TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/7 B13 436213-1/2013

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B13 436.213-1/2013/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 6. 2013, Zl. 13 05.318-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 9. 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 6. 2013, Zl. 13 05.318-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 9. 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 7. 11. 2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 7. 11. 2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste am 14. 4. 2013 legal nach Österreich ein, um ihren damaligen Lebensgefährten zu besuchen. Am 24. 4. 2013 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach Österreich gereist, um mit ihrem damaligen Lebensgefährten, der sie verlassen habe, über deren Beziehung zu reden. Doch habe dieser sie nicht mehr haben wollen und zur Polizei gebracht. Auch ihre Familie in Albanien wolle sie nicht mehr haben. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder lebten in XXXX. Zwei ihrer Schwestern lebten in Griechenland und die Dritte in Mazedonien. Ihr geschiedener Mann lebe in Griechenland und sei vermutlich im Gefängnis. Insbesondere ihr Bruder sei wegen der Beziehung, die die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gehabt habe, gegen sie. Sie wisse nicht wo sie hinsolle und ihr sei geraten worden, einen Asylantrag zu stellen. Andere Gründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass ihr Bruder sie umbringen werde. Ihre Identität belegte sie mit einem albanischen Reisepass, XXXX XXXX, ausgestellt am 7. 12. 2011 und einem albanischen Personalausweis, XXXX, ausgestellt am 17. 3. 2010.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach Österreich gereist, um mit ihrem damaligen Lebensgefährten, der sie verlassen habe, über deren Beziehung zu reden. Doch habe dieser sie nicht mehr haben wollen und zur Polizei gebracht. Auch ihre Familie in Albanien wolle sie nicht mehr haben. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder lebten in römisch 40 . Zwei ihrer Schwestern lebten in Griechenland und die Dritte in Mazedonien. Ihr geschiedener Mann lebe in Griechenland und sei vermutlich im Gefängnis. Insbesondere ihr Bruder sei wegen der Beziehung, die die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gehabt habe, gegen sie. Sie wisse nicht wo sie hinsolle und ihr sei geraten worden, einen Asylantrag zu stellen. Andere Gründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass ihr Bruder sie umbringen werde. Ihre Identität belegte sie mit einem albanischen Reisepass, römisch 40 römisch 40 , ausgestellt am 7. 12. 2011 und einem albanischen Personalausweis, römisch 40 , ausgestellt am 17. 3. 2010.

Am 10. 6. 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, wobei diese Ehe im Juli 2009 geschieden worden sei. Aus dieser Ehe entstammten keine Kinder. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt, jedoch als Schneiderin gearbeitet. Ihren ehemaligen Lebensgefährten habe sie im Jahre 2009 kennengelernt. Für ihn habe sie ihre Familie aufgegeben, welche diese Beziehung nicht akzeptiert habe. Sie sei dann zwischen Albanien und Österreich hin und her gependelt. Drei Monate sei sie in Albanien gewesen, danach wieder in Österreich. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe ihr Geld für den Lebensunterhalt gegeben. In Albanien sei sie mal bei ihrer Tante, mal bei ihrem Onkel gewesen. Sozialhilfe habe sie nicht beantragt. Sie sei zuletzt nach Österreich gekommen, weil sie wissen habe wollen, wie es mit der Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten weitergehen solle. Nachdem dieser sie zur Polizei gebracht habe, sei sie zehn Tage im Krankenhaus gewesen. Danach habe sie um internationalen Schutz angesucht. Sie habe jetzt keinen Kontakt mehr zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Sie habe Angst, sich in Albanien aufzuhalten, weil ihr Bruder sie mit dem Umbringen bedrohe. Da es in Albanien keinen Staat gebe, habe sie sich nicht an die Polizei gewandt. Dort sei alles mit Geld zu regeln. Wenn eine junge Frau nicht unterstützt werde, dann werde sie ausgenutzt und sei von Prostitution bedroht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 6. 2013, Zl. 13 05.318-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 6. 2013, Zl. 13 05.318-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19. 6. 2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19. 6. 2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3. 7. 2013 Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Urteiles des Gerichtes in XXXX vom 6. 4. 1998 in albanischer Sprache vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei. Dieses Gerichtsurteil solle als Beweis für die extreme Gefährlichkeit dieses Bruders der Beschwerdeführerin dienen und als Beweis dafür, dass dessen Morddrohung gegen sie ernst zu nehmen sei, sowie als Beweis für die unzureichende Strafverfolgung in Albanien, weil dieser Bruder nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und insbesondere zum Beweis der nach wie vor in Albanien verübten Tradition des Ehrenmordes. Die Beschwerdeführerin habe eine unehrenhafte Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt. Deshalb sei sie von ihrem Bruder XXXX mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei mehrmals wegen Gewalttätigkeit und Diebstahls im Gefängnis gewesen. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache" von Julia Moser vom 13. 2. 2013, zitiert. Diesem zufolge sei Albanien eine stark patriarchalisch geprägte Gesellschaft, in der Frauen nur eine untergeordnete Stellung einnähmen. Frauen aus ländlichen Gegenden, die auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migriert seien, seien besonders verletzlich. Sie lebten oft in finanzieller Not und seien Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen sei das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere treffe dies auf Rückkehrer zu. Das albanische Strafjustizsystem weise große Mängel auf und Korruption sei allgegenwärtig. Außerdem widerstrebe es vielen Polizisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und deren Familien befürchteten. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheine es in Albanien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre, außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Weiters wurde aus einem Bericht des UN-Komitees gegen Folter aus Juni 2012 zitiert. Diesem zufolge bestehe in Albanien in Teilen der Gesellschaft weiterhin das Phänomen der Blutrache und der Ehrenmorde. Die Beschwerdeführerin habe wegen des befürchteten Ehrenmordes die Polizei nicht kontaktiert, weil keine effektive Schutzgewährung seitens der Sicherheitsbehörden gegeben sei. Es sei eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aus "politischen" Gründen, und aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, durch ihre Familie gegeben. Ihr Herkunftsstaat könne sie vor Übergriffen nicht schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei wegen der Gefährdung von alleinstehenden Frauen ohne familiäres Beziehungsnetz in einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft nicht möglich. Der Beschwerde war ein, auf Albanisch verfasstes, handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin beigegeben.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3. 7. 2013 Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Urteiles des Gerichtes in römisch 40 vom 6. 4. 1998 in albanischer Sprache vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei. Dieses Gerichtsurteil solle als Beweis für die extreme Gefährlichkeit dieses Bruders der Beschwerdeführerin dienen und als Beweis dafür, dass dessen Morddrohung gegen sie ernst zu nehmen sei, sowie als Beweis für die unzureichende Strafverfolgung in Albanien, weil dieser Bruder nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und insbesondere zum Beweis der nach wie vor in Albanien verübten Tradition des Ehrenmordes. Die Beschwerdeführerin habe eine unehrenhafte Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt. Deshalb sei sie von ihrem Bruder römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei mehrmals wegen Gewalttätigkeit und Diebstahls im Gefängnis gewesen. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache" von Julia Moser vom 13. 2. 2013, zitiert. Diesem zufolge sei Albanien eine stark patriarchalisch geprägte Gesellschaft, in der Frauen nur eine untergeordnete Stellung einnähmen. Frauen aus ländlichen Gegenden, die auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migriert seien, seien besonders verletzlich. Sie lebten oft in finanzieller Not und seien Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen sei das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere treffe dies auf Rückkehrer zu. Das albanische Strafjustizsystem weise große Mängel auf und Korruption sei allgegenwärtig. Außerdem widerstrebe es vielen Polizisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und deren Familien befürchteten. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheine es in Albanien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre, außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Weiters wurde aus einem Bericht des UN-Komitees gegen Folter aus Juni 2012 zitiert. Diesem zufolge bestehe in Albanien in Teilen der Gesellschaft weiterhin das Phänomen der Blutrache und der Ehrenmorde. Die Beschwerdeführerin habe wegen des befürchteten Ehrenmordes die Polizei nicht kontaktiert, weil keine effektive Schutzgewährung seitens der Sicherheitsbehörden gegeben sei. Es sei eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aus "politischen" Gründen, und aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, durch ihre Familie gegeben. Ihr Herkunftsstaat könne sie vor Übergriffen nicht schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei wegen der Gefährdung von alleinstehenden Frauen ohne familiäres Beziehungsnetz in einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft nicht möglich. Der Beschwerde war ein, auf Albanisch verfasstes, handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin beigegeben.

