TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/8 E7 423779-1/2012

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Veröffentlicht am 08.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 423779-1/2012/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 1101.042-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 1101.042-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 6, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 6, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen"."Der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen".

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG, wobei er sich mit einem libanesischen Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge und einer Registrierungskarte der UNRWA auswies.Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei er sich mit einem libanesischen Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge und einer Registrierungskarte der UNRWA auswies.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenloser Araber aus dem Libanon, geboren und ehemals mit seinen Angehörigen wohnhaft im Flüchtlingslager XXXX, Moslem, verheiratet, Vater von drei Kindern sowie von Beruf Landwirt.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenloser Araber aus dem Libanon, geboren und ehemals mit seinen Angehörigen wohnhaft im Flüchtlingslager römisch 40 , Moslem, verheiratet, Vater von drei Kindern sowie von Beruf Landwirt.

Vor circa sieben Monaten sei er von Beirut aus nach Syrien ausgereist. Vor circa drei Tagen sei er von dort mit einem Kleinbus schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Zum Grund seiner Ausreise befragt gab er an, dass er eine kleine Landwirtschaft betrieben und damit den Lebensunterhalt seiner Familie verdient habe. Die Fatah-Bewegung habe ihm sein Grundstück wegnehmen und dort ein Trainingslager errichten wollen, wogegen er sich gewehrt habe. Daraufhin hätten Mitglieder der Fatah auf seinem Grundstück herumgeschossen und die Farm in Brand gesetzt, dies sei vor ca. 7 Monaten geschehen und habe er daraufhin die Farm verlassen. Seine Frau und seine Kinder würden sich nunmehr bei seinen Eltern aufhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Fatah aus Rache getötet zu werden.

In der Folge erschien der Beschwerdeführer ungerechtfertigt nicht zu einer Einvernahme, weswegen das Verfahren am 16.02.2011 gemäß § 24 AsylG eingestellt wurde.In der Folge erschien der Beschwerdeführer ungerechtfertigt nicht zu einer Einvernahme, weswegen das Verfahren am 16.02.2011 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt wurde.

Am 11.05.2011 wurde der Beschwerdeführer auf Basis der Dublin II-VO aus Belgien, wo sich seinen Angaben nach eine Schwester von ihm legal aufhalte, nach Österreich überstellt.

Am selben Tag wurde er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er vor, er habe den Libanon verlassen, weil er "wie tausende Palästinenser" dort gelebt und keine Heimat gehabt habe. Im Jahr 2006 habe er im Lager eine Hühnerfarm eingerichtet, welche nach zwei bis drei Jahren gut gelaufen sei. Im Jahr 2009 habe ihm die Fatah zunächst höflich mitgeteilt, dass sie sein Grundstück benötigen würde. Im März oder April 2009 habe man ihm in die Füße geschossen, in der Folge habe man ihm alle zwei Wochen Probleme gemacht und mehrfach auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht mehr verletzt. Am 13. August 2010 habe man etwa 45 Minuten lang ziellos auf seine Farm geschossen, noch in derselben Nacht habe er auf Anraten seiner Brüder sein Haus verlassen und sich zunächst in eine andere Stadt begeben. Seine Familie habe versucht, eine Lösung mit der Fatah zu finden, dies sei jedoch aussichtslos gewesen. Darum habe er das Land verlassen. Seine Frau und die Kinder seien aus dem Lager vertrieben worden und würden nunmehr bei deren Eltern in einer anderen Stadt leben.

Das Verfahren wurde daraufhin zugelassen und an der Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt.

Am 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, im genannten Flüchtlingslager bei XXXX im Libanon geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern, die aus Palästina stammten, würden nach wie vor im Lager leben, seine Brüder würden arbeiten und die Familie unterstützen. Er selbst habe sowohl im Lager als auch außerhalb in der Stadt XXXX gewohnt, weil er auch Taxifahrer gewesen sei.Dabei gab er an, im genannten Flüchtlingslager bei römisch 40 im Libanon geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern, die aus Palästina stammten, würden nach wie vor im Lager leben, seine Brüder würden arbeiten und die Familie unterstützen. Er selbst habe sowohl im Lager als auch außerhalb in der Stadt römisch 40 gewohnt, weil er auch Taxifahrer gewesen sei.

