TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/7 D12 433953-1/2013

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Spruch

D12 433953-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, FZ. 12 08.064-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, FZ. 12 08.064-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 01.07.2012 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, Beschwerdeführerin zu D12 433954-1/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 02.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie mit 33 Jahren gezwungen worden sei einen 72jährigen Mann zu heiraten. Im Jahre 2004 habe sie ihre Tochter zur Welt gebracht und habe vieles aushalten müssen um mit ihr zusammen bleiben zu dürfen. Ihr älterer Stiefsohn habe bei den tschetschenischen Behörden gearbeitet. Es habe ein religiöses Fest (Movlit) bei ihnen zu Hause gegeben. Sie sei in den Keller gegangen um etwas zum Naschen zu holen und habe Geräusche gehört und reingeschaut und habe gesehen wie ihr Stiefsohn und seine Leibwächter den Nachbarn mit einem Kabel erwürgt haben. Ihr Stiefsohn XXXX habe sie gehört und die Beschwerdeführerin in den Keller gezerrt und ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr gedroht, wenn sie jemandem darüber erzähle, werde ihr dasselbe passieren. Sie habe gesagt, dass sie alles tun werde was er will. Am nächsten Tag habe XXXX sie zu sich nach Hause in XXXX gebracht, wo er mit seinen Leibwächtern die Beschwerdeführerin, einen Mann und eine weitere Frau gefoltert habe. Sie habe viele Narben von Messerstichen, die er ihr zugefügt habe. An einem Tag sei das Haus umstellt worden und es habe eine Schießerei gegeben. Der Mann sei getötet worden, die Frau und die Beschwerdeführerin haben fliehen können. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Schwester XXXX versteckt. Dann seien Verwandte ihres Mannes gekommen und haben die Beschwerdeführerin zwangsweise zurückgeholt. Sie habe sich verschleiern müssen um ihre Verletzungen zu verstecken. Es habe bei ihnen eine Schießerei zwischen Widerstandskämpfern und ihren Stiefsöhnen gegeben, die bei der FSB gearbeitet haben. Die Stiefsöhne seien entkommen, ihre Tochter und die Beschwerdeführerin seien zu Verwandten ihres Mannes nach XXXX gebracht worden, da sich ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Nach einiger Zeit habe sie eine Wohnung gemietet und dort mit ihrer Tochter gelebt. Sie habe einen Brief an KADYROV geschrieben und gebeten, dass sie zu ihm vorgeladen werde. Sie habe einem Beamten über die Folterung erzählt. Sie sei auf einem Begräbnis vom Enkel ihres Mannes gewesen und dort sei XXXX von einem Scharfschützen erschossen worden. KADYROV wisse, dass er einen Brief von der Beschwerdeführerin erhalten habe, weil sie eine Bestätigung habe (in Kopie beigelegt). Davon habe ihr zweiter Stiefsohn XXXX erfahren und sie wegen des Todes seines Bruders beschuldigt. Er habe sie aufgefordert, den Sohn ihrer Nachbarin, der Widerstandskämpfer gewesen zu sei, zu finden. Der Sohn heiße XXXX. Er habe auch Geld von ihr verlangt. Am 01.05.2012 sei die Beschwerdeführerin von der Behörde von zu Hause mitgenommen und einen Tag lang angehalten worden. Sie sei aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Die darauffolgenden Monate sei sie ca. 5-6 Mal mitgenommen worden. Der Beamte, dem sie von der Folterung erzählt habe, habe auch sie aufgefordert mit ihr zusammenzuarbeiten. Sie könne nicht nach Hause zurückkehren. Alle kennen XXXX und es bestehe Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin. Sie würde sicher von ihrer Tochter getrennt werden.Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 02.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie mit 33 Jahren gezwungen worden sei einen 72jährigen Mann zu heiraten. Im Jahre 2004 habe sie ihre Tochter zur Welt gebracht und habe vieles aushalten müssen um mit ihr zusammen bleiben zu dürfen. Ihr älterer Stiefsohn habe bei den tschetschenischen Behörden gearbeitet. Es habe ein religiöses Fest (Movlit) bei ihnen zu Hause gegeben. Sie sei in den Keller gegangen um etwas zum Naschen zu holen und habe Geräusche gehört und reingeschaut und habe gesehen wie ihr Stiefsohn und seine Leibwächter den Nachbarn mit einem Kabel erwürgt haben. Ihr Stiefsohn römisch 40 habe sie gehört und die Beschwerdeführerin in den Keller gezerrt und ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr gedroht, wenn sie jemandem darüber erzähle, werde ihr dasselbe passieren. Sie habe gesagt, dass sie alles tun werde was er will. Am nächsten Tag habe römisch 40 sie zu sich nach Hause in römisch 40 gebracht, wo er mit seinen Leibwächtern die Beschwerdeführerin, einen Mann und eine weitere Frau gefoltert habe. Sie habe viele Narben von Messerstichen, die er ihr zugefügt habe. An einem Tag sei das Haus umstellt worden und es habe eine Schießerei gegeben. Der Mann sei getötet worden, die Frau und die Beschwerdeführerin haben fliehen können. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Schwester römisch 40 versteckt. Dann seien Verwandte ihres Mannes gekommen und haben die Beschwerdeführerin zwangsweise zurückgeholt. Sie habe sich verschleiern müssen um ihre Verletzungen zu verstecken. Es habe bei ihnen eine Schießerei zwischen Widerstandskämpfern und ihren Stiefsöhnen gegeben, die bei der FSB gearbeitet haben. Die Stiefsöhne seien entkommen, ihre Tochter und die Beschwerdeführerin seien zu Verwandten ihres Mannes nach römisch 40 gebracht worden, da sich ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Nach einiger Zeit habe sie eine Wohnung gemietet und dort mit ihrer Tochter gelebt. Sie habe einen Brief an KADYROV geschrieben und gebeten, dass sie zu ihm vorgeladen werde. Sie habe einem Beamten über die Folterung erzählt. Sie sei auf einem Begräbnis vom Enkel ihres Mannes gewesen und dort sei römisch 40 von einem Scharfschützen erschossen worden. KADYROV wisse, dass er einen Brief von der Beschwerdeführerin erhalten habe, weil sie eine Bestätigung habe (in Kopie beigelegt). Davon habe ihr zweiter Stiefsohn römisch 40 erfahren und sie wegen des Todes seines Bruders beschuldigt. Er habe sie aufgefordert, den Sohn ihrer Nachbarin, der Widerstandskämpfer gewesen zu sei, zu finden. Der Sohn heiße römisch 40 . Er habe auch Geld von ihr verlangt. Am 01.05.2012 sei die Beschwerdeführerin von der Behörde von zu Hause mitgenommen und einen Tag lang angehalten worden. Sie sei aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Die darauffolgenden Monate sei sie ca. 5-6 Mal mitgenommen worden. Der Beamte, dem sie von der Folterung erzählt habe, habe auch sie aufgefordert mit ihr zusammenzuarbeiten. Sie könne nicht nach Hause zurückkehren. Alle kennen römisch 40 und es bestehe Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin. Sie würde sicher von ihrer Tochter getrennt werden.

Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandsreisepass vor.

Mit Schreiben vom 13.09.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Interkulturellen Psychotherapiezentrum NÖ vom 07.08.2012 vor, wonach sie auf der Warteliste für ein Erstgespräch stehe.

Am 09.01.2012 langte eine Psychotherapeutische Stellungnahme des Interkulturellen Psychotherapiezentrum NÖ vom 08.10.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit einer Psychotherapeutin als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie soweit gesund sei, dass sie sich konzentrieren und erinnern sowie die an sie gerichteten Fragen vollständig beantworten könne. Sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei gesund und benötige keine medizinische Behandlung.

