Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C15 432146-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. v. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.5.2013, Zl. 12 17.858-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. v. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.5.2013, Zl. 12 17.858-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund seine Bedrohung durch Terroristen und die indische Grenzpolizei seiner Heimatregion: Nicht näher genannte Terroristen hätten immer wieder Fahrzeuge aus der Reparatur-Werkstatt seines Vaters gestohlen und eines Tages - nach der Beschlagnahmung eines Pkw durch die Polizei - seinen Vater und ihn selbst bedroht, damit sie "nichts über sie sagen". Ferner beschuldigte auch die Grenzpolizei seinen Vater und ihn selbst, einen "Terroristen-Stützpunkt" zu unterhalten. Er, der Beschwerdeführer, habe sich vor der Grenzpolizei und den Terroristen versteckt. Sein Vater habe in der Folge seine Ausreise organisiert. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.
In seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, Analphabet zu sein und die Schule nicht besucht zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, dass bewaffnete Terroristen am XXXX ein Fahrzeug aus der Werkstatt seines Vaters gestohlen hätten und am Tag darauf in diesem Auto von der Polizei aufgegriffen worden seien, aber einer Festnahme entgehen hätten können. Über den Eigentümer des Pkw, der darauf hinwies, dass sich sein Fahrzeug zuletzt in der Werkstatt des Vaters des Beschwerdeführers befunden habe, sei die Polizei auf die Werkstatt gekommen und habe ihn, den Beschwerdeführer, am XXXX befragt und u.a. wissen wollen, weshalb er den Diebstahl des Autos nicht angezeigt habe. Außerdem habe man die Namen der Terroristen in Erfahrung bringen wollen. Dem Beschwerdeführer hätten die Terroristen zuvor jedoch mit dem Tod gedroht, sollte er ihre Namen weitergeben. Jeden zweiten oder dritten Tag seien Polizisten zu ihm gekommen, um ihn zu befragen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Namen der Terroristen nicht gekannt habe und diese ihn zwischen dem XXXX täglich bedroht und davor gewarnt hätten, ihre Namen oder Adresse den Behörden bekannt zu geben. U.a. sei er "manchmal" auch geschlagen worden, wobei er über den Zeitpunkt seiner Misshandlungen keine näheren Angaben machen habe können. Sein Vater sei von den Behörden nicht befragt worden, da er oft unterwegs gewesen sei, um Autos zu kaufen oder zu begutachten. Sein Vater sei wegen der Terroristen hingegen "oft" zur Polizei gegangen und in der Folge, "als die Terroristen draufkamen, von diesen geschlagen worden. Dies sei am XXXX geschehen. Sein Vater sei nur einmal bei der Polizei gewesen, nämlich am XXXX.In seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, Analphabet zu sein und die Schule nicht besucht zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, dass bewaffnete Terroristen am römisch 40 ein Fahrzeug aus der Werkstatt seines Vaters gestohlen hätten und am Tag darauf in diesem Auto von der Polizei aufgegriffen worden seien, aber einer Festnahme entgehen hätten können. Über den Eigentümer des Pkw, der darauf hinwies, dass sich sein Fahrzeug zuletzt in der Werkstatt des Vaters des Beschwerdeführers befunden habe, sei die Polizei auf die Werkstatt gekommen und habe ihn, den Beschwerdeführer, am römisch 40 befragt und u.a. wissen wollen, weshalb er den Diebstahl des Autos nicht angezeigt habe. Außerdem habe man die Namen der Terroristen in Erfahrung bringen wollen. Dem Beschwerdeführer hätten die Terroristen zuvor jedoch mit dem Tod gedroht, sollte er ihre Namen weitergeben. Jeden zweiten oder dritten Tag seien Polizisten zu ihm gekommen, um ihn zu befragen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Namen der Terroristen nicht gekannt habe und diese ihn zwischen dem römisch 40 täglich bedroht und davor gewarnt hätten, ihre Namen oder Adresse den Behörden bekannt zu geben. U.a. sei er "manchmal" auch geschlagen worden, wobei er über den Zeitpunkt seiner Misshandlungen keine näheren Angaben machen habe können. Sein Vater sei von den Behörden nicht befragt worden, da er oft unterwegs gewesen sei, um Autos zu kaufen oder zu begutachten. Sein Vater sei wegen der Terroristen hingegen "oft" zur Polizei gegangen und in der Folge, "als die Terroristen draufkamen, von diesen geschlagen worden. Dies sei am römisch 40 geschehen. Sein Vater sei nur einmal bei der Polizei gewesen, nämlich am römisch 40 .
