TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/13 S7 411818-3/2013

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Spruch

S7 411.818-3/2013/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 11.796-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 11.796-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Dezember 2009 illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2009 seinen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen am 14.08.2008 und in Frankreich am 26.08.2008 Asylanträge gestellt hat.

1.2. Am 28.12.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Mit Schreiben vom 31.12.2009, eingelangt am selben Tag, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.1.2. Am 28.12.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Mit Schreiben vom 31.12.2009, eingelangt am selben Tag, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 15.985- EAST Ost gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 15.985- EAST Ost gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

1.4. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zl. S15 411.818-1/2010/3E gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 01.08.2010 in Rechtskraft.1.4. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zl. S15 411.818-1/2010/3E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 01.08.2010 in Rechtskraft.

2. Nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen am 23.06.2010 reiste dieser am 15.12.2010 allein erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.1. Bei seiner Erstbefragung vom 15.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner damaligen freiwilligen Rückkehr in die Heimat zunächst zu seiner Schwester XXXX nach XXXX gefahren zu sein und sich dort eine Zeit lang aufgehalten zu haben. Am 19.10.2010 sei er mit seiner Schwester per Bus nach XXXX gefahren, wo er am 21.10.2010 von der Miliz festgenommen und so zusammengeschlagen worden wäre, dass er sich eine Woche in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden habe. Danach habe er sich im Dorf seines Onkels versteckt gehalten bis er schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Da er sich auf der Ladefläche eines Sattelschleppers befunden habe, sei ihm die genaue Route nicht bekannt. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Gründe habe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, gab er an, nun eine Bestätigung über seine Haftzeit von XXXX bis XXXX in XXXX, die er bei seinem ersten Asylantrag nicht habe vorlegen können, zu haben. Über weitere Nachfrage, welche Gründe gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprechen würden, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Polen weder ein seriöses Asylverfahren durchlaufen noch die notwendigen Medikamente erhalten habe. Er sei am Herzen operiert worden und trage ein ICD-Implantat.2.1. Bei seiner Erstbefragung vom 15.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner damaligen freiwilligen Rückkehr in die Heimat zunächst zu seiner Schwester römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein und sich dort eine Zeit lang aufgehalten zu haben. Am 19.10.2010 sei er mit seiner Schwester per Bus nach römisch 40 gefahren, wo er am 21.10.2010 von der Miliz festgenommen und so zusammengeschlagen worden wäre, dass er sich eine Woche in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden habe. Danach habe er sich im Dorf seines Onkels versteckt gehalten bis er schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Da er sich auf der Ladefläche eines Sattelschleppers befunden habe, sei ihm die genaue Route nicht bekannt. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Gründe habe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, gab er an, nun eine Bestätigung über seine Haftzeit von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 , die er bei seinem ersten Asylantrag nicht habe vorlegen können, zu haben. Über weitere Nachfrage, welche Gründe gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprechen würden, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Polen weder ein seriöses Asylverfahren durchlaufen noch die notwendigen Medikamente erhalten habe. Er sei am Herzen operiert worden und trage ein ICD-Implantat.

2.2. Am 20.12.2010 richtete das Bundesasylamt abermals ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Mit Schreiben vom 03.01.2011, eingelangt am selben Tag, teilte die polnische Asylbehörde wiederum mit, dass Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 seine Zustimmung erteilt.2.2. Am 20.12.2010 richtete das Bundesasylamt abermals ein Wiederaufnahmegesuch den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte. Mit Schreiben vom 03.01.2011, eingelangt am selben Tag, teilte die polnische Asylbehörde wiederum mit, dass Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, seine Zustimmung erteilt.

Davor wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt werden würden (AS 77).

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde wiederum ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde wiederum ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

2.4. Der dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.06.2011 gem. § 37 Abs. 1 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.4. Der dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.06.2011 gem. Paragraph 37, Absatz eins, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012 zu Zl. S15 411.818-2/2011/6E wurde der Beschwerde gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich das Bundesasylamt unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So werde es im nächsten Rechtsgang eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme mit dem Antragsteller durchzuführen und ihn zu seinem Vorbringen (Reiseweg/Gesundheitszustand) zu befragen haben. Weiters habe das Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012 zu Zl. S15 411.818-2/2011/6E wurde der Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich das Bundesasylamt unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So werde es im nächsten Rechtsgang eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme mit dem Antragsteller durchzuführen und ihn zu seinem Vorbringen (Reiseweg/Gesundheitszustand) zu befragen haben. Weiters habe das Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.

