Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 437785-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, FZ. 13 09.839-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, FZ. 13 09.839-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 06.12.2013 aufzuschieben.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 06.12.2013 aufzuschieben."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 10.07.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D4 437786-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung wurde sein russischer Inlandsreisepass in Vorlage gebracht.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.07.2013 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zusammengefasst an, dass im XXXX rund 20 vermummte Polizisten in sein Haus gekommen wären und in seinem Haus viele Waffen gefunden hätten, welche jedoch nicht dem Beschwerdeführer gehört hätte. Der Beschwerdeführer vermute, dass man ihm die Waffen hätte "unterjubeln" wollen, damit er leichter zu erpressen sei. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen und hätten ihn 15 Tage gefangen gehalten, hätten ihn gefoltert und hätten ihn erst freigelassen, nachdem er eine Einverständniserklärung unterschrieben hätte, welche festlege, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei zusammenarbeiten werde. Man habe ihn beschuldigt, dass er Freiheitskämpfern mit Waffen unterstütze.Im Rahmen der Erstbefragung am 12.07.2013 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zusammengefasst an, dass im römisch 40 rund 20 vermummte Polizisten in sein Haus gekommen wären und in seinem Haus viele Waffen gefunden hätten, welche jedoch nicht dem Beschwerdeführer gehört hätte. Der Beschwerdeführer vermute, dass man ihm die Waffen hätte "unterjubeln" wollen, damit er leichter zu erpressen sei. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen und hätten ihn 15 Tage gefangen gehalten, hätten ihn gefoltert und hätten ihn erst freigelassen, nachdem er eine Einverständniserklärung unterschrieben hätte, welche festlege, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei zusammenarbeiten werde. Man habe ihn beschuldigt, dass er Freiheitskämpfern mit Waffen unterstütze.
Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.08.2013 zusammengefasst an, er könne mittlerweile kein Deutsch.
Befragt nach gesundheitlichen Problemen schilderte der Beschwerdeführer, Kreuzschmerzen zu haben, deshalb letztes Jahr in XXXX, nicht jedoch in Österreich, beim Arzt gewesen zu sein. Er müsse jedoch nicht regelmäßig Medikamente einnehmen oder eine Therapie besuchen.Befragt nach gesundheitlichen Problemen schilderte der Beschwerdeführer, Kreuzschmerzen zu haben, deshalb letztes Jahr in römisch 40 , nicht jedoch in Österreich, beim Arzt gewesen zu sein. Er müsse jedoch nicht regelmäßig Medikamente einnehmen oder eine Therapie besuchen.
Beweismittel könne er keine vorlegen.
Die Frage, ob er im gegenständlichen Verfahren bereits alle seine Fluchtgründe vollständig angegeben hatte, bejahte der Beschwerdeführer.
Nach seiner Einreise in Österreich habe er erfahren, dass sein Bruder nunmehr vermisst werde. Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Man habe sein Auto bei einer Moschee gefunden, seinen Bruder jedoch nicht. Der Beschwerdeführer vermute, dies sei wegen ihm passiert, weil man ihn auch bei seiner Mutter gesucht habe. Die Polizisten, die bei seiner Mutter gewesen wären, hätten der Mutter erklärt, dass sie von seinen Freunden wisse, dass er nach Frankreich gegangen sei.
Seine Mutter sollte "ihnen" sagen, wo genau der Beschwerdeführer sei, damit "sie" eine Auslieferung beantragen könnten, weil der Beschwerdeführer sowieso zurückkehre und danach würden "sie" ihn nicht in Ruhe lassen.
Seine Mutter arbeite als XXXX im Herkunftsstaat, sein Bruder arbeite als XXXX, sei jedoch verschwunden. Es gebe einen Onkel, der in XXXX lebe und XXXX gehe. Mit seiner Mutter stehe im telefonischen Kontakt oder via Internet.Seine Mutter arbeite als römisch 40 im Herkunftsstaat, sein Bruder arbeite als römisch 40 , sei jedoch verschwunden. Es gebe einen Onkel, der in römisch 40 lebe und römisch 40 gehe. Mit seiner Mutter stehe im telefonischen Kontakt oder via Internet.
Ende Juni 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen, tatsächlich wäre er am 05.07.2013 ausgereist.
Vor seiner Ausreise wären sie maximal zwei Wochen in XXXX bei den Verwandten seiner Frau aufhältig gewesen.Vor seiner Ausreise wären sie maximal zwei Wochen in römisch 40 bei den Verwandten seiner Frau aufhältig gewesen.
Sein Inlandspass sei hier, einen Auslandsreisepass habe er trotz Antrag im Frühling nicht erhalten, sondern er hätte eine Ablehnung bekommen.
Der Beschwerdeführer bejahte, dass er im Heimatland vorbestraft und inhaftiert gewesen sei sowie Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Das Bestehen von aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wurde verneint. Er behauptete das Bestehen gröberer Probleme mit Privatpersonen.
Der Beschwerdeführer habe sich im Heimatland mit "XXXX beschäftigt". Am XXXX bei Sonnenaufgang um fünf Uhr, als sie noch geschlafen hätten, habe es an der Türe geklopft. Er sei rausgegangen und habe die Tür geöffnet, zwei Minuten später wäre auch die Ehefrau rausgekommen. Es seien 15 oder 20 maskierte Leute im Hof gewesen. Sie hätten sich als "Behörde" vorgestellt.Der Beschwerdeführer habe sich im Heimatland mit "XXXX beschäftigt". Am römisch 40 bei Sonnenaufgang um fünf Uhr, als sie noch geschlafen hätten, habe es an der Türe geklopft. Er sei rausgegangen und habe die Tür geöffnet, zwei Minuten später wäre auch die Ehefrau rausgekommen. Es seien 15 oder 20 maskierte Leute im Hof gewesen. Sie hätten sich als "Behörde" vorgestellt.
Auf Vorhalt, dass bei einer Durchsuchung in Dagestan normalerweise die Nachbarn geholt werden, gab der Beschwerdeführer an, bei ihnen wäre das nicht so.
Sie wären in den Hof gegangen und er habe mit der Polizei gesprochen. Als sie im Hof gewesen wären, habe jemand Waffen aus seiner Werkstatt herausgebracht, ein eineinhalb Meter großer Granatenwerfer, ein Sturmgewehr und zwei Granaten.
