TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/25 C11 423414-2/2013

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Veröffentlicht am 25.10.2013
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Spruch

Zl. C11 423.414-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, FZ. 11 05.684-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, FZ. 11 05.684-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Das Verfahren im ersten Rechtsgang vor dem Bundesasylamt:

Am 11.06.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag).

Am 16.06.2011 gab er bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, er sei als Mitglied und XXXX der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) in der Nacht vor der XXXX von fünf Mitgliedern der Regierungspartei Awami League (in der Folge: AL) bedroht und misshandelt worden. Man habe verlangt, er und seine Familienangehörigen dürften am Wahltag das Haus nicht verlassen, um an der Wahl teilzunehmen. Er sei trotzdem zum Wahllokal gegangen, um für die BNP zu arbeiten, deren lokaler Kandidat die Wahl dann auch gewonnen habe. Am XXXX habe er mit Parteifreunden den Wahlsieg feiern wollen und sei dabei von Mitgliedern der gegnerischen Partei körperlich attackiert worden. Die Polizei habe dann "uns alle" [gemeint: die beteiligten Mitglieder der BNP] angezeigt. Er sei dann untergetaucht und habe ca. drei Monate lang versteckt gelebt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben wegen der gegnerischen Partei bzw. Polizei in Gefahr. Er werde von der Polizei gesucht.Am 16.06.2011 gab er bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, er sei als Mitglied und römisch 40 der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) in der Nacht vor der römisch 40 von fünf Mitgliedern der Regierungspartei Awami League (in der Folge: AL) bedroht und misshandelt worden. Man habe verlangt, er und seine Familienangehörigen dürften am Wahltag das Haus nicht verlassen, um an der Wahl teilzunehmen. Er sei trotzdem zum Wahllokal gegangen, um für die BNP zu arbeiten, deren lokaler Kandidat die Wahl dann auch gewonnen habe. Am römisch 40 habe er mit Parteifreunden den Wahlsieg feiern wollen und sei dabei von Mitgliedern der gegnerischen Partei körperlich attackiert worden. Die Polizei habe dann "uns alle" [gemeint: die beteiligten Mitglieder der BNP] angezeigt. Er sei dann untergetaucht und habe ca. drei Monate lang versteckt gelebt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben wegen der gegnerischen Partei bzw. Polizei in Gefahr. Er werde von der Polizei gesucht.

Am 30.06.2011 wiederholte er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Ergänzend brachte er vor, er habe im XXXX bei dem Angriff der Mitglieder der AL eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei von XXXX deswegen in ärztlicher Behandlung in Raipur gewesen. Auch in Österreich sei er deshalb bereits bei einem Arzt gewesen, der die Verletzung später kontrollieren werde; der Beschwerdeführer habe immer wieder Schmerzen. Außerdem habe er einen Harnwegsinfekt. Er befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu bekommen. Vor seiner Ausreise habe er ca. eineinhalb Monate mit seiner Frau und seinem Sohn in Dhaka gelebt. Wo sich diese derzeit befänden, wisse er nicht; er habe keinen Kontakt zum Heimatland. Am XXXX habe man ihm auch gedroht, seine Frau und sein Sohn würden getötet, falls er zum Wahllokal gehe. Bei dem Umzug anlässlich des Wahlsieges der BNP am XXXX seien 40 bis 50 Leute verletzt worden und die Mitglieder der BNP seien auch von der Polizei geschlagen worden. Die Polizei habe auch einige Leute verhaftet. In der folgenden Nacht habe der namentlich genannte Parteivorsitzende der AL die Anführer der BNP angezeigt und der Beschwerdeführer sei gegen Mitternacht von der Polizei gesucht worden. Die Polizei habe der Frau des Beschwerdeführers gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Dann habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei in einen näher bezeichneten Ort gegangen, wo er sich etwa 15 bis 20 Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er einige Male von der Polizei gesucht worden. Danach habe er mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinem Schwiegervater in Dhaka gelebt. Nach ca. eineinhalb Monaten sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt, wo er wieder von der Polizei gesucht worden sei. An die Behörden habe er sich wegen seiner Probleme nicht gewandt, da die Polizei mit der regierenden Partei befreundet sei. Einige Leute der AL hätten auch Waren aus seinem Geschäft weggenommen.Am 30.06.2011 wiederholte er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Ergänzend brachte er vor, er habe im römisch 40 bei dem Angriff der Mitglieder der AL eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei von römisch 40 deswegen in ärztlicher Behandlung in Raipur gewesen. Auch in Österreich sei er deshalb bereits bei einem Arzt gewesen, der die Verletzung später kontrollieren werde; der Beschwerdeführer habe immer wieder Schmerzen. Außerdem habe er einen Harnwegsinfekt. Er befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu bekommen. Vor seiner Ausreise habe er ca. eineinhalb Monate mit seiner Frau und seinem Sohn in Dhaka gelebt. Wo sich diese derzeit befänden, wisse er nicht; er habe keinen Kontakt zum Heimatland. Am römisch 40 habe man ihm auch gedroht, seine Frau und sein Sohn würden getötet, falls er zum Wahllokal gehe. Bei dem Umzug anlässlich des Wahlsieges der BNP am römisch 40 seien 40 bis 50 Leute verletzt worden und die Mitglieder der BNP seien auch von der Polizei geschlagen worden. Die Polizei habe auch einige Leute verhaftet. In der folgenden Nacht habe der namentlich genannte Parteivorsitzende der AL die Anführer der BNP angezeigt und der Beschwerdeführer sei gegen Mitternacht von der Polizei gesucht worden. Die Polizei habe der Frau des Beschwerdeführers gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Dann habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei in einen näher bezeichneten Ort gegangen, wo er sich etwa 15 bis 20 Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er einige Male von der Polizei gesucht worden. Danach habe er mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinem Schwiegervater in Dhaka gelebt. Nach ca. eineinhalb Monaten sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt, wo er wieder von der Polizei gesucht worden sei. An die Behörden habe er sich wegen seiner Probleme nicht gewandt, da die Polizei mit der regierenden Partei befreundet sei. Einige Leute der AL hätten auch Waren aus seinem Geschäft weggenommen.

