikamenten gehabt. Durch all diese Behandlungen sei ihr Immunsystem geschwächt. Sie benötige noch Citalopram als Medikament zur Weiterbehandlung der TBC Erkrankung und eine regelmäßige Kontrolle. Sie habe zugenommen, sei aber sehr geschwächt.
Ein Sohn hätte auch an TBC gelitten und müsse regelmäßig zur Kontrolle. Medikamente benötige er keine. Der Bruder ihres Mannes sei schon seit zehn Jahren anerkannter Flüchtling.
Wegen ihrer Erkrankung hätte sie noch keine arbeitsmarktrechlichen Papiere erhalten.
In der Russischen Föderation lebten noch ihre Mutter in Tschetschenien, der Vater und beide Brüder seien bereits verstorben.
Ihre älteste Tochter hätte die Schule absolviert und sei jetzt am beim AMS registriert. Die zweite Tochter besuche die 2. Klasse der Kooperativen Mittelschule. Ihre beiden Söhne würden die gleiche Volksschule besuchen.
Ihr Mann sei nicht berufstätig, er hätte Probleme wegen eines Nervs in Wirbelsäule. Er sei beim AMS registriert und solle zuerst einen Deutschkurs absolvieren. Sie sei im Krankenhaus gewesen, weshalb er sich um die Kinder kümmern hätte müssen.
Befragt, inwieweit sie die ihr durch das befristete Aufenthaltsrecht in Österreich gebotenen Möglichkeiten genützt hätte, sich hier durch legale Arbeitsaufnahme, Sprachkenntnisse oder auf andere Weise zu integrieren, antwortete sie aufgrund der starken Medikamente starke Kopfschmerzen gehabt zu haben und an Arbeiten nicht zu denken gewesen wäre.
Von ihrem Mann wisse sie, dass er in die Ukraine gefahren sei, um sich dort mit der älteren Tochter aus einer früheren Beziehung zu treffen. Dazu hätte er die Erlaubnis der Polizei in der XXXX erhalten Wann und wie lange er sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Er sei nicht in der Russischen Föderation gewesen.Von ihrem Mann wisse sie, dass er in die Ukraine gefahren sei, um sich dort mit der älteren Tochter aus einer früheren Beziehung zu treffen. Dazu hätte er die Erlaubnis der Polizei in der römisch 40 erhalten Wann und wie lange er sich dort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Er sei nicht in der Russischen Föderation gewesen.
Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation hätte sie Angst, das, was sie dort durchstehen hätte müssen, nicht nochmals durchstehen zu können. Sie sei nicht in der Verfassung, die Kinder seien auch alle psychisch beeinträchtigt. Die älteste Tochter und auch ein Sohn würden den Psychologen aufsuchen.
Sie hätten wegen ihr viel durchgemacht. In der wichtigsten Zeit ihrer Kindheit sei sie nicht bei ihnen gewesen. Ihren Kindern gefalle es in Österreich.
Auf den Vorhalt, dass laut Befund des XXXX ihre TBC Therapie erfolgreich beendet worden sei und nur noch Kontrollen im Abstand von sechs Monaten erforderlich seien, die sie auch in ihrem Heimatland durchführen könnte und das Bundesasylamt aus diesem Grund zum Ergebnis komme, dass die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz in Österreich nicht mehr erforderlich sei, führte sie aus, dass sie zu Hause beinahe gestorben wäre. Auch könnte ihre Krankheit jederzeit wieder aufflammen. Sie könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen. Sie wolle hier bleiben.Auf den Vorhalt, dass laut Befund des römisch 40 ihre TBC Therapie erfolgreich beendet worden sei und nur noch Kontrollen im Abstand von sechs Monaten erforderlich seien, die sie auch in ihrem Heimatland durchführen könnte und das Bundesasylamt aus diesem Grund zum Ergebnis komme, dass die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz in Österreich nicht mehr erforderlich sei, führte sie aus, dass sie zu Hause beinahe gestorben wäre. Auch könnte ihre Krankheit jederzeit wieder aufflammen. Sie könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen. Sie wolle hier bleiben.
Auf den Vorhalt, dass sich weiters auch die Situation in Tschetschenien verbessert hätte, antwortete sie, dass laufend noch Menschen umkommen würden und dort noch immer eine Art Krieg herrsche.
Auf den weiteren Vorhalt, dass sich aus dem Bericht des Frontex Beamten ergebe, dass ihr Mann zumindest zwei Mal in die Russische Föderation gefahren sei, antwortete sie, dass er nur einmal in die Ukraine gefahren sei. Mehr wisse sie nicht.
Ihre Kinder sprechen alle recht gut Deutsch, vor allem die drei jüngeren Kinder. Die älteste Tochter sei jedoch recht zurückhaltend und spreche sehr wenig. Untereinander sprächen die Kinder jedenfalls Deutsch. Ihre älteste Tochter sage, dass - wenn die Familie nicht hier bleiben könne - sie zum Jugendamt gehen werde.
Die Mutter der beschwerdeführende Partei legte diverse Unterlagen, ua Arztbriefe einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vor. Dem Schreiben vom 10.12.2012 waren als Diagnosen "V.a. Posttraumatische Belastungsstörung - depressive Episode, Tinnitus" zu entnehmen, sowie dass es der beschwerdeführenden Partei besser gehe.
