Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
Zl. B5 241.462-2/2011/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011, Zl. 06 05.494-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011, Zl. 06 05.494-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses reiste im März 2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.03.2003 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nicht im Kosovo leben könne. Seine Frau werde von seinen Landsleuten beschimpft und sei auch auf sie geschossen worden, weil sie Goranerin aus Montenegro sei. Der Beschwerdeführer selbst könne nicht nach Hause zurück, weil sie ihn dort "Spion" nennen würden. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er in Deutschland wegen Drogenhandels zu einer fünfeinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, wovon er vier Jahre und vier Monate abgesessen habe und der Rest der Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei.
Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.08.2003, Zl. 03 08.170-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner aufgrund der völlig geänderten Umstände im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung mehr zu befürchten hätten.Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.08.2003, Zl. 03 08.170-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner aufgrund der völlig geänderten Umstände im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung mehr zu befürchten hätten.
Ein anschließendes Rechtsmittelverfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde nach Zurückziehung der Berufung eingestellt.
1.2. Am 22.05.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am 24.05.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor: "Ich habe mein Heimatland deswegen verlassen, weil meine Frau aus Montenegro stammt und sie gehört dort einer Minderheit an, die politisch verfolgt wird. Die Die Fluchtgründe haben sich seit meinem ersten Asylansuchen im Jahr 2003 nicht verändert."
In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wurde darauf hingewiesen, dass die Gattin sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich unter der Zahl 03 08.169-BAS Asyl erhalten haben, "sodass zwecks Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens dem Erstreckungsantrag Folge zu leisten ist"
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.05.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben, ihm in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Bescheid ist keine individuelle Begründung zu entnehmen, sondern wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen unter § 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.05.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben, ihm in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Bescheid ist keine individuelle Begründung zu entnehmen, sondern wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
1.3.1. Am 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes in Deutschland gegen das Betäubungsmittelgesetz in Auslieferungshaft genommen und in weiterer Folge am 30.09.2009 an Deutschland ausgeliefert.
Mit Urteil eines Landgerichts vom 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landgerichts vom 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29a Absatz eins, Nr. 2 BtMG, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3.2. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich zum Hergang der Straftat im Wesentlichen Folgendes: Der in Deutschland aufhältige und dort wiederholt wegen Drogendelikten straffällige Bruder F des Beschwerdeführers habe im Jahr 2007 von dem Drogenlieferanten B für ¿ 40.000,- Kokain übernommen, um es in Kommission weiterzuverkaufen. Da er aber nur kleine Mengen verkaufen habe können, sei er B das Geld schuldig geblieben. Dieser habe 2007 die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo (insbesondere den dort lebenden Bruder K) unter Druck gesetzt und diese mit dem Anzünden ihres Hauses bedroht. Daraufhin habe K den Beschwerdeführer verständigt, der von alledem überhaupt nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer hab sich danach von F die Telefonnummer von B geben lassen und mit diesem wiederholt telefonisch über die Rücknahme des Rauschgifts verhandelt, was B jedoch abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch gelungen, die Schulden auf ¿ 38.000,- herunterzuhandeln. Im Mai 2007 sei F zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Bruder in Deutschland im Krankenhaus besucht und ihn in weiterer Folge zu einem Treffen mit einem von B genannten "interessierten Kunden" begleitet, wo eine Übergabe des Rauschgifts unter Billigung von B vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Österreich zurückgekehrt. Vor, während und nach der Übergabe des Rauschgifts habe sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Bruder nach dem Sachstand erkundigt, ihn beraten und Kontakt mit B gehalten. Der Kunde, der das Rauschgift zur gewinnbringenden Veräußerung übernommen habe, habe direkt an B gezahlt.
Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts von 1992 bis 2000 in Deutschland mit Strafbefehlen von Amtsgerichten von 1993 bis 1995, einmal wegen Ladendiebstahl, einmal wegen Urkundenfälschung sowie einmal wegen fahrlässigen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu Geldstrafen verurteilt wurde. Mit Urteilen eines Amtsgerichts vom September 1995, Oktober 1995, März 1996, Oktober 1996 und November 1996 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland im Wesentlichen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung sowie Urkundenfälschung zu Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landgerichts vom 28.04.1997 wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der vorhergehenden Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich vom Juni 1996 zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft befunden, bis er am 01.12.2000 in den Kosovo abgeschoben worden sei. Nach der Übernahme des Beschwerdeführers von den österreichischen Behörden am 30.09.2009 sei durch Beschluss eines Amtsgerichts die Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 670 Tagen aus dem Urteil vom April 1997 genehmigt worden.
