TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/5 C17 414422-1/2010

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Veröffentlicht am 05.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C17 414.422-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2010, FZ. 10 00.750-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2010, FZ. 10 00.750-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt- und Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt- und Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte illegal nach Österreich und stellte am 25.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), den er bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend begründete, dass Grundstücke der Familie von seinem Cousin weggenommen worden seien. Er sei ca. drei Jahre alt gewesen, als er mit seiner Familie wegen des Krieges in Afghanistan in den Iran geflüchtet sei. Als sie im Jahr 1995 nach Afghanistan zurückgekehrt seien und die Grundstücke zurückverlangt hätten, hätte ihr Cousin die Grundstücke nicht mehr zurückgegeben und er habe sie ständig mit dem Tod bedroht. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe Angst vor seinem Cousin und vor der allgemeinen Lage.

1.2. Im Rahmen der darauf folgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 05.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Balkh. Als (drei- bis vierjähriges) Kind sei er mit seiner Familie in den Iran übersiedelt und er sei mit seiner Familie im Jahr 1995 (als ca. Siebzehnjähriger) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er in der Stadt XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Gattin - er hätte vor zwei Jahren geheiratet - und seinen Schwestern bis zu seiner Ausreise nach Afghanistan gelebt hätte. In XXXX habe er wie sein Vater Saisonarbeiten ausgeübt, er habe Waren und Lebensmittel gekauft und verkauft.1.2. Im Rahmen der darauf folgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 05.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Balkh. Als (drei- bis vierjähriges) Kind sei er mit seiner Familie in den Iran übersiedelt und er sei mit seiner Familie im Jahr 1995 (als ca. Siebzehnjähriger) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er in der Stadt römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Gattin - er hätte vor zwei Jahren geheiratet - und seinen Schwestern bis zu seiner Ausreise nach Afghanistan gelebt hätte. In römisch 40 habe er wie sein Vater Saisonarbeiten ausgeübt, er habe Waren und Lebensmittel gekauft und verkauft.

Seinen Fluchtgrund beschrieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass das "eigentliche" Problem sein Vater mit dessen Cousin gehabt habe und er [der Beschwerdeführer] als Mitglied der Familie darin verwickelt sei. Nach der Rückkehr vom Iran nach Afghanistan sei die Familie in XXXX geblieben, weil es aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen sei, zu den ursprünglichen Gebieten der Familie in XXXX, Provinz Balkh, zurückzukehren. In den 14 Jahren des Aufenthaltes seiner Familie im Iran sei das Land der Familie in XXXX "in den Händen" des Cousins seines Vaters namens XXXX gewesen, dieser habe die Ernte des Landes der Familie in XXXX eingenommen. Nach der Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan sei sein Vater zweimal in XXXX gewesen. Einmal, um die Erntebeträge zu bekommen, das zweite Mal deswegen, weil XXXX dem Mann, an den der Vater des Beschwerdeführers das Land verpfändet gehabt hätte, das Land weggenommen hätte und sein Vater dem Pächter das Geld zurückbezahlen habe wollen. Sein Vater habe das Land wegen XXXX nicht wieder an eine andere Person verpfänden können. Ein Teil des Landes seiner Familie sei durch XXXX verkauft worden. XXXX habe seinem Vater gedroht, beim zweiten Besuch in XXXX auch der ganzen Familie. Aufgrund der Drohung, von der vor allem der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer betroffen seien, sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer flüchten solle. Es sei zu körperlichen Drohungen zwischen seinem Vater und XXXX gekommen. Diese Streitigkeit habe zwischen seinem Vater und dessen Cousin stattgefunden, bei der eine Lebensbedrohung ausgesprochen worden sei. Das letzte Mal sei sein Vater nicht persönlich bedroht worden, sondern Freunde, Bekannte seien nach XXXX gekommen und hätten gesagt, dass ein Teil des Landes verkauft worden sei. Sein Vater und seine Familie seien in XXXX verblieben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er neuerliche Drohungen. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass die Worte des XXXX in Taten umgesetzt werden, wenn sich ein Familienmitglied außerhalb des Landes befinde.Seinen Fluchtgrund beschrieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass das "eigentliche" Problem sein Vater mit dessen Cousin gehabt habe und er [der Beschwerdeführer] als Mitglied der Familie darin verwickelt sei. Nach der Rückkehr vom Iran nach Afghanistan sei die Familie in römisch 40 geblieben, weil es aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen sei, zu den ursprünglichen Gebieten der Familie in römisch 40 , Provinz Balkh, zurückzukehren. In den 14 Jahren des Aufenthaltes seiner Familie im Iran sei das Land der Familie in römisch 40 "in den Händen" des Cousins seines Vaters namens römisch 40 gewesen, dieser habe die Ernte des Landes der Familie in römisch 40 eingenommen. Nach der Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan sei sein Vater zweimal in römisch 40 gewesen. Einmal, um die Erntebeträge zu bekommen, das zweite Mal deswegen, weil römisch 40 dem Mann, an den der Vater des Beschwerdeführers das Land verpfändet gehabt hätte, das Land weggenommen hätte und sein Vater dem Pächter das Geld zurückbezahlen habe wollen. Sein Vater habe das Land wegen römisch 40 nicht wieder an eine andere Person verpfänden können. Ein Teil des Landes seiner Familie sei durch römisch 40 verkauft worden. römisch 40 habe seinem Vater gedroht, beim zweiten Besuch in römisch 40 auch der ganzen Familie. Aufgrund der Drohung, von der vor allem der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer betroffen seien, sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer flüchten solle. Es sei zu körperlichen Drohungen zwischen seinem Vater und römisch 40 gekommen. Diese Streitigkeit habe zwischen seinem Vater und dessen Cousin stattgefunden, bei der eine Lebensbedrohung ausgesprochen worden sei. Das letzte Mal sei sein Vater nicht persönlich bedroht worden, sondern Freunde, Bekannte seien nach römisch 40 gekommen und hätten gesagt, dass ein Teil des Landes verkauft worden sei. Sein Vater und seine Familie seien in römisch 40 verblieben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er neuerliche Drohungen. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass die Worte des römisch 40 in Taten umgesetzt werden, wenn sich ein Familienmitglied außerhalb des Landes befinde.