Ein vom Bundesasylamt eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 19.01.2013 ergab nach einer Untersuchung am 16.01.2013 aus psychiatrischer Sicht einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Es ergebe sich kein Hinweis auf das aktuelle Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar, die geistige Leistungsfähigkeit und das Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Anamnestisch sei eine Symptomatik vor zwei bis drei Jahren angeführt worden, die als Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion zu werten wäre, wobei es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handle, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Es scheine im Wesentlichen die Belastung durch die Tuberkulose, die aufwendige und auch langdauernde stationäre Behandlung und die Trennung von den Kindern und auch der während der Behandlung aufgetretene und weiterbestehende Tinnitus beider Ohren dafür verantwortlich.
Ein vom Bundesasylamt eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 19.01.2013 ergab nach einer Untersuchung am 16.01.2013 aus psychiatrischer Sicht einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Es ergebe sich kein Hinweis auf das aktuelle Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar, die geistige Leistungsfähigkeit und das Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Anamnestisch sei eine Symptomatik vor zwei bis drei Jahren angeführt worden, die als Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion zu werden wäre, wobei es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handle, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Es scheine im Wesentlichen die Belastung durch die Tuberkulose, die aufwendige und auch langdauernde stationäre Behandlung und die Trennung von den Kindern und auch der während der Behandlung aufgetretene und weiterbestehende Tinnitus beider Ohren dafür verantwortlich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 08 08.885-BAW, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 08 08.885-BAW, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr bestehen würden. Weiters wurde die zweimalige Heimreise ihres Ehemannes in die Russische Föderation unter Vorlage des russischen Reisepasses festgestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 09 14.202-BAW, wurde der beschwerdeführenden Partei der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 09 14.202-BAW, wurde der beschwerdeführenden Partei der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität und Staatsangehörigkeit fest, sowie dass sie nicht an einer schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung leide.
Der Bezugsperson im Familienverfahren, der Mutter sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und diese in die Russische Föderation ausgewiesen worden, da die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe, insbesondere die alleine in Österreich mögliche medizinische Behandlung der TBC-Erkrankung, nicht mehr bestünden. Ihr Vater hätte sich als subsidiär Schutzberechtigter unter Vorlage seines russischen Reisepasses zumindest zweimal in die Russische Föderation begeben.
Es bestehe kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen oder ein gemeinsamer Haushalt. Sie sei in Österreich nicht dauerhaft integriert.
Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass sie im Heimatland der Russischen Föderation keiner systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt sei oder im Falle der Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten könnte.
Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wurde auf die im Bescheid der Eltern verwiesen. Dort wurde Folgendes festgehalten:
I. Allgemeine Lagerömisch eins. Allgemeine Lage
I. 1. Politik / Wahlenrömisch eins. 1. Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. (BBC News:
Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_ profiles/2565049.stm, Zugriff 13.6.2012 / CIA World Factbook:
Russia, Stand 15.11.2011,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 13.6.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht in Kadyrows Händen weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt. (RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 13.6.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor-Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. (Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/ In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 13.6.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 13.6.2012)
I. 2. Allgemeine Sicherheitslagerömisch eins. 2. Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums Leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot:
In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012,
http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)
Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
II. Innerstaatliche Migrationsalternativerömisch zwei. Innerstaatliche Migrationsalternative
II.1. Bewegungsfreiheit, Registrierungrömisch zwei.1. Bewegungsfreiheit, Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspassport oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
II.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderationrömisch zwei.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau. Unter anderem, weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich ich Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Seit 2008 ist die Gesamtzahl von Tötungen durch "Hassgruppen" (wie ultranationalistische Gruppen) zurückgegangen (2008: 116 Berichte, 2010: 37 Berichte), die Anzahl der Schlägereien und anderer gewalttätiger Angriffe ebenso (2007:623 Berichte, 2010: 391 Berichte). 2011 könnte die Zahl jedoch wieder ansteigen. Untererfassung ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen Niedrigprofil-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
III. Menschenrechterömisch drei. Menschenrechte
III. 1. Allgemeinrömisch drei. 1. Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien.
Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.
2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte. Er wird beschuldigt, an Morden, Folter und Verschwinden von politischen Opponenten und Menschenrechtsaktivisten in Russland und im Ausland beteiligt zu sein. (U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
V. Religionrömisch fünf. Religion
V.1. Religionsfreiheitrömisch fünf.1. Religionsfreiheit
Die meisten Tschetschenen gehören dem Sufi Islam an.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft recht zufertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab an. (U.S.
Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
Ramsan Kadyrow hielt die muslimischen Kleriker in Tschetschenien dazu an, bei ihren Predigten auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit extremistischer Ideologie hinzuweisen. Die Menschen sollten über die schrecklichen Leiden, die Wahhabiten mit sich brachten, informiert werden. Zudem verlangte Kadyrow, dass sich die Polizeichefs in der Republik einmal monatlich mit den Qadis in den Städten beraten sollten, um Personen zu identifizieren, die die Rebellen unterstützen könnten oder deren Ansichten teilen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
Kadyrows öffentliche Verbreitung einer bizarren Mischung aus tschetschenischem Sufismus und Volksislam, kanonischem Sunni-Islam der Schafiitischen Rechtsschule, und christlichen Praktiken entfremdete viele Kleriker und gewöhnliche Gläubige. (RFE/RL:
Kadyrov's 'Chechen Sufism' Accommodates Christmas Trees, 'Holy Water', 16.1.2012,
http://www.rferl.org/content/kadyrovs_chechen_sufism_accomodates_christmas_trees_holy_water/24453480.html, Zugriff 15.6.2012)
Heutzutage gibt es in Tschetschenien rund 600 Moscheen, 2 religiöse höhere Bildungseinrichtungen und 14 Madrassas. Zudem wurden in der Republik 3 Koranschulen (Hafizes) eröffnet: in Grosny, in Gudermes und in Zenteroi. (Caucasian Knot: Chechnya marks Muslim New Year with mass march, 28.11.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19155/, Zugriff 15.6.2012)
Ramsan Kadyrow versucht die Sufi-Traditionen durchzusetzen, im Gegensatz zum so genannten "Wahhabismus" oder "Salafismus", der unter den Rebellenkämpfern der Region verbreitet ist. Der Verkauf von Alkohol ist nur in bestimmten Geschäften zwischen 8 und 10 Uhr vormittags erlaubt. Während des Ramadan ist der Verkauf von Alkohol verboten, ebenso wie die Öffnung von Cafes und Restaurants zwischen Sonnenauf- und Untergang. Kadyrow richtete ein "Zentrum für Islamische Medizin" ein. Dort versuchen Mullahs psychisch kranke Personen allein durch Gebet zu kurieren. Dem Chefarzt des Zentrums, Adam Eljukaev, zufolge würde man durch das Lesen von Suren des Koran aus den Menschen Dämonen austreiben. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 90, 10.5.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, und insbesondere Frauenrechte beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republiksoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus, 19.5.2011)
IV. Rechtsschutzrömisch vier. Rechtsschutz
IV. 1. Justizrömisch vier. 1. Justiz
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.
Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny. (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
IV.2. Sicherheitsbehördenrömisch vier.2. Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)
IV. 3. Polizeigewalt / Folterrömisch vier. 3. Polizeigewalt / Folter
Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
VI. 5. Korruptionrömisch sechs. 5. Korruption
Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 18.6.2012)
V. Rückkehrfragenrömisch fünf. Rückkehrfragen
V. 1. Grundversorgung/Wirtschaftrömisch fünf. 1. Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt. (Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen. (Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)
Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358). (IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR) (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)
Wiederaufbau
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
VII. 2. sozialstaatliche Leistungenrömisch sieben. 2. sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. (IOM - International Organisation for Migration:
Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Kompensationszahlungen
Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.
Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen. (IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878 FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)
Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus. (Danish Immigration Service:
Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
VII. 3. Medizinische Versorgungrömisch sieben. 3. Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems. aspx?PageView=Shared, Zugriff 19.6.2012)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar. (SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte. (Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/ msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 19.6.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten. (Médecins Sans Frontières:
Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012, http://www.msf.org/msf/
articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)
VII. 4. Behandlung nach Rückkehrrömisch sieben. 4. Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/de/?option=com _content&view=article&id=545:
unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration -von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92:
unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 19.6.2012)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.06.2010 bezgl. der Verfügbarkeit von "Citalopram" (Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 4.6.2010)
Citalopram 10mg - 10 Tabletten EUR 5
(Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 15.6.2010)
In der Russischen Föderation/in Tschetschenien ist die Tuberkulosebehandlung für russische Staatsbürger kostenlos und laut Tuberkuloseprogramm der Regierung werden die Kosten aller notwendigen Medikamente vom Staat gedeckt. Um medizinische und soziale Unterstützung zu erhalten, sollten sich Tuberkulosepatienten in der Tuberkuloseeinrichtung der tschetschenischen Republik registrieren.
Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand der Mutter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die Feststellung der Ausheilung der TBC-Erkrankung und folglich daraus die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sich aus ihren Angaben am 11.12.2012 ergebe, wonach sie nur mehr das Medikament "Citalopram" benötige und regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden sollten und dieser als ihrer Bezugsperson im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, da die Gründe, die ursprünglich zur Gewährung des Status geführt haben, nicht mehr bestünden.
Eine TBC-Behandlung sei auch in ihrem Heimatland möglich und das von ihr weiterhin benötigte Medikament sei in der Russischen Föderation erhältlich.