Zu ihrer eigenen gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor zwei Jahren in Inguschetien im Spital gewesen sei. Sie habe einen Schlaganfall gehabt. Ihre linke Seite sei gelähmt gewesen, es bestehen insofern noch Nachwirkungen, dass sie nichts Schweres heben dürfe und Atemnot bekomme und sie nicht lange gehen könne. Sie könne sich manchmal schlecht erinnern. Etwa nach einem Monat sei sie dann ein Monat lang in Moskau zur Therapie gewesen. Sie habe auch epileptische Anfälle, seit sie zusammengeschlagen worden sei, das sei 2005 gewesen. Deswegen sei sie in einem Krankenhaus in XXXX in Behandlung gewesen. Ihr sei Invalidität 2. Gruppe zuerkannt worden. Sie habe weder Befunde hier noch den Invalidenausweis, alles sei zuhause, sie könne es sich eventuell über eine Bekannte schicken lassen. Der Beschwerdeführerin wurde für diese Beweismittelvorlage eine Frist bis 10.11.2012 eingeräumt.Zu ihrer eigenen gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor zwei Jahren in Inguschetien im Spital gewesen sei. Sie habe einen Schlaganfall gehabt. Ihre linke Seite sei gelähmt gewesen, es bestehen insofern noch Nachwirkungen, dass sie nichts Schweres heben dürfe und Atemnot bekomme und sie nicht lange gehen könne. Sie könne sich manchmal schlecht erinnern. Etwa nach einem Monat sei sie dann ein Monat lang in Moskau zur Therapie gewesen. Sie habe auch epileptische Anfälle, seit sie zusammengeschlagen worden sei, das sei 2005 gewesen. Deswegen sei sie in einem Krankenhaus in römisch 40 in Behandlung gewesen. Ihr sei Invalidität 2. Gruppe zuerkannt worden. Sie habe weder Befunde hier noch den Invalidenausweis, alles sei zuhause, sie könne es sich eventuell über eine Bekannte schicken lassen. Der Beschwerdeführerin wurde für diese Beweismittelvorlage eine Frist bis 10.11.2012 eingeräumt.

Befragt, ob sie in medizinsicher Behandlung stehe oder gestanden sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie, bis sie hier her gekommen sei, XXXX eingenommen habe. Hier haben sie ihr gesagt, dass sie das Medikament nicht weiter einnehmen soll. Ein EEG sei nicht gemacht worden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass aus dem Akt ergehe, dass sie Verletzungen erlitten habe und befragt, wo und wann sie deswegen behandelt worden sei sagte sie, deswegen sei sie nicht behandelt worden. Ihr Mann habe das nicht erlaubt. In psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung sei sie in Russland nicht gestanden. Derzeit nehme sie Medikamente gegen Epilepsie, ein Betäubungsmittel und etwas für den Magen.Befragt, ob sie in medizinsicher Behandlung stehe oder gestanden sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie, bis sie hier her gekommen sei, römisch 40 eingenommen habe. Hier haben sie ihr gesagt, dass sie das Medikament nicht weiter einnehmen soll. Ein EEG sei nicht gemacht worden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass aus dem Akt ergehe, dass sie Verletzungen erlitten habe und befragt, wo und wann sie deswegen behandelt worden sei sagte sie, deswegen sei sie nicht behandelt worden. Ihr Mann habe das nicht erlaubt. In psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung sei sie in Russland nicht gestanden. Derzeit nehme sie Medikamente gegen Epilepsie, ein Betäubungsmittel und etwas für den Magen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Russland vor etwas mehr als drei Monaten verlassen habe. Davor habe sie ungefähr zwei Monate lang in XXXX bei ihren Nichten in deren Wohnung gelebt, von dort sei sie her gereist. Davor habe sie in XXXX in Tschetschenien in einer Mietwohnung zusammen mit ihrer Tochter gelebt. Dort habe sie manchmal ihr Mann besucht. Er lebe immer noch im Dorf XXXX in Inguschetien. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Invalidenpension und ihrer Tätigkeit als Masseurin und Energetikerin gelebt. Von ihrem Mann habe sie keine Unterstützung erhalten, er habe sie vielmehr gezwungen das Geld zu verdienen und ihm zu geben. Befragt, warum sie nicht von dort weggezogen sei, um ihrem Mann und dessen Sohn zu entgehen, sagte die Beschwerdeführerin, sie sei Waise und habe ein schweres Leben gehabt. Die Söhne ihres Mannes haben zu KADYROV gehört, sie habe keine Wahl gehabt. Sie habe auch ihren Bruder und andere Verwandte gebeten sie zu unterstützen. Sie haben sich aber nicht getraut, weil sie Angst vor ihrem Mann und dessen Söhnen gehabt haben.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Russland vor etwas mehr als drei Monaten verlassen habe. Davor habe sie ungefähr zwei Monate lang in römisch 40 bei ihren Nichten in deren Wohnung gelebt, von dort sei sie her gereist. Davor habe sie in römisch 40 in Tschetschenien in einer Mietwohnung zusammen mit ihrer Tochter gelebt. Dort habe sie manchmal ihr Mann besucht. Er lebe immer noch im Dorf römisch 40 in Inguschetien. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Invalidenpension und ihrer Tätigkeit als Masseurin und Energetikerin gelebt. Von ihrem Mann habe sie keine Unterstützung erhalten, er habe sie vielmehr gezwungen das Geld zu verdienen und ihm zu geben. Befragt, warum sie nicht von dort weggezogen sei, um ihrem Mann und dessen Sohn zu entgehen, sagte die Beschwerdeführerin, sie sei Waise und habe ein schweres Leben gehabt. Die Söhne ihres Mannes haben zu KADYROV gehört, sie habe keine Wahl gehabt. Sie habe auch ihren Bruder und andere Verwandte gebeten sie zu unterstützen. Sie haben sich aber nicht getraut, weil sie Angst vor ihrem Mann und dessen Söhnen gehabt haben.