Laut Urteil des Landgerichts vom 23.03.2010 sieht der Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen von einem bis zu 15 Jahren vor. Als mildernd wurde vom Landgericht das Geständnis sowie der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer keine Vorteile aus der Tat erlangt habe und das Motiv für die Tat die Sorge um die Familie im Kosovo und seinen Bruder F gewesen sei, welcher von B unter Druck gesetzt worden sei. Weiters, dass es zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil vom April 1997 nur deshalb gekommen sei, weil der Beschwerdeführer, um seinem Bruder in der hiesigen Sache behilflich zu sein, nach Deutschland eingereist sei, was ihm jedoch aufgrund der Ausweisung im Jahr 2000 verboten gewesen sei. Für den Angeklagten spreche weiter, dass er sich in Österreich eine Existenz als selbstständiger Gerüstbauer aufgebaut habe. Erschwerend wurden die vorhergehenden Verurteilungen sowie die große Menge des Rauschgiftes von einem Kilogramm Kokain angeführt. Hinsichtlich der Verurteilung vom April 1997 wurde aber weiters berücksichtigt, dass die zu Grunde liegende Straftat aus dem Jahr 1996 herrühre und nunmehr 14 Jahre zurückliege.Laut Urteil des Landgerichts vom 23.03.2010 sieht der Strafrahmen gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen von einem bis zu 15 Jahren vor. Als mildernd wurde vom Landgericht das Geständnis sowie der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer keine Vorteile aus der Tat erlangt habe und das Motiv für die Tat die Sorge um die Familie im Kosovo und seinen Bruder F gewesen sei, welcher von B unter Druck gesetzt worden sei. Weiters, dass es zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil vom April 1997 nur deshalb gekommen sei, weil der Beschwerdeführer, um seinem Bruder in der hiesigen Sache behilflich zu sein, nach Deutschland eingereist sei, was ihm jedoch aufgrund der Ausweisung im Jahr 2000 verboten gewesen sei. Für den Angeklagten spreche weiter, dass er sich in Österreich eine Existenz als selbstständiger Gerüstbauer aufgebaut habe. Erschwerend wurden die vorhergehenden Verurteilungen sowie die große Menge des Rauschgiftes von einem Kilogramm Kokain angeführt. Hinsichtlich der Verurteilung vom April 1997 wurde aber weiters berücksichtigt, dass die zu Grunde liegende Straftat aus dem Jahr 1996 herrühre und nunmehr 14 Jahre zurückliege.
1.3.3. Mit Beschluss einer auswärtigen Strafvollstreckungskammer eines deutschen Landgerichts vom 10.02.2012 wurde der Rest der Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten aus dem Urteil eines Landgerichts vom 23.03.2010 sowie der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil eines Landgerichts vom April 1997 ab 01.03.2012 zur Bewährung ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gerade der Umstand, dass die Initiative für das dem Urteil vom 23.03.2010 zu Grunde liegende Delikt eindeutig vom Bruder des Beschwerdeführers ausgegangen sei, welcher diesen, der in Wien ein sozial integriertes Leben geführt habe, in seine Drogengeschäfte mehr oder weniger hineingezogen habe, Berücksichtigung gefunden habe. Auf Grund dieser Umstände habe das Gericht letztlich auch ein Prognosegutachten eingeholt, wozu es wohl nicht gekommen wäre, wenn sich der Eindruck, dass letztlich der Bruder des Beschwerdeführers diesen zu der neuen Straftat veranlasst habe, nicht in diesem Maße aufgedrängt hätte. Das Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer nun eine günstige legale Prognose. Hierdurch werde nach Überzeugung des Gerichts oben genannter Eindruck bestätigt. Nachdem nichts bekannt sei, was einer Rückkehr zu seiner in Österreich lebenden Familie im Wege stehen sollte, sei davon auszugehen, dass er zu dieser zurückkehren werde, sodass auch die soziale Prognose des Verurteilten letztlich als günstig einzustufen sei.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, gewährte Schutz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde unter Verweis auf das obengenannte Urteil eines Landesgerichts vom 23.