1.3. Der Beschwerdeführer legt seine Geburtsurkunde vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Im Bescheid führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers hätte aufgrund der Vorlage "identitätsbezeugender Dokumente" festgestellt werden können. Als nicht glaubwürdig erachtete das Bundesasylamt hingegen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan. Trotz konkreter und häufig wiederholter Fragen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Art und die Weise der Drohung auszusprechen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es bei der Bedrohung nur um seinen Vater gegangen sei und der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Erlebnisse zu einer Bedrohung gehabt, weshalb von keiner "Gefährdungslage" ausgegangen werden könne. Auch anhand einiger Widersprüche sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer konstruierte Angaben gemacht habe.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und bereits über Berufserfahrung verfüge. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und bereits über Berufserfahrung verfüge. Zu Spruchpunkt römisch drei. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (vom 13.07.2010) erhoben, in welcher dem Bescheid im Wesentlichen entgegengehalten wird, dass im Zuge des Konfliktes des Vaters des Beschwerdeführers mit dessen Cousin XXXX wegen des Landes der Familie Drohungen auch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden seien, sodass dieser aus berechtigter Angst um sein Leben die Flucht ergriffen habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (vom 13.07.2010) erhoben, in welcher dem Bescheid im Wesentlichen entgegengehalten wird, dass im Zuge des Konfliktes des Vaters des Beschwerdeführers mit dessen Cousin römisch 40 wegen des Landes der Familie Drohungen auch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden seien, sodass dieser aus berechtigter Angst um sein Leben die Flucht ergriffen habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

3.2. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3.3. Mit Eingabe vom 16.05.2013 (hg. OZ 7) wurden neben Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich die Personaldokumente der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung eines Stadtrates in Teheran über den derzeitigen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers im Iran vorgelegt.

3.4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 30.07.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, seine Eltern, seine Ehegattin und seine vier Schwestern lebten seit drei Jahren wieder im Iran, sie seien drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan ausgereist. Ein Cousin seiner Mutter lebe in XXXX und der Cousin seines Vaters XXXX, mit welchem sie Probleme hätten, lebe im Heimatdorf XXXX, darüber hinaus lebten alle verwandten Familien im Iran. Die Drohungen hätten der gesamten Familie gegolten und seien gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden. Sein Vater sei das Familienoberhaupt gewesen und er sei damals nicht in der Lage gewesen, dessen Rolle zu übernehmen, daher sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer ausreise, sodass zumindest einer am Leben bliebe, wenn etwas vorfalle.3.4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 30.07.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, seine Eltern, seine Ehegattin und seine vier Schwestern lebten seit drei Jahren wieder im Iran, sie seien drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan ausgereist. Ein Cousin seiner Mutter lebe in römisch 40 und der Cousin seines Vaters römisch 40 , mit welchem sie Probleme hätten, lebe im Heimatdorf römisch 40 , darüber hinaus lebten alle verwandten Familien im Iran. Die Drohungen hätten der gesamten Familie gegolten und seien gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden. Sein Vater sei das Familienoberhaupt gewesen und er sei damals nicht in der Lage gewesen, dessen Rolle zu übernehmen, daher sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer ausreise, sodass zumindest einer am Leben bliebe, wenn etwas vorfalle.

3.5. Mit Schreiben vom 09.08.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der in der Beschwerdeverhandlung anhand von Länderberichten erörterten Sicherheitslage in Afghanistan dahingehend ein, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und dass manche radikale sunnitische Islamisten die Schiiten töten wollen würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, derzeit ca. 35 Jahre alt, Zugehöriger der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer (die Familie des Beschwerdeführers) stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Provinz Balkh. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX liegt in dieser Provinz im Distrikt XXXX, südlich der XXXX XXXX. Der Beschwerdeführer übersiedelte als drei- bis vierjähriges Kind mit seiner Familie in den Iran, bevor er von den afghanischen Behörden mit seiner Familie (Eltern und vier jüngere Schwestern) im Jahr 1995 (als ca. 17jähriger) wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer kehrte mit seiner Familie nicht in das Heimatdorf XXXX zurück, sondern lebte in der Folge ca. 14 Jahre mit seiner Familie in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz im Westen Afghanistans. Der Beschwerdeführer heiratete vor ca. fünf Jahren in XXXX die Enkeltochter seines Onkels mütterlicherseits, welche zeitgleich mit der Familie des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden war. Der Beschwerdeführer arbeitete dort wie sein Vater selbständig als Händler (von Lebensmitteln, Kleidung) und war auch als Schneider tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, derzeit ca. 35 Jahre alt, Zugehöriger der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer (die Familie des Beschwerdeführers) stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Provinz Balkh. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 liegt in dieser Provinz im Distrikt römisch 40 , südlich der römisch 40 römisch 40 . Der Beschwerdeführer übersiedelte als drei- bis vierjähriges Kind mit seiner Familie in den Iran, bevor er von den afghanischen Behörden mit seiner Familie (Eltern und vier jüngere Schwestern) im Jahr 1995 (als ca. 17jähriger) wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer kehrte mit seiner Familie nicht in das Heimatdorf römisch 40 zurück, sondern lebte in der Folge ca. 14 Jahre mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz im Westen Afghanistans. Der Beschwerdeführer heiratete vor ca. fünf Jahren in römisch 40 die Enkeltochter seines Onkels mütterlicherseits, welche zeitgleich mit der Familie des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden war. Der Beschwerdeführer arbeitete dort wie sein Vater selbständig als Händler (von Lebensmitteln, Kleidung) und war auch als Schneider tätig.