2. Mit Bescheid vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 8.1.2013 einem "Zustellbevollmächtigten", nicht jedoch dem Beschwerdeführer zugestellt.2. Mit Bescheid vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 8.1.2013 einem "Zustellbevollmächtigten", nicht jedoch dem Beschwerdeführer zugestellt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 24.1.2013, GZ: C15 432146-1/2013/2E, gemäß § 23 Abs. 4 Asylgesetz 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG mangels rechtmäßiger Zustellung als unzulässig zurück.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 24.1.2013, GZ: C15 432146-1/2013/2E, gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG mangels rechtmäßiger Zustellung als unzulässig zurück.
4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich Auskunft.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2013 legte der Beschwerdeführer die Kopie für die Bestätigung zur Teilnahme an einem (in der Folge erst beginnenden) Deutschkurses sowie zum Nachweis seiner Identität die Kopie eines indischen Führerscheins vor, wobei der Beschwerdeführer dazu erklärte, dass der Ausstellungsort (außerhalb der behaupteten Heimatregion des Beschwerdeführers) auf seinen vorübergehenden Aufenthalt bei seinem Onkel und seinen Großeltern zurückzuführen sei, wobei der Onkel mittlerweile verstorben sei und seine Großeltern nach Kanada ausgewandert seien. Weiters nahm der Beschwerdeführer zu den in der vorigen Einvernahme ausgehändigten Länderberichten Stellung und vertrat u.a. einerseits die Ansicht, dass die Länderberichte vollkommen oberflächlich seien, und erklärte andererseits, dass die Berichte seine Fluchtgründe bestätigen würden. Abschließend wurde die Durchführung von Erhebungen vor Ort im Bundesstaat XXXX zum Beweis dafür beantragt, dass "es dort überhaupt keine Sicherheitslage" gebe, die Bevölkerung von Terroristen und Sicherheitskräften fortwährend unter Druck gesetzt werde und dass "durch die Kommunikation via Internet Fluchtalternativen" unmöglich seien, da jedermann über Facebook und Twitter ausgeforscht werden könne.Mit Schriftsatz vom 29.4.2013 legte der Beschwerdeführer die Kopie für die Bestätigung zur Teilnahme an einem (in der Folge erst beginnenden) Deutschkurses sowie zum Nachweis seiner Identität die Kopie eines indischen Führerscheins vor, wobei der Beschwerdeführer dazu erklärte, dass der Ausstellungsort (außerhalb der behaupteten Heimatregion des Beschwerdeführers) auf seinen vorübergehenden Aufenthalt bei seinem Onkel und seinen Großeltern zurückzuführen sei, wobei der Onkel mittlerweile verstorben sei und seine Großeltern nach Kanada ausgewandert seien. Weiters nahm der Beschwerdeführer zu den in der vorigen Einvernahme ausgehändigten Länderberichten Stellung und vertrat u.a. einerseits die Ansicht, dass die Länderberichte vollkommen oberflächlich seien, und erklärte andererseits, dass die Berichte seine Fluchtgründe bestätigen würden. Abschließend wurde die Durchführung von Erhebungen vor Ort im Bundesstaat römisch 40 zum Beweis dafür beantragt, dass "es dort überhaupt keine Sicherheitslage" gebe, die Bevölkerung von Terroristen und Sicherheitskräften fortwährend unter Druck gesetzt werde und dass "durch die Kommunikation via Internet Fluchtalternativen" unmöglich seien, da jedermann über Facebook und Twitter ausgeforscht werden könne.