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein sowohl objektiv als auch subjektiv betrachtet besonders schweres Verbrechen begangen habe, für das es keine Milderungsgründe oder sonst welche plausiblen Rechtfertigungsgründe gebe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als besonders sozialschädlich zu bezeichnen und glaube das Bundesasylamt auch nicht, dass für den Beschwerdeführer vorbehaltlos positive Zukunftsaussichten getroffen werden könnten. Dagegen würde einfach die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts sowie die bereits schon früher ebenfalls zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führende gleichgelagerte Straftat, die ja wohl bewusst unter Einsatz entsprechender krimineller Energie gesetzt worden sei, sprechen. Unbeschadet der obigen Überlegungen sei weiters darauf zu verweisen, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dauerhaft geändert haben und ein generell positives Lebensumfeld geschaffen worden sei, dass eine Weitergewährung von Verfolgungsschutz nicht mehr notwendig mache. Diesbezüglich wurde in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. auch auf Art. 1 C Ziffer 5 GFK verwiesen und ausgeführt, dass durch die mittlerweile erfolgte Ausrufung der Republik Kosovo keinerlei Gefährdungsszenarien mehr bestehen würden.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, gewährte Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde unter Verweis auf das obengenannte Urteil eines Landesgerichts vom 23.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein sowohl objektiv als auch subjektiv betrachtet besonders schweres Verbrechen begangen habe, für das es keine Milderungsgründe oder sonst welche plausiblen Rechtfertigungsgründe gebe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als besonders sozialschädlich zu bezeichnen und glaube das Bundesasylamt auch nicht, dass für den Beschwerdeführer vorbehaltlos positive Zukunftsaussichten getroffen werden könnten. Dagegen würde einfach die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts sowie die bereits schon früher ebenfalls zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führende gleichgelagerte Straftat, die ja wohl bewusst unter Einsatz entsprechender krimineller Energie gesetzt worden sei, sprechen. Unbeschadet der obigen Überlegungen sei weiters darauf zu verweisen, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dauerhaft geändert haben und ein generell positives Lebensumfeld geschaffen worden sei, dass eine Weitergewährung von Verfolgungsschutz nicht mehr notwendig mache. Diesbezüglich wurde in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. auch auf Artikel eins, C Ziffer 5 GFK verwiesen und ausgeführt, dass durch die mittlerweile erfolgte Ausrufung der Republik Kosovo keinerlei Gefährdungsszenarien mehr bestehen würden.
1.5. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2013, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines rechtfreundlichen Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2009, als er in Haft gewesen sei, von seiner Frau aus Montenegro geschieden sei. Seine Exfrau und sein elfjähriger Sohn seien aber noch bei ihm mitversichert. Sein Sohn wohne bei der Mutter. Zurzeit zahle er etwa ¿ 300,- an Alimenten, die Höhe müsse aber beim Jugendamt neu erhoben werden. Der Beschwerdeführer betreibe eine Gerüstbaufirma. Er habe vier Teilzeitangestellte, wobei drei davon mit 20 Stunden und einer mit 30 Stunden angestellt sei. Der Beschwerdeführer arbeite selbst auch mit, er sei mit dem Geschäftsgang zufrieden. Er habe mehrere sehr große Aufträge. Der Vorsteuerabzug für 2012 habe nicht ganz ¿ 115.000,- betragen. Es würden ihm monatlich etwa ¿ 3.000,- bis ¿ 4.000,- bleiben. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Kontakt zu seinem Sohn. Er kümmere sich nicht nur um den Unterhalt, sondern auch sonst um sein Kind. Manchmal habe er seinen Sohn vier bis fünf Tage bei sich, manchmal für drei Wochenenden im Monat. Er wohne auch in einem an dem Wohnbezirk seines Sohnes angrenzenden Bezirk. Er habe ihn sicher tausende Male von der Schule abgeholt. Er kleide ihn ein, zahle zu Schulanfang oft ¿ 600,- bis ¿ 800,- für Kleidung und Schulausstattung. Sein Sohn besuche seit September die erste Klasse eines Gymnasiums. Der Beschwerdeführer besuche mit ihm gemeinsam Fußballspiele. Zuletzt sei er mit ihm am Salzburgring, in Bad Gastein, und in Zell am See gewesen. Der Beschwerdeführer unternehme viel mit seinem Sohn. Er habe fünfeinhalb Jahre mit seiner Exfrau und seinem Sohn unter einem Dach gewohnt. Sein Sohn könne nicht Serbokroatisch und sei nie im Kosovo gewesen. Seine Exfrau und sein Sohn hätten einen Konventionspass.