Am 12.09.2011 wiederholte der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen seine bisher angegebenen Fluchtgründe und führte diese noch detaillierter aus. Weiters legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel vor und gab dazu an, diese seien von seinem Cousin besorgt worden. Worum es sich hierbei handle, könne er jedoch nicht sagen. Ergänzend brachte er vor, er habe in Bangladesh ein Schuh- und Kleidergeschäft gehabt und sei - als XXXX - auch für Sportorganisationen tätig gewesen. Vor 20 Tagen habe er mit seiner Frau telefoniert. Sie lebe jetzt in Dhaka und könne nicht nach Hause fahren, da die AL gedroht habe, den Sohn des Beschwerdeführers umzubringen. Woher die Polizei oder "die anderen Leute" erfahren sollten, dass er wieder in Bangladesh sei, wisse er nicht; sie würden es jedoch wissen. Gegen ihn liege eine Anzeige vor und könne er in Bangladesh nicht leben. Er habe Angst; wenn er nach Hause zurückkehre, werde er umgebracht.Am 12.09.2011 wiederholte der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen seine bisher angegebenen Fluchtgründe und führte diese noch detaillierter aus. Weiters legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel vor und gab dazu an, diese seien von seinem Cousin besorgt worden. Worum es sich hierbei handle, könne er jedoch nicht sagen. Ergänzend brachte er vor, er habe in Bangladesh ein Schuh- und Kleidergeschäft gehabt und sei - als römisch 40 - auch für Sportorganisationen tätig gewesen. Vor 20 Tagen habe er mit seiner Frau telefoniert. Sie lebe jetzt in Dhaka und könne nicht nach Hause fahren, da die AL gedroht habe, den Sohn des Beschwerdeführers umzubringen. Woher die Polizei oder "die anderen Leute" erfahren sollten, dass er wieder in Bangladesh sei, wisse er nicht; sie würden es jedoch wissen. Gegen ihn liege eine Anzeige vor und könne er in Bangladesh nicht leben. Er habe Angst; wenn er nach Hause zurückkehre, werde er umgebracht.

In der Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (im Original) unter Wahrung seiner Anonymität zu überprüfen. Der Ermittler möge nur mit der Nummer der Anzeigen und/oder Gerichtsschreiben überprüfen, ob die Inhalte der Originale mit den vorgelegten Schreiben übereinstimmen.

Aus der Anfragebeantwortung vom 30.11.2011 der Staatendokumentation basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi vom 21.11.2011 ist aus der deutschen Zusammenfassung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und einen ca. vierjährigen Sohn habe. Nach einem Streit habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt. Dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, könne nicht bestätigt werden. Die vorgelegten Dokumente hätten sich jedoch als authentisch herausgestellt. Darüber hinaus ist dem englischen Teil der Anfragebeantwortung im Wesentlichen zu entnehmen, dass der derzeitige Aufenthaltsort der Gattin des Beschwerdeführers seinen Familienangehörigen nicht bekannt sei. Es habe herausgefunden werden können, dass der Beschwerdeführer in XXXXgelebt habe, und es sei auch von den dortigen Bewohnern bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer in einen Zwischenfall verwickelt gewesen sei. Weiters würden die vorgelegten Dokumente tatsächlich vom Aussteller stammen und sei am 22.09.2011 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Abwesenheit erlassen worden. Auch der FIR, der First Information Report, sei in der XXXX registriert worden und würden sowohl die Nummer als auch die Namen der Angeklagten mit den dortigen Aufzeichnungen übereinstimmen. Darüber hinaus wurde auf die Kopie des Gerichtsaktes verwiesen, die als "Anx-A Colly" bezeichnet und beigelegt wurde.Aus der Anfragebeantwortung vom 30.11.2011 der Staatendokumentation basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi vom 21.11.2011 ist aus der deutschen Zusammenfassung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und einen ca. vierjährigen Sohn habe. Nach einem Streit habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt. Dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, könne nicht bestätigt werden. Die vorgelegten Dokumente hätten sich jedoch als authentisch herausgestellt. Darüber hinaus ist dem englischen Teil der Anfragebeantwortung im Wesentlichen zu entnehmen, dass der derzeitige Aufenthaltsort der Gattin des Beschwerdeführers seinen Familienangehörigen nicht bekannt sei. Es habe herausgefunden werden können, dass der Beschwerdeführer in XXXXgelebt habe, und es sei auch von den dortigen Bewohnern bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer in einen Zwischenfall verwickelt gewesen sei. Weiters würden die vorgelegten Dokumente tatsächlich vom Aussteller stammen und sei am 22.09.2011 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Abwesenheit erlassen worden. Auch der FIR, der First Information Report, sei in der römisch 40 registriert worden und würden sowohl die Nummer als auch die Namen der Angeklagten mit den dortigen Aufzeichnungen übereinstimmen. Darüber hinaus wurde auf die Kopie des Gerichtsaktes verwiesen, die als "Anx-A Colly" bezeichnet und beigelegt wurde.