2.6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA EAST Ost am 29.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, gesundheitlich angeschlagen zu sein, wobei das alles mit seinem Herzen zusammenhänge. 2010 habe er in Österreich einen Herzschrittmacher bekommen. Die Ursache für seine Herzerkrankung liege entweder an seinem früheren Boxtraining oder aber an den Misshandlungen in seiner Heimat, wo ihn Russen und Tschetschenen mit Strom gequält hätten. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, verheiratet zu sein, wobei seine Frau momentan bei ihrem Vater in XXXX lebe und sich in Karenz befände. Er habe sie in Österreich kennengelernt, ca. zwei Monate danach sei die Hochzeit gefolgt. Er habe mit ihr in XXXX auch ca. zwei Monate zusammengelebt. Derzeit wohne der Antragsteller bei einem Freund, wobei er nur dessen Vornamen kenne. Aufgrund seiner Herzerkrankung dürfe er keine schweren Arbeiten verrichten und habe bislang auch noch keinen Deutschkurs besucht. Er würde aber selber Deutsch lernen und sogar schon ein bisschen Deutsch sprechen. Zudem lege er ein Schreiben seines Anwaltes und ein Krankenhausschreiben als Beweis dafür vor, dass er sich eine Zeit lang außerhalb der EU befunden habe.2.6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA EAST Ost am 29.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, gesundheitlich angeschlagen zu sein, wobei das alles mit seinem Herzen zusammenhänge. 2010 habe er in Österreich einen Herzschrittmacher bekommen. Die Ursache für seine Herzerkrankung liege entweder an seinem früheren Boxtraining oder aber an den Misshandlungen in seiner Heimat, wo ihn Russen und Tschetschenen mit Strom gequält hätten. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, verheiratet zu sein, wobei seine Frau momentan bei ihrem Vater in römisch 40 lebe und sich in Karenz befände. Er habe sie in Österreich kennengelernt, ca. zwei Monate danach sei die Hochzeit gefolgt. Er habe mit ihr in römisch 40 auch ca. zwei Monate zusammengelebt. Derzeit wohne der Antragsteller bei einem Freund, wobei er nur dessen Vornamen kenne. Aufgrund seiner Herzerkrankung dürfe er keine schweren Arbeiten verrichten und habe bislang auch noch keinen Deutschkurs besucht. Er würde aber selber Deutsch lernen und sogar schon ein bisschen Deutsch sprechen. Zudem lege er ein Schreiben seines Anwaltes und ein Krankenhausschreiben als Beweis dafür vor, dass er sich eine Zeit lang außerhalb der EU befunden habe.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Schreiben vor (AS 325 bis 407), darunter ein Krankenhausschreiben aus der Heimat in russischer Sprache, ein Ehevertrag des XXXX über seine Eheschließung mit XXXX am XXXX, zwei Listen mit aufgezählten Kliniken (die sich laut Angaben des Beschwerdeführers auf den Umgang mit Herzschrittmachern spezialisiert haben und die er nach seiner Operation erhalten habe) sowie diverse medizinische Unterlagen (vom Landesklinikum XXXX am 20.07.2012, 21.05.2010, 29.04.2010, 09.03.2010 und vom Krankenhaus XXXX am 12.01.2010 und am 11.01.2010).Im Übrigen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Schreiben vor (AS 325 bis 407), darunter ein Krankenhausschreiben aus der Heimat in russischer Sprache, ein Ehevertrag des römisch 40 über seine Eheschließung mit römisch 40 am römisch 40 , zwei Listen mit aufgezählten Kliniken (die sich laut Angaben des Beschwerdeführers auf den Umgang mit Herzschrittmachern spezialisiert haben und die er nach seiner Operation erhalten habe) sowie diverse medizinische Unterlagen (vom Landesklinikum römisch 40 am 20.07.2012, 21.05.2010, 29.04.2010, 09.03.2010 und vom Krankenhaus römisch 40 am 12.01.2010 und am 11.01.2010).