Es wären ihm Handschellen angelegt worden, die Hände wären vorne gefesselt worden. Man hätte ihn zu einem LKW gebracht und er wäre hineingeworfen worden, wo sich auch die Waffen befunden hätten. Sie wären zur Rayonsabteilung gefahren. Er sei geschlagen und nach den Waffen gefragt worden, ihm sei vorgeworfen worden, die Terroristen zu unterstützen. Er sei einen halben Monat lang festgehalten worden, am XXXX sei er freigelassen worden. Sein Onkel und sein Bruder hätten ihn abgeholt und hätten ihm erzählt, sie hätten für den Beschwerdeführer Geld bezahlt. Sein Bruder und sein Onkel hätten ihn heimgebracht. Um die Mittagszeit bzw. am Nachmittag sei er um zirka 14 oder 15 Uhr heimgekommen. Sie wären alle zusammen ins Haus gegangen und wären mit seiner Frau zusammengesessen. Auf Nachfrage, ob weitere Personen gekommen wären, gab der Beschwerdeführer an, womöglich wären noch Nachbarn gekommen, er habe sich in der Folge hingelegt.Es wären ihm Handschellen angelegt worden, die Hände wären vorne gefesselt worden. Man hätte ihn zu einem LKW gebracht und er wäre hineingeworfen worden, wo sich auch die Waffen befunden hätten. Sie wären zur Rayonsabteilung gefahren. Er sei geschlagen und nach den Waffen gefragt worden, ihm sei vorgeworfen worden, die Terroristen zu unterstützen. Er sei einen halben Monat lang festgehalten worden, am römisch 40 sei er freigelassen worden. Sein Onkel und sein Bruder hätten ihn abgeholt und hätten ihm erzählt, sie hätten für den Beschwerdeführer Geld bezahlt. Sein Bruder und sein Onkel hätten ihn heimgebracht. Um die Mittagszeit bzw. am Nachmittag sei er um zirka 14 oder 15 Uhr heimgekommen. Sie wären alle zusammen ins Haus gegangen und wären mit seiner Frau zusammengesessen. Auf Nachfrage, ob weitere Personen gekommen wären, gab der Beschwerdeführer an, womöglich wären noch Nachbarn gekommen, er habe sich in der Folge hingelegt.
Einen Monat später wären sie erneut gekommen. In der Zwischenzeit habe er mit XXXX gearbeitet, er sei nicht zu Hause gewesen und es wären vier Leute gekommen, diese hätten ihm erklärt, er müsse sich zur Abteilung begeben und sich dort melden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht hingegangen und zirka vier oder fünf Tage später wären sie erneut in der Früh um zirka nach sechs Uhr gekommen. Es wären vier Polizisten gewesen, die ihn abgeholt hätten.Einen Monat später wären sie erneut gekommen. In der Zwischenzeit habe er mit römisch 40 gearbeitet, er sei nicht zu Hause gewesen und es wären vier Leute gekommen, diese hätten ihm erklärt, er müsse sich zur Abteilung begeben und sich dort melden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht hingegangen und zirka vier oder fünf Tage später wären sie erneut in der Früh um zirka nach sechs Uhr gekommen. Es wären vier Polizisten gewesen, die ihn abgeholt hätten.
Konkret habe er sich nach dem Morgengebet hingelegt, habe jedoch nicht mehr geschlafen. Nachgefragt gab er an, als er aus dem Hof rausgegangen sei, habe er sich mit seiner Frau getroffen, als diese gerade in den Hof von draußen gegangen sei. Und da hätten ihr die Polizisten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer in einer Stunde bringen würden. Gegen zwölf sei er nach Hause gekommen. Er sei mit dem Bus nach Hause gefahren. Die Polizisten hätten ihm erklärt, sie würden ihn abholen, weil er nicht selbst zu ihnen gekommen sei. Sie hätten gesagt, er solle ihnen Terroristen ausliefern. Danach hätte es keine Vorfälle mehr gegeben. Am zweiten oder dritten Tag wären sie nach XXXX gefahren.Konkret habe er sich nach dem Morgengebet hingelegt, habe jedoch nicht mehr geschlafen. Nachgefragt gab er an, als er aus dem Hof rausgegangen sei, habe er sich mit seiner Frau getroffen, als diese gerade in den Hof von draußen gegangen sei. Und da hätten ihr die Polizisten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer in einer Stunde bringen würden. Gegen zwölf sei er nach Hause gekommen. Er sei mit dem Bus nach Hause gefahren. Die Polizisten hätten ihm erklärt, sie würden ihn abholen, weil er nicht selbst zu ihnen gekommen sei. Sie hätten gesagt, er solle ihnen Terroristen ausliefern. Danach hätte es keine Vorfälle mehr gegeben. Am zweiten oder dritten Tag wären sie nach römisch 40 gefahren.
Er sei in XXXX geboren und im Elternhaus aufgewachsen. Nach einem achtjährigen Schulbesuch im Geburtsort sei er XXXX im XXXX gewesen. Sein Onkel und sein Bruder wären auch dort arbeiten gewesen. Dort seien sie bis zwei Jahre vor der Ausreise, rund 15 Jahre lang, gewesen, danach habe er das XXXX für XXXX produziert. Seine erste Frau habe er XXXX geheiratet, XXXX sei die Scheidung erfolgt.Er sei in römisch 40 geboren und im Elternhaus aufgewachsen. Nach einem achtjährigen Schulbesuch im Geburtsort sei er römisch 40 im römisch 40 gewesen. Sein Onkel und sein Bruder wären auch dort arbeiten gewesen. Dort seien sie bis zwei Jahre vor der Ausreise, rund 15 Jahre lang, gewesen, danach habe er das römisch 40 für römisch 40 produziert. Seine erste Frau habe er römisch 40 geheiratet, römisch 40 sei die Scheidung erfolgt.
Er habe drei Kinder, welche bei seiner ersten Frau wären. Seine jetzige Frau habe er vor zweieinhalb Jahren kennengelernt. XXXX hätten sie traditionell geheiratet und wären zusammengezogen, im XXXX hätten sie standesamtlich geheiratet.Er habe drei Kinder, welche bei seiner ersten Frau wären. Seine jetzige Frau habe er vor zweieinhalb Jahren kennengelernt. römisch 40 hätten sie traditionell geheiratet und wären zusammengezogen, im römisch 40 hätten sie standesamtlich geheiratet.
