TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/12 D19 424851-2/2013

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D19 424851-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 23.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 23.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste am 15.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe der weißrussischen Staatsbürgerschaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Personaldokumente wurden im Rahmen der Antragstellung von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volkgruppe anzugehören und sich zur "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten" zu bekennen. Das sei auch das Religionsbekenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX, Russische Föderation, gelebt und sei auch von dort ausgereist. Sie habe seit 2001 alleine in einer Wohnung gewohnt, weil ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Seit Mai 2011 habe sie in ihrem Briefkasten Drohbriefe gefunden, der Inhalt dieser Briefe habe ihr Religionsbekenntnis betroffen. Sie sei in diesen Briefen beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Am 19.08.2011, als sie nicht zu Hause gewesen sei, seien durch das verschlossene Fenster ihrer Wohnung Molotow-Cocktails geworfen worden. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, bei welchem die gesamte Wohnung abgebrannt sei. Danach habe die Beschwerdeführerin bei ihrer näher genannten Freundin gewohnt. Im Jahre 2010 habe sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie Geschäftsführerin gewesen sei, schließen müssen, da sie die Wohnung nicht mehr habe verlassen können. Sie habe auch Drohanrufe bekommen. Anfang Dezember 2011 seien drei Männer in die Wohnung ihrer Freundin gekommen, dabei sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen ihr Heimatland zu verlassen.Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volkgruppe anzugehören und sich zur "Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten" zu bekennen. Das sei auch das Religionsbekenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt und sei auch von dort ausgereist. Sie habe seit 2001 alleine in einer Wohnung gewohnt, weil ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Seit Mai 2011 habe sie in ihrem Briefkasten Drohbriefe gefunden, der Inhalt dieser Briefe habe ihr Religionsbekenntnis betroffen. Sie sei in diesen Briefen beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Am 19.08.2011, als sie nicht zu Hause gewesen sei, seien durch das verschlossene Fenster ihrer Wohnung Molotow-Cocktails geworfen worden. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, bei welchem die gesamte Wohnung abgebrannt sei. Danach habe die Beschwerdeführerin bei ihrer näher genannten Freundin gewohnt. Im Jahre 2010 habe sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie Geschäftsführerin gewesen sei, schließen müssen, da sie die Wohnung nicht mehr habe verlassen können. Sie habe auch Drohanrufe bekommen. Anfang Dezember 2011 seien drei Männer in die Wohnung ihrer Freundin gekommen, dabei sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen ihr Heimatland zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auch im Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) unter der Staatsangehörigkeit: "Weißrussland" geführt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 07.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - vor:

"F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.

A.: Nein.

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Danke, sehr gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.

A.: Ganz wenig.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen, außer russisch sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche deutsch - wir hatten in der Schule in J. als Fremdsprache deutsch.

[...]

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.

A.: Ja.

F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.

A.: Ja.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von der Russischen Föderaion, gehöre der Volksgruppe der Weißrussen und dem Glauben der Sieben Tags Adventisten an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Aus welchem Gebiet/ welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in J. (russische Föderation) geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe bis zu meiner Ausreise in J. gelebt.

F.: Nennen Sie bitte die Heimatadresse in J..

A.: ..., Smolensk-Gebiet.

Nach dem 19.08.2011 lebte ich bei meiner Freundin K.. Auf Nachfrage gebe ich an, diese ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und heißt mit Familiennamen V..Nach dem 19.08.2011 lebte ich bei meiner Freundin K.. Auf Nachfrage gebe ich an, diese ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und heißt mit Familiennamen römisch fünf..

F.: Wie lautet die Adresse von K..

A.: J., ..., Tür 5. Auf Nachfrage gebe ich an, K. ist 25 Jahre alt und lebt dort allein. Sie ist Friseurin und arbeitet aktuell im Friseursalon L., als Angestellte und arbeitet auch privat, wie fast alle Friseusen, schwarz.

F.: Welchem Glauben gehört K. an.

A.: Russisch-orthodox.

F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Weißrussland.

A.: Ja, beide sind Staatsbürger von Weißrussland gewesen. Meine Eltern lebten schon vor meiner Geburt in der Russischen Föderation und verfügten dort über ein dauerndes Aufenthaltsrecht, so wie ich auch.

F.: Sind Ihre Eltern im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.

A.: Meine Eltern nicht, aber ich, ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ich habe die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bereits in meiner Kindheit erworben.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 15.12.2011

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe nichts.

F.: Wo ist Ihr Reisepass.

A.: Ich hatte nie eine, ich habe nie einen benötigt.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.

A.: Meine Geburtsurkunde, meine Schulzeugnisse, Inlandspass (Propiska) - alles verbrannte in meiner Wohnung.

F.: Haben Sie einen Führerschein.

A.: Nein.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie.

A.: Ich habe in J. 10 Jahre die Grundschule besucht und habe die Hochschulreife erlangt (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule).

F.: Haben Sie eine Hochschule besucht.

A.: Nein, ich wollte 1999 in einer Uni in Moskau eine Aufnahmeprüfung machen. Mein Vater wünschte sich das auch. Ich habe alle Aufnahmeprüfungen bestanden. Mein Vater hätte auch das Geld bezahlt, aber sie wollten mich nicht aufnehmen.

F.: Womit haben Sie in J. Ihren Lebensunterhalt bestritten.

A.: Ich war zuletzt Geschäftsführerin meines eigenen Lebensmittelgeschäftes in J.. Dieses Geschäft hieß einfach "P.".

F.: Nennen Sie die Adresse dieses Geschäftes.

A.: Ich kann mich nicht erinnern.

F.: Warum nicht.

A.: Es befand sich an der Kreuzung der Straßen L. und T. (die Straße meiner Wohnung und die Straße meiner Freundin K.).

F.: Wann haben Sie dieses Geschäft geschlossen.

A.: Am 07.01.2011, es kann auch der Dezember 2010 gewesen sein.

F.: Was machten Sie dann um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

A.: Ich war zuhause und lebte vom Erbe meiner Eltern und von dem, was ich aus meiner Erwerbstätigkeit zurücklegen konnte.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt N. V., geboren am ...A.: Mein Vater heißt N. römisch fünf., geboren am ...

F.: Wann genau starb Ihr Vater.

A.: am .. .. 2001.

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt N. S., geboren am ..., verstorben am .. ..2001 (Verkehrsunfall).

F.: Wo sind Ihre Eltern beigesetzt.

A.: In J., am dortigen Friedhof.

F.: Welches Glaubensbekenntnis hatten Ihre Eltern.

A.: Meine Mutter ist ebenso wie ich schon immer bei den Sieben-Tags-Adventisten gewesen, mein Vater war Angehöriger des russisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses.

F.: Erfahren die Angehörigen der Adventisten in der Russischen Föderation Einschränkungen durch den Staat.

A.: Es gibt keine gröberen Einschränkungen für Adventisten. Die Adventisten genießen in der Russischen Föderation alle Freiheiten. Dass russische Justizministerium hat bestätigt, dass die Adventisten die Kriterien des neuen Religionsgesetzes erfüllen. Ich weiß nicht warum die Leute mich attackierten. Ich kann heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass ich wegen meines Glaubens attackiert wurde. Die Korruption in unserer Stadt ist sehr groß. Man kann J. nicht mit anderen Städten in der Russischen Föderation vergleichen. Ich wurde von den drei mir unbekannten betrunkenen Personen auch um Geld angegangen. Ich gab ihnen keines - wofür auch.

Ich habe die elterliche Datscha im Jahr 2005 verkauft um damit das Startkapital für die Eröffnung meines Geschäftes zu haben. Ich hatte auch mein Leben lang keine Probleme aufgrund meiner Religion.

Ich hatte auch keine Probleme mit dem Staat sondern mit mir unbekannten Personen. Ich gebe hier an, dass meine Mutter und ich in J. den Glauben der Adventisten frei ausüben konnten, wir haben gemeinsam am Samstag abends die Kirche besucht.

V.: Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten besteht seit mehr als 100 Jahren auf russischem Territorium. Die Adventisten haben in der russischen Föderation viele Mitglieder und viele Adventgemeinden. Die Adventisten haben sogar eigene Universitäten in der Russischen Föderation. Warum haben Sie sich dort nicht um Aufnahme beworben.römisch fünf.: Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten besteht seit mehr als 100 Jahren auf russischem Territorium. Die Adventisten haben in der russischen Föderation viele Mitglieder und viele Adventgemeinden. Die Adventisten haben sogar eigene Universitäten in der Russischen Föderation. Warum haben Sie sich dort nicht um Aufnahme beworben.

A.: Als mein Studium abgelehnt wurde, habe ich mich nicht mehr für das Studium interessiert.

F.: Welche Studienrichtung wäre das gewesen.

A.: MGIMO in Moskau (JUS).

F.: Wie heißt der Pfarrer.

A.: G. I. (Vatersname N.). Die Kirche war meistens gut besucht, ca. 30 bis 50 Leute. Die Kirche befand sich in einem einstöckigen Haus, welches als Kirche umfunktioniert wurde. Statt Ikonen fand sich vorne ein Altar und Bänke - es sah aus wie in der katholischen Kirche.A.: G. römisch eins. (Vatersname N.). Die Kirche war meistens gut besucht, ca. 30 bis 50 Leute. Die Kirche befand sich in einem einstöckigen Haus, welches als Kirche umfunktioniert wurde. Statt Ikonen fand sich vorne ein Altar und Bänke - es sah aus wie in der katholischen Kirche.

Sein Vorgänger namens G. war ein guter Freund meiner Mutter. Nach dem Tode meiner Eltern war ich lange Zeit sehr traurig und Pfarrer G. hat mir geholfen. Ich war damals in einem schlechten Zustand, ich habe zu rauchen begonnen. Mit der Unterstützung des Pfarrers und der Kirche konnte ich mich wieder beruhigen.

F.: Wo ist die Kirche der Adventisten.

A.: ....

F.: Haben Sie in Österreich auch schon Kontakt mit den Adventisten aufgenommen.

A.: Ich habe mich hier noch nicht dafür interessiert.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Nein.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat die Russische Föderation verlassen.

A.: Am 19.08.2011.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 10.12.2011.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause bei K., J., ....

F.: Waren Sie an dieser Adresse bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig.

A.: Ja.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

F.: Wieviel verlangte die Schlepperorganisation.

A.: 1.000Euro (in Rubel). 50 Euro für das Taxi bis Traiskirchen.

F.: Was wurde dafür vereinbart.

A.: Österreich.

F.: Woher haben Sie das Geld.

A.: Ich habe gearbeitet und gespart.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Russischen Föderation an.

A.: Zuerst in meiner Wohnung ..., J., Smolensk-Gebiet, dann bei K., J., ..., Tür 5.

F.: War ihre Wohnung eine Eigentumswohnung.

A.: Nein, es war keine Eigentumswohnung, ich habe aber keine Miete bezahlt, sondern nur Betriebskosten. Mein Vater war in einem staatlichen Autowerk beschäftigt und er hat die Wohnung von der Firma erhalten. Am 19.08.2011 gab es einen Brand in meiner Wohnung.

F.: Wurde der Schaden durch eine Versicherung gedeckt, hat der Eigentümer (das Autowerk) die Wohnung renoviert.

A.: Ich weiß es nicht, ich habe mich darum nicht mehr gekümmert. Versichert war die Wohnung nicht.

F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.

A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen.

A.: Nein.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Ja, mit privaten Personen..

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Ja.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich wurde von mir unbekannten Leuten (welcher irgendeiner Organisation angehörten) unter Druck gesetzt. Bevor ich mein Geschäft im Dezember 2010 geschlossen habe, sind diese Leute zu mir gekommen, als ich in der Nähe meines Hauses nach dem samstäglichen Kirchenbesuch nach Hause kam. Ich wurde von den mir unbekannten Leuten beschimpft. Mir wurde vorgeworfen, dass ich nicht die russisch -orthodoxe Kirche besuche. Es handelte sich um drei betrunkene Männer, einer davon fasst mich an der Hand. Sie bedrohten mich. Die Männer gingen dann weg und ich ging nach Hause (ich kann das nicht emotional erzählen). Dann geschah nichts mehr bis zum Mai 2011 (ich hatte zu diesem Zeitpunkt mein Geschäft schon geschlossen). Bis zu diesem Tag habe ich die Wohnung nicht mehr verlassen, ich ging aber regelmäßig

(ein Mal in der Woche) in die Kirche und habe jeden zweiten/jeden dritten Tag meine Freundin K. besucht und wir unternahmen etwas gemeinsam, blieben aber oft bei ihr in der Wohnung. Sie war meine einzige Freundin. Ich habe dann anonyme Briefe erhalten - aus diesen Briefen ging hervor, dass ich eine Religionsänderung vornehmen soll oder dass ich die Stadt verlassen soll. Ich habe wenige Tage nach meinem Geburtstag (dieser ist am 6. Juni) meine Sachen gepackt und übersiedelte zu K..

F.: Wann war den das genau, als Sie von den drei betrunkenen Männern beschimpft wurden.

A.: Ich kann mich nicht mehr erinnern, das war vor Silvester 2010.

F.: Was wurde aus den Briefen.

A.: Es waren 10 Briefe. Ich habe diese am 25.05.2011 (ungefähr) zur Polizei gebracht, dort sind sie jetzt. Die Polizei hat mich aber nicht ernst genommen.

F.: In welchem Zeitraum haben Sie diese 10 Briefe erhalten.

A.: Alle im Mai 2011.

F.: Welche Organisation könnte es gewesen sein, der die Ihnen unbekannten Männer angehören.

A.: Skin Heads.

F.: Haben Sie sich nach dem Mai 2011 nochmals an die Polizei gewandt.