5. Mit Bescheid vom 2.5.2013, Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien; es stellte ferner die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend u.a. damit begründete, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. So habe er behauptet, von den Terroristen bedroht worden zu sein, damit er ihre Namen und Adresse der Polizei nicht preisgebe, obwohl er die Identität der Terroristen gar nicht gekannt habe. Wenn der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch am Tag vor seiner Abreise erwerbstätig gewesen sei und sein "letztes" Auto verkauft habe, könne dies mit seiner Darstellung einer anhaltenden Verfolgung nicht in Einklang gebracht werden. Die Schilderungen über den Kontakt mit den Terroristen seien vage gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer einen indischen Führerschein vorgelegt, obwohl er noch zuvor in der Einvernahme behauptet habe, keinen Führerschein zu besitzen. Die Tatsache, dass dieser Führerschein in Ludihana ausgestellt wurde, lässt massive Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie angegeben - aus dem Bundesstaat XXXXstamme, da er in der Einvernahme erklärt habe, keine Verwandten in Indien zu haben und daher auch nicht zwecks Erlangung des Führerscheins - wie behauptet - zu Verwandten übersiedelt sein könne. Auch hätte sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung durch Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Was den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Benützung von Facebook und Twitter keine innerstaatliche Relokationsalternative in Anspruch nehmen könne, anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Analphabet sei. Dem Antrag auf Durchführung von Erhebungen im Bundesstaat XXXX hielt das Bundesasylamt entgegen, dass es - wie erwähnt - daran zweifle, dass der Beschwerdeführer aus diesem Bundesstaat stamme; abgesehen davon werde nicht in Abrede gestellt, dass der Konflikt um XXXX weiterhin ungelöst sei, doch sei gemäß den Ausführungen der Staatendokumentation ein starker Rückgang an terroristischer Gewalt dort 2011 zu verzeichnen gewesen, weshalb 2012 die Aussicht auf dauerhaften Frieden in XXXX zugenommen habe.5. Mit Bescheid vom 2.5.2013, Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien; es stellte ferner die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend u.a. damit begründete, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. So habe er behauptet, von den Terroristen bedroht worden zu sein, damit er ihre Namen und Adresse der Polizei nicht preisgebe, obwohl er die Identität der Terroristen gar nicht gekannt habe. Wenn der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch am Tag vor seiner Abreise erwerbstätig gewesen sei und sein "letztes" Auto verkauft habe, könne dies mit seiner Darstellung einer anhaltenden Verfolgung nicht in Einklang gebracht werden. Die Schilderungen über den Kontakt mit den Terroristen seien vage gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer einen indischen Führerschein vorgelegt, obwohl er noch zuvor in der Einvernahme behauptet habe, keinen Führerschein zu besitzen. Die Tatsache, dass dieser Führerschein in Ludihana ausgestellt wurde, lässt massive Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie angegeben - aus dem Bundesstaat XXXXstamme, da er in der Einvernahme erklärt habe, keine Verwandten in Indien zu haben und daher auch nicht zwecks Erlangung des Führerscheins - wie behauptet - zu Verwandten übersiedelt sein könne. Auch hätte sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung durch Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Was den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Benützung von Facebook und Twitter keine innerstaatliche Relokationsalternative in Anspruch nehmen könne, anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Analphabet sei. Dem Antrag auf Durchführung von Erhebungen im Bundesstaat römisch 40 hielt das Bundesasylamt entgegen, dass es - wie erwähnt - daran zweifle, dass der Beschwerdeführer aus diesem Bundesstaat stamme; abgesehen davon werde nicht in Abrede gestellt, dass der Konflikt um römisch 40 weiterhin ungelöst sei, doch sei gemäß den Ausführungen der Staatendokumentation ein starker Rückgang an terroristischer Gewalt dort 2011 zu verzeichnen gewesen, weshalb 2012 die Aussicht auf dauerhaften Frieden in römisch 40 zugenommen habe.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Mangels Hinweis auf eine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Mangels Hinweis auf eine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.5.2013 bestellte das Bundesasylamt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 2 AVG für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater.6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.5.2013 bestellte das Bundesasylamt von Amts wegen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater.
7. Gegen den Bescheid vom 2.5.2013 richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. Verfahrensmängel geltend gemacht wurden: So seien dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Informationsblätter (über das Asylverfahren in Österreich) überreicht, aber nicht vorgelesen worden; entgegen seinem Antrag sei auch kein neues Gutachten über die Situation in XXXX eingeholt worden. Aktenwidrig sei auch der Hinweis der belangten Behörde, wonach er zu seinen Geschwistern nach Indien zurückkehren könne. Mit dem Hinweis auf Facebook und Twitter habe er nicht seine eigene Beteiligung an diesen Netzwerken konzedieren wollen, sondern dargelegt, dass über derartige Netzwerke die Behörden und Terroristen "jedermann jederzeit" ausforschen könnten.7. Gegen den Bescheid vom 2.5.2013 richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. Verfahrensmängel geltend gemacht wurden: So seien dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Informationsblätter (über das Asylverfahren in Österreich) überreicht, aber nicht vorgelesen worden; entgegen seinem Antrag sei auch kein neues Gutachten über die Situation in römisch 40 eingeholt worden. Aktenwidrig sei auch der Hinweis der belangten Behörde, wonach er zu seinen Geschwistern nach Indien zurückkehren könne. Mit dem Hinweis auf Facebook und Twitter habe er nicht seine eigene Beteiligung an diesen Netzwerken konzedieren wollen, sondern dargelegt, dass über derartige Netzwerke die Behörden und Terroristen "jedermann jederzeit" ausforschen könnten.