Er sei vorbestraft, weil er vor zehn Jahren "XXXX" hätte. Der Beschwerdeführer räumte diesbezüglich in der Folge ein, dass er nicht sicher wisse, ob er vorbestraft sei, weil er bei keinem Richter gewesen sei und es keine Gerichtsverhandlung sowie kein Urteil gegeben habe.
Befragt nach seiner angegebenen Inhaftierung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es damals gewesen wäre, als er mitgenommen worden sei, wie er bereits erzählt habe.
Befragt nach Problemen mit Privatpersonen schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei Onkel 1998 umgekommen wären, nachdem einer der Onkel einen Nachbarn umgebracht hätte. Wenn der Sohn des verstorbenen Nachbarn einverstanden sei, werde der Streit beigelegt. Nunmehr sei es deshalb zu Hause ruhig und es gebe keine Probleme.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden im XXXX schilderte, er jedoch selbst zu den Behörden gegangen sein will, um seine Trauung im XXXX einzutragen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es nicht dieselbe Behörde sei.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden im römisch 40 schilderte, er jedoch selbst zu den Behörden gegangen sein will, um seine Trauung im römisch 40 einzutragen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es nicht dieselbe Behörde sei.
Auf Vorhalt, dass die Frau des Beschwerdeführers in Detail eine andere Lebensgeschichte erzählte und seine Erzählungen ebenfalls als unglaubwürdig zu bewerten sind, behauptete der Beschwerdeführer, er wisse nicht was seine Frau erzählt habe.
In der Folge verneinte der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland vorbestraft sei.
In seinem Heimatstaat würden sich rund 15 Verwandte befinden.
Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass "sie" ihn an den Russischen FSB übergeben.
In Österreich würden sich außer seiner Ehefrau keine weiteren Verwandten befinden.
Er sei in keinem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. In Österreich besuche er keine Kurse und habe keine Ausbildung absolviert. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht berufstätig.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, er wolle keine Stellungnahme abgeben.
Nach Rückübersetzung stellte er lediglich klar, dass er eigentlich sagen hätte wollen, als er abgeholt worden sei, wäre seine Frau vermutlich einkaufen gewesen oder habe gekehrt.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Probleme zu schildern.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Schließlich wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 01.12.2013 aufgeschoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Schließlich wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 01.12.2013 aufgeschoben.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt seine Identität fest sowie, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und zuletzt in Dagestan gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von der Polizei abgeholt und aufgefordert worden sei mit der Polizei zusammenzuarbeiten, dieser geschlagen und gefoltert worden sei, somit habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Er habe in Österreich seine Ehefrau und im Heimatland seine Mutter und Geschwister sowie zirka 15 weitere Verwandte. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden.
Es liege ein Familienverfahren vor und der Aufenthalt aller Familienmitglieder sei in Österreich, so wie auch sein eigener, ein vorübergehender.
Er habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden.
Eine gegen ihn gerichtete Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat liege nicht vor, die Ausweisung und Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig.
Folgende Feststellungen zur Russischen Föderation wurden konkret getroffen:
Allgemeine Lage
Politik
Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.
(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 6.2.2013)
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.
Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken.
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden.
Seit 2007 werden die Dumaabgeordneten aufgrund von Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen erreichen, um in der Duma vertreten zu sein. Zudem können sich Parteien nicht zu Wahlbündnissen zusammenschließen. Medwedew unterzeichnete im April 2012 ein Gesetz, das die Registrierung von Parteien liberalisierte, bis Jahresende ließen sich 42 Parteien registrieren. Jedoch stellte keine dieser Parteien eine ernsthafte Bedrohung für die Behörden dar, viele schienen dazu bestimmt zu sein, die Spaltung und Unübersichtlichkeit der Opposition zu erhöhen.
Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Ein von Medwedew im Mai 2012 unterzeichnetes Gesetz setzte wieder die Wahl von Gouverneuren ein, die zuvor seit 2004 vom Präsidenten ernannt worden waren. Im Oktober wurden in den ersten fünf Regionen Wahlen abgehalten. Das neue Gesetz ermöglicht es regionalen Beamten, Gouverneurskandidaten auszusieben, wodurch starke Oppositionelle ausgeklammert werden können bei allen fünf Wahlen pro-Kreml Amtsinhaber gewannen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Neue Massenproteste in Russland: Zehntausende Menschen haben unbeeindruckt von einem Großaufgebot der Polizei und Eiseskälte gegen Kremlchef Wladimir Putin protestiert. Zu dem ersten "Marsch gegen die Schurken" kamen am 13.1.2013 allein im Stadtzentrum von Moskau mehr als 20.000 Menschen, wie unabhängige Beobachter schätzten. Diese erste Anti-Regierungs-Aktion des Jahres richtete sich gegen das von Putin zuletzt unterzeichnete Adoptionsverbot russischer Kinder durch US-Bürger. Allein in der russischen Hauptstadt waren 4.000 Polizisten im Einsatz, wie Medien berichteten. Zur Zahl der Demonstrationsteilnehmer gab es stark voneinander abweichende Zahlen. Die Polizei sprach von maximal 9.500 Teilnehmern, mehrere Oppositionspolitiker nannten dagegen rund 50.000.
(Die Presse: Zehntausende Russen beim "Marsch gegen die Schurken", 13.1.2013,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1332155/Zehntausende-Russen-beim-Marsch-gegen-die-Schurken?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 6.2.2013)
Wahlen
Am 4. März 2012 wurden Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Fünf Kandidaten, darunter der damals amtierende Premierminister [Putin], stellten sich der Wahl. Obwohl alle Kandidaten ungehindert Wahlkampf führen konnten, wurden die Bedingungen für den Wahlkampf zugunsten Putins verzerrt. Wenngleich alle Kandidaten Zugang zu den Medien hatten, wurde ihm ein klarer Vorteil bei der Berichterstattung gegeben. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war die Berichterstattung der Rundfunkmedien nicht ausgewogen. Herr Putin dominierte den Wahlkampf in den Medien durch oftmalige Auftritte, seine bisherigen Erfolge wurden gelobt.
