TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 E5 431840-3/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Zl. E5 431.840-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 13.09.2013 des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 13.09.2013 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 25.11.2012, nachdem er am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland erstbefragt.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 25.11.2012, nachdem er am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Wiederaufnahmewerber im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er sein Herkunftsland im XXXX 2009 verlassen habe, wobei er zunächst nach Syrien, von dort weiter in die Türkei und schließlich nach Griechenland gereist sei, wo er sich mehr als zwei Jahre aufgehalten habe, ehe er nach Österreich weitergereist sei.Im Wesentlichen führte der Wiederaufnahmewerber im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er sein Herkunftsland im römisch 40 2009 verlassen habe, wobei er zunächst nach Syrien, von dort weiter in die Türkei und schließlich nach Griechenland gereist sei, wo er sich mehr als zwei Jahre aufgehalten habe, ehe er nach Österreich weitergereist sei.

Pakistan habe der Wiederaufnahmewerber verlassen, weil es mit Nachbarn wegen eines Grundstückes in XXXX zu Streitigkeiten gekommen sei. Das Grundstück sei für die Familie des Wiederaufnahmewerbers sehr wertvoll gewesen. Als die Nachbarn versucht hätten, das Grundstück zu besetzen, habe es Streit gegeben, wobei der Bruder des Wiederaufnahmewerbers mit Stöcken misshandelt worden sei. Auch der Wiederaufnahmewerber selbst sei einmal niedergeschlagen und verletzt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Wiederaufnahmewerber, von den Nachbarn umgebracht zu werden. In Pakistan würden nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers leben.Pakistan habe der Wiederaufnahmewerber verlassen, weil es mit Nachbarn wegen eines Grundstückes in römisch 40 zu Streitigkeiten gekommen sei. Das Grundstück sei für die Familie des Wiederaufnahmewerbers sehr wertvoll gewesen. Als die Nachbarn versucht hätten, das Grundstück zu besetzen, habe es Streit gegeben, wobei der Bruder des Wiederaufnahmewerbers mit Stöcken misshandelt worden sei. Auch der Wiederaufnahmewerber selbst sei einmal niedergeschlagen und verletzt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Wiederaufnahmewerber, von den Nachbarn umgebracht zu werden. In Pakistan würden nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers leben.

Am 30.11.2012 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Wiederaufnahmewerber am XXXX2012 in Deutschland aufgegriffen worden sei. Dabei habe er anlässlich der Kontrolle durch die deutsche Polizei einen pakistanischen Reisepass mit einem italienischen D-Visum, der nicht auf den Namen des Wiederaufnahmewerbers lautete, vorgewiesen. Dazu befragt, habe der Wiederaufnahmewerber ausgeführt, dass er den Reisepass in einem österreichischen Asylwerberheim von einem Afghanen gekauft habe, der diesen wiederum in einer Diskothek gestohlen habe.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Wiederaufnahmewerber am XXXX2012 von Deutschland nach Österreich überstellt werde.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 17.240-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 17.240-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des unkonkreten und vagen Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers für nicht glaubwürdig befinde. Weiters habe es der Wiederaufnahmewerber unterlassen, am Asylverfahren mitzuwirken, indem er trotzt zugewiesener Unterkunft die Betreuungsstelle verlassen habe und somit der Abwicklung des Asylverfahrens nicht zur Verfügung stehen würde. Dies würde in einer Gesamtschau die Ansicht des Bundesasylamtes untermauern, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw bei seiner Rückkehr ausgesetzt sein werde, würde doch eine tatsächlich asyl- und somit schutzbedürftige Person bzw eine Person, die tatsächlich fluchtauslösende Momente im Heimatstaat durchlebt habe, sich nicht dem Verfahren durch Flucht entziehen. Weiters würde der Wiederaufnahmewerber durch sein Verhalten, nicht dem Verfahren zur Verfügung stehen bzw nicht mitwirken, den Verdacht begründen, dass er sein Asylverfahren missbräuchlich, nämlich alleine zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich betreibe bzw durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Durchsetzung fremdenrechtlicher Schritte gegen seine Person zu verhindern versuche. Letztlich wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz erkannt werden könne, zumal der Wiederaufnahmewerber lediglich eine Verfolgung durch private Personen aufgrund Grundstücksstreitigkeiten behauptet habe und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne bzw. ihm die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehe.