A.: Ich war nochmals bei der Polizei und zwar nach dem Brand meiner Wohnung, im August 2011. Es wurde mir von den Behörden mitgeteilt, dass Angehörige von Sekten nicht beliebt wären. Ich hätte auch die drei Personen nicht beschreiben können.

F.: Haben Sie je missioniert.

A.: Nein. Ich bin ein einfaches und normales Kirchenmitglied.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Es kann sein, dass die Lage sich beruhigt hat.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wer ist die Vertrauensperson.

A.: Einer von der Caritas namens XXXX, mehr weiß ich von ihm nicht.A.: Einer von der Caritas namens römisch 40 , mehr weiß ich von ihm nicht.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche einen Deutschkurs.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich weiß es nicht, ich werde zuerst einmal sie Sprache lernen.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt werden der Antragstellerin genannt und deren Inhalt erörtert (diese liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Es waren öfters Fälle, das im Kinderheim asoziale Eltern angesprochen wurde, ob sie auf das Kind verzichten möchten und es verkaufen möchten. Ich habe nicht vor in die Russische Föderation zurückzukehren. Ich habe ausreichend Informationen über die Zustände in der Russischen Föderation, ich habe schließlich mein ganzes Leben dort verbracht.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.

A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten."

Seitens des Bundesasylamtes erfolgte mit E-Mail vom 07.02.2012 ein Ersuchen an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirche in der Russischen Föderation sei, konkret in der Stadt XXXX (Smolensk Gebiet), weiters ob die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Pastor und die Kirche richtig seien und wie sich die aktuelle Situation der Mitglieder der Siebenten-Tags-Adventisten in der Russischen Föderation gestalte.Seitens des Bundesasylamtes erfolgte mit E-Mail vom 07.02.2012 ein Ersuchen an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Kirche in der Russischen Föderation sei, konkret in der Stadt römisch 40 (Smolensk Gebiet), weiters ob die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Pastor und die Kirche richtig seien und wie sich die aktuelle Situation der Mitglieder der Siebenten-Tags-Adventisten in der Russischen Föderation gestalte.

Dieses Ersuchen wurde von einer Vertreterin der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreich mit E-Mail vom 08.02.2012 damit beantwortet, dass es in Russland keine Verfolgung für Mitglieder der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gebe. In Russland sei es erlaubt den christlichen Glauben frei auszuüben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige von Weißrussland, sondern der Russischen Föderation sei und sich zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten bekenne. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei. Angehörige der Siebenten-Tags-Adventisten seien keiner wie immer gearteten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfrage an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu diesem Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Zudem sei zu bezweifeln, dass sich diese Anfrage auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte private Verfolgung beziehe. Zudem solle der Adressat einer solchen Anfrage nicht die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien sein, sondern die Adventisten in ihrem Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie die Vorfälle bei der Polizei zwar angezeigt habe, deren Antwort jedoch gewesen sei, dass sie ihre Religion wechseln solle. Sie könne daher seitens der staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass es sich um einen versuchten Raub durch drei "Trunkenbolde" handle, entspreche nicht der protokollierten Einvernahme. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie von den Personen beschimpft worden sei und sei ihr von den Personen vorgeworfen worden, dass sie nicht die russisch-orthodoxe Kirche besuche. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei der Bedrohung um rein kriminelle Motive handle, erscheine somit aktenwidrig. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie anonyme Drohbriefe erhalten habe und ihre Wohnung in Brand gesteckt worden sei. Auch habe sie vorgebracht, dass sie Verfolgung durch eine Organisation zur Bekämpfung von Sekten befürchte. Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Bundesasylamt recherchieren müssen, welche Organisationen dies seien und ob es sich dabei um eine private Organisation handle. Auch habe das Bundesasylamt bezüglich des Wohnungsbrandes keinerlei Recherchen getätigt, so hätte das Bundesasylamt im Rahmen einer Anfrage an die Feuerwehr in ihrer Heimatstadt feststellen können, dass ihre Wohnung aufgrund von Brandstiftung am 19.08.2011 abgebrannt sei.

Am 02.10.2012 langte eine Bestätigung vom 25.09.2012 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs sowie am 06.03.2013 weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ausgeführt wurde vom Asylgerichtshof, dass das Bundesasylamt mit seinen beweiswürdigenden Ausführungen, wonach sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 sowie ihre Orts- und Sprachkenntnisse gestützt habe, die Feststellung der (russischen) Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen vermocht habe, zumal das Bundesasylamt in seiner Begründung nicht darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst angegeben habe, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein und auch keinerlei Personaldokumente vorgelegt habe, aus welchen die russische Staatsangehörigkeit abgeleitet werden könnte. Seitens des Bundesasylamtes werde daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin nun tatsächlich besitze, ob die Beschwerdeführerin allenfalls beide Staatsangehörigkeiten (von Weißrussland und der Russischen Föderation) oder keine besitze, und die daran anknüpfende - in asylrechtlicher Hinsicht ganz grundlegende - Frage, welcher Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Prüfung zu ziehen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ausgeführt wurde vom Asylgerichtshof, dass das Bundesasylamt mit seinen beweiswürdigenden Ausführungen, wonach sich die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 sowie ihre Orts- und Sprachkenntnisse gestützt habe, die Feststellung der (russischen) Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen vermocht habe, zumal das Bundesasylamt in seiner Begründung nicht darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst angegeben habe, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein und auch keinerlei Personaldokumente vorgelegt habe, aus welchen die russische Staatsangehörigkeit abgeleitet werden könnte. Seitens des Bundesasylamtes werde daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin nun tatsächlich besitze, ob die Beschwerdeführerin allenfalls beide Staatsangehörigkeiten (von Weißrussland und der Russischen Föderation) oder keine besitze, und die daran anknüpfende - in asylrechtlicher Hinsicht ganz grundlegende - Frage, welcher Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Prüfung zu ziehen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt am 25.07.2013 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache im Wesentlichen - hier wieder in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes an:

"F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich leide an Depressionen, denn ich kann keine Kinder bekommen.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Bei Herrn Dr. Schweiger, im WJK.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Trittico.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.

A.: Ja, mittlerweile spreche ich Deutsch.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

[...]

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.

A.: Ja.

F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.

A.: Ja.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Weißrussen und dem Glauben der Sieben Tags Adventisten an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Worauf stützen Sie sich mit Ihrer Angabe, dass Sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation wären.

A.: Ich wurde in der Russischen Föderation geboren, bin in der Russischen Föderation zur Schule gegangen, ich habe dort gelebt und gearbeitet. Zur Zeit meiner Geburt war Weißrussland noch Mitglied der UdSSR und nicht unabhängig. Erst bei der Auflösung der UdSSR wurde Weißrussland unabhängig, da lebte ich schon 10 Jahre in der Russischen Föderation. Da ich zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR meinen einzigen Hauptwohnsitz auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation hatte, wurde ich als Staatsbürgerin der Russische Föderation anerkannt.

F.: Haben Ihre Eltern die Staatsbürgerschaft von Weißrussland behalten.

A.: Meine Eltern verfügten über ein dauerndes Aufenthaltsrechts in der Russischen Föderation, das war ihnen genug.

Meine Eltern haben für mich die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation beantragt. Ich hatte auch Dokumente (Geburtsurkunde, meine Schulzeugnisse, Inlandspass), die sind alle in meiner Wohnung verbrannt.

F.: Wann haben Ihre Eltern für Sie die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation beantragt.

A.: Ich kann mich nicht erinnern, ich war damals noch klein.

F.: Sie haben in J. 10 Jahre die Grundschule besucht (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule) - wie heißt diese Schule.

A.: Mittelschule ..., ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern, der Direktor dort ist mir namentlich auch nicht mehr geläufig.

F.: Ihr Vater heißt N. V., geboren am ..., er starb am ....2001. Er liegt am Friedhof in J. begraben. Gibt es eine Nummer für das Grab Ihrer Eltern.F.: Ihr Vater heißt N. römisch fünf., geboren am ..., er starb am ....2001. Er liegt am Friedhof in J. begraben. Gibt es eine Nummer für das Grab Ihrer Eltern.

A.: In Russland werden die Gräber nicht nummeriert.

F.: Sie haben die elterliche Datscha im Jahr 2005 verkauft um damit das Startkapital für die Eröffnung meines Geschäftes zu haben. Wo liegt diese Datscha und wer ist der Käufer/die Käuferin.

A.: Es handelt sich um eine Datscha im Dorf Ml, in der Nähe von J., .... Die Käufer sind K. I. und J.. Beide sind Adventisten.A.: Es handelt sich um eine Datscha im Dorf Ml, in der Nähe von J., .... Die Käufer sind K. römisch eins. und J.. Beide sind Adventisten.

F.: Haben Sie in Österreich auch schon Kontakt mit den Adventisten aufgenommen.

A.: Ich habe keine Möglichkeit dafür.

F.: Was wollen Sie damit sagen.

A.: Die befinden sich in Wien.

F.: In Linz gibt es doch auch Adventisten.

A.: Ich habe mich diesbezüglich noch nie erkundigt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß zwar wie man das Internet nützt, habe mich aber für die Möglichkeit so mit den Adventisten Kontakt aufzunehmen noch nicht interessiert. Ich besuche eine normale katholische Kirche in Bad Zell.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause bei K., J., .... Gemeldet war ich in meiner Wohnung ...,

J., Smolensk-Gebiet, am 19.08.2011 gab es einen Brand in meiner Wohnung.

F.: Gibt es die von Ihnen im Verfahren genannten Fluchtgründe betreffend irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen.

A.: Ich habe die ganze Wahrheit gesagt, habe daran weder etwas zu ändern noch etwas zu ergänzen.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein, immer noch nicht.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe allein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein. Aber ich habe einen Freund namens H. R. und ich möchte ein Kind von ihm, kann aber keines bekommen.

F.: Seit wann verspüren Sie diesen unbedingten Kinderwunsch.

A.: Ich wollte schon immer Kinder.

F.: Warum vermuten Sie, dass Sie keine Kinder bekommen können.

A.: Es gelingt mir irgendwie nicht.

F.: Wann ist Ihr Freund geboren.

A.: Wenn ich mich nicht irre, so ist er am 14. April geboren, das Geburtsjahr ist mir aber nicht geläufig. Er ist Drei Jahre älter als ich.

Ich gebe auf Nachfrage an, dass ich am 05.12.2012 in Österreich angekommen bin. Im Jänner oder Februar habe ich ihn kennengelernt. Er ist Afghane und verfügt hier über das Aufenthaltsrecht aus dem laufenden Asylverfahren.

F.: Wohnen Sie mit Ihrem Freund zusammen.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Freund hier Familie.

A.: Nein, er ist alleine hier.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuchte mehrere Deutschkurse.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich weiß es nicht, ich werde zuerst einmal sie Sprache lernen.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin ausgehändigt und dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind."

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 14.06.2013 und einen Datenauszug eins Arztes für Allgemeinmedizin dem Bundesasylamt vor.

Seitens des Bundesasylamtes wurde am 26.07.2013 eine Recherche hinsichtlich der Fragen der Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bei einem qualifizierten gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen in Auftrag gegeben, weiters wurde der Auftrag erteilt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin in der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX bekannt sei sowie ob sich die Behauptung verifizieren ließe, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen seien.Seitens des Bundesasylamtes wurde am 26.07.2013 eine Recherche hinsichtlich der Fragen der Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bei einem qualifizierten gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen in Auftrag gegeben, weiters wurde der Auftrag erteilt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin in der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in römisch 40 bekannt sei sowie ob sich die Behauptung verifizieren ließe, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen seien.

Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben; aus diesem Anlass wurde die Beschwerdeführerin am 27.08.2012 einer Untersuchung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz unterzogen.

Das Ergebnis zum Rechercheauftrag vom 26.07.2013 langte am 28.08.2013 beim Bundesasylamt ein. Ausgeführt wird darin, dass die Befundaufnahme ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin weder in der Stadt XXXX noch im gesamten Oblast Smolensk jemals gemeldet gewesen sei. Unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in XXXX befinde sich eine orthodoxe Kirche, Wohnhäuser hätten unter dieser Adresse niemals existiert. Stichprobenartige Erhebungen bei Lehrkräften und Verwaltungspersonal der in der Stadt XXXX insgesamt existierenden zehn Mittelschulen und zwei Gymnasien unter Vorlage des Fotos der Beschwerdeführerin seien ergebnislos geblieben. In der Stadt XXXX existiere eine Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse. Verwalter der Kirche sei XXXX, welcher angegeben habe, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach Lichtbild zu kennen. Ferner sei das Foto der Beschwerdeführerin in der Straße XXXX vorgewiesen worden, dort sei die Beschwerdeführerin weder am Foto erkannt worden, noch sei ihr Familienname dort bekannt gewesen. Weiters habe die Befundaufnahme ergeben, dass in der Stadt XXXX im Jahre 2001 kein derartiger Verkehrsunfall - bei dem zwei Personen am 10.06.2001 verstorben seien - registriert worden sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die untersuchungsgegenständlichen Angaben der Beschwerdeführerin unrichtig seien bzw. sich nicht verifizieren hätten lassen. Die wahre Identität der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können.Das Ergebnis zum Rechercheauftrag vom 26.07.2013 langte am 28.08.2013 beim Bundesasylamt ein. Ausgeführt wird darin, dass die Befundaufnahme ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin weder in der Stadt römisch 40 noch im gesamten Oblast Smolensk jemals gemeldet gewesen sei. Unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in römisch 40 befinde sich eine orthodoxe Kirche, Wohnhäuser hätten unter dieser Adresse niemals existiert. Stichprobenartige Erhebungen bei Lehrkräften und Verwaltungspersonal der in der Stadt römisch 40 insgesamt existierenden zehn Mittelschulen und zwei Gymnasien unter Vorlage des Fotos der Beschwerdeführerin seien ergebnislos geblieben. In der Stadt römisch 40 existiere eine Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse. Verwalter der Kirche sei römisch 40 , welcher angegeben habe, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach Lichtbild zu kennen. Ferner sei das Foto der Beschwerdeführerin in der Straße römisch 40 vorgewiesen worden, dort sei die Beschwerdeführerin weder am Foto erkannt worden, noch sei ihr Familienname dort bekannt gewesen. Weiters habe die Befundaufnahme ergeben, dass in der Stadt römisch 40 im Jahre 2001 kein derartiger Verkehrsunfall - bei dem zwei Personen am 10.06.2001 verstorben seien - registriert worden sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die untersuchungsgegenständlichen Angaben der Beschwerdeführerin unrichtig seien bzw. sich nicht verifizieren hätten lassen. Die wahre Identität der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.08.2013 nochmals vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes - in anonymisierter Form wiedergegeben - an:

"F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich war ab 30.06.2013 drei Wochen im Krankenhaus, habe versucht mir das Leben zu nehmen. Ich habe deswegen den Suizidversuch gesetzt, weil ich allein bin. Ich habe eine Packung von Medikamenten eingenommen, ich weiß aber nicht was das war.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Aktuell nicht.