Staatliche Ressourcen wurden zugunsten des damaligen Premierministers eingesetzt. Es kam zu einer offensichtlichen Mobilisierung von Individuen und staatlichen Ressourcen zur Unterstützung des Wahlkampfes von Putin. In einigen Regionen berichteten Personen, die am Wahlkampf teilnahmen, dass sie von ihren Vorgesetzten dazu angehalten worden waren. In vielen öffentlichen Institutionen wurden Untergebene angewiesen, für Putin Wahlkampfveranstaltungen zu organisieren. Lokale Behörden nutzen zudem behördliche Kommunikationskanäle, wie Websites oder Zeitungen ihrer Einrichtungen, zur Unterstützung seines Wahlkampfes.
Am Wahltag wurde die Stimmabgabe im Allgemeinen positiv bewertet; jedoch verschlechterte sich der Vorgang während der Auszählung aufgrund von verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten. Die Auszählung wurde deshalb von fast einem Drittel der Wahllokale negativ bewertet. Das Hinzufügen von Wählern zu den Wählerlisten kurz vor und am Wahltag selbst führte zu einigen Bedenken. Es wurde auch die Einrichtung von speziellen Wahllokalen in letzter Minute berichtet, die Verfahren hierzu waren nicht transparent.
Die Unabhängigkeit der Wahlbehörden wurde auf allen Ebenen angezweifelt, meistens aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur lokalen Verwaltung und der Regierungspartei.
Der Wahlkampf war geprägt von im Allgemeinen unbehinderten, großen Protesten gegen die Wahlfälschungsvorwürfe während der Dumawahlen 2011. Auch im Nachfeld der Wahlen kam es zu einigen großen genehmigten und nicht genehmigten Demonstrationen, insbesondere in Moskau und St. Petersburg, mit massiver Polizeipräsenz.
(OSZE: Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report, 11.5.2012)
Wladimir Putin gewann die Präsidentenwahl mit 63,6 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,3 Prozent, teilte die Wahlkommission in Moskau mit. Kurz vor Putins Amtseinführung am Montag, 7.5.2012 sperrte ein Großaufgebot an Sicherheitskräften weite Teile des Zentrums in Moskau ab. Bei anschließenden Demonstrationen nahm die Polizei etwa 120 Menschen fest. Die Demonstranten wurden laut Sicherheitsbehörden wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vorübergehend festgenommen. Ihre Demonstration war nicht genehmigt. Bereits am Sonntagabend waren bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten rund 80 Menschen verletzt worden. Es gab mehr als 400 Festnahmen. Im Zentrum der russischen Hauptstadt hatten Zehntausende gegen "Putins Dauerherrschaft" protestiert.
(Die Presse: Wladimir Putin stilisiert sich als überparteilich, 8.3.2012,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/738709/Wladimir-Putin-stilisiert-sich-als-ueberparteilich?from=simarchiv, Zugriff 6.2.2013 / Die Presse: Wladimir Putin als neuer russischer Präsident vereidigt, 7.5.2012
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755461/Wladimir-Putin-als-neuer-russischer-Praesident-vereidigt-?from=simarchiv, Zugriff 6.2.2013)
An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge-)Rechte Sache". Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge-)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert.
Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten.
Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten, Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte.
Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt.
Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 1012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".
(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,
http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000, Zugriff 6.2.2013)
Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 6.2.2013)
Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück.
(RFE/RL: Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012,
http://www.rferl.org/content/russia-counterterrorism-committee-lists-achievements/24798867.html, Zugriff 6.2.2013)
Menschenrechte
Allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüf-vorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Journalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2011 auf Position 142 (von insgesamt 179 Ländern).
Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.
Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertreten darf und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).
Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden.
Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z.B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Bisher haben sich diese Gesetzesänderungen praktisch kaum bemerkbar gemacht. In den letzten Monaten kam es jedoch häufiger zu massiven Hackerangriffen unbekannten Ursprungs auf Webseiten kritischer Blogger, NRO und Zeitungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden, oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft.
Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Überwachern der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt.
(BBC News: Russia profile - Media, Stand 18.12.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 6.2.2013)
Die Verfassung sieht die Rede- und Pressefreiheit vor. Jedoch bestand staatlicher Druck auf einige Medien bei der Berichterstattung über bestimmte kontroversielle Themen fort, was zu zahlreichen Einschränkungen dieser Rechte führte.
Während die Regierung die Rechte der Bürger auf Redefreiheit oft respektierte, ignorieren staatlich kontrollierte Medien kritische Stimmen oft, wenn es um das Verhalten föderaler Kräfte im Nordkaukasus, Menschenrechte, Korruption auf hoher Ebene und oppositionelle politische Ansichten geht. Einige regionale und lokale Behörden nutzten verfahrensrechtliche Schwächen des Justizsystems und unklare Gesetze, um Personen mit regierungskritischen Ansichten zu verhaften. In einigen Fällen nutzte die Regierung das direkte Eigentum oder Eigentum von großen privaten Unternehmen mit Verbindungen zur Regierung, um die größten nationalen und lokalen Medien, insbesondere das Fernsehen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Es gab Berichte über Selbstzensur im Fernsehen, vor allem bei regierungskritischen Themen. Es gab unterschiedliche Angaben über Morde an oder Übergriffe gegen Journalisten. Je nach Quelle wurden 2011 zwischen vier und sechs Journalisten getötet und zwischen 39 und 81 Journalisten angegriffen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Der Raum für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde von der Regierung kontinuierlich eingeschränkt. Überzogene Reaktionen der Polizei, Einsatz von Gewalt und laufende Festnahmen entmutigten nicht genehmigte Proteste, pro-Kreml Gruppen können hingegen frei demonstrieren. Mindestens 18 Personen wurden bei einer Kundgebung vor der Angelobung Putins im Mai 2012 verhaftet, eine davon wurde bislang verurteilt und erhielt viereinhalb Jahre Haftstrafe. Im August wurden drei Mitglieder der Gruppe Pussy Riot zu zwei Jahren Haft verurteilt, nachdem sie im Februar ein "Punk Gebet" in einer orthodoxen Kathedrale aufgenommen hatten. Eine von ihnen wurde später vom Berufungsgericht freigesprochen.
