TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/31 E20 437556-1/2013

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Veröffentlicht am 31.10.2013
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Spruch

E20 437.556-1/2013-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 11.177-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 11.177-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 03.08.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 06.08.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen [Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 23 ff und 53 ff].

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, ledig sowie in XXXX in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen zu sein. Seinen Wohnsitz habe er in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX gehabt. Er habe in seiner Heimat die Grundschule sowie ein College besucht, habe von 2007-2010 auch ein College in London besucht, und habe in seiner Heimat in seinem Elternhaus gelebt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Pakistan Ende Juli 2013 von Islamabad aus verlassen und sei mit dem Flugzeug mit einem Zwischenstopp nach Österreich gereist. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder seien in der Heimat, ein Cousin lebe und arbeite als Student in London.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, ledig sowie in römisch 40 in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen zu sein. Seinen Wohnsitz habe er in der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 gehabt. Er habe in seiner Heimat die Grundschule sowie ein College besucht, habe von 2007-2010 auch ein College in London besucht, und habe in seiner Heimat in seinem Elternhaus gelebt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Pakistan Ende Juli 2013 von Islamabad aus verlassen und sei mit dem Flugzeug mit einem Zwischenstopp nach Österreich gereist. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder seien in der Heimat, ein Cousin lebe und arbeite als Student in London.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er habe in Pakistan als Stoffhändler gearbeitet, habe seit Anfang 2013 in XXXX Stoffe gekauft und in der Stadt XXXX verkauft. In XXXX habe er in einer Wohngemeinschaft mit einem Mann namens XXXX gelebt, dessen Schwiegervater immer wieder zu Besuch gekommen sei. Im Juni 2013 sei es zu einem heftigen Streit gekommen, im Zuge dessen XXXX von seinem Schwiegervater erschossen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst die Wohnung verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ungefähr eine Woche danach von unbekannten Männern verfolgt und am darauffolgenden Tag von einem Unbekannten mit einem Messer attackiert worden, wobei er an der rechten Hand und Schulter verletzt worden sei. Er vermute, dass jener Mann vom Schwiegervater des XXXX geschickt worden sei, um den Beschwerdeführer als Zeugen zu beseitigen. Die Verletzungen seien nicht so schlimm gewesen, dass er in ein Spital gehen hätte müssen. Er sei fünf Tage danach zur Polizei gegangen und habe dabei die Männer gesehen, von denen er verfolgt worden sei, weshalb er dann nichts der Polizei gemeldet habe. Nach Hause habe er nicht können, da es dort einen Grundstücksstreit zwischen seinen Verwandten gegeben habe, im Zuge dessen ungefähr ein Jahr zuvor der Schwager des Beschwerdeführers getötet worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Verwandten bedroht worden und hätte es daher sein können, dass der Beschwerdeführer getötet werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden.Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er habe in Pakistan als Stoffhändler gearbeitet, habe seit Anfang 2013 in römisch 40 Stoffe gekauft und in der Stadt römisch 40 verkauft. In römisch 40 habe er in einer Wohngemeinschaft mit einem Mann namens römisch 40 gelebt, dessen Schwiegervater immer wieder zu Besuch gekommen sei. Im Juni 2013 sei es zu einem heftigen Streit gekommen, im Zuge dessen römisch 40 von seinem Schwiegervater erschossen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst die Wohnung verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ungefähr eine Woche danach von unbekannten Männern verfolgt und am darauffolgenden Tag von einem Unbekannten mit einem Messer attackiert worden, wobei er an der rechten Hand und Schulter verletzt worden sei. Er vermute, dass jener Mann vom Schwiegervater des römisch 40 geschickt worden sei, um den Beschwerdeführer als Zeugen zu beseitigen. Die Verletzungen seien nicht so schlimm gewesen, dass er in ein Spital gehen hätte müssen. Er sei fünf Tage danach zur Polizei gegangen und habe dabei die Männer gesehen, von denen er verfolgt worden sei, weshalb er dann nichts der Polizei gemeldet habe. Nach Hause habe er nicht können, da es dort einen Grundstücksstreit zwischen seinen Verwandten gegeben habe, im Zuge dessen ungefähr ein Jahr zuvor der Schwager des Beschwerdeführers getötet worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Verwandten bedroht worden und hätte es daher sein können, dass der Beschwerdeführer getötet werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise vor, er habe in XXXX einen kleinen Textilhandel begonnen und sich die Unterkunft mit einem unbekannten Mann geteilt habe, wobei sich herausgestellt habe, dass jener in gefährliche Aktivitäten verwickelt gewesen sei. Jener Mann sei öfters von dessen Schwiegervater besucht wurden und habe der Beschwerdeführer eines Tages einen Streit der Beiden belauscht. Jener Mann habe dem Schwiegervater vorgeworfen, ein Anhänger der Taliban zu sein und habe sich von dessen Tochter scheiden lassen wollen. Der Streit sei eskaliert, der Schwiegervater habe jenen Mann erschossen und der Beschwerdeführer sei aus Angst weggelaufen und habe sich eine neue Unterkunft gesucht. Der Beschwerdeführer habe eines Nachts in der Nähe seiner Unterkunft zwei Autos voll mit bewaffneten Männern gesehen und vermute, dass es die Männer jenes Schwiegervaters gewesen seien, welcher ihn suchen habe lassen. Er habe am nächsten Tag zum Wachzimmer gehen wollen, doch habe er vor dem Wachzimmer Männer sitzen gesehen, die ihm verdächtig erschienen seien, weshalb er umgekehrt sei. Eine Woche danach sei er unterwegs von einem unbekannten Burschen mit einem Messer attackiert und am rechten Ober- und Unterarm verletzt worden. Eine Rückkehr nach Hause nach XXXX sei nicht möglich gewesen, da dort im Jahr davor sein Schwager umgebracht worden sei, weshalb er ins Ausland geflohen sei.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise vor, er habe in römisch 40 einen kleinen Textilhandel begonnen und sich die Unterkunft mit einem unbekannten Mann geteilt habe, wobei sich herausgestellt habe, dass jener in gefährliche Aktivitäten verwickelt gewesen sei. Jener Mann sei öfters von dessen Schwiegervater besucht wurden und habe der Beschwerdeführer eines Tages einen Streit der Beiden belauscht. Jener Mann habe dem Schwiegervater vorgeworfen, ein Anhänger der Taliban zu sein und habe sich von dessen Tochter scheiden lassen wollen. Der Streit sei eskaliert, der Schwiegervater habe jenen Mann erschossen und der Beschwerdeführer sei aus Angst weggelaufen und habe sich eine neue Unterkunft gesucht. Der Beschwerdeführer habe eines Nachts in der Nähe seiner Unterkunft zwei Autos voll mit bewaffneten Männern gesehen und vermute, dass es die Männer jenes Schwiegervaters gewesen seien, welcher ihn suchen habe lassen. Er habe am nächsten Tag zum Wachzimmer gehen wollen, doch habe er vor dem Wachzimmer Männer sitzen gesehen, die ihm verdächtig erschienen seien, weshalb er umgekehrt sei. Eine Woche danach sei er unterwegs von einem unbekannten Burschen mit einem Messer attackiert und am rechten Ober- und Unterarm verletzt worden. Eine Rückkehr nach Hause nach römisch 40 sei nicht möglich gewesen, da dort im Jahr davor sein Schwager umgebracht worden sei, weshalb er ins Ausland geflohen sei.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zu seinem Fluchtvorbringen befragt.