8. Am 17.7.2013 langte ein Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich bezüglich des indischen Führerscheins des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Laut Bericht handelt es sich um ein gestohlenes Blankoformular, welches nicht rechtmäßig ausgestellt wurde. Die bei der Untersuchung erhaltenen Befunde der vorgelegten "Bestätigung" würden ebenfalls für ein Nachahmungsprodukt (Totalfälschung) sprechen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer nach einer Erstbefragung im Wege einer Einvernahme die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe und sonstige verfahrensrelevante Umstände (insbesondere allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen) umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen (u.a. aus den Jahren 2012 und 2013 stammenden) Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten: Der erkennende Senat übersieht dabei keineswegs die vom Beschwerdeführer angesprochene besondere Situation im Bundesstaat XXXX (vgl. z.B. den Amnesty-Report 2013 von Amnesty International), verweist aber darauf, dass die Länderfeststellungen, die durchaus auf die Situation in XXXX - adäquat - Bezug nehmen (vgl. etwa S. 42 des angefochtenen Bescheides), für den vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Beweiswürdigung völlig hinreichend erscheinen, und es ist nicht ersichtlich, dass eine ausführlichere Bezugnahme auf die Situation im Bundesstaat XXXX an der in der Beweiswürdigung abgehandelten Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens an sich (siehe dazu 2.2) etwas zu ändern vermag (obiter sei bemerkt, dass schon a priori nicht erkennbar ist, dass eine innerstaatliche Relokation in anderen Landesteilen außerhalb von XXXX für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre). Aus diesem Grund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15.4.2013 beantragten Erhebungen im Bundesstaat XXXXdurchzuführen.Da die von der belangten Behörde herangezogenen (u.a. aus den Jahren 2012 und 2013 stammenden) Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten: Der erkennende Senat übersieht dabei keineswegs die vom Beschwerdeführer angesprochene besondere Situation im Bundesstaat römisch 40 vergleiche z.B. den Amnesty-Report 2013 von Amnesty International), verweist aber darauf, dass die Länderfeststellungen, die durchaus auf die Situation in römisch 40 - adäquat - Bezug nehmen vergleiche etwa S. 42 des angefochtenen Bescheides), für den vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Beweiswürdigung völlig hinreichend erscheinen, und es ist nicht ersichtlich, dass eine ausführlichere Bezugnahme auf die Situation im Bundesstaat römisch 40 an der in der Beweiswürdigung abgehandelten Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens an sich (siehe dazu 2.2) etwas zu ändern vermag (obiter sei bemerkt, dass schon a priori nicht erkennbar ist, dass eine innerstaatliche Relokation in anderen Landesteilen außerhalb von römisch 40 für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre). Aus diesem Grund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15.4.2013 beantragten Erhebungen im Bundesstaat XXXXdurchzuführen.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt: Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat von Terroristen oder von der Grenzpolizei wegen des Verdacht der Zusammenarbeit mit Terroristen verfolgt werden würde. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
2. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:
2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können.