Der Anfragebeantwortung war ein "Investigation Report" in englischer Sprache angeschlossen, der von einem Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi verfasst wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass von den Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, dass es bei den Gemeinderatswahlen in XXXX sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gekommen sei. Dies sei jedoch zwischen den beiden Parteien freundschaftlich auf lokaler Ebene geregelt worden. Weiters sei zu erwähnen, dass die Familie des Beschwerdeführers angegeben habe, dass keine medizinischen Bestätigungen von einem Arzt oder einem Krankenhaus ausgestellt worden seien. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Klage erhoben oder sonstige Gegenmaßnahmen durch das betreffende Gericht oder übergeordnete Gericht ergriffen habe. Der vom Vertrauensanwalt in Kopie beigelegte Gerichtsakt (offenbar als "Anx-A Colly" bezeichnet) umfasst ein 18-seitiges Konvolut an Schriftstücken in bengalischer Sprache, welches vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde und mit dem sich das Bundesasylamt auch nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. Ferner waren dem "Investigation Report" zwei Personalausweise in Kopie von Familienmitgliedern (Onkeln) des Beschwerdeführers angeschlossen (als "Anx-B&C" bezeichnet).Der Anfragebeantwortung war ein "Investigation Report" in englischer Sprache angeschlossen, der von einem Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi verfasst wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass von den Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, dass es bei den Gemeinderatswahlen in römisch 40 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gekommen sei. Dies sei jedoch zwischen den beiden Parteien freundschaftlich auf lokaler Ebene geregelt worden. Weiters sei zu erwähnen, dass die Familie des Beschwerdeführers angegeben habe, dass keine medizinischen Bestätigungen von einem Arzt oder einem Krankenhaus ausgestellt worden seien. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Klage erhoben oder sonstige Gegenmaßnahmen durch das betreffende Gericht oder übergeordnete Gericht ergriffen habe. Der vom Vertrauensanwalt in Kopie beigelegte Gerichtsakt (offenbar als "Anx-A Colly" bezeichnet) umfasst ein 18-seitiges Konvolut an Schriftstücken in bengalischer Sprache, welches vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde und mit dem sich das Bundesasylamt auch nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. Ferner waren dem "Investigation Report" zwei Personalausweise in Kopie von Familienmitgliedern (Onkeln) des Beschwerdeführers angeschlossen (als "Anx-B&C" bezeichnet).

Aus dem Akt des Bundesasylamtes zum Beschwerdeführer sind keine weiteren Verfahrensschritte nach dem Einlangen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der Bescheidunterfertigung ersichtlich.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei verheiratet und Bengale. In Bangladesch würden neben seiner Frau, seinem Sohn und seinen Schwiegereltern noch seine Mutter (85 Jahre), fünf Brüder (65, 55, 50, 40 und 35 Jahre) und vier Schwestern (45, 42, 39 und 36 Jahre) leben. Sein Vater sei bereits gestorben. Er habe fünf Jahre die Grundschule, fünf Jahre eine weiterführende Schule und danach vier Jahre ein College besucht. Er spreche Bengali sowie etwas Englisch. Er habe selbständig als Händler gearbeitet. In Österreich habe er keine Angehörigen und lebe von der Grundversorgung.

1.2. Mit Bescheid vom 02.12.2011 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im ersten Rechtsgang gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch.1.2. Mit Bescheid vom 02.12.2011 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch.

Nach der Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und den Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Nach der Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und den Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.

Dazu wurde beweiswürdigend wie folgt ausgeführt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass Sie keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen hatten. Auch wenn im Zuge der Auseinandersetzungen Anzeigen gegen Sie und andere Beteiligte erstattet wurden, kann daraus noch lange kein Fluchtgrund abgeleitet werden, schon gar nicht, wenn die Polizei aufgrund von erstatteten Anzeige in Erscheinung tritt. Sie wissen nicht, was die Beamten von Ihnen wollten, Sie wissen nicht warum die Polizei zu Ihnen kam und Sie konnten z.B. überhaupt nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum die Polizei plötzlich bei Ihnen hätte erscheinen sollen, als sie nach rund sechs Wochen Absenz wieder in Ihrem eigenen Haus gewesen sein wollen, und das nur eine Nacht. Da stellt sich natürlich die Frage, wenn die Polizei schon Kenntnis von Ihrem Erscheinen erlangte, warum man Sie dann nicht festnahm, wo man Sie, nach Ihren Angaben dermaßen intensiv gesucht haben soll. Sie versuchten die ganze Zeit über, während der Befragungen, den Fluchtgrund auf die angebliche Suche der Polizei aufzuhängen, hatten aber im Zusammenhang mit Ihrer angeblichen schweren Verletzung (behaupteter Oberschenkelbruch) keinerlei Schritte, wie z.B. eine Anzeige, in die Wege geleitet. Für das Bundesasylamt erscheint jedoch die von Ihnen geschilderte Handlungsweise rechtskonform, da die Polizei gerade in solchen Fällen dazu berufen ist, Nachforschungen anzustellen und nicht sofort an die Gerichte zu schreiben. Erst aufgrund der Nachforschungen - z.B. Befragungen von angezeigten Personen oder Erhebungen in Bezug auf einen Tatablauf - können weitere Schritte in die Wege geleitet werden. Das geschieht in Bangladesch ebenso wie in Österreich, wobei natürlich die Rechtssysteme beider Staaten nicht eins zu eins verglichen werden können. Dem Bundesasylamt ist auch bekannt, dass es in der untersten Ebene der Exekutive vermehrt zu Korruptionsvorwürfen kam und kommt, jedoch haben die betroffenen Personen auch Möglichkeiten etwas dagegen zu unternehmen, wie sich z.B. direkt an ein Gericht zu wenden. Die Drohungen und die schwere, Ihnen angeblich zugefügte Verletzung, hätten Sie ebenso zur Anzeige bringen können oder überhaupt direkt bei Gericht deponieren. Sie haben aber weder den einen noch den anderen Schritt gesetzt, sondern es letztendlich vorgezogen das Land zu verlassen. Außerdem ist hier noch anzumerken, dass wenn mehrere Personen schwer verletzt worden sind, Ihre Partei sicherlich dagegen Schritte hätte unternehmen können, noch dazu die Regionalwahlen nach Ihren Angaben gewonnen wurden. Sie erklärten nicht, warum die Partei nichts unternommen hatte und versuchten immer wieder der konkreten Beantwortung von Fragen, die diesen und andere Umstände der angeblichen Verletzung und Bedrohung betrafen permanent nicht zu vermeiden. Sie mussten immer wieder aufgefordert werden, die an Sie gestellten Fragen zu beantworten.