Am 15. Juli 2013 langte beim Asylgerichtshof die Übersetzung des vorgelegten albanischen Gerichtsurteils vom 6. 4. 1998 sowie des auf Albanisch verfassten, handschriftlichen Schreibens der Beschwerdeführerin ein. Aus erstem geht hervor, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, zwar wegen der Straftaten der Beteiligung an einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes angeklagt gewesen sei, jedoch die Staatsanwaltschaft, nach Durchführung einer Verhandlung, die Anklage auf das Delikt der Unterlassung der Anzeige einer Straftat geändert habe. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin auf dem Heimweg [eher zufällig] vom Hauptangeklagten, der ihn kannte, auf der Straße angesprochen worden sei, ihm bei einem schweren Raub bzw. einer schweren Erpressung "Deckung" zu geben. Dies habe der Bruder der Beschwerdeführerin jedoch verweigert und sei weiter in Richtung seines Hauses gegangen. Am nächsten Tag habe er vom Vorfall der schweren Körperverletzung erfahren und keine Anzeige erstattet. Daher sei der genannte Bruder der Beschwerdeführerin wegen der Straftat der Unterlassung einer Anzeige zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.Am 15. Juli 2013 langte beim Asylgerichtshof die Übersetzung des vorgelegten albanischen Gerichtsurteils vom 6. 4. 1998 sowie des auf Albanisch verfassten, handschriftlichen Schreibens der Beschwerdeführerin ein. Aus erstem geht hervor, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zwar wegen der Straftaten der Beteiligung an einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes angeklagt gewesen sei, jedoch die Staatsanwaltschaft, nach Durchführung einer Verhandlung, die Anklage auf das Delikt der Unterlassung der Anzeige einer Straftat geändert habe. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin auf dem Heimweg [eher zufällig] vom Hauptangeklagten, der ihn kannte, auf der Straße angesprochen worden sei, ihm bei einem schweren Raub bzw. einer schweren Erpressung "Deckung" zu geben. Dies habe der Bruder der Beschwerdeführerin jedoch verweigert und sei weiter in Richtung seines Hauses gegangen. Am nächsten Tag habe er vom Vorfall der schweren Körperverletzung erfahren und keine Anzeige erstattet. Daher sei der genannte Bruder der Beschwerdeführerin wegen der Straftat der Unterlassung einer Anzeige zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.

Im handschriftlichen Schreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich wegen ihres Bruders und ihrer Familie in Lebensgefahr befinde. Ihre Familie sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, weil ihr ehemaliger Lebensgefährte drei Kinder gehabt habe. Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, dass er sie töten werden, wenn sie nach Albanien zurückkomme. Dieser sei, als er noch ledig gewesen sei, öfter im Gefängnis gewesen. Es wäre für ihn kein Problem, wieder im Gefängnis zu landen. Er halte was er verspreche und fürchte sich vor keiner Gefahr. Als albanische Staatsbürger im Jahre 2010 die Visafreiheit erhalten hätten, sei sie ohne die Zustimmung ihrer Familie zu ihrem damaligen Lebensgefährten nach Österreich gefahren. Ihre Familie habe ihr erklärt, dass sie nicht mehr nach Hause zurückkommen könne, falls sie zu ihrem Lebensgefährten gehen würde. Bei der Familie ihres ehemaligen Lebensgefährten sei es zum Streit gekommen und sie sei wieder nach Albanien geschickt worden. Dort habe sie zunächst bei ihrer Tante, weit weg von ihrer Heimatstadt, und später bei ihrem Onkel, in derselben Stadt, gelebt. Sie habe ihre Familie nicht gesehen. Sobald ihre Familie von ihrer Ankunft in Albanien erfahren habe, sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gegangen. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sich lediglich gewundert als er sie gesehen habe und sie wortlos zur Polizei gebracht. Dort habe er ihr gesagt, dass er mit ihr "fertig" sei. In der Folge sei sie im psychiatrischen Krankenhaus in Linz gelandet, wo sie ca. eine Woche geblieben sei. Nunmehr könne sie nur Selbstmord begehen. Sie könne nirgendwo mehr hingehen. Sie lebe seit drei Jahren in Österreich, könne gut Deutsch und wolle hier bleiben.

Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 15. Juli 2013, Zl. B13 436.213-1/2013/3Z gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 15. Juli 2013, Zl. B13 436.213-1/2013/3Z gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Am 12. 9. 2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Vollmacht vor. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ab Dezember 2010 sich regelmäßig [aufgrund der Visafreiheit für albanische Staatsangehörige] für jeweils drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Ab dem Zeitpunkt an dem ihre Familie erfahren habe, dass der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin drei Kinder habe, habe diese ihr gesagt, sie solle ihren Lebensgefährten verlassen und nach Hause kommen oder bei ihm bleiben und die Familie vergessen. Die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt, weil die Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgefährten sehr gut gewesen sei. Hingegen sei ihre Beziehung zu ihrer Familie nicht immer gut gewesen, insbesondere zu ihrem Bruder, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Dieser Bruder habe ihr im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit der Ermordung gedroht. Wenn er etwas sage, dann tue er dies. Er sei ein gewalttätiger Mann, der "laufend" im Gefängnis gewesen sei und kriminelle Freunde habe. Ihre Familie sei eine sehr fanatische Familie. Ihr Bruder sage, dass er eher sein Augenlicht als seine Ehre verlieren würde. Die Beschwerdeführerin habe zwischen ihren Aufenthalten in Österreich, bei ihrer Tante mütterlicherseits sowie bei ihrem Onkel mütterlicherseits in Albanien gelebt. Die Unterhaltskosten habe ihr ehemaliger Lebensgefährte übernommen. Befragt, wie ihre Familie dazu stehe, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nunmehr beendet sei, gab sie an, dass ihr Bruder zu ihr gesagt habe, sie sei für ihn "gestorben". Ihre Tante und ihr Onkel hätten sie jeweils nur für kurze Zeit aufgenommen. Zuletzt habe ihr Onkel sie gebeten, wegzugehen, weil er ansonsten Schwierigkeiten mit ihren Eltern bekommen würde. Auch ihre Tante in Bulqize habe sie hinausgeworfen. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Albanien zurückgehen. Sie sei von ihrem Bruder zusammengeschlagen worden und deshalb zur Polizei gegangen. Die Polizei habe ihren Bruder geladen. Er habe dort gesagt, dass er "diese Schande" nicht zu Hause haben könne. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen und auf ihren Bruder hören. Zuhause sei sie von ihrem Bruder erneut sehr schlimm zusammengeschlagen worden. Ihr rechtes Auge sei sehr angeschwollen gewesen. Zudem habe ihr Bruder es gut geheißen, dass einer seiner Freunde dessen Schwester umgebracht habe, nachdem diese entführt und nach Italien verschleppt worden, später jedoch ihren Entführern entkommen sei. Ihr Bruder habe auch eine ihrer Schwestern geschlagen und ihr zwei Rippen gebrochen. Diese Schwester sei dann ohne Wissen ihres Bruders nach Griechenland, zu ihrer dritten Schwester, gefahren. Nachdem die Beschwerdeführerin so oft von ihrem Bruder misshandelt worden sei, habe sie versucht, ihre Pulsader aufzuschneiden. Jetzt leide sie an Depressionen. In Österreich habe sie sich etwas besser gefühlt, weshalb sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sie habe einen Deutschkurs besucht und eine Bibel in albanischer und deutscher Sprache gelesen, um auf diese Weise Deutsch zu lernen. Dazu legte ihre Vertreterin ein Deutsch-Sprachzertifikat der Volkshochschule Salzburg auf Niveau A1 vom 18. 7. 2013 vor. Zudem legte sie ein Unterstützungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführervertreterin die vorläufigen Feststellungen zur allgemeinen Situation, der Situation von Frauen und insbesondere zur Blutrache in Albanien übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 1. Oktober langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich dem Willen ihrer Familie widersetzt und damit die familiäre Unterstützung verloren habe. Sie befürchte, dass ihr Bruder sie für ihren Ungehorsam "bestraft". Bei ihren Aufenthalten in Albanien in den letzten Jahren habe sie kurzfristig bei ihren Verwandten unterkommen können. Da sie diesen Verwandten kein Geld mehr zahlen könne und ihr Bruder bereits Druck auf diese ausgeübt habe, befürchte sie, dass sie von ihnen nicht mehr unterstützt werde. Zudem würde ihr Bruder sie dort sofort ausfindig machen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass in der patriarchalisch geprägten Gesellschaft in Albanien häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet seien. Dazu wurde aus folgenden Berichten zitiert: dem BAMF: "Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern" aus April 2010, S 40ff; UK Border Agency, "Albania, Coi-Report" vom 30. 3. 2012, S 78ff sowie SFH zu Albanien vom 13. 2. 2013. Diesen Berichten zufolge sei im Jahr 2009 etwa jede dritte Frau von häuslicher Gewalt betroffen gewesen und nur wenige Fälle von familiärer Gewalt seien strafrechtlich verfolgt worden. Selbst wenn sich die Opfer bei diesem Tabuthema an die Behörden wendeten, führe dies nur in wenigen Fällen zu polizeilichen Verfahren. Die Polizei setze Gesetze selten um, nach denen häusliche Gewalt und sexuelle Nötigung von Frauen strafbar seien. Seit Anfang 2011 sei trotz vermehrter Tötung von Frauen kein einziger Täter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Frauen, die aus ländlichen Gegenden auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migrierten, seien besonders verletzlich. Sie lebten oft in finanzieller Not und seien Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Ohne Beziehungen sei es oft nicht möglich, Sozialhilfe zu erhalten. Eine Frau, die für vier Kinder zu sorgen gehabt habe, habe vergeblich bei lokalen Behörden um finanzielle Unterstützung gebeten. Die "schlechte Umsetzung der Sozialhilfe" führe dazu, dass Frauen finanziell auf ihre Ehemänner angewiesen und gezwungen seien, in von häuslicher Gewalt geprägten Beziehungen zu bleiben. Sollte doch Sozialhilfe gewährt werden, so decke sie nicht einmal annähernd die Lebenskosten.