Der Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht ernsthaft etwas zugestoßen. Sie sei aber schon ab und zu von XXXX, dem Sohn ihres Mannes geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe noch eine weitere Tochter aus erster Ehe. Diese sei verheiratet. Sie sei bei ihrem Vater aufgewachsen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bei ihrer Geburt verstorben, der Vater 2003.Der Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht ernsthaft etwas zugestoßen. Sie sei aber schon ab und zu von römisch 40 , dem Sohn ihres Mannes geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe noch eine weitere Tochter aus erster Ehe. Diese sei verheiratet. Sie sei bei ihrem Vater aufgewachsen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bei ihrer Geburt verstorben, der Vater 2003.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einmal von den KADYROVZY mitgenommen worden sei. Einer von ihnen, XXXX, habe ihr gesagt, dass sie nun keine Angst mehr haben müsse. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihr vorgeworfen, dass sie mit den Wahabiten zusammen arbeite. Das sei Anfang Mai 2012 gewesen. Sie habe ihre Tochter von der Schule abgeholt. Zwei Söhne ihres Mannes seien nach Hause gekommen und haben ihr das Handy weggenommen und der älteste Sohn ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu ihrem Bruder nach XXXX mitgenommen. Gegen Mitternacht sei sie an einem anderen Handy angerufen worden und ihr sei gesagt worden, dass sie sie finden, auch wenn sie flüchte und dass er zu denen gehöre, die sie im Mai 2012 mitgenommen haben. (Anmerkung: Die AW schwenkt mehrmals ab und wird zur Sache gerufen.) Dann sei sie von XXXX mit zwei anderen vom Haus ihres Bruders abgeholt und nach XXXX in ein vielstöckiges Gebäude in den Keller gebracht und befragt worden. XXXX habe ihr vorgeworfen, während des Jahres, als sie mit ihnen zusammen gearbeitet habe, ein Doppelspiel geführt zu haben. Befragt, was XXXX von ihr gewollt habe, sagte die Beschwerdeführerin, er habe Informationen über XXXX haben wollen. Sie habe das zum ersten Mal gehört und dann sei ein anderer Mann gekommen und der habe ihr ein Blatt Papier von XXXX gezeigt und habe der Beschwerdeführerin ihr Haus und ein anderes Haus unweit entfernt gezeigt und gesagt, dass es dort Waffen geben solle. Sie habe diese Vorwürfe verneint. Dann habe er ihr angeboten zu helfen, diesen XXXX zu erwischen. Er habe geantwortet, wie sie es machen solle und sie haben ihr gesagt, dass sie ja mit XXXX befreundet sei und sie sie ausfragen soll. Schon früher habe sie gehört, dass XXXX nicht wisse, wo der XXXX sei. Das habe sie gleich gesagt. Dann haben sie ihr mit Folter gedroht, damit sie alles erzähle und sie haben sie mit einer mit Wasser gefüllten Plastikflasche geschlagen. Als sie hier her gekommen sei habe sie noch blaue Flecken davon gehabt. Sie sei dann ein paar Stunden dort gewesen und es sei wieder XXXX gekommen und habe sie aufgefordert zu helfen. Sie habe dann zugesagt, mit XXXX zu reden und dass sie jemanden anderen finden sollen und sie ja krank sei und dafür nicht geeignet sei. Sie habe gefleht und gesagt, dass sie der Sohn ihres Mannes viele Jahre gequält habe. Er habe ihr Bedenkzeit bis zum Morgen gegeben. Sie habe sich dann an einen XXXX erinnert, dessen Enkel sie einmal geheilt habe und sie sei immer noch im Keller gewesen. XXXX sei aus der gleichen Ortschaft wie KADYORV und auch der "Patriot" sei von dort, der sei die rechte Hand von KADYROV.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einmal von den KADYROVZY mitgenommen worden sei. Einer von ihnen, römisch 40 , habe ihr gesagt, dass sie nun keine Angst mehr haben müsse. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihr vorgeworfen, dass sie mit den Wahabiten zusammen arbeite. Das sei Anfang Mai 2012 gewesen. Sie habe ihre Tochter von der Schule abgeholt. Zwei Söhne ihres Mannes seien nach Hause gekommen und haben ihr das Handy weggenommen und der älteste Sohn ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu ihrem Bruder nach römisch 40 mitgenommen. Gegen Mitternacht sei sie an einem anderen Handy angerufen worden und ihr sei gesagt worden, dass sie sie finden, auch wenn sie flüchte und dass er zu denen gehöre, die sie im Mai 2012 mitgenommen haben. (Anmerkung: Die AW schwenkt mehrmals ab und wird zur Sache gerufen.) Dann sei sie von römisch 40 mit zwei anderen vom Haus ihres Bruders abgeholt und nach römisch 40 in ein vielstöckiges Gebäude in den Keller gebracht und befragt worden. römisch 40 habe ihr vorgeworfen, während des Jahres, als sie mit ihnen zusammen gearbeitet habe, ein Doppelspiel geführt zu haben. Befragt, was römisch 40 von ihr gewollt habe, sagte die Beschwerdeführerin, er habe Informationen über römisch 40 haben wollen. Sie habe das zum ersten Mal gehört und dann sei ein anderer Mann gekommen und der habe ihr ein Blatt Papier von römisch 40 gezeigt und habe der Beschwerdeführerin ihr Haus und ein anderes Haus unweit entfernt gezeigt und gesagt, dass es dort Waffen geben solle. Sie habe diese Vorwürfe verneint. Dann habe er ihr angeboten zu helfen, diesen römisch 40 zu erwischen. Er habe geantwortet, wie sie es machen solle und sie haben ihr gesagt, dass sie ja mit römisch 40 befreundet sei und sie sie ausfragen soll. Schon früher habe sie gehört, dass römisch 40 nicht wisse, wo der römisch 40 sei. Das habe sie gleich gesagt. Dann haben sie ihr mit Folter gedroht, damit sie alles erzähle und sie haben sie mit einer mit Wasser gefüllten Plastikflasche geschlagen. Als sie hier her gekommen sei habe sie noch blaue Flecken davon gehabt. Sie sei dann ein paar Stunden dort gewesen und es sei wieder römisch 40 gekommen und habe sie aufgefordert zu helfen. Sie habe dann zugesagt, mit römisch 40 zu reden und dass sie jemanden anderen finden sollen und sie ja krank sei und dafür nicht geeignet sei. Sie habe gefleht und gesagt, dass sie der Sohn ihres Mannes viele Jahre gequält habe. Er habe ihr Bedenkzeit bis zum Morgen gegeben. Sie habe sich dann an einen römisch 40 erinnert, dessen Enkel sie einmal geheilt habe und sie sei immer noch im Keller gewesen. römisch 40 sei aus der gleichen Ortschaft wie KADYORV und auch der "Patriot" sei von dort, der sei die rechte Hand von KADYROV.

Befragt, was weiter geschehen sei, sagte die Beschwerdeführerin,

XXXX habe sie dann gefragt, wie sie sich entschieden habe und sie habe verlangt, dass XXXX komme. XXXX habe ihn dann angerufen und XXXX habe ihm über die Beschwerdeführerin erzählt, wie sie Leute geheilt habe. XXXX gab dann ihm gegenüber an, dass er zur Gruppe der Patrioten gehöre und XXXX sei dann nach einer halben Stunde gekommen und habe ihr versprochen, dass alles gut werde. Beiden seien rausgegangen und seien dann wieder zurückgekommen. XXXX habe sich bei ihr entschuldigt und habe sie dann in einer Bar bei diesen drei Dummköpfen mit einem Mann konfrontiert, der sie verraten habe. Es sei der älteste Sohn ihres Mannes, XXXX, gewesen. Dort seien nochrömisch 40 habe sie dann gefragt, wie sie sich entschieden habe und sie habe verlangt, dass römisch 40 komme. römisch 40 habe ihn dann angerufen und römisch 40 habe ihm über die Beschwerdeführerin erzählt, wie sie Leute geheilt habe. römisch 40 gab dann ihm gegenüber an, dass er zur Gruppe der Patrioten gehöre und römisch 40 sei dann nach einer halben Stunde gekommen und habe ihr versprochen, dass alles gut werde. Beiden seien rausgegangen und seien dann wieder zurückgekommen. römisch 40 habe sich bei ihr entschuldigt und habe sie dann in einer Bar bei diesen drei Dummköpfen mit einem Mann konfrontiert, der sie verraten habe. Es sei der älteste Sohn ihres Mannes, römisch 40 , gewesen. Dort seien noch

XXXX und ein paar seiner Leute gewesen. Er sei blass geworden und habe gezittert und sie haben ihn angeschrien und aufgefordert die Wahrheit zu sagen und ihm vorgeworfen, dass er sie betrogen habe, indem er gesagt habe, dass sie mit XXXX etwas zu tun gehabt habe.römisch 40 und ein paar seiner Leute gewesen. Er sei blass geworden und habe gezittert und sie haben ihn angeschrien und aufgefordert die Wahrheit zu sagen und ihm vorgeworfen, dass er sie betrogen habe, indem er gesagt habe, dass sie mit römisch 40 etwas zu tun gehabt habe.

XXXX habe dann eingestanden, dass eine andere Person dem XXXX geholfen habe und nicht die Beschwerdeführerin. Dann haben sie XXXX geschlagen. XXXX habe ihr dann ein Tonband vorgespielt, was XXXX alles fälschlicherweise über die Beschwerdeführerin gesagt habe. Dann haben sie die Beschwerdeführerin nach XXXX zum Bahnhof gebracht. Dort habe XXXX als Leiter der Miliz gearbeitet und habe gesagt, dass sich kaum etwas an ihrer Situation ändern werde und sie vorsichtig sein muss, weil sie nicht wisse was für Menschen die KADYROVZY seien. Er habe ihr zur Ausreise geraten und sie zu ihrem Bruder gebracht, der nicht zuhause gewesen sei. Dort haben sich ihre Verwandten versammelt und sie habe ihre Geschichte erzählt. Sie haben ihr aber noch mehr Vorwürfe gemacht, dass es mit ihr immer Probleme gebe. Sie haben sie auch zwangsweise mit dem alten Mann verheiratet und gesagt, dass sie sie nicht aufnehmen wollen. Sie habe die Nacht bei einer Cousine verbracht. Am nächsten Morgen habe sie XXXX angerufen und sie habe es ihm erzählt. Er habe gesagt, dassrömisch 40 habe dann eingestanden, dass eine andere Person dem römisch 40 geholfen habe und nicht die Beschwerdeführerin. Dann haben sie römisch 40 geschlagen. römisch 40 habe ihr dann ein Tonband vorgespielt, was römisch 40 alles fälschlicherweise über die Beschwerdeführerin gesagt habe. Dann haben sie die Beschwerdeführerin nach römisch 40 zum Bahnhof gebracht. Dort habe römisch 40 als Leiter der Miliz gearbeitet und habe gesagt, dass sich kaum etwas an ihrer Situation ändern werde und sie vorsichtig sein muss, weil sie nicht wisse was für Menschen die KADYROVZY seien. Er habe ihr zur Ausreise geraten und sie zu ihrem Bruder gebracht, der nicht zuhause gewesen sei. Dort haben sich ihre Verwandten versammelt und sie habe ihre Geschichte erzählt. Sie haben ihr aber noch mehr Vorwürfe gemacht, dass es mit ihr immer Probleme gebe. Sie haben sie auch zwangsweise mit dem alten Mann verheiratet und gesagt, dass sie sie nicht aufnehmen wollen. Sie habe die Nacht bei einer Cousine verbracht. Am nächsten Morgen habe sie römisch 40 angerufen und sie habe es ihm erzählt. Er habe gesagt, dass