Ergänzend ist hier noch anzuführen, dass Sie offensichtlich mit der Gattin keinen Kontakt mehr haben können, weil Sie sich in Bangladesch von Ihr trennten. Was auch wiederum ein weiteres Indiz für Unglaubwürdigkeit Ihrer Person ist. Es konnte im Zuge der Recherche Ihre angebliche politische Tätigkeit nicht bestätigt werden, die bestehende Anzeige aber schon. Wie damit umgegangen hätte werden können, wurde bereits vorhin ausführlich erklärt.

Da aber die angebliche politische Tätigkeit nicht bestätigt wurde, ist mit Grund anzunehmen, dass Sie niemals politisch tätig gewesen sind. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ergeben die Anzeigen, die lt. Recherchebericht existent sind, einen anderen Sinn. Es ist ha. hinlänglich bekannt und auch mehrmals belegt worden, dass es in Bangladesch einfach ist, gegen sich selbst einen Fall zu inszenieren und dann tatsächlich existierende Anzeigen zu erhalten, die dann ha. vorgelegt werden. Daraus aber einen asylrelevanten Fluchtgrund ableiten zu wollen, ist inkorrekt, da es sich hier oftmals um Bagatelldelikte handelt, die nicht wirklich zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte führen. Dies wiederum bedeutet aber, dass Sie, im Falle Ihrer offensichtlich bestehenden Anzeigen auf jeden Fall die Möglichkeit gehabt hätten, dagegen konkrete Schritte in die Wege zu leiten. Das haben Sie aber nicht gemacht, weshalb angenommen werden kann, dass Ihr Vorbringen doch nicht den Tatsachen entspricht. Damit steht aber auch fest, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch wie bereits erörtert keine Verfolgung droht. Sie haben auch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogenDie Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

1.3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zum ersten Bescheid des Bundesasylamtes:

1.3.1. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde unter Verweis auf die Erstbefragung bzw. der Einvernahmen des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass sich diese inhaltlich voll decken und in keiner Weise widersprüchlich seien. Weiters habe die Polizei sehr wohl nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Aktivismus des Beschwerdeführers stünden, unglaubwürdig seien, müsse entschieden entgegen getreten werden. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Ein menschenwürdiges Leben sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Krankenversicherung abgeschlossen, für die er selbst aufkomme. Er habe immer noch starke Schmerzen und Probleme mit seinem Oberschenkel, der im Zuge der Verfolgung im Heimatland gebrochen worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einen Harnwegsinfekt und benötige spezielle ärztliche Behandlung, die ihm aufgrund der schlechten Situation in Bangladesh nicht geboten werden könne.

1.3.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt:1.3.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt:

"II.2. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen hat.

Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest: ¿Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.' Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus den von ihm vorgelegten Dokumenten und aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt insbesondere ¿aus den von ihm vorgelegten Dokumenten' die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt seine Geburtsurkunde (¿Birth Certificate') und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis (¿Nationality Certificate') vor und findet sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt von einer Fälschung oder Verfälschung dieser Dokumente ausgeht. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Bundesasylamt trotz Vorlage zweier Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zumal sich auch weder der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch dem ¿Investigation Report' des Vertrauensanwalts Zweifel an der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Daher liegt diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor.

II.3. Festgestellt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, sowie den diesen beigelegten ¿Investigation Report' samt so bezeichneten ¿Anx-A Colly' auseinandergesetzt und es darüber hinaus unterlassen hat, diese Ermittlungsergebnisse mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und entsprechend zu würdigen. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.römisch zwei.3. Festgestellt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, sowie den diesen beigelegten ¿Investigation Report' samt so bezeichneten ¿Anx-A Colly' auseinandergesetzt und es darüber hinaus unterlassen hat, diese Ermittlungsergebnisse mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und entsprechend zu würdigen. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Nachforschungen des Vertrauensanwalts ergeben haben, dass die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn erstatteten Anzeige sowie der in der Folge erhobenen Anklage vorgelegten Schriftstücke echt sind und sohin vom Aussteller stammen bzw. mit den Aufzeichnungen der bengalischen Behörden übereinstimmen, sodass auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass tatsächlich gegen den Beschwerdeführer in Bangladesh (strafrechtlich) ermittelt wird. Allerdings hat das Bundesasylamt nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011 bzw. des dieser beigefügten ¿Investigation Report' im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, sodass auch betreffend die Feststellung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers (¿Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.') ein Feststellungsmangel vorliegt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 22.09.2011 ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden sei, was das Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dass es in Bangladesh einfach sei, gegen sich selbst einen Fall zu inszenieren und dann tatsächlich existierende Anzeigen zu erhalten. Daraus einen asylrelevanten Fluchtgrund ableiten zu wollen, sei inkorrekt, da es sich oftmals um Bagatelldelikte handeln würde, die nicht zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte führen würden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, gegen bestehende Anzeigen konkrete Schritte in die Wege zu leiten. Zum einen widerspricht die oben angeführte Bescheidbegründung den Ermittlungsergebnissen in der Anfragebeantwortung, da gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen wurde und sohin die Anzeige sehr wohl zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte geführt hat, was bereits für sich alleine deutlich zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt hat. Zum anderen sind dem vorgelegten und als echt qualifizierten Polizeibericht die Anklagepunkte ¿Spende verlangt, mit Absicht des Mordes Dur[ch]gang am Gehweg verhindert und verprügelt - dadurch leichte und schwere Wunden verursacht' zu entnehmen, was wohl die Tatbestände Erpressung, gefährliche Drohung, Nötigung, versuchten Mord sowie schwere Körperverletzung beinhaltet, die man wohl kaum als Bagatelldelikte bezeichnen kann. Auch dieser Teil der Bescheidbegründung ist sohin weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen und zeigt ebenfalls deutlich, dass sich das Bundesasylamt hiermit nicht auseinandergesetzt hat. Nur am Rande wird an dieser Stelle noch darauf verwiesen, dass auch nicht nachvollziehbar ist - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Anzeige gegen sich selbst inszeniert haben -, dass er sich derart schwerer Verbrechen bezichtigt, die auch in demokratischen, westlichen Gesellschaften eine mehrjährige Haftstrafe nach sich ziehen.