Albanische Rückkehrerinnen, wie die Beschwerdeführerin, liefen daher Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Seit der Trennung ihrer Eltern sei der erwähnte, streng patriarchalische, Bruder das Familienoberhaupt. Die Beschwerdeführerin habe die Übergriffe aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit erfahren, wodurch ein Anknüpfungspunkt an einen GFK-Grund gegeben sei. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Schutz finden könne. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelänge, sich vor ihrem Bruder zu verstecken, wäre sie in einem anderen Landesteil, ohne familiäre Unterstützung, nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund von durch Korruption geprägten Gegebenheiten könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit Sozialhilfe oder Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern könnte. Zudem liefen alleinstehende Frauen in Albanien Gefahr, Opfer weiterer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Sollte der Asylgerichtshof eine Anknüpfung an einen GFK-Grund verneinen, so sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Rückführung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Daher wäre ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien, zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin halte sich, aufgrund einer Lebensgemeinschaft, seit 2010 mit Unterbrechungen legal in Österreich auf. Sie habe eine A1-Deutschprüfung abgelegt und könne sich auf Deutsch verständigen. Sie habe einige gute Freunde in Österreich und sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Ebenfalls am 1. Oktober langte ein weiteres Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Demnach sei sie sehr lernmotiviert und könne sich bereits ganz gut auf Deutsch unterhalten.Albanische Rückkehrerinnen, wie die Beschwerdeführerin, liefen daher Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Seit der Trennung ihrer Eltern sei der erwähnte, streng patriarchalische, Bruder das Familienoberhaupt. Die Beschwerdeführerin habe die Übergriffe aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit erfahren, wodurch ein Anknüpfungspunkt an einen GFK-Grund gegeben sei. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Schutz finden könne. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelänge, sich vor ihrem Bruder zu verstecken, wäre sie in einem anderen Landesteil, ohne familiäre Unterstützung, nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund von durch Korruption geprägten Gegebenheiten könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit Sozialhilfe oder Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern könnte. Zudem liefen alleinstehende Frauen in Albanien Gefahr, Opfer weiterer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Sollte der Asylgerichtshof eine Anknüpfung an einen GFK-Grund verneinen, so sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Rückführung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 3, EMRK verletzen würde. Daher wäre ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien, zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin halte sich, aufgrund einer Lebensgemeinschaft, seit 2010 mit Unterbrechungen legal in Österreich auf. Sie habe eine A1-Deutschprüfung abgelegt und könne sich auf Deutsch verständigen. Sie habe einige gute Freunde in Österreich und sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Ebenfalls am 1. Oktober langte ein weiteres Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Demnach sei sie sehr lernmotiviert und könne sich bereits ganz gut auf Deutsch unterhalten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Albanien und wurde am XXXX geboren. Sie ist geschieden und hat keine Berufsausbildung. Sie reiste am 14. 4. 2013 legal nach Österreich ein, um ihren damaligen Lebensgefährten zu besuchen. Am 24. 4. 2013 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Albanien und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist geschieden und hat keine Berufsausbildung. Sie reiste am 14. 4. 2013 legal nach Österreich ein, um ihren damaligen Lebensgefährten zu besuchen. Am 24. 4. 2013 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre beiden Brüder leben in Albanien. Jedoch haben diese mit der Beschwerdeführerin gebrochen. Zwei ihrer Schwestern leben in Griechenland, ihre dritte Schwester lebt in Mazedonien. In Österreich leben keine ihrer Angehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Im Falle einer Rückkehr nach Albanien ist mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die geschiedene Beschwerdeführerin, die nicht mehr von ihrer Familie unterstützt wird und auf sich allein gestellt ist, in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Zur Situation in Albanien:

Es wird festgestellt, dass Albanien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Albanien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.

Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.

Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:

Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)

Die Wahlen vom 08. Mai 2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011)

Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)

Am 11. Juni 2012 wurde Bujar Nishani zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere vier Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012)

Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11. Juli 2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012)

Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit der ehemalige Bürgermeister Tiranas, Edi Rama, ist. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 5)

Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15. 10. 2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 5)

Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 5)

Wirtschaftslage

Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum vom von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)

Der Mindestlohn beläuft sich auf 21 000 Lek (ca. ¿ 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. ¿ 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. ¿ 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 10)

Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)

Menschenrechte

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 4. Februar 2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:

Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04. April 2013, Seiten 4 und 8)

Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11. Mai 2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)

Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 1)

Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013, Seite 11)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".

Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 2)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)

Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)

Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.

Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 3-4)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)

Religionsfreiheit

Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S.

Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012)

Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.

Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3)

Minderheiten

Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)

Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.

Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch

mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.

Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 9)

Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012 Seite 8)

Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 8)

Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien,

Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:

20.12.2012)

Frauen und Kinder:

