TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/18 C20 428863-1/2012

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Veröffentlicht am 18.10.2013
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Spruch

Zl. C20 428.863-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.901-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.901-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 01.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 01.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seine Eltern bereits verstorben seien und seine Schwester noch in Indien lebe. Am 01.07.2012 habe er Indien schlepperunterstützt verlassen und sei über Moskau und Prag nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass es vor ca. eineinhalb Jahren einen Streit zwischen Sikhs und Hindus in Ludhiana gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen, was sich die Hindus gemerkt hätten. Deshalb sei er von ihnen des Öfteren grundlos persönlich attackiert und zusammengeschlagen worden. Aus Angst um sein Leben habe er daher sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut von den Hindus zusammengeschlagen oder vielleicht sogar umgebracht zu werden.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ab seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in der Stadt Ludhiana gelebt habe. Seine Eltern seien im Jahr 2005 verstorben. Seine Schwester sei verheiratet und lebe an einem anderen Ort in Indien. In seinem Geburtsort würden noch zwei Onkel und seine Großeltern leben. Der Beschwerdeführer habe als Installateur gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Nach seinen Problemen sei er im fünften Monat des Jahres 2010 für zwei Tage inhaftiert gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es am 05.12.2009 zu einer Ausschreitung in Ludhiana gekommen sei. Bei einer Versammlung habe ein Hindu-Prediger eine Rede gehalten und der Beschwerdeführer sei mit seinen Freunden dort gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe die Leute aufgefordert zu gehen. Die anwesenden Personen seien von der Polizei geschlagen worden und die Polizei habe auch in die Luft geschossen. Ein Mensch sei ums Leben kommen und der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Deswegen wäre er einige Zeit stationär im Spital gewesen und nach ca. 15 Tagen wieder entlassen worden. Nach weiteren 15 Tagen habe er wieder zu arbeiten begonnen. Später sei er von den Leuten des Hindu-Predigers erkannt worden, die ihn immer wieder geschlagen hätten. Aus diesem Grund habe er Indien verlassen. Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er als Sikh an der Veranstaltung der Hindus teilgenommen habe, weil der Hindu-Prediger die Sikh-Gurus beleidigt habe. Es habe ca. eintausend Teilnehmer gegeben. Hauptsächlich seien Hindus dort gewesen, aber auch ca. fünfhundert Sikhs seien anwesend gewesen. Der Prediger sei in Begleitung von "Kriminellen" gewesen und zwischen diesen, den bei der Versammlung anwesenden Personen und der Polizei habe die Auseinandersetzung stattgefunden. Von den "Kriminellen" des Predigers sei er insgesamt ca. fünf- bis siebenmal geschlagen worden. Diese würden in derselben Gegend in Ludhiana leben wie der Beschwerdeführer. Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich des Zeitpunkts der Veranstaltung in der Erstbefragung erklärt habe, diese sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Erstbefragung nur den ungefähren Zeitpunkt genannt und gesagt habe, es könnten "eineinhalb, zwei oder drei Jahre" sein.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.901-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Ausführungen hätten sich auf Allgemeinplätze bezogen und jegliche Realitätsnähe vermissen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zur Anzahl der Teilnehmer an der von ihm genannten Veranstaltung geäußert. Nicht nachvollziehbar sei, wie ihn die Kriminellen in einer Millionenstadt zufällig antreffen hätten können. Seine Erklärung hierfür, dass sie in der Nähe des Beschwerdeführers wohnen würden, habe diese Ungereimtheit nicht aufklären können und sei darin ein Indiz für ein Konstrukt erkennbar. Zu Beginn der Einvernahme habe der Beschwerdeführer erwähnt, im Mai 2010 inhaftiert gewesen zu sein, als er jedoch nach der Schilderung seines Fluchtgrundes gefragt wurde, ob er nach der Veranstaltung 2009 nochmals Probleme mit der Polizei gehabt habe, diese Frage verneint. Damit sei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer einer erfundenen Geschichte bedient habe. Nachvollziehbar sei der Fluchtgrund auch deshalb nicht, da der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären habe können, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe oder er sich nicht an einem anderen Ort Indiens niedergelassen habe.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.901-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Ausführungen hätten sich auf Allgemeinplätze bezogen und jegliche Realitätsnähe vermissen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zur Anzahl der Teilnehmer an der von ihm genannten Veranstaltung geäußert. Nicht nachvollziehbar sei, wie ihn die Kriminellen in einer Millionenstadt zufällig antreffen hätten können. Seine Erklärung hierfür, dass sie in der Nähe des Beschwerdeführers wohnen würden, habe diese Ungereimtheit nicht aufklären können und sei darin ein Indiz für ein Konstrukt erkennbar. Zu Beginn der Einvernahme habe der Beschwerdeführer erwähnt, im Mai 2010 inhaftiert gewesen zu sein, als er jedoch nach der Schilderung seines Fluchtgrundes gefragt wurde, ob er nach der Veranstaltung 2009 nochmals Probleme mit der Polizei gehabt habe, diese Frage verneint. Damit sei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer einer erfundenen Geschichte bedient habe. Nachvollziehbar sei der Fluchtgrund auch deshalb nicht, da der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären habe können, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe oder er sich nicht an einem anderen Ort Indiens niedergelassen habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund und führte weiter aus, dass die belangte Behörde die Pflicht gehabt hätte, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde stelle in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Seine Fluchtgründe seien nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Vor allem die Erstbefragung sei äußerst kurz und oberflächlich gewesen und er sei unter Zeitdruck gestanden. Er habe keinerlei Gelegenheit bekommen, seine Fluchtgründe genau darzustellen. Sämtliche Widersprüche seien darauf zurückzuführen. Der indische Staat fungiere nicht rechtsstaatlich und die Polizei sowie die Behörden würden korrupt und bestechlich agieren. Der bekämpfte Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung, weshalb das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und die rechtliche Beurteilung verfehlt sei. Die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative würden nicht vorliegen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Im erstinstanzlichen Verfahren sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die von der belangten Behörde vorgehaltene Länderberichte Stellung zu nehmen. Die im Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und würden aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt werden. Der Beschwerdeführer verwies auf Berichte zur indischen Polizei und Haftbedingungen sowie der Menschenrechtslage aus einer Accord-Anfrage vom 24.05.2012.