F.: Nehmen Sie aktuell Medikamente.

A.: Trittico und Sertralin.

F.: Sind Sie schwanger.

A.: Noch nicht.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.

A.: Ja, mittlerweile spreche ich Deutsch.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.

[...]

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.

A.: Ja.

F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.

A.: Ja.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Weißrussen und dem Glauben der Sieben Tags Adventisten an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Bleiben Sie nach wie vor dabei, Staatsbürgerin der Russischen Föderation zu sein.

A.: Ja, beweisen kann ich es allerdings nicht.

F.: Wann haben Ihre Eltern für Sie die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation beantragt.

A.: Ich kann mich nicht erinnern, ich war damals noch klein.

V.: Sie haben angegeben Sie hätten in J. 10 Jahre die Grundschule besucht (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule) - es hätte sich um die Mittelschule Nr. 2 gehandelt, an die Adresse würden Sie sich nicht mehr erinnern, der Direktor dort wäre Ihnen namentlich auch nicht mehr geläufig.römisch fünf.: Sie haben angegeben Sie hätten in J. 10 Jahre die Grundschule besucht (Schulbesuchszeit von 1988 bis 1998, 1 Jahr Vorschule) - es hätte sich um die Mittelschule Nr. 2 gehandelt, an die Adresse würden Sie sich nicht mehr erinnern, der Direktor dort wäre Ihnen namentlich auch nicht mehr geläufig.

Sie haben angegeben Ihr Vater würde N. V.r heißen, wäre am ...Sie haben angegeben Ihr Vater würde N. römisch fünf.r heißen, wäre am ...

geboren und am ......2001 gestorben. Er würde am Friedhof in J.

begraben liegen. In Russland würden die Gräber nicht nummeriert.

Ihre letzte Adresse wäre bei K., J., ..., Tür 5, gewesen. Gemeldet

wären Sie in Ihrer Wohnung XXXX, am ......2011 hätte es einen Brand

in Ihrer Wohnung gegeben.

Nun wurden Recherchen angestrengt, das Ergebnis langte am 28.08.2013 ein. Dieses Ergebnis wird Ihnen nachfolgend zur Kenntnis gebracht.

Die Befundaufnahme ergab, dass eine Person namens N. O., geb. ... weder in der Stadt J. noch im gesamten Oblast SMOLENSK jemals gemeldet war.

Unter der von der Antragstellerin angegebenen Wohnadresse in J., T. 2 befindet sich eine orthodoxe Kirche. Wohnhäuser haben unter dieser Adresse nie existiert.

Stichprobenartige Erhebungen bei Lehrkräften und Verwaltungspersonal der in der Stadt Jf insgesamt existierenden 10 Mittelschulen und 2 Gymnasien unter Vorlage des Fotos der ASt blieben ergebnislos.

In der Stadt Jf existiert eine Kirche der 7-Tages Adventisten unter der von der Antragstellerin angegebenen Adresse XXXX. Verwalter der Kirche als Obmann des Kirchenvereines ist ein G. I. N.. Über Befragen erklärte dieser, die ASt weder unter ihrem Namen noch lt. Lichtbild zu kennen.In der Stadt Jf existiert eine Kirche der 7-Tages Adventisten unter der von der Antragstellerin angegebenen Adresse römisch 40 . Verwalter der Kirche als Obmann des Kirchenvereines ist ein G. römisch eins. N.. Über Befragen erklärte dieser, die ASt weder unter ihrem Namen noch lt. Lichtbild zu kennen.

Ferner wurde das Lichtbild der Antragstellerin unter Bewohnern der Häuser der nl. T. 4, 6, 8, 10 sowie 1, 3 und 5 (bei der von der Antragstellerin angegebenen Nr. 2 handelt es sich wie o.a. um eine orthodoxe Kirche) vorgewiesen. Weder haben diese die Person lt. Lichtbild erkannt, noch war der Name N. bzw. N. bekannt.

Die Antragstellerin gibt an, ihre Eltern N. V. sowie N. S. seien imDie Antragstellerin gibt an, ihre Eltern N. römisch fünf. sowie N. S. seien im

Gefolge eines Verkehrsunfalles am ... 2001 verstorben.

Die Befundaufnahme ergab, dass in der Stadt J. im Jahre 2001 kein derartiger Verkehrsunfall registriert ist.

Die untersuchungsgegenständlichen Angaben der Antragstellerin sind unrichtig bzw. ließen sich nicht verifizieren. Die wahre Identität der Antragstellerin vermochte nicht festgestellt zu werden.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Das gibt es nicht, dass mich niemand erkannt hat. Das was ich sagte stimmt und ich möchte meine Angaben nicht ändern. Was wollen Sie mir nun meine Eltern betreffend unterstellen, glauben Sie, dass ich meine Eltern selber umgebracht habe. Was meine Meldeadresse betrifft, kann es natürlich sein, dass das Haus mittlerweile abgerissen wurde. Mir ist es einfach gleichgültig, wie Sie in meinem Asylverfahren entscheiden. Die Ärzte mich im Krankenhaus haben mich auch fertiggemacht, ich war ab dem 30. 06.2013 drei Wochen im Krankenhaus, ich habe versucht mir das Leben zu nehmen. Ich war im ...-Krankenhaus.

F.: Gibt es die von Ihnen im Verfahren genannten Fluchtgründe betreffend irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen.

A.: Ich habe die ganze Wahrheit gesagt, habe daran weder etwas zu ändern noch etwas zu ergänzen.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein, immer noch nicht.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe allein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein. Aber ich habe einen Freund namens H. R. und ich möchte ein Kind von ihm, kann aber keines bekommen.

F.: Wann ist Ihr Freund geboren.

A.: Ich erinnere mich nicht.

Ich gebe auf Nachfrage an, dass ich am 05.12.2012 in Österreich angekommen bin. Im Jänner oder Februar habe ich ihn kennengelernt. Er ist Afghane und verfügt hier über das Aufenthaltsrecht aus dem laufenden Asylverfahren.

F.: Wohnen Sie mit Ihrem Freund zusammen.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Freund hier Familie.

A.: Nein, er ist alleine hier.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuchte mehrere Deutschkurse.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich weiß es nicht.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind."

Am 30.08.2013 langte auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neuro-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei die Weiterführung der bereits eingeleiteten medikamentösen antidepressiven Therapie empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 06.09.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen; diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich nehme Medikamente und die helfen.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ich war zuletzt im ... Krankenhaus in ärztlicher Behandlung,

dort habe ich auch die Medikamente erhalten, welche ich einnehme, sonst befinde ich mich nicht in ärztlicher Behandlung.

F.: Nehmen Sie aktuell Medikamente.

A.: Ja, Trittico und Sertralin und noch etwas.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.

A.: Ja, mittlerweile spreche ich Deutsch.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Auf die Belehrungen im Rahmen der letzten Einvernahme vom 30.08.2013 wird verwiesen.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Weißrussen und dem Glauben der Sieben Tags Adventisten an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Dem von Herrn ... erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten

vom 30.08.2013 ist zu entnehmen, dass Sie an einer leichtgradigen depressiven Episode leiden. Diese psychische Störung steht im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen und psychosozialen Situation, auch mit der Trennungssituation von ihren Familienangehörigen, dem Tod der Eltern und dem bisher nicht geglückten Kinderwunsch. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein. Ich möchte nur sagen, dass ich keine Familienangehörigen mehr habe.

F.: Gibt es die von Ihnen im Verfahren genannten Fluchtgründe betreffend irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen.

A.: Nein.

F.: Sie haben angegeben, dass Ihre Eltern im Jahr 2001 verstorben sind.

A.: Ja, damals war ich 20 Jahre alt.

F.: Wie gestaltete sich Ihr Leben nach dem Tode der Eltern.

A.: Ich habe in der Wohnung meiner Eltern gelebt. Es war zwar keine Eigentumswohnung, aber eine Mietwohnung, welche meinen Eltern vom staatlichen Autowerk in J. erhalten hatten und welche ich nach dem Tode meiner Eltern aus sozialen Gründen weiter bewohnen durfte. Nachdem es in dieser Wohnung gebrannt hatte, das war am 19.08.2011, war diese nicht mehr bewohnbar und ich habe bei einer Freundin Unterkunft genommen. Ich selbst hatte kein Interesse die Wohnung zu renovieren, denn ich dachte an die Ausreise.

F.: Könnten Sie noch in der Wohnung der Eltern noch leben.

A.: Ich glaube schon, ich habe nie eine Aufforderung erhalten, dass ich die Wohnung verlassen sollte. Renovieren müsste ich sie halt.

F.: Wovon lebten Sie nach dem Tode der Eltern.

A.: Ich habe die ersten Jahre von dem gelebt, was meine Eltern mir hinterließen. Dann im Jahre 2004 habe ich ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und von dem Ertrag gelebt, so um den Jahreswechsel 2010/2011 habe ich mein Geschäft geschlossen.A.: Ich habe die ersten Jahre von dem gelebt, was meine Eltern mir hinterließen. Dann im Jahre 2004 habe ich ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und von dem Ertrag gelebt, so um den Jahreswechsel 2010 aus 2011, habe ich mein Geschäft geschlossen.

F.: Warum.

A.: Ich dachte daran die Heimat zu verlassen und im Ausland mein Glück zu suchen, nicht zuletzt deswegen, da ich immer wieder Anfeindungen zu erdulden hatte.

F.: Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie wiederum ein Lebensmittelgeschäft betrieben.

A.: Ja, ich habe viele Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet und konnte davon eigentlich leben. Es ist nur so, dass ich in J. ganz allein bin.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein, immer noch nicht.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe allein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein. Aber ich habe einen Freund namens H. R. und ich möchte ein Kind von ihm, kann aber keines bekommen.

Ich gebe auf Nachfrage an, dass ich am 05.12.2012 in Österreich angekommen bin. Im Jänner oder Februar habe ich ihn kennengelernt. Er heißt H. R., ist Afghane und verfügt hier über das Aufenthaltsrecht aus dem laufenden Asylverfahren.

F.: Wann ist Ihr Freund geboren.

A.: Ich erinnere mich nicht.

F.: An welcher Adresse wohnt er.

A.: Auch das kann ich nicht genau sagen, irgendwo in S..

V.: Im Ekis scheint der Name A. H., ... geboren auf. (Derrömisch fünf.: Im Ekis scheint der Name A. H., ... geboren auf. (Der

Antragstellerin wird ein Foto dieses Antragstellers gezeigt). Ist das Ihr Freund.

A.: Ja.

F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem Freund irgendwelche Geld- oder Sachleistungen erhalten bzw. gaben Sie Ihrem Freund Geld oder andere Geschenke.

A.: Nein, wir beide haben nichts.

F.: Wohnen Sie mit Ihrem Freund zusammen.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Freund hier Familie.

A.: Nein, er ist alleine hier.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuchte mehrere Deutschkurse.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich weiß es immer noch nicht.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei sowie der weißrussischen Volksgruppe und der Religion der Siebenten-Tags-Adventisten angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden und die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einsichtnahme in die Staatsbürgerschaftsbestimmungen der Russischen Föderation sowie auf ein Gutachten vom 07.01.2010 stütze. Dafür, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Weißrussland sein könnte seien keine Quellen vorhanden, die auf eine solche Schlussfolgerung schließen lassen würden. Im fortgesetzten Verfahren sei die Beschwerdeführerin neuerlich zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation befragt worden und habe sich diesbezüglich kein Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführerin gefunden. Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass dieses vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Recherchen vor Ort nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. Die Leitung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten habe in einer Anfragebeantwortung vom 08.02.2012 ausgeführt, dass es in der Russischen Föderation keine Verfolgung für Mitglieder der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gebe und es in der Russischen Föderation erlaubt sei, diesen Glauben frei auszuüben. Auch in dem aktuellen Länderbericht zur Russischen Föderation sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Siebenten-Tags-Adventisten in der Russischen Föderation einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Zudem seien weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Länderberichten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die russischen Behörden der Beschwerdeführerin aus einem in der GFK genannten Gründen staatlichen Schutz verweigern würden.

Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ausgeführt wird, dass die Anfragebeantwortung der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle; der Adressat einer solchen Anfrage sollte richtigerweise nicht die Siebenten-Tags-Adventisten in Wien, sondern im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sein. Überdies scheine die Beantwortung lediglich eine staatliche Verfolgungslage im Blickfeld zu haben, eine Verfolgung seitens privater Personen und die darauf bezogene Schutzfähigkeit und -willigkeit bleibe offensichtlich außer Acht. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass dem aktuellen Ländervorhalt zur Russischen Föderation kein Hinweis auf eine Verfolgung bestehe, so würden die Länderberichte keine Feststellungen zur Lage der Siebenten-Tags-Adventisten enthalten. Diesbezüglich Ermittlungen vorzunehmen wäre jedoch schon insofern geboten gewesen, als die Feststellungen zur Religionsfreiheit im Allgemeinen beinhalten würden, dass sich die Bedingungen dafür weiterhin verschlechtern würden. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass nach der dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Länderdokumentation keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die russischen Behörden staatlichen Schutz verweigern würden, scheine diese Annahme aktenwidrig getroffen worden zu sein, da die diesbezüglichen Länderfeststellungen aktenwidrig davon sprechen würden, dass die russische Regierung (auch) die sich verschlechternden Bedingungen für Religionsfreiheit "nicht konsequent oder effektiv bearbeite, was in vielen Regionen zu bedeutenden Problemen betreffend Straffreiheit führt. Aufgrund dieser Bedenken wurde Russland von der U.S. Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) 2012 wieder auf ihre Watchlist gesetzt...".

Als deutlichen Hinweis für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin führe das Bundesasylamt an, dass eine in Auftrag gegebene Recherche vor Ort ergeben habe, dass keine der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in XXXX habe verifiziert werden können. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, dass sie sich das überhaupt nicht vorstellen könne, finde keine Berücksichtigung. Da es der Beschwerdeführerin mangels diesbezüglicher Informationen im Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Einvernahme nicht vorgehalten worden seien, auch nicht nachvollziehbar sei, wie und unter welchen Umständen die Recherche durchgeführt worden sei, könne sie dem Ergebnis auch nicht in fundierter Weise entgegentreten. Von ihrer Bekannten XXXX, die in der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten beheimatet sei und zu welcher die Beschwerdeführerin über Skype in Kontakt stehe, wisse die Beschwerdeführerin, dass der Verwalter der Kirche, XXXX, nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, da er mit ihr genug Probleme gehabt habe und es daher durchaus vorstellbar sei, dass er die Beschwerdeführerin verleugnet habe, als er nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum in ihrem Heimatort beliebige Personen nach ihrer Person gefragt worden seien und gerade ihre Freundin XXXX, deren Adresse der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt bekannt gegeben habe, von deren Existenz und der Richtigkeit diesbezüglicher Angaben das Bundesasylamt offensichtlich ausgehe, da sie im Rahmen der Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bei ihr Unterkunft und Unterstützung erhalten könnte. Überdies hätte das Bundesasylamt die Ergebnisse der Recherche auch deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen dürfen, da diese nicht zu Feststellungen erhoben worden seien.Als deutlichen Hinweis für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin führe das Bundesasylamt an, dass eine in Auftrag gegebene Recherche vor Ort ergeben habe, dass keine der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in römisch 40 habe verifiziert werden können. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, dass sie sich das überhaupt nicht vorstellen könne, finde keine Berücksichtigung. Da es der Beschwerdeführerin mangels diesbezüglicher Informationen im Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Einvernahme nicht vorgehalten worden seien, auch nicht nachvollziehbar sei, wie und unter welchen Umständen die Recherche durchgeführt worden sei, könne sie dem Ergebnis auch nicht in fundierter Weise entgegentreten. Von ihrer Bekannten römisch 40 , die in der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten beheimatet sei und zu welcher die Beschwerdeführerin über Skype in Kontakt stehe, wisse die Beschwerdeführerin, dass der Verwalter der Kirche, römisch 40 , nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, da er mit ihr genug Probleme gehabt habe und es daher durchaus vorstellbar sei, dass er die Beschwerdeführerin verleugnet habe, als er nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum in ihrem Heimatort beliebige Personen nach ihrer Person gefragt worden seien und gerade ihre Freundin römisch 40 , deren Adresse der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt bekannt gegeben habe, von deren Existenz und der Richtigkeit diesbezüglicher Angaben das Bundesasylamt offensichtlich ausgehe, da sie im Rahmen der Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bei ihr Unterkunft und Unterstützung erhalten könnte. Überdies hätte das Bundesasylamt die Ergebnisse der Recherche auch deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen dürfen, da diese nicht zu Feststellungen erhoben worden seien.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Situation bei einer Rückkehr in der Situation als alleinstehende, an Depression erkrankten und suizidal gefährdeten Frau befinden würde, hätte das Bundesasylamt richtigerweise erkennen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine Lage zu geraten, in der ihre durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden würden und ihr daher subsidiären Schutz gewähren müssen. Soweit das Bundesasylamt eine solche Gefahr mit Hinweis auf die Länderkenntnisse zur Russischen Situation verneine, lasse sie jedenfalls die Länderfeststellungen unberücksichtigt, wonach es in Russland kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen gebe und die russischen Frauen zu den Hauptopfergruppen für Menschenhandel gehören würden, häusliche Gewalt ein sehr großes Problem darstelle und das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Frauen nur unzureichend umgesetzt werde. Das Bundesasylamt habe sich sohin nicht mit dem gesamten, betreffend Spruchpunkt II. entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet werde. Betreffend die Frage, welcher Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin sei, nehme das Bundesasylamt zwar beweiswürdigende Ausführungen vor, es würden jedoch jegliche Feststellungen zum Thema Erwerb/Verlust der russischen bzw. weißrussischen Staatsangehörigkeit fehlen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung berücksichtige das Bundesasylamt nicht den gesamten Sachverhalt. So werde das vorgelegte Zertifikat der absolvierten A2-Prüfung weder als Beweismittel angeführt, noch in Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung herangezogen.Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Situation bei einer Rückkehr in der Situation als alleinstehende, an Depression erkrankten und suizidal gefährdeten Frau befinden würde, hätte das Bundesasylamt richtigerweise erkennen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine Lage zu geraten, in der ihre durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden würden und ihr daher subsidiären Schutz gewähren müssen. Soweit das Bundesasylamt eine solche Gefahr mit Hinweis auf die Länderkenntnisse zur Russischen Situation verneine, lasse sie jedenfalls die Länderfeststellungen unberücksichtigt, wonach es in Russland kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen gebe und die russischen Frauen zu den Hauptopfergruppen für Menschenhandel gehören würden, häusliche Gewalt ein sehr großes Problem darstelle und das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Frauen nur unzureichend umgesetzt werde. Das Bundesasylamt habe sich sohin nicht mit dem gesamten, betreffend Spruchpunkt römisch zwei. entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet werde. Betreffend die Frage, welcher Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin sei, nehme das Bundesasylamt zwar beweiswürdigende Ausführungen vor, es würden jedoch jegliche Feststellungen zum Thema Erwerb/Verlust der russischen bzw. weißrussischen Staatsangehörigkeit fehlen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung berücksichtige das Bundesasylamt nicht den gesamten Sachverhalt. So werde das vorgelegte Zertifikat der absolvierten A2-Prüfung weder als Beweismittel angeführt, noch in Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung herangezogen.

In der Beschwerde werden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.In der Beschwerde werden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 vorgelegt. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes, insbesondere des im Akt aufliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30.08.2013, im Fall der Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat im Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG nicht erkannt werden könne. Was den Umstand betreffe, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die Ziffer 3 zur Anwendung gebracht habe, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt trotz Belehrung über ihre Identität zu täuschen versucht habe, so findet dies in der Anfragebeantwortung des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen, an dessen fachlicher Qualifikation im gegenständlichen Zusammenhang kein Grund zu zweifeln bestehe, vom 26.08.2013 Deckung, wonach die Beschwerdeführerin unter der von ihr im gegenständlichen Verfahren angegebenen Identität weder in der Stadt XXXX noch im gesamten Smolensk-Gebiet jemals gemeldet gewesen sei. Der Asylgerichtshof habe daher nach erfolgter Grobprüfung keine Veranlassung gesehen, die vom Bundesaylamt aberkannte aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 vorgelegt. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes, insbesondere des im Akt aufliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30.08.2013, im Fall der Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG nicht erkannt werden könne. Was den Umstand betreffe, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die Ziffer 3 zur Anwendung gebracht habe, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt trotz Belehrung über ihre Identität zu täuschen versucht habe, so findet dies in der Anfragebeantwortung des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen, an dessen fachlicher Qualifikation im gegenständlichen Zusammenhang kein Grund zu zweifeln bestehe, vom 26.08.2013 Deckung, wonach die Beschwerdeführerin unter der von ihr im gegenständlichen Verfahren angegebenen Identität weder in der Stadt römisch 40 noch im gesamten Smolensk-Gebiet jemals gemeldet gewesen sei. Der Asylgerichtshof habe daher nach erfolgter Grobprüfung keine Veranlassung gesehen, die vom Bundesaylamt aberkannte aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.

Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011, der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 07.02.2012, 25.07.2013, 30.08.2013 sowie am 06.09.2013, dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2013, der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin reiste ihrem Vorbringen zufolge am 15.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation weißrussischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Identität der Beschwerdeführerin kann hingegen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann, dass sie sich zum Glauben der Siebenten-Tags-Adventisten bekennt. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund einer religiösen Verfolgung verlassen hat.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation geboren wurde, dort aufgewachsen ist und auch vor ihrer Ausreise dort gelebt hat. Nicht festgestellt werden kann allerdings, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Wohnadresse in XXXX wohnhaft war und ihre Wohnung im August 2011 abgebrannt ist. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall in XXXX im Jahr 2001 verstarben.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation geboren wurde, dort aufgewachsen ist und auch vor ihrer Ausreise dort gelebt hat. Nicht festgestellt werden kann allerdings, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Wohnadresse in römisch 40 wohnhaft war und ihre Wohnung im August 2011 abgebrannt ist. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bei einem Verkehrsunfall in römisch 40 im Jahr 2001 verstarben.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten. Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichtgradigen depressiven Episode und nimmt eine medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch, welche auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden kann. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten. Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichtgradigen depressiven Episode und nimmt eine medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch, welche auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden kann. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

Festgestellt wird, dass die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Ausweisung der seit etwa einem Jahr und zehn Monaten im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin einen unzulässig Eingriff in ihr Privatleben in Österreich darstellen würde. Die in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und wird von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Zur Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit im Unterhaus, das in der Praxis aber machtlos ist, brachte. Die Präsidentschaftswahlen 2008 zeigten die staatliche Dominanz über die Medien, es gab keine Diskussionen, dem Amtsinhaber Putin gelang es, das Amt an seinen von ihm gewählten Nachfolger, Dmitri Medwedew weiterzureichen.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Das derzeitige de facto politische System repräsentiert nicht länger die verfassungsmäßige Ordnung, da Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive ist. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannte, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt. Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert. (Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 1012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen. (Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen". Russland.ru:

Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,

http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000)

Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung. (Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html)

Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück. (RFE/RL:

Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012, http://www.rferl.org/content/russia

Regionale Problemzonen

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen. Nach offiziellen Angaben vom 16. September 2010 wurden seit Anfang des Jahres 2010 in der Region Nordkaukasus 37 schwere Anschläge verübt - viermal mehr als im gesamten Jahr 2009. Hierauf reagierte die Regierung wieder verstärkt mit "Spezialoperationen" durch Sicherheitskräfte. Seit Jahresbeginn [2010] wurden offiziell mindestens 170 "Islamisten/Banditen" und 150 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Memorial geht unter Berufung auf Angaben russischer Nachrichtenagenturen sogar von insgesamt 210 getöteten Angehörigen der Sicherheitsdienste bis einschließlich August 2010 aus. Trotz der harten repressiven Maßnahmen der Regierung zeichnet sich damit insgesamt keine Besserung der Lage ab; im Gegenteil wächst die Sorge, dass die Gewalt in den Kaukasus-Republiken auch auf benachbarte Gebiete, insbesondere die Region Stawropol, übergreifen könnte. In der dort gelegenen Stadt Pjatigorsk wurden bei der Explosion einer Autobombe am 17. August 2010 30 Menschen verletzt. In Stawropol waren am 26. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag kurz vor dem Konzert eines tschetschenischen Ensembles mindestens sechs Menschen getötet und 45 verletzt worden; die Explosion einer weiteren Bombe am 30. September 2010 in Stawropol konnte nur knapp verhindert werden. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 bis 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Im März 2010 griffen Selbstmordattentäter die U-Bahn in Moskau an. Im August 2010 griffen Aufständische Kadyrow¿s Heimatort an, und im Oktober das tschetschenische Parlament. Medwedew ernannte Aleksandr Chloponin, einen erfolgreichen Geschäftsmann und sibirischen Gouverneur, zu seinem Gesandten in dem neuen Föderationskreis Nordkaukasus. Die Politik der föderalen Regierung zieht jedoch bei der Problemlösung in der Region weiterhin die Anwendung von bewaffneter Gewalt wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen vor.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiter instabil. Die Gewalt beschränkte sich auch 2010 nicht auf Tschetschenien, sondern betraf auf die angrenzenden Regionen Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien. Die Behörden räumten öffentlich ein, dass ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der bewaffneten Gewalt keine Wirkung zeigten. Zahlreiche Angehörige der Strafverfolgungsorgane wurden Opfer von Überfällen bewaffneter Gruppen, die außerdem Selbstmordattentate ausführten, die sich wahllos gegen die Zivilbevölkerung richteten. Im September kamen Berichten zufolge in Wladikawkas in der Republik Nordossetien-Alanien durch eine Autobombe mindestens 17 Menschen zu Tode, mehr als 100 wurden verletzt.