Albanien ist eine stark patriarchalisch geprägte Gesellschaft, in der Frauen eine untergeordnete Stellung einnehmen. Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen sind weit verbreitet. Besonders im Nordosten des Landes sind Frauen vielfältigen Formen von Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, da sie im patriarchalischen Verständnis als Minderwertig und untergeordnet angesehen werden. Die Polizei setzt die Gesetze selten um, nach denen häusliche Gewalt und sexuelle Nötigung von Frauen strafbar sind. Die Diskriminierung von Frauen führt dazu, dass sie oft früh die Schule verlassen, eine wesentlich höhere Arbeitslosenquote als Männer, erschwerten Zugang zu Land- und Grundstücken haben, wenig politisches Mitspracherecht und in wichtigen Funktionen kaum repräsentiert sind. Sozialeinrichtungen und -schutzsysteme für allein stehende Frauen mit Kindern sind in den meisten Regionen Albaniens kaum vorhanden. Um solche Leistungen zu erhalten, ist es oftmals nötig, die richtigen Personen zu kennen. Den Lokalautoritäten kommt bei der Anwendung der Auswahlkriterien und Richtlinien zur Sozialhilfe, eine ungewöhnlich hohe Verfügungsfreiheit zu. Dies fördert Korruption und führt zu ungleichen Chancen. Bei der Auszahlung von Sozialhilfe ist immer wieder mit Verzögerungen aufgrund von Bürokratie und Korruption zu rechnen. Das tragische Schicksal einer jungen Frau hat in Albanien zu Forderungen geführt, das Sozialwesen für diese verletzliche Gruppe auszubauen. Die von ihrem gewalttätigen Mann getrennte Frau sorgte alleine für ihre vier Kinder und hatte vergeblich bei lokalen Behörden um finanzielle Unterstützung gebeten. Im November 2010, während sie arbeitete, kamen ihre vier schlafenden Kinder beim Brand ihrer rudimentären Ein-Zimmer-Hütte ums Leben. Eine Kerze, die als einzige Wärmequelle für die Kinder diente, hatte den Brand entfacht. Die Heizung und Stromzufuhr waren zuvor wegen unbezahlter Rechnungen abgeschaltet worden. Wie in anderen Teilen Osteuropas, die stark von Armut betroffen sind, sind in Albanien Frauen aus ländlichen Gegenden, die auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migriert sind, besonders verletzlich. Sie leben oft in finanzieller Not und sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Das US Department of State etwa berichtete wiederholt von albanischen Frauen und Minderjährigen, die in Minen Chromium fördern, in welchen gefährliche Arbeitsbedingungen herrschen und es regelmässig zu tödlichen Unfällen kommt. Für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist es generell entscheidend, dass mindestens zwölf Monate lang Versicherungsbeiträge geleistet wurden. Es gibt nur eine kleine Anzahl NGO¿s, die psychosoziale und rechtliche Beratung für alleinstehende Frauen anbieten. (SFH 13. 2. 3013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Albanien insbesondere in Form von Kinderehe,

Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Nach wie vor wurden Frauen und Mädchen verkauft und zur Prostitution gezwungen. Die Zielländer waren meist Griechenland und Italien, aber auch Mazedonien, Kosovo, Spanien und andere westeuropäische Länder sowie auch Albanien selbst. Die Mehrheit der Opfer sind Mädchen und Frauen zwischen 15 und 25 Jahren, davon 80 Prozent ethnische Albanerinnen. Der Opferschutz blieb unzureichend, und die Polizei stützte sich vorwiegend darauf, dass die Opfer selbst Anzeige erstatteten. Vor dem Gerichtshof für Schwerverbrechen fanden im Laufe des Jahres 2008 Verfahren gegen 30 Personen statt, die wegen Frauenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung angeklagt worden waren. Die albanische Regierung setzte 2009 mehrere Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel um. Eine 24-Stunden-Hotline für Opfer bzw. potenzielle Opfer des Menschenhandels wurde Ende 2007 vom Innenministerium ins Leben gerufen. 2008 wurde ein neuer Aktionsplan zur Vorbeugung gegen Menschenhandel genehmigt. (BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010).

Regierung und etliche NGO¿s haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt (...) eingerichtet. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Es muss sich erst noch erweisen, wie nachhaltig diese Strategie ist. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt beispielsweise gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. (AA 10.2.2013)

Militärdienst

Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1. 2010 abgeschafft.

Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden sind. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seiten 9-10)

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:

Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)

Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)

Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.

Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 14)

In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.

Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.

Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, S. 17)

Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:

20.12.2012)

Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)

Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 15)

Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).

Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.

In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 5)

Blutrache - Organisierte Kriminalität

Blutrache

Die Blutrache oder Blutfehde ist typisch für Gesellschaften, in denen das Recht nicht von einer Zentralgewalt (König oder Staat) garantiert wird. In solchen archaischen Gesellschaften

müssen der Einzelne und seine Familie/Sippe das Recht selbst in die Hand nehmen, um es zu verwirklichen. In diesen stark patriarchalischen Kulturen ist die Ehre der Familie das zentrale Rechtsgut, und ihre Verletzung kann nur "mit Blut reingewaschen" werden. Das ist der Grundgedanke der Blutfehde, die bei vielen Völkern auf allen Kontinenten vor den staatlichen

Rechtssystemen existierte. Heute findet man sie zum Teil noch parallel zum modernen Recht in Gegenden, wo die Staatsgewalt schwach ist oder wenig Vertrauen genießt. In Europa ist die Blutrache im Norden Albaniens und im Westen von Kosovo ein ernstes Problem, das mit der albanischen Migration hin und wieder auch in Mitteleuropa sichtbar wird. (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Artikel von 2010)

Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Sie stellte eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des

traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes (Kanun).

Insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat sie bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die Zahl der Morde aus Blutrache sank stetig in den letzten fünf Jahren, trotzdem sind diese Ereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen. Ihre umfassenden Auswirkungen können einen beeinträchtigenden Einfluss auf die Gesellschaft haben. (United Nations: Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary executions, Philip Alston, Preliminary note on the mission to Albania [15-23 February 2010] vom 20.05.2010, Seite 3)

Blutfehden und Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren betreffen weiterhin einige Teile der Bevölkerung, manche Familien wählen immer noch die Selbstisolation aus Furcht vor Repressalien. Zwar gibt es keine zuverlässigen Daten über die Anzahl der Betroffenen, doch Quellen zeigen, dass dieses Phänomen weiter existiert und ein wichtiges Anliegen darstellt. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite

15)

Eine Blutfehde beginnt in der Regel mit einer Auseinandersetzung, zwischen zwei Männern, deren Familien Nachbarn oder Freunde sind.