Der Vater des Beschwerdeführers, der keinen Bruder hat, ist Eigentümer eines großen landwirtschaftlich genutzten Grundstückes im Heimatgebiet des Beschwerdeführers. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX, von welchem derzeit nur noch Ruinen stehen, liegt in der Nähe des Hauses des XXXX. Infolge der Abwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers in Afghanistan, wurde - aufgrund einer zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel väterlicherseits [dem Vater des XXXX] getroffenen Vereinbarung - das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers von dessen Onkel bewirtschaftet, wobei der Vater des Beschwerdeführers teilweise Erträge hiervon erhielt. Nach dem Tod des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers wurde das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers vom Sohn des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers (der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers) namens XXXX verwaltet. Nach der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers vom Iran nach XXXX im Jahr 1995 kam es während des ca. 14jährigen Aufenthaltes der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan in Bezug auf das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers zwei Mal zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers im Dorf XXXX, das der Vater des Beschwerdeführers aufsuchte. Als der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1998 erstmals nach der Rückkehr nach Afghanistan in sein Heimatdorf ging, um das ihm zustehende Geld von XXXX einzufordern, zumal der Vater des Beschwerdeführer keine Erträge mehr von seinem Grundstück von XXXX erhielt, kam es zu verbalen Auseinandersetzungen und verbalen Bedrohungen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX, wobei der Streit durch Vermittlung des Dorfältesten dahingehend geschlichtet wurde, dass XXXX dem Vater des Beschwerdeführers einen Geldbetrag bezahlen musste. In der Folge verpachtete der Vater des Beschwerdeführers das Grundstück an eine andere Person, XXXX ließ den Pächter das Grundstück jedoch nicht bewirtschaften, sodass der Vater des Beschwerdeführer im Jahr 2005/2006 neuerlich in das Heimatdorf ging, um dem Pächter das Pachtgeld zurückzugeben, zumal er das Grundstück - zudem auch wegen Dürre - nicht bewirtschaften konnte, wobei es wiederum Streit gab und der Vater des Beschwerdeführers und auch dessen Familie wiederum von XXXX verbal bedroht wurden. In der Folge erfuhr der Vater des Beschwerdeführers in XXXX im Jahr 2009, dass XXXX einen Teil seines Grundstückes verkauft hatte, was zu einem heftigen telefonischen Streitgespräch zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX führte, in dem die beiden gegenseitig drohten, einander umzubringen. XXXX drohte auch, die Familie des Vaters des Beschwerdeführers umzubringen. Ca. zwei Monate nach diesem telefonischen Streitgespräch reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt aus Afghanistan aus, ohne dass es zu (einem Vorfall) einer weiteren Bedrohung seitens des XXXX gekommen wäre, und stellte nach illegaler Einreise am 25.01.2010 in Österreich einen Asylantrag, während seine Eltern, Ehegattin und Schwestern in XXXX verblieben. Drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers verließen auch die Eltern, die Ehegattin und die Schwestern des Beschwerdeführers Afghanistan (XXXX) und leben nun (wieder) im Iran, wobei es auch in der Zeit bis zur Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu keiner weiteren Bedrohung durch XXXX kam. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht direkt von XXXX bedroht. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2008 im Heimatdorf XXXX, weil er seinen Geburtsort sehen wollte. Er ging in Begleitung eines Bekannten aus XXXX zu seinem Elternhaus, zum Grundstück und besuchte den Friedhof, wobei es zu keinerlei Vorfällen mit dem Cousin seines Vaters XXXX und zu keiner Bedrohung kam. XXXX hat den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie sohin zweimal im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX und einmal telefonisch ausschließlich verbal bedroht, es kam jedoch zu keinen tätlichen Angriffen (zu keiner körperlichen Bedrohung).Der Vater des Beschwerdeführers, der keinen Bruder hat, ist Eigentümer eines großen landwirtschaftlich genutzten Grundstückes im Heimatgebiet des Beschwerdeführers. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 , von welchem derzeit nur noch Ruinen stehen, liegt in der Nähe des Hauses des römisch 40 . Infolge der Abwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers in Afghanistan, wurde - aufgrund einer zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel väterlicherseits [dem Vater des XXXX] getroffenen Vereinbarung - das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers von dessen Onkel bewirtschaftet, wobei der Vater des Beschwerdeführers teilweise Erträge hiervon erhielt. Nach dem Tod des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers wurde das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers vom Sohn des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers (der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers) namens römisch 40 verwaltet. Nach der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers vom Iran nach römisch 40 im Jahr 1995 kam es während des ca. 14jährigen Aufenthaltes der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan in Bezug auf das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers zwei Mal zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen römisch 40 und dem Vater des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 , das der Vater des Beschwerdeführers aufsuchte. Als der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1998 erstmals nach der Rückkehr nach Afghanistan in sein Heimatdorf ging, um das ihm zustehende Geld von römisch 40 einzufordern, zumal der Vater des Beschwerdeführer keine Erträge mehr von seinem Grundstück von römisch 40 erhielt, kam es zu verbalen Auseinandersetzungen und verbalen Bedrohungen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und römisch 40 , wobei der Streit durch Vermittlung des Dorfältesten dahingehend geschlichtet wurde, dass römisch 40 dem Vater des Beschwerdeführers einen Geldbetrag bezahlen musste. In der Folge verpachtete der Vater des Beschwerdeführers das Grundstück an eine andere Person, römisch 40 ließ den Pächter das Grundstück jedoch nicht bewirtschaften, sodass der Vater des Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus 2006, neuerlich in das Heimatdorf ging, um dem Pächter das Pachtgeld zurückzugeben, zumal er das Grundstück - zudem auch wegen Dürre - nicht bewirtschaften konnte, wobei es wiederum Streit gab und der Vater des Beschwerdeführers und auch dessen Familie wiederum von römisch 40 verbal bedroht wurden. In der Folge erfuhr der Vater des Beschwerdeführers in römisch 40 im Jahr 2009, dass römisch 40 einen Teil seines Grundstückes verkauft hatte, was zu einem heftigen telefonischen Streitgespräch zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und römisch 40 führte, in dem die beiden gegenseitig drohten, einander umzubringen. römisch 40 drohte auch, die Familie des Vaters des Beschwerdeführers umzubringen. Ca. zwei Monate nach diesem telefonischen Streitgespräch reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt aus Afghanistan aus, ohne dass es zu (einem Vorfall) einer weiteren Bedrohung seitens des römisch 40 gekommen wäre, und stellte nach illegaler Einreise am 25.01.2010 in Österreich einen Asylantrag, während seine Eltern, Ehegattin und Schwestern in römisch 40 verblieben. Drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers verließen auch die Eltern, die Ehegattin und die Schwestern des Beschwerdeführers Afghanistan (römisch 40 ) und leben nun (wieder) im Iran, wobei es auch in der Zeit bis zur Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu keiner weiteren Bedrohung durch römisch 40 kam. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht direkt von römisch 40 bedroht. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2008 im Heimatdorf römisch 40 , weil er seinen Geburtsort sehen wollte. Er ging in Begleitung eines Bekannten aus römisch 40 zu seinem Elternhaus, zum Grundstück und besuchte den Friedhof, wobei es zu keinerlei Vorfällen mit dem Cousin seines Vaters römisch 40 und zu keiner Bedrohung kam. römisch 40 hat den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie sohin zweimal im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 und einmal telefonisch ausschließlich verbal bedroht, es kam jedoch zu keinen tätlichen Angriffen (zu keiner körperlichen Bedrohung).