Der Beschwerdeführer konnte folgende Dokumente vorlegen: eine Unterhaltsvereinbarung vom 12.04.2012 sowie eine diesbezügliche Niederschrift eines Amtes für Jugend und Familie, eine Verständigung eines magistratischen Bezirksamtes Wien vom 03.05.2012 über die Berechtigung zu Ausübung des Gewerbes Gerüstvermieter, eine Erfolgsrechnung per September 2012 sowie Versicherungsdatenauszüge für mehrere Dienstnehmer. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen sowohl hinsichtlich des Verständnisses als auch seiner Antworten gute Deutschkenntnisse nachweisen.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses. Ihm wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid enthält keinerlei individuelle Begründung.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses. Ihm wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.494-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid enthält keinerlei individuelle Begründung.
Der Beschwerdeführer wurde durch ein deutsches Landgericht vom 23.03.2010 in Deutschland wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht Freiheitsstrafen von einem bis zu 15 Jahren vor.Der Beschwerdeführer wurde durch ein deutsches Landgericht vom 23.03.2010 in Deutschland wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29a Absatz eins, Nr. 2 BtMG, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Strafrahmen gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, Nr. 2 BtMG sieht Freiheitsstrafen von einem bis zu 15 Jahren vor.
Durch Beschluss eines Amtsgerichts wurde zuvor die Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 670 Tagen aus einem Urteil eines deutschen Landgerichts vom April 1997 genehmigt. Mit dem Urteil vom April 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung vorhergehender Urteile, die im Wesentlichen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung sowie Urkundenfälschung erfolgten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung vom April 1997 fand sowohl im Urteil des deutschen Landgerichtes vom 23.03.2010 sowie im zuvor erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 Berücksichtigung.
Aufgrund eines Beschlusses einer auswärtigen Strafvollstreckungskammer eines deutschen Landgerichts vom 10.02.2012 wurde der Rest der Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten aus dem Urteil eines Landgerichts vom 23.03.2010 sowie der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil eines Landgerichts vom April 1997 am 01.03.2012 zur Bewährung ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen auf ein Prognosegutachten verwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine günstige legale Prognose attestiert.
Der Beschwerdeführer geht einer regelmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber einer Gerüstbaufirma, bei der zusätzlich Teilzeitarbeitskräfte angestellt sind, nach. Er zahlt seit April 2012 monatlich Alimente und kümmert sich auch darüber hinaus finanziell wie persönlich um seinen elfjährigen Sohn. Sein Sohn hält sich besuchsweise bis zu mehreren Tagen in relativ regelmäßigen Abständen beim Vater auf und nimmt dieser auch aktiv Anteil an dessen Entwicklung.
3. Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den darin enthaltenen Ausfertigungen der zitierten Entscheidungen der deutschen Strafgerichte sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof, die er auch durch vorgelegte Dokumente bestätigen konnte.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs 2 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Laut § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Ziffer 3,) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Laut Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
2.2. Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.2.2. Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen gemäß § 73 StGB inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen gemäß Paragraph 73, StGB inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, VwGH vom 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, VwGH vom 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" im Wesentlichen aus, dass es sich beispielsweise bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handle; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" im Wesentlichen aus, dass es sich beispielsweise bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handle; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
Bei der Aufhebung eines Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen wären (VwGH, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050).Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen vergleiche VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050).
Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050).Für das Vorliegen eines Deliktes nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden vergleiche VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050).
2.3. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist vorweg festzustellen, dass die den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Drogenhandel zugrundeliegenden Straftaten, die auch in Österreich (vgl. § 28a Suchtmittelgesetz - SMG) unter Strafdrohung stehen, objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und sich somit abstrakt unter dem Begriff "besonders schwere Verbrechen" des Art. 33 Z 2 der GFK subsumieren lassen.2.3. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist vorweg festzustellen, dass die den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Drogenhandel zugrundeliegenden Straftaten, die auch in Österreich vergleiche Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz - SMG) unter Strafdrohung stehen, objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und sich somit abstrakt unter dem Begriff "besonders schwere Verbrechen" des Artikel 33, Ziffer 2, der GFK subsumieren lassen.