Im gesamten Nordkaukasus sollen Beamte mit Polizeibefugnissen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein. Es wurden ihnen widerrechtliche Inhaftierungen und Folter vorgeworfen sowie in einigen Fällen auch die außergerichtliche Hinrichtung mutmaßlicher Mitglieder bewaffneter Gruppen. Da es keine wirksamen Untersuchungen dieser Menschenrechtsverletzungen gab, wurden die Täter auch nicht zur Rechenschaft gezogen. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die darüber berichteten, wurden häufig eingeschüchtert und schikaniert.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

  • -Strichaufzählung
    Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

  • -Strichaufzählung
    Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Justiz

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.

50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der Moskauer Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.

Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,

60.500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten. (Amnesty International:

Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, gibt es bislang nur wenig Fortschritt in diesem Bereich. Russland liegt auf Platz 154 von 178 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transpareny International. Meinungsumfrageergebnisse des Levada Zentrums weisen darauf hin, dass fast 80% der Russen Korruption als ein großes Problem betrachten und glauben, dass diese schlimmer als noch vor 10 Jahren ist. Generalstaatsanwalt Juri Tschaika gab 2010 an, dass das durchschnittliche Bestechungsgeld im letzten Jahr um ein Drittel, von rund 770$ auf 1.000$ angestiegen ist. Im Oktober 2010 rief Medwedew dazu auf, den staatlichen Vergabeprozess zu sanieren, durch den der Staat jährlich bis zu 33 Milliarden $, oder ein Zehntel der Bundesausgaben, verliert. (Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Dennoch erkannte die Regierung an, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert waren. Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Formen der Korruption beinhalteten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Die NRO "Information Science for Democracy" (INDEM) bestätigte, dass Korruption auch in anderen staatlichen Institutionen, wie im Bildungswesen, der medizinischen Versorgung, der Einberufung beim Militär und bei der Verteilung von Gemeindewohnungen weit verbreitet war. INDEM schätzte 2009 und bestätigte dies für 2010, dass Bestechungsgelder und Korruption das Land ein Äquivalent von 33% des BIP kosten würde. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 210, 8.4.2011)

Korruption sowie Absprachen zwischen Polizei, Ermittlungsbeamten und der Staatsanwaltschaft führten nach allgemeiner Einschätzung dazu, dass Ermittlungen nicht zum Ziel führten und Strafverfolgungsmaßnahmen behindert wurden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.

Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit gutem Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck. (Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010)

Russische Rechtschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.

(Ria Novosti: David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010,

http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. 2010 kritisierte Lukin auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. In seinem Bericht 2009 kritisierte Lukin, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine (Menschenrechts-)Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf die Anfragen seines Büros zu bekommen. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position.

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.

Im September 2009 wurde die Position eines Kinderombudsmannes eingerichtet, und Aleksey Golowan, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, als solcher ernannt. Im Dezember wurde Golowan durch den Anwalt Pawel Astakhov ersetzt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.

Gemäß dem Sova-Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.

Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in Moskau getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast Moskau getötet und 19 verletzt, 3 wurden in St. Petersburg getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.

Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in Moskau. Würde diese Kategorie auch allgemein "extremistische Jugendgruppen" beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in Moskau, St. Petersburg, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen unter selektiven staatlichen Druck. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.

Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. "Sowa" führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst.

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html 7.3.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Unter dem Patriarchen Kyrill, im Amt seit 01.02.2009 und vorher langjähriger Leiter des Außenamts der ROK, bietet sich die ROK vermehrt als stabilisierende und ideologisch allrussische Institution an. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert. Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Seit April 2010 gibt es in 18 Pilot-Regionen verpflichtenden Religionsunterricht (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) nach Wahl. Die Einführung von Militärgeistlichen ist geplant. Umstritten ist ein Restitutionsgesetz zugunsten der ROK (Rückgabe aller 1.517 in Staatseigentum befindlichen Immobilien und Gegenstände an die ROK. Darunter sind auch Immobilien, die niemals Eigentum der ROK waren, sondern - wie in Kaliningrad - vor der Enteignung nach der Oktoberrevolution anderen Konfessionen gehörten). Dieses Gesetz unterstreicht die spirituelle und gesellschaftliche Ausnahmestellung der ROK und dürfte längerfristig zu wachsenden Problemen mit anderen Konfessionen, gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Einrichtungen führen.

In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die seit dem Sommer 2009 mit einer Welle von Verfahren nach dem Antiextremismusgesetz konfrontiert sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Bedingungen für Religionsfreiheit verschlechtern sich in Russland weiterhin. Im letzten Jahr wandte die Regierung die Anti-Extremismus-Gesetzgebung zunehmend gegen religiöse Gruppen und Individuen an, die nicht für ihre Anwendung von oder Fürsprache für Gewalt bekannt waren. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten regelmäßig andere Gesetze an, um Muslime und andere religiöse, nicht-traditionelle Gruppen zu schikanieren. Russische Beamte betrachten bestimmte religiöse und andere Gruppen als der russischen Kultur und Gesellschaft fremd, wodurch sie zum einem Klima der Intoleranz beitragen. Ein hohes Niveau an Xenophobie und Intoleranz, darunter auch Antisemitismus, führten zu gewalttätigen und gelegentlich tödlichen Hassverbrechen. Trotz der vermehrten Strafverfolgung für solche Handlungen, gelang es der russischen Regierung nicht, diese Probleme konsequent oder effektiv zu behandeln. Aufgrund dieser Bedenken wurde Russland von der U.S. Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) 2011 wieder auf ihre Watchliste gesetzt, auf der das Land 2009 erstmals gestanden hatte.

Im Berichtszeitraum stieg die Anwendung von Extremismus bezogenen Anklagen an, Leser der Arbeiten des türkischen Theologen Said Nursi und Zeugen Jehovas wurden mehrfach angeklagt. Mehrere religiöse Minderheitengruppen wurde weiterhin die Registrierung verweigert, und Verzögerungen und Ablehnungen von Baugenehmigungen oder Genehmigungen Räumlichkeiten zu mieten kamen vor, ebenso wie Schikanen und Festnahmen der Mitglieder. Zahlreiche gewalttätige Hassverbrechen gegen Mitglieder verschiedenen religiöser Gemeinschaften fielen vor, chauvinistische Gruppen griffen Individuen und Gruppen an, sowie Richter und andere Regierungsbehörden, die Minderheitenrechte verteidigen. Obwohl die Moskauer Polizei Festnahmen und Strafverfahren intensivierten, blieben die meisten anderen Regionen diesbezüglich zurück.

(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2011, Mai 2011)

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Jedoch wurde die Literatur einiger religiöser Minderheiten, wie etwa die muslimischen Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi, der Zeugen Jehovas und der Scientologen verboten, diese hatten auch Schwierigkeiten sich als juristische Personen registrieren zu lassen. Obwohl die Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz aller religiösen Gruppen und die Trennung von Staat und Kirche vorsieht, respektierte die Regierung diese Bestimmungen nicht immer.

Die Bedingungen haben sich für die meisten religiösen Gruppen nicht geändert, und die Politik der Regierung trug zu der im Allgemeinen freien Religionsausübung für den größten Bevölkerungsteil bei. Jedoch zielte die Regierung bei der Umsetzung rechtlicher Einschränkungen der Religionsfreiheit auf Minderheitengruppen ab. Die Einschränkungen der Religionsfreiheit fallen im Allgemeinen unter eine von vier Kategorien: - Registrierung von religiösen Organisationen; - Zugang zu Andachtsstätten (einschließlich Zugang zu Land und Baugenehmigungen); - Visa für ausländisches religiöses Personal; und - Razzien bei religiösen Organisationen und Festnahme von Personen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Religiöse Fragen waren für die große Mehrheit der Bevölkerung kein Grund für soziale Spannungen oder Probleme, es gab jedoch einige Probleme zwischen Mehrheits- und Minderheitsgruppen. Da Xenophobie, Rassismus und religiöser Fanatismus oft ineinander greifen, war es oft schwer die jeweilige Motivation für die Diskriminierung von Mitgliedern religiöser Gruppen zu erfahren.

Aktivisten, die sich als der Russisch-Orthodoxen Kirche (ROK) zugehörig bezeichneten, verteilten gelegentlich negative Publikationen und veranstalteten Proteste gegen nicht traditionelle religiöse Gruppen, darunter auch gegen alternative Orthodoxe Glaubensgemeinschaften. Einige Priester der ROK drückten öffentlich ihre Opposition gegen die Ausweitung der Präsenz nicht-orthodoxer Glaubensgemeinschaften aus.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Russia, 17.11.2010)

Die Religionsfreiheit wird ungleichmäßig respektiert. Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. Das orthodoxe Christentum hat eine privilegierte Stellung, 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen. Im Februar 2009 bekam ein Expertenrat zu Religionsstudien vom Justizministerium die Aufgabe, religiöse Organisationen auf Extremismus und andere mögliche Vergehen hin zu untersuchen.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Religiöse Gruppen

Religion: 15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht-praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.

(CIA World Factbook: Russia, Stand 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/rs.html

Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafesetzbuch (Art. 127 Abs. 1) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NROs in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt "Verhinderung von Menschenhandel in der Russischen Föderation" erwies sich nach Angaben der IOM als Erfolg. Bis November 2009 wurden insgesamt etwa 13.500 Beratungsgespräche geführt, davon ca. 800 durch das Büro des Roten Kreuzes in St. Petersburg. Daneben betreibt die IOM zwei Rehabilitierungszentren für Opfer von Menschenhandel, in Moskau und seit Februar 2009 in Wladiwostok. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafesetzbuch (Artikel 127, Absatz eins,) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NROs in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt "Verhinderung von Menschenhandel in der Russischen Föderation" erwies sich nach Angaben der IOM als Erfolg. Bis November 2009 wurden insgesamt etwa 13.500 Beratungsgespräche geführt, davon ca. 800 durch das Büro des Roten Kreuzes in St. Petersburg. Daneben betreibt die IOM zwei Rehabilitierungszentren für Opfer von Menschenhandel, in Moskau und seit Februar 2009 in Wladiwostok. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Frauen in Russland haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 14% der Sitze in der Duma inne, und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 19 föderalen Ministern sind Frauen, auf regionaler Ebene stellt die Gouverneurin von St. Petersburg als einzige Frau eine Ausnahme dar. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um. Vergewaltigung ist illegal, es gibt jedoch keine gesetzlichen Unterscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Täter und Opfer (etwa bei Vergewaltigung in der Ehe). Vergewaltigung in der Ehe oder durch eine bekannte Person wurde von der Gesellschaft oder Exekutivbehörden weitgehend nicht als Problem betrachtet. Frauen berichteten selten über Vergewaltigungen durch Personen, die sie kannten. NRO zufolge berichteten viele Frauen aufgrund des sozialen Stigmas und der mangelhaften staatlichen Unterstützung oft nicht über Vergewaltigung oder andere Gewalt. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oderVergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Innenministerium wurden in den ersten 11 Monaten 2010 4.624 Vergewaltigungen oder versuchte Vergewaltigungen begangen, um 6,1% weniger als 2009.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Ab März 2009 verwaltete das Innenministerium Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden, was bedeutet, dass alle 40 Minuten eine Frau durch ihren Mann, Freund, oder andere Familienmitglieder starben. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen über deren Umfang zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß einer Studie des "Zentrums zur Unterstützung von Frauen" mit Sitz in Smolensk, reagiert die Polizei auf Berichte über häusliche Gewalt oft lustlos oder mit unpassenden Antworten, und schlug manchmal vor, bis zum nächsten Tag zu warten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Innerstaatliche Niederlassungsmöglichkeit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nichtregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.

Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.

Registrierung am Aufenthaltsort

Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:

  • -Strichaufzählung
    Ausweis;

  • -Strichaufzählung
    einen Antrag auf die Registrierung für den Aufenthaltsort in der festgelegten Form [auch im Sinne von Vordruck - Anmerkung der Übersetzerin];

  • -Strichaufzählung
    ein Dokument, das die Grundlage für die befristete Aufenthaltserlaubnis eines Bürgers in diesem Wohngebiet ist (Mietvertrag (Untermietvertrag), Mietvertrag bezüglich einer auf sozialem Wege zur Verfügung gestellten Wohnung oder eine Erklärung der Person, die dem jeweiligen Bürger eine Wohnung vermietet).

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.

Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.

Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.

Registrierung am Wohnort

Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.

Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • -Strichaufzählung
    Identitätsdokument;

  • -Strichaufzählung
    Antrag auf die Registrierung am Wohnort in einer festgelegten Form [auch im Sinne eines Formulars - Anmerkung der Übersetzerin];

  • -Strichaufzählung
    ein Dokument, das aufgrund der Wohngesetzgebung der Russischen Föderation eine Basis für die Einquartierung in die Wohnräumlichkeit bildet. Falls keine Wohnnutzungsorganisation bei der Einquartierung in die Wohnräumlichkeiten, die aufgrund des Eigentumsrechts Bürgern oder juristischen Personen gehören, involviert ist, werden die Dokumente diesen Bürgern oder dem Vertreter der juristischen Person vorgelegt, der für die Kontrolle der Nutzung der Wohnräumlichkeiten zuständig ist.

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an die Meldebehörde.

Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.

Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:

a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird;

b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;

c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.

e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.

(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N

713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern

der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Rückkehrfragen/Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos¿ was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.

In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)¿ was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik! ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4 Prozent) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Dezember 2010 auf 7,2 Prozent (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Die Arbeitslosenquote im Gesamtjahr 2010 betrug 7,5 Prozent (5,6 Millionen Menschen). Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in den Regionen wurden 2010 insgesamt Mittel in Höhe von 41,2 Milliarden Rubel (circa 1,023 Milliarden Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen sowie Praktika für Hochschulabsolventen bereitgestellt. (Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.htm

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2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.

(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,

http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html)

Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.