Mit seiner Gattin habe er ein gemeinsames Kind, diese habe noch zwei weitere Kinder aus einer früheren Ehe mitgebracht. Zunächst habe der Beschwerdeführer circa fünf Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet, dies jedoch aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Ab 2009 habe er dann direkt neben dem Lager auf einem Grundstück, das niemandem gehört habe, eine Viehzucht betrieben, die gut gegangen sei.

Im Lager habe die Fatah die Kontrolle gehabt und auch den Beschwerdeführer mit Nachdruck aufgefordert ihr beizutreten, was er stets abgelehnt habe. Daraufhin habe man ihn aufgefordert, sein Land, auf welchem er die Viehzucht betrieb, abzugeben um dort einen Friedhof anzulegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gehört, dass dort in Wahrheit ein Trainingslager entstehen sollte. Er habe daher abgelehnt. Daraufhin habe die Fatah begonnen ihn zu bedrohen und seine Tiere zu vergiften und zu töten, er habe jedoch nicht nachgegeben. In der Folge sei mehrfach auf ihn selbst geschossen worden um ihm Angst einzujagen, einmal sei er dabei auch an den Beinen verletzt worden.

Am 13.08.2010 habe es in seiner Abwesenheit eine circa 45 Minuten dauernde Schießerei auf seiner Farm gegeben, welche anschließend in Brand gesetzt worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Familie beschlossen das Land zu verlassen.

Er sei nirgendwo im Libanon sicher, die Fatah verfüge im ganzen Land über Einfluss, die Regierung übe nur eine begrenzte Staatsgewalt aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Staatsangehörigkeit besitze, der Volksgruppe der Araber angehöre und moslemischen Glaubens sei. Er sei im Libanon geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten.

Die behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und könne keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Libanon festgestellt werden.

Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und in keiner Weise plausibel gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten immer wieder abgeändert, ebenso seien die Angaben zu seiner Hühnerfarm nüchtern und detailarm gewesen. Völlig unplausibel sei auch, warum die Schwierigkeiten mit der Fatah erst acht Monate nach Gründung der Farm begonnen hätten. Auch hinsichtlich der Schussattentate auf seine Person habe sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I., dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne. Die Situation als Palästinenser im Libanon alleine rechtfertige ebenso keine Schutzgewährung.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins., dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne. Die Situation als Palästinenser im Libanon alleine rechtfertige ebenso keine Schutzgewährung.

Auch habe der Beschwerdeführer keine Gefahr iSd § 8 AsylG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne.Auch habe der Beschwerdeführer keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorlägen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 14.12.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2011 fristgerecht Beschwerde.

Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und bemängelte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welches zudem seinen Ermittlungspflichten nicht gehörig nachgekommen sei.

Im Besonderen könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie in Hinkunft nicht finanzieren und bestünden für palästinensische Flüchtlinge im Libanon gravierende Einschränkungen und eine gesellschaftliche Diskriminierung.

Beigelegt wurden in Kopie verschiedene Dokumente aus dem Libanon den Beschwerdeführer betreffend in arabischer Sprache (Behandlungsbestätigung XXXX-Hospital v. 08.12.2000; Geburtsurkunde; Personalausweis; Führerschein), die vor der Entscheidungsfindung vom vorsitzenden Richter des entscheidenden Senats mit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eingesehen wurden.

10. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 11.01.2012 zugeteilt.