Zusätzlich sei hervorgekommen, dass der Vater der beschwerdeführende Partei am 28.08.2012 unter Benützung seines österreichischen Fremdenpasses mit räumlicher Gültigkeitsbeschränkung auf die Ukraine und seines russischen Pass mit einem deutschen Linienbus aus der Ukraine kommend zur ukrainisch polnischen Grenze gefahren sei, ohne dass sich in dessen Fremdenpass ukrainische Stempel oder Visa befunden hätten. Im russischen Reisedokuments Nr. XXXX ausgestellt am XXXX, wären die Aus- und Einreisestempel von der Ukraine nach bzw. von der Russischen Föderation vermerkt, sodass dieser nachweislich in das Heimatland gereist sei (Mitteilung des Frontexbeamten vom 30.08.2012).Zusätzlich sei hervorgekommen, dass der Vater der beschwerdeführende Partei am 28.08.2012 unter Benützung seines österreichischen Fremdenpasses mit räumlicher Gültigkeitsbeschränkung auf die Ukraine und seines russischen Pass mit einem deutschen Linienbus aus der Ukraine kommend zur ukrainisch polnischen Grenze gefahren sei, ohne dass sich in dessen Fremdenpass ukrainische Stempel oder Visa befunden hätten. Im russischen Reisedokuments Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , wären die Aus- und Einreisestempel von der Ukraine nach bzw. von der Russischen Föderation vermerkt, sodass dieser nachweislich in das Heimatland gereist sei (Mitteilung des Frontexbeamten vom 30.08.2012).
Bei der am 11.12.2012 durchgeführten Befragung hätte der Vater der beschwerdeführende Partei auf diesbezüglichen Vorhalt angegeben, dass sie bei der Ausstellung des Fremdenpasses erklärt hätte, in Kiew seine herzkranke Tochter aus erster Ehe treffen zu wollen, die in Tschetschenien lebe. Die Tochter hätte ihn ersucht sie und das Enkelkind nach XXXX zu begleiten. Der Vater der beschwerdeführende Partei wäre auch noch ein zweites Mal nach Russland gefahren, um die Tochter zurück zu begleiten, hätte sich jedoch nur wenige Tage in Russland aufgehalten, maximal eine Woche und wäre auch nicht nach Tschetschenien gefahren. Den russischen Pass hätte er im Verfahren bei den polnischen Behörden abgegeben und zuvor von dort abgeholt.Bei der am 11.12.2012 durchgeführten Befragung hätte der Vater der beschwerdeführende Partei auf diesbezüglichen Vorhalt angegeben, dass sie bei der Ausstellung des Fremdenpasses erklärt hätte, in Kiew seine herzkranke Tochter aus erster Ehe treffen zu wollen, die in Tschetschenien lebe. Die Tochter hätte ihn ersucht sie und das Enkelkind nach römisch 40 zu begleiten. Der Vater der beschwerdeführende Partei wäre auch noch ein zweites Mal nach Russland gefahren, um die Tochter zurück zu begleiten, hätte sich jedoch nur wenige Tage in Russland aufgehalten, maximal eine Woche und wäre auch nicht nach Tschetschenien gefahren. Den russischen Pass hätte er im Verfahren bei den polnischen Behörden abgegeben und zuvor von dort abgeholt.
Die Angaben zur Reise in die Ukraine scheinen jedoch wenig glaubwürdig, da es nicht plausibel erscheine, dass jemand mit einer Herzerkrankung eine strapaziöse Reise von Tschetschenien nach Kiev auf sich nehme, um dann wieder nach XXXX in die Russische Föderation zu fahren.Die Angaben zur Reise in die Ukraine scheinen jedoch wenig glaubwürdig, da es nicht plausibel erscheine, dass jemand mit einer Herzerkrankung eine strapaziöse Reise von Tschetschenien nach Kiev auf sich nehme, um dann wieder nach römisch 40 in die Russische Föderation zu fahren.
Zudem könne der Vater der beschwerdeführende Partei die tatsächlich bestehende Erkrankung oder erfolgten Behandlung der Tochter durch keine Beweismittel darlegen.
Da der Vater der beschwerdeführende Partei von den polnischen Asylbehörden den russischer Reisepass abgeholt und die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpass mit dem Gültigkeitsbereich der Ukraine verlangt hätte, sei ersichtlich, dass der Vater der beschwerdeführende Partei eine Reisetätigkeit plante, für die sie seine russischen Dokumente verwenden wollte, folglich für diesen keine Hinderungsgründe bestünden, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen oder dorthin zurückzukehren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei zu keinem zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Angehörigen ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Die beschwerdeführende Partei verfüge in der Russischen Föderation, in Tschetschenien über soziale Anknüpfungspunkte (Großmutter), sodass im Hinblick darauf, dass keine schwerwiegende Erkrankung besteht, im Fall der gemeinsam mit ihrer Familie zu erfolgenden Rückkehr keine Hinderungsgründe bestünden.
Einer Heimkehr in ihr Heimatland mit ihrer Familie würden keine Gründe entgegenstehen.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.03.2010 abgewiesen worden und mangels Erhebung einer Beschwerde mit 01.04.2010 in Rechtskraft erwachsen sei.Rechtlich wurde nach Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.03.2010 abgewiesen worden und mangels Erhebung einer Beschwerde mit 01.04.2010 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit gleichem Datum sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, die zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2011 bis 03.11.2012 verlängert worden.
Am 26.09.2012 sei der Bericht des Frontexbeamten des Landespolizeikommandos Oberösterreich über die Reisetätigkeit des Vaters der beschwerdeführende Partei eingelangt und sei mit diesem Datum das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Am 09.10.2012 hätten alle Familienmitglieder einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.
