Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
E7 413053-2/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 1000.624-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 1000.624-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 21.01.2010 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 21.01.2010 fand eine Einvernahme des BF an der EAST-Ost im Beisein der gesetzlichen Vertreterin des BF statt.
3. Das Verfahren wurde daraufhin zugelassen und an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes weitergeführt, wo der BF am 07.04.2010 im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters einvernommen wurde.
4. Mit Bescheid vom 14.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 14.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität und Herkunft des BF fest. Er habe den Irak wegen der mit dem dortigen Bürgerkrieg in Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe für das Verlassen seiner Heimat habe er nicht glaubhaft machen können.
In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde auf die vorgelegten Urkunden sowie die niederschriftlichen Angaben des BF, auf die sich diese Feststellungen stützten. Seine Angaben zur behaupteten individuellen Verfolgung seien nur vage und allgemein gehalten gewesen, er habe nicht glaubhaft darstellen können die behaupteten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Seine Angaben zur schlechten allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimat würden demgegenüber mit dem Amtswissen übereinstimmen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass keine individuelle Verfolgung des BF festzustellen war, weshalb eine Asylgewährung an den BF nicht in Betracht zu ziehen war.
Angesichts der schlechten allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
5. Mit Bescheid vom 28.04.2010 wurde der Bescheid vom 14.04.2010 dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt III des vorangehenden Bescheides zu lauten habe, dass die an den BF erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht bis 13.04.2010, sondern bis 13.04.2011 gelte.5. Mit Bescheid vom 28.04.2010 wurde der Bescheid vom 14.04.2010 dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt römisch drei des vorangehenden Bescheides zu lauten habe, dass die an den BF erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht bis 13.04.2010, sondern bis 13.04.2011 gelte.
6. Gegen Spruchpunkt I. des am 19.04.2010 an die gesetzliche Vertretung des BF zugestellten Bescheides vom 14.04.2010 erhob diese mit 30.04.2010 fristgerecht Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 19.04.2010 an die gesetzliche Vertretung des BF zugestellten Bescheides vom 14.04.2010 erhob diese mit 30.04.2010 fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu AZ XXXX zufolge wurde der BF wegen XXXX zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des XXXX vom XXXXzu AZ XXXX wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 zufolge wurde der BF wegen römisch 40 zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des römisch 40 vom XXXXzu AZ römisch 40 wegen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
8. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt auf dessen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 13.04.2012 erteilt.8. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt auf dessen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 13.04.2012 erteilt.
9. Mit 25.06.2013 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
10. Am 01.07.2013 wurde dem BF seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.04.2012 beabsichtigt sei, ihm den mit Bescheid vom 14.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und ihn in den Irak auszuweisen.
Zugleich wurden ihm länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu diesen Informationen und zur Frage nach allfälligen Bedrohungen im Irak im Falle einer Rückkehr dorthin sowie zur Darstellung seiner aktuellen persönlichen und familiären Umstände in Österreich eingeräumt.
11. Hierzu gab der BF mit 09.07.2013 in einer kurzen handschriftlichen Stellungnahme in deutscher Sprache bekannt, dass er in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten habe, er sei jedoch sprachlich gut integriert und vorübergehend beschäftigt gewesen, darüber hinaus arbeitsfähig und bei guter Gesundheit. Zum Irak verwies er nur allgemein auf "eine - bei einer Rückkehr vorliegende - Bedrohungssituation" ohne nähere Angaben dazu.
12. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit gleichem Bescheid erteilte "befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter" gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III).12. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit gleichem Bescheid erteilte "befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Unter Hinweis auf den gg. Verfahrensgang stellte die Behörde fest, dass der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, mit Urteil des XXXX rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei er dort der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 AsylG ausgesetzt.Unter Hinweis auf den gg. Verfahrensgang stellte die Behörde fest, dass der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, mit Urteil des römisch 40 rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei er dort der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt.
In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde auf den Akteninhalt, insbesondere die vom BF vorgelegten Personaldokumente, das zitierte strafgerichtliche Urteil sowie die behördlichen länderkundlichen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht sei auf der Grundlage dieser Feststellungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG sei dies mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. In Entsprechung des § 9 Abs. 2 zweiter Absatz sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG sei von einer Ausweisung abzusehen.In rechtlicher Hinsicht sei auf der Grundlage dieser Feststellungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorzugehen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG sei dies mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. In Entsprechung des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Absatz sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG sei von einer Ausweisung abzusehen.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.08.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.08.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
14. Gegen den dem BF am 08.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob dieser hinsichtlich der Spruchpunkte I und II fristgerecht Beschwerde an den AsylGH.14. Gegen den dem BF am 08.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob dieser hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei fristgerecht Beschwerde an den AsylGH.
Begründend wird dort nur darauf hingewiesen, dass der BF nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf jenen "der bloßen Duldung zurückfalle" und er sodann trotz seiner bisherigen integrativen Bemühungen in und außerhalb der Haft (diverse Therapien, Beschäftigungen, Ausbildungen) "zum Nichtstun verdammt" sein würde.
15. Diese Beschwerdevorlage wurde mit 02.09.2013 der zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.
16. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.04 bzw. 28.04.2010 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des BF an das Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem und ledig.
2.2. Der BF reiste Ende 2009 aus der Türkei kommend schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 14.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.04 bzw. 28.04.2010 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
2.3. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.2.3. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Aktuell befindet er sich in der JA XXXX in Haft.Aktuell befindet er sich in der JA römisch 40 in Haft.