2.2 Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als derart oberflächlich und widersprüchlich, dass dies nicht mit der Aufregung oder Nervosität des Beschwerdeführers oder mit allfälligen Missverständnissen in der Einvernahme, sondern lediglich damit erklärt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Verfolgungsszenario ohne Wahrheitsgehalt vorbrachte:
2.2.1 So erscheint bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gemindert, wenn er einerseits in seiner Einvernahme vom XXXX erklärte, keinen Führerschein zu besitzen (AS 48: "F: Haben Sie einen Führerschein? - Nein.") und andererseits mit Schriftsatz vom 29.4.2013 - ohne näheres Eingeständnis über die Unrichtigkeit früherer Angaben - die Kopie eines indischen Führerscheins vorlegte (AS 371). Ein ähnliches Aussageverhalten trat zutage, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom XXXX behauptete, dass seine Großeltern allesamt verstorben und seine Eltern Einzelkinder seien (AS 50), wogegen er in seinem Schriftsatz vom 29.4.2013 (als antizipierendes Argument gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wegen seines durch den vorgelegten Führerschein offensichtlich gewordenen Aufenthaltes außerhalb seiner Heimatregion zwecks Ausstellung des besagten Führerscheins) beteuerte, dass seine Großeltern nach Kanada ausgewandert seien und sein Onkel mittlerweile verstorben sei (AS 368). Was die Frage seiner Schulbildung anbelangt, begründete er den fehlenden Schulbesuch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst damit, dass er seinem Vater bei der Arbeit helfen habe müssen, um dann kurze Zeit darauf einzuräumen, dass dies gar nicht der Grund für sein Fernbleiben von der Schule gewesen sei (AS 49:2.2.1 So erscheint bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gemindert, wenn er einerseits in seiner Einvernahme vom römisch 40 erklärte, keinen Führerschein zu besitzen (AS 48: "F: Haben Sie einen Führerschein? - Nein.") und andererseits mit Schriftsatz vom 29.4.2013 - ohne näheres Eingeständnis über die Unrichtigkeit früherer Angaben - die Kopie eines indischen Führerscheins vorlegte (AS 371). Ein ähnliches Aussageverhalten trat zutage, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom römisch 40 behauptete, dass seine Großeltern allesamt verstorben und seine Eltern Einzelkinder seien (AS 50), wogegen er in seinem Schriftsatz vom 29.4.2013 (als antizipierendes Argument gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wegen seines durch den vorgelegten Führerschein offensichtlich gewordenen Aufenthaltes außerhalb seiner Heimatregion zwecks Ausstellung des besagten Führerscheins) beteuerte, dass seine Großeltern nach Kanada ausgewandert seien und sein Onkel mittlerweile verstorben sei (AS 368). Was die Frage seiner Schulbildung anbelangt, begründete er den fehlenden Schulbesuch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst damit, dass er seinem Vater bei der Arbeit helfen habe müssen, um dann kurze Zeit darauf einzuräumen, dass dies gar nicht der Grund für sein Fernbleiben von der Schule gewesen sei (AS 49:
"F: Erklären Sie mir näher, warum Sie als Sohn eines wohlhabenden Autohändlers nie die Schule besucht haben. - A: Ich helfe meinem Vater seit meinem achten Lebensjahr im Geschäft und weil er mich bei
der Arbeit brauchte, konnte ich keine Schule besuchen. ... Die
Werkstatt meines Vaters besteht seit 15 Jahren. Die ersten zehn Jahre hatte mein Vater nur einen Mechaniker, der ging dann nach zehn
Jahren weg, und dann hat er die anderen aufgenommen. - F: Ihren Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, dass Sie aufgrund der Notwendigkeit Ihrer Person in der Werkstatt Ihres Vaters keine
Schule besuchen hätten können. - A: Ich gebe nunmehr an, der Schulbesuch hätte für mich ohnehin keinen Vorteil gehabt. Der Gewinn war gut und wir haben gut verdient - woanders hätte ich ohnehin nicht arbeiten wollen. Mit anderen Worten weder meine Eltern noch ich hielten es für notwendig, dass ich eine Schule besuche. Zudem war die Unterrichtsqualität an der einzigen öffentlichen Schule bei uns nicht so gut, aus dem Grund hat mein Vater mich nicht in die Schule geschickt."). Wenngleich diese Aussagen nicht unmittelbar die Fluchtgründe betreffen, sind sie dennoch für sich geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt herabzusetzen.
2.2.2 Auch seine Fluchtschilderungen vermochten nicht zu überzeugen, da sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte beschränkte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Näheres über die Identität und den Hintergrund der Terroristen, die ihn angeblich bedroht haben sollen, darzulegen. Er vermochte auch nicht annähernd detailreich zu schildern, wie der Kontakt mit den Terroristen abgelaufen ist (AS 52: "F: Schildern Sie diese Drohung, was fiel vor. - A: Sie sagten mir jeden Tag, dass ich den Behörden weder ihren Namen noch ihre Adresse bekannt geben dürfe, ansonsten würde ich umgebracht. Sie kamen, sagten das zu mir und gingen wieder..."). Selbst zum Zeitpunkt der behaupteten Misshandlungen durch die Terroristen konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen, obwohl diese Vorfälle im Zeitpunkt der Einvernahme zeitlich noch nicht allzu lange zurück lagen (AS 52:
"F: Wann konkret sind Sie geschlagen worden? - A: Ich kann heute nicht mehr angeben, wann ich geschlagen worden bin."). Dies gilt gleichermaßen für den Kontakt mit der indischen Polizei (AS 52: "F:
Wann konkret war die Polizei bei Ihnen, um Sie zu befragen. - A:
Insgesamt war die Polizei fünf Mal bei mir in der Werkstatt, an die konkreten Daten kann ich mich nicht mehr erinnern."). Selbst wenn man in diesem Zusammenhang die (behauptete) geringe Schulbildung des Beschwerdeführers ins Treffen führen wollte, ist doch zu bemerken, dass die Schilderungen in jeder Hinsicht völlig vage und detailarm blieben. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine konkrete Bedrohung in seiner Heimat substantiiert zu schildern, was grundsätzlich auch von Personen mit niedrigerem Bildungsstand erwartet werden kann.