11. Mit Erkenntnis vom 20.04.2012, Zl. E7 423.779-1/2012/5E, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG vollumfänglich ab, wobei er zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen anhand der dazu dargelegten Erwägungen gelangte:11. Mit Erkenntnis vom 20.04.2012, Zl. E7 423.779-1/2012/5E, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG vollumfänglich ab, wobei er zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen anhand der dazu dargelegten Erwägungen gelangte:

"Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien und ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er wurde im Flüchtlingslager XXXX im Süden des Libanon geboren, in welchem er auch aufwuchs und im Wesentlichen mit seinen Angehörigen bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA sowie bei den libanesischen Behörden registriert. Der Libanon als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist somit als sein Herkunftsstaat anzusehen."Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien und ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er wurde im Flüchtlingslager römisch 40 im Süden des Libanon geboren, in welchem er auch aufwuchs und im Wesentlichen mit seinen Angehörigen bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA sowie bei den libanesischen Behörden registriert. Der Libanon als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist somit als sein Herkunftsstaat anzusehen.

Nach wie vor im Libanon leben die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, eine Schwester lebt in Belgien. Ebenso im Libanon lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn sowie deren zwei weiteren Kindern aus erster Ehe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise von der Fatah verfolgt worden sei bzw. ihm im Falle der Rückkehr in den Libanon durch diese Verfolgung drohe.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahr liefe in eine Existenz bedrohende Lage zu geraten.

Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, welche nach wie vor als aktuell anzusehen sind, zumal es zu keiner Verschlechterung der Lage gekommen ist, und die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen im Ergebnis zutreffend zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Identität des Beschwerdeführers war bereits vom Bundesasylamt festgestellt worden und stützte sich diese Feststellung in schlüssiger Weise auf die von ihm vorgelegten Dokumente.

Aus diesen geht neben dem Namen und dem Geburtsdatum auch der Geburtsort des Beschwerdeführers hervor sowie, dass er staatenloser Palästinenser ist und sich im Libanon dauerhaft aufgehalten hat. Soweit das Bundesasylamt auf S 16 des angefochtenen Bescheides festgestellte, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Araber angehöre, so handelte es sich dabei offenkundig um ein Versehen, zumal in der rechtlichen Beurteilung (vgl. S 47 des Bescheides) auf die Situation des Beschwerdeführers als Palästinenser im Libanon eingegangen wurde.Aus diesen geht neben dem Namen und dem Geburtsdatum auch der Geburtsort des Beschwerdeführers hervor sowie, dass er staatenloser Palästinenser ist und sich im Libanon dauerhaft aufgehalten hat. Soweit das Bundesasylamt auf S 16 des angefochtenen Bescheides festgestellte, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Araber angehöre, so handelte es sich dabei offenkundig um ein Versehen, zumal in der rechtlichen Beurteilung vergleiche S 47 des Bescheides) auf die Situation des Beschwerdeführers als Palästinenser im Libanon eingegangen wurde.

Die Feststellungen zu den familiären und wirtschaftlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegte Angaben im Asylverfahren.

Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und nicht plausibel gewesen sei. Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Wenngleich der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt angenommen Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltes außerhalb des Lagers in seiner Beschwerde aufgeklärt hat bzw. sich dieser Widerspruch in der vom Bundesasylamt angenommenen Form schon nicht im Verwaltungsakt findet, so wurden die vom Bundesasylamt angesprochenen Widersprüche hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Gattin und der Kinder zutreffend festgestellt. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, diese würden sich jetzt bei seinen Eltern im Lager XXXX befinden (vgl. S 4 des Protokolls der Erstbefragung). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 11.05.2011 an (vgl. S 2 des Protokolls), dass seine Frau und seine Kinder bei den Eltern der Frau in der Stadt XXXX leben würden.Wenngleich der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt angenommen Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltes außerhalb des Lagers in seiner Beschwerde aufgeklärt hat bzw. sich dieser Widerspruch in der vom Bundesasylamt angenommenen Form schon nicht im Verwaltungsakt findet, so wurden die vom Bundesasylamt angesprochenen Widersprüche hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Gattin und der Kinder zutreffend festgestellt. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, diese würden sich jetzt bei seinen Eltern im Lager römisch 40 befinden vergleiche S 4 des Protokolls der Erstbefragung). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 11.05.2011 an vergleiche S 2 des Protokolls), dass seine Frau und seine Kinder bei den Eltern der Frau in der Stadt römisch 40 leben würden.

Bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab der Beschwerdeführer wörtlich folgendes an (vgl. S 9 des Protokolls:Bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab der Beschwerdeführer wörtlich folgendes an vergleiche S 9 des Protokolls:

"Ich möchte noch angeben, dass meine Familie, meine Frau und meine Kinder nach wie vor im Lager sind. Ich konnte sie nicht aus dem Lager holen.

Meine Frau befindet sich jetzt nicht mehr im Lager, ich wurde bedroht, jetzt ist sie bei ihrer Mutter. Ich meinte, dass sie nicht gleichzeitig mit mir das Lager verlassen haben, sondern erst später das Lager verlassen mussten, das will ich betonen. Sie haben nicht freiwillig das Lager verlassen."

Abgesehen von diesen Widersprüchen waren darüber hinaus weitere gravierende Widersprüche gegeben, welche das eigentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betrafen und gegen dessen Glaubwürdigkeit sprachen.

So hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 11.05.2011 vorgebracht, im Jahr 2006 in dem Lager, in dem er lebte, eine Hühnerfarm eingerichtet zu haben, die eine Fläche von ungefähr "200x250 Metern" (also 50.000 m2) hatte. Nach zwei bis drei Jahren sei die Farm gut gelaufen, als plötzlich im Jahr 2009 die Fatah mitteilte, sie würde das Grundstück, auf dem sich die Farm befand, benötigen (vgl. S 2 des Protokolls).So hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 11.05.2011 vorgebracht, im Jahr 2006 in dem Lager, in dem er lebte, eine Hühnerfarm eingerichtet zu haben, die eine Fläche von ungefähr "200x250 Metern" (also 50.000 m2) hatte. Nach zwei bis drei Jahren sei die Farm gut gelaufen, als plötzlich im Jahr 2009 die Fatah mitteilte, sie würde das Grundstück, auf dem sich die Farm befand, benötigen vergleiche S 2 des Protokolls).

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.07.2011 an, unmittelbar neben dem Lager (vgl. S 4) eine Hühnerfarm betrieben zu haben. Diese habe er "1999, nein 2009" aufgemacht, nach seiner Schätzung sei die Farm 250m2 groß gewesen (vgl. S 6). Nach ungefähr acht Monaten, im Juni oder Juli 2009 (vgl. S 7), habe er das erste Mal Kontakt mit der Fatah gehabt, deren Führer im Lager hätte ihn überreden wollen, der Fatah beizutreten (vgl. S 8).Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.07.2011 an, unmittelbar neben dem Lager vergleiche S 4) eine Hühnerfarm betrieben zu haben. Diese habe er "1999, nein 2009" aufgemacht, nach seiner Schätzung sei die Farm 250m2 groß gewesen vergleiche S 6). Nach ungefähr acht Monaten, im Juni oder Juli 2009 vergleiche S 7), habe er das erste Mal Kontakt mit der Fatah gehabt, deren Führer im Lager hätte ihn überreden wollen, der Fatah beizutreten vergleiche S 8).

Bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, auf einer kleinen Farm Enten und Hühner gezüchtet zu haben (vgl. S 4). Bei der Einvernahme vom 11.05.2011 sprach er von einer Hühnerfarm (vgl. S 2), bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab er hingegen an, neben Hühnern auch andere Nutztiere wie Schafe und Ziegen (vgl. S 4) gehabt zu haben, weiters Tauben und auch Hunde (vgl. S 6).Bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, auf einer kleinen Farm Enten und Hühner gezüchtet zu haben vergleiche S 4). Bei der Einvernahme vom 11.05.2011 sprach er von einer Hühnerfarm vergleiche S 2), bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab er hingegen an, neben Hühnern auch andere Nutztiere wie Schafe und Ziegen vergleiche S 4) gehabt zu haben, weiters Tauben und auch Hunde vergleiche S 6).