Weiters hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte fluchtauslösende Ereignis auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt mehrfach (und auch im Wesentlichen gleichlautend) zu seinem Fluchtgrund vor, er sei im Zuge der Bürgermeister- bzw. Gemeinderatswahl am 18.01.2011 in Raipur von Mitgliedern der AL bedroht und angegriffen worden. Nach dem Wahlsieg des Kandidaten der BNP sei es im Zuge eines Umzuges bei der Wahlfeier der BNP zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen, aufgrund der folglich die Anzeige (auch) gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Diesbezüglich ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt offenbar Anrainer bzw. Nachbarn des Beschwerdeführers befragt hat und diese sehr wohl bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer in einen ¿Zwischenfall' involviert gewesen wäre. Ferner ist dem ¿Investigation Report' des Vertrauensanwalts ebenfalls zu entnehmen, dass die Nachbarn des Beschwerdeführers auch bestätigt hätten, dass es im Zuge der Gemeinderatswahlen in Raipur am 18.01.2011 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen wäre. Mit diesen Ermittlungsergebnissen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen bestätigen, hat sich das Bundesasylamt ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Betreffend den ¿Investigation Report' ist noch darauf zu verweisen, dass dieser eine Kopie des Gerichtsaktes des Beschwerdeführers (als ¿Anx-A Colly') beinhaltet, wobei es sich um ein 18seitiges Konvolut an Schriftstücken in bengalischer Sprache handelt. Das Bundesasylamt hat diesen Gerichtsakt weder übersetzen lassen (bzw. ausreichend begründet, warum von einer Übersetzung Abstand genommen wird) noch sich im angefochtenen Bescheid hiermit auseinandergesetzt. Da das Bundesasylamt sohin keine Informationen über den derzeitigen Stand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Bangladesh hat und sohin auch nicht wissen kann, inwieweit sich die Inhalte des Gerichtsaktes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und als echt qualifizierten Dokumenten decken, ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer im Heimatland keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Funktion als XXXX (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt Raipur ist darauf zu verweisen, dass sich der Anfragebeantwortung bzw. dem ¿Investigation Report' lediglich entnehmen lässt, dass die Nachbarn bzw. Onkeln des Beschwerdeführers nichts von einer politischen Funktion des Beschwerdeführers wüssten; ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen wurden bzw. ob beim örtlichen Büro der BNP bzw. der Jubodal nach der Person des Beschwerdeführers gefragt wurde, ist aus der Anfragebeantwortung bzw. dem ¿Investigation Report' nicht ersichtlich. Derartige Ermittlungen sind jedoch für eine eindeutige Feststellung betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich bzw. könnten sich Hinweise auf eine solche auch aus dem (vom Bundesasylamt gänzlich ignorierten) Gerichtsakt ergeben.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Funktion als römisch 40 (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt Raipur ist darauf zu verweisen, dass sich der Anfragebeantwortung bzw. dem ¿Investigation Report' lediglich entnehmen lässt, dass die Nachbarn bzw. Onkeln des Beschwerdeführers nichts von einer politischen Funktion des Beschwerdeführers wüssten; ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen wurden bzw. ob beim örtlichen Büro der BNP bzw. der Jubodal nach der Person des Beschwerdeführers gefragt wurde, ist aus der Anfragebeantwortung bzw. dem ¿Investigation Report' nicht ersichtlich. Derartige Ermittlungen sind jedoch für eine eindeutige Feststellung betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich bzw. könnten sich Hinweise auf eine solche auch aus dem (vom Bundesasylamt gänzlich ignorierten) Gerichtsakt ergeben.

Letztlich ist auch noch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu verweisen, die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Probleme aufgrund seiner im Jänner 2011 erlittenen Oberschenkelverletzung (bei der in der Niederschrift vom 30.06.2011 angeführten ¿Oberschenkelfraktur' handelt es sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes um einen Übersetzungsfehler, da der Einvernahme vom 12.09.2011 lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Oberschenkel geschlagen worden sei und es darüber hinaus nicht wahrscheinlich ist, mit einer Oberschenkelfraktur am folgenden Tag ohne Beeinträchtigung - eine solche wurde nicht vorgebracht - zur Wahl zu gehen bzw. zwei Tage später einem Umzug im Rahmen der Feier des Wahlsieges teilzunehmen) und leide an einem Harnwegsinfekt. Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, in Österreich in ärztlicher Behandlung zu sein und dem Bundesasylamt ausdrücklich seine Zustimmung zur Einsicht in seine medizinischen Unterlagen erteilte, hat es das Bundesasylamt in der Folge unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Da der Beschwerdeführer auch vorbrachte, er befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu erhalten, wäre jedenfalls eine medizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers notwendig, um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, die den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bangladesh gegenübergestellt werden können, was unter Umständen auch für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevant sein könnte; insbesondere wird relevant sein, welche Folgen eine Nichtbehandlung der vorliegenden Erkrankungen haben würde (wenn diese im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist).