Die Voraussetzungen für die Weitergewährung des subsidiären Schutz bestünden weder für die Mutter noch für die beschwerdeführende Partei, und es seien im Verfahren keine neuen Gründe hervorgekommen. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer Erkrankung, nämlich das Vorliegen einer psychischen und einer TBC-Erkrankung hätte die Vertreterin zwar für sich behauptet, jedoch sei dazu anzuführen, dass sich diese laut eingeholtem Gutachten als nicht schwerwiegend erwiesen hätte und die TBC-Erkrankung bereits ausgeheilt sei, somit auch kein lebensbedrohliches Ausmaß hätte, insoweit diese einer Kontrolle und Nachbehandlung mit "Citalopram" bedürfe, somit auch im Heimatland behandelbar sei.
Bezüglich der Mutter sei auszuführen, dass der EGMR in seiner Rechtssprechung selbst bei wesentlich schwerwiegenderen Erkrankungen und minderen Behandlungsmöglichkeiten die Abschiebung für zulässig erachte. Dazu insbesondere hätte der EGMR (K. vs. Österreich, 2964/12 vom 28.03.2012) entschieden, dass im Falle eines posttraumatischen Stresssymptom und mittelschweren Depression, die einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung bedürften, mit Rücksicht auf die hohe Schwelle, die der EGMR aufgrund Gesundheitsprobleme bei der Rückführung nach Russland voraussetze, solche keine Fragen einer Menschenrechtsverletzung aufwerfen würden.
Folgende Judikatur wurde zitiert:
Weiters hat der EGMR in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Weiters hat der EGMR in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten wie in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten wie in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden.
Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.
Soweit eine mit der Behandlung verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, ist dadurch im vorliegenden Fall kein unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit eine mit der Behandlung verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, ist dadurch im vorliegenden Fall kein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handle, ließen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichten. Folgende Aspekte hätten daher, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handle, ließen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichten. Folgende Aspekte hätten daher, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Zunächst lasse sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz sei ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handle und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehle.
Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handle, stehe diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, sei in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat seien unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfüge.Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handle, stehe diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, sei in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat seien unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfüge.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Der VfGH führe dazu aus: ".... Zusammenfassend ergibt sich aus den
erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ...." (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ...." (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).
Die Mutter und die beschwerdeführende Partei verfügten über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte zu im Heimatland lebenden Angehörigen, sodass der Familie eine Wohnsitznahme möglich sei.
Zusätzlich sei auszuführen, dass der Vater unter Verwendung seines Reisepasses der Russischen Föderation zumindest zweimal in das Heimatland zurückgekehrt sei, sich wieder unter dessen Schutz gestellt hätte.
Im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Familienangehörigen unterliege sie nicht der realen Gefahr einer Verletzung ihres Rechts auf Leben oder Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung, einer erniedrigender Strafe oder der Todesstrafe, oder als Zivilperson der Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde, ausgesetzt zu werden.
Den Eltern und Geschwistern seien mit gleichem Datum ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis mit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der asylberechtigte Onkel jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar, jedoch sei zusätzlich auch ein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben zu prüfen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Ihr Interesse sei alleine auf einen weiteren Verbleib in Österreich gerichtet.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Ausweisungen seien unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei seien insbesondere zu berücksichtigen (VfGH 29.09.2007, B 328/07 sowie B 1150/07-9):Ausweisungen seien unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei seien insbesondere zu berücksichtigen (VfGH 29.09.2007, B 328/07 sowie B 1150/07-9):
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
Dazu ist auszuführen, dass sich Ihr Aufenthalt zwar auf die befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren stützte bezogen auf Ihre Mutter, somit rechtmäßig war, jedoch Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und Ihnen bzw. Ihrer Bezugsperson nunmehr durch diesen Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich war nur befristet und haben sich nunmehr die angeführten Gründe für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung des Aufenthaltsrechts ergeben.
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Sie leben weder mit einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person im gemeinsamen Haushalt, noch besteht Ihr Aufenthaltsrecht oder das Ihrer Bezugsperson weiter, insoweit diesen gleichfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und das befristete Aufenthaltsrecht entzogen wurde.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).
Beruft sich der Asylwerber auf eine besonders intensive Beziehung zu seinen Familienangehörigen, etwa Geschwistern, so ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zumindest eine finanzielle Abhängigkeit des Berufungswerbers von seinen Geschwistern erkennbar sein müsste (vgl. dazu etwa WKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311). Lebt der Berufungswerber zwar in Österreich mit seinen Verwandten zusammen, ist von diesen jedoch unabhängig, da er in Österreich selbst einer Beschäftigung nachgeht, so sind familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK mit den in Österreich lebenden Verwandten zu verneinen. Der Umstand, dass man sich mit seinen Familienangehörigen gut versteht, reicht für die Bejahung eines ausreichend intensiven "Familienlebens" iSd Art. 8 EMRK allein noch nicht aus (UBAS 28.3.2002, 226.589/0-X/30/02).Beruft sich der Asylwerber auf eine besonders intensive Beziehung zu seinen Familienangehörigen, etwa Geschwistern, so ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zumindest eine finanzielle Abhängigkeit des Berufungswerbers von seinen Geschwistern erkennbar sein müsste vergleiche dazu etwa WKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311). Lebt der Berufungswerber zwar in Österreich mit seinen Verwandten zusammen, ist von diesen jedoch unabhängig, da er in Österreich selbst einer Beschäftigung nachgeht, so sind familiäre Beziehungen von ausreichender Nähe im Sinne des Artikel 8, EMRK mit den in Österreich lebenden Verwandten zu verneinen. Der Umstand, dass man sich mit seinen Familienangehörigen gut versteht, reicht für die Bejahung eines ausreichend intensiven "Familienlebens" iSd Artikel 8, EMRK allein noch nicht aus (UBAS 28.3.2002, 226.589/0-X/30/02).
