Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C4 438.037-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zahl: 13 13.140-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zahl: 13 13.140-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 11.09.2013 in Traiskirchen aufgegriffen und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX im Distrikt XXXX geboren, sei ledig, spreche Punjabi, sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Jat. Von 2000 bis 2013 habe er im Punjab die Grundschule besucht. Beruf habe er keinen ausgeübt. Der Vater des Beschwerdeführers sei ca. 55 Jahre alt, die Mutter sei ca. 50 Jahre alt und die Schwester sei ca. 21 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer seinen Geburtsort XXXX im Distrikt XXXX im Punjab.Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren, sei ledig, spreche Punjabi, sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Jat. Von 2000 bis 2013 habe er im Punjab die Grundschule besucht. Beruf habe er keinen ausgeübt. Der Vater des Beschwerdeführers sei ca. 55 Jahre alt, die Mutter sei ca. 50 Jahre alt und die Schwester sei ca. 21 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer seinen Geburtsort römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Punjab.
Am 30.06.2013 habe der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss gefasst. Er sei mit dem Zug nach New Delhi gefahren und von dort schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Bei Moskau sei er einen Monat lang gemeinsam mit neun weiteren Personen in einer Holzhütte im Wald gewesen. Sie seien dann zu fünft von dort zu Fuß weggegangen, hätten einen Lkw bestiegen und seien auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper sei im Führerhaus mitgefahren. Sie seien in einer Stadt bei einem Bahnhof ausgestiegen und der Beschwerdeführer sei anschließend mit dem Zug bis nach Traiskirchen gefahren. Für die Ausreise habe er einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in XXXX. Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper. Die Reise sei vom Schlepper organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe 1.000.000,-- indische Rupien bezahlt; als Zielland sei Amerika vereinbart gewesen.Am 30.06.2013 habe der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss gefasst. Er sei mit dem Zug nach New Delhi gefahren und von dort schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Bei Moskau sei er einen Monat lang gemeinsam mit neun weiteren Personen in einer Holzhütte im Wald gewesen. Sie seien dann zu fünft von dort zu Fuß weggegangen, hätten einen Lkw bestiegen und seien auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper sei im Führerhaus mitgefahren. Sie seien in einer Stadt bei einem Bahnhof ausgestiegen und der Beschwerdeführer sei anschließend mit dem Zug bis nach Traiskirchen gefahren. Für die Ausreise habe er einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 . Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper. Die Reise sei vom Schlepper organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe 1.000.000,-- indische Rupien bezahlt; als Zielland sei Amerika vereinbart gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich war befreundet mit einer Frau, die zwar Sikh war, aber einer anderen Volksgruppe angehörte. Ihre Eltern wollten mich schlagen. Am 02.05.2013 griffen mich die Eltern meiner Freundin an. Ich spielte in der indischen Nationalmannschaft Hockey. Ich wollte eigentlich nach Amerika. Ich wollte selber nie Indien verlassen, ich hatte ein Angebot, dass ich bei der indischen Eisenbahn arbeiten könnte. Wenn das mit den Eltern meiner Freundin nicht wäre, könnte ich noch in Indien leben."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, auch von den Eltern seiner damaligen Freundin getötet zu werden. Die Freundin sei schon von ihren Eltern getötet worden. In Indien gebe es noch die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer selbst habe aber nichts von offizieller Seite zu befürchten.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden und verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren sei er nicht vertreten. Nachgefragt, ob er sich an die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, erinnern könne, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe damals die Wahrheit gesagt und wolle dazu keine Ergänzungen machen.
Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, antwortete der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in Indien geboren, habe von 2000 bis 2013 die Grundschule besucht, habe nie gearbeitet und habe im Elternhaus gelebt. Am 30.06.2013 habe er Indien verlassen. Er sei von Delhi nach Moskau geflogen und dann auf dem Landweg bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er gereist sei, wisse er nicht.Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, antwortete der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in Indien geboren, habe von 2000 bis 2013 die Grundschule besucht, habe nie gearbeitet und habe im Elternhaus gelebt. Am 30.06.2013 habe er Indien verlassen. Er sei von Delhi nach Moskau geflogen und dann auf dem Landweg bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er gereist sei, wisse er nicht.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiter an, er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Ebenso wenig habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Den letzten Kontakt zur Familie in Indien habe er vor der Ausreise gehabt; danach nicht mehr.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer in der Bundesbetreuung in Traiskirchen. Er habe selbst nichts und lebe ausschließlich von der Grundversorgung. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, besuche keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation. Freunde oder Bekannte habe er nicht.
Zur Frage, weshalb er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte eine Affäre mit einem Mädchen. Ihre Familie kam dahinter und wollte mich umbringen. Die Familie hat dann das Mädchen umgebracht. Am 05.02.2013 wurde ich von zehn Leuten angegriffen, danach habe ich mich an verschiedenen Orten versteckt gehalten und später mit Hilfe meiner Familie das Land verlassen. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder anderen Gründe. Das ist alles."
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrere Fragen gestellt, sodass er weiter erklärte, er habe die Beziehung seit der neunten Schulstufe geführt. Er könne sich nicht mehr an das Jahr erinnern. Die Beziehung sei schon auch körperlich gewesen. Sie hätten sich in Hotels getroffen. Teilweise habe der Beschwerdeführer bezahlt und teilweise habe seine Freundin bezahlt. Nachgefragt, woher er das Geld gehabt habe, meinte er, seine Eltern hätten ihm das Geld gegeben. Seine Familie habe schon von der Beziehung gewusst. Sie hätten sich deshalb nicht beim Beschwerdeführer zu Hause getroffen, weil das vor der Hochzeit unüblich sei. Die Beziehung habe ca. drei Jahre angedauert. Zur Frage, seit wann die Familie des Mädchens von der Beziehung gewusst habe, gab der Beschwerdeführer an: "Sie wusste während der Beziehung nichts. Befragt gebe ich an, dass... (schweigt). Nochmals befragt gebe ich an, dass am 12.12.2012 die Beziehung bekannt wurde." Nachgefragt, wie die Beziehung bekannt geworden sei, erklärte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Danach habe es schon noch weitere Treffen mit dem Mädchen gegeben. Wie oft, das wisse er nicht mehr. Nachgefragt, wann er von der Familie des Mädchens bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer abermals: "Weiß nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern." Auch wie oft er bedroht worden sei, wisse er nicht mehr. Über Vorhalt, ob er überhaupt einmal bedroht worden sei, schwieg der Beschwerdeführer.
Nachgefragt, was genau im Detail geschehen sei, als er von den zehn Leuten angegriffen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie haben mich verprügelt. Mehr weiß ich nicht mehr. Befragt gebe ich an, dass sie nichts gesagt haben." Befragt, woher er dann gewusst habe, dass diese Leute von der Familie des Mädchens geschickt worden seien, schwieg der Beschwerdeführer erneut. Er sei nach dem Übergriff auf seine Person nicht bei der Polizei gewesen, und zwar deshalb, weil er Angst gehabt habe. Zur Frage, woher er wisse, dass das Mädchen umgebracht worden sei, schwieg der Beschwerdeführer wieder.
Der Beschwerdeführer könne keine Dokumente vorlegen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Der Schlepper habe ihm den Pass weggenommen.