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Tatsachen zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.

Daher wird er für das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch geboten sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen auch im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ferner werden bei weiteren Erhebungen auch tiefergehende Ermittlungen zur Frage nach der politischen Funktion des Beschwerdeführers als XXXX (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt Raipur vorzunehmen sein.Daher wird er für das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch geboten sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen auch im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ferner werden bei weiteren Erhebungen auch tiefergehende Ermittlungen zur Frage nach der politischen Funktion des Beschwerdeführers als römisch 40 (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt Raipur vorzunehmen sein.

Im Sinne der obigen Ausführungen wird wohl auch eine Übersetzung des bengalischen Gerichtsaktes des Beschwerdeführers erforderlich sein, um nachvollziehbare Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers treffen zu können.

In der Folge sind sämtliche Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes (auch die dem Beschwerdeführer bis dato nicht vorgehaltene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011 samt beigefügten Unterlagen) dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen."

Nach den rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG sowie § 18 Abs. 1 AsylG 2005 wurde abschließend vom Asylgerichtshof ausgeführt:Nach den rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 wurde abschließend vom Asylgerichtshof ausgeführt:

"Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen."Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.

Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den vom Vertrauensanwalt beigeschafften bengalischen Gerichtsakt sowie eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben."

2.1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang:

Am 21.01.2013 wurden vom Beschwerdeführer mittels Telefax zwei Briefe in der Sprache Bengali an den zuständigen Referenten des Bundesasylamts übermittelt, welche bestätigen würden, dass in Bangladesch bislang keine Vororterhebungen bei der Partei des Beschwerdeführers stattgefunden hätten.

Am 04.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass der vorgelegte FIR übersetzt und mit den bereits bekannten Details des vorliegenden Rechercheberichts abgeglichen worden sei. Dabei hätte die vorgelegte Anzeige, jedoch die von ihm behauptete politische Tätigkeit nicht festgestellt werden können. Weiters wurde ausgeführt, die Anzeige beziehe sich auf eine von ihm begangene Körperverletzung und die Behörden seien diesbezüglich tätig geworden. Er sei ein Mitglied der regierenden Awami League und das bengalische Justizsystem funktioniere bekanntermaßen gut und hätte er mithilfe eines Rechtsanwaltes sicher die notwendigen Schritte in die Wege leiten können. Es werde dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist zur Stellung eingeräumt.

Am 15.04.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er nicht Mitglied der Awami League sondern der Bangladesch National Party sei. Er verwies diesbezüglich auf die am 21.01.2013 übermittelten Schreiben der BNP und auf die Einvernahmeprotokolle, in welchen er immer davon gesprochen habe, ein Anhänger der BNP zu sein.

Aus dem Akt des Bundesasylamtes zum Beschwerdeführer sind keine weiteren Verfahrensschritte nach dem Einlangen des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.04.2013 und der Bescheidunterfertigung ersichtlich.

2.2. Der beim Asylgerichtshof angefochtene verfahrensgegenständliche Bescheid:

Mit dem nunmehr beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 wurde der Asylantrag neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch.Mit dem nunmehr beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 wurde der Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Begründung der Erstentscheidung bleibe aufrecht und werde zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Die vom Beschwerdeführer behauptete politische Funktion bei der BNP habe nicht bestätigt werden können. Die Anzeige habe verifiziert werden können und es seien dem Bundesasylamt auch Aussagen von Zeugen und der Verfahrensgang übermittelt worden. Daraus ergebe sich, dass die Zeugen den tätlichen Angriff des Beschwerdeführers gegen den Anzeiger bestätigt und eine Bestrafung gefordert hätten. Der Vorgang der Anzeigenaufnahme, der Zeugenbefragung und der versuchten Befragung der Angeklagten zeige ein rechtsstaatlich konformes Verhalten der Exekutive. Es sei bekannt, dass es in Bangladesch zu Verletzungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen durch die Polizei kommen könne, dies hätte den Beschwerdeführer aber nicht daran hindern können, mithilfe eines Rechtsanwaltes gegen die behauptete falsche Anzeige vorzugehen. Vom behaupteten politischen Aspekt abgesehen ergebe sich aus der Anzeige, dass der Beschwerdeführer wegen eines Körperverletzungsdeliktes angezeigt worden sei und die Exekutive offensichtlich Erhebungen durchgeführt habe. Sollte er sich ungerecht behandelt gefühlt haben, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich direkt an das Oberste Gericht oder die National Human Rights Commission zu wenden. Ob eine Anzeige aus Rache oder falschen Motiven gemacht worden sei, sei am Beginn von Erhebungen grundsätzlich unerheblich, da die Exekutive diesen Vorwürfen nachzugehen habe, zumal die Beamten andernfalls rechtswidrig handeln würden. Der Beschwerdeführer hätte einen Rechtsanwalt nehmen und die Sache richtigstellen oder vor Gericht bekämpfen können. Das System in Bangladesch sei zwar stark verpolitisiert, dies bedeute aber nicht, dass im konkreten Fall nicht entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgegangen worden sei. Auch nach der abermaligen Übersetzung des Aktes, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und einer Gesamtschau aller Akteninhalte sei keine anderslautende Entscheidung, als bereits im Jahr 2011 zu treffen gewesen. Der vorgebrachte Fluchtgrund sei nach wie vor nicht asylrelevant und erscheine konstruiert.

