Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 430.377-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, in 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zahl 12 14.225-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, in 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zahl 12 14.225-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 06.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Im Herkunftsstaat würden sich noch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester befinden, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er sei im Mai 2012 legal von seiner Heimat nach XXXX geflogen, dort habe er einige Landsleute kennen gelernt, die nach Griechenland hätten ausreisen wollen. Diesen habe er sich angeschlossen und seien sie in der Folge ohne Schlepperunterstützung Ende Mai oder Anfang Juni illegal nach Griechenland eingereist. Nach seiner Ankunft in Griechenland wäre er von den dortigen Behörden aufgegriffen und in ein Lager verbracht worden, wo ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Danach wäre er aus dem Lager entlassen worden und hätte einen schriftlichen Landesverweis erhalten. Ungeachtet dessen habe er sich selbstständig nach XXXX begeben, wo er in der Folge ca. zweieinhalb Monate aufhältig geblieben wäre. Er habe sich dann wieder Landsleuten angeschlossen, welche in Richtung Europa hätten weiterreisen wollen und wären sie ohne Schlepperunterstützung über Albanien und Montenegro bis nach Serbien gelangt. Die Grenze zu Rumänien hätten sie dann ebenfalls selbstständig und ohne Schlepperunterstützung überschritten. Nach seiner illegalen Einreise in Rumänien wäre er von den dortigen Behörden aufgegriffen worden. In Folge seines Aufgriffes habe er in Rumänien einen Asylantrag stellen müssen, weil ihm sonst eine mehrmonatige Haft gedroht hätte. Er wäre anschließend in ein Lager bei XXXX überstellt worden. Dort habe er seinen späteren Reisebegleiter namens XXXX kennen gelernt. Sie hätten gemeinsam beschlossen, nicht mehr länger in Rumänien bleiben zu wollen, weil es dort keine Versorgung für sie gegeben hätte. Auch der Ausgang seines Asylverfahrens wäre ihm egal gewesen. Sie hätten vor ca. vier Tagen, jedenfalls an einem Freitag, das Lager bei XXXX verlassen und hätten sich auf den Weg in Richtung ungarische Grenze gemacht. Zu diesem Zweck hätten sie sich auf einem in XXXX abgestellten LKW versteckt. Mit dem LKW wären sie in der Folge eine Nacht lang über eine unbekannte Route und durch unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Er stelle deshalb einen Asylantrag, weil er hier bleiben und in Österreich arbeiten möchte. Wann und wo er illegal nach Österreich gelangt sei, könne er nicht angeben. Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil seine Eltern sich hätten scheiden lassen. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter hätten wieder geheiratet. Seine Stiefmutter hätte ihn jedoch aus dem Haus geworfen und wäre er dadurch mittellos gewesen. Auch zu seiner leiblichen Mutter hätte er nicht zurück können, weil auch deren neuer Ehemann ihn nicht im Hause hätte haben wollen. Er habe deshalb Algerien verlassen müssen, weil er dort auch keine Arbeit finden könne. Das seien seine Asylgründe. Aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen werde er in seiner Heimat nicht verfolgt. Befragt, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte gab der Beschwerdeführer an: "Ich sehe in meiner Heimat keine Zukunft für mich, weil ich nicht zu meinen Eltern kann und dort keine Arbeit finde. Von staatlicher Seite habe ich keine Sanktionen zu befürchten. Ich werde in meiner Heimat weder gesucht, noch besteht ein Haftbefehl gegen mich. Ich war auch nicht politisch aktiv." (AS 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Im Herkunftsstaat würden sich noch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester befinden, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er sei im Mai 2012 legal von seiner Heimat nach römisch 40 geflogen, dort habe er einige Landsleute kennen gelernt, die nach Griechenland hätten ausreisen wollen. Diesen habe er sich angeschlossen und seien sie in der Folge ohne Schlepperunterstützung Ende Mai oder Anfang Juni illegal nach Griechenland eingereist. Nach seiner Ankunft in Griechenland wäre er von den dortigen Behörden aufgegriffen und in ein Lager verbracht worden, wo ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Danach wäre er aus dem Lager entlassen worden und hätte einen schriftlichen Landesverweis erhalten. Ungeachtet dessen habe er sich selbstständig nach römisch 40 begeben, wo er in der Folge ca. zweieinhalb Monate aufhältig geblieben wäre. Er habe sich dann wieder Landsleuten angeschlossen, welche in Richtung Europa hätten weiterreisen wollen und wären sie ohne Schlepperunterstützung über Albanien und Montenegro bis nach Serbien gelangt. Die Grenze zu Rumänien hätten sie dann ebenfalls selbstständig und ohne Schlepperunterstützung überschritten. Nach seiner illegalen Einreise in Rumänien wäre er von den dortigen Behörden aufgegriffen worden. In Folge seines Aufgriffes habe er in Rumänien einen Asylantrag stellen müssen, weil ihm sonst eine mehrmonatige Haft gedroht hätte. Er wäre anschließend in ein Lager bei römisch 40 überstellt worden. Dort habe er seinen späteren Reisebegleiter namens römisch 40 kennen gelernt. Sie hätten gemeinsam beschlossen, nicht mehr länger in Rumänien bleiben zu wollen, weil es dort keine Versorgung für sie gegeben hätte. Auch der Ausgang seines Asylverfahrens wäre ihm egal gewesen. Sie hätten vor ca. vier Tagen, jedenfalls an einem Freitag, das Lager bei römisch 40 verlassen und hätten sich auf den Weg in Richtung ungarische Grenze gemacht. Zu diesem Zweck hätten sie sich auf einem in römisch 40 abgestellten LKW versteckt. Mit dem LKW wären sie in der Folge eine Nacht lang über eine unbekannte Route und durch unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Er stelle deshalb einen Asylantrag, weil er hier bleiben und in Österreich arbeiten möchte. Wann und wo er illegal nach Österreich gelangt sei, könne er nicht angeben. Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil seine Eltern sich hätten scheiden lassen. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter hätten wieder geheiratet. Seine Stiefmutter hätte ihn jedoch aus dem Haus geworfen und wäre er dadurch mittellos gewesen. Auch zu seiner leiblichen Mutter hätte er nicht zurück können, weil auch deren neuer Ehemann ihn nicht im Hause hätte haben wollen. Er habe deshalb Algerien verlassen müssen, weil er dort auch keine Arbeit finden könne. Das seien seine Asylgründe. Aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen werde er in seiner Heimat nicht verfolgt. Befragt, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte gab der Beschwerdeführer an: "Ich sehe in meiner Heimat keine Zukunft für mich, weil ich nicht zu meinen Eltern kann und dort keine Arbeit finde. Von staatlicher Seite habe ich keine Sanktionen zu befürchten. Ich werde in meiner Heimat weder gesucht, noch besteht ein Haftbefehl gegen mich. Ich war auch nicht politisch aktiv." (AS 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Griechenland (XXXX) sowie mit Rumänien (XXXX).Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Griechenland (römisch 40 ) sowie mit Rumänien (römisch 40 ).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 09.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein und wurde dies dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung am 10.10.2012 mitgeteilt.
Rumänien stimmte mit Schreiben vom 18.10.2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) zu. Aus dem rumänischen Schreiben geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Namen (XXXX) angegeben hat (vgl. AS 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Rumänien stimmte mit Schreiben vom 18.10.2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) zu. Aus dem rumänischen Schreiben geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer dort einen anderen Namen (römisch 40 ) angegeben hat vergleiche AS 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Seit 11.10.2012 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Begründend wurde festgehalten, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und alle relevanten Ermittlungen getätigt worden wären und der maßgebliche Sachverhalt eindeutig feststehe, habe die Bescheiderlassung ohne weitere Einvernahme erfolgen können, zumal der Beschwerdeführer durch seinen unbekannten Aufenthalt die Mitwirkungspflicht verletzt und sich dem Verfahren entzogen habe. Seinem Vorbringen hätten keine Umstände unternommen werden können, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behörde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise nach Österreich aufgrund einer illegalen Einreise am 31.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden und habe er am 21.09.2012 einen Asylantrag in Rumänien gestellt. Rumänien habe sich zur Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung bereit erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen, bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei Abwägung aller Umstände habe die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht erschüttert werden können. Daher habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO ergeben.Begründend wurde festgehalten, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und alle relevanten Ermittlungen getätigt worden wären und der maßgebliche Sachverhalt eindeutig feststehe, habe die Bescheiderlassung ohne weitere Einvernahme erfolgen können, zumal der Beschwerdeführer durch seinen unbekannten Aufenthalt die Mitwirkungspflicht verletzt und sich dem Verfahren entzogen habe. Seinem Vorbringen hätten keine Umstände unternommen werden können, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behörde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise nach Österreich aufgrund einer illegalen Einreise am 31.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden und habe er am 21.09.2012 einen Asylantrag in Rumänien gestellt. Rumänien habe sich zur Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung bereit erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen, bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei Abwägung aller Umstände habe die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht erschüttert werden können. Daher habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO ergeben.
Die erstinstanzliche Behörde traf in diesem Bescheid weiters ausführliche Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zur Lage im Mitgliedstaat Rumänien, zum rumänischen Asylverfahren mit Bedacht auf unbegleitete Minderjährige, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zu Dublin-II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Rumänien.
3. Am 02.11.2012 langte eine Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verfahren wäre im vorliegenden Fall einzustellen gewesen, da eine Entscheidung nur zulässig sei, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Im Anbetracht der vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen hinsichtlich Minderjähriger, sowie der verpflichteten Beiziehung von Rechtsberatern bei Einvernahmen von Minderjährigen, bzw. der Stellung des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen könne im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass alleine aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Bundesasylamt ordnungsgemäß ermittelt worden wäre. Gemäß § 19 Abs. 5 AsylG dürften minderjährige Asylwerber in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Im gesamten bisherigen Verfahren sei keine ordnungsgemäße Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, bzw. in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgt. Die Lage für AsylwerberInnen in Rumänien sei äußerst prekär. Weiters sei eine ausreichende und adäquate medizinische Versorgung entgegen der Länderberichte der belangten Behörde in Rumänien nicht gewährleistet. Eine Abschiebung in Rumänien stelle somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.3. Am 02.11.2012 langte eine Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verfahren wäre im vorliegenden Fall einzustellen gewesen, da eine Entscheidung nur zulässig sei, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Im Anbetracht der vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen hinsichtlich Minderjähriger, sowie der verpflichteten Beiziehung von Rechtsberatern bei Einvernahmen von Minderjährigen, bzw. der Stellung des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen könne im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass alleine aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Bundesasylamt ordnungsgemäß ermittelt worden wäre. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG dürften minderjährige Asylwerber in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Im gesamten bisherigen Verfahren sei keine ordnungsgemäße Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, bzw. in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgt. Die Lage für AsylwerberInnen in Rumänien sei äußerst prekär. Weiters sei eine ausreichende und adäquate medizinische Versorgung entgegen der Länderberichte der belangten Behörde in Rumänien nicht gewährleistet. Eine Abschiebung in Rumänien stelle somit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben und dieses seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Rumänien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Rumäniens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben und dieses seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Rumänien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Rumäniens sind nicht ersichtlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
3. Kritik am rumänischen Asylwesen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Rumänien vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Rumänien allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Somalia stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte und hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation durch eine Überstellung nach Rumänien entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Zunächst ist festzuhalten, dass die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Rumänien vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Rumänien allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Somalia stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte und hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation durch eine Überstellung nach Rumänien entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Rumänien erweist sich die dortige Situation nicht als derart bedenklich, dass sie allein geeignet wäre, eine qualifiziert menschenrechtswidrige Praxis der rumänischen Behörden zu belegen. Den Länderberichten zufolge, welchen sich der Asylgerichtshof anschließt, haben Asylwerber das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Rechts auf Aufenthalt in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Die Unterbringungszentren bieten zivilisierte Bedingungen der Unterbringung, Verpflegung, medizinischen Hilfe und persönlichen Hygiene. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Nothilfe in Spitälern. Dass das Überleben von Asylwerbern in Rumänien mangels Nahrung und Versorgung (vor allem hinsichtlich einer entsprechenden Unterbringung) tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten, weshalb auch die in der Beschwerde geäußerten Bedenken und Kritikpunkte ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Überstellung nach Rumänien jedenfalls mit einer seine elementaren Grundbedürfnisse abdeckenden Grundversorgung rechnen, wobei an dieser Stelle auch noch zusätzlich auf die Unterstützungsmöglichkeiten seitens der entsprechenden NGOs hinzuweisen ist, die Asylwerbern mit Geldzuwendungen, Lebensmitteln, Kleidung und Arzneimitteln helfend zur Seite stehen.
Sofern der Asylwerber im Rechtsmittelschriftsatz auszugsweise kritische Berichte zur Lage in Rumänien zitiert, so sind diese nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu Rumänien, die auf Berichten der Staatendokumentation beruhen, zu entkräften.
Dem Asylgerichtshof liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Rumänien gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin II-VO oder der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert verstoßen würde. Im Gegenteil, die rumänische Regierung gewährt Schutz gegen die Abschiebung oder Rückkehr von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren die ihn treffende Meldeverpflichtung nicht beachtet und ist mindestens seit dem 15.10.2012(siehe ZMR-Auszug vom 15.10.2012) nicht aufrecht gemeldet, weshalb der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie ihre Entscheidung lediglich auf einer Einvernahme basierend erlassen hat. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Erstbefragung hinreichend feststand, konnte gem. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 eine rechtmäßige Entscheidung getroffen werden.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren die ihn treffende Meldeverpflichtung nicht beachtet und ist mindestens seit dem 15.10.2012(siehe ZMR-Auszug vom 15.10.2012) nicht aufrecht gemeldet, weshalb der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie ihre Entscheidung lediglich auf einer Einvernahme basierend erlassen hat. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Erstbefragung hinreichend feststand, konnte gem. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 eine rechtmäßige Entscheidung getroffen werden.
Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass nach § 19 Abs.5 AsylG minderjährige Asylwerbe nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bezieht, nicht jedoch auf die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sichherheitsdienstes. Somit kommt auch der in der Beschwerde diesbezüglich aufgeworfenen Kritik keine Bedeutung zu.Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass nach Paragraph 19, Absatz 5, AsylG minderjährige Asylwerbe nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bezieht, nicht jedoch auf die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sichherheitsdienstes. Somit kommt auch der in der Beschwerde diesbezüglich aufgeworfenen Kritik keine Bedeutung zu.
Das Beschwerdevorbringen ist aus den dargelegten Erwägungen somit nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen.
4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Was eine Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass im Falle des Beschwerdeführers mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.Was eine Verletzung von Artikel 8, EMRK betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass im Falle des Beschwerdeführers mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung, Kassation, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
07.11.2013