XXXX 200.000 Rubel wolle. Sie habe dann XXXX angerufen, die ihr geholfen habe, her zu kommen. Ihre Freunde haben dann in drei Tagen diesen Betrag gesammelt. Das Geld habe sie XXXX gegeben und er habe ihr gesagt, dass er das erledigen werde. Dann nach einer Woche habe sie XXXX angerufen, dass sie sich in XXXX abmelden und in XXXX beim Bruder anmelden muss. Sie sei dann noch ungefähr einen Monat bei den Nichten geblieben. In dieser Zeit habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe nur Angst gehabt, dass sie mitgenommen werde.römisch 40 200.000 Rubel wolle. Sie habe dann römisch 40 angerufen, die ihr geholfen habe, her zu kommen. Ihre Freunde haben dann in drei Tagen diesen Betrag gesammelt. Das Geld habe sie römisch 40 gegeben und er habe ihr gesagt, dass er das erledigen werde. Dann nach einer Woche habe sie römisch 40 angerufen, dass sie sich in römisch 40 abmelden und in römisch 40 beim Bruder anmelden muss. Sie sei dann noch ungefähr einen Monat bei den Nichten geblieben. In dieser Zeit habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe nur Angst gehabt, dass sie mitgenommen werde.

Befragt, warum XXXX sie verleumdet habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich bei KADYROV brieflich beschwert und dann sei der älteste Sohn ihres Mannes XXXX umgebracht worden. Das sei 2009 gewesen und XXXX habe ihr vorgeworfen, dass sie daran Schuld sei.Befragt, warum römisch 40 sie verleumdet habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich bei KADYROV brieflich beschwert und dann sei der älteste Sohn ihres Mannes römisch 40 umgebracht worden. Das sei 2009 gewesen und römisch 40 habe ihr vorgeworfen, dass sie daran Schuld sei.

Befragt, wer genau XXXX sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sei die Mutter von XXXX. Dieser sei in gehobener Position bei den Rebellen im Wald gewesen. Er sei Emir gewesen.Befragt, wer genau römisch 40 sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sei die Mutter von römisch 40 . Dieser sei in gehobener Position bei den Rebellen im Wald gewesen. Er sei Emir gewesen.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Dokumente vor:

Heiratsurkunde;

Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.09.2012, wonach die Beschwerdeführerin deutlich übergewichtig sei. Ein Hinweis für eine relevante kardiale Erkrankung bestehe nicht;

Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 01.10.2012, wonach die Beschwerdeführerin an Rezidivierenden Unterbauchbeschwerden, Obstipation und anamnetisch Meno-Metrorraghie leide;

Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.10.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer sehr schweren Depression, schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Ängsten und Panikattacken leide.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin ihren russischen Behindertenpass im Original.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2013 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson und ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie nicht sagen könne wie es ihr gesundheitlich gehe. Sie habe auch Probleme mit dem Gedächtnis. Sie sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Medikamente, wisse aber nicht, welche.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wisse, dass sie in Österreich sei. Eine Bekannte namens XXXX rufe die Beschwerdeführerin manchmal an. Sie habe zum Mann der Beschwerdeführerin gesagt, dass er sie in Ruhe lassen soll, weil er sie eh schon genug gequält habe. XXXX habe ihre auch erzählt, dass XXXX wieder mit den Kadyrovleuten arbeitet. XXXX sei nun wieder verschwunden. Befragt, wer XXXX sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sei der Mann, der sie immer zu den Kadyrovleuten gebracht habe, wenn sie sie gewollt haben. Sie habe ihn nur einen Monat gekannt, er habe ihr bei der Ausreise geholfen. Sie sei oft von diesen Leuten gerufen worden, konkret von den Kadyrovleuten, einer habe XXXX geheißen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin wisse, dass sie in Österreich sei. Eine Bekannte namens römisch 40 rufe die Beschwerdeführerin manchmal an. Sie habe zum Mann der Beschwerdeführerin gesagt, dass er sie in Ruhe lassen soll, weil er sie eh schon genug gequält habe. römisch 40 habe ihre auch erzählt, dass römisch 40 wieder mit den Kadyrovleuten arbeitet. römisch 40 sei nun wieder verschwunden. Befragt, wer römisch 40 sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sei der Mann, der sie immer zu den Kadyrovleuten gebracht habe, wenn sie sie gewollt haben. Sie habe ihn nur einen Monat gekannt, er habe ihr bei der Ausreise geholfen. Sie sei oft von diesen Leuten gerufen worden, konkret von den Kadyrovleuten, einer habe römisch 40 geheißen.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, es sei auffällig, dass sie nun diese Aussagen ordne und strukturiere, wie sich erinnern könne, obwohl sie sage, dass ihr Gedächtnis schlecht sei und dass sich dies massiv widerspreche. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass dies Dinge seien, die man nicht vergesse.

Befragt, was dieser XXXX, den sie bei der letzten Einvernahme erwähnt habe, von ihr wissen habe wollen, sagte sie, das sei der XXXX. Er habe gewollt, dass sie ihnen helfe, einen XXXX zu überführen. Ihre Freundin XXXX habe ihn aufgezogen. Ihr Stiefsohn XXXX habe für XXXX gearbeitet, er habe sie erpresst und gedroht, ihre Tochter wegzunehmen. Sie habe helfen sollen XXXX zu fassen. XXXX habe BI auf die Idee gebracht, sie zu befragen. XXXX habe sie nur deshalb gefragt, weil er von XXXX auf die Beschwerdeführerin angesetzt worden sei. Sie wisse nicht, warum XXXX das gemacht habe. Er habe sie auch gezwungen, Leute zu behandeln und habe ihr das Geld weggenommen.Befragt, was dieser römisch 40 , den sie bei der letzten Einvernahme erwähnt habe, von ihr wissen habe wollen, sagte sie, das sei der römisch 40 . Er habe gewollt, dass sie ihnen helfe, einen römisch 40 zu überführen. Ihre Freundin römisch 40 habe ihn aufgezogen. Ihr Stiefsohn römisch 40 habe für römisch 40 gearbeitet, er habe sie erpresst und gedroht, ihre Tochter wegzunehmen. Sie habe helfen sollen römisch 40 zu fassen. römisch 40 habe BI auf die Idee gebracht, sie zu befragen. römisch 40 habe sie nur deshalb gefragt, weil er von römisch 40 auf die Beschwerdeführerin angesetzt worden sei. Sie wisse nicht, warum römisch 40 das gemacht habe. Er habe sie auch gezwungen, Leute zu behandeln und habe ihr das Geld weggenommen.

Befragt, warum ihr Stiefsohn das gemacht habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es noch den älteren Bruder von XXXX, XXXX, gegeben habe. Dieser sei vor vier oder fünf Jahren umgebracht worden. Er sei früher die rechte Hand von Kadyrov-Vater gewesen. XXXX habe ihn nicht leiden können. Vielleicht habe er Rache an mir üben wollen wegen seines Bruders. Die Motivation des XXXX sei nur daraus erklärbar, dass er die Beschwerdeführerin für den Tod seines Bruders verantwortlich gemacht habe und sie deshalb bei den Behörden angeschwärzt habe.Befragt, warum ihr Stiefsohn das gemacht habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es noch den älteren Bruder von römisch 40 , römisch 40 , gegeben habe. Dieser sei vor vier oder fünf Jahren umgebracht worden. Er sei früher die rechte Hand von Kadyrov-Vater gewesen. römisch 40 habe ihn nicht leiden können. Vielleicht habe er Rache an mir üben wollen wegen seines Bruders. Die Motivation des römisch 40 sei nur daraus erklärbar, dass er die Beschwerdeführerin für den Tod seines Bruders verantwortlich gemacht habe und sie deshalb bei den Behörden angeschwärzt habe.