(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html)

Die Realeinkommen fielen im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 3%, während sich die Inflation beschleunigte. Konsumentenpreise stiegen von Jänner bis April 2011 um 4,2%, im in den letzten 12 Monaten um 9,5%. Das hieß, dass die Einkommen aller Russen zurückging, deren Nominaleinkommen oder Pensionen nicht mit 9,5% oder mehr indexgebunden waren. Die Erklärung für den Rückgang der Realeinkommen trotz wachsender Ölpreise und Wirtschaft liegt vor allem in der Inflation:

Preiserhöhungen betrafen vor allem Lebensmittel und anderen lebensnotwendigen Güter, sowie Unterkunft und Betriebskosten. Dadurch ging die Nachfrage nach anderen Gütern und Diensten zurück.

Die Lebensmittelpreise stiegen zwischen März 2010 und März 2011 um 16,2% an, der "minimale Nahrungskorb" wurde um 25,2% teurer. Bei Familien mit niedrigem Einkommen stiegen die notwendigen Ausgaben in einem Jahr also um ein Viertel, während die Nominaleinkommen nur um 9% stiegen. Einige Wirtschaftswissenschafter sind der Meinung, dass die Realeinkommen auch fallen, weil Arbeitgeber halblegale Bezahlungsschemen anwenden, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.

(Ria Novosti: Russian Press - Behind the Headlines, May 3 - Nezavisimaya Gazeta - Real incomes stall despite economic growth and rising oil prices, 3.5.2011,

http://en.rian.ru/papers/20110503/163835648.html)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.

Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 ¿), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen. (Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013, http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html)

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475). (IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Medizinische Versorgung

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wird das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, spezielle Präventions-und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt sowie Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. 2010 standen in diesem Rahmen 144,1 Milliarden Rubel (rund 3,6 Milliarden Euro) zur Verfügung. (Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.htm

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Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg. sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen noch immer relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Nach Angaben des dem Gesundheitsministerium unterstehenden Föderalen AIDS-Zentrums gab es zum 31. Dezember 2009

530.185 registrierte HIV-Infizierte, davon 4.647 Kinder. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 28.898 Neuerkrankungen registriert. Verglichen mit dem Rekordjahr 2001, als rund

80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden waren, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Es wurden 10.248 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 287 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind laut Mitteilung des Chefhygienearztes vom Dezember 2010 insgesamt mehr als 84.000 HIV-Infizierte gestorben, davon mehr als 20.300 Personen an AIDS selbst.

Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen. 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (ca. 250 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV,/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums Ende 2009 ca. 262.700 - 7.827 weniger als im Vorjahr. Nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung gab es in Russland 2009 landesweit

117.227 neue Tbc-Fälle. Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen schätzungsweise 18 von 1.000 TBC-krank.

Im 2006 verabschiedeten "Nationalen Gesundheitsprojekt" wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Mio. Hepatitis-B- und drei bis vier Mio. Hepatitis-C- Kranken in Russland ausgeht. 2009 wurden 10.300 Neuerkrankungen bei Hepatitis A festgestellt, bei Hepatitis B waren es 3.800 und bei Hepatitis C 3.200 Fälle. Neben einem Impfprogramm, das 25 Mio. Menschen erfassen soll, ist auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. In diesem Rahmen wurden 2009 rund

3.3 Mio. Menschen gegen Hepatitis geimpft, bis September 2010 erhielten nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung 5,3 Mio. Menschen eine Impfung gegen Hepatitis B. Derzeit warnt das Deutsche Tropeninstitut wieder vor einer steigenden Zahl von Hepatitis-A-Infektionen in Russland. So wurden Presseberichten zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 mehr als 757 Hepatitis-A-Erkrankungen allein in Moskau registriert; die Übertragung erfolgt vorrangig durch verunreinigtes Leitungswasser.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.

Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten-und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen müssen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.

Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.

Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder amOrt der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.

Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).

(IOM: Anfragebeantwortung von IOM Moskau, per E-Mail vom 26.4.2010)

In der Russischen Föderation ist die Behandlung von HIV/Aids für russische Staatsbürger kostenlos. Laut dem Programm "Dringende Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten im Zusammenhang mit HIV in der Russischen Föderation" sollte in allen Regionen, auch der Tschetschenischen Republik, der Zugang zu antiretroviraler Therapie möglich sein.

(IOM: Anfragebeantwortung durch IOM Moskau, per E-Mail vom 03.01.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012)

Staatsbürgerschaftsrecht:

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit.Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel römisch acht.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit.

Konkret sind Personen, die am 5. September1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache.

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist.

Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden. (Konsularabteilung der ÖB Moskau, per Email am 29.5.2013)Die Bestimmungen von Kapitel römisch acht.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden. (Konsularabteilung der ÖB Moskau, per Email am 29.5.2013)

Feststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 getroffen und werden in der Beschwerde nicht bestritten.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person und zur - verneinten - Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gründen sich auf folgende Überlegungen:

Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das Einreisedatum in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren nunmehr eingehend zu ihrer Staatsbürgerschaft befragt wurde und sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 24.07.2013 angab, sie sei in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR habe sie ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Russischen Föderation gehabt und sei als Staatsbürgerin der Russischen Föderation anerkannt worden; sie habe ihrem eigenen Vorbringe zu Folge u.a. auch einen russischen Inlandsreisepass gehabt. Ihre Eltern seien nicht Staatsbürger von Weißrussland, sondern dort lediglich dauernd aufenthaltsberechtigt gewesen; dass die Beschwerdeführerin (auch) Staatsangehörige von Weißrussland sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Art. 13 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Russischen Föderation vom 28.11.1991 fest, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannt wurden. Dass diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin, welche angab, auf dem Gebiet der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen zu sein, somit im Jahr 1991 auf dem Gebiet der Russischen Föderation lebte, nicht anzuwenden sei, wurde im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht; im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (ausschließlich) ihre russische Staatsangehörigkeit an. Für den Asylgerichtshof bestehen daher - insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, im Besitz eines russischen Inlandsreisepasses gewesen zu sein - nunmehr keine Anhaltspunkte mehr anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Staatsangehörige der Russischen Föderation (und nicht auch Weißrusslands) ist; im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin auch keinerlei auf Weißrussland bezogene Verfolgungsbehauptungen erhoben.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren nunmehr eingehend zu ihrer Staatsbürgerschaft befragt wurde und sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 24.07.2013 angab, sie sei in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR habe sie ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Russischen Föderation gehabt und sei als Staatsbürgerin der Russischen Föderation anerkannt worden; sie habe ihrem eigenen Vorbringe zu Folge u.a. auch einen russischen Inlandsreisepass gehabt. Ihre Eltern seien nicht Staatsbürger von Weißrussland, sondern dort lediglich dauernd aufenthaltsberechtigt gewesen; dass die Beschwerdeführerin (auch) Staatsangehörige von Weißrussland sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Artikel 13, Absatz eins, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Russischen Föderation vom 28.11.1991 fest, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannt wurden. Dass diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin, welche angab, auf dem Gebiet der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen zu sein, somit im Jahr 1991 auf dem Gebiet der Russischen Föderation lebte, nicht anzuwenden sei, wurde im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht; im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (ausschließlich) ihre russische Staatsangehörigkeit an. Für den Asylgerichtshof bestehen daher - insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, im Besitz eines russischen Inlandsreisepasses gewesen zu sein - nunmehr keine Anhaltspunkte mehr anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Staatsangehörige der Russischen Föderation (und nicht auch Weißrusslands) ist; im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin auch keinerlei auf Weißrussland bezogene Verfolgungsbehauptungen erhoben.

Was hingegen die Identität der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei Personaldokumente oder sonstige Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität zur Vorlage brachte. In der Anfragebeantwortung des beigezogenen Sachverständigen wird ausgeführt, dass die in der Stadt XXXX vor Ort durchgeführten Recherchen ergeben hätten, dass eine Person unter dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Namen und Geburtsdatum weder in der Stadt XXXX noch im gesamten Smolensk Gebiet jemals gemeldet gewesen sei, was die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität in Zweifel ziehen lässt und diese daher nach wie vor nicht festgestellt werden konnte. Diese Ansicht wird auch bestätigt durch die weiteren Ergebnisse der nunmehr im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen, in XXXX vor Ort getätigten Recherchen, wonach sich unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in XXXX, eine orthodoxe Kirche befinde und Wohnhäuser nie existiert hätten. Zudem hätten Bewohner der weiteren Häuser in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Straße die Beschwerdeführerin weder nach Lichtbild noch nach ihrem Namen gekannt. Weiters habe es den vorliegenden Rechercheergebnissen zu Folge am 10.06.2001 keinen Verkehrsunfall gegeben, bei welchem die Personen XXXX - diese Namen gab die Beschwerdeführerin als die Namen ihrer Eltern an - gestorben wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach dem Tod ihrer Eltern sei es ihr sehr schlecht gegangen und habe sie eine große Unterstützung durch einen Pfarrer, welchen die Beschwerdeführerin namentlich nannte, erfahren; den Ermittlungsergebnissen zu Folge ist der von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Pfarrer zwar tatsächlich Verwalter der Kirche als Obmann des Kirchenvereins, dieser erklärte aber auf Befragen, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach ihrem Lichtbild zu kennen. Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dieser näher genannte Verwalter der Kirche nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, da er mit ihr genug Probleme gehabt habe und es daher durchaus vorstellbar sei, dass er die Beschwerdeführerin verleugnet habe, als er nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei, so wird in der Beschwerde aber in keiner Weise weiter konkretisiert, um welche Probleme es sich nun konkret gehandelt habe, warum der Verwalter der Kirche nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, sodass er sie verleugnet habe. Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind solche Umstände jedenfalls nicht ableitbar. All diese Aspekte können nicht geeignet sein, den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität - und in weiterer Folge auch zu ihren Fluchtgründen - förderlich zu sein und diese als glaubhaft anzusehen zu lassen.Was hingegen die Identität der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei Personaldokumente oder sonstige Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität zur Vorlage brachte. In der Anfragebeantwortung des beigezogenen Sachverständigen wird ausgeführt, dass die in der Stadt römisch 40 vor Ort durchgeführten Recherchen ergeben hätten, dass eine Person unter dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Namen und Geburtsdatum weder in der Stadt römisch 40 noch im gesamten Smolensk Gebiet jemals gemeldet gewesen sei, was die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität in Zweifel ziehen lässt und diese daher nach wie vor nicht festgestellt werden konnte. Diese Ansicht wird auch bestätigt durch die weiteren Ergebnisse der nunmehr im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen, in römisch 40 vor Ort getätigten Recherchen, wonach sich unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in römisch 40 , eine orthodoxe Kirche befinde und Wohnhäuser nie existiert hätten. Zudem hätten Bewohner der weiteren Häuser in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Straße die Beschwerdeführerin weder nach Lichtbild noch nach ihrem Namen gekannt. Weiters habe es den vorliegenden Rechercheergebnissen zu Folge am 10.06.2001 keinen Verkehrsunfall gegeben, bei welchem die Personen römisch 40 - diese Namen gab die Beschwerdeführerin als die Namen ihrer Eltern an - gestorben wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach dem Tod ihrer Eltern sei es ihr sehr schlecht gegangen und habe sie eine große Unterstützung durch einen Pfarrer, welchen die Beschwerdeführerin namentlich nannte, erfahren; den Ermittlungsergebnissen zu Folge ist der von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Pfarrer zwar tatsächlich Verwalter der Kirche als Obmann des Kirchenvereins, dieser erklärte aber auf Befragen, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach ihrem Lichtbild zu kennen. Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dieser näher genannte Verwalter der Kirche nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, da er mit ihr genug Probleme gehabt habe und es daher durchaus vorstellbar sei, dass er die Beschwerdeführerin verleugnet habe, als er nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei, so wird in der Beschwerde aber in keiner Weise weiter konkretisiert, um welche Probleme es sich nun konkret gehandelt habe, warum der Verwalter der Kirche nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, sodass er sie verleugnet habe. Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind solche Umstände jedenfalls nicht ableitbar. All diese Aspekte können nicht geeignet sein, den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität - und in weiterer Folge auch zu ihren Fluchtgründen - förderlich zu sein und diese als glaubhaft anzusehen zu lassen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung maßgeblicher Intensität droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen nicht glaubwürdig darzulegen vermochte.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer am Tag ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet erfolgten Erstbefragung vom 15.11.2011 an, dass sie seit 2001 alleine in ihrer Wohnung gelebt habe, da ihre Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Ab Mai 2011 habe sie in ihrem Briefkasten Drohbriefe gefunden, in welchen sie aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Am 19.08.2011 seien in ihrer Abwesenheit Molotow-Cocktails in ihre Wohnung geworfen worden, wodurch es zu einem Brand gekommen und ihre Wohnung abgebrannt sei. Danach sei die Beschwerdeführerin zu einer Freundin, welche in der Nähe der Beschwerdeführerin gelebt habe, gezogen. Anfang Dezember 2011 seien drei Männer in die Wohnung ihrer Freundin gekommen und hätten die Beschwerdeführerin geschlagen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2010 ein Lebensmittelgeschäft, das sie geführt habe, habe schließen müssen, weil sie ihre Wohnung nicht mehr habe verlassen können.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Wohnung sei an der Adresse XXXX in der Stadt XXXX gewesen, nach dem 19.08.2011 habe sie bei ihrer Freundin in XXXX gewohnt. Weiters gab sie an, dass es für "Adventisten" in der Russischen Föderation keine gröberen Einschränkungen gebe und diese in der Russischen Föderation alle Freiheiten genießen würden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, warum sie attackiert worden sei, sie könne nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass sie wegen ihres Glaubens attackiert worden sei. Die Korruption in der Russischen Föderation sei groß und sei sie von den drei ihr unbekannten Männern auch "um Geld angegangen" worden, sie habe ihnen aber keines gegeben. Sie habe ihr Leben lang keine Probleme wegen ihrer Religion gehabt, ihre Mutter und sie hätten ihren Glauben in XXXX frei ausüben können und hätten gemeinsam Samstags am Abend die Kirche besucht. Nach dem Tod ihrer Eltern sei die Beschwerdeführerin lange Zeit sehr traurig gewesen. Der Pfarrer ihrer Kirche habe ihr geholfen, sie sei damals in einem sehr schlechten Zustand gewesen und habe sich mit der Unterstützung des Pfarrers wieder beruhigen können.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Wohnung sei an der Adresse römisch 40 in der Stadt römisch 40 gewesen, nach dem 19.08.2011 habe sie bei ihrer Freundin in römisch 40 gewohnt. Weiters gab sie an, dass es für "Adventisten" in der Russischen Föderation keine gröberen Einschränkungen gebe und diese in der Russischen Föderation alle Freiheiten genießen würden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, warum sie attackiert worden sei, sie könne nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass sie wegen ihres Glaubens attackiert worden sei. Die Korruption in der Russischen Föderation sei groß und sei sie von den drei ihr unbekannten Männern auch "um Geld angegangen" worden, sie habe ihnen aber keines gegeben. Sie habe ihr Leben lang keine Probleme wegen ihrer Religion gehabt, ihre Mutter und sie hätten ihren Glauben in römisch 40 frei ausüben können und hätten gemeinsam Samstags am Abend die Kirche besucht. Nach dem Tod ihrer Eltern sei die Beschwerdeführerin lange Zeit sehr traurig gewesen. Der Pfarrer ihrer Kirche habe ihr geholfen, sie sei damals in einem sehr schlechten Zustand gewesen und habe sich mit der Unterstützung des Pfarrers wieder beruhigen können.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihr unbekannten Leuten, welche irgendeiner Organisation angehört hätten, unter Druck gesetzt worden. Bevor sie ihr Geschäft im Dezember 2010 geschlossen habe, seien diese Leute zu ihr gekommen, als sie in der Nähe ihres Hauses nach einem samstäglichen Kirchenbesuch nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft und sei ihr vorgeworfen worden, dass sie nicht die russisch-orthodoxe Kirche besuche. Es habe sich dabei um drei betrunkene Männer gehandelt, einer davon habe die Beschwerdeführerin an der Hand gefasst und sei sie bedroht worden. Die Männer seien danach weggegangen. Dann sei bis Mai 2011 nichts mehr geschehen, zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin ihr Geschäft schon geschlossen gehabt und habe ihre Wohnung nicht mehr verlassen. Sie sei aber regelmäßig in die Kirche gegangen und habe jeden zweiten oder dritten Tag ihre Freundin besucht. Dann habe die Beschwerdeführerin anonyme Briefe erhalten, aus welchen hervorgegangen sei, dass sie entweder ihre Religion ändern oder die Stadt verlassen solle. Dabei habe es sich um zehn Briefe gehandelt, die sie etwa am 25.05.2011 zur Polizei gebracht habe. Die Polizei habe sie aber nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin habe wenige Tage nach ihrem Geburtstag am XXXX ihre Sachen gepackt und sei zu ihrer Freundin gezogen. Befragt, welcher Organisation die Männer angehört haben könnten, gab die Beschwerdeführerin "Skin Heads" an.Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihr unbekannten Leuten, welche irgendeiner Organisation angehört hätten, unter Druck gesetzt worden. Bevor sie ihr Geschäft im Dezember 2010 geschlossen habe, seien diese Leute zu ihr gekommen, als sie in der Nähe ihres Hauses nach einem samstäglichen Kirchenbesuch nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft und sei ihr vorgeworfen worden, dass sie nicht die russisch-orthodoxe Kirche besuche. Es habe sich dabei um drei betrunkene Männer gehandelt, einer davon habe die Beschwerdeführerin an der Hand gefasst und sei sie bedroht worden. Die Männer seien danach weggegangen. Dann sei bis Mai 2011 nichts mehr geschehen, zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin ihr Geschäft schon geschlossen gehabt und habe ihre Wohnung nicht mehr verlassen. Sie sei aber regelmäßig in die Kirche gegangen und habe jeden zweiten oder dritten Tag ihre Freundin besucht. Dann habe die Beschwerdeführerin anonyme Briefe erhalten, aus welchen hervorgegangen sei, dass sie entweder ihre Religion ändern oder die Stadt verlassen solle. Dabei habe es sich um zehn Briefe gehandelt, die sie etwa am 25.05.2011 zur Polizei gebracht habe. Die Polizei habe sie aber nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin habe wenige Tage nach ihrem Geburtstag am römisch 40 ihre Sachen gepackt und sei zu ihrer Freundin gezogen. Befragt, welcher Organisation die Männer angehört haben könnten, gab die Beschwerdeführerin "Skin Heads" an.