Bereits durch diese Widersprüche zum Gründungszeitpunkt (2006 oder 2009), zur Lage (in oder außerhalb des Lagers) und zur Größe (50.000 oder 250 m2) der Farm sowie zu den dort gehalten Tieren belastete der Beschwerdeführer die Glauhaftigkeit seines Vorbringens zu den Ausreisegründen.

Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2011 aussagte, im März oder April 2009 sei auf seine Füße geschossen worden (vgl. S 2). Am 06.07.2011 gab er jedoch an, im Juni oder Juli 2009 überhaupt das erste Mal Kontakt mit der Fatah gehabt zu haben.Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2011 aussagte, im März oder April 2009 sei auf seine Füße geschossen worden vergleiche S 2). Am 06.07.2011 gab er jedoch an, im Juni oder Juli 2009 überhaupt das erste Mal Kontakt mit der Fatah gehabt zu haben.

Nach dem Schussattentat hätte ihm diese alle zwei Wochen Probleme verursacht und auch das Feuer auf ihn eröffnet (vgl. S 2 der Niederschrift vom 11.05.2011). Bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab er hingegen an, es sei mehrfach auf ihn geschossen worden, das letzte Mal, als er am Fuß erwischt worden sei (vgl. S 5). Dann sei er "unzählige Male" bedroht oder provoziert worden (vgl. S 8), insbesondere habe man Drohungen an die Wand geschrieben (vgl. S 10).Nach dem Schussattentat hätte ihm diese alle zwei Wochen Probleme verursacht und auch das Feuer auf ihn eröffnet vergleiche S 2 der Niederschrift vom 11.05.2011). Bei der Einvernahme vom 06.07.2011 gab er hingegen an, es sei mehrfach auf ihn geschossen worden, das letzte Mal, als er am Fuß erwischt worden sei vergleiche S 5). Dann sei er "unzählige Male" bedroht oder provoziert worden vergleiche S 8), insbesondere habe man Drohungen an die Wand geschrieben vergleiche S 10).

Die einzige, in den Einvernahmen übereinstimmend vorgenommene zeitliche Zuordnung betraf somit den Vorfall vom 13.08.2011, als die Farm des Beschwerdeführers beschossen worden sei. Während er aber am 11.05.2011 nur davon sprach, dass "ziellos herumgeschossen" worden sei (S 3), gab er am 06.07.2011 an, dass seine Tiere erschossen worden seien, anschließend sei die Farm in Brand gesetzt worden, wobei auch die restlichen Tiere umgekommen seien (vgl. S 5).Die einzige, in den Einvernahmen übereinstimmend vorgenommene zeitliche Zuordnung betraf somit den Vorfall vom 13.08.2011, als die Farm des Beschwerdeführers beschossen worden sei. Während er aber am 11.05.2011 nur davon sprach, dass "ziellos herumgeschossen" worden sei (S 3), gab er am 06.07.2011 an, dass seine Tiere erschossen worden seien, anschließend sei die Farm in Brand gesetzt worden, wobei auch die restlichen Tiere umgekommen seien vergleiche S 5).

In Anbetracht dieser zahlreichen Widersprüche wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen vom Bundesasylamt zu Recht keine Glaubhaftigkeit zugesprochen.

Darüber hinaus war aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen zu gewinnen, dass er - sofern man dieses als wahr unterstellen würde - demnach der Anfeindung der Fatah innerhalb des Lagers wegen deren begrenzten Interesse an einem ihm gehörigen Grundstück bzw. seiner Weigerung ihr dieses zu überlassen ausgesetzt gewesen wäre. Ein darüber hinaus gehendes anhaltendes Verfolgungsinteresse derselben hätte der Beschwerdeführer damit aber nicht dargetan, auch einen angeblichen schon länger andauernden Druck auf ihn, ihr beizutreten, hat er letztlich nicht als für die Ausreise kausal dargestellt, vielmehr abschließend nur auf aussichtslose Bemühungen zur Behauptung des Grundstücks gegenüber der Fatah abgestellt. In der Zusammenschau mit dem Umstand, dass er seinen Angaben nach in früheren Jahren schon immer wieder außerhalb des Lagers wohnhaft und erwerbstätig war und sich auch nach dem behaupteten Anschlag auf ihn außerhalb des Lagers aufhielt, war daher nicht feststellbar, dass er jenseits des Lagers einem begründeten Verfolgungsinteresse der Fatah ausgesetzt gewesen wäre und es ihm auch nicht zumutbar und möglich gewesen wäre sich dort aufzuhalten. Dass er an einer Stelle eingangs des Verfahrens vermeinte, die Fatah würde sich an ihm rächen wollen, stellte in diesem Zusammenhang aus Sicht des erkennenden Gerichts eine unbegründete Schutzbehauptung dar.

Auch aus diesen Erwägungen wäre daher in eventu keine begründete Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer feststellbar gewesen.

Anderweitige ihn selbst betreffende maßgebliche Gefährdungsmomente, über allgemeine Hinweise auf mögliche Diskriminierungen von Palästinensern im Libanon hinaus, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Im Hinblick auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Libanon keiner Gefährdung aus individuellen Gründen iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre, war aus dem Akteninhalt zwar zu gewinnen, dass er bei der Einvernahme vom 06.07.2011 vorgebracht hat, in seinem Heimatland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und ständig Medikamente genommen bzw. das gleiche Medikament auch in Belgien bekommen zu haben (vgl. S 11 der Niederschrift). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 19.07.2011 gesetzt um etwaige ärztliche Befunde vorzulegen, und ist er dem nicht nachgekommen.Im Hinblick auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Libanon keiner Gefährdung aus individuellen Gründen iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, war aus dem Akteninhalt zwar zu gewinnen, dass er bei der Einvernahme vom 06.07.2011 vorgebracht hat, in seinem Heimatland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und ständig Medikamente genommen bzw. das gleiche Medikament auch in Belgien bekommen zu haben vergleiche S 11 der Niederschrift). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 19.07.2011 gesetzt um etwaige ärztliche Befunde vorzulegen, und ist er dem nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat zwar zusammen mit seiner Beschwerdeschrift eine Behandlungsbestätigung eines Spitals im Libanon vom 08.12.2000 in Kopie vorgelegt. Diesbezüglich hat er schon in seiner Einvernahme vom 06.07.2011 auf eine Verletzung seiner Schulter und am Kopf durch eine Messerattacke verwiesen, deren Behandlung offenbar am 06.12.2000 diese Bestätigung betraf, auf Nachfrage stellte er aber einen Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen in Abrede. Nachdem er darüber hinaus angegeben hat, im Libanon stets - zunächst als Taxifahrer und in der Folge als Viehzüchter - gearbeitet zu haben, und andererseits nicht erkennbar wurde, dass er auch in Österreich in Behandlung gewesen sei, war nicht davon auszugehen, dass er aktuell an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben schon im Libanon behandelt wurde und somit im Herkunftsstaat offenkundig auch eine Behandlungsmöglichkeit gegeben war bzw. gegeben ist.

Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid verwiesen, welche - mangels einer notorischen Lageverschlechterung - nach wie vor als aktuell anzusehen sind und daher auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

Diesen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer im Übrigen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift substantiiert entgegen getreten."

12. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 12.05.2012 zunächst in Rechtskraft.

13. Der durch einen bestellten Verfahrenshelfer mit 30.07.2012 gegen die Entscheidung des AsylGH erhobenen Beschwerde an den VfGH erkannte dieser vorerst mit Beschluss vom 31.10.2012 die aufschiebende Wirkung zu.

14. Mit Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, behob der VfGH die Entscheidung des AsylGH vom 20.04.2012 in vollem Umfang.