Der Wiederaufnahmewerber verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Wiederaufnahmewerber verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Wiederaufnahmewerber amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG dem Wiederaufnahmewerber amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Wiederaufnahmewerber wurde am XXXX2012 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Wiederaufnahmewerber mit Hinterlegung im Akt am 06.12.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 19.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die vom Wiederaufnahmewerber dargebrachten Fluchtgründe sehr wohl asylrelevant seien. Weiters würde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine realen Gefahr iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen. In diesem Zusammenhang wurde auf die aktuellen Ereignisse in Pakistan verwiesen.Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die vom Wiederaufnahmewerber dargebrachten Fluchtgründe sehr wohl asylrelevant seien. Weiters würde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine realen Gefahr iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohen. In diesem Zusammenhang wurde auf die aktuellen Ereignisse in Pakistan verwiesen.

Im vom Wiederaufnahmewerber handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wurde weiters wiederholend ausgeführt, dass sich einige Personen in Pakistan das Grundstück seines Vaters hätten aneignen wollen. Er habe mit diesen Personen gestritten und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei sei jedoch hinter diesen einflussreichen und reichen Personen gestanden. Der Wiederaufnahmewerber sei weiters von seinen Gegnern zwei Mal überfallen worden, weshalb er in eine andere Stadt übersiedelt sei, wo er jedoch auch entdeckt und bedroht worden sei. In der Folge sei er in mehrere Städte übersiedelt. Letztlich habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo er mehr als zwei Jahre aufhältig gewesen sei. Dort habe er jedoch auch nicht bleiben können, da es zu vermehrten Attacken durch griechische Schlägerbanden gekommen sei. Aus diesem Grund habe er zu seinem in Deutschland lebenden Cousin gewollt, doch sei der Wiederaufnahmewerber auf der Reise nach Deutschland in Österreich aufgegriffen worden.

I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl. E5 431.840-1/2013-9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl. E5 431.840-1/2013-9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig seien, zumal dem Wiederaufnahmewerber lediglich im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Ausreisegründe zu nennen, wobei dabei zu beachten sei, dass eine Einvernahme iSd § 19 Abs. 1 AsylG primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Wiederaufnahmewerbers abstellt und nicht auf seine Fluchtgründe. Die in der Beschwerde genannten Umstände, dass die Polizei hinter diesen einflussreichen und reichen Gegnern des Wiederaufnahmewerbers gestanden bzw dass der Wiederaufnahmewerber zwei Mal überfallen worden sei, bedürfen jedenfalls einer näheren Beleuchtung. Zur Frage der Glaubwürdigkeit wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen haben. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diesbezüglich sind jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig, die eine mündliche Beschwerdeverhandlung bedingen.Begründend wurde ausgeführt, dass jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig seien, zumal dem Wiederaufnahmewerber lediglich im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Ausreisegründe zu nennen, wobei dabei zu beachten sei, dass eine Einvernahme iSd Paragraph 19, Absatz eins, AsylG primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Wiederaufnahmewerbers abstellt und nicht auf seine Fluchtgründe. Die in der Beschwerde genannten Umstände, dass die Polizei hinter diesen einflussreichen und reichen Gegnern des Wiederaufnahmewerbers gestanden bzw dass der Wiederaufnahmewerber zwei Mal überfallen worden sei, bedürfen jedenfalls einer näheren Beleuchtung. Zur Frage der Glaubwürdigkeit wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen haben. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diesbezüglich sind jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig, die eine mündliche Beschwerdeverhandlung bedingen.

I.3. Am 24.06.2013 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er pakistanischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens sei und in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, geboren worden sowie aufgewachsen sei. Von 1987 bis 1993 habe er in XXXX die Schule besucht. Danach habe er als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Gewohnt habe der Wiederaufnahmewerber mit seiner Familie in einem eigenen Haus.römisch eins.3. Am 24.06.2013 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er pakistanischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens sei und in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , geboren worden sowie aufgewachsen sei. Von 1987 bis 1993 habe er in römisch 40 die Schule besucht. Danach habe er als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Gewohnt habe der Wiederaufnahmewerber mit seiner Familie in einem eigenen Haus.