Das NRO-Gesetz 2006 erlegt den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auf, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, welche Organisationen sich registrieren lassen können, und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte alternative Geldquellen für lokale NRO zur Verfügung zu stellen, darunter auch einige regierungskritischen, jedoch schränkte diese Unterstützung im Allgemeinen den Spielraum dieser Gruppen ein.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen weiterhin mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismusgesetzgebung" Willkür befördern.
Das russische Versammlungsgesetz war bislang grundsätzlich liberal formuliert: Demonstrationen mussten 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden; ein Genehmigungserfordernis bestand eigentlich nicht. Tatsächlich findet insbesondere in Moskau jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl auch regierungskritischer Demonstrationen und Mahnwachen statt. Immer wieder wurden jedoch auch bisher Verwaltungsvorschriften zur Durchsetzung von Beschränkungen und auch für Verbote instrumentalisiert. Es kam zu administrativen Behinderungen im Vorfeld von Veranstaltungen und in einzelnen Fällen auch unverhältnismäßigem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Das überwiegend staatlich gelenkte russische Fernsehen kommentierte Proteste der kritischen Opposition und Zivilgesellschaft regelmäßig einseitig und negativ. Protestführer waren in besonderer Weise Diffamierungen und behördlichen Schikanen und Druck ausgesetzt. Immer wieder wurden Protestführer mit vorgeschobenen Begründungen mit Verwaltungsarrest von bis zu 15 Tagen belegt.
Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Wesentlicher Inhalt dieser Neuregelungen ist eine Erhöhung der Geldstrafen für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel (250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer, 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, die Einführung von "gemeinnütziger Arbeit" von 20-200 Stunden als alternative Form der administrativen Bestrafung, die Verhängung von Strafen bereits für kleine Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung (z.B. "Beschädigung von Grünanlagen"), die Begrenzung von öffentlichen Versammlungen auf die Zeit von 7 bis 22 Uhr (vorher 23 Uhr) und das Verbot, für eine noch nicht abgestimmte Veranstaltung einzuladen und zu werben. Neu eingeführt wird die Schaffung von speziell ausgewiesenen Orten, an denen ohne vorheriges Abstimmungsverfahren Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, sowie die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen außerhalb dieser Orte und das Recht für Städte und Regionen, Orte festzulegen, an denen keine öffentlichen Versammlungen durchgeführt werden dürfen. Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Die erste Großdemonstration der Opposition und kritischen Zivilgesellschaft wenige Tage nach Verschärfung des Versammlungsrechts verlief ohne Zwischenfälle und friedlich.
2011 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den Moskauer Behörden erneut unterbunden worden (28.5.2011).
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen, aber lokale Behörden schränkten das Recht in der Praxis weiterhin ein. Das Gesetz verlangt, dass öffentliche Treffen, Demonstrationen oder Märsche von mehr als einer Person angemeldet werden müssen. Genehmigungen wurden einigen Gruppen nur selektiv erteilt. Nicht genehmigte Demonstrationen wurden oft von der Polizei aufgelöst. Gemäß der NRO AGORA wurden 2011 mehr als 2.400 Aktivisten nach öffentlichen Veranstaltungen festgenommen. Viele Beobachter bemerkten Muster, dass Behörden Kundgebungen für die Regierung ermutigten, während politisch sensible Demonstrationen verhindert wurden.
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Politisch dominierend ist die Mehrheitspartei "Einheitliches Russland", deren Vorsitz Premierminister Medwedew Ende Mai von Putin übernommen hat. Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Die hohen Anforderungen waren zuletzt stark abgesenkt worden (Nachweis von 500 statt 40.000 registrierten Parteimitgliedern), das Justizministerium behält aber weiterhin das letzte Wort über Parteizulassungen. Der Registrierungsprozess ist weiterhin potentiell fehleranfällig und bürokratisch. Wie das neue Gesetz konkret in der Praxis angewendet wird, muss sich noch zeigen. Die Kreml-kritische politische Opposition kann sich zwar formal betätigen, ist durch den vergleichsweise engen gesetzlichen Rahmen jedoch in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt und behördlichem Druck ausgesetzt. Die Teilnahme an den kürzlich wieder eingeführten Gouverneurswahlen wird durch hohe Auflagen für die Kandidatenregistrierung für Oppositionskandidaten in vielen Regionen praktisch unmöglich gemacht.
Das Wahlgesetz sieht vor, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismusgesetz" (Gesetz Nr. 114) und russischen Strafgesetzbuch (§ 282) zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten.Das Wahlgesetz sieht vor, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismusgesetz" (Gesetz Nr. 114) und russischen Strafgesetzbuch (Paragraph 282,) zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Haftbedingungen
Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass Häftlinge in Gewahrsam keine angemessene medizinische Versorgung erhielten, dem Vernehmen nach sollten sie auf diese Weise zu Geständnissen gezwungen werden. Viele verurteilte Häftlinge berichteten, dass sie zu Beginn ihres Gefängnisaufenthalts gewalttätigen Übergriffen von Mitgefangenen und Vollzugsbeamten ausgesetzt waren.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.
Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.
Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die von Präsident Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u. a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.
In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß dem Föderalen Dienst für Strafvollzug (FSIN) gab es per Dezember 2011 749.600 Häftlinge, darunter 634.000 Täter in 760 Justizvollzugskolonien, 42.900 in offenen Kolonien, 1.620 zu lebenslanger Haft verurteilte Häftlinge in fünf Gefängnissen und
2.900 Jugendstraftäter in 47 Erziehungskolonien. Zusätzlich waren rund 112.400 Personen in den 230 Untersuchungshaftanstalten. Rund
62.200 Frauen waren im Gefängnis, in 13 Einrichtungen durften Frauen ihre Kinder bei sich haben. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren;
Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK).
Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu rund 50 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2011 führte. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Gefängnisdirektoren haben einen Ermessensspielraum, finanzielle Mittel zur Besserung der Bedingungen bereitzustellen. Der Zugang zu qualitätvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Figuren und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden.
Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (Anfang 2011 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 749.600 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählte Gefängnisse zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Dem stv. russischen Generalstaatsanwalt zu Folge kamen im ersten Halbjahr 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 2077 Gefangene ums Leben.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel.
Im Hinblick auf die Europaratmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.
Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.
Gemäß dem Sova-Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.
Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in Moskau getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast Moskau getötet und 19 verletzt, 3 wurden in St. Petersburg getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.
Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in Moskau. Würde diese Kategorie auch allgemein "extremistische Jugendgruppen" beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in Moskau, St. Petersburg, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen unter selektiven staatlichen Druck.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.
Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. "Sowa" führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte.
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst.
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Minderheitengruppen
Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html, Zugriff 7.2.2013 / Rosstat: ???????????? ?????? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab5.xls, Zugriff 7.2.2013)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.
Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.
Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.
50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der Moskauer Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.
Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60.500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Polizeigewalt / Folter
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister Serdyukov aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung Sergei Ivanov und den ersten stellvertretenden Premierminister Igor Shuvalov ein. Bis Jahresende war unklar, wie weit die Kampagne gehen würde oder ob diese lediglich einen Konflikt unter der Elite widerspiegelte. Bei hochrangigen Führungspersönlichkeiten stand eine strafrechtliche Verfolgung noch aus, während einige weniger hochrangige Beamte formal angeklagt wurden.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.
Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 7.2.2013)
Nichtregierungsorganisationen
Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NRO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew wieder etwas gelockert, bleibt jedoch ein Kontrollinstrument der Staatsorgane, die kritischen NRO nach wie vor mit Misstrauen begegnen. In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. Jüngst gibt es neue Anzeichen, dass der Druck auf solche NRO erhöht werden soll, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.
Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert insbesondere jene NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NRO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anfang Juli 2012 wurde das NRO-Gesetz verschärft. Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind vom Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, munizipale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.
Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest.
(Ria Novosti: Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html, Zugriff 7.2.2013)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Lukin kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 47 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 25 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.
Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.
Registrierung am Aufenthaltsort
Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.
Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.
Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.
Registrierung am Wohnort
Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.
Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an die Meldebehörde.
Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.
Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:
a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird;
b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;
c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.
e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.
(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N
713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern
der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.
Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In Moskau gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.
(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.2012, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu 2010 um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.
Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).
(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.2012,
http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, Zugriff 7.2.2013 / Ria Novosti: Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.
Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 ¿), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.
(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013,
http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html, Zugriff 7.2.2013)
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Staatliche Unterstützungsleistungen
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.
Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Kindergeld und Mutterschaftskapital
Seit 2011 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.194 RUB (ca. USD 78) und 4.389 RUB (ca. USD 157) für weitere Kinder.
Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Das Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 54), die Höhe schwankt je nach Wohnort.
Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat einmalig RUB
365.698 (USD 13.084), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z. B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3728 RUB/Monat (ca. 99 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an.
Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (30 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (175 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Medizinische Versorgung
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende 2012 technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.
Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.
Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:
¿ Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.
¿ Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.
¿ Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.
¿ Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.
¿ Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.
¿ Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)
Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.Gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.
Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).Im Einklang mit Artikel 21, des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).
Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.In diesem Zusammenhang darf auch auf Artikel 33, (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Artikel 21, des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Artikel 21, des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)
Medikamente
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Dagestan
Politik/Wahlen
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who römisch eins s Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.
Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.
(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.
(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,
http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)
Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)
Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.
(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.
Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.
Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Religion
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.
(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,
http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html, Zugriff 18.3.2013)
Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.
Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)
Ethnische Gruppen
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 18.3.2013)
Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.
(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 18.3.2013)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403.288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Binnenflüchtlinge
Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität aufgrund des der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmittels feststehe. Er sei laut seinen Angaben wegen Rückenschmerzen im Heimatland in Behandlung gewesen. Eine Behandlung dieser Symptome ist auch laut Länderfeststellung in der Russischen Föderation möglich und er könne sich bei seiner Rückkehr wieder behandeln lassen. Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aus seinen Angaben.
Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vor der Polizei am 12.07.2013 angegeben, im XXXX wären 20 vermummte Polizisten in sein Haus gekommen und es seien viele Waffen gefunden worden. Er sei fünfzehn Tage festgehalten worden und erst als er eine Einverständniserklärung unterschrieben habe, wäre er freigelassen worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2013 habe der Beschwerdeführer angegeben, am XXXX, einem XXXX, wäre er durch ein Klopfen aufgeweckt worden, wäre aufgestanden und zur Türe gegangen, Genau wisse er nicht, ob seine Frau später rausgekommen oder gleich mitgegangen wäre. Als ein Granatwerfer mit Granaten und ein Sturmgewehr gefunden und aus der Werkstatt getragen worden wären, sei er verhaftet worden. Er sei fünfzehn Tage eingesperrt gewesen, gegen Bezahlung eines Lösegeldes habe man ihn freigelassen. Er habe demgegenüber im Rahmen der Erstbefragung behauptet, er wäre freigelassen worden, weil er eine Einverständniserklärung unterschrieben habe. Zudem gab seine Ehefrau an, die Leute wären zwischen sechs und sieben Uhr gekommen, der Beschwerdeführer behauptete, sie wären um fünf Uhr früh gekommen, als der Beschwerdeführer noch geschlafen habe, was seine Ehefrau nicht angegeben habe.Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vor der Polizei am 12.07.2013 angegeben, im römisch 40 wären 20 vermummte Polizisten in sein Haus gekommen und es seien viele Waffen gefunden worden. Er sei fünfzehn Tage festgehalten worden und erst als er eine Einverständniserklärung unterschrieben habe, wäre er freigelassen worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2013 habe der Beschwerdeführer angegeben, am römisch 40 , einem römisch 40 , wäre er durch ein Klopfen aufgeweckt worden, wäre aufgestanden und zur Türe gegangen, Genau wisse er nicht, ob seine Frau später rausgekommen oder gleich mitgegangen wäre. Als ein Granatwerfer mit Granaten und ein Sturmgewehr gefunden und aus der Werkstatt getragen worden wären, sei er verhaftet worden. Er sei fünfzehn Tage eingesperrt gewesen, gegen Bezahlung eines Lösegeldes habe man ihn freigelassen. Er habe demgegenüber im Rahmen der Erstbefragung behauptet, er wäre freigelassen worden, weil er eine Einverständniserklärung unterschrieben habe. Zudem gab seine Ehefrau an, die Leute wären zwischen sechs und sieben Uhr gekommen, der Beschwerdeführer behauptete, sie wären um fünf Uhr früh gekommen, als der Beschwerdeführer noch geschlafen habe, was seine Ehefrau nicht angegeben habe.