Dieses Erkenntnis langte am 17.10.2013 beim AsylGH ein.

15. Einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 22.10.2013 zufolge wurde der Beschwerdeführer mit 24.05.2013 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet und ist der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der oben dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich in unstrittiger Weise auf den gg. Verfahrensakt.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Gemäß Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

3. In der Begründung seines Erkenntnisses vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der VfGH im Wesentlichen aus:

"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte.Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte.

Da der Asylgerichtshof nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH, El Kott, Rz 61; vgl. insb. Rz 65). Da der Asylgerichtshof aber lediglich geprüft hat, ob eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK gegeben ist, hat er die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt."Da der Asylgerichtshof nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgegangen ist, war die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH, El Kott, Rz 61; vergleiche insb. Rz 65). Da der Asylgerichtshof aber lediglich geprüft hat, ob eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK gegeben ist, hat er die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt."

4. Wie oben festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im gg. Fall als Flüchtling bei der UNRWA registriert.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt und war zu prüfen, ob er gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt und war zu prüfen, ob er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.

4.1. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).4.1. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).

Nachdem der Beschwerdeführer im gg. Fall im Sinne des og. Judikats vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, wäre er a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Nachdem der Beschwerdeführer im gg. Fall im Sinne des og. Judikats vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, wäre er a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.

4.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61).

Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hatte, wie oben dargestellt wurde, behauptet, er sei zum Verlassen des Flüchtlingslagers, in dem er mit seinen Angehörigen (überwiegend) seinen Wohnsitz hatte, und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen sei. Aus oben in der Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen aus Sicht des AsylGH jedoch mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.

Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die allgemein bekannte Lage in der Region des Nahen Ostens aktuell keine Auswirkungen in der Form zeigen würde, dass eine Rückkehr in den Süden des Libanon grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.

Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr jedenfalls wieder den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr jedenfalls wieder den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.

4.4. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abzuweisen.4.4. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.

5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).5.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

5.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.5.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Im Zusammenhang mit einer behaupteten medikamentösen Vorbehandlung des Beschwerdeführers ist auf die Entscheidung des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, zu verweisen, welche grundlegend - unter Hinweis auf die dort wiedergegebenen Entscheidungen des EGMR - klarstellte, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - in der Judikatur des EGMR wird wiederkehrend auf exceptional circumstances hingewiesen - führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Im Zusammenhang mit einer behaupteten medikamentösen Vorbehandlung des Beschwerdeführers ist auf die Entscheidung des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, zu verweisen, welche grundlegend - unter Hinweis auf die dort wiedergegebenen Entscheidungen des EGMR - klarstellte, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - in der Judikatur des EGMR wird wiederkehrend auf exceptional circumstances hingewiesen - führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Angesichts der Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers, die er durch seine bisherige Berufstätigkeit als Taxifahrer und Viehzüchter im Libanon bestätigte, und der vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Libanon war für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre und deshalb den in der Judikatur entwickelten "außergewöhnlichen Umständen" unterliegen würde.Angesichts der Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers, die er durch seine bisherige Berufstätigkeit als Taxifahrer und Viehzüchter im Libanon bestätigte, und der vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Libanon war für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre und deshalb den in der Judikatur entwickelten "außergewöhnlichen Umständen" unterliegen würde.

5.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.5.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.

6. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.6. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

6.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:6.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

6.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegen kann.

6.3. Der Beschwerdeführer ist im Februar 2011 erstmals nach Österreich gelangt, jedoch nach kurzer Zeit nach Belgien weitergereist. Nachdem er von dort im Mai 2011 wieder nach Österreich überstellt wurde, hielt er sich in der Folge zumindest bis Mai 2013 in Österreich auf. Seit diesem Zeitpunkt scheint keine Wohnsitzmeldung mehr im Zentralen Melderegister auf und ist sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt.