Der Vorfall kann verschiedene Ursachen haben: einen Unfall, eine empfundene Beleidigung, eine Uneinigkeit bei Besitzverhältnissen, einen Konflikt über den Zugang zu Elektrizität, Wasser oder Treibstoff und so weiter. Der Streit eskaliert und der Mann tötet den Kontrahenten. Die Familie des Opfers fühlt sich dann durch die Familie des Mörders des "Blutes schuldig". Diese Schuld und der damit verbundene Verlust der Ehre kann nur durch das Leben eines Mitglieds der Familie des Mörders befriedigt werden. Generell ist es nicht gestattet, Frauen oder Kinder zu töten oder ein Familienmitglied in seinem eigenen Haus um zu bringen. (United

Nations: Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial summary or arbitrary executions, Philip Alston, Preliminary note on the mission to Albania [15-23 February 2010] vom 20.05.2010, Seiten 3-4)

Die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, werden vom traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht eng umgrenzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die klassische Blutrache kann nur die männliche Linie des Blutes durchlaufen. Wenn z.B. ein junger Mann jemanden tötet, werden seine Onkel väterlicherseits in die Blutfehde hineingezogen, nicht aber die Onkel mütterlicherseits.

Seit den 90er Jahren ist eine Verwischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motivationen festzustellen. Der Kanun wird zur Rechtfertigung von Racheakten herangezogen, zum Beispiel in Fällen von gewöhnlicher Kriminalität.

In der modernen Blutrache halten sich Menschen nicht mehr an die strengen Regeln des Kanun, zum Beispiel an das Erfordernis eines Mindestalters von 16 Jahren, um jemanden in die Blutrache mit einzubeziehen. (Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)

Ursprünglich verlangte der Ehrenkodex des Kanuns, dass nur an männlichen Familienmitgliedern Blutrache geübt werden darf - doch heute sind in Nordalbanien auch Frauen gefährdet. Eine Blutfehde kann aber durch Verhandlungen und ein Sühnegeld beendet werden, wenn die (zuletzt) geschädigte Familie einwilligt. (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Artikel von 2010)

Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene Familien isolieren sich, die Männer können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zu einer Schulausbildung. Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Chancengleichheit geht davon aus, dass in Nordalbanien ca. 2000 Familien in Selbstisolation leben.

Wirklich belastbare Daten liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Familien haben versucht, diesem Schicksal zu entgehen, und sind in die Städte abgewandert. Das hat aber dazu geführt, dass sich die Blutfehden aus dem Norden Albaniens bis nach Tirana ausgebreitet haben. (European Stability Initiative: Balkan Express, Themen:

Blutfehden

http://www.esiweb.org/index.php?lang=de&id=311&film_ID=3&slide_ID=31)

Im Laufe des Jahres 2010 gab es wiederholt Berichte über generationsübergreifende "Blutfehden" und Rachemorde. Bei solchen Tötungen sind manchmal kriminelle Banden beteiligt. Nach Berichten der NGO¿s gab es 55 Morde in Zusammenhang mit Blutfehden, rund 1.490 Familien können aus Angst vor Repressalien ihre Häuser nicht verlassen. Morde aus Rache oder Blutfehde werden, nach dem Gesetz, mit 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2010, Seite 2)

Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Statistiken über die Blutrache in Albanien sehr unterschiedlich sind. Laut einem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Februar 2010, sind die Abweichungen in den Daten zu diesem Thema ein Ergebnis von Auslegungen, einer hohen Dunkelziffer und einer begrenzten Berichterstattung. Er hat auch festgestellt, dass viele Regierungsvertreter und Beobachter äußerst besorgt darüber sind, dass einige Nichtregierungsorganisationen beim Ausmaß dieses Problems übertreiben, um sich die Finanzierung zu sichern. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada: Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 1)

Die bedeutendsten NGOs auf diesem Gebiet sind das Komitee der landesweiten Versöhnung (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Vorsitzender Gjin MARKU), auch als nationales Versöhnungskomitee bekannt sowie die Albanian Foundation for Conflict Resolution and Reconciliation of Disputes (AFCR). Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008; Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests ALB101471.E, 22.09.2006)

Der albanische Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren,

aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz

jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt keine Hinweise, die darauf deuten, dass einzelne Albaner, die Handlungen von jenen befürchten, die Blutrache ausführen wollen, nicht auf Schutz von der albanischen Polizei zurückgreifen können und diese Handlungen nicht durch die rechtlichen Mechanismen, die zum Umgang mit Blutrache eingerichtet wurden, verfolgen können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9; Home

Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007)

Albanien hat zur Bekämpfung der Blutfehde noch keine koordinierten Strategien verabschiedet. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Colgate-Universität charakterisieren die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Lösung von Blutrache als "sehr schwach".

Berichten zufolge will sich die albanische Polizei oft nicht in Blutfehde Streitigkeiten einlassen. Familien, die sich aufgrund von Blutrache in Isolation befinden, erhalten keine Unterstützung von den albanischen Behörden. Wegen einer möglichen Gefahr für sich und ihren Familien engagieren sich einzelne Polizeibeamte bei Blutrache oft nur widerwillig. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada:

Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 3)

Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit auffliegen kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bieten weder die Flucht an einen anderen Ort im Inland noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Korruption und Organisierte Kriminalität

Nach einem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft befindet sich die Justizreform in Albanien noch in "einem frühen Stadium" und das Justizsystem funktioniert aufgrund von Problemen mit der Unabhängigkeit, Transparenz und Effizienz äußerst schlecht. Ein UN-Sonderberichterstatter stellt ebenfalls ernste Schwächen und erhebliche Korruption in der albanischen Justiz fest. (IRB-Immigration an Refugee Board of Canada: Statistics on blood feuds; state protection and support services available to those affected by blood feuds, including whether individuals have been prosecuted for blood-feudrelated crimes (2007 - September 2010) vom 15.10.2010, Seite 3)

Für Korruption im öffentlichen Bereich sieht das Gesetz Haftstrafen vor, aber trotz mehrerer Festnahmen von hochrangigen Beamten der Länder und des Bundes blieb die Korruption ein großes Hindernis für eine sinnvolle Reform der Regierung.