2.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt auf dessen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 13.04.2012 erteilt.2.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt auf dessen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 13.04.2012 erteilt.
Mit 25.06.2013 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit gleichem Bescheid erteilte "befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter" gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit gleichem Bescheid erteilte "befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen den dem BF am 08.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob dieser hinsichtlich der Spruchpunkte I und II fristgerecht Beschwerde an den AsylGH.Gegen den dem BF am 08.08.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob dieser hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei fristgerecht Beschwerde an den AsylGH.
2.5. Zur allgemeinen Lage im Irak wird wie folgt festgestellt:
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Premierminister Maliki hat den Versuch einer Reihe von Parteien, ihn per Misstrauensantrag aus dem Amt zu entfernen, im Sommer 2012 abgewehrt und ist in seiner Führungsrolle gestärkt, die Sicherheitsministerien hat er noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht endgültig geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Seit Ende August 2011 kamen Gespräche zwischen Zentral- und Regionalregierung immer weiter zum Erliegen. Im Sept. 2012 wurde wieder ein modus vivendi zur Regelung kurdischer Rohölexporte durch das zentralirakische Leitungssystem erzielt.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition des Unrechts und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Sicherheitslage
Seit 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit 2010 auf diesem immer noch hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US-Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige). Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak und der Nordosten. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten.
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt.
Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Gewaltpotenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von Gewaltaktionen.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, vom 17.01.2013)
3. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts fest. Fest steht angesichts dessen ebenso die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung des BF im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet.
Zur allgemeinen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden, sowie die dem BF im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebrachten aktuellen länderkundlichen Informationen des AsylGH verwiesen. III. Rechtlich folgt:Zur allgemeinen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden, sowie die dem BF im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebrachten aktuellen länderkundlichen Informationen des AsylGH verwiesen. römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm dieser aberkannt wurde und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2. Einem Fremden ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm dieser aberkannt wurde und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag vom Bundesasylamt verlängert.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag vom Bundesasylamt verlängert.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Abs. 1 erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Absatz eins, erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.
3. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde ihre mit Bescheid vom 06.08.2013 ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß § 9 Abs. 2 AsylG - wie oben dargestellt - auf den Umstand, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde.3. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde ihre mit Bescheid vom 06.08.2013 ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG - wie oben dargestellt - auf den Umstand, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde.
4. Die Verurteilung des BF ist dem Akteninhalt nach unstrittig.
Der BF trat der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch weder im Hinblick auf die Faktenlage noch in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die angewandten gesetzlichen Bestimmungen entgegen, sondern verwies er lediglich auf erschwerte Umstände in seiner zukünftigen Lebensführung aufgrund eines nunmehr "schlechteren" Status im Gefolge des Verlusts des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd § 9 Abs. 2 und 4 AsylG.Der BF trat der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch weder im Hinblick auf die Faktenlage noch in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die angewandten gesetzlichen Bestimmungen entgegen, sondern verwies er lediglich auf erschwerte Umstände in seiner zukünftigen Lebensführung aufgrund eines nunmehr "schlechteren" Status im Gefolge des Verlusts des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG.
Damit hatte die Beschwerde aber keinen Erfolg, entschied die belangte Behörde doch in rechtskonformer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des AsylG und findet die - wenn auch nachvollziehbare und menschlich verständliche - Entgegnung des BF in seiner Beschwerde ihrerseits keine Entsprechung in diesen Bestimmungen, die zur allfälligen Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.
Das in den §§ XXXX StGB vorgesehene Strafmaß qualifiziert die Delikte, deretwegen der BF rechtskräftig verurteilt wurde, als Verbrechen iSd § 17 StGB. Damit war auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt.Das in den Paragraphen römisch 40 StGB vorgesehene Strafmaß qualifiziert die Delikte, deretwegen der BF rechtskräftig verurteilt wurde, als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB. Damit war auch die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt.
5. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.5. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
6. Im Hinblick auf den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, dem zufolge dem BF "die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen wird", ist darauf zu verweisen, dass die mit Bescheid vom 14.04.2010 erteilte Aufenthaltsberechtigung nur bis 13.04.2011 gültig war. In der Folge wurde zwar dem BF auf dessen Antrag hin eine weitere Aufenthaltsberechtigung bis 13.04.2012 erteilt, nach Ablauf der Gültigkeit derselben war der BF seither ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. führte der Antrag des BF auf Verlängerung derselben vom 25.06.2013 vielmehr zur Einleitung des gg. Aberkennungsverfahrens.6. Im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides, dem zufolge dem BF "die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen wird", ist darauf zu verweisen, dass die mit Bescheid vom 14.04.2010 erteilte Aufenthaltsberechtigung nur bis 13.04.2011 gültig war. In der Folge wurde zwar dem BF auf dessen Antrag hin eine weitere Aufenthaltsberechtigung bis 13.04.2012 erteilt, nach Ablauf der Gültigkeit derselben war der BF seither ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. führte der Antrag des BF auf Verlängerung derselben vom 25.06.2013 vielmehr zur Einleitung des gg. Aberkennungsverfahrens.
Angesichts dessen, dass der BF also zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ohne gültige Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG war, konnte ihm eine solche auch nicht in Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werden, und war daher folgerichtig dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Angesichts dessen, dass der BF also zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ohne gültige Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war, konnte ihm eine solche auch nicht in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werden, und war daher folgerichtig dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
7. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.8. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.12.2013