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Herzschrittmacher mit integriertem Defibrillator hat. Die letzte Kontrolle wurde laut Arztbrief am 20.07.2012 im Krankenhaus XXXX durchgeführtAus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Herzschrittmacher mit integriertem Defibrillator hat. Die letzte Kontrolle wurde laut Arztbrief am 20.07.2012 im Krankenhaus römisch 40 durchgeführt

2.7. Am 13.09.2012 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach seiner Rückverbringung von Österreich nach Polen, Polen freiwillig am 09.09.2010 verlassen zu haben und nach Russland zurückgekehrt zu sein. Er hätte sich bis 10.12.2010 in Russland aufgehalten und wäre danach über ihm unbekannte Länder erneut nach Österreich gereist. Da der Beschwerdeführer seine Angaben nicht beweisen könne, werde nun um Informationen dahingehend gebeten, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückverbringung von Österreich nach Polen am 23.06.2010 in Polen verblieben sei oder das Land verlassen habe (AS 417).2.7. Am 13.09.2012 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach seiner Rückverbringung von Österreich nach Polen, Polen freiwillig am 09.09.2010 verlassen zu haben und nach Russland zurückgekehrt zu sein. Er hätte sich bis 10.12.2010 in Russland aufgehalten und wäre danach über ihm unbekannte Länder erneut nach Österreich gereist. Da der Beschwerdeführer seine Angaben nicht beweisen könne, werde nun um Informationen dahingehend gebeten, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückverbringung von Österreich nach Polen am 23.06.2010 in Polen verblieben sei oder das Land verlassen habe (AS 417).

Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte die polnische Asylbehörde mit, dass der Beschwerdeführer in Polen am 14.08.2008 einen Asylantrag gestellt habe, welcher mit Entscheidung vom 06.08.2010 in allen Punkten negativ beschieden worden sei. Es gebe keine Aufzeichnung über seine Rückkehr in die Heimat (AS 419).

2.8. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX vom 13.09.2012 lägen aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vor. "Es können heute keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden. Es findet sich keine Symptomatik frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, insgesamt kein hyperarousal. Weiters sind derzeit keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive und keine dissoziative Symptomatik fassbar (AS 425)."2.8. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 13.09.2012 lägen aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vor. "Es können heute keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden. Es findet sich keine Symptomatik frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, insgesamt kein hyperarousal. Weiters sind derzeit keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive und keine dissoziative Symptomatik fassbar (AS 425)."

2.9. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2012 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt des Ergebnisses seiner Untersuchung vom 13.09.2012 (Punkt 2.8) im Beisein seines Rechtsberaters an, seit 2006 unter ständigem Stress zu sein, diesbezüglich aber keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben noch irgendwelche Medikamente einzunehmen. Ansonsten sei sein gesundheitlicher Zustand unverändert. Was seine schwangere Ehefrau anbelange, so würde diese immer noch bei ihrem Vater in XXXX leben. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX. Der Beschwerdeführer gab weiters an, mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben und nicht nach Polen zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort nicht geglaubt. Er sei dort gemeinsam mit seinem Bruder gewesen und hätten beide dieselben Fluchtgründe angegeben, wobei der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung und sein Bruder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Zudem sei das Asylverfahren in Polen nicht ordentlich geführt worden. Über Nachfrage, was auf jener vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung eines Krankenhauses, in dem er sich während seiner Zeit in der Heimat befunden haben soll, stehen würde, führte dieser aus, dass die Bestätigung etwas unleserlich sei. Er habe sich dort nach seinen Misshandlungen vom2.9. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2012 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt des Ergebnisses seiner Untersuchung vom 13.09.2012 (Punkt 2.8) im Beisein seines Rechtsberaters an, seit 2006 unter ständigem Stress zu sein, diesbezüglich aber keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben noch irgendwelche Medikamente einzunehmen. Ansonsten sei sein gesundheitlicher Zustand unverändert. Was seine schwangere Ehefrau anbelange, so würde diese immer noch bei ihrem Vater in römisch 40 leben. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab weiters an, mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben und nicht nach Polen zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort nicht geglaubt. Er sei dort gemeinsam mit seinem Bruder gewesen und hätten beide dieselben Fluchtgründe angegeben, wobei der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung und sein Bruder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Zudem sei das Asylverfahren in Polen nicht ordentlich geführt worden. Über Nachfrage, was auf jener vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung eines Krankenhauses, in dem er sich während seiner Zeit in der Heimat befunden haben soll, stehen würde, führte dieser aus, dass die Bestätigung etwas unleserlich sei. Er habe sich dort nach seinen Misshandlungen vom