Der Vater des Beschwerdeführers hat gegen den teilweisen Verkauf seines Grundstückes durch XXXX nichts unternommen. Das verbliebene Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers, welches noch immer im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht, wird derzeit von XXXX verwaltet/bewirtschaftet, der Vater des Beschwerdeführers erhält hiervon keinen Erlös von XXXX.Der Vater des Beschwerdeführers hat gegen den teilweisen Verkauf seines Grundstückes durch römisch 40 nichts unternommen. Das verbliebene Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers, welches noch immer im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht, wird derzeit von römisch 40 verwaltet/bewirtschaftet, der Vater des Beschwerdeführers erhält hiervon keinen Erlös von römisch 40 .

Im Iran leben neben den Eltern, der Ehegattin und den Schwestern des Beschwerdeführers des Weiteren drei Onkel mütterlicherseits und die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers mit deren Familien. In Afghanistan leben ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers in XXXXund der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers väterlicherseits XXXX mit dessen Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX. Der Beschwerdeführer hat Freunde und Bekannte in XXXX, bei denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aber nicht wohnen könnte und die ihn nicht unterstützen könnten. Vom Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX existieren nur noch Ruinen.Im Iran leben neben den Eltern, der Ehegattin und den Schwestern des Beschwerdeführers des Weiteren drei Onkel mütterlicherseits und die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers mit deren Familien. In Afghanistan leben ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers in XXXXund der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers väterlicherseits römisch 40 mit dessen Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat Freunde und Bekannte in römisch 40 , bei denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aber nicht wohnen könnte und die ihn nicht unterstützen könnten. Vom Elternhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 existieren nur noch Ruinen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler-Gulzar vom 23.08.2011).

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler Gulzar vom 3.9.2012).

Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie den Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 09.09.2011)

Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und südöstlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)

Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.02.2012)

Sicherheitslage in den Provinzen XXXX:

Die Provinz XXXX wird im "provincial insecurity rating" erstes Quartal 2013 der ANSO (Afghanistan NGO Safty Office) als "moderately insecure" - das ist die Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage von fünf Einstufungen - bezeichnet. Es gab im ersten Quartal 2013 in der Provinz XXXX 81 sicherheitsrelevante Ereignisse, was einer Zunahme von 103 % gegenüber dem ersten Quartal 2012 entspricht.Die Provinz römisch 40 wird im "provincial insecurity rating" erstes Quartal 2013 der ANSO (Afghanistan NGO Safty Office) als "moderately insecure" - das ist die Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage von fünf Einstufungen - bezeichnet. Es gab im ersten Quartal 2013 in der Provinz römisch 40 81 sicherheitsrelevante Ereignisse, was einer Zunahme von 103 % gegenüber dem ersten Quartal 2012 entspricht.

Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh ist verglichen damit um eine Einstufung besser, sie wird in diesem Bericht als "deteriorating" - das ist die gleiche Einstufung die zB auch (die Provinz) Kabul erhalten hat - bezeichnet.

(ANSO-Report 1. Quartal 2013)

2. Religionsfreiheit/Schiiten

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Altagsleben in Afghanistan selten. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand allerdings eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Es handelte sich dabei um die ersten religiös motivierten Anschläge dieser Art in Afghanistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand März 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012)

3. Rückkehrbedingungen

-- Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31,6% auf Landwirtschaft, 26,3% Industrie und 42,1% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.01.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 14.02.2012)

-- RückkehrerInnen

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 01.01.2010 und 05.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Weibliche Rückkehrer sind mit dem Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft konfrontiert. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und XXXX ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und römisch 40 ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Lebensmittel

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24% und nur etwa 12% der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35% beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA): AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC): Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan: Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan: Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Hilfsorganisationen

Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von XXXX, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von römisch 40 , Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.

(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 14.02.2012)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.08.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 14.02.2012)

Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.

(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 14.02.2012)

Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.