Im Zusammenhang mit diesem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin noch im Rahmen ihrer Erstbefragung die behaupteten Verfolgungshandlungen - nämlich, dass sie Drohbriefe erhalten habe und Molotow-Cocktails in ihre Wohnung geworfen worden seien, weshalb sie danach in die Wohnung ihrer Freundin habe ziehen müssen, wo sie von drei Männern aufgesucht und geschlagen worden sei - ausschließlich auf ihre Religionszugehörigkeit zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stützte. Im Rahmen der wenige Monate nach der Erstbefragung stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt relativiert die Beschwerdeführerin die zunächst behauptete ausschließlich religiöse Verfolgung und gab an, sie wisse gar nicht warum sie attackiert worden sei, sie könne nicht mehr mit Sicherheit angeben, dass die Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen erfolgt seien, ihren Glauben habe sie immer frei ausüben können. Vielmehr sei sie von ihr unbekannten Leuten unter Druck gesetzt worden, drei ihr unbekannte Männer hätten Geld von ihr verlangt, womit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Zusammenhang mit dem Motiv für die behauptete Verfolgung abänderte und auch eine Bereicherungsabsicht von ihr unbekannten Personen behauptete.

Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, im Dezember 2010 sei sie von drei betrunkenen Männern auf der Straße angehalten worden, diese hätten sie gefragt, warum sie nicht die russisch-orthodoxe Kirche besuche und hätten ihr gedroht. Im Zusammenhang mit den anonymen Briefen, die sie im Mai 2011 erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass in diesen Briefen gestanden sei, dass sie entweder ihre Religion ändern oder die Stadt verlassen solle, dass man der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht habe, wurde von ihr nicht mehr erwähnt.

Vor dem Bundesasylamt blieb weiters das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von drei ihr unbekannten Männern in der Wohnung ihrer Freundin aufgesucht und geschlagen worden, ebenso wie ihre Behauptung in ihrer Wohnung sei es zu einem Brand gekommen, weil Molotow-Cocktails durchs Fenster geworfen worden seien, völlig unerwähnt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin auch ursprünglich angab, sie sei erst nach dem Wohnungsbrand am 19.08.2011 zu ihrer Freundin gezogen, vor dem Bundesasylamt aber hingegen angab, sie habe bereits wenige Tage nach ihrem Geburtstag am XXXX ihre Sachen gepackt und sei zu ihrer Freundin gezogen.Vor dem Bundesasylamt blieb weiters das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von drei ihr unbekannten Männern in der Wohnung ihrer Freundin aufgesucht und geschlagen worden, ebenso wie ihre Behauptung in ihrer Wohnung sei es zu einem Brand gekommen, weil Molotow-Cocktails durchs Fenster geworfen worden seien, völlig unerwähnt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin auch ursprünglich angab, sie sei erst nach dem Wohnungsbrand am 19.08.2011 zu ihrer Freundin gezogen, vor dem Bundesasylamt aber hingegen angab, sie habe bereits wenige Tage nach ihrem Geburtstag am römisch 40 ihre Sachen gepackt und sei zu ihrer Freundin gezogen.

Bereits vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen daher in Zweifel zu ziehen. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin wird aber jedenfalls durch die Ergebnisse der (nunmehr im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen) in XXXX vor Ort getätigten Recherchen - vgl. diesbezüglich den in den obigen Ausführungen im Wesentlichen wiedergegeben Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 26.08.2013 - bestätigt, wonach sich unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in XXXX, eine orthodoxe Kirche befinde und Wohnhäuser unter dieser Adresse nie existiert hätten. Auch hätten Bewohner der weiteren Häuser in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Straße die Beschwerdeführerin weder nach Lichtbild noch nach ihrem Namen gekannt. Diese Rechercheergebnisse sind daher der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, ihre Wohnung, die sich in der Straße XXXX befunden habe, sei abgebrannt, weil ihr unbekannte Personen Molotow-Cocktails in die Wohnung geworfen hätten, entgegenzuhalten.Bereits vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen daher in Zweifel zu ziehen. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin wird aber jedenfalls durch die Ergebnisse der (nunmehr im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen) in römisch 40 vor Ort getätigten Recherchen - vergleiche diesbezüglich den in den obigen Ausführungen im Wesentlichen wiedergegeben Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 26.08.2013 - bestätigt, wonach sich unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in römisch 40 , eine orthodoxe Kirche befinde und Wohnhäuser unter dieser Adresse nie existiert hätten. Auch hätten Bewohner der weiteren Häuser in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Straße die Beschwerdeführerin weder nach Lichtbild noch nach ihrem Namen gekannt. Diese Rechercheergebnisse sind daher der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, ihre Wohnung, die sich in der Straße römisch 40 befunden habe, sei abgebrannt, weil ihr unbekannte Personen Molotow-Cocktails in die Wohnung geworfen hätten, entgegenzuhalten.

Weiters habe es den vorliegenden Rechercheergebnissen zu Folge am 10.06.2001 keinen Verkehrsunfall gegeben, bei welchem die Personen XXXX - diese Namen gab die Beschwerdeführerin als die Namen ihrer Eltern an - gestorben wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach dem Tod ihrer Eltern sei es ihr sehr schlecht gegangen und habe sie eine große Unterstützung durch einen Pfarrer, welchen die Beschwerdeführerin namentlich nannte, erfahren. Den Ermittlungsergebnissen zu Folge ist nun die von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Person zwar als Obmann des Kirchenvereins tatsächlich Verwalter der bezeichneten Kirche, dieser hat aber nach Befragen erklärt, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach ihrem Lichtbild zu kennen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird in der Beschwerde zwar behauptet, der Pfarrer habe wohl so viele Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt und sie deshalb wohl verleugnet, es wird aber in keiner Weise konkretisiert, um welche Probleme es sich denn nun konkret gehandelt habe, die so schwerwiegend gewesen wären, dass diese Person nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, sodass sie sie verleugnet habe. All dies kann nicht geeignet sein, die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erscheinen zu lassen. Dies gilt im Ergebnis auch für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Religionszugehörigkeit zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten.Weiters habe es den vorliegenden Rechercheergebnissen zu Folge am 10.06.2001 keinen Verkehrsunfall gegeben, bei welchem die Personen römisch 40 - diese Namen gab die Beschwerdeführerin als die Namen ihrer Eltern an - gestorben wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach dem Tod ihrer Eltern sei es ihr sehr schlecht gegangen und habe sie eine große Unterstützung durch einen Pfarrer, welchen die Beschwerdeführerin namentlich nannte, erfahren. Den Ermittlungsergebnissen zu Folge ist nun die von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Person zwar als Obmann des Kirchenvereins tatsächlich Verwalter der bezeichneten Kirche, dieser hat aber nach Befragen erklärt, die Beschwerdeführerin weder unter ihrem Namen noch nach ihrem Lichtbild zu kennen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird in der Beschwerde zwar behauptet, der Pfarrer habe wohl so viele Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt und sie deshalb wohl verleugnet, es wird aber in keiner Weise konkretisiert, um welche Probleme es sich denn nun konkret gehandelt habe, die so schwerwiegend gewesen wären, dass diese Person nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, sodass sie sie verleugnet habe. All dies kann nicht geeignet sein, die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erscheinen zu lassen. Dies gilt im Ergebnis auch für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Religionszugehörigkeit zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten.