2.2.3 Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer in eklatante und unauflösbare Widersprüche, wenn er etwa in der Erstbefragung ausführte, dass die (nicht näher genannten) Terroristen "oft" Fahrzeuge "mitgenommen hätten (AS 31), wogegen er in der Einvernahme vom XXXX lediglich vom Diebstahl eines einzigen gestohlenen Fahrzeugs sprach (AS 51: "F: Wann waren die Terroristen überhaupt erstmals bei Ihnen in der Werkstatt: - A: Diese waren überhaupt am XXXX erstmals in unserer Werkstatt, und zwar als Sie das Auto geraubt haben. Das war gegen 16.00 oder 17.00 Uhr, vorher waren die überhaupt noch nie in unserem Geschäft."; vgl. ferner AS 52). Die Reaktion des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Divergenz vermochte nicht zu überzeugen (AS 54: "Die Terroristen sind auch früher gekommen und haben auch Autos gestohlen, dieses Mal war das erste Mal, dass sie angehalten worden sind. - F: Wann früher sind die Terroristen gekommen? - A: Die sind gekommen und haben die Autos mitgenommen und wieder zurückgebracht, man kann nicht von Stehlen sprechen."). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage über frühere Entwendungen von Fahrzeugen überhaupt keine näheren Angaben machen konnte (AS 54: "F: Wann war das? - A:2.2.3 Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer in eklatante und unauflösbare Widersprüche, wenn er etwa in der Erstbefragung ausführte, dass die (nicht näher genannten) Terroristen "oft" Fahrzeuge "mitgenommen hätten (AS 31), wogegen er in der Einvernahme vom römisch 40 lediglich vom Diebstahl eines einzigen gestohlenen Fahrzeugs sprach (AS 51: "F: Wann waren die Terroristen überhaupt erstmals bei Ihnen in der Werkstatt: - A: Diese waren überhaupt am römisch 40 erstmals in unserer Werkstatt, und zwar als Sie das Auto geraubt haben. Das war gegen 16.00 oder 17.00 Uhr, vorher waren die überhaupt noch nie in unserem Geschäft."; vergleiche ferner AS 52). Die Reaktion des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Divergenz vermochte nicht zu überzeugen (AS 54: "Die Terroristen sind auch früher gekommen und haben auch Autos gestohlen, dieses Mal war das erste Mal, dass sie angehalten worden sind. - F: Wann früher sind die Terroristen gekommen? - A: Die sind gekommen und haben die Autos mitgenommen und wieder zurückgebracht, man kann nicht von Stehlen sprechen."). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage über frühere Entwendungen von Fahrzeugen überhaupt keine näheren Angaben machen konnte (AS 54: "F: Wann war das? - A:
Ein konkretes Datum kann ich nicht sagen. - F: Wann wurde zum ersten Mal ein Auto von den Terroristen entwendet und wieder zurückgebracht? - A: Das weiß ich nicht mehr. - F: Warum wurden die Autos von den Terroristen immer wieder zurückgebracht? Wie erklären Sie sich das? - A: Ab und zu wurden die Autos zurückgebracht, ab und zu wurden sie auch festgenommen."), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich lediglich um eine taktisch motivierte Prozessbehauptung handelte. Wenn der Beschwerdeführer überdies (im Gefolge des Vorhalts) am Ende der Einvernahme vom XXXX behauptete, dass die (quantitativ nicht näher spezifizierten) entwendeten Autos früher von der indischen Polizei zurückgebracht wurden, lässt sich dies mit den voran gegangenen übrigen Fluchtschilderungen (insbesondere mit der Darstellung, dass erst durch den Auto-Diebstahl vom XXXX mit der Polizei Probleme entstanden) nicht in Einklang bringen.Ein konkretes Datum kann ich nicht sagen. - F: Wann wurde zum ersten Mal ein Auto von den Terroristen entwendet und wieder zurückgebracht? - A: Das weiß ich nicht mehr. - F: Warum wurden die Autos von den Terroristen immer wieder zurückgebracht? Wie erklären Sie sich das? - A: Ab und zu wurden die Autos zurückgebracht, ab und zu wurden sie auch festgenommen."), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich lediglich um eine taktisch motivierte Prozessbehauptung handelte. Wenn der Beschwerdeführer überdies (im Gefolge des Vorhalts) am Ende der Einvernahme vom römisch 40 behauptete, dass die (quantitativ nicht näher spezifizierten) entwendeten Autos früher von der indischen Polizei zurückgebracht wurden, lässt sich dies mit den voran gegangenen übrigen Fluchtschilderungen (insbesondere mit der Darstellung, dass erst durch den Auto-Diebstahl vom römisch 40 mit der Polizei Probleme entstanden) nicht in Einklang bringen.