Zur Frage, ob sich die Straftaten auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend erwiesen haben, ist insbesondere auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Urteilsausfertigung des deutschen Landgericht vom 23.03.2010 zur Strafzumessung zu verweisen. Darin wurden zu Lasten des Beschwerdeführers die große Menge des zu Grunde liegenden Rauschgifts sowie seine Voreintragungen im Bundeszentralregister und seine letzte Verurteilung aus dem Jahr 1997 zu fünf Jahren und sechs Monaten wegen eines einschlägigen Delikts angeführt. Gegenüber letzterem wurde jedoch bereits einschränkend hinzugefügt, dass die zugrundeliegende Straftat aus dem Jahr 1996 herrühre und 14 Jahre zurückliege. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden unter anderem sein Geständnis, der Umstand, dass er keine Vorteile aus der Tat erlangt habe, die Sorge um die Familie als Tatmotiv sowie der Aufbau einer Existenz als selbstständiger Gerüstbauer in Österreich ins Treffen geführt. Das deutliche Übergewicht der Milderungsgründe resultierte letztlich darin, dass das Gericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren im konkreten Fall lediglich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgesprochen hat, eine Strafzumessung die nicht einmal ein Fünftel des bestehenden Strafrahmens ausschöpfte.
Aber selbst wenn man bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Art. 33 Z 2 der GFK ausgehen würde, können jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gemeingefährdung erkannt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Rest der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil eines deutschen Landgerichts vom 23.03.2010 sowie dem Urteil des Landgerichts vom April 1997 mit Beschluss einer auswärtigen Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts vom 10.02.2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei in der Begründung unter anderem auf ein eingeholtes Prognosegutachten verwiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer eine günstige legale Prognose attestiert. Daraus ist ersichtlich, dass die oben genannte Strafvollstreckungskammer im Sinne der angewandten gesetzlichen Bestimmung angenommen hat, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies bedeute aber auch, dass aus Sicht der Strafvollstreckungskammer nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist. Diese Prognose wurde durch die andauernde positive Entwicklung des Beschwerdeführers nach Haftentlassung im März 2012 bestätigt, der seither nicht mehr straffällig wurde. Vielmehr geht er einer regelmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber einer Gerüstbaufirma nach, bei der zusätzlich Teilzeitarbeitskräfte angestellt sind, und nimmt finanziell wie persönlich Anteil an der Entwicklung seines elfjährigen Sohnes, der sich in regelmäßigen Abständen auch beim Vater aufhält. Unter diesen Begleitumständen kann aber nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist, weshalb diese Voraussetzung für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben ist.Aber selbst wenn man bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, der GFK ausgehen würde, können jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gemeingefährdung erkannt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Rest der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil eines deutschen Landgerichts vom 23.03.2010 sowie dem Urteil des Landgerichts vom April 1997 mit Beschluss einer auswärtigen Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts vom 10.02.2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei in der Begründung unter anderem auf ein eingeholtes Prognosegutachten verwiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer eine günstige legale Prognose attestiert. Daraus ist ersichtlich, dass die oben genannte Strafvollstreckungskammer im Sinne der angewandten gesetzlichen Bestimmung angenommen hat, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies bedeute aber auch, dass aus Sicht der Strafvollstreckungskammer nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist. Diese Prognose wurde durch die andauernde positive Entwicklung des Beschwerdeführers nach Haftentlassung im März 2012 bestätigt, der seither nicht mehr straffällig wurde. Vielmehr geht er einer regelmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber einer Gerüstbaufirma nach, bei der zusätzlich Teilzeitarbeitskräfte angestellt sind, und nimmt finanziell wie persönlich Anteil an der Entwicklung seines elfjährigen Sohnes, der sich in regelmäßigen Abständen auch beim Vater aufhält. Unter diesen Begleitumständen kann aber nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist, weshalb diese Voraussetzung für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben ist.
2.4. Das Vorliegen des Tatbestandes eines besonders schweren Verbrechens vermag angesichts dieser Ausführungen somit nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist.2.4. Das Vorliegen des Tatbestandes eines besonders schweren Verbrechens vermag angesichts dieser Ausführungen somit nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist.