(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26 viewType%3D1, Zugriff 14.02.2012)

-- Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Pro Jahr sterben laut Schätzungen mehr als 18.000 Frauen bei oder unmittelbar nach der Geburt. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Afghanistan hat nur 42 Psychologen und Psychiater im ganzen Land. Das psychiatrische Krankenhaus in Kabul, das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit verwaltet wird, inkludiert ebenfalls stationäre Behandlungen für Männer und Frauen und ein Drogenbehandlungszentrum namens Jangalak Substanzmissbrauchscenter. 2009 waren in diesem Zentrum mehr als 800 Drogenabhängige (hauptsächlich Heroin und Opium) stationär aufhältig. 2007 wurden mehr als 6400 Patienten aufgenommen und es fanden 21.000 Konsultationen statt, von denen beinahe die Hälfte der Patienten wegen Depressionen behandelt wurde und 5000 wegen einer Psychose. Daneben stellt eine kleine Gruppe von Nichtregierungsorganisationen psychiatrische Dienste afghanischen Frauen zur Verfügung, wobei diese Dienste sich weitgehend auf städtische Gebiete beschränken.

(Canadian Women for Women in Afghanistan, Women & Mental Health in Afghanistan, website: www.cw4wafghan.ca, Zugriff vom 17.01.2012)

Unter Bezugnahme auf veröffentlichte Statistiken hätte Afghanistan acht Psychiater, 18 psychiatrische Krankenschwestern und 20 Psychologen. Viele ausgebildete psychiatrische Fachkräfte haben jedoch bereits das Land verlassen. Die Abteilung für Psychiatrie der medizinischen Fakultät Nangarhar verfügt nur über wenige Betten, praktisch keine Psychopharmaka, und ist mit nur einem zertifizierten Psychiater und keinen psychiatrischen Krankenschwestern schwer unterbesetzt. Dabei handelt es sich um die einzige psychiatrische Behandlungsmöglichkeit in Ostafghanistan. Zwei andere Städte in Afghanistan, Kabul und die nördliche Stadt Shebargan, haben ebenfalls Möglichkeiten zur Behandlung mentaler gesundheitlicher Probleme.

(Peter Ventevogel, Sayed Azimi, Sayed Jalal, Frank Kortmann; "Mental Health Care Reform in Afghanistan", Internetabfrage vom 17.01.2012 unter http://www.ayub-med.edu.pk/JAMC/PAST/14-4/Peter.htm)

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde, wobei bereits das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, die Identität des Beschwerdeführers hätte aufgrund der Vorlage "identitätsbezeugender Dokumente" festgestellt werden können. Die Feststellungen zu seinen (zum Aufenthalt seiner) Familienangehörigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und der Bestätigung eines Stadtrates in Teheran über den derzeitigen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers im Iran (hg. OZ 7). Dass der Beschwerdeführer in XXXX und XXXX noch Freunde/Bekannte/Verwandte hat, die ihn im Falle einer Rückkehr jedoch nicht ausreichend (mit Wohnmöglichkeit) unterstützen könnten, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ausgeführt (Verhandlungsschrift, Seiten 4, 13, 14).2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde, wobei bereits das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, die Identität des Beschwerdeführers hätte aufgrund der Vorlage "identitätsbezeugender Dokumente" festgestellt werden können. Die Feststellungen zu seinen (zum Aufenthalt seiner) Familienangehörigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und der Bestätigung eines Stadtrates in Teheran über den derzeitigen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers im Iran (hg. OZ 7). Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und römisch 40 noch Freunde/Bekannte/Verwandte hat, die ihn im Falle einer Rückkehr jedoch nicht ausreichend (mit Wohnmöglichkeit) unterstützen könnten, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ausgeführt (Verhandlungsschrift, Seiten 4, 13, 14).

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens und des Konfliktes der Familie des Beschwerdeführers mit dem Cousin des Vaters des Beschwerdeführers XXXX werden die - über Vorhalt bestätigten, glaubwürdigen - Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 30.07.2013 zugrunde gelegt. Dass es zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX ausschließlich zu - dreimaligen - verbalen Bedrohungen (der gesamten Familie), niemals jedoch zu einem tätlichen Angriff [zu einer körperlichen Bedrohung/zu einem körperlichen Übergriff] gekommen ist, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (Verhandlungsschrift, Seiten 11, 13).Hinsichtlich des Fluchtvorbringens und des Konfliktes der Familie des Beschwerdeführers mit dem Cousin des Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 werden die - über Vorhalt bestätigten, glaubwürdigen - Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 30.07.2013 zugrunde gelegt. Dass es zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und römisch 40 ausschließlich zu - dreimaligen - verbalen Bedrohungen (der gesamten Familie), niemals jedoch zu einem tätlichen Angriff [zu einer körperlichen Bedrohung/zu einem körperlichen Übergriff] gekommen ist, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (Verhandlungsschrift, Seiten 11, 13).

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem weder in der Beschwerdeverhandlung noch mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2013 entgegen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Zu Spruchpunkt I:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67).