Eine solche besondere Bindung oder finanzielle Abhängigkeit zu zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Aus den Umständen, dass Ihr Vater ursprünglich mit Ihnen und den übrigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und Ihnen ohne Einreiseverfahren bezogen auf Ihre Mutter der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, resultierte die befristete Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen nunmehr, nach Aberkennung des Status, entzogen wurde. Ihr Interesse auf weiteren Verbleib ist auf die bloße Verbesserung bzw. Beibehaltung der Lebenssituation gerichtet, wodurch von einer nur geringen Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens auszugehen ist.
d) der Grad der Integration:
In Ihrem Fall konnten zwar Hinweise einer bestehenden dauerhaften Integration, wie sie etwa durch Sprachkenntnisse der deutschen Sprache zum Ausdruck kommt, festgestellt werden, resultieren diese jedoch aus dem Pflichtschulbesuch in Österreich.
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden:
Wie bereits ausgeführt, gelangt die entscheidende Behörde nicht zu dem Ergebnis, dass Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat so gering sind, dass die des Aufnahmestaates Österreich überwiegen. Dazu ist anzuführen, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell Sisojeva u.a. gg. Lettland, 16.05.2005, Bsw. Nr. 60.654/00 die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts/z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht (wie im Fall Sisojeva u.a. gg. Lettland) hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg. 13660/1993). Dies konnte jedoch in Ihrem Fall nicht festgestellt werden, haben Sie hier in Österreich nur losen Kontakt mit Ihren asylberechtigten Onkeln und befinden sich Ihre übrigen Familienangehörigen, darunter Ihre Großmutter, mit der Sie zuletzt Kontakt hatten, im Heimatland. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass Sie die meiste Zeit Ihres Lebens im Heimatland zugebracht haben, kann von keiner besonderen Schutzwürdigkeit Ihres in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens und auch von keiner höheren Bindung als zu Ihrem Heimatland, wo zudem Ihre Familie lebt, ausgegangen werden.Wie bereits ausgeführt, gelangt die entscheidende Behörde nicht zu dem Ergebnis, dass Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat so gering sind, dass die des Aufnahmestaates Österreich überwiegen. Dazu ist anzuführen, dass der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell Sisojeva u.a. gg. Lettland, 16.05.2005, Bsw. Nr. 60.654/00 die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts/z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht (wie im Fall Sisojeva u.a. gg. Lettland) hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg. 13660 aus 1993,). Dies konnte jedoch in Ihrem Fall nicht festgestellt werden, haben Sie hier in Österreich nur losen Kontakt mit Ihren asylberechtigten Onkeln und befinden sich Ihre übrigen Familienangehörigen, darunter Ihre Großmutter, mit der Sie zuletzt Kontakt hatten, im Heimatland. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass Sie die meiste Zeit Ihres Lebens im Heimatland zugebracht haben, kann von keiner besonderen Schutzwürdigkeit Ihres in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens und auch von keiner höheren Bindung als zu Ihrem Heimatland, wo zudem Ihre Familie lebt, ausgegangen werden.
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Infolge Ihrer Minderjährigkeit war von Ihrer Unbescholtenheit auszugehen.
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Anzuführen ist, dass Sie mit Ihrem Vater und den Geschwistern illegal und nicht aufgrund eines Einreiseantrags in das österreichische Bundesgebiet gelangten, um bezüglich Ihrer subsidiär schutzberechtigten Mutter im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wie bereits ausgeführt, war Ihren Eltern bewusst, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund eines Einreiseantrag erst nach der ersten Verlängerung möglich ist, worauf Sie unmittelbar nach Gewährung des Status an Ihre Mutter mit Ihrem Vater und den Geschwistern illegal nach Österreich eingereist sind.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Es konnte keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung im Verfahrensablauf erkannt werden und sind die entstandenen Verzögerungen auf die Arbeitsauslastung, auch im Hinblick auf die übrigen Asylverfahren, zurückzuführen.
Andere besondere Gründe, die eine Verletzung besonders schützenswerter privater, insbesondere gesundheitlicher Interessen darstellen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben bzw. Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit genannten Ziele notwendig sei. Die zitierte Vorschrift nenne als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren sei.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben bzw. Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg. cit genannten Ziele notwendig sei. Die zitierte Vorschrift nenne als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren sei.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket klar hervor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei sie nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätte fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätte fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht.