2.3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen bzw. den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Nach § 37 iVm § 39 Abs. 2 wäre sie aber dazu verpflichtet gewesen. Es könne zwar kein Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Mitwirkungspflicht angenommen werden, diese entbinde die Behörde aber ohnehin nicht von ihrer Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Weiters sei die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ein Begründungsmangel bilde jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel. Die Behörde habe in ihrer Begründung auf alle ihr vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen und die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Dies sei jedoch im konkreten Fall unterlassen worden. Auch sei der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinesfalls ausreichend. Bei richtiger Würdigung der Umstände wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht abzuweisen gewesen wäre. Es hätten zudem umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden müssen und der Beschwerdeführer hätte zur Stellung von Beweisanträgen manuduziert werden müssen.Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen bzw. den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, wäre sie aber dazu verpflichtet gewesen. Es könne zwar kein Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Mitwirkungspflicht angenommen werden, diese entbinde die Behörde aber ohnehin nicht von ihrer Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Weiters sei die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ein Begründungsmangel bilde jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel. Die Behörde habe in ihrer Begründung auf alle ihr vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen und die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Dies sei jedoch im konkreten Fall unterlassen worden. Auch sei der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinesfalls ausreichend. Bei richtiger Würdigung der Umstände wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht abzuweisen gewesen wäre. Es hätten zudem umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden müssen und der Beschwerdeführer hätte zur Stellung von Beweisanträgen manuduziert werden müssen.

Der Behörde sei der Vorwurf einer vorgreifenden Beweiswürdigung zu machen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe vor der erkennenden Behörde glaubwürdig dargelegt. Diese weise den Asylantrag aber mit der Begründung ab, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Dies könne nicht nachvollzogen werden, da er alle Fragen detailliert und wahrheitsgetreu beantwortet habe. Die Behörde habe am 04.04.2013 an den Beschwerdeführer ein Schreiben mit Bezug auf das Parteiengehör verfasst, in welchem er geltend gemacht habe, dass gegen ihn eine Anzeige vorliege und er Mitglied der BNP sei. Die Behörde spreche in diesem Schreiben jedoch von der regierenden Awami League. Daraus lasse sich ableiten, dass die Behörde in seinem Fall keine ausreichenden Ermittlungen angestrebt habe. Ferner hätten die Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben, dass er auf einer Liste von Angeklagten stehe. Der Behörde würden nun eingehende Beweise für politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vorliegen. Dadurch gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Parteien landesweit agieren würden und es dadurch schon bei der Einreise zu einer Festnahme kommen würde. Die Anzeige gegen ihn sei von der regierenden Partei konstruiert worden, um sein weiteres politisches Engagement zu unterbinden. Die politische Lage in Bangladesch sei derzeit sehr angespannt, am 05.05.2013 seien mindestens 24 Menschen bei einem Anschlag gestorben (www.spiegel.de/politik/ausland/bangladesch-mindestens-24-tote-nach-strassenschlachten-a-898249.html). Bei den Ausschreitungen habe es sich um politisch motivierte Proteste gegen die aktuelle Regierung gehandelt. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer inhaftiert werde. Die Haftbedingungen seien, wie der Behörde bekannt sei, menschenunwürdig. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig gesehen und sich auf Angaben eines Vertrauensanwaltes bezogen, ohne konkrete Angaben über die Recherchen anzuführen. Außerdem sei dessen Recherchearbeit nicht nachvollziehbar. Schließlich gehe aus den obigen Ausführungen eindeutig hervor, dass Bangladesch nicht willens bzw. in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, sodass die innerstaatliche Fluchtalternative nicht greifen würde. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Weiters wurden mit der Beschwerde mehrere Schriftstücke in der Sprache Bengali vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AVG) anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AVG) anzuwenden.

Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.1.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.

Nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können.Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können.

2. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:

Das Bundesasylamt hat die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.09.2012 festgestellten Mängel auch im fortgesetzten Verfahren nicht beseitigt und die zur Ergänzung vorgegebenen Ermittlungen bzw. Verfahrensergänzungen nicht durchgeführt. Entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 10.09.2012 wurden vom Bundesasylamt weder der Feststellungsmangel zur Identität des Beschwerdeführers (vgl. Punkt II.1. im Erkenntnis des Asylgerichtshofs) noch ergänzende Ermittlungen in Bangladesch zum Fluchtvorbringen vorgenommen bzw. die vorgelegten Beweismittel übersetzt und in die Beweiswürdigung einbezogen (vgl. Punkt II.2.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer auch bislang nicht - weder im Verfahren zum ersten noch zum zweiten Bescheid - die Möglichkeit gegeben, zur Stellungnahme der Staatendokumentation bzw. zum Erhebungsbericht im Zuge einer mündlichen Einvernahme Stellung zu nehmen.Das Bundesasylamt hat die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.09.2012 festgestellten Mängel auch im fortgesetzten Verfahren nicht beseitigt und die zur Ergänzung vorgegebenen Ermittlungen bzw. Verfahrensergänzungen nicht durchgeführt. Entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 10.09.2012 wurden vom Bundesasylamt weder der Feststellungsmangel zur Identität des Beschwerdeführers vergleiche Punkt römisch zwei.1. im Erkenntnis des Asylgerichtshofs) noch ergänzende Ermittlungen in Bangladesch zum Fluchtvorbringen vorgenommen bzw. die vorgelegten Beweismittel übersetzt und in die Beweiswürdigung einbezogen vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer auch bislang nicht - weder im Verfahren zum ersten noch zum zweiten Bescheid - die Möglichkeit gegeben, zur Stellungnahme der Staatendokumentation bzw. zum Erhebungsbericht im Zuge einer mündlichen Einvernahme Stellung zu nehmen.