3.3.2. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation und zum Konflikt seiner Familie mit dem Cousin seines Vaters XXXX (siehe Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt II.1.1.) ergibt sich keine - oben erläuterte - "wohlbegründete" Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.3.3.2. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation und zum Konflikt seiner Familie mit dem Cousin seines Vaters römisch 40 (siehe Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1.) ergibt sich keine - oben erläuterte - "wohlbegründete" Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Beschwerdeführer brachte als Grund für seine Flucht (und die Flucht seiner Familie) aus Afghanistan einen Konflikt seiner Familie mit dem Cousin seines Vaters XXXX wegen des Grundstückes des Vaters des Beschwerdeführers in XXXX (Provinz Balkh) vor. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie war es jedoch trotz dieses Konfliktes mit XXXX möglich, ca. 14 Jahre lang in XXXX, Afghanistan, ein völlig unbehelligtes Leben zu führen. Die aus dem Konflikt resultierenden - dreimaligen und ausschließlich - verbalen Bedrohungen von Seiten des XXXX in den ca. 14 Jahren des Aufenthaltes der Familie des Beschwerdeführers in XXXX stellen - auch wenn gedroht wurde, den Vater des Beschwerdeführers und seine Familie umzubringen - weder für sich noch in Verbindung mit anderen Umständen Eingriffe von (für die Asylgewährung erforderlicher) erheblicher Intensität dar noch ergeben sich daraus stichhaltige Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer könnte solche - in Zukunft - zu erleiden haben.Der Beschwerdeführer brachte als Grund für seine Flucht (und die Flucht seiner Familie) aus Afghanistan einen Konflikt seiner Familie mit dem Cousin seines Vaters römisch 40 wegen des Grundstückes des Vaters des Beschwerdeführers in römisch 40 (Provinz Balkh) vor. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie war es jedoch trotz dieses Konfliktes mit römisch 40 möglich, ca. 14 Jahre lang in römisch 40 , Afghanistan, ein völlig unbehelligtes Leben zu führen. Die aus dem Konflikt resultierenden - dreimaligen und ausschließlich - verbalen Bedrohungen von Seiten des römisch 40 in den ca. 14 Jahren des Aufenthaltes der Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 stellen - auch wenn gedroht wurde, den Vater des Beschwerdeführers und seine Familie umzubringen - weder für sich noch in Verbindung mit anderen Umständen Eingriffe von (für die Asylgewährung erforderlicher) erheblicher Intensität dar noch ergeben sich daraus stichhaltige Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer könnte solche - in Zukunft - zu erleiden haben.

Den eigenen Angaben des Beschwerdeführer zufolge wurde der Vater des Beschwerdeführers (und seine Familie) in all den Jahren lediglich verbal von XXXX mit dem Umbringen bedroht, und zwar zwei Mal (im Jahr 1998 und im Jahr 2005/2006) im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX und ein weiteres Mal im Jahr 2009 telefonisch in XXXX ca. zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem teilweisen Verkauf des Grundstückes durch XXXX, wobei auch der Vater des Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit drohte, seinen Cousin XXXX umzubringen. Es gab in den ca. 14 Jahren des Aufenthaltes (der Familie) des Beschwerdeführers in XXXX keinerlei Hinweise darauf, dass XXXX seine Drohung hätte umsetzen wollen/können, selbst als der Beschwerdeführer im Jahr 2008 sein Heimatdorf XXXX besuchte, wo sein Vater zuvor zweimal verbal bedroht worden war, gab es keine Hinweise darauf und auch keine neuerliche Bedrohung. Auch nach der letzten (dritten, telefonischen) Bedrohung im Jahr 2009 aus Anlass des teilweisen Grundstückverkaufes durch XXXX, der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als "Auslöser für die ganzen Probleme" bezeichnet wurde, gab es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ca. zwei Monate danach keinerlei Vorfälle, die auf die Umsetzung der Drohung des XXXX hingedeutet hätten, und die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers ca. drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers hatte ebenfalls keinen derartigen Vorfall zum Anlass. Somit ist die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor XXXX objektiv nicht nachvollziehbar und durch keinerlei objektive Tatsachen begründet. In diesem Zusammenhang spricht gegen die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auch erheblich der Umstand, dass der eigentliche Kontrahent des XXXX - auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht der Beschwerdeführer, sondern der Vater des Beschwerdeführers, dem das in Rede stehende Grundstück gehört, ist und insbesondere auch dem Vater des Beschwerdeführers ein unbehelligtes Leben in XXXX ca. 14 Jahre lang möglich war und dass der Vater des Beschwerdeführers gegen den Verkauf eines Teiles seines Grundstückes durch XXXX nichts unternommen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren niemals persönlich (direkt) von XXXX bedroht wurde, und insbesondere auch nicht, als er im Jahr 2008 selbst im Heimatdorf unter anderem das Grundstück besichtigte, spricht erheblich gegen die reale Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch XXXX. Für die Befürchtung, der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer als dessen Sohn könnten von XXXX wegen des Grundstückes getötet werden, gibt es sohin überhaupt keine substantiellen Anhaltspunkte, vielmehr liegen substantielle Gründe dafür vor, dass eine Verfolgungsgefahr - in XXXX - nicht real gegeben ist. Die befürchtete Verfolgung - mag sie auch subjektiv so empfunden werden - erweist sich als höchst spekulativ und ist als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegend zu betrachten. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass XXXX mit Waffen gehandelt habe, nichts, vielmehr ist aus dem Umstand, dass es in all den Jahren keinen körperlichen Übergriff gegeben hat, zu schließen, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers und/oder seiner Familie - in XXXX - nicht real gegeben ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass eine Verfolgung (von erheblicher Intensität) bereits stattgefunden hat, sprechen im Fall des Beschwerdeführers - auch unter Einbeziehung der allgemeinen Situation in Afghanistan - weder aktuelle äußere Umstände noch Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers oder seines Vaters gelegen sind, für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr von Seiten des Cousins seines Vaters konkret für den Beschwerdeführer in XXXX. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung nicht zu bejahen (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Den eigenen Angaben des Beschwerdeführer zufolge wurde der Vater des Beschwerdeführers (und seine Familie) in all den Jahren lediglich verbal von römisch 40 mit dem Umbringen bedroht, und zwar zwei Mal (im Jahr 1998 und im Jahr 2005 aus 2006,) im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 und ein weiteres Mal im Jahr 2009 telefonisch in römisch 40 ca. zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem teilweisen Verkauf des Grundstückes durch römisch 40 , wobei auch der Vater des Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit drohte, seinen Cousin römisch 40 umzubringen. Es gab in den ca. 14 Jahren des Aufenthaltes (der Familie) des Beschwerdeführers in römisch 40 keinerlei Hinweise darauf, dass römisch 40 seine Drohung hätte umsetzen wollen/können, selbst als der Beschwerdeführer im Jahr 2008 sein Heimatdorf römisch 40 besuchte, wo sein Vater zuvor zweimal verbal bedroht worden war, gab es keine Hinweise darauf und auch keine neuerliche Bedrohung. Auch nach der letzten (dritten, telefonischen) Bedrohung im Jahr 2009 aus Anlass des teilweisen Grundstückverkaufes durch römisch 40 , der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als "Auslöser für die ganzen Probleme" bezeichnet wurde, gab es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ca. zwei Monate danach keinerlei Vorfälle, die auf die Umsetzung der Drohung des römisch 40 hingedeutet hätten, und die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers ca. drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers hatte ebenfalls keinen derartigen Vorfall zum Anlass. Somit ist die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor römisch 40 objektiv nicht nachvollziehbar und durch keinerlei objektive Tatsachen begründet. In diesem Zusammenhang spricht gegen die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auch erheblich der Umstand, dass der eigentliche Kontrahent des römisch 40 - auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht der Beschwerdeführer, sondern der Vater des Beschwerdeführers, dem das in Rede stehende Grundstück gehört, ist und insbesondere auch dem Vater des Beschwerdeführers ein unbehelligtes Leben in römisch 40 ca. 14 Jahre lang möglich war und dass der Vater des Beschwerdeführers gegen den Verkauf eines Teiles seines Grundstückes durch römisch 40 nichts unternommen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren niemals persönlich (direkt) von römisch 40 bedroht wurde, und insbesondere auch nicht, als er im Jahr 2008 selbst im Heimatdorf unter anderem das Grundstück besichtigte, spricht erheblich gegen die reale Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch römisch 40 . Für die Befürchtung, der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer als dessen Sohn könnten von römisch 40 wegen des Grundstückes getötet werden, gibt es sohin überhaupt keine substantiellen Anhaltspunkte, vielmehr liegen substantielle Gründe dafür vor, dass eine Verfolgungsgefahr - in römisch 40 - nicht real gegeben ist. Die befürchtete Verfolgung - mag sie auch subjektiv so empfunden werden - erweist sich als höchst spekulativ und ist als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegend zu betrachten. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass römisch 40 mit Waffen gehandelt habe, nichts, vielmehr ist aus dem Umstand, dass es in all den Jahren keinen körperlichen Übergriff gegeben hat, zu schließen, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers und/oder seiner Familie - in römisch 40 - nicht real gegeben ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass eine Verfolgung (von erheblicher Intensität) bereits stattgefunden hat, sprechen im Fall des Beschwerdeführers - auch unter Einbeziehung der allgemeinen Situation in Afghanistan - weder aktuelle äußere Umstände noch Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers oder seines Vaters gelegen sind, für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr von Seiten des Cousins seines Vaters konkret für den Beschwerdeführer in römisch 40 . Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung nicht zu bejahen vergleiche VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen und/oder allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung und auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme zwar darauf verwiesen, dass er der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, die bei Festlichkeiten, wie zum Beispiel beim Ashura-Fest, immer wieder Angriffen seitens bewaffneter, radikaler Gruppierungen ausgesetzt sei und dass fundamentalistische Sunniten die Schiiten als Ungläubige betrachten und angreifen würden, doch ergibt sich weder aus diesem Vorbringen noch aus den Länderfeststellungen eine systematische Verfolgung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Schiiten in Afghanistan mit Verfolgungscharakter. Die Gefahr einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur schiitischen Religionsgemeinschaft ist damit - im Fall des Beschwerdeführers - nicht zu bejahen.