Am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Indien [sic!] zur Kenntnis gebracht.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 83 ff).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 83 ff).

Das Bundesasylamt traf darin unter anderem Feststellungen zur Situation in Pakistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und wurde dies wie folgt begründet:

"Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 06.08.2013 , Seite 5). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Sie vor dem Bundesasylamt nicht einmal der Gegner angeben wollten, dieser jedoch der Auslöser Ihrer Flucht sein sollte, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, bei beiden Befragungen konkret und detailreich Ihre Fluchtgeschichte zu schildern. Hierzu ist auch anzuführen, dass Sie über den vermeintlichen zweiten Fluchtgrund der behaupteten Grundstücksstreiterei in Ihrem Heimatdorf vor dem Bundesasylamt keine Angaben machten, worauf schließen lässt, dass von dieser Streiterei eine derartige Bedrohung mit besonderer Intensität nicht ausgehen kann, wenn Sie diese nur vor der Exekutive und mehrfach befragt vor dem Bundesasylamt nicht angeben wollten. Es ist weiters hervorzuheben, dass Sie nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählten, was darauf schließen lässt, dass Sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten. Immer wieder geben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Nach Details befragt, können bzw. wollen Sie offensichtlich keine angeben, wie Sie genau Zeuge des Mordes an Ihrem Zimmergenossen wurden, konnten Sie ebenfalls nicht beschreiben. Sie konnten weder angeben wo Sie sich gerade aufgehalten haben, noch konnten Sie die Wohnung beschreiben. Es ist auch offensichtlich, dass Sie sich aufgrund der spärlichen Angaben in Ihren Aussagen vor Widersprüchen schützen wollten und es aber so noch klarer hervorging, dass Sie sich einer rein erfundenen Rahmengeschichte bedienten. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eindeutig erwiesen, dass Sie sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedienen und während der Einvernahme versuchen vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben. Das Sie dann nicht einmal zur Polizei gegangen sein sollen ist völlig irrational und wäre in Ihrem Fall der einzige Weg gewesen Schutz vor willkürlichen Angriffen der vermeintlichen Gegner zu suchen. Dass Sie dies dem Onkel überließen ist nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig, wo Sie sich danach aufgehalten haben wollen, gaben Sie ebenfalls nicht konkret an. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte."

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I verwies das Bundesasylamt zusammengenfasst zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt zusammengenfasst zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.

Hinsichtlich Spruchpunkt II gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 177).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 169).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 169).

3. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 19.08.2013 unter Vorlage einer Reihe fremdsprachiger Dokumente ergänzt wurde (AS 181 ff).

Dazu wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht bei den Einvernahmen keine ausführliche Befragung gegeben habe und mehrmals gesagt worden sei, er solle sich kurz fassen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer unter näherer Schilderung der Umstände vor, dass er aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten in seinem Heimatort zunächst nach XXXX geflohen sei, wo sich dann die bereits vor dem Bundesasylamt dargelegten Vorfälle ereignet hätten.Dazu wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht bei den Einvernahmen keine ausführliche Befragung gegeben habe und mehrmals gesagt worden sei, er solle sich kurz fassen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer unter näherer Schilderung der Umstände vor, dass er aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten in seinem Heimatort zunächst nach römisch 40 geflohen sei, wo sich dann die bereits vor dem Bundesasylamt dargelegten Vorfälle ereignet hätten.

4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Pakistan in den bekämpften Bescheid aufgenommen hat, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten, da das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in der am 06.08.2013 durchgeführten Einvernahme - wie mittlerweile gehäuft in mehreren weiteren Verfahren - falsche - nämlich auf Indien bezogene - Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht hat.

Weiters ist im gegenständlichen Fall aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte gerade fünf Tage, wobei der Bescheid bereits zwei Tage nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgefertigt wurde - nicht mit dem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt hat. So wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auch nicht aufgefordert, allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch eine Reihe fremdsprachiger Dokumente vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch eine Reihe fremdsprachiger Dokumente vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen wird der Beschwerdeführer neuerlich dazu befragt werden müssen und werden dem Beschwerdeführer darüber hinaus diesmal auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort abgestimmte Länderfeststellungen - zu Pakistan - mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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