Ob seine Ehefrau gleich mit rausgegangen sei oder später, habe weder er noch seine Frau angeben können. Obwohl der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Waffen wären aus der Werkstatt rausgetragen worden und seine Ehefrau geschildert habe, sie habe keine Waffen gesehen, obwohl sie immer bei der Tür gestanden sei, habe seine Ehefrau dennoch angegeben, keine Waffen gesehen zu haben. Die Geschichte sei laut Bundesasylamt abgesprochen, jedoch nicht real vorgefallen, was sich aus den Schilderungen ergebe. Anzuführen sei noch, dass im Regelfall in der Russischen Föderation bei einer Hausdurchsuchung die Nachbarn als Zeugen geholt würden und diese das Protokoll unterschreiben. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch diesbezüglich, dass dies in Dagestan nicht üblich sei.
Auch seine Rückkehr aus der angeblichen Anhaltung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedlich dargestellt. Der Beschwerdeführer behaupte, er wäre am Nachmittag gegen 14 oder 15 Uhr heimgekommen. Er sei mit seinem Bruder und Onkel ins Haus gegangen und sie hätten sich zusammengesetzt. Befragt, ob sonst noch jemand da gewesen sei, gab der Beschwerdeführer einzig an, womöglich seien die Nachbarn dagewesen. Seine Frau habe dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag heimgekommen wäre. Zuerst wäre der Beschwerdeführer später seine Verwandtschaft heimgekommen. Der Beschwerdeführer wäre nach dem Mittagessen, um drei oder vier Uhr, gekommen und hätte sich mit der Frau zusammengesetzt und geredet. Sein Onkel, sein Bruder und seine Mutter wären gekommen, ansonsten niemand. Es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an so einem außergewöhnlichen Tag vergessen, wer wann zum Beschwerdeführer gekommen sei. Es sei im Falle einer gleichlautend erwähnten Geschichte nicht nachvollziehbar, wenn man nicht angeben könnte, ob die Mutter des Beschwerdeführers nun dagewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe geschildert, danach habe er in der Werkstätte weiter mit XXXX gearbeitet, seine Ehefrau habe zwar zuerst auch angegeben, der Beschwerdeführer habe danach zu Hause gearbeitet, in der Folge gab die Ehefrau jedoch an, der Beschwerdeführe habe nach dem Vorfall nicht mehr zu Hause gearbeitet.Auch seine Rückkehr aus der angeblichen Anhaltung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedlich dargestellt. Der Beschwerdeführer behaupte, er wäre am Nachmittag gegen 14 oder 15 Uhr heimgekommen. Er sei mit seinem Bruder und Onkel ins Haus gegangen und sie hätten sich zusammengesetzt. Befragt, ob sonst noch jemand da gewesen sei, gab der Beschwerdeführer einzig an, womöglich seien die Nachbarn dagewesen. Seine Frau habe dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag heimgekommen wäre. Zuerst wäre der Beschwerdeführer später seine Verwandtschaft heimgekommen. Der Beschwerdeführer wäre nach dem Mittagessen, um drei oder vier Uhr, gekommen und hätte sich mit der Frau zusammengesetzt und geredet. Sein Onkel, sein Bruder und seine Mutter wären gekommen, ansonsten niemand. Es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an so einem außergewöhnlichen Tag vergessen, wer wann zum Beschwerdeführer gekommen sei. Es sei im Falle einer gleichlautend erwähnten Geschichte nicht nachvollziehbar, wenn man nicht angeben könnte, ob die Mutter des Beschwerdeführers nun dagewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe geschildert, danach habe er in der Werkstätte weiter mit römisch 40 gearbeitet, seine Ehefrau habe zwar zuerst auch angegeben, der Beschwerdeführer habe danach zu Hause gearbeitet, in der Folge gab die Ehefrau jedoch an, der Beschwerdeführe habe nach dem Vorfall nicht mehr zu Hause gearbeitet.
Danach sei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden zur Polizei zu kommen, dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Danach sei der Beschwerdeführer von der Polizei abgeholt worden, diese angebliche Begebenheit des Beschwerdeführers sei jedoch sehr unglaubwürdig vorgebracht worden, da er sich in Bezug auf den Aufenthaltsort seiner Ehefrau gänzlich in Wiedersprüche verstrickt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Leuten wären um zirka nach sechs Uhr gekommen, seine Ehefrau habe angegeben, die Leute wären um neun oder zehn Uhr gekommen. Seine Frau habe angegeben, es wären Leute gekommen, die an die Tür geklopft hätten, somit ergebe sich, dass sie im Haus gewesen sei. Er habe jedoch behauptet, seine Ehefrau sei vor der Abholung draußen gewesen. Es sei also deutlich ein Bild zu erkennen gewesen, dass seine Geschichte eine Erfindung darstelle und mit der Realität nichts zu tun habe.
Ergänzend darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit wären, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden folglich als vage und wenig detailreich eingestuft. Im Ergebnis seien die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund gänzlich unglaubwürdig und daher hatte sie das Bundesasylamt nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt.
In der Einvernahme habe er noch geschildert, dass angeblich sein Bruder verschwunden sei. Dies habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben und erscheine diese Behauptung vor dem Hintergrund der zahlreichen restlichen unglaubwürdigen Angaben auch nicht glaubhaft.
Auch dass die Behörden in der Heimat einen Auslieferungsantrag stellen wollten, könne nur als unglaubwürdig angesehen werden. Wenn der Beschwerdeführer ein Verbrecher sei, so stehe den Behörden im Heimatland der internationale Haftbefehl offen, der in jedem Staat der Welt bekannt wäre, sodass die Behörden im Heimatland den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht wissen müssten.
Der Beschwerdeführer habe zudem bei seiner Familie, bei der er auch aufgewachsen sei, Unterkunft gefunden. Danach habe er in einem gemieteten Haus gelebt. Die Familie habe überdies früher über eine Landwirtschaft und einen Garten verfügt, welche der Beschwerdeführer auch revitalisieren könne um die laufenden Lebenshaltungskosten niedrig zu halten. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er bislang durch Arbeiten als XXXXGeld verdient habe. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass er dies bei seiner Rückkehr nicht wieder tun könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle. Der Zusammenhalt innerhalb der Familien sei bekannt und es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde. Selbst wenn dies so sein sollte, könnte er insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden.