6. Mit Schreiben vom 23.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht über seinen Spitalsaufenthalt, Rezepte von Medikamenten, die er infolge seiner erlittenen Verletzung einnehmen habe müssen sowie einen Ausdruck aus dem Internet, in dem über den von ihm geschilderten Vorfall berichtet werde.

7. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

8. In seiner Stellungnahme vom 28.05.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Länderberichte nicht auf einer ausgewogenen Recherche beruhen und nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen würden. Die Informationen über die Menschenrechtssituation würden kaum auf seine individuelle Situation eingehen. Die Feststellung, dass er in einem anderen Landesteil Indien unbehelligt leben könnte sei nicht richtig, da ihn sein Problem auch in anderen Landesteilen verfolgen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass es am 05.12.2009 während einer Rede eines Hindu-Predigers eine Ausschreitung gegeben habe, im Zuge derer er verletzt worden sei und ca. 15 Tage stationär im Spital verbracht habe. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus und nachdem er wieder seine Arbeit aufgenommen habe, sei der Beschwerdeführer von Anhängern des Hindu-Predigers, die der Beschwerdeführer als "Kriminelle" bezeichnete, ca. fünf- bis siebenmal geschlagen worden. Aufgrund dieser Schlägereien habe der Beschwerdeführer Indien verlassen. Im fünften Monat des Jahres 2010 sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden.

Hinsichtlich dieses Vorbringens ist ungeklärt geblieben, welche Verletzung(en) der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung im Dezember 2009 erlitten und wer ihm diese zugefügt hat, wann und wo sich die Überfälle auf ihn durch die "Kriminellen" des Hindu-Predigers ereignet haben, wer diese "Kriminellen" sind, was konkret er mit dem Begriff "Kriminelle" meint, weshalb der Beschwerdeführer im Mai 2010 von der Polizei festgenommen und inhaftiert wurde und inwiefern dies mit der Verfolgung durch die "Kriminellen" zusammenhängt. Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12).

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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