In Pakistan würden nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers leben. Der Vater des Wiederaufnahmewerbers sei bereits im Jahr 1998 verstorben.

In Österreich habe der Wiederaufnahmewerber keine Verwandten und werde durch die Grundversorgung versorgt. Weiters besuche er einen Deutschkurs.

Als Grund für seine Ausreise gab der Wiederaufnahmewerber den Umstand an, dass im Jahr 2008 die Probleme begonnen hätten. Ein Nachbar namens XXXX habe unbedingt ein Grundstück der Familie kaufen wollen, was diese verweigert habe, weshalb XXXX begonnen habe, sie zu bedrohen. Dorfbewohner hätten ihnen geraten zu verkaufen, zumal XXXX eine mächtige Person und noch bereit sei, zu bezahlen. Am XXXX2008 sei der Wiederaufnahmewerber mit seinem Bruder zum Einkaufen im Dorf gewesen, als plötzlich zwei bis drei unbekannte Personen begonnen hätten, auf sie zu schießen. Die Polizei habe sie nicht ernst genommen und eine Anzeige nicht aufgenommen. Ein paar Tage später habe der Wiederaufnahmewerber eine telefonische Drohung erhalten, dass er, wenn er nicht verkaufe, getötet werde. Bei der Polizei habe der Wiederaufnahmewerber nichts ausrichten könne, da diese Beweise gewollt habe. In der Folge sei der Wiederaufnahmewerber mit seiner Familie in die Stadt XXXX übersiedelt, wo er zu arbeiten begonnen habe. Nach vier bis fünf Monaten habe der Wiederaufnahmewerber XXXX und etwas später auch die Personen, die auf ihn geschossen hätten, in der Stadt XXXX gesehen, weshalb er die Stadt verlassen und nach XXXX gegangen sei, wo er sich etwa fünf Monate aufgehalten habe. Danach habe er sich nach XXXX begeben, wo er etwa drei Monate gelebt habe. In weiterer Folge habe er Pakistan verlassen.Als Grund für seine Ausreise gab der Wiederaufnahmewerber den Umstand an, dass im Jahr 2008 die Probleme begonnen hätten. Ein Nachbar namens römisch 40 habe unbedingt ein Grundstück der Familie kaufen wollen, was diese verweigert habe, weshalb römisch 40 begonnen habe, sie zu bedrohen. Dorfbewohner hätten ihnen geraten zu verkaufen, zumal römisch 40 eine mächtige Person und noch bereit sei, zu bezahlen. Am XXXX2008 sei der Wiederaufnahmewerber mit seinem Bruder zum Einkaufen im Dorf gewesen, als plötzlich zwei bis drei unbekannte Personen begonnen hätten, auf sie zu schießen. Die Polizei habe sie nicht ernst genommen und eine Anzeige nicht aufgenommen. Ein paar Tage später habe der Wiederaufnahmewerber eine telefonische Drohung erhalten, dass er, wenn er nicht verkaufe, getötet werde. Bei der Polizei habe der Wiederaufnahmewerber nichts ausrichten könne, da diese Beweise gewollt habe. In der Folge sei der Wiederaufnahmewerber mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 übersiedelt, wo er zu arbeiten begonnen habe. Nach vier bis fünf Monaten habe der Wiederaufnahmewerber römisch 40 und etwas später auch die Personen, die auf ihn geschossen hätten, in der Stadt römisch 40 gesehen, weshalb er die Stadt verlassen und nach römisch 40 gegangen sei, wo er sich etwa fünf Monate aufgehalten habe. Danach habe er sich nach römisch 40 begeben, wo er etwa drei Monate gelebt habe. In weiterer Folge habe er Pakistan verlassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 17.240-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 17.240-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber eine Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten nicht plausibel und nachvollziehbar vorgebracht habe. Der Wiederaufnahmewerber könne sich jedoch ohnehin der behaupteten Bedrohungen dadurch entziehen, indem er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Zudem würde es sich lediglich um eine Verfolgung durch private Personen handeln, welche nur insoweit relevant sei, als der Staat nicht willig bzw. fähig sei, dem Wiederaufnahmewerber Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall nicht plausibel dargetan worden sei.