Nachgefragt, ob er noch irgendwelche Details nenne könne, meinte der Beschwerdeführer, nein, mehr könne er nicht angeben, er könne sich nicht an mehr erinnern. Das sei alles. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, umgebracht zu werden. Befragt, ob er bei dieser Geschichte bleiben wolle und sein Vorbringen der Wahrheit entspreche bzw. ob er noch irgendetwas hinzufügen wolle, gab er an, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit. Er habe nichts hinzuzufügen. Das sei alles.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Indien zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihm die geplante weitere Vorgehensweise des Bundesasylamtes erläutert. Der Beschwerdeführer betonte in seiner Stellungnahme, dass er Angst habe, in Indien gefunden zu werden. Nochmals befragt gab er an, dass er einfach nicht zurück wolle. Mehr könne er nicht angeben. Den Dolmetscher habe er während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.09.2013, Zahl: 13 13.140-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.09.2013, Zahl: 13 13.140-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 14.09.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2013, Seite 4). Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt von sich aus weder den Namen des Mädchens, noch den ihrer Familie, noch den der Gegner angegeben habe, die behauptete Beziehung zu dieser jedoch schlussendlich der Auslöser der Flucht gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er ja aufgefordert worden sei, bei beiden Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern.
Der Beschwerdeführer habe weder schlüssig noch nachvollziehbar angeben können, wie er drei Jahre lang diese Beziehung habe aufrechterhalten können und nie erwischt worden sei. Wiederholt nach konkreten Angaben befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht erinnern könne oder nichts mehr wisse. Es sei diesbezüglich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählt habe, was darauf schließen lasse, dass er noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen konstruiert habe. Immer wieder habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient habe und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch hätte diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.
Während der Befragung sei der Beschwerdeführer geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch die notwendigen konkreteren Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger erscheinen ließen.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen oder bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.
Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die ho. Behörde erwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.
Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Dehli, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne. [Anmerkung: Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Mechaniker wäre.]
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.
Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).
Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.
Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da
Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 23.09.2013 fristgerecht Beschwerde und erstattete ein handschriftliches Vorbringen in seiner Muttersprache.
Die Übersetzung des Textes lautet: "Ich ersuche Sie, dass ich in Indien gefährdet bin, und deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Dort besteht für mich Lebensgefahr, deshalb habe ich Indien verlassen. Sobald sich dort die Umstände verbessern, werde ich zurückfahren. Bitte erlauben Sie mir, hier in Österreich zu bleiben. Ich werde Ihnen sehr dankbar sein."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens lediglich allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben machte, die nicht dazu geeignet waren, sein Vorbringen für einen Außenstehenden greifbar werden zu lassen. So stützte er sich vage darauf, dass er Indien haben verlassen müssen, da die Familie seiner Freundin, die gegen die angeblich geführte Beziehung gewesen sei, zuerst die eigene Tochter umgebracht habe und nun auch dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachte, doch konnte er dazu keine umfassenden Angaben machen, die dazu geeignet gewesen wären, sein Vorbringen zu untermauern.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals diese von ihm behauptete Beziehung geführt hat, konnte er keineswegs glaubhaft machen. Nachdem seine eigene Erzählung dürftig ausfiel, wurden dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen mehrere Fragen gestellt, um auf die umfassende Darstellung seiner Geschichte hinzuwirken, doch konnte er diese nicht überzeugend beantworten. Er nannte von sich aus weder den Namen des Mädchens, mit dem er die Beziehung geführt habe, noch konnte er über Nachfrage angeben, wann genau er seine Freundin kennen gelernt habe. Ebenso wenig schilderte er dazu eine konkrete Situation und gab auch nicht an, unter welchen Umständen er sie kennen gelernt habe oder warum er sich in sie verliebt habe. Mehr, als dass sie seit der neunten Schulstufe ein Paar seien und er sich an das konkrete Jahr nicht mehr erinnern könne, konnte er nicht sagen. Seine spärlichen Angaben, dass sie sich in Hotels getroffen hätten und zwar in einem Zeitraum von etwa drei Jahren, wobei seine Familie ohnehin von der Beziehung gewusst habe, ihm sogar das Geld für die Treffen zur Verfügung gestellt habe, sie sich aber dennoch nicht bei seiner Familie treffen hätten können, weil das "vor der Hochzeit unüblich" sei, lassen klar erkennen, dass er eine konstruierte Geschichte zum Besten gab und dazu keine eigenen Erinnerungen hatte, andernfalls hätte er sein Vorbringen lebensnah geschildert und hätte mit Sicherheit in freien Worten angeben können, wie er die Beziehung zu seiner Freundin gestaltet habe, hätte die Familiensituation näher beschreiben können und hätte dazu auch über etwaige Pläne, Hoffnungen oder Ängste betreffend die gemeinsame Zukunft sprechen können.