So wurden entgegen den Vorgaben des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes keine weiteren Ermittlungen zur politischen Funktion des Beschwerdeführers als XXXX im näher genannten Subdistrikt vorgenommen. Trotz des eindeutigen Hinweises, dass aus der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" samt dem Dokumentenkonvolut "Anx-A Colly" weiterhin nicht ersichtlich ist, ob man die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen oder bei deren örtlichen Büros nach der Person des Beschwerdeführers gefragt habe, bezog sich die belangte Behörde neuerlich auf diesen Bericht. Die belangte Behörde führte lediglich allgemein aus, die angebliche politische Tätigkeit sei im Zuge der Recherche nicht bestätigt worden und sei daher anzunehmen, dass er niemals politisch tätig gewesen sei. Wie bereits vom Asylgerichtshof im Vorerkenntnis festgestellt worden ist, kann allein aus der Befragung von einzelnen Nachbarn und Verwandten eine politische Betätigung, vor allem ohne die vorgelegten Bestätigungen auf deren Echtheit zu prüfen, nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Vielmehr wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Befragten in wesentlichen Teilen bestätigt, in erster Linie die Zusammenstöße im Zuge der erwähnten Gemeinderatswahlen und die Verwicklung des Beschwerdeführers in einen "Zwischenfall".So wurden entgegen den Vorgaben des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes keine weiteren Ermittlungen zur politischen Funktion des Beschwerdeführers als römisch 40 im näher genannten Subdistrikt vorgenommen. Trotz des eindeutigen Hinweises, dass aus der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" samt dem Dokumentenkonvolut "Anx-A Colly" weiterhin nicht ersichtlich ist, ob man die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen oder bei deren örtlichen Büros nach der Person des Beschwerdeführers gefragt habe, bezog sich die belangte Behörde neuerlich auf diesen Bericht. Die belangte Behörde führte lediglich allgemein aus, die angebliche politische Tätigkeit sei im Zuge der Recherche nicht bestätigt worden und sei daher anzunehmen, dass er niemals politisch tätig gewesen sei. Wie bereits vom Asylgerichtshof im Vorerkenntnis festgestellt worden ist, kann allein aus der Befragung von einzelnen Nachbarn und Verwandten eine politische Betätigung, vor allem ohne die vorgelegten Bestätigungen auf deren Echtheit zu prüfen, nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Vielmehr wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Befragten in wesentlichen Teilen bestätigt, in erster Linie die Zusammenstöße im Zuge der erwähnten Gemeinderatswahlen und die Verwicklung des Beschwerdeführers in einen "Zwischenfall".

Auch wenn aus einer Anzeige nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung und diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen noch kein Fluchtgrund abgeleitet werden kann, bestehen jedoch vor dem Hintergrund der Berichte zu Bangladesch ("Die Politisierung der Justiz bleibt eine Sorge. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des Rückstaus oft lang [...] Mittellose haben nur wenig Zugang zu Gerechtigkeit über das Gericht.") erhebliche Zweifel daran, ob es im konkreten Fall tatsächlich zu rechtskonformen Nachforschungen der örtlichen Sicherheitsbehörden gekommen ist und der Beschwerdeführer die reale Möglichkeit gehabt hätte und haben würde, seine Unbescholtenheit zu beweisen. Wie die belangte Behörde nämlich selbst ausgeführt hat, sei das System in Bangladesch "stark verpolitisiert" und gebe es vonseiten der bengalischen Polizei immer wieder Verletzungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zudem komme es vor allem in der untersten Ebene der Exekutive vermehrt zu Korruptionsvorwürfen.

Zur vorgebrachten privaten Verfolgung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde nur allgemein fest, er habe wegen seiner angeblichen schweren Verletzung keine Schritte unternommen und er hätte diese sowie die Drohungen zur Anzeige bringen oder direkt bei Gericht deponieren können. Ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichte ("Die Polizei war im Allgemeinen ineffektiv und zögerlich bei der Ermittlung gegen Personen, die mit der regierenden Partei in Beziehung standen.") damit tatsächlich Erfolg gehabt hätte, wurde nicht näher ausgeführt. Es ist im Verfahren daher nicht hinreichend geklärt, ob die bengalischen Sicherheitsbehörden ihrer notwendigen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten für die oppositionelle BNP, wirklich nachgekommen wären.

Schließlich hat es das Bundesasylamt trotz Vorgabe des Asylgerichtshofes in seinem Vorerkenntnis wiederum unterlassen, sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. Obwohl er von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer ärztlichen Behandlung in Österreich gesprochen hat, wurde von der Behörde dazu lediglich allgemein ausgeführt, das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung sei weder vom Beschwerdeführer behauptet worden noch lägen Anhaltspunkte hierfür vor.

Zusammengefasst hat es das Bundesasylamt neuerlich unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Tatsachen zu erheben. Die die Entscheidung tragenden Gründe vermögen somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen die Abweisung des Asylantrages nicht zu tragen. Das Verfahren der belangten Behörde ist somit ergänzungsbedürftig.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt auch die im nunmehrigen asylgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten in der Sprache Bengali übersetzen zu lassen und wird sich mit diesen beweiswürdigend auseinanderzusetzen haben.

Abschließend hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zwingend eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durchzuführen, um dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit zu einer kontradiktorischen Stellungnahme zu geben.

Ein rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes entfaltet bei einer Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26 ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die belangte Behörde und die übrigen Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem behebenden Erkenntnis zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 21.06.2010, 2008/19/0379 u.a., AsylGH 04.10.2010, A2 408.860-2/2010/4E). Da sich das Bundesasylamt über die Bindungswirkung der Vorentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 hinweggesetzt hat, hat es seine Entscheidung im fortgesetzten Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren neuerlich nach § 66 Abs. 2 AVG zur Ergänzung zurückzuverweisen.Ein rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes entfaltet bei einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26 ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die belangte Behörde und die übrigen Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem behebenden Erkenntnis zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 21.06.2010, 2008/19/0379 u.a., AsylGH 04.10.2010, A2 408.860-2/2010/4E). Da sich das Bundesasylamt über die Bindungswirkung der Vorentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 hinweggesetzt hat, hat es seine Entscheidung im fortgesetzten Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren neuerlich nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Ergänzung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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