Die Feststellungen bezüglich der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich aus seinen schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS- und ZMR-Anfragen ergeben und würden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass seinem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in der Russischen Föderation die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachtete das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass seinem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in der Russischen Föderation die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachtete das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass selbst wenn er aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, könne unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass selbst wenn er aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, könne unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in der Russischen Föderation bestehe und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden könnten, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in der Russischen Föderation, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, könne aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden.Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in der Russischen Föderation bestehe und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden könnten, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in der Russischen Föderation, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, könne aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden.
Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei weiters festzustellen, dass dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Beschwerdeführer als Zivilperson nicht bestehe.
Die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass im Herkunftsstaat sein Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, sei bereits im Spruchpunkt I geprüft und verneint worden.Die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass im Herkunftsstaat sein Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, sei bereits im Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden.
Zu ergänzen sei, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation der Mutter und Verwandten habe er nichts berichtet und sei auch amtswegig nicht bekannt (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03).Zu ergänzen sei, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation der Mutter und Verwandten habe er nichts berichtet und sei auch amtswegig nicht bekannt vergleiche UBAS 215.954/9-VI/17/03).
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt III festgehalten, dass ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie wären jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei festgehalten, dass ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Mitglieder der Kernfamilie wären jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.
Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung von ungerechtfertigten Asylanträgen begründet. Da er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.
Es gebe keine Verwandten in Österreich. Er arbeite nicht in Österreich und sei in keinem Verein tätig. Auch besuche er keine Kurse oder Ausbildungen. Der Beschwerdeführer sei erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich, er habe angegeben, kein Deutsch zu beherrschen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht, dort sei er sozialisiert worden und spreche die dortige Mehrheitssprache. Der unbescholtene Beschwerdeführer habe im Juli 2013 einen Asylantrag gestellt, bisher habe keine überlange Verfahrensdauer festgestellt werden können.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass die Ausweisung bis zum 01.12.2013 aufgeschoben werde, da die Ausweisung seiner Ehefrau auch in diesem Ausmaß aufgeschoben worden sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass die Ausweisung bis zum 01.12.2013 aufgeschoben werde, da die Ausweisung seiner Ehefrau auch in diesem Ausmaß aufgeschoben worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Zuge der Einvernahmen ausführlich zu den Asylgründen Stellung genommen hätten. Die ihnen gestellten Fragen hätten sie konkret beantwortet. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung vor der Polizei nur sehr kurz zu seinen Fluchtgründen befragt worden, daraus würden sich laut seiner Meinung zum größten Teil die behaupteten Unschärfen oder Widersprüche im Vergleich zu der ausführlichen Einvernahme beim Bundesasylamt ergeben. Bei der Erstbefragung habe er geschildert, die Einverständniserklärung unterschrieben zu haben und so freigelassen worden zu sein. Er habe aber nicht angegeben, dass sein Onkel und sein Bruder am selben Tag das Geld für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt hätten. Hinsichtlich des Widerspruchs, die Ehefrau hätte angegeben, die Leute wären zwischen sechs und sieben Uhr gekommen und der Beschwerdeführer habe gesagt, sie seien um fünf Uhr in der Früh gekommen, wurde darauf verwiesen, dass sich aus den Einvernahmeprotokollen ergebe, die Eheleuten hätten gesagt, die Sonne sei noch nicht richtig aufgegangen gewesen. Somit wäre gerade die Sonne aufgegangen, auf die Uhr hätten sie nicht geschaut, daher könnten sie nur schätzen, wie spät es gewesen sei. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich sei sein Bruder vermisst worden, dessen Auto hätte man bei einer Moschee gefunden, ihn jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass sein Bruder wegen des Beschwerdeführers Probleme bekommen habe. Die Polizisten wären auch bei seiner Mutter gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Es sei offensichtlich, dass seine Familie konkret im Visier der Polizei stehe. Weiters wurden auszugsweise aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in Dagestan zitiert. Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien habe sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibe sehr angespannt. Es sei keine Besonderheit, dass der Beschwerdeführer am XXXX, somit an einem XXXX, von der Polizei verhaftet worden wäre. Man könne auch nachlesen, dass Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben.In der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Zuge der Einvernahmen ausführlich zu den Asylgründen Stellung genommen hätten. Die ihnen gestellten Fragen hätten sie konkret beantwortet. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung vor der Polizei nur sehr kurz zu seinen Fluchtgründen befragt worden, daraus würden sich laut seiner Meinung zum größten Teil die behaupteten Unschärfen oder Widersprüche im Vergleich zu der ausführlichen Einvernahme beim Bundesasylamt ergeben. Bei der Erstbefragung habe er geschildert, die Einverständniserklärung unterschrieben zu haben und so freigelassen worden zu sein. Er habe aber nicht angegeben, dass sein Onkel und sein Bruder am selben Tag das Geld für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt hätten. Hinsichtlich des Widerspruchs, die Ehefrau hätte angegeben, die Leute wären zwischen sechs und sieben Uhr gekommen und der Beschwerdeführer habe gesagt, sie seien um fünf Uhr in der Früh gekommen, wurde darauf verwiesen, dass sich aus den Einvernahmeprotokollen ergebe, die Eheleuten hätten gesagt, die Sonne sei noch nicht richtig aufgegangen gewesen. Somit wäre gerade die Sonne aufgegangen, auf die Uhr hätten sie nicht geschaut, daher könnten sie nur schätzen, wie spät es gewesen sei. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich sei sein Bruder vermisst worden, dessen Auto hätte man bei einer Moschee gefunden, ihn jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass sein Bruder wegen des Beschwerdeführers Probleme bekommen habe. Die Polizisten wären auch bei seiner Mutter gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Es sei offensichtlich, dass seine Familie konkret im Visier der Polizei stehe. Weiters wurden auszugsweise aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in Dagestan zitiert. Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien habe sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibe sehr angespannt. Es sei keine Besonderheit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 , somit an einem römisch 40 , von der Polizei verhaftet worden wäre. Man könne auch nachlesