Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. S17 433553-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.149-East-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.149-East-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste am 27.10.2012 über Ungarn kommend in Begleitung ihres Bruders, dessen Frau und deren drei Kinder, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste am 27.10.2012 über Ungarn kommend in Begleitung ihres Bruders, dessen Frau und deren drei Kinder, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.
Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass die bP am 31.08.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 12.10.2012 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die bP wurde erstbefragt und niederschriftliche einvernommen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie 17 Jahre alt wäre, was sie von ihrem Bruder erfahren hätte. Sie hätte noch nie Dokumente gehabt. Sie wäre noch sehr jung mit ihrem Bruder und dessen Familie nach Pakistan gegangen. Vor zwei oder drei Monaten wären sie gemeinsam über den Iran in die Türkei gereist. Später hätten sie in Griechenland einen Landesverweis erhalten. Über Mazedonien und Serbien wären sie nach Ungarn gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Von dort wären sie mit dem Zug nach Österreich gelangt. Sie hätte damals nicht gewusst, weshalb sie Afghanistan hätten verlassen müssen. Später habe sie vom Bruder erfahren, dass es Probleme wegen des Onkels gegeben hätte. In Ungarn wären sie 24 Stunden lang ins Gefängnis gesteckt worden und hätten kein Essen und kein Gewand bekommen. Sie hätten sich gezwungen gefühlt einen Asylantrag zu stellen.
Nach Durchführung von Konsultationen teilte Ungarn mit Schreiben vom 05.11.2012 seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens in Bezug auf die bP auf Grundlage von Art. 16/1/c der Dublin-II VO mit.Nach Durchführung von Konsultationen teilte Ungarn mit Schreiben vom 05.11.2012 seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens in Bezug auf die bP auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin-II VO mit.
Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 26.02.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 26.02.2013 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 20.03.2013 wurde der Beschwerde gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da das BAA die Vorfrage der Volljährigkeit der bP nicht hinreichend geklärt hatte.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 20.03.2013 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da das BAA die Vorfrage der Volljährigkeit der bP nicht hinreichend geklärt hatte.
Die bP wurde seitens des BAA in weiterer Folge einer Altersfeststellung zugeführt. Diese ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,5 Jahren, weshalb eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden konnte.
Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 09.04.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 09.04.2013 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH, Zahl: S7 433.533-2/2013/2E, vom 07.05.2013 gem. §§ 5, 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 14.05.2013 in Rechtskraft.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH, Zahl: S7 433.533-2/2013/2E, vom 07.05.2013 gem. Paragraphen 5, 10, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 14.05.2013 in Rechtskraft.
In diesem Erkenntnis wurde zudem eine Familieneinheit iSd Art 8 EMRK zwischen der bP und deren Bruder mit dessen Familie festgestellt.In diesem Erkenntnis wurde zudem eine Familieneinheit iSd Artikel 8, EMRK zwischen der bP und deren Bruder mit dessen Familie festgestellt.
I.1.2. Am 31.05.2013 brachte die bP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.2. Am 31.05.2013 brachte die bP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Im Zuge ihrer Erstbefragung führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie sich seit dem Vorverfahren in der Betreuungsstelle aufgehalten habe und sich nichts geändert hätte. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, weshalb sie einen Folgeantrag gestellt habe.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 28.06.2013 in Gegenwart eines Rechtsberaters führte die bP im Wesentlichen aus, dass die Bevölkerung in Ungarn ausländerfeindlich wäre und sie auch von der Bevölkerung und der Polizei geschlagen worden wären. In Ungarn würde es keine Gesetze geben und man würde sich nicht um die Flüchtlinge kümmern.
Am 04.06.2013 leitete das BAA Konsultationen mit Ungarn zwecks Verlängerung der Überstellungsfrist ein. Dem Ersuchen wurde seitens Ungarn mit 10.06.2013 zugestimmt.
Der Antrag der bP wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Weiter wurde die bP gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Der Antrag der bP wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Weiter wurde die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Das BAA führte aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten wäre. Somit stehe die Rechtskraft der Erstentscheidung dem neuerlichen Antrag entgegen.
Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass wegen Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist die Zuständigkeit von Ungarn auf Österreich übergegangen wäre. Daran würde auch die Zustimmung von Ungarn im neuerlichen Konsultationsverfahren nichts ändern.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
II.2.4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der bP ursprünglich eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bestand.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der bP ursprünglich eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bestand.
Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.
Wie in der Beschwerdeschrift richtig dargelegt, langte gegenständlich die ursprüngliche Zustimmung der ungarischen Behörden mit 05.11.2012 ein. Die von Österreich ungenützte sechsmonatige Überstellungsfrist endete somit mit Ablauf des 05.05.2013.
Die neuerlich am 4.6.2013 eingeleiteten Konsultationen des BAA mit Ungarn, mit dem Ersuchen trotz des mit 5.5.2013 bewirkten Zuständigkeitsüberganges auf Österreich dessen ungeachtet auch die bP zu übernehmen, weil für seine "Familie" die Überstellungsfrist noch aufrecht sei und dies auf Grund des bestehenden Privat- und Familienlebens tunlich wäre, ist auch trotz Zustimmung Ungarns v. 10.6.2013 in der Dublin II-VO nicht vorgesehen und daher nicht wirksam. Die belangte Behörde unterließ es auch dies etwa rechtlich zu begründen.
Durch den Ablauf der Überstellungsfrist und der dadurch eingetretenen Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung dieses Antrages auf internationalen Schutz, liegt somit eine entscheidende Sachverhaltsänderung vor und hat das BAA zu Unrecht entschiedene Sache angenommen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben ist. Das Bundesasylamt wird das Asylverfahren der bP nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.
II.2.4.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.römisch zwei.2.4.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.
II.2.4.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, entscheidungsrelevante SachverhaltsänderungZuletzt aktualisiert am
18.11.2013