Die Bürgerbeauftragten und der interne Kontrolldienst der Staatspolizei verfolgen Beschwerden über korrupte Amtsträger und Polizeibeamte und leiten diese an die Regierung weiter. Allerdings behindern die Immunität von Richtern, Abgeordneten und anderen hochrangigen Beamten die Möglichkeiten der Verfolgung. Die Immunität kann nur durch das Parlament oder durch den hohen Justizrat aufgehoben werden. Die Regierung gründete eine Arbeitsgruppe gegen die organisierte Kriminalität und koordiniert Aktivitäten zur Korruptionsbekämpfung.

Laut Berichten des Innenministeriums hat die Polizei im Laufe des Jahres 2010 organisierte kriminelle Gruppen zerschlagen können. Allerdings blieb das organisierte Verbrechen weiterhin ein ernstes Problem. (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2010, Seiten 7-8)

Schwache staatliche Institutionen haben die Macht der Verbrechersyndikate verstärkt. Albanien ist ein bekannter Umschlagplatz für Heroinschmuggler und ein wichtiges Cannabis-Anbaugebiet. Traditionelles Stammesrecht und Rachemorde sind in Teilen des Nordens verbreitet. (Freedom House: Freedom in The World - Albania (2011) vom 01.05.2011, S. 3)

Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren.

(Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7)

Albanien hat in den letzten Jahren die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere bei der Durchführung von gesetzlichen und institutionellen Reformen der Justiz und in den Bereichen der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität verbessert. Die Kapazität der Verwaltung, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden, wurde gestärkt.

(European Commission: Communication from the commission to the european Parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s application for membership of the European Union vom 09.11. 2010, Seite 6)

Es gab einige Fortschritte auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Spezielle Maßnahmen bei der Ermittlung und der Einsatz von verdeckten Ermittlern wurden verstärkt. Seit dem Inkrafttreten des sogenannten "Anti-Mafia" Gesetztes müssen die bereits bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden. Gemeinsame Handlungsweisen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft müssen entwickelt werden, um eine Verbesserung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zu erzielen. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite

57)

Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, den vorgelegten albanischen Personaldokumenten (Reisepass und Personalausweis) der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten albanischen Strafurteil vom 6. 4. 1998 hinsichtlich ihres Bruders, XXXX.Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, den vorgelegten albanischen Personaldokumenten (Reisepass und Personalausweis) der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten albanischen Strafurteil vom 6. 4. 1998 hinsichtlich ihres Bruders, römisch 40 .

Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Albanien, Griechenland und Mazedonien sowie zu ihrer Scheidung und fehlenden Berufsausbildung beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. 9. 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 1. 10. 2013 wurden weitere Länderberichte durch die Beschwerdeführervertreterin in das Verfahren eingebracht und in die obigen Feststellungen aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. 9. 2013 angegeben, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder XXXX ihr bei einer Rückkehr nach Albanien mit der Ermordung gedroht habe, weil sie sich dem Willen ihrer Familie widersetzt habe, indem sie eine Beziehung zu einem Mann geführt habe, den ihre Familie letztlich nicht akzeptiert habe, ist unglaubwürdig. Denn die Beschwerdeführerin hat bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, seit Dezember 2010 sich wiederholt abwechselnd für jeweils drei Monate in Österreich und Albanien aufgehalten zu haben. In Albanien habe sie jeweils bei ihrer Tante und ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Ihre wiederholte Rückkehr nach Albanien legt den Schluss nahe, dass sie von ihrem Bruder nicht mit der Ermordung bedroht wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder römisch 40 ihr bei einer Rückkehr nach Albanien mit der Ermordung gedroht habe, weil sie sich dem Willen ihrer Familie widersetzt habe, indem sie eine Beziehung zu einem Mann geführt habe, den ihre Familie letztlich nicht akzeptiert habe, ist unglaubwürdig. Denn die Beschwerdeführerin hat bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, seit Dezember 2010 sich wiederholt abwechselnd für jeweils drei Monate in Österreich und Albanien aufgehalten zu haben. In Albanien habe sie jeweils bei ihrer Tante und ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Ihre wiederholte Rückkehr nach Albanien legt den Schluss nahe, dass sie von ihrem Bruder nicht mit der Ermordung bedroht wurde.

Zudem legte sie die Kopie eines Urteiles des Gerichtes in XXXX vom 6. 4. 1998 in albanischer Sprache vor, aus welchem hervorgehe, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei. Dieses Gerichtsurteil solle als Beweis fürZudem legte sie die Kopie eines Urteiles des Gerichtes in römisch 40 vom 6. 4. 1998 in albanischer Sprache vor, aus welchem hervorgehe, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei. Dieses Gerichtsurteil solle als Beweis für

die extreme Gefährlichkeit des Bruders der Beschwerdeführerin dienen;

als Beweis dafür, dass dessen Morddrohung gegen die Beschwerdeführerin ernst zu nehmen sei, sowie

als Beweis für die unzureichende Strafverfolgung in Albanien, weil ihr Bruder nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei.

Tatsächlich erweist sich dieses Gerichtsurteil als Gegenbeweis für dieses Vorbringen. Denn aus dessen Übersetzung geht hervor, dass der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen der Straftat der Unterlassung einer Anzeige zu zehn Monaten Haft verurteilt worden ist. Er hat sich geweigert, an einem Raub bzw. einer schweren Erpressung teilzunehmen und ist wohl zufällig, als er auf dem Heimweg war - ohne sein Zutun - in eine Vorbereitungshandlung dieser Straftat verwickelt worden. Aus seiner Weigerung ist jedoch gerade das Gegenteil einer Gefährlichkeit zu schließen. Eine Person mit krimineller Energie hätte viel eher an dem geplanten schweren Raub teilgenommen, zumal die Weigerung hierbei zu helfen, für ihren Bruder durchaus auch negative Folgen nach sich hätte ziehen können. Das Urteil ist bereits 15 Jahre alt, so dass daraus keine Schlüsse auf eine aktuell unzureichende Strafverfolgung in Albanien gezogen werden können. Jedenfalls ist der Haupttäter zu einer langjährigen Haftstrafe und auch der erwähnte Bruder der Beschwerdeführerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, ihr Bruder sei ein gewalttätiger Mann, der "laufend" im Gefängnis gewesen sei, als unglaubwürdig. Allfällige weitere Gerichtsurteile, welche geeignet gewesen sein könnten, diese Behauptung glaubhaft zu machen, hat die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum erwähnten Gerichtsurteil - jedoch nicht vorgelegt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sich wegen der Morddrohung nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil es in Albanien keinen Staat gebe. Dieses Vorbringen wiederholte sie in der Beschwerde. In ihrem handschriftlichen Teil der Beschwerde erwähnte sie weder Misshandlungen durch ihren Bruder noch eine Anzeige bei der Polizei. Hingegen hat sie in der Beschwerdeverhandlung angegeben, von ihrem Bruder zusammengeschlagen worden und deshalb zur Polizei gegangen zu sein. Auch wenn sich diese Angaben nicht unbedingt widersprechen müssen, ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine tatsächlich erfolgte Anzeige bei der albanischen Polizei, vor dem Bundesasylamt und bei ihren Angaben, die zur Verfassung der Beschwerde gedient hatten, sowie in ihrem handschriftlichen Teil der Beschwerde, nicht erwähnt hätte.