Auch was den Vater des Beschwerdeführers anbelangt, traten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zutage, wenn er in der Erstbefragung behauptete, dass sein Vater (und er selbst auch) beschuldigt worden sei, einen "Terroristenstützpunkt" zu unterhalten (AS 31), wogegen er in der Einvernahme vom XXXX mit keinem Wort mehr erwähnte, dass sein Vater gegenüber der Polizei (zu Unrecht) in Verdacht geraten sei (vgl. AS 51 ff.). Überdies verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sein Vater zum Diebstahl des Fahrzeugs durch die Terroristen jemals von der Polizei befragt worden sei (AS 51), um im weiteren Befragungsverlauf in der Einvernahme vom XXXX zu schildern, dass sich sein Vater durchaus selbst an die Polizei wegen der Bedrohung durch die Terroristen gewendet habe (AS 52). Während der Beschwerdeführer zunächst meinte, sein Vater sei "oft zur Polizei gegangen", behauptete er kurz darauf, dass sein Vater "nur einmal" bei der Polizei gewesen sei (AS 52).Auch was den Vater des Beschwerdeführers anbelangt, traten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zutage, wenn er in der Erstbefragung behauptete, dass sein Vater (und er selbst auch) beschuldigt worden sei, einen "Terroristenstützpunkt" zu unterhalten (AS 31), wogegen er in der Einvernahme vom römisch 40 mit keinem Wort mehr erwähnte, dass sein Vater gegenüber der Polizei (zu Unrecht) in Verdacht geraten sei vergleiche AS 51 ff.). Überdies verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sein Vater zum Diebstahl des Fahrzeugs durch die Terroristen jemals von der Polizei befragt worden sei (AS 51), um im weiteren Befragungsverlauf in der Einvernahme vom römisch 40 zu schildern, dass sich sein Vater durchaus selbst an die Polizei wegen der Bedrohung durch die Terroristen gewendet habe (AS 52). Während der Beschwerdeführer zunächst meinte, sein Vater sei "oft zur Polizei gegangen", behauptete er kurz darauf, dass sein Vater "nur einmal" bei der Polizei gewesen sei (AS 52).
Auch die chronologische Abfolge der behaupteten Ereignisse erwies sich als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits darlegte, dass sein Vater am XXXX die Polizei aufgesucht habe und am XXXX von den Terroristen deshalb geschlagen worden sei, und andererseits schilderte, dass sein Vater am XXXX den Polizisten vom Raub und von den Schlägen der Terroristen berichtet habe (AS 52). Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptete, dass er nach dem Diebstahl des Fahrzeugs am XXXX erstmals am XXXX von der Polizei befragt worden sei (AS 51), widersprach dies nicht nur seiner späteren Aussage, wonach er am XXXX von der Polizei aufgesucht worden sei (AS 52), sondern konnte dies auch mit der erwähnten Darstellung bezüglich des Kontakts seines Vaters mit der Polizei am selben Tag nicht Einklang gebracht werden.Auch die chronologische Abfolge der behaupteten Ereignisse erwies sich als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits darlegte, dass sein Vater am römisch 40 die Polizei aufgesucht habe und am römisch 40 von den Terroristen deshalb geschlagen worden sei, und andererseits schilderte, dass sein Vater am römisch 40 den Polizisten vom Raub und von den Schlägen der Terroristen berichtet habe (AS 52). Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptete, dass er nach dem Diebstahl des Fahrzeugs am römisch 40 erstmals am römisch 40 von der Polizei befragt worden sei (AS 51), widersprach dies nicht nur seiner späteren Aussage, wonach er am römisch 40 von der Polizei aufgesucht worden sei (AS 52), sondern konnte dies auch mit der erwähnten Darstellung bezüglich des Kontakts seines Vaters mit der Polizei am selben Tag nicht Einklang gebracht werden.