Die Rechercheergebnisse zu den vor Ort im Herkunftsstaat getätigten Recherchen sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 26.08.2013 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 30.08.2013 zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes angab: "Das gibt es nicht, dass mich niemand erkannt hat. Das was ich sagte stimmt und ich möchte meine Angaben nicht ändern. Was wollen Sie mir nun meine Eltern betreffend unterstellen, glauben Sie, dass ich meine Eltern selber umgebracht habe. Was meine Meldeadresse betrifft, kann es natürlich sein, dass das Haus mittlerweile abgerissen wurde. Mir ist es einfach gleichgültig, wie Sie in meinem Asylverfahren entscheiden. Die Ärzte mich im Krankenhaus haben mich auch fertiggemacht, ich war ab dem 30.06.2013 drei Wochen im Krankenhaus, ich habe versucht mir das Leben zu nehmen. Ich war im XXXX." Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin die Rechercheergebnisse im Sachverständigengutachten jedoch nicht zu entkräften. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft, möglicherweise sei das Wohnhaus, in welchem sie gelebt habe zwischenzeitig abgerissen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 06.09.2013 auf die Frage, wie sich ihr Leben nach dem Tod ihrer Eltern gestaltet habe, Folgendes angab: "A.: Ich habe in der Wohnung meiner Eltern gelebt. Es war zwar keine Eigentumswohnung, aber eine Mietwohnung, welche meine Eltern vom staatlichen Autowerk in XXXX erhalten hatten und welche ich nach dem Tode meiner Eltern aus sozialen Gründen weiter bewohnen durfte. Nachdem es in dieser Wohnung gebrannt hatte, das war am 19.08.2011, war diese nicht mehr bewohnbar und ich habe bei einer Freundin Unterkunft genommen. Ich selbst hatte kein Interesse die Wohnung zu renovieren, denn ich dachte an die Ausreise. F.: Könnten Sie noch in der Wohnung der Eltern noch leben.Die Rechercheergebnisse zu den vor Ort im Herkunftsstaat getätigten Recherchen sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 26.08.2013 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 30.08.2013 zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes angab: "Das gibt es nicht, dass mich niemand erkannt hat. Das was ich sagte stimmt und ich möchte meine Angaben nicht ändern. Was wollen Sie mir nun meine Eltern betreffend unterstellen, glauben Sie, dass ich meine Eltern selber umgebracht habe. Was meine Meldeadresse betrifft, kann es natürlich sein, dass das Haus mittlerweile abgerissen wurde. Mir ist es einfach gleichgültig, wie Sie in meinem Asylverfahren entscheiden. Die Ärzte mich im Krankenhaus haben mich auch fertiggemacht, ich war ab dem 30.06.2013 drei Wochen im Krankenhaus, ich habe versucht mir das Leben zu nehmen. Ich war im römisch 40 ." Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin die Rechercheergebnisse im Sachverständigengutachten jedoch nicht zu entkräften. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft, möglicherweise sei das Wohnhaus, in welchem sie gelebt habe zwischenzeitig abgerissen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 06.09.2013 auf die Frage, wie sich ihr Leben nach dem Tod ihrer Eltern gestaltet habe, Folgendes angab: "A.: Ich habe in der Wohnung meiner Eltern gelebt. Es war zwar keine Eigentumswohnung, aber eine Mietwohnung, welche meine Eltern vom staatlichen Autowerk in römisch 40 erhalten hatten und welche ich nach dem Tode meiner Eltern aus sozialen Gründen weiter bewohnen durfte. Nachdem es in dieser Wohnung gebrannt hatte, das war am 19.08.2011, war diese nicht mehr bewohnbar und ich habe bei einer Freundin Unterkunft genommen. Ich selbst hatte kein Interesse die Wohnung zu renovieren, denn ich dachte an die Ausreise. F.: Könnten Sie noch in der Wohnung der Eltern noch leben.

A.: Ich glaube schon, ich habe nie eine Aufforderung erhalten, dass ich die Wohnung verlassen sollte. Renovieren müsste ich sie halt."

Was diese Angaben der Beschwerdeführerin betrifft, so scheint es auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihre Eltern verloren und ihre Wohnung aufgrund eines Wohnungsbrandes verlassen musste und dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang damit ein Fluchtvorbringen zu konstruieren versuchte und sich zu ihrer Identität sowie ihren Wohnort falschen Angaben bediente. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen kann jedoch in der behaupteten Form nicht als den Tatsachen entsprechend angesehen werden.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt, welches sie im Jahr 2010 habe schließen müssen, weil sie aufgrund ihrer Probleme ihre Wohnung nicht mehr verlassen habe dürfen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vom 06.09.2013 unter anderem angab, sie habe ihr Geschäft geschlossen, weil sie daran gedacht habe, ihre Heimat zu verlassen und "ihr Glück im Ausland zu suchen".

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 30.08.2013 nicht zu entkräften vermochte, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation aufgrund einer religiös motivierten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung oder einer sonstigen Verfolgung verließ.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe vor ihrer Ausreise ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wovon sie habe leben können. Im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe viel Erfahrung damit ein Geschäft zu betreiben und könne sich auch vorstellen, dies in Zukunft wieder zu tun. Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund einer religiös motivierten Verfolgung gezwungen gewesen sei, ihr Lebensmittelgeschäft zu schließen, bestehen auch keine Anhaltspunkt dafür, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, aus selbständiger Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Was die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Adresse wohnhaft war und ihre Wohnung abgebrannt ist. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 06.09.2013 erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nun aber denkmöglich, dass die Beschwerdeführerin unter einer anderen Adresse wohnhaft war und ihre Wohnung tatsächlich einem Brand zum Opfer gefallen sein könnte, dass die Beschwerdeführerin aber auch angab, grundsätzlich wieder in ihrer Wohnung Unterkunft nehmen zu können, diese aber renovieren zu müssen. Auch ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in der Lage sein sollte, bei ihrer Freundin, bei welcher sie vor ihrer Ausreise gewohnt habe, eine zumindest vorübergehende Unterkunft zu nehmen. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen zur Behandlung von Rückkehrern lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass von der Beschwerdeführerin keine dermaßen schweren Erkrankungen vorgebracht wurden, welche derart außergewöhnliche Umstände darstellen würden, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass von der Beschwerdeführerin keine dermaßen schweren Erkrankungen vorgebracht wurden, welche derart außergewöhnliche Umstände darstellen würden, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Die Beschwerdeführerin brachte einen Befund vom 08.08.2013 in Vorlage, wonach sie in einer österreichischen Landes-Nervenklinik aufgrund einer Medikamentenintoxikation aus suizidaler Absicht aufgenommen und vom 30.06.2013 bis 22.07.2013 behandelt worden sei. In der Zusammenfassung des Befundes bzw. Arztbriefes wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin schließlich glaubhaft von Suizidgedanken und Suizidabsichten habe distanzieren können. Es sei eine weitere Psychotherapie mit dem XXXX mit Hilfe der Betreuerin "im Asylantenheim" vereinbart worden.Die Beschwerdeführerin brachte einen Befund vom 08.08.2013 in Vorlage, wonach sie in einer österreichischen Landes-Nervenklinik aufgrund einer Medikamentenintoxikation aus suizidaler Absicht aufgenommen und vom 30.06.2013 bis 22.07.2013 behandelt worden sei. In der Zusammenfassung des Befundes bzw. Arztbriefes wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin schließlich glaubhaft von Suizidgedanken und Suizidabsichten habe distanzieren können. Es sei eine weitere Psychotherapie mit dem römisch 40 mit Hilfe der Betreuerin "im Asylantenheim" vereinbart worden.

Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin am 30.08.2013 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. In diesem wird ausgeführt, dass sich in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem psychiatrischen Status sowie dem Interview für eine posttraumatische Belastungsstörung diese Erkrankung nicht nachweisen lasse. Die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung würden nicht erfüllt. In Zusammenschau mit Anamnese, der Klinik und dem Status leide die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode, welche im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen und der psychosozialen Situation, auch mit der Trennungssituation von ihren Familienangehörigen, mit dem Tod der Eltern und dem bisher nicht geglückten Kinderwunsch stehen würden. Eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte, würde nicht bestehen.

Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die - derzeit im Wesentlichen mit einer medikamentösen antidepressiven Therapie erfolgende - medizinische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden leichtgradigen depressiven Episode im ausreichenden Maß gewährleistet und hat die an einer psychischen Störung leidende Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin der Russischen Föderation Anspruch auf kostenlose Medikamente. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin wird weiters auf die unter Spruchpunkt II. angeführten rechtlichen Rahmenbedingungen zu Art. 3 EMRK verwiesen.Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die - derzeit im Wesentlichen mit einer medikamentösen antidepressiven Therapie erfolgende - medizinische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden leichtgradigen depressiven Episode im ausreichenden Maß gewährleistet und hat die an einer psychischen Störung leidende Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin der Russischen Föderation Anspruch auf kostenlose Medikamente. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin wird weiters auf die unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten rechtlichen Rahmenbedingungen zu Artikel 3, EMRK verwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privatlebens verweisen kann und auch das bestehende Familienleben im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht ausreichend intensiv ausgeprägt ist, um eine Ausweisung unzulässig erscheinen zu lassen, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihr nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und der beweiswürdigenden Ausführungen kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann - auch vor dem Hintergrund des als unglaubwürdig erkannten Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ein Lebensmittelgeschäft geführt und davon gelebt und sie sich vorstellen könnte, nochmals ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben, da sie viele Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet habe. Auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Eltern seien verstorben - wobei wie bereits oben erwähnt die Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Tod im Rahmen der vor Ort geführten Recherchen nicht verifiziert werden konnten - und sie keine weiteren Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat habe, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge seit ihrem 20 Lebensjahr alleine, zunächst von dem Nachlass ihrer Eltern und ab 2004 aus dem Ertrag ihres Lebensmittelgeschäftes gelebt habe, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Hinsichtlich der Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Einvernahme angab, glaublich in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren zu können, diese allerdings renovieren zu müssen. Auch ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht auch möglich sein sollte zumindest vorübergehend bei ihrer Freundin XXXX, bei welcher die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge mehrere Monate gewohnt haben will, Unterkunft zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ambulanten Untersuchung am 27.08.2013, welche dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.08.2013 zugrunde gelegt wurde, als einen der belastenden Faktoren die Trennungssituation von ihren Familienangehörigen angab, was die Deutung nicht ausgeschlossen scheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben im Asylverfahren in der Russischen Föderation noch über Familienangehörige verfügt. Vor diesen Hintergründen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als schlechter gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².Weiters kann - auch vor dem Hintergrund des als unglaubwürdig erkannten Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ein Lebensmittelgeschäft geführt und davon gelebt und sie sich vorstellen könnte, nochmals ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben, da sie viele Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet habe. Auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Eltern seien verstorben - wobei wie bereits oben erwähnt die Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Tod im Rahmen der vor Ort geführten Recherchen nicht verifiziert werden konnten - und sie keine weiteren Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat habe, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge seit ihrem 20 Lebensjahr alleine, zunächst von dem Nachlass ihrer Eltern und ab 2004 aus dem Ertrag ihres Lebensmittelgeschäftes gelebt habe, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Hinsichtlich der Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Einvernahme angab, glaublich in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren zu können, diese allerdings renovieren zu müssen. Auch ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht auch möglich sein sollte zumindest vorübergehend bei ihrer Freundin römisch 40 , bei welcher die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge mehrere Monate gewohnt haben will, Unterkunft zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ambulanten Untersuchung am 27.08.2013, welche dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.08.2013 zugrunde gelegt wurde, als einen der belastenden Faktoren die Trennungssituation von ihren Familienangehörigen angab, was die Deutung nicht ausgeschlossen scheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben im Asylverfahren in der Russischen Föderation noch über Familienangehörige verfügt. Vor diesen Hintergründen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als schlechter gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.

Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode leidet, ist neben der grundsätzlichen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation auch auf die bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang hinzuweisen:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.08.2013 zu Folge jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Rückkehrhindernis dar, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können und der Beschwerdeführerin insbesondere die Möglichkeit, eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen, offen steht.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.08.2013 zu Folge jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Rückkehrhindernis dar, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können und der Beschwerdeführerin insbesondere die Möglichkeit, eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen, offen steht.

Im Zusammenhang mit der in der Judikatur vom EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK wird auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, I. K. gegen Österreich verwiesen, in welcher der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, dem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.Im Zusammenhang mit der in der Judikatur vom EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK wird auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, römisch eins. K. gegen Österreich verwiesen, in welcher der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, dem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren angab, einen Freund zu haben, von dem sie ein Kind wolle (wobei sie allerdings auch angab, sie könne keine Kinder bekommen; auch in der dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 vorgelegten Beschwerde wird der Eintritt einer Schwangerschaft nicht behauptet), mit dem sie aber nicht zusammenlebe und der (lediglich) über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber verfüge, kann das Bestehen eines Familienlebens nicht abgeleitet werden, weshalb die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren angab, einen Freund zu haben, von dem sie ein Kind wolle (wobei sie allerdings auch angab, sie könne keine Kinder bekommen; auch in der dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 vorgelegten Beschwerde wird der Eintritt einer Schwangerschaft nicht behauptet), mit dem sie aber nicht zusammenlebe und der (lediglich) über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber verfüge, kann das Bestehen eines Familienlebens nicht abgeleitet werden, weshalb die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die im Dezember 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa ein Jahr und zehn Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den nunmehr als unbegründet abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die im Dezember 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa ein Jahr und zehn Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den nunmehr als unbegründet abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Dabei lässt der Asylgerichtshof auch nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen und eine Prüfung auf dem Niveau A2 ablegte, welche sie "gut bestanden" hat, sowie auch mehrere Unterstützungserklärungen, darunter ein Schreiben des XXXX vom 23.01.2013 und des XXXX vom 22.01.2013 vorgelegt wurden, in welchen die Beschwerdeführerin als nett, hilfsbereit und fleißig sowie sehr integrationswillig beschrieben wird. Vor dem Hintergrund aber der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von nicht einmal zwei Jahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, weshalb nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen ist, kann jedoch nicht von einer derart verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, welche eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat unzulässig machen würde, ausgegangen werden (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Dabei lässt der Asylgerichtshof auch nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen und eine Prüfung auf dem Niveau A2 ablegte, welche sie "gut bestanden" hat, sowie auch mehrere Unterstützungserklärungen, darunter ein Schreiben des römisch 40 vom 23.01.2013 und des römisch 40 vom 22.01.2013 vorgelegt wurden, in welchen die Beschwerdeführerin als nett, hilfsbereit und fleißig sowie sehr integrationswillig beschrieben wird. Vor dem Hintergrund aber der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von nicht einmal zwei Jahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, weshalb nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen ist, kann jedoch nicht von einer derart verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, welche eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat unzulässig machen würde, ausgegangen werden vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).

Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation geboren und dort auch aufgewachsen und liegen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubwürdig erkannt werden konnte - keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführerin, die jedenfalls über bekanntschaftliche bzw. freundschaftliche soziale Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügt, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die russische Gesellschaft wird eingliedern können. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres erst als kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bei der Eingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und die Sache daher entscheidungsreif war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aberkannten aufschiebenden Wirkung; diesbezüglich wird auf den Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 verwiesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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