Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C16 421.839-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, FZ. 11 05.602-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5, 13).
Am 09.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er ua. angab, von Neu Delhi direkt nach Österreich geflogen zu sein, aber keine Beweise dafür zu haben (AS 5, 11).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 3) und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 16.06.2011 in Österreich zugelassen (AS 45).
Am 16.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 31).
Am 08.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 53). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde und eines Totenscheines vor (AS 79, 81).
Mit Datum vom 15.09.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 05.602-BAW (AS 105), dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 20.09.2011 (AS 138), mit dem der Antrag des Beschwerdeführersund auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen wurde.
Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 03.10.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 143) und sie langte am 13.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht, er sei homosexuell und habe in Indien seinen Freund gegen den Willen beider Familien vor einem Gericht in Jalandhar geheiratet. Danach seien die beiden nach Bombay übersiedelt. Als der Ehemann des Beschwerdeführers einmal bei seinen Eltern zu Besuch gewesen sei, hätten diese den eigenen Sohn töten lassen und hätten dann die Tat dem Beschwerdeführer anlasten wollen. Der Beschwerdeführer befürchte daher, bei einer Rückkehr entweder ebenfalls von einem Auftragsmörder getötet oder wegen Mordes verurteilt zu werden.
Länderinformationen zu Indien
Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:
Bonn International Center for Conversion (BICC): Länderportrait Indien (Oktober 2009)
Brüser, Mag., landeskundlicher Sachverständiger, Gutachten vom 13.11.2007 und 21.03.2008
Deutsches Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien - Wirtschaft, (Oktober 2009)
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (04.10.2009)
Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Oktober 2009)
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien (August 2009)
INWENT, Rangaswamy/Sujit: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie (Webseite, undatiert, Zugriff am 24.03.2010)
Konrad-Adenauer-Stiftung: Indien "Parlamentswahlen in Indien:
Wählervotum für klar politische Verhältnisse und einen säkularen Staat" (22.02.2010)
NGOsIndia.com (Website undatiert; Zugriff 29.03.2010)
Süddeutsche Zeitung: "Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat" (17.05.2009)
The New York Times: Countries and Territories (19.05.2009)
UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 04.01.2010
US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009 (Stand: 11.03.2010)
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen traf und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.
Obwohl nämlich Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität in Indien verfolgt worden sein könnte, weil er dort mit einem Mann verheiratet gewesen sein sowie mit diesem zusammengelebt haben soll, verabsäumte das Bundesasylamt, jegliche Ermittlungen zur Situation von Homosexuellen in Indien anzustellen. Dies ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz.
Es werden daher zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten, auf Basis aktueller Berichte insbesondere zur Möglichkeit der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe sowie der Situation von Homosexuellen in Indien allgemein und im Herkunftsbundessstaat im Besonderen - auch vor dem Hintergrund einer etwa möglichen und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative - vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei wird es zielführend sein, durch Einsicht in aktuelle und ausgewogene Länderberichte zu erheben, ob eine gerichtliche oder sonst amtliche Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in Indien, insbesondere in Jalandhar (Bundesstaat Punjab) rechtlich und faktisch möglich ist. Des Weiteren wäre es sinnvoll, auf der Basis der Länderinformationen über die Lebensumstände bekennender Homosexueller in Indien Recherchen anzustellen und die neueste Judikatur des EUGH (Urteil vom 07.11.2013, verb. Rs C-199/12 ua.) zur Auslegung der dem AsylG zugrunde "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" nicht außer Acht zu lassen.
Schließlich wird der Beschwerdeführer zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zu den Ergebnissen der Recherchen in den Länderberichten und zu der angeblichen Eheschließung mit einem Mann, näher zu befragen sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlagworte
Ehe, Ermittlungspflicht, Homosexualität, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
20.11.2013