Die Asylrelevanz der prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn eine sich daraus ergebende Bedrohung an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine existentielle Bedrohung, die aus solchen Umständen resultiert, könnte jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes rechtfertigen (siehe dazu unter Punkt 3.3. des Erkenntnisses).

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.4.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unter Punkt II.1.2. angeführten Länderfeststellungen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.3.4.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.2. angeführten Länderfeststellungen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Die Sicherheitslage in XXXX, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan ca. 14 Jahre verfolgungsfrei gelebt hat, wird im aktuellen ANSO-Bericht, erstes Quartal 2013, als "moderately insecure" bezeichnet. In dieser Hinsicht ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär.Die Sicherheitslage in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer in Afghanistan ca. 14 Jahre verfolgungsfrei gelebt hat, wird im aktuellen ANSO-Bericht, erstes Quartal 2013, als "moderately insecure" bezeichnet. In dieser Hinsicht ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär.

Dies wird auch durch die jüngsten Berichte/Meldungen unterstrichen:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011 (ORF-online, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 15). Von Jänner bis Juni wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533 (ORF-online, vom 31.07.2013). Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. So stellte das Afghanistan Analysts Network fest, dass viel und oft extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen wird. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage für Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 14).Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011 (ORF-online, vom 31.07.2013, vergleiche, UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 15). Von Jänner bis Juni wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533 (ORF-online, vom 31.07.2013). Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. So stellte das Afghanistan Analysts Network fest, dass viel und oft extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen wird. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage für Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 14).