2.2.4 Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, erscheint aber auch die Schilderung des Beschwerdeführers völlig unplausibel, dass er von den Terroristen bedroht worden sein soll, damit er ihre Namen der Polizei nicht nenne, obwohl er ihre Namen gar nicht kannte (AS 51 f.). Wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis 29.11.2012 noch als Mechaniker gearbeitet und danach bis XXXX Autos vorgeführt bzw. verkauft haben will (AS 49), widerspricht dies nicht nur seiner eigenen (in derselben Einvernahme vom XXXX getätigten) Darstellung, wonach er ab XXXX "überhaupt nicht mehr im Geschäft" gewesen sei (AS 51), es muss schon aufgrund dieser Unstimmigkeit bezweifelt werden, dass die Polizei nach ihm - wie von ihm behauptet - bereits seit XXXX gefahndet habe (AS 50).2.2.4 Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, erscheint aber auch die Schilderung des Beschwerdeführers völlig unplausibel, dass er von den Terroristen bedroht worden sein soll, damit er ihre Namen der Polizei nicht nenne, obwohl er ihre Namen gar nicht kannte (AS 51 f.). Wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis 29.11.2012 noch als Mechaniker gearbeitet und danach bis römisch 40 Autos vorgeführt bzw. verkauft haben will (AS 49), widerspricht dies nicht nur seiner eigenen (in derselben Einvernahme vom römisch 40 getätigten) Darstellung, wonach er ab römisch 40 "überhaupt nicht mehr im Geschäft" gewesen sei (AS 51), es muss schon aufgrund dieser Unstimmigkeit bezweifelt werden, dass die Polizei nach ihm - wie von ihm behauptet - bereits seit römisch 40 gefahndet habe (AS 50).
Angesichts der behaupteten Intensität des Gefährdungsszenarios ist auch unverständlich, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - niemand anderer als er selbst und sein Vater mit den Terroristen in ihrer Gegend Probleme haben sollen (AS 53: "F: Haben andere Leute, Geschäftsleute, Unternehmer, Privatpersonen in Ihrer Heimatregion auch Probleme mit den Terroristen. - A: Nein, andere haben keine Probleme -nur wir."). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatort des Beschwerdeführers - nach wie vor offensichtlich unbehelligt - lebt, wobei im Dunkeln bleibt, weshalb lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater vor der Bedrohung flüchten habe müssen.
2.2.5 Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Ereignisse selbst erlebt hatte. Auch der gegenständlichen Beschwerde, welche die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht substantiiert thematisiert hat, lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen. Der Asylgerichtshof teilt daher die Annahme der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe. Angesichts des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (sowohl hinsichtlich der Fluchtgründe als auch im Zusammenhang mit der zuletzt vorgelegten Kopie eines indischen Führerscheins) erachtet der Asylgerichtshof auch die Zweifel der belangten Behörde an den Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunftsregion durchaus als nachvollziehbar.
2.3 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie darauf, dass sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer schweren Erkrankung ergeben haben.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die begründete Furcht vor der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.3.2 Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Terroristen den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Umsiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde (vgl. z.B. idS auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E), da sich aus den Länderinformationen ergibt, dass in Indien kein funktionierendes Meldesystem existiert und aufgrund der Größe des Landes praktisch keine Möglichkeit besteht, eine gesuchte Person ausfindig zu machen (mangels ersichtlicher Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine Übersiedlung in anderen Landesteil nicht zumutbar sein sollte).3.3.2 Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Terroristen den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Umsiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde vergleiche z.B. idS auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E), da sich aus den Länderinformationen ergibt, dass in Indien kein funktionierendes Meldesystem existiert und aufgrund der Größe des Landes praktisch keine Möglichkeit besteht, eine gesuchte Person ausfindig zu machen (mangels ersichtlicher Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine Übersiedlung in anderen Landesteil nicht zumutbar sein sollte).
3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte (auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anbetracht der behaupteten Verfolgung - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - wurde bereits oben unter 3.3.2 hingewiesen). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfSlg. 18.407/2008 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte (auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anbetracht der behaupteten Verfolgung - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - wurde bereits oben unter 3.3.2 hingewiesen). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfSlg. 18.407 aus 2008, mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FremdenG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
3.5.1 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5.1 Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.5.2 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.3.5.2 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Anfang Dezember 2012 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Anfang Dezember 2012 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Intensive integrative bzw. soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in Indien verbracht, wo auch seine Eltern leben, sodass von massiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat auszugehen ist.
Soweit angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen diesfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Soweit angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen diesfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.11.2013