Schließlich sprechen auch die Umstände der Asylantragstellung gegen eine tatsächliche Verfolgung durch ihren Bruder. Denn die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nach Österreich gereist, um mit ihrem damaligen Lebensgefährten über deren Beziehung zu sprechen und hat den Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem ihr Lebensgefährte die Beziehung zu ihr beendet hatte. Sie gab zudem bei ihrer Erstbefragung an, dass sie nicht wisse, wohin sie gehen solle, auch ihre Familie in Albanien wolle sie nicht mehr haben, und ihr geraten worden sei, einen Asylantrag zu stellen.

Gleichzeitig ist aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und aus ihren weiteren Angaben, wonach sie ab Dezember 2010 bei ihren jeweiligen Aufenthalten in Albanien jeweils bei ihrer Tante und ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt habe, zu folgern, dass ihre Familie in Albanien sie verstoßen hat.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, insbesondere zum Beweis der nach wie vor in Albanien verübten Tradition des Ehrenmordes, war angesichts ihrer unglaubwürdigen Angaben über die Morddrohungen ihres Bruders, nicht zu entsprechen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Morddrohungen ihres Bruders, unglaubwürdig.

Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin anbelangt, dass eine junge Frau in Albanien, die nicht unterstützt werde, ausgenutzt werde und von Prostitution bedroht sei, so handelt es sich dabei um eine abstrakt geäußerte Befürchtung der Beschwerdeführerin. Sie hat nicht vorgebracht, jemals selbst von dieser Gefahr betroffen gewesen zu sein. Nach den obigen Feststellungen zu Albanien hat die albanische Regierung 2009 mehrere Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel umgesetzt. So wurde eine 24-Stunden-Hotline für Opfer bzw. potenzielle Opfer des Menschenhandels Ende 2007 vom Innenministerium ins Leben gerufen. 2008 wurde ein neuer Aktionsplan zur Vorbeugung gegen Menschenhandel genehmigt. Vor dem Gerichtshof für Schwerverbrechen fanden im Laufe des Jahres 2008 Verfahren gegen 30 Personen statt, die wegen Frauenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung angeklagt worden waren. Daher erweisen sich die albanischen Behörden in dieser Hinsicht zumindest insoweit Schutzwillig und Schutzfähig, dass bei der bisher nicht von Zwangsprostitution bedrohten Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor einer solchen Verfolgung erkannt werden kann.

Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Albanien einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Albanien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Die Situation der Beschwerdeführerin ist demnach im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten:

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Berichte zur Situation von Frauen in Albanien ist davon auszugehen, dass die von ihrer Familie nicht mehr unterstützte Beschwerdeführerin einer realen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten. Diese Gefahr wird für die Beschwerdeführerin durch ihre Scheidung, welche in der patriarchalischen Gesellschaft in Albanien als Stigma gilt, und durch ihre fehlende Berufsausbildung noch weiter erhöht.

Die Sozialhilfe in Albanien, welche den obigen Feststellungen zufolge ohnehin nicht einmal annähernd die Lebenshaltungskosten deckt, vermag - in diesem besonderen Fall - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn, wie oben festgestellt, kommt den Lokalautoritäten bei der Anwendung der Auswahlkriterien und Richtlinien zur Sozialhilfe, eine ungewöhnlich hohe Verfügungsfreiheit zu. Dies fördert Korruption und führt zu ungleichen Chancen. Bei der Auszahlung von Sozialhilfe ist immer wieder mit Verzögerungen aufgrund von Bürokratie und Korruption zu rechnen. Das tragische Schicksal einer jungen Frau hat in Albanien zu Forderungen geführt, das Sozialwesen für diese verletzliche Gruppe auszubauen. Die von ihrem gewalttätigen Mann getrennte Frau sorgte alleine für ihre vier Kinder und hatte vergeblich bei lokalen Behörden um finanzielle Unterstützung gebeten. Im November 2010, während sie arbeitete, kamen ihre vier schlafenden Kinder beim Brand ihrer rudimentären Ein-Zimmer-Hütte ums Leben. Eine Kerze, die als einzige Wärmequelle für die Kinder diente, hatte den Brand entfacht. Die Heizung und Stromzufuhr waren zuvor wegen unbezahlter Rechnungen abgeschaltet worden. Angesichts dieses Falles besteht auch für die Beschwerdeführerin die Gefahr, bei einer Rückkehr keine Sozialhilfe zu erhalten und in eine existentielle Notlage zu geraten.

Wie oben festgestellt, sind in Albanien Frauen aus ländlichen Gegenden, die auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migriert sind, besonders verletzlich. Sie leben oft in finanzieller Not.

Es ist daher nach den getroffenen Länderfeststellungen und aufgrund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, nicht davon auszugehen, dass sie in Albanien in der Lage wäre ohne die Unterstützung ihrer Familie, ihre Existenz zu sichern und für eine Unterkunft zu sorgen. Bei ihrer Tante und ihrem Onkel könnte sie allenfalls nur vorübergehend Unterkunft nehmen. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Albanien erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung daher als unzulässig.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da der Asylgerichtshof feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung, Frauenhandel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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