Aufgrund dieser - wenn auch nicht besonderes langen - Aufenthaltsdauer war zumindest im Zweifel vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich auszugehen und bedarf es einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK, ob ein Eingriff in dieses Recht durch eine Ausweisung gerechtfertigt war.Aufgrund dieser - wenn auch nicht besonderes langen - Aufenthaltsdauer war zumindest im Zweifel vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich auszugehen und bedarf es einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, ob ein Eingriff in dieses Recht durch eine Ausweisung gerechtfertigt war.

Der zumindest zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets nur - auf Grundlage seines Asylantrages - vorübergehend aufenthaltsberechtigt war. Dem Beschwerdeführer musste bei der Asylantragstellung insbesondere auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Privatund/oder Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Privat- oder Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch § 10 Abs 2 Z 2 lit h AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren bloßen Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).Der zumindest zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets nur - auf Grundlage seines Asylantrages - vorübergehend aufenthaltsberechtigt war. Dem Beschwerdeführer musste bei der Asylantragstellung insbesondere auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Privatund/oder Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Privat- oder Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h, AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren bloßen Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

Insofern geht die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, zumal allein aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich keine derart außerordentlichen Umstände bestehen, die entgegen der klaren Judikaturlinie des EGMR einen anderen Ausgang der Interessenabwägung angezeigt erscheinen ließen.

Darüber hinaus sind beim Beschwerdeführer keine besonderen integrationsbegründenden Umstände ersichtlich. Er war nicht legal erwerbstätig und stand in keinem Ausbildungsverhältnis, besuchte weder Kurse noch Vereine noch Veranstaltungen. Dem gegenständlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus dem bloßen Aufenthalt im Bundesgebiet während des gegenständlichen Verfahrens, welcher sich ausschließlich auf das Asylrecht stützt, hat sich somit keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben konnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise aus dem Libanon im Jahr 2010 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber stand, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten, insbesondere seiner Gattin samt Kindern, seinen Eltern und Geschwistern, äußerte.Darüber hinaus sind beim Beschwerdeführer keine besonderen integrationsbegründenden Umstände ersichtlich. Er war nicht legal erwerbstätig und stand in keinem Ausbildungsverhältnis, besuchte weder Kurse noch Vereine noch Veranstaltungen. Dem gegenständlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus dem bloßen Aufenthalt im Bundesgebiet während des gegenständlichen Verfahrens, welcher sich ausschließlich auf das Asylrecht stützt, hat sich somit keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben konnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise aus dem Libanon im Jahr 2010 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber stand, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten, insbesondere seiner Gattin samt Kindern, seinen Eltern und Geschwistern, äußerte.

6.4. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohte bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs 2 Z 2 leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig gewesen wäre.6.4. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohte bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig gewesen wäre.

6.5. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.6.5. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

7. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben, zumal der maßgebliche Sachverhalt geklärt war und es in der nunmehrigen Entscheidung des AsylGH nicht um die Klärung offener Sachverhaltsfragen, sondern im Gefolge der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des VfGH um die Beantwortung bloße Rechtsfragen.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, zumal der maßgebliche Sachverhalt geklärt war und es in der nunmehrigen Entscheidung des AsylGH nicht um die Klärung offener Sachverhaltsfragen, sondern im Gefolge der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des VfGH um die Beantwortung bloße Rechtsfragen.

9. Ein eventueller Antrag zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zur weiteren Auslegung des Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) erschien dem zuständigen Senat des AsylGH angesichts der bisher ergangenen Urteile in den Rechtssachen C 31/09 und C-364/11 (vgl. oben) und der damit hinreichend geklärten Rechtslage als nicht erforderlich.9. Ein eventueller Antrag zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zur weiteren Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) erschien dem zuständigen Senat des AsylGH angesichts der bisher ergangenen Urteile in den Rechtssachen C 31/09 und C-364/11 vergleiche oben) und der damit hinreichend geklärten Rechtslage als nicht erforderlich.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, GFK, Interessensabwägung, non refoulement, Sicherheitslage, Vorabentscheidungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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