22. bis 27.10.2010 aufgehalten, wobei er mit Infusionen und Spritzen behandelt worden sei. Er habe auch Medikamente bekommen. Über Vorhalt, dass in der Bestätigung nichts von einem Herzschrittmacher erwähnt sei, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einen solchen gehabt hätte und dies für ihn ja auch eine besondere Einschränkung darstellen würde, meinte der Antragsteller, in dem Krankenhaus in XXXX nur oberflächlich behandelt worden zu sein. Man könne die dortige medizinische Versorgung nicht mit jener in Österreich vergleichen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen wolle er heute keine Angaben machen. Diesbezüglich wurde ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.22. bis 27.10.2010 aufgehalten, wobei er mit Infusionen und Spritzen behandelt worden sei. Er habe auch Medikamente bekommen. Über Vorhalt, dass in der Bestätigung nichts von einem Herzschrittmacher erwähnt sei, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einen solchen gehabt hätte und dies für ihn ja auch eine besondere Einschränkung darstellen würde, meinte der Antragsteller, in dem Krankenhaus in römisch 40 nur oberflächlich behandelt worden zu sein. Man könne die dortige medizinische Versorgung nicht mit jener in Österreich vergleichen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen wolle er heute keine Angaben machen. Diesbezüglich wurde ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

2.10. Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht, in welcher zunächst auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wurde. Dieser habe nach muslimischem Recht geheiratet und sei inzwischen auch der gemeinsame Sohn am XXXX auf die Welt gekommen. Da beim neugeborenen Kind ein kontrollbedürftiger Herzbefund festgestellt worden sei, müsse zunächst eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes abgewartet werden, ehe ein gemeinsamer Wohnsitz begründet werden könne. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer seine mehrmonatige Abwesenheit aus dem Hoheitsgebiet der Dublin II VO durch Vorlage eines Krankenhausbefundes aus der Heimat und eines Schreibens seines Anwaltes belegt, womit Österreich im Hinblick auf das Erlöschen der Zuständigkeit Polens nunmehr für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Vorlage von Beweismitteln (konkret durch Vorlage der Haftbestätigung) untermauert und würde diese auch aus einer aktuellen Liste des XXXX aus Juni 2011 hervorgehen, wo er als Person genannt werde, die das XXXX mit der Terrorismusfinanzierung in Verbindung bringe und die deshalb gesucht werde. Nichtsdestotrotz beabsichtige Polen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die russische Föderation.2.10. Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht, in welcher zunächst auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wurde. Dieser habe nach muslimischem Recht geheiratet und sei inzwischen auch der gemeinsame Sohn am römisch 40 auf die Welt gekommen. Da beim neugeborenen Kind ein kontrollbedürftiger Herzbefund festgestellt worden sei, müsse zunächst eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes abgewartet werden, ehe ein gemeinsamer Wohnsitz begründet werden könne. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer seine mehrmonatige Abwesenheit aus dem Hoheitsgebiet der Dublin römisch zwei VO durch Vorlage eines Krankenhausbefundes aus der Heimat und eines Schreibens seines Anwaltes belegt, womit Österreich im Hinblick auf das Erlöschen der Zuständigkeit Polens nunmehr für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Vorlage von Beweismitteln (konkret durch Vorlage der Haftbestätigung) untermauert und würde diese auch aus einer aktuellen Liste des römisch 40 aus Juni 2011 hervorgehen, wo er als Person genannt werde, die das römisch 40 mit der Terrorismusfinanzierung in Verbindung bringe und die deshalb gesucht werde. Nichtsdestotrotz beabsichtige Polen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die russische Föderation.

2.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 11.796-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 11.796-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die erstinstanzliche Behörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Inhaftierungen, zu Dublin II Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Polen.Die erstinstanzliche Behörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Inhaftierungen, zu Dublin römisch zwei Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Polen.