Befragt, was der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Vorgehen seines Sohnes gesagt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, wenn er nicht gewesen wäre, wäre sie nicht so lange am Leben. Er habe selbst Angst vor XXXX. Er habe gemeint, dass sie durchhalten soll, weil er nicht ohne die Beschwerdeführerin und die Tochter leben kann. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sei, zumal sie bei der letzten Einvernahme angegeben habe, dass ihr Mann gar nicht bei ihr gelebt habe und sie auch gequält und ausgebeutet habe, entgegnete sie, er habe das nur gemacht, weil er Angst vor seinen Kindern gehabt habe. Erst hier habe sie seine Rolle verstanden. Er habe mitgespielt um es sich nicht mit XXXX zu verscherzen. Auf weiteren Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass ihr Mann nicht dafür gesorgt habe, dass sie untertauche, eventuell mit ihm, irgendwo anders in Russland, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe gesagt, dass er sie sicher finden werde, wenn er untertauche. Daher habe sie Angst gehabt. Eigentlich wisse sie gar nicht, wie es ihr gelungen sei, herzukommen. Befragt, warum sie nicht selbst früher untergetaucht sei, sagte die Beschwerdeführerin, wie hätte sie das machen sollen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie ja eine Tochter aus erster Ehe habe und es ihr nun auch gelungen sei auszureisen. Sie antwortete, dass sie früher keinen so engen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt habe. Vor kurzem haben Kadyrovleute den Ehemann ihrer älteren Tochter mitgenommen und gefragt wo sie sei. Er habe angegeben, dass sie keinen Kontakt haben. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es völlig unlogisch sei, dass Kadyrovleute noch nach ihr suchen sollten. Sie habe ja angegeben, dass XXXX sich bei ihr entschuldigt habe, nachdem er bemerkt habe, dass er von XXXX in die Irre geführt worden sei. Die Kadyrovzy haben kein Interesse an ihrer Person, sie könne für diese nicht wichtig sein. Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie denke nicht, dass es darum gehe, dass nach ihr gesucht werde, sondern dass es Rache von XXXX sei, der ihr wehtun möchte, egal, wo sie sich aufhalte.Befragt, was der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Vorgehen seines Sohnes gesagt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, wenn er nicht gewesen wäre, wäre sie nicht so lange am Leben. Er habe selbst Angst vor römisch 40 . Er habe gemeint, dass sie durchhalten soll, weil er nicht ohne die Beschwerdeführerin und die Tochter leben kann. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sei, zumal sie bei der letzten Einvernahme angegeben habe, dass ihr Mann gar nicht bei ihr gelebt habe und sie auch gequält und ausgebeutet habe, entgegnete sie, er habe das nur gemacht, weil er Angst vor seinen Kindern gehabt habe. Erst hier habe sie seine Rolle verstanden. Er habe mitgespielt um es sich nicht mit römisch 40 zu verscherzen. Auf weiteren Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass ihr Mann nicht dafür gesorgt habe, dass sie untertauche, eventuell mit ihm, irgendwo anders in Russland, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe gesagt, dass er sie sicher finden werde, wenn er untertauche. Daher habe sie Angst gehabt. Eigentlich wisse sie gar nicht, wie es ihr gelungen sei, herzukommen. Befragt, warum sie nicht selbst früher untergetaucht sei, sagte die Beschwerdeführerin, wie hätte sie das machen sollen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie ja eine Tochter aus erster Ehe habe und es ihr nun auch gelungen sei auszureisen. Sie antwortete, dass sie früher keinen so engen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt habe. Vor kurzem haben Kadyrovleute den Ehemann ihrer älteren Tochter mitgenommen und gefragt wo sie sei. Er habe angegeben, dass sie keinen Kontakt haben. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es völlig unlogisch sei, dass Kadyrovleute noch nach ihr suchen sollten. Sie habe ja angegeben, dass römisch 40 sich bei ihr entschuldigt habe, nachdem er bemerkt habe, dass er von römisch 40 in die Irre geführt worden sei. Die Kadyrovzy haben kein Interesse an ihrer Person, sie könne für diese nicht wichtig sein. Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie denke nicht, dass es darum gehe, dass nach ihr gesucht werde, sondern dass es Rache von römisch 40 sei, der ihr wehtun möchte, egal, wo sie sich aufhalte.

Der Einvernahmeleiter fasste zusammen, dass die Beschwerdeführerin somit nur deshalb ausgereist sei, weil sie von XXXX aus persönlichen Gründen Rache befürchte, wobei XXXX für seine Rache die Kadyrovzy missbraucht habe. Befragt, ob das so richtig sei und ob das ihre Asylgründe seien, sagte die Beschwerdeführerin, das könne man schon so sagen, wenn die Kadyrovleute einen einmal haben, dann lassen sie einen nicht in Ruhe. XXXX habe das aus persönlicher Rache gemacht.Der Einvernahmeleiter fasste zusammen, dass die Beschwerdeführerin somit nur deshalb ausgereist sei, weil sie von römisch 40 aus persönlichen Gründen Rache befürchte, wobei römisch 40 für seine Rache die Kadyrovzy missbraucht habe. Befragt, ob das so richtig sei und ob das ihre Asylgründe seien, sagte die Beschwerdeführerin, das könne man schon so sagen, wenn die Kadyrovleute einen einmal haben, dann lassen sie einen nicht in Ruhe. römisch 40 habe das aus persönlicher Rache gemacht.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Dokumente vor:

Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.10.2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer sehr schweren Depression, schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Ängsten und Panikattacken leide;

Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.10.2012.