Diese Sicherheitslage in XXXX bzw. die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen.Diese Sicherheitslage in römisch 40 bzw. die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in XXXX keine Familienangehörigen mehr hat, zumal seine Eltern, seine Ehegattin und seine Schwestern (wieder) im Iran leben, und der Beschwerdeführer bisher immer und auch in XXXX mit seiner Familie im Familienverband zusammengelebt hat. Dass der Beschwerdeführer in XXXX über tragfähige (Schutz und Unterstützung bietende) andere - die fehlende Familie ersetzende - soziale Beziehungen verfügen würde, wurde weder vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in XXXX zwar Freunde, doch hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgeführt, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr - ohne seine Familie - nicht ausreichend unterstützen könnten.Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 keine Familienangehörigen mehr hat, zumal seine Eltern, seine Ehegattin und seine Schwestern (wieder) im Iran leben, und der Beschwerdeführer bisher immer und auch in römisch 40 mit seiner Familie im Familienverband zusammengelebt hat. Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 über tragfähige (Schutz und Unterstützung bietende) andere - die fehlende Familie ersetzende - soziale Beziehungen verfügen würde, wurde weder vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 zwar Freunde, doch hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgeführt, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr - ohne seine Familie - nicht ausreichend unterstützen könnten.

Den Länderfeststellungen zufolge können Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Eine Ansiedlung in Großstädten (wie Kabul, Jalalabad, XXXX oder XXXX) ist für Personen ohne Beziehungen nur dann möglich, wenn diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) in Afghanistan gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.Den Länderfeststellungen zufolge können Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Eine Ansiedlung in Großstädten (wie Kabul, Jalalabad, römisch 40 oder römisch 40 ) ist für Personen ohne Beziehungen nur dann möglich, wenn diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) in Afghanistan gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Für den Beschwerdeführer in seiner spezifischen Lage bedeutet dies, dass er im Falle einer Rückkehr von der - moderat - unsicheren Sicherheitslage in XXXX stark betroffen sein würde, zumal er dort über keine tragfähigen sozialen/familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach XXXX ohne derartige Anknüpfungspunkte nicht in der Lage sein, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können, zumal afghanische Staatsangehörige auf die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen in ihrer Gesellschaft zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen sind und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Existenz in Afghanistan sichern zu können. Weder das Alter, die Arbeitsfähigkeit und die bisherige Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch andere individuelle und persönliche Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers (etwa besondere Fähigkeiten/hohe finanzielle Ressourcen/besonderer Schutz) vermögen den Mangel an tragfähigen sozialen/familiären Anknüpfungspunkten im konkreten Fall aufzuwiegen.Für den Beschwerdeführer in seiner spezifischen Lage bedeutet dies, dass er im Falle einer Rückkehr von der - moderat - unsicheren Sicherheitslage in römisch 40 stark betroffen sein würde, zumal er dort über keine tragfähigen sozialen/familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 ohne derartige Anknüpfungspunkte nicht in der Lage sein, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können, zumal afghanische Staatsangehörige auf die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen in ihrer Gesellschaft zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen sind und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Existenz in Afghanistan sichern zu können. Weder das Alter, die Arbeitsfähigkeit und die bisherige Berufserfahrung des Beschwerdeführers noch andere individuelle und persönliche Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers (etwa besondere Fähigkeiten/hohe finanzielle Ressourcen/besonderer Schutz) vermögen den Mangel an tragfähigen sozialen/familiären Anknüpfungspunkten im konkreten Fall aufzuwiegen.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Balkh scheidet schon wegen des Konfliktes der Familie des Beschwerdeführers mit dem im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebenden Cousin seines Vaters XXXX aus. Eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch XXXX ist zwar in XXXX nicht wahrscheinlich (siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.3.2.), jedoch im Falle einer - dauerhaften - Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatdorf XXXX bzw. in die Provinz Balkh, wo sich das streitbefangene Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers befindet und wo XXXX lebt, nicht von der Hand zu weisen. Es ist aufgrund des Konfliktes mit XXXX auch nicht davon auszugehen, dass der - ohne seine Kernfamilie zurückkehrende - Beschwerdeführer dort Schutz und Unterstützung von XXXX erhalten würde, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf nicht auf traditionelle Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts zurückgreifen könnte. Hinzu tritt, dass vom Elternhaus des Beschwerdeführers nur mehr Ruinen übrig sind und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Existenz dort allein sichern zu können. Zudem fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf bzw. seine Heimatprovinz bereits als drei- bis vierjähriges Kind verlassen hat und lediglich einmal im Jahr 2008 besucht hat, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf neben dem familiären Netzwerk auch aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass der Bekannte des Beschwerdeführers oder der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers in XXXX den Beschwerdeführer ausreichend (mit Wohnmöglichkeit) unterstützen könnten, sodass ein Überleben des Beschwerdeführers ausreichend gewährleistet wäre.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Balkh scheidet schon wegen des Konfliktes der Familie des Beschwerdeführers mit dem im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebenden Cousin seines Vaters römisch 40 aus. Eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch römisch 40 ist zwar in römisch 40 nicht wahrscheinlich (siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.3.2.), jedoch im Falle einer - dauerhaften - Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatdorf römisch 40 bzw. in die Provinz Balkh, wo sich das streitbefangene Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers befindet und wo römisch 40 lebt, nicht von der Hand zu weisen. Es ist aufgrund des Konfliktes mit römisch 40 auch nicht davon auszugehen, dass der - ohne seine Kernfamilie zurückkehrende - Beschwerdeführer dort Schutz und Unterstützung von römisch 40 erhalten würde, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf nicht auf traditionelle Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts zurückgreifen könnte. Hinzu tritt, dass vom Elternhaus des Beschwerdeführers nur mehr Ruinen übrig sind und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Existenz dort allein sichern zu können. Zudem fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf bzw. seine Heimatprovinz bereits als drei- bis vierjähriges Kind verlassen hat und lediglich einmal im Jahr 2008 besucht hat, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf neben dem familiären Netzwerk auch aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass der Bekannte des Beschwerdeführers oder der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers in römisch 40 den Beschwerdeführer ausreichend (mit Wohnmöglichkeit) unterstützen könnten, sodass ein Überleben des Beschwerdeführers ausreichend gewährleistet wäre.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans (etwa in Kabul) über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügen würde, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden.

3.5. Zu Spruchpunkt III:

3.5.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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