Beweiswürdigend wurde unter Darlegung näherer Ausführungen hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sein aktueller Gesundheitszustand würde einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehen, zumal der von ihm ins Treffen geführte Herzschrittmacher bereits im Erstverfahren vorgebracht worden sei und sich hierzu keinerlei Änderungen ergeben hätten. Darüber hinaus sei den Länderfeststellungen zu Polen zu entnehmen, dass dort für Asylwerber eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Im Übrigen habe die aktuelle PSY-III-Untersuchung vom 13.09.2012 weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome ergeben. Zu seiner nach islamischem Recht verheirateten Frau und seinem Kind sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem von beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Nachdem der Beschwerdeführer in XXXX lebe bzw. seinen genauen Aufenthalt nicht bekannt geben wolle, und seine Frau mit dem gemeinsamen Kind in XXXX bei ihrer Familie wohnhaft sei und dort auch arbeite, bestehe offensichtlich keine Abhängigkeit zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Beweiswürdigend wurde unter Darlegung näherer Ausführungen hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sein aktueller Gesundheitszustand würde einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehen, zumal der von ihm ins Treffen geführte Herzschrittmacher bereits im Erstverfahren vorgebracht worden sei und sich hierzu keinerlei Änderungen ergeben hätten. Darüber hinaus sei den Länderfeststellungen zu Polen zu entnehmen, dass dort für Asylwerber eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Im Übrigen habe die aktuelle PSY-III-Untersuchung vom 13.09.2012 weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome ergeben. Zu seiner nach islamischem Recht verheirateten Frau und seinem Kind sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem von beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Nachdem der Beschwerdeführer in römisch 40 lebe bzw. seinen genauen Aufenthalt nicht bekannt geben wolle, und seine Frau mit dem gemeinsamen Kind in römisch 40 bei ihrer Familie wohnhaft sei und dort auch arbeite, bestehe offensichtlich keine Abhängigkeit zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

Am 04.12.2012 wurde die Geburtsurkunde des Kindes des Beschwerdeführers seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung an das Bundesasylamt gefaxt (AS 563).

2.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertreterin mit am 27.12.2012 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.

2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013 zu Zahl S7 411.818-3/2013/2E wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013 zu Zahl S7 411.818-3/2013/2E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2013 zu Zahl U 520/2013-13 hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013 auf. Begründend wurde hiezu ausgeführt, die 6-Monatsfrist zu Durchführung der Überstellung sei bereits am 02. Februar 2012 abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt auf Österreich übergegangen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005, hier idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005, hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gem. Art. 16 Abs. lit. e Dublin II-VO grundsätzlich bestanden hat. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist zunächst gegeben gewesen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gem. Artikel 16, Abs. Litera e, Dublin II-VO grundsätzlich bestanden hat. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist zunächst gegeben gewesen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Art. 20 der Dublin II-VO lautet:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Artikel 20, der Dublin II-VO lautet:

"Artikel 20

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylwerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

(a) Das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist,

(b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Durchführung der Überstellung mit der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme des Antragstellers am 3. Jänner 2011 zu laufen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss vom 15. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde die Frist allerdings unterbrochen. Erst mit der endgültigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Beschwerde begann die Frist wieder neu zu laufen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2009, 2007/19/0730, wonach auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung darstellt). Laut Gerichtsakt wurde diese Entscheidung vom 30. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt. Die Sechsmonatefrist lief daher am 2. Februar 2012 ab und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers ging zu diesem Zeitpunkt an Österreich über.Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Durchführung der Überstellung mit der Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme des Antragstellers am 3. Jänner 2011 zu laufen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss vom 15. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde die Frist allerdings unterbrochen. Erst mit der endgültigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Beschwerde begann die Frist wieder neu zu laufen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2009, 2007/19/0730, wonach auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung darstellt). Laut Gerichtsakt wurde diese Entscheidung vom 30. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt. Die Sechsmonatefrist lief daher am 2. Februar 2012 ab und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers ging zu diesem Zeitpunkt an Österreich über.

Aus diesen Gründen war daher vom Faktum des Fristablaufes auszugehen, der nach Artikel 20 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend, den Zuständigkeitsübergang an Österreich zur Folge hat, wodurch auch der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen ist. Aus den dargelegten Erwägungen kann der angefochtene Bescheid somit mangels Zuständigkeit Polens keinen Bestand mehr haben.Aus diesen Gründen war daher vom Faktum des Fristablaufes auszugehen, der nach Artikel 20 Absatz 2, Dublin II-VO zwingend, den Zuständigkeitsübergang an Österreich zur Folge hat, wodurch auch der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen ist. Aus den dargelegten Erwägungen kann der angefochtene Bescheid somit mangels Zuständigkeit Polens keinen Bestand mehr haben.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - , sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall - , sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VWGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "in bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen hat; dies dann, wenn nach der materiell- rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides, den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann".Zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VWGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "in bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen hat; dies dann, wenn nach der materiell- rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides, den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann".

Die Erstbehörde wird das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Die Erstbehörde wird das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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