Aufgrund der genannten Umstände sei der Mutter der beschwerdeführenden Partei bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich für die Dauer der Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung legalisiert werde, wobei diese von der Genesung der Mutter und dem damit verbundenen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Status einer subsidiären Schutzberechtigten abhängig sei. Zudem sei der Vater der beschwerdeführende Partei zumindest zwei Mal in ihr Heimatland zurückgereist, sodass diese auch aus der Sicht der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht schutzwürdig sei.Aufgrund der genannten Umstände sei der Mutter der beschwerdeführenden Partei bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich für die Dauer der Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung legalisiert werde, wobei diese von der Genesung der Mutter und dem damit verbundenen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Status einer subsidiären Schutzberechtigten abhängig sei. Zudem sei der Vater der beschwerdeführende Partei zumindest zwei Mal in ihr Heimatland zurückgereist, sodass diese auch aus der Sicht der Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK nicht schutzwürdig sei.
Aus den o.a. Erwägungen sei der Schluss zu ziehen, dass der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben zulässig sei, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber ihren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Ziels notwendig und verhältnismäßig sei.
Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den Herkunftsstaat.Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den Herkunftsstaat.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die beschwerdeführende Partei, dass es weder richtig sei, dass der Mutter der subsidiäre Schutz nur wegen ihrer TBC-Erkrankung gewährt wurde noch von einer gesundheitlichen Wiederherstellung der Mutter gesprochen werden könne. Darüber hinaus gebe es in Tschetschenien keine adäquate Tuberkulosebehandlung. Es sei auch unrichtig, die Krankheit der Mutter lediglich auf Tuberkulose zu reduzieren, da sie auch an Tinnitus und schweren psychischen Krankheiten leide. Darüber hinaus wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie die übrigen Familienmitglieder) in Österreich integriert sei. In diesem Zusammenhang wurden das Jahreszeugnis der Volksschule sowie ein Schreiben der Klassenlehrerin vorgelegt.
Eine Art "Sippenhaftung" für ein allfälliges Fehlverhalten des Vaters der beschwerdeführenden Partei sei rechtlich unrichtig. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, auch, dass die Vertretung die Mutter, und nicht der Vater innehätte.
Am 07.10.2013 langte ein Bericht der Klassenlehrerin und ein Schreiben der Stützlehrerin, die ausführt, dass sie die Kinder während der letzten sieben (sic) Jahre betreut hätte, ein.
Feststellungen:
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 21.09.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Ursächlich dafür war ihre XDR-Tuberkulose-Erkrankung. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
Am 14.11.2009 reiste die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Vater und den drei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Familienverfahren wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 12.03.2010 bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, ihr gemäß § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2011 bis 03.11.2012 verlängert wurde.Im Familienverfahren wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 12.03.2010 bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihr gemäß Paragraph 8, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2011 bis 03.11.2012 verlängert wurde.
Gleichlautende Bescheide ergingen an den Vater und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei.
Mangels erhobener Beschwerde erwuchsen diese Bescheide des Bundesasylamts in Rechtskraft.
Am 28.08.2012 stellte sich der Vater der beschwerdeführende Partei in einem deutschen Linienbus aus der Ukraine kommend nach Polen am Grenzübergang Medyka (polnisch-ukrainische Grenze) der Grenzkontrolle und wies sich sowohl mit einem österreichischen Fremdenpass, als auch mit einem russischen Reisepass Serie XXXX ausgestellt am XXXX, in welchem die ukrainische Stempel über die Ein- und Ausreise in die/ aus der Russischen Föderation vermerkt waren, aus.Am 28.08.2012 stellte sich der Vater der beschwerdeführende Partei in einem deutschen Linienbus aus der Ukraine kommend nach Polen am Grenzübergang Medyka (polnisch-ukrainische Grenze) der Grenzkontrolle und wies sich sowohl mit einem österreichischen Fremdenpass, als auch mit einem russischen Reisepass Serie römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , in welchem die ukrainische Stempel über die Ein- und Ausreise in die/ aus der Russischen Föderation vermerkt waren, aus.
Der Vater der beschwerdeführende Partei hielt sich seit der Einreise in das österreichische Bundesgebiet zweimal ca. eine Woche lang in der Russischen Föderation auf.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs. 1 FPG, wegen Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG, wegen Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheiten.
Am 09.10.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung.
Nicht festgestellt werden kann, dass aktuell der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass aktuell der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die zwölfjährige beschwerdeführende Partei lebt mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt, spricht Deutsch und besucht die Volksschule.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der die Eltern und die drei Geschwister betreffenden Bescheide abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der die Eltern und die drei Geschwister betreffenden Bescheide abgewiesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung zurecht ausschließlich auf das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung zurecht ausschließlich auf das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.
Dass der Vater der beschwerdeführende Partei zweimal in die Russische Föderation gereist ist, wird vom Bundesasylamt in dessen Verfahren zu Recht als Beweis dafür gewertet, dass keine neuen Gründe für die Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter hervorgekommen sind, der Vater der beschwerdeführende Partei keine Furcht hat, in seine Heimat zurückzukehren bzw. dass jedenfalls Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation vorhanden sind.
Das Bundesasylamt hat im Bescheid der Mutter nachvollziehbar dargelegt, dass für diese die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen, da frühere die TBC-Erkrankung keiner Behandlung, sondern nur noch halbjährlicher Kontrollen bedarf, sowie, dass die von ihr eigenommenen Medikamente in der russischen Föderation zur Verfügung stünden.
Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt, weshalb - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - die Notwendigkeit zur Gewährung subsidiären Schutzes für die beschwerdeführende Partei auch weggefallen ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit folgender Begründung zuerkannt:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit folgender Begründung zuerkannt:
"Aus dem von Ihnen vorgelegten Patientenbrief geht hervor, dass Sie an einer SCR-Tuberkolose (extremely drug resistent-Tb) leiden und es dringend erforderlich ist, dass die Therapie keinesfalls unterbrochen wird. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund Ihres persönlichen Gesundheitszustands, den allgemeinen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, insbesondere den im Zusammenhang mit Ihrem Gesundheitszustand ausreichenden vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, für die entscheidende Behörde der Schluss ergibt, dass Ihre Überstellung in die Russische Föderation für die Dauer der erforderlichen Behandlung unzulässig ist."
Aus dem Arztbrief des XXXX geht eindeutig hervor, dass die medikamentöse Tuberkulosetherapie nach 26 Monaten erfolgreich beendet wurde und für die nächsten fünf Jahre (also bis September 2017) nur noch halbjährliche Kontrollen zu erfolgen haben.Aus dem Arztbrief des römisch 40 geht eindeutig hervor, dass die medikamentöse Tuberkulosetherapie nach 26 Monaten erfolgreich beendet wurde und für die nächsten fünf Jahre (also bis September 2017) nur noch halbjährliche Kontrollen zu erfolgen haben.
Die von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte weitere Medikamenteneinnahme gegen ihre TBC-Erkrankung entspricht nicht den Tatsachen, bei dem von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikament Citalopram handelt es sich um ein Medikament zur Behandlung von Verstimmungszuständen und Gemütserkrankungen (Depressionen) sowie von Zwangsstörungen, Angst- und Panikstörungen (vgl. Gebrauchsinformation). Insofern gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die TBC noch weiterhin behandlungsbedürftig sei, ins Leere.Die von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte weitere Medikamenteneinnahme gegen ihre TBC-Erkrankung entspricht nicht den Tatsachen, bei dem von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikament Citalopram handelt es sich um ein Medikament zur Behandlung von Verstimmungszuständen und Gemütserkrankungen (Depressionen) sowie von Zwangsstörungen, Angst- und Panikstörungen vergleiche Gebrauchsinformation). Insofern gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die TBC noch weiterhin behandlungsbedürftig sei, ins Leere.
Zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass das Medikament Citalopram - wie in den Länderfeststellungen ersichtlich - in der Russischen Föderation erhältlich ist. Zweifel an der Stellungnahme vom 4.6.2010 der IOM bzw. Grund an der Glaubwürdigkeit der Angaben des IOM als international anerkannter Organisation zu zweifeln hat der erkennende Senat keine.
Der Asylgerichtshof legte seinen Feststellungen das Gutachten des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen zu Grunde, welches schlüssig nachvollziehbar ist.
Das Bundesasylamt hat bereits in seiner oben zitierten Begründung des Bescheides vom 03.11.2009 ausdrücklich argumentiert, dass die Überstellung in die Russische Föderation für die Dauer der erforderlichen (TBC-) Behandlung unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt ist eine Behandlung nicht mehr erforderlich, sondern ausschließlich halbjährlich Kontrollen durchzuführen. Die Absolvierung der Kontrolluntersuchungen sind der Mutter der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation zweifellos zumutbar.
Dass im Fall der Verbringung der beschwerdeführernden Partei in ihr Heimatland nunmehr Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, kann der erkennende Senat unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erkennen.Dass im Fall der Verbringung der beschwerdeführernden Partei in ihr Heimatland nunmehr Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, kann der erkennende Senat unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erkennen.
Die beschwerdeführende Partei ist nach den Angaben ihrer Mutter gesund.
Es ist - wie zuvor schon ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.Es ist - wie zuvor schon ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.
Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.
Dass der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal Verwandte der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat leben.Dass der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal Verwandte der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat leben.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen und der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des EGMR sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).Aufgrund der oben angeführten Feststellungen und der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des EGMR sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies unterstreichen auch die zwei Reisen in die Russische Föderation des Vaters der beschwerdeführende Partei.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies unterstreichen auch die zwei Reisen in die Russische Föderation des Vaters der beschwerdeführende Partei.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß § 34 AsylG 2005 nicht vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht vor.
Zur Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Die beschwerdeführende Partei reiste am 14.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein, hält sich seit vier Jahren im Bundesgebiet auf und besucht die Volksschule. Sie lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im selben Haushalt.
Ein Familienleben mit dem nicht im selben Haushalt lebenden Onkel ist nach der oben angeführten EGMR-Judikatur ausgeschlossen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde Spruchpunkt III. der die Eltern betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde Spruchpunkt römisch drei. der die Eltern betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei würde somit zum jetzigen Zeitpunkt in ihr Familienleben mit ihren Eltern eingreifen und wird das Bundesasylamt aus diesem Grund nach den durchgeführten Ermittlungen und hinreichenden Feststellungen und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung im Verfahren der Mutter die in deren Verfahren getroffene Entscheidung in die Entscheidung über die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei einfließen lassen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
27.11.2013