Bezeichnender Weise konnte der Beschwerdeführer auch nicht schildern, wie die Beziehung zu seiner Freundin deren Familie überhaupt bekannt geworden sei, obwohl dieser Umstand eine wesentliche Rolle in seinem Vorbringen spielen müsste, zumal die Familie des Mädchens erst nach Kenntnis der Beziehung etwas gegen das Paar habe unternehmen können. Die lapidare Aussage, er wisse nicht, wie die Beziehung bekannt geworden sei, danach habe es schon noch Treffen mit dem Mädchen gegeben, aber er wisse auch nicht mehr, wie oft sie sich gesehen hätten, sind derart vage, dass einzig und allein davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit blieb. Insgesamt lassen die knappen Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen klar erkennen, dass er sein Vorbringen über Nachfrage erst konstruieren musste und nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Beziehung zu dem nicht näher benannten Mädchen glaubhaft machen konnte, war aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, wonach die Familie seiner Freundin ihn nun umbringen wolle, kein Glauben zu schenken. Zudem blieb der Beschwerdeführer auch hier völlig vage, wenn er nicht einmal angeben konnte, wie oft er bedroht worden sei und auf den Vorhalt, ob er denn überhaupt bedroht worden sei, nur schwieg. Vor dem Hintergrund, dass ihn diese angeblichen Bedrohungen zur Ausreise veranlasst hätten, lässt es sich nicht nachvollziehen, dass er nicht einmal wusste, wie oft oder wann er sich bedroht gefühlt habe, müssten diese Vorfälle - sollte es sie wirklich gegeben haben - doch sehr einschneidende Erlebnisse für ihn gewesen sein.
Selbst den von ihm ins Treffen geführten Übergriff auf seine Person konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, zumal er auch hier nicht in der Lage dazu war, die konkrete Situation zu beschreiben oder Begleitumstände zu nennen. Er gab nur an, verprügelt worden zu sein, und erklärte, mehr wisse er nicht mehr, die Leute hätten nichts zu ihm gesagt. Wäre er tatsächlich jemals geschlagen worden, hätte er dazu aber auch Wahrnehmungen gehabt, die er hätte mitteilen können. Der Vollständigkeit halber muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall der Prügelei bei der Erstbefragung auf den 02.05.2013 datierte und erklärte, die Eltern des Mädchens hätten ihn angegriffen, wohingegen er vor dem Bundesasylamt meinte, er sei am 05.02.2013 von irgendwelchen nicht näher benannten zehn Personen angegriffen worden. Somit stimmten weder das Datum noch die handelnden Personen überein.
Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal beantworten, woher er davon wisse, dass seine Freundin umgebracht worden sei, sodass einmal mehr deutlich wurde, dass er eine frei erfundene Geschichte zum Besten gab. Wäre es tatsächlich zum Tod seiner eigenen Freundin gekommen, wäre dies bestimmt ein schmerzliches Erlebnis für den Beschwerdeführer gewesen und er hätte dazu auch schlüssige Angaben machen können.
Letztlich konnte auch aus der Beschwerdeschrift nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden, da sich seinen kurzen Ausführungen keine konkreten Argumente entnehmen lassen, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde jedenfalls nicht ausreichend entgegengetreten.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart bruchstückhaft und oberflächlich, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Schwester), die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände allein genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Schwester), die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände allein genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
31.10.2013