TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/23 S25 438276-1/2013

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S25 438.276-1/2013-3E

S25 438.277-1/2013-3E

S25 438.278-1/2013-3E

S25 438.279-1/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.991-EAST-Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.991-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.992-EAST-Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.992-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.995-EAST-Ost, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.995-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.994-EAST-Ost, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 13 08.994-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer brachten am 27.06.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Am selben Tag wurde für den weiteren gemeinsamen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, XXXX, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Die Beschwerdeführer brachten am 27.06.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Am selben Tag wurde für den weiteren gemeinsamen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.

3. Mit gemeinschaftlichem Schriftsatz vom 01.10.2013 wurde am 07.10.2013 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben.

4. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsverfahrensakt der Aktenlage nach am 16.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes heutigen Tag wurde die am 07.10.2013 gegen die vom Bundesasylamt als "Bescheid" betitelte Erledigung vom XXXX, betreffend den minderjährigen XXXX, ebenso erhobene Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die im vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamte befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, somit kein Bescheid vorliege und jener Beschwerde daher ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes heutigen Tag wurde die am 07.10.2013 gegen die vom Bundesasylamt als "Bescheid" betitelte Erledigung vom römisch 40 , betreffend den minderjährigen römisch 40 , ebenso erhobene Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die im vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamte befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, somit kein Bescheid vorliege und jener Beschwerde daher ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle.

II. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs 3 und 4 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter als Einzelrichter über die gegenständliche Beschwerde erwogenrömisch zwei. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter als Einzelrichter über die gegenständliche Beschwerde erwogen

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

2. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.2. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen des Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.

4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als deren Eltern der Kernfamilie des XXXX an. Zum Verfahren der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist anzumerken, dass sich der Grundsatz des § 34 Abs 4 AsylG, wonach alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, bei minderjährigen Geschwistern dahin auswirkt, dass auch diese - vermittelt über die gemeinsamen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil - den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben. Da das Verfahren des XXXX (wie sich aus dem oben unter I.5. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als deren Eltern der Kernfamilie des römisch 40 an. Zum Verfahren der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist anzumerken, dass sich der Grundsatz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, bei minderjährigen Geschwistern dahin auswirkt, dass auch diese - vermittelt über die gemeinsamen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil - den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben. Da das Verfahren des römisch 40 (wie sich aus dem oben unter römisch eins.5. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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