2.5. Was den Verweis in der rechtlichen Begründung auf Art. 1 Abschnitt C GFK Z 5 betrifft ist anzumerken, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung laut Spruch ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützte (vgl. dazu insbesondere die fünf Jahres Frist von § 7 Abs. 3 AsylG). Auf die Endigungsgründe des Artikel 1 Abschnitt C der GFK bezieht sich § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Unabhängig davon kann aber auch kein Endigungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C der GFK erkannt werden.2.5. Was den Verweis in der rechtlichen Begründung auf Artikel eins, Abschnitt C GFK Ziffer 5, betrifft ist anzumerken, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung laut Spruch ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stützte vergleiche dazu insbesondere die fünf Jahres Frist von Paragraph 7, Absatz 3, AsylG). Auf die Endigungsgründe des Artikel 1 Abschnitt C der GFK bezieht sich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Unabhängig davon kann aber auch kein Endigungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C der GFK erkannt werden.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK Z 5 wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK Ziffer 5, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).
Im bekämpften Bescheid fand Art. 1 Abschnitt C GFK Z 5 erst in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. Erwähnung, wobei die betreffenden Absätze keine individuellen auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug nehmenden Merkmale aufweisen. Vielmehr wurde im Wesentlichen allgemein ausgeführt, dass unter Verweis auf die getroffenen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat "durch die mittlerweile erfolgte Ausrufung der Republik Kosovo keinerlei Gefährdungsszenarien mehr bestehen." Unabhängig davon, dass anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar abzuleiten war, dass sich im Hinblick auf "Gefährdungsszenarien" die Sicherheitslage im Kosovo im August 2006 als erheblich schlechter als nach der Ausrufung der Republik im März 2008 erwiesen hätte, enthält die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, durch den dem Beschwerdeführer der Status Asylberechtigten zuerkannt wurde, auch keine nachvollziehbare individualisierte Begründung. Angesichts des Akteninhaltes ist aber auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass im konkreten Fall die Asylzuerkennung aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland erfolgt wäre. Der einzige Hinweis auf allfällige Gründe für die Zuerkennung findet sich in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, wo auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Gattin und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich Asyl erhalten haben, "sodass zwecks Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens dem Erstreckungsantrag Folge zu leisten ist". Demgegenüber enthält der Bescheid vom 01.08.2006 aber auch keinen Hinweis auf ein Familienverfahren. Unabhängig davon kann hinsichtlich des elfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers diesbezüglich auch nach der Ehescheidung keine wesentliche Änderung erkannt werden, zumal unter Zugrundelegung des weiter oben Ausgeführten nach wie vor von einem Familienleben auszugehen sein wird (vgl. dazu auch EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), und dem Sohn unverändert der Flüchtlingsstatus zukommt.Im bekämpften Bescheid fand Artikel eins, Abschnitt C GFK Ziffer 5, erst in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. Erwähnung, wobei die betreffenden Absätze keine individuellen auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug nehmenden Merkmale aufweisen. Vielmehr wurde im Wesentlichen allgemein ausgeführt, dass unter Verweis auf die getroffenen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat "durch die mittlerweile erfolgte Ausrufung der Republik Kosovo keinerlei Gefährdungsszenarien mehr bestehen." Unabhängig davon, dass anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar abzuleiten war, dass sich im Hinblick auf "Gefährdungsszenarien" die Sicherheitslage im Kosovo im August 2006 als erheblich schlechter als nach der Ausrufung der Republik im März 2008 erwiesen hätte, enthält die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, durch den dem Beschwerdeführer der Status Asylberechtigten zuerkannt wurde, auch keine nachvollziehbare individualisierte Begründung. Angesichts des Akteninhaltes ist aber auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass im konkreten Fall die Asylzuerkennung aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland erfolgt wäre. Der einzige Hinweis auf allfällige Gründe für die Zuerkennung findet sich in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, wo auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Gattin und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich Asyl erhalten haben, "sodass zwecks Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens dem Erstreckungsantrag Folge zu leisten ist". Demgegenüber enthält der Bescheid vom 01.08.2006 aber auch keinen Hinweis auf ein Familienverfahren. Unabhängig davon kann hinsichtlich des elfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers diesbezüglich auch nach der Ehescheidung keine wesentliche Änderung erkannt werden, zumal unter Zugrundelegung des weiter oben Ausgeführten nach wie vor von einem Familienleben auszugehen sein wird vergleiche dazu auch EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), und dem Sohn unverändert der Flüchtlingsstatus zukommt.
2.6. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts kann somit ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Da im gegenständlichen Fall somit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.6. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts kann somit ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Da im gegenständlichen Fall somit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, geänderte Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
07.11.2013