Der Wiederaufnahmewerber verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Wiederaufnahmewerber verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 29.07.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 31.07.2013 Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts moniert. Weiters wurde ausgeführt, dass innerhalb einer Frist von vier Wochen eine ausführliche Beschwerdeergänzung folgen werde.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. E5 431.840-2/2013-5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass der Wiederaufnahmewerber pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens sei und aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stamme. Er habe von 1987 bis 1993 die Grundschule in XXXX besucht und danach als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Wiederaufnahmewerber habe mit seiner Familie in einem eigenen Haus gewohnt und seien nach wie vor seine Mutter, zwei Brüder sowie drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers in Pakistan aufhältig. In Österreich habe der Wiederaufnahmewerber keine Verwandten und bestreite seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass der Wiederaufnahmewerber pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens sei und aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 stamme. Er habe von 1987 bis 1993 die Grundschule in römisch 40 besucht und danach als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Wiederaufnahmewerber habe mit seiner Familie in einem eigenen Haus gewohnt und seien nach wie vor seine Mutter, zwei Brüder sowie drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers in Pakistan aufhältig. In Österreich habe der Wiederaufnahmewerber keine Verwandten und bestreite seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Wiederaufnahmewerber in Pakistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre bzw dass dem Wiederaufnahmewerber in Pakistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Zudem läge selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens eine Verfolgung durch Drittpersonen vor, welche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Wiederaufnahmewerber Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall nicht angenommen werden könne.

Für den Asylgerichthof haben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.Für den Asylgerichthof haben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.

Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 30.08.2013 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 erfolgte zwischenzeitlich eine Ergänzung der Beschwerde. Darin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und in weiterer Folge auf die mangelhafte Beweiswürdigung verwiesen. Im Detail wurde dazu ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung absolut unschlüssig sei, zumal der Wiederaufnahmewerber ein widerspruchfreies Vorbringen erstattet habe. Nur weil für die Behörde ein Verhalten nicht nachvollziehbar sei, könne daraus keine Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden. Auch dem Argument, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht auf den Verkaufserlös des Grundstückes angewiesen gewesen sei, könne nicht gefolgt werden, zumal der Wiederaufnahmewerber nicht alles unter Wert verkaufen könne, nur um keine Probleme zu bekommen. Des Weiteren habe der Wiederaufnahmewerber ausschließlich Probleme mit XXXX gehabt, weswegen der Rückschluss, dass die auf den Wiederaufnahmewerber und seinen Bruder abgegebenen Schüsse damit in Zusammenhang stünden, sehr wohl zulässig sei. Hinsichtlich der Ausführung in der Beweiswürdigung, wonach in Pakistan eine Anzeige bei der Polizei aufgenommen werde, wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine Feststellung und keine Beweiswürdigung handle, jedoch nicht dargelegt worden sei, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangt sei. Der Wiederaufnahmewerber habe diesbezüglich anderes erlebt, zumal seine Anzeige von der pakistanischen Polizei nicht entgegengenommen worden sei. In diesem Kontext wurde weiters auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, aus der hervorgehe, dass wenn von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, es nicht erforderlich sei, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Zudem sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Korruption auf niedriger Ebene in der Polizei üblich sei. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass dem Wiederaufnahmewerber keine Fragen zu seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gestellt worden seien, weshalb in weiterer Folge auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden seien, was einen Verfahrensmangel darstelle. Der Wiederaufnahmewerber sei jedenfalls bereit, offen gebliebene Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantworten. Zur Rückkehrsituation wurde noch ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, in der Beweiswürdigung ausführlich darzulegen, weshalb für den Wiederaufnahmewerber bei einer Rückkehr nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bestehen würde, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle. Zudem sei die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach sämtliche Familienmitglieder noch in Pakistan aufhältig seien, falsch, zumal lediglich seine Mutter und seine verheirateten Schwestern noch in Pakistan wohnhaft seien. Diese seien jedoch nicht in der Lage den Wiederaufnahmewerber zu unterstützen. Seine beiden Brüder seien in Saudi Arabien und Hongkong aufhältig. Schließlich wurde noch auf die katastrophale Sicherheitslage in Pakistan verwiesen.Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 erfolgte zwischenzeitlich eine Ergänzung der Beschwerde. Darin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und in weiterer Folge auf die mangelhafte Beweiswürdigung verwiesen. Im Detail wurde dazu ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung absolut unschlüssig sei, zumal der Wiederaufnahmewerber ein widerspruchfreies Vorbringen erstattet habe. Nur weil für die Behörde ein Verhalten nicht nachvollziehbar sei, könne daraus keine Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden. Auch dem Argument, wonach der Wiederaufnahmewerber nicht auf den Verkaufserlös des Grundstückes angewiesen gewesen sei, könne nicht gefolgt werden, zumal der Wiederaufnahmewerber nicht alles unter Wert verkaufen könne, nur um keine Probleme zu bekommen. Des Weiteren habe der Wiederaufnahmewerber ausschließlich Probleme mit römisch 40 gehabt, weswegen der Rückschluss, dass die auf den Wiederaufnahmewerber und seinen Bruder abgegebenen Schüsse damit in Zusammenhang stünden, sehr wohl zulässig sei. Hinsichtlich der Ausführung in der Beweiswürdigung, wonach in Pakistan eine Anzeige bei der Polizei aufgenommen werde, wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine Feststellung und keine Beweiswürdigung handle, jedoch nicht dargelegt worden sei, wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangt sei. Der Wiederaufnahmewerber habe diesbezüglich anderes erlebt, zumal seine Anzeige von der pakistanischen Polizei nicht entgegengenommen worden sei. In diesem Kontext wurde weiters auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, aus der hervorgehe, dass wenn von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, es nicht erforderlich sei, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Zudem sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Korruption auf niedriger Ebene in der Polizei üblich sei. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass dem Wiederaufnahmewerber keine Fragen zu seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gestellt worden seien, weshalb in weiterer Folge auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden seien, was einen Verfahrensmangel darstelle. Der Wiederaufnahmewerber sei jedenfalls bereit, offen gebliebene Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantworten. Zur Rückkehrsituation wurde noch ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, in der Beweiswürdigung ausführlich darzulegen, weshalb für den Wiederaufnahmewerber bei einer Rückkehr nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bestehen würde, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle. Zudem sei die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach sämtliche Familienmitglieder noch in Pakistan aufhältig seien, falsch, zumal lediglich seine Mutter und seine verheirateten Schwestern noch in Pakistan wohnhaft seien. Diese seien jedoch nicht in der Lage den Wiederaufnahmewerber zu unterstützen. Seine beiden Brüder seien in Saudi Arabien und Hongkong aufhältig. Schließlich wurde noch auf die katastrophale Sicherheitslage in Pakistan verwiesen.

I.5. Der Wiederaufnahmewerber stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2013, beim Bundesasylamt am 13.09.2013 eingelangt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG.römisch eins.5. Der Wiederaufnahmewerber stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2013, beim Bundesasylamt am 13.09.2013 eingelangt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber erst durch die Zustellung des Asylgerichtshof-Erkenntnisses erfahren habe, dass seine angekündigte und fristgerecht eingebrachte Beschwerdeergänzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Beschwerdeschriftsatz sei ausgeführt worden, dass eine ausführliche Beschwerdeergänzung innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen werde, welche am 19.08.2013 auch fristgerecht an den Asylgerichtshof übermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Erkenntnis seitens des Asylgerichtshofes jedoch bereits erstellt gewesen, weshalb die Beschwerdeergänzung keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Dass der Asylgerichtshof die in der Beschwerde angekündigte Frist nicht abgewartet habe, sei dem Wiederaufnahmewerber erst mit der Zustellung des Erkenntnisses bekannt geworden, weshalb gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig sei. Den Wiederaufnahmewerber treffe auch kein Verschulden, zumal diese Vorgehensweise (Erstattung einer Beschwerdeergänzung) von der zugewiesenen Rechtsberatung veranlasst worden sei und habe sich der Wiederaufnahmewerber darauf verlassen können, dass diese Vorgehensweise rechtens sei. Die Beschwerdeergänzung belege jedenfalls die Glaubwürdigkeit und hätte der Asylgerichtshof bei entsprechender Kenntnis des Inhalts der Beschwerdeergänzung zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Anschließend wurde im Wesentlichen der Inhalt der Beschwerdeergänzung wiederholt.

I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und der vorgelegten Beschwerdeergänzung vom 19.08.2013.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und der vorgelegten Beschwerdeergänzung vom 19.08.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

II.2.2.1. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.1. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 über den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend davon, dass dem Wiederaufnahmewerber die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 30.08.2013 zugestellt wurde und er erst mit diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hat, dass seine Beschwerdeergänzung vom 19.08.2013 darin keine Berücksichtigung fand, war der am 13.09.2013 gestellte Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend davon, dass dem Wiederaufnahmewerber die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 30.08.2013 zugestellt wurde und er erst mit diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hat, dass seine Beschwerdeergänzung vom 19.08.2013 darin keine Berücksichtigung fand, war der am 13.09.2013 gestellte Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.2.2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.römisch zwei.2.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 nicht berücksichtigte Beschwerdeergänzung vom 19.08.2013 kann daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

In der Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Diesbezüglich sei jedoch ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis die zuvor ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes überprüfte und feststellte, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in einen zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Wiederaufnahmewerbers gebracht. Sohin wäre es dem Wiederaufnahmewerber selbst dann, wenn die Beschwerdeergänzung Berücksichtigung gefunden hätte, nicht gelungen, die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

Soweit in der Beschwerdeergänzung bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen sei und den Wiederaufnahmewerber nicht ausreichend angeleitet habe, ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen und den Umständen seiner Flucht zu machen, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt im Gegenteil durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zu Pakistan heran und führte schließlich eine mängelfreie Beweiswürdigung durch.

Was das weitere Vorbringen in der Beschwerdeergänzung anlangt, wonach das Bundesasylamt unvollständige Feststellungen getroffen habe bzw. sich nicht mit der konkreten Rückkehrsituation des Wiederaufnahmewerbers auseinandergesetzt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass ein nachträgliches Erkennen von Verfahrensmängel grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund bildet (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgsetz zu § 69 RZ 30), weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war. Abgesehen davon dient die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren (VwGH 16.02.1994, 90/13/0003; 12.12.2005, 2004/07/0209) und war dies im Hinblick auf die vorgebrachten Verfahrensfehler auch nicht der Fall, zumal auch in der Beschwerde - wenn auch nicht näher begründet - bereits Verfahrensfehler moniert wurden, welche im Beschwerdeverfahren jedenfalls überprüft, jedoch nicht festgestellt werden konnten. Somit sind auch die diesbezüglichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers in der Beschwerdeergänzung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Was das weitere Vorbringen in der Beschwerdeergänzung anlangt, wonach das Bundesasylamt unvollständige Feststellungen getroffen habe bzw. sich nicht mit der konkreten Rückkehrsituation des Wiederaufnahmewerbers auseinandergesetzt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass ein nachträgliches Erkennen von Verfahrensmängel grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund bildet vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgsetz zu Paragraph 69, RZ 30), weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war. Abgesehen davon dient die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren (VwGH 16.02.1994, 90/13/0003; 12.12.2005, 2004/07/0209) und war dies im Hinblick auf die vorgebrachten Verfahrensfehler auch nicht der Fall, zumal auch in der Beschwerde - wenn auch nicht näher begründet - bereits Verfahrensfehler moniert wurden, welche im Beschwerdeverfahren jedenfalls überprüft, jedoch nicht festgestellt werden konnten. Somit sind auch die diesbezüglichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers in der Beschwerdeergänzung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Aber selbst dann, wenn man von der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers ausgeht, ist erneut auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 hinzuweisen, wonach eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat nicht willig bzw. fähig ist, dem Wiederaufnahmewerber Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Wiederaufnahmewerbers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Im Übrigen wurden vom Wiederaufnahmewerber in der Beschwerdeergänzung keine weiteren ergebnisrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Überdies wurde - wie bereits oben erwähnt - sowohl im Bescheid des Bundesasylamtes als auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehalten, dass Streitigkeiten mit Privatpersonen ein GFK relevanter Anknüpfungspunkt fehlt.

Somit vermochte der Wiederaufnahmewerber nicht darzulegen, dass der Asylgerichtshof bei der Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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