Mit Bescheid vom 08.03.2013, FZ. 12 08.064-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 08.03.2013, FZ. 12 08.064-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zu ihren Ausreisegründen behauptet, dass sie ausschließlich aus Beweggründen der Ausübung persönlicher Rache durch ihren Stiefsohn, ihren Ehegatten wie auch dafür instrumentalisierter Kadyrovzys misshandelt und ausgebeutet worden sei, wodurch sie an entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen leide. Darüber hinaus leide sie auch an mehreren körperlichen Erkrankungen und stehe aktuell in ärztlicher Behandlung. Sie habe diese Erkrankungen durch Befunde nachgewiesen und auch im Zuge der Einvernahmen habe sich zweifelsfrei ergeben, dass sie unter einer massiven psychischen Beeinträchtigung leide. Sie habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht. Es ergebe sich im Verfahren, dass auch die Kadyrovzys erkannt haben, dass sie durch ihren Stiefsohn aus rein persönlichen Gründen instrumentalisiert worden sei und aus den Ländererkenntnissen ergebe sich, dass ihr sowohl eine innerstaatliche Fluchtalternative als auch grundlegend entsprechender Rechtsschutz einzuräumen sei und dass es für sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände und Erkrankung kaum möglich gewesen wäre, sich dahingehend schlüssig zu artikulieren. Sie habe betont, in ihrem Gedächtnis beeinträchtigt zu sein und daher seien ihre Aussagen auch grundsätzlich zu relativieren und ergebe sich, dass die durch die Behörde von ihr mangels psychisch bedingter Stringenz gewonnenen Randinformationen und somit weitreichende Aussageunfähigkeit sich auf die wenigen gewonnen Informationen stützen müsse, wobei hier immer noch unplausibel bleibe, warum etwa ihr Stiefsohn nicht lebensbeendende Maßnahmen direkt gegen sie gesetzt habe, wenn er dermaßen tief von persönlicher Rache geleitet gewesen sei, obwohl er die realistische Möglichkeit dazu gehabt hätte. Aus ihren Darstellungen ergebe sich daher soweit klar, dass jedenfalls keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung vorliegen könne.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass zwar eine Behandlung all ihrer Krankheiten im Herkunftsstaat möglich sei. Es werde darüber hinaus hier aber einbezogen, dass sie gegenüber den Behörden und öffentlichen Stellen - aus welchem Grund auch immer - ein derart tiefes Misstrauen bzw. eine Unfähigkeit aufgebaut habe, dass sie nicht fähig sei, davon Gebrauch zu machen. Es ergebe sich auch, dass ihr weder Unterstützung durch ihren Ehegatten, welcher sich auch gegen sie massiv gewendet hätte, noch durch andere Angehörige im erforderlichen Maß zur Verfügung stehe. Daher geht die Behörde davon aus, dass sie erforderliche medizinische Hilfe auch an einem alternativen Aufenthaltsort nicht beanspruchen könne und stelle aus diesem Grund eine Rückführung eine (Fortsetzung der) unmenschliche(n) bzw. erniedrigende(n) Behandlung (durch ihren Stiefsohn und Ehegatten) dar. In ihrem Fall gehe die Behörde zufolge der Beweiswürdigung und den Feststellungen von einer realen Gefahr einer Bedrohung infolge ihrer Erkrankung und Unfähigkeit sich alleine auf sich gestellt, im Herkunftsstaat behandeln zu lassen, aus. Der Status des Subsidiär Schutzberechtigten sei ihr daher zuzuerkennen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 25.03.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 25.03.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Mit Schreiben vom 04.04.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, das Verfahren der ersten Instanz sei mangelhaft, da beispielsweise die Länderfeststellungen unvollständig seien. Zwar werde festgestellt, dass Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt werden können, jedoch habe es die Behörde unterlassen, sich genauer mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung unzureichend. Die Beschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation von Seiten der Kadyrovleute aufgrund der vermeintlichen Unterstützung von Widerstandskämpfern verfolgt worden. Es habe sich zwar auch für die Kadyrovleute herausgestellt, dass diese Unterstellung eine Lüge des Stiefsohnes der Beschwerdeführerin gewesen sei, jedoch sei die Beschwerdeführerin dadurch in die Fänge der Kadyrovleute geraten und gezwungen worden, für sie zu arbeiten, andernfalls sie mit großen Problemen zu rechnen habe. Hätte die belangte Behörde nähere Ermittlungen zu Personen, die in die Fänge der Kadyrovleute geraten seien, angestellt, hätte sie feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Weigerung zur Zusammenarbeit weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Weiters sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Das Bundesasylamt habe im bekämpften Bescheid angeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer massiven psychischen Beeinträchtigung leide, unterlasse es jedoch dies in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen. Wie von der Beschwerdeführerin selbst angeführt, sei die von ihrem Stiefsohn unterstellte Unterstützung der Widerstandskämpfer, welche im Rahmen der deshalb durchgeführten Verhöre zu massiven Misshandlungen und Folterungen geführte habe, bereits in der Russischen Föderation aufgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch im Anschluss nicht mehr aus den Fängen der Kadyrovleute befreien können. Die Beschwerdeführerin sei nach den Vorfällen aufgrund der vermeintlichen Unterstützung des Widerstandes immer wieder zu den Kadyrovleuten gerufen worden, welche ihr Aufgaben übertragen haben. Federführend bei der Auftragsvergabe sei XXXX alias XXXX gewesen, welcher bereits in die vorangegangenen Verhöre verwickelt gewesen sei. Dass es nach den Verhören zu weiterer Zwangsausübung durch die Kadyrovleute gekommen sei, sei auch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen (siehe Seite 8 des Bescheides). Die belangte Behörde hätte in die Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen, dass psychische Krankheiten zu einer Beeinträchtigung des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens und zu Konzentrationsschwierigkeiten führen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage gewesen alles auf einmal wiederzugeben und habe dies zu teilweise lückenhaften Erzählungen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zwar bereits über die Einschüchterungen gesprochen, wonach ihr die Tochter weggenommen werden würde, wenn sie nicht kooperativ gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch nicht möglich gewesen darüber zu berichten, was letztendlich der Grund gewesen sei, warum sie so schnell wie möglich ausgereist sei. So sei sie von XXXX kurz vor ihrer Ausreise damit bedroht worden, dass man sie wegen illegalen Waffenbesitz ins Gefängnis sperren würde, wenn sie nicht kooperiere und die Aufträge weiterhin erfülle. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass es einen Rebellen gebe, der als Zeuge ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin Rebellen mit Waffen unterstütze. Im Zuge der Drohung durch Kadyrovleute habe sogar eine Gegenüberstellung mit dem Rebellen, der die Zeugenaussage gemacht habe, stattgefunden, wo dieser die Beschwerdeführerin nochmals persönlich beschuldigt habe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es sich um ein abgekartetes Spiel gehandelt habe, da sie nie im Besitz von Waffen gewesen sei und habe dies als letzten Anlass für ihre Ausreise gesehen.Weiters sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Das Bundesasylamt habe im bekämpften Bescheid angeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer massiven psychischen Beeinträchtigung leide, unterlasse es jedoch dies in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen. Wie von der Beschwerdeführerin selbst angeführt, sei die von ihrem Stiefsohn unterstellte Unterstützung der Widerstandskämpfer, welche im Rahmen der deshalb durchgeführten Verhöre zu massiven Misshandlungen und Folterungen geführte habe, bereits in der Russischen Föderation aufgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch im Anschluss nicht mehr aus den Fängen der Kadyrovleute befreien können. Die Beschwerdeführerin sei nach den Vorfällen aufgrund der vermeintlichen Unterstützung des Widerstandes immer wieder zu den Kadyrovleuten gerufen worden, welche ihr Aufgaben übertragen haben. Federführend bei der Auftragsvergabe sei römisch 40 alias römisch 40 gewesen, welcher bereits in die vorangegangenen Verhöre verwickelt gewesen sei. Dass es nach den Verhören zu weiterer Zwangsausübung durch die Kadyrovleute gekommen sei, sei auch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen (siehe Seite 8 des Bescheides). Die belangte Behörde hätte in die Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen, dass psychische Krankheiten zu einer Beeinträchtigung des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens und zu Konzentrationsschwierigkeiten führen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage gewesen alles auf einmal wiederzugeben und habe dies zu teilweise lückenhaften Erzählungen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zwar bereits über die Einschüchterungen gesprochen, wonach ihr die Tochter weggenommen werden würde, wenn sie nicht kooperativ gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch nicht möglich gewesen darüber zu berichten, was letztendlich der Grund gewesen sei, warum sie so schnell wie möglich ausgereist sei. So sei sie von römisch 40 kurz vor ihrer Ausreise damit bedroht worden, dass man sie wegen illegalen Waffenbesitz ins Gefängnis sperren würde, wenn sie nicht kooperiere und die Aufträge weiterhin erfülle. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass es einen Rebellen gebe, der als Zeuge ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin Rebellen mit Waffen unterstütze. Im Zuge der Drohung durch Kadyrovleute habe sogar eine Gegenüberstellung mit dem Rebellen, der die Zeugenaussage gemacht habe, stattgefunden, wo dieser die Beschwerdeführerin nochmals persönlich beschuldigt habe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es sich um ein abgekartetes Spiel gehandelt habe, da sie nie im Besitz von Waffen gewesen sei und habe dies als letzten Anlass für ihre Ausreise gesehen.

Ferner sei es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich gewesen den Behörden zu berichten, dass der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Mannes gedroht worden sei, ihr die gemeinsame Tochter wieder wegzunehmen. So sei sie letzte Woche von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten darüber informiert worden, dass der Ehemann die Tochter gerne zurückhaben möchte. Er habe sich dafür die Unterstützung von seinem Cousin XXXX, welcher ein sehr mächtiger Mann sei, geholt. XXXX sei ein sehr bekannter und reicher Ölmagnat, weshalb die Beschwerdeführerin große Angst davor habe, dass ihr Mann ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnte und mit Hilfe seines Cousins die Tochter entführen könnte. Sie möchte deshalb unbedingt ihren Namen wechseln, damit ihr Mann sie nicht mehr finden könne, zumal er bereits wisse, dass sie sich in Österreich aufhalte.Ferner sei es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich gewesen den Behörden zu berichten, dass der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Mannes gedroht worden sei, ihr die gemeinsame Tochter wieder wegzunehmen. So sei sie letzte Woche von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten darüber informiert worden, dass der Ehemann die Tochter gerne zurückhaben möchte. Er habe sich dafür die Unterstützung von seinem Cousin römisch 40 , welcher ein sehr mächtiger Mann sei, geholt. römisch 40 sei ein sehr bekannter und reicher Ölmagnat, weshalb die Beschwerdeführerin große Angst davor habe, dass ihr Mann ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnte und mit Hilfe seines Cousins die Tochter entführen könnte. Sie möchte deshalb unbedingt ihren Namen wechseln, damit ihr Mann sie nicht mehr finden könne, zumal er bereits wisse, dass sie sich in Österreich aufhalte.

Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente scheine es unerlässlich, die Beschwerdeführerin nochmals im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich über die Erlebnisse in der Russischen Föderation berichten zu lassen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage russischer Dokumente fest.

Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 10 bis Seite 37 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 10 bis Seite 37 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kurz zusammengefasst vorgebracht, dass sie von ihrem Stiefsohn XXXX für den Tod des anderen Stiefsohnes XXXX verantwortlich gemacht und bedroht und misshandelt worden sei. Außerdem habe sie XXXX - geleitet durch persönliche Rachemotive - bei den Kadyrovzi verleumdet und behauptet, sie habe Widerstandskämpfer unterstützt. Deshalb sei sie in das Visier der Kadyrovzi geraten. Auch wenn sich für die Kadyrovzi herausgestellt habe, dass diese Unterstellung eine Lüge ihres Stiefsohnes gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin dadurch in die Fänge dieser Leute geraten und gezwungen worden für sie zu arbeiten, andernfalls sie mit großen Problemen zu rechnen habe.Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kurz zusammengefasst vorgebracht, dass sie von ihrem Stiefsohn römisch 40 für den Tod des anderen Stiefsohnes römisch 40 verantwortlich gemacht und bedroht und misshandelt worden sei. Außerdem habe sie römisch 40 - geleitet durch persönliche Rachemotive - bei den Kadyrovzi verleumdet und behauptet, sie habe Widerstandskämpfer unterstützt. Deshalb sei sie in das Visier der Kadyrovzi geraten. Auch wenn sich für die Kadyrovzi herausgestellt habe, dass diese Unterstellung eine Lüge ihres Stiefsohnes gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin dadurch in die Fänge dieser Leute geraten und gezwungen worden für sie zu arbeiten, andernfalls sie mit großen Problemen zu rechnen habe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weist aus Sicht des erkennenden Senates einige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, die darauf hindeuten, dass sich der Sachverhalt nicht in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise zugetragen haben kann. So ist beispielsweise - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nicht plausibel, warum der Stiefsohn XXXX der Beschwerdeführerin nicht lebensbeendende Maßnahmen direkt gegen die Beschwerdeführerin gesetzt hat, wenn er dermaßen tief von persönlicher Rache geleitet gewesen sei, obwohl er die realistische Möglichkeit dazu gehabt habe. Das gilt aber nicht nur für XXXX, der die Beschwerdeführerin für den Tod des zweiten Stiefsohnes XXXX verantwortlich gemacht haben soll, sondern auch schon für XXXX. Den soll die Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2012 behauptet - beobachtet haben, wie er und seine Leibwächter einen Nachbarn ermordet haben. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich dieses Verbrechen beobachtet bzw. wäre sie ihren Stiefsöhnen im Wege gestanden, dann hätten sie die Beschwerdeführerin wohl kaum am Leben gelassen, zumal sie ja sehr einflussreich sein sollen und angeblich engen Kontakt zu den Kadyrovzi haben.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weist aus Sicht des erkennenden Senates einige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, die darauf hindeuten, dass sich der Sachverhalt nicht in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise zugetragen haben kann. So ist beispielsweise - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nicht plausibel, warum der Stiefsohn römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht lebensbeendende Maßnahmen direkt gegen die Beschwerdeführerin gesetzt hat, wenn er dermaßen tief von persönlicher Rache geleitet gewesen sei, obwohl er die realistische Möglichkeit dazu gehabt habe. Das gilt aber nicht nur für römisch 40 , der die Beschwerdeführerin für den Tod des zweiten Stiefsohnes römisch 40 verantwortlich gemacht haben soll, sondern auch schon für römisch 40 . Den soll die Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2012 behauptet - beobachtet haben, wie er und seine Leibwächter einen Nachbarn ermordet haben. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich dieses Verbrechen beobachtet bzw. wäre sie ihren Stiefsöhnen im Wege gestanden, dann hätten sie die Beschwerdeführerin wohl kaum am Leben gelassen, zumal sie ja sehr einflussreich sein sollen und angeblich engen Kontakt zu den Kadyrovzi haben.

Selbst wenn man aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubt und sie tatsächlich von XXXX bei den Kadyrovzi als Unterstützerin der Widerstandskämpfer "angeschwärzt" wurde, so ist dem Vorbringen jedenfalls keine Asylrelevanz zu entnehmen. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass auch die Kadyrovzi erkannt haben, dass sie durch ihren Stiefsohn aus rein persönlichen Gründen instrumentalisiert wurde. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.10.2012 sagt die Beschwerdeführerin beispielsweise, dass einer der Kadyrovzi, ein Mann namens XXXX, sich sogar bei ihr entschuldigt habe. Außerdem haben die Kadyrovzi XXXX in Anwesenheit der Beschwerdeführerin befragt und XXXX habe gestanden, dass die Beschwerdeführerin gar nichts mit den Widerstandskämpfern zu tun habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch - nach Rückfrage des Einvernahmeleiters -, dass sie nur deshalb ausgereist sei, weil sie von XXXX aus persönlichen Gründen Rache befürchte, wobei XXXX für seine Rache die Kadyrovzi missbraucht habe. Die Beschwerdeführerin gab aber auch an, dass man nicht mehr in Ruhe gelassen werde, sobald man in das Visier der Kadyrovzi gerate. Glaubt man diesen Ausführungen und hätte die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einem Rebellen namens XXXX, dem Sohn einer Bekannten, helfen sollen, so ist wiederum nicht verständlich, warum sie nicht beispielsweise bei ihrem Ehemann - wobei dessen Rolle auch noch näher zu beleuchten ist - um Hilfe gebeten hat. Abgesehen davon ergibt sich - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde -, dass der Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen nach sowohl eine innerstaatliche Fluchtalternative als auch grundlegend entsprechender Rechtsschutz einzuräumen ist.Selbst wenn man aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubt und sie tatsächlich von römisch 40 bei den Kadyrovzi als Unterstützerin der Widerstandskämpfer "angeschwärzt" wurde, so ist dem Vorbringen jedenfalls keine Asylrelevanz zu entnehmen. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass auch die Kadyrovzi erkannt haben, dass sie durch ihren Stiefsohn aus rein persönlichen Gründen instrumentalisiert wurde. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.10.2012 sagt die Beschwerdeführerin beispielsweise, dass einer der Kadyrovzi, ein Mann namens römisch 40 , sich sogar bei ihr entschuldigt habe. Außerdem haben die Kadyrovzi römisch 40 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin befragt und römisch 40 habe gestanden, dass die Beschwerdeführerin gar nichts mit den Widerstandskämpfern zu tun habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch - nach Rückfrage des Einvernahmeleiters -, dass sie nur deshalb ausgereist sei, weil sie von römisch 40 aus persönlichen Gründen Rache befürchte, wobei römisch 40 für seine Rache die Kadyrovzi missbraucht habe. Die Beschwerdeführerin gab aber auch an, dass man nicht mehr in Ruhe gelassen werde, sobald man in das Visier der Kadyrovzi gerate. Glaubt man diesen Ausführungen und hätte die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einem Rebellen namens römisch 40 , dem Sohn einer Bekannten, helfen sollen, so ist wiederum nicht verständlich, warum sie nicht beispielsweise bei ihrem Ehemann - wobei dessen Rolle auch noch näher zu beleuchten ist - um Hilfe gebeten hat. Abgesehen davon ergibt sich - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde -, dass der Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen nach sowohl eine innerstaatliche Fluchtalternative als auch grundlegend entsprechender Rechtsschutz einzuräumen ist.

Was das Verhältnis zu ihrem Ehemann betrifft, so sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederum diverse Ungereimtheiten zu entnehmen. Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung beim Bundesasylamt davon sprach, dass sie mit 33 Jahren gezwungen worden sei, einen 72jährigen Mann zu heiraten und sie viel aushalten habe müssen und auch in der Einvernahme am 10.10.2012 sagte, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung erhalten habe und Angst vor ihrem Ehemann und dessen Söhnen gehabt habe, stellt sie die Situation in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.01.2013 gänzlich anders dar. Befragt, was der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Vorgehen seines Sohnes XXXX gesagt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht so lange am Leben gewesen wäre, wenn ihr Ehemann nicht gewesen wäre. Er habe selbst Angst vor XXXX gehabt. Er habe gemeint, dass sie durchhalten soll, weil er nicht ohne die Beschwerdeführerin und die Tochter leben kann. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sei, zumal sie bei der letzten Einvernahme angegeben habe, dass ihr Mann gar nicht bei ihr gelebt habe und sie auch gequält und ausgebeutet habe, entgegnete sie, er habe das nur gemacht, weil er Angst vor seinen Kindern gehabt habe. Erst hier habe sie seine Rolle verstanden. Er habe mitgespielt um es sich nicht mit XXXX zu verscherzen. Auf weiteren Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass ihr Mann nicht dafür gesorgt habe, dass sie untertauche, eventuell mit ihm, irgendwo anders in Russland, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe gesagt, dass er sie sicher finden werde, wenn er untertauche. Daher habe sie Angst gehabt. In der Beschwerdeergänzung stellt sie ihren Mann dann wieder in einem negativen Licht dar und gibt an, es sei ihr noch nicht möglich gewesen den Behörden zu berichten, dass sie von Seiten ihres Mannes gedroht worden sei, ihr die gemeinsame Tochter wieder wegzunehmen. So sei sie letzte Woche von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten darüber informiert worden, dass der Ehemann die Tochter gerne zurückhaben möchte. Er habe sich dafür die Unterstützung von seinem Cousin XXXX, welcher ein sehr mächtiger Mann sei, geholt. XXXX sei ein sehr bekannter und reicher Ölmagnat, weshalb die Beschwerdeführerin große Angst davor habe, dass ihr Mann ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnte und mit Hilfe seines Cousins die Tochter entführen könnte. Sie möchte deshalb unbedingt ihren Namen wechseln, damit ihr Mann sie nicht mehr finden könne, zumal er bereits wisse, dass sie sich in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin stellt somit die Rolle ihres Mannes im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedlich dar. Folgt man den letzten Ausführungen, wonach ihr Ehemann derart einflussreiche Bekannte hat, so ist wiederum nicht verständlich, wie es der Beschwerdeführerin möglich war, ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Tochter lebend zu verlassen.Was das Verhältnis zu ihrem Ehemann betrifft, so sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederum diverse Ungereimtheiten zu entnehmen. Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung beim Bundesasylamt davon sprach, dass sie mit 33 Jahren gezwungen worden sei, einen 72jährigen Mann zu heiraten und sie viel aushalten habe müssen und auch in der Einvernahme am 10.10.2012 sagte, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung erhalten habe und Angst vor ihrem Ehemann und dessen Söhnen gehabt habe, stellt sie die Situation in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.01.2013 gänzlich anders dar. Befragt, was der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Vorgehen seines Sohnes römisch 40 gesagt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht so lange am Leben gewesen wäre, wenn ihr Ehemann nicht gewesen wäre. Er habe selbst Angst vor römisch 40 gehabt. Er habe gemeint, dass sie durchhalten soll, weil er nicht ohne die Beschwerdeführerin und die Tochter leben kann. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sei, zumal sie bei der letzten Einvernahme angegeben habe, dass ihr Mann gar nicht bei ihr gelebt habe und sie auch gequält und ausgebeutet habe, entgegnete sie, er habe das nur gemacht, weil er Angst vor seinen Kindern gehabt habe. Erst hier habe sie seine Rolle verstanden. Er habe mitgespielt um es sich nicht mit römisch 40 zu verscherzen. Auf weiteren Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass ihr Mann nicht dafür gesorgt habe, dass sie untertauche, eventuell mit ihm, irgendwo anders in Russland, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe gesagt, dass er sie sicher finden werde, wenn er untertauche. Daher habe sie Angst gehabt. In der Beschwerdeergänzung stellt sie ihren Mann dann wieder in einem negativen Licht dar und gibt an, es sei ihr noch nicht möglich gewesen den Behörden zu berichten, dass sie von Seiten ihres Mannes gedroht worden sei, ihr die gemeinsame Tochter wieder wegzunehmen. So sei sie letzte Woche von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten darüber informiert worden, dass der Ehemann die Tochter gerne zurückhaben möchte. Er habe sich dafür die Unterstützung von seinem Cousin römisch 40 , welcher ein sehr mächtiger Mann sei, geholt. römisch 40 sei ein sehr bekannter und reicher Ölmagnat, weshalb die Beschwerdeführerin große Angst davor habe, dass ihr Mann ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnte und mit Hilfe seines Cousins die Tochter entführen könnte. Sie möchte deshalb unbedingt ihren Namen wechseln, damit ihr Mann sie nicht mehr finden könne, zumal er bereits wisse, dass sie sich in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin stellt somit die Rolle ihres Mannes im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedlich dar. Folgt man den letzten Ausführungen, wonach ihr Ehemann derart einflussreiche Bekannte hat, so ist wiederum nicht verständlich, wie es der Beschwerdeführerin möglich war, ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Tochter lebend zu verlassen.

Zu erwähnen ist schließlich noch, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung neue Facetten zu ihrem Fluchtvorbringen erzählt, die sie bisher - angeblich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens und zu Konzentrationsschwierigkeiten geführt habe - nicht vorbringen habe können. Die Beschwerdeführerin gab an, der Anlass für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie von XXXX, auch XXXX genannt, kurz vor ihrer Ausreise damit bedroht worden sei, dass man sie wegen illegalen Waffenbesitz ins Gefängnis sperren würde, wenn sie nicht kooperiere und die Aufträge weiterhin erfülle. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass es einen Rebellen gebe, der als Zeuge ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin Rebellen mit Waffen unterstütze. Im Zuge der Drohung durch Kadyrovleute habe sogar eine Gegenüberstellung mit dem Rebellen, der die Zeugenaussage gemacht habe, stattgefunden, wo dieser die Beschwerdeführerin nochmals persönlich beschuldigt habe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es sich um ein abgekartetes Spiel gehandelt habe, da sie nie im Besitz von Waffen gewesen sei und habe dies als letzten Anlass für ihre Ausreise gesehen. Dass die Beschwerdeführerin diese Umstände erst in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat ist nicht verständlich. Der Verweis auf ihre angeschlagene psychische Gesundheit ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht als Erklärung geeignet und wird lediglich als Schutzbehauptung gewertet.Zu erwähnen ist schließlich noch, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung neue Facetten zu ihrem Fluchtvorbringen erzählt, die sie bisher - angeblich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens und zu Konzentrationsschwierigkeiten geführt habe - nicht vorbringen habe können. Die Beschwerdeführerin gab an, der Anlass für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie von römisch 40 , auch römisch 40 genannt, kurz vor ihrer Ausreise damit bedroht worden sei, dass man sie wegen illegalen Waffenbesitz ins Gefängnis sperren würde, wenn sie nicht kooperiere und die Aufträge weiterhin erfülle. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass es einen Rebellen gebe, der als Zeuge ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin Rebellen mit Waffen unterstütze. Im Zuge der Drohung durch Kadyrovleute habe sogar eine Gegenüberstellung mit dem Rebellen, der die Zeugenaussage gemacht habe, stattgefunden, wo dieser die Beschwerdeführerin nochmals persönlich beschuldigt habe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es sich um ein abgekartetes Spiel gehandelt habe, da sie nie im Besitz von Waffen gewesen sei und habe dies als letzten Anlass für ihre Ausreise gesehen. Dass die Beschwerdeführerin diese Umstände erst in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat ist nicht verständlich. Der Verweis auf ihre angeschlagene psychische Gesundheit ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht als Erklärung geeignet und wird lediglich als Schutzbehauptung gewertet.

Zusammenfassend kommt daher auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat lediglich aus privaten Gründen, nämlich Problemen mit ihrem Ehemann und ihrem Stiefsohn, verlassen hat. Eine asylrelevante Verfolgung konnte die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft machen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 3, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 08.03.2013, FZ. 12 08.064-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle asylrelevante Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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