TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/28 B6 407533-1/2009

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B6 407.535-1/2009/18E

Zl. B6 407.534-1/2009/15E

Zl. B6 407.533-1/2009/16E

Zl. B6 407.532-1/2009/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.152-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.152-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.153-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.153-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.150-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.150-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.151-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 08 12.151-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird

XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 28.10.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar sowie ihr 13-jähriger Sohn und ihre achtjährige Tochter, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind muslimischen Bekenntnisses. Sie waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reisten am 02.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar sowie ihr 13-jähriger Sohn und ihre achtjährige Tochter, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind muslimischen Bekenntnisses. Sie waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reisten am 02.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2008 brachte der Drittbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sein Sohn, der Erstbeschwerdeführer, sehr krank sei und an einer Epilepsie und einer Brustkorbverengung leide. Drei Ärzte hätten dem Drittbeschwerdeführer im Kosovo mitgeteilt, dass sie seinem Sohn nicht helfen könnten und er zur Behandlung in ein westliches Land fahren solle. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe er Angst um das Leben seines Sohnes. Die Viertbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie wegen der Behandlung der Krankheit ihres Sohnes, des Erstbeschwerdeführers, nach Österreich gekommen sei.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 11.02.2009 einvernommen, brachte der Drittbeschwerdeführer wie bisher vor, wegen der schweren Epilepsie seines Sohnes, des Erstbeschwerdeführers, nach Österreich gekommen zu sein. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Nach dem Krieg sei der Drittbeschwerdeführer keiner ordentlichen Beschäftigung mehr nachgegangen und habe nur selten Gelegenheitsarbeiten gefunden. Seine Frau, die Viertbeschwerdeführerin, sei Hausfrau. Seit 2001 würden sie Sozialhilfe beziehen, mit der sie recht und schlecht durchgekommen seien. Der größte Teil des Einkommens sei für Arztbesuche verwendet worden. Bei der letzten Untersuchung an der Universitätsklinik in Prishtinë sei bezüglich des Erstbeschwerdeführers eine Behandlung im Ausland empfohlen worden. Dazu legte der Drittbeschwerdeführer ein Konvolut an den Erstbeschwerdeführer betreffenden Befunden aus dem Kosovo vor. Die Ausreise habe er mit Spenden finanziert. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen von seiner Gattin, der Viertbeschwerdeführerin, bestätigt.

Aus den nachgereichten Befunden eines Landeskrankenhauses vom Zeitraum Februar bis April 2009 ging im Wesentlichen hervor, dass der Erstbeschwerdeführer an Affektkrämpfen leide, wobei es möglich sei, dass diese teilweise echte epileptische Anfälle auslösen würden. Der Erstbeschwerdeführer werde diesbezüglich mit Convulex (Valproinsäure-Antiepileptikum) behandelt, wobei er in den drei Monaten seit Behandlungsbeginn anfallsfrei geblieben sei. Weiters wurde bei ihm "V.a. Asthma bronchiale", eine Lernbehinderung sowie "Z.n. Frühgeburt" diagnostiziert. Es würden große sprachliche Probleme und Verhaltensauffälligkeiten bestehen.

Aus einer im Wesentlichen auf Ermittlungen eines Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Prishtinë vor Ort basierenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.06.2009 ging im Wesentlichen hervor, dass Epilepsie im Kosovo behandelbar sei und dort auch ein Convulex entsprechendes Medikament namens "Depakin" vertrieben werde. Die Medikation sei nicht in der "essential drug list" aufgenommen und habe daher der Patient selbst dafür aufzukommen.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Gründe dargetan hätten, die eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat erkennen lassen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde auf die Ermittlungsergebnisse verwiesen, wonach Epilepsie im Kosovo behandelbar sei.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Gründe dargetan hätten, die eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat erkennen lassen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde auf die Ermittlungsergebnisse verwiesen, wonach Epilepsie im Kosovo behandelbar sei.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf die schwere Epilepsie des Erstbeschwerdeführers hingewiesen, dessen adäquate Behandlung im Kosovo vor allem auch im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien mittellos seien, nicht sichergestellt wäre. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine Existenzgrundlage im Kosovo. Da sie mittellos seien, wäre es ihnen nicht möglich, für die Medikation des Erstbeschwerdeführers aufzukommen, weshalb dessen Gesundheit im Kosovo gefährdet wäre. Der Beschwerdeschrift war neuerlich ein Konvolut an medizinischen, den Erstbeschwerdeführer betreffenden Befunden beigelegt, aus denen jedoch keine neue bzw. wesentlich abweichende Entwicklung zu der bereits oben ausgeführten Diagnose bzw. Therapie zu erkennen war.

Mit Schreiben der Viertbeschwerdeführerin vom 25.03.2010 wurde auf den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers hingewiesen, der sich vom 05.03.2010 bis 12.03.2010 in einer Landesnervenklinik in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Grund dafür sei einerseits eine bereits in der Heimat bestehende Traumatisierung des Drittbeschwerdeführers infolge von Kriegserfahrungen, andererseits der Vorfall, dass der Erstbeschwerdeführer in ihrer Unterkunft von einem Mitbewohner aus Afghanistan sexuell missbraucht worden sei, gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe ihren Sohn im Jänner 2010 bewusstlos im Zimmer des Mitbewohners aufgefunden. Der Erstbeschwerdeführer sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo aufgrund seiner Verletzungen Rückschlüsse auf die schrecklichen Vorfälle gezogen worden seien. Gegen den mutmaßlichen Täter sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Seither befinde sich die gesamte Familie mit Ausnahme der Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in psychiatrischer Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund der Vorfälle bereits auf einer Warteliste für eine weiterführende psychiatrische, auf Kinder spezialisierte Heilbehandlung in einem heilpädagogischen Zentrum. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen Arztbriefe eines Landeskrankenhauses vorgelegt, wonach er am 12.01.2010 in einem regionalen Krankenhaus aufgenommen und aufgrund des Verdachts auf stattgehabten sexuellen Missbrauch am 22.01.2010 zur Krisenintervention in eine Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde verlegt worden sei, wo er unter der Diagnose "Reaktion auf schwere Belastung (Verdacht auf stattgehabten sexuellen Missbrauch), psychosoziale Belastungsfaktoren, Migrationshintergrund, bekanntes Anfallsleiden, Entwicklungsnotstand (kognitiv)" aufgenommen worden sei. Am 12.02.2010 sei er im guten Allgemeinzustand zu seinen Eltern nach Hause entlassen worden. Weiters wurden dem Schreiben Befunde zur Behandlung des Drittbeschwerdeführers beigelegt. Diesen ist die Diagnose "sonstige akute vorübergehende psychotische Störung" und Bronchitis zu entnehmen. Der Drittbeschwerdeführer sei am 05.03.2010 aufgenommen worden, weil er angeblich Stimmen im Kopf höre, die ihn aggressiv machen würden, woraufhin es auch zu Eskalationen innerhalb der Familie komme. Durch eine medikamentöse Therapie mit Zyprexa sei es rasch zu einem Abklingen der psychotischen Symptomatik gekommen. Er habe am 12.03.2010 nach Hause entlassen werden können, wobei eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.06.2010 wurden dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin als Kindeseltern die Obsorge über den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in vollem Umfang entzogen. Ein entsprechender Antrag dazu wurde vom Jugendwohlfahrtsträger eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt sich eine massive Überforderung der Kindeseltern ergeben habe. Sie seien nicht in der Lage gewesen, den Erstbeschwerdeführer vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Es bestehe eine Mangelversorgung sowohl in sozialer, emotionaler als auch psychischer und materieller Hinsicht. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei eine psychologische Behandlung und Bearbeitung der vorhandenen Traumatisierung erforderlich. Dies erfordere ein sicheres und stabiles Umfeld, welches im Familienverband nicht vorhanden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin. Auch hier stelle die vorliegende Mangelversorgung und nicht zuletzt das konkret vorhandene Aggressionspotential des Kindesvaters - auch vor dem Hintergrund der ungeklärten Vaterschaft - eine Gefährdung des Kindeswohles dar. Im gegenständlichen Fall hätten die Kindeseltern bereits durch ihr bisheriges Erziehungsverhalten das Wohl der Minderjährigen gefährdet. Auch der Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen sei zur Hintanhaltung der Gefährdung nicht ausreichend. Trotz des von der Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärten Einverständnisses mit der Unterbringung der beiden Minderjährigen, sei mit der Obsorgeentziehung vorzugehen gewesen, da in den vorgelegten Berichten sowie auch durch das Verhalten der Kindesmutter in der Verhandlung dokumentiert sei, dass sie in ihren Aussagen sehr sprunghaft und daher nicht als paktfähig einzustufen sei. Aufgrund der vorliegenden Kindeswohlgefährdung sei den Kindeseltern die Obsorge zu entziehen und der Jugendwohlfahrtsträger damit zu betrauen gewesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass die Kindeseltern wiederholt ihre Aufsichtspflichten verletzt hätten. So seien ihre Kinder allein auf der Straße angetroffen worden und seien bei Rot über die Kreuzung gegangen. Der Erstbeschwerdeführer, der nur wenig schulische Vorbildung habe und die erste Klasse Volksschule besuche, sei zum Teil nicht zur Schule gebracht worden. Die Kinder seien oft nicht rechtzeitig von der Nachmittagsbetreuung abgeholt worden. Die Kindeseltern hätten trotz engmaschiger Unterstützungsleistungen die Grundbedürfnisse ihrer Kinder nicht in einem ausreichenden Maß befriedigen können. Die Versorgung mit Mahlzeiten sei nicht gegeben, auch weitere Arztbesuche mit dem Erstbeschwerdeführer seien nur auf Druck durchgeführt worden. Die Kindeseltern seien nicht in der Lage, auf die Probleme ihrer beiden Kinder einzugehen. Der Erstbeschwerdeführer leide an Epilepsie und Atemproblemen und nässe ein. Weiters leide er an Schlafstörungen und habe seit dem Vorfall, als er von einem afghanischen Asylwerber in der Flüchtlingsbetreuung sexuell missbraucht worden sei, Schwierigkeiten, Nahrung zu sich zu nehmen. Sein Verhalten sei distanzlos und gegenüber seiner Schwester und anderen Kindern zunehmend sexualisiert. Nach eigenen Angaben sei er bereits mehrfachen (insgesamt mindestens sechs) sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Kindeseltern seien nicht in der Lage gewesen, den Minderjährigen vor derartigen Übergriffen zu schützen. Die Viertbeschwerdeführerin sei geprägt von mangelnden Einfühlungsvermögen und zum Teil sogar Lieblosigkeit. Der Kindesvater sei Analphabet und leide an psychotischen Störungen. Aufgrund psychischer Probleme sei er unberechenbar und aggressiv; dadurch komme es zu Gewalttätigkeiten in der Familie. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin stehe im Raum, dass er nicht der leibliche Vater der Minderjährigen sei, was zusätzlich innerfamiliär für große Spannungen sorge, wobei krankheitsbedingte Gewalttätigkeiten des Kindesvaters von beiden Elternteilen nicht ausgeschlossen werden hätten können.

Ein Verbindungsbeamter an der österreichischen Botschaft in Prishtinë kam einem entsprechenden Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes nach und fasste seine Ermittlungsergebnisse in einem Bericht vom 29.10.2012 zusammen. Die Ergebnisse beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der aufgesuchten Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor Ort sowie den Auskünften eines Mitarbeiters der Abteilung für soziale Angelegenheiten im Sozial- und Arbeitsministerium der Republik Kosovo. Dem Bericht zufolge würden die Eltern der Viertbeschwerdeführerin - ihr Vater sei schon seit längerem im Spital - unter ärmlichsten Verhältnissen von der Sozialhilfe leben, wobei die Mutter teilweise betteln gehen müsse. Sie würden zu den "Ärmsten der Armen" im Kosovo zählen. Eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in das Elternhaus sei "gänzlich unmöglich." Die Eltern würden auch keine Unterstützung von ihren Kindern erhalten, da diese gleichfalls arm wären. So gehe es auch der Schwester der Viertbeschwerdeführerin, die verheiratet sei und sieben Kinder habe, wirtschaftlich sehr schlecht. Platz für eine weitere Familie mit oder ohne Einkommen sei auch bei ihr unmöglich vorhanden. Ein Besuch im Haus des Vaters des Drittbeschwerdeführers, wo dieser mit seiner Tochter zusammenwohne, habe ergeben, dass "in diesem Haus eigentlich niemand mehr leben sollte". Die Schwester des Drittbeschwerdeführers - der Vater sei nicht anwesend gewesen - habe einen verwahrlosten Eindruck hinterlassen. Es bestehe keine Möglichkeit, dass dort noch weitere Personen leben sollten. Ein hoher finanzieller Aufwand wäre dafür, wie auch in den anderen beschriebenen Fällen notwendig. Laut Auskunft des Mitarbeiters im Sozial- und Arbeitsministerium der Republik Kosovo gebe es im Kosovo bei Obsorgevernachlässigungen keine professionellen oder amtlichen Einrichtungen. Fälle von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern würden der Gemeinde bzw. der Polizei über Verwandte oder Nachbarn mitgeteilt werden. In jeder Gemeinde soll eine eigene Abteilung für Sozialfälle existieren, welche den jeweiligen Fall vor Ort verifizieren würde. Sollte sich der Verdacht von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern bestätigen, werde das zuständige Gericht verständigt und es komme zu einem Sorgerechtsentzugsverfahren. In weiterer Folge werde versucht, dass das Kind von ordentlichen Verwandten adoptiert werde, wobei die Familie vom Sozialministerium eine monatliche finanzielle Unterstützung erhalte. Sollte es keine Verwandten geben bzw. diese aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, das Kind zu adoptieren, werde versucht, das Kind an Fremdfamilien zu vermitteln. In der Praxis bestehe aber nur für gesunde Kleinkinder eine realistische Chance einer erfolgreichen Vermittlung.

Die Ermittlungsergebnisse wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahmemöglichkeit zugesandt, wobei für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2012 ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr in den Kosovo sie in eine aussichtslose Lage versetzen würde. Der Drittbeschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie und einer depressiven Reaktion. Er benötige regelmäßig Medikamente. Eine Behandlung im Herkunftsland sei aufgrund ihrer äußerst ärmlichen Verhältnisse nicht möglich. Sowohl der Drittbeschwerdeführer als auch die Viertbeschwerdeführerin würden regelmäßig eine Gesprächstherapie in einem psychosozialen Zentrum besuchen. Weiters erscheine eine Fremdunterbringung ihrer Kinder im Herkunftsland unmöglich. Ihre Kinder seien in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hätten regelmäßigen Kontakt zu ihnen und würden nach wie vor ein wesentlicher Teil ihres Lebens sein wollen. Der Stellungnahme wurde ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.03.2012 beigeleget, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie und eine depressive Reaktion diagnostiziert wurde, wobei der Realitätsbezug teilweise gegeben und eine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft vorhanden sei. Eine Suizidalität sei derzeit nicht geäußert worden. Es wurde eine medikamentöse Therapie mit Risperdal 25 mg, Solidan 400 mg, Seroquel 400 mg, Domonal 80 mg, Keppra 500 mg, Citalopram 30 mg, Tegetrol 400 mg sowie eine Kontrolluntersuchung in einem Monat empfohlen.

Laut Mitteilung des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2013 seien der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin seit Juli 2010 fremduntergebracht, den Eltern sei gerichtlich die Obsorge entzogen worden. Seit April 2011 würden sie sich in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft befinden, wo sie beide entsprechende Förderung und Therapie erhalten würden. Sie würden sich bestens entwickeln und könnten dort ihre traumatischen Erfahrungen bearbeiten. Die Eltern hätten in dreiwöchigen Abständen begleitete Besuchskontakte zu ihren Kindern, welche mittlerweile gut funktionieren würden und für die Kinder wichtig seien. Die Eltern würden versuchen, sich zu integrieren. Die Viertbeschwerdeführerin bemühe sich, Deutsch zu lernen. Der Drittbeschwerdeführer, der kaum über Schulbildung verfüge, dürfte nicht in der Lage sein, eine andere Sprache zu lernen. Er leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, wobei er zeitweise Wahnvorstellungen habe. Er werde medikamentös und psychotherapeutisch betreut. Die Eltern hätten ständig Angst, abgeschoben zu werden, was zu starken Verunsicherungen der Kinder führe. Für letztere wäre es eine weitere schwerste Traumatisierung und die derzeit gut verlaufende Entwicklung würde stark beeinträchtigt werden, sollten die Eltern in den Kosovo abgeschoben werden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde den Parteien mit Schreiben vom 23.09.2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Asylgerichtshof erhobenen vorläufigen Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo zu äußern. In einer entsprechenden Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers für den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin vom 16.10.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden letztgenannten nach wie vor in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft bestens integriert seien und dort auch entsprechende Schulen besuchen würden. Es gebe Entwicklungsfortschritte. Äußerst wichtig seien für die Kinder die Besuchskontakte zu ihren Eltern, wobei eine Besuchsbegleitung beigestellt sei. Umgekehrt sei es auch für die Eltern wichtig, die positiv verlaufende Entwicklung ihrer Kinder mitzuerleben.

2. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Erhebungen durch den Asylgerichtshof und der von den Parteien dazu abgegebenen Stellungnahmen samt Beweismittel, steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zu den Personen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Stadt wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Die beschwerdeführenden Parteien machten zur Antragsbegründung ausschließlich den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und ihre schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland geltend.

Der 13-jährige Erstbeschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Affektkrämpfen, einer Lernbehinderung und einem Entwicklungsnotstand (kognitiv). Weiters wurde bei ihm aufgrund eines sexuellen Missbrauchsvorfalls durch einen anderen Asylwerber in der Flüchtlingsbetreuung die Diagnose "Reaktion auf schwere Belastung" erstellt.

Der Drittbeschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer depressiven Reaktion. Er wird medikamentös und psychotherapeutisch betreut.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erwiesen sich hinsichtlich der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder - des Erstbeschwerdeführers und der achtjährigen Zweitbeschwerdeführerin - als überfordert, sodass ihnen mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.06.2010 die Obsorge über ihre Kinder in vollem Umfang entzogen wurde.

Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind seit Juli 2010 fremduntergebracht, wobei sie sich seit April 2011 in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft befinden, wo sie beide entsprechende Förderung und Therapie erhalten. Die Eltern nehmen regelmäßige begleitete Besuchskontakte wahr, die gut funktionieren und für die Kinder wichtig sind.

Die im Kosovo aufhältigen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien leben in deutlich unter der Armutsgrenze angesiedelten - teilweise verwahrlosten -Verhältnissen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diese die beschwerdeführenden Parteien materiell unterstützen bzw. diese bei sich aufnehmen könnten. Eine Fremdunterbringung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo ist wenig wahrscheinlich.

2.2.1 Zur Situation in der Republik Kosovo:

2.2.1.1. Staatsangehörigkeit

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing). Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden: - in Kosovo geboren zu sein, - oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben, - oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben (ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG). Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing). Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden: - in Kosovo geboren zu sein, - oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben, - oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben (ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG). Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

2.2.1.2. Internationale Präsenz in Kosovo

Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10.09.2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassungder Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 01.01.2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig. Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)

2.2.1.3. Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

2.2.1.4. Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)

2.2.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)

2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit

der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die

Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)

2.2.1.6. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)

2.2.1.7. Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist. Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)

Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)

2.2.1.8. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten

32.864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jnui 2013, Seite 24)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25)

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)

2.2.1.9. Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 ¿ pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 ¿ pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 ¿ pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 26-27)

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite

36)

2.2.1.10. Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf. Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf deren Angaben sowie den von ihnen vorgelegten Dokumenten.

3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine aktuelle Verfolgung oder Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien seitens des Staates und/oder privater Personen im Herkunftsstaat wurde von diesen weder im Verfahren beim Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention war ihren Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers sowie des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Die besonderen familiären und sozialen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien im Inland ergeben sich aus dem Beschluss eins Bezirksgerichtes vom 30.06.2010 sowie Mitteilungen des Jugendwohlfahrtsträgers bzw. des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien mit Schreiben vom 23.09.2013 dargetanen Länderdokumente. Da die Berichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

Die Feststellungen zur Situation der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsland sowie der Praxis bei Obsorge-Fällen im Kosovo ergeben sich aus den Ermittlungen durch einen Verbindungsbeamten an der Botschaft in Prishtinë, die dieser in einem Bericht vom 29.10.2012 zusammengefasst hat. Der Bericht wurde den Parteien zu einer Stellungnamemöglichkeit zugestellt.

3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

2.2. Da es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzutun, waren ihre Asylanträge gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.2.2. Da es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzutun, waren ihre Asylanträge gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihren Asylantrag auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, der im Wesentlichen an Affektkrämpfen, die Epilepsieanfälle verursachen können, leidet. Die diesbezügliche Therapie erfolgt medikamentös mit dem Antiepileptikum Convulex. Weiters wird er wegen eines Entwicklungsnotstands (kognitiv) und eines sexuellen Missbrauchsvorfalls therapeutisch betreut.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das Urteil, in dem erstmals eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. gg. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch Ovdienko gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung des EGMR weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Appl. 44.599/98, vom 06.02.2001 angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden: EGMR 15.05.2012, Case of Nacic v. Sweden, Appl. 16567/10 (PTDS und schwere Depression); EGMR 07.06.2011, Anam v. The United Kingdom, Appl. 21.783/08 (Erkrankung an Paranoider Schizophrenie); EGMR 02.09.2008, A.A. v. Sweden, Appl. 8594/04 (Mental Distress mit Selbstmordgefahr); EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev v. Sweden, Appl. 31.246/06 (Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 07.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 (Erkrankung an einer schweren Traumatisierung u. Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 10.11.2005, Paramsothy v. Netherlands, Appl. 14492/03 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom); EGMR 10.11.2005, Ramadan & Ramadan Ahjredini v. Netherlands, Appl. 35.989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik); EGMR 22.09.2005, Kaldik v. Germany, Appl. 28.526/05 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr); EGMR 31.05.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 29.06.2004, Salkic and Others v. Sweden, Appl. 7702/98 (psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen).Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das Urteil, in dem erstmals eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. gg. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch Ovdienko gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung des EGMR weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Appl. 44.599/98, vom 06.02.2001 angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden: EGMR 15.05.2012, Case of Nacic v. Sweden, Appl. 16567/10 (PTDS und schwere Depression); EGMR 07.06.2011, Anam v. The United Kingdom, Appl. 21.783/08 (Erkrankung an Paranoider Schizophrenie); EGMR 02.09.2008, A.A. v. Sweden, Appl. 8594/04 (Mental Distress mit Selbstmordgefahr); EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev v. Sweden, Appl. 31.246/06 (Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 07.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 (Erkrankung an einer schweren Traumatisierung u. Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 10.11.2005, Paramsothy v. Netherlands, Appl. 14492/03 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom); EGMR 10.11.2005, Ramadan & Ramadan Ahjredini v. Netherlands, Appl. 35.989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik); EGMR 22.09.2005, Kaldik v. Germany, Appl. 28.526/05 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr); EGMR 31.05.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 29.06.2004, Salkic and Others v. Sweden, Appl. 7702/98 (psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen).

Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände konnten beim Erstbeschwerdeführer nicht erkannt werden.Nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände konnten beim Erstbeschwerdeführer nicht erkannt werden.

Den vorgelegten Befunden liegen weder Hinweise auf eine akute Lebensbedrohung zugrunde, noch befindet sich der Erstbeschwerdeführer in medizinisch stationärer Behandlung. Sein Gesundheitszustand erfordert auch keine derartig intensive medizinische Behandlung wie im Fall eines im Endstadium erkrankten AIDS-Patienten, wobei im Herkunftsland grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und auch die benötigten Medikamente erhältlich sind. Das gleiche gilt im Wesentlichen für den Drittbeschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer depressiven Reaktion leidet. Er wird zwar medikamentös und psychotherapeutisch betreut, befindet sich jedoch nicht in stationärer Behandlung. Es liegen weder Anzeichen für suizidale Tendenzen oder sonst für eine akute Lebensbedrohung vor. Im Herkunftsland bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, im Zusammenhang mit einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und einer mittelgradigen Depression und dem Kosovo).Den vorgelegten Befunden liegen weder Hinweise auf eine akute Lebensbedrohung zugrunde, noch befindet sich der Erstbeschwerdeführer in medizinisch stationärer Behandlung. Sein Gesundheitszustand erfordert auch keine derartig intensive medizinische Behandlung wie im Fall eines im Endstadium erkrankten AIDS-Patienten, wobei im Herkunftsland grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und auch die benötigten Medikamente erhältlich sind. Das gleiche gilt im Wesentlichen für den Drittbeschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer depressiven Reaktion leidet. Er wird zwar medikamentös und psychotherapeutisch betreut, befindet sich jedoch nicht in stationärer Behandlung. Es liegen weder Anzeichen für suizidale Tendenzen oder sonst für eine akute Lebensbedrohung vor. Im Herkunftsland bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vergleiche dazu auch VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, im Zusammenhang mit einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und einer mittelgradigen Depression und dem Kosovo).

Unter Miteinbeziehung des gesundheitlichen Zustands des Erst- sowie des Drittbeschwerdeführers war aber festzustellen, dass letzterer und die Viertbeschwerdeführerin sich trotz engmaschiger Unterstützungsleistungen als Kindeseltern massiv überfordert zeigten, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen, sodass ihnen ein Bezirksgericht unter der Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls mit Beschluss vom Juli 2010 die Obsorge in vollem Umfang entzogen hat. Unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kann nicht erwartet werden, dass sich bei einer Rückkehr in den Kosovo an dieser Situation etwas bessern würde. So ist nicht davon auszugehen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Drittbeschwerdeführer, der zudem kaum über Schulbildung verfügt, und die Viertbeschwerdeführerin unter den deutlich schwierigeren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Kosovo in der Lage wären, das Wohlergehen ihrer Kinder zu gewährleisten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 30.06.2010 und den schwierigeren Verhältnissen im Kosovo damit zu rechnen, dass der 14-jährige Erstbeschwerdeführer und die achtjährige Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo hinsichtlich der Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse einer realen Gefahr ausgesetzt wären.

Diese Einschätzung wird durch die Erhebungen des Verbindungsbeamten zum familiären Umfeld der beschwerdeführenden Parteien sowie der Praxis bei Fällen der Obsorgeentziehung im Herkunftsland bekräftigt. Die Familienangehörigen, die sich im Kosovo aufhalten, leben offenbar in Verhältnissen an der untersten Armutsgrenze bis hin zur Verwahrlosung, sodass bei diesen eine Aufnahme bzw. Unterkunft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin weder im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar noch tatsächlich wahrscheinlich erscheint. Eine Adoption des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch fremde Personen erscheint im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung der Kinder unter Zugrundelegung der vom Verbindungsbeamten erhobenen Praxis im Kosovo gleichfalls wenig realistisch. Unter Bedachtnahme auf die Praxis hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung bzw. Kontrolle von Obsorgeverletzungen im Kosovo kann letztlich aber nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo überhaupt zu einem Sorgerechtsentzugsverfahren kommen würde. Eine Verbringung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ihr Kindeswohl gefährden.

Unter besonderer Mitberücksichtigung des Kindeswohles (vgl. zum grundsätzliche Wohl des Kindes etwa EGMR 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Art. 3 UN Convention on the Rights of the Child) sowie der durch traumatische Erlebnisse belasteten Entwicklung samt dem sich daraus ergebenden Betreuungsbedarf kann letztlich nicht mehr mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden minderjährigen beschwerdeführenden Parteien im Kosovo in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass dort einzelne karitative Organisationen tätig sind, die humanitäre Hilfe ermöglichen.Unter besonderer Mitberücksichtigung des Kindeswohles vergleiche zum grundsätzliche Wohl des Kindes etwa EGMR 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Artikel 3, UN Convention on the Rights of the Child) sowie der durch traumatische Erlebnisse belasteten Entwicklung samt dem sich daraus ergebenden Betreuungsbedarf kann letztlich nicht mehr mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden minderjährigen beschwerdeführenden Parteien im Kosovo in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass dort einzelne karitative Organisationen tätig sind, die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Gleichartiges kann jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat hinsichtlich der beiden volljährigen beschwerdeführenden Parteien, dem 37-jährigen Drittbeschwerdeführer sowie der gleichaltrigen Viertbeschwerdeführerin, nicht angenommen werden, zumal letztere jedenfalls arbeitsfähig ist und keine schwerwiegenden Krankheiten aufweist, und beide vor ihrer Ausreise von Sozialhilfeleistungen leben konnten. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Gleichartiges kann jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat hinsichtlich der beiden volljährigen beschwerdeführenden Parteien, dem 37-jährigen Drittbeschwerdeführer sowie der gleichaltrigen Viertbeschwerdeführerin, nicht angenommen werden, zumal letztere jedenfalls arbeitsfähig ist und keine schwerwiegenden Krankheiten aufweist, und beide vor ihrer Ausreise von Sozialhilfeleistungen leben konnten. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und (Z 4) dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und (Ziffer 4,) dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die minderjährigen und unverheirateten Kinder des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Als Eltern sind letztere deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die minderjährigen und unverheirateten Kinder des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Als Eltern sind letztere deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG.

Zwar wurde den Eltern die Obsorge gerichtlich entzogen, doch besteht ipso iure ein familiäres Band, das durch regelmäßige Besuche auch tatsächlich gelebt wird. Eine Aussetzung dieses Eltern-Kind Bezugs würde die gute Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen und gefährden. Sohin wird aber letztlich auch von einem fortbestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sein.Zwar wurde den Eltern die Obsorge gerichtlich entzogen, doch besteht ipso iure ein familiäres Band, das durch regelmäßige Besuche auch tatsächlich gelebt wird. Eine Aussetzung dieses Eltern-Kind Bezugs würde die gute Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen und gefährden. Sohin wird aber letztlich auch von einem fortbestehenden Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sein.

Da sohin auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, war auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennenDa sohin auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG vorliegen, war auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im Hinblick auf asylrelevante Fluchtgründe nicht entgegen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im Hinblick auf asylrelevante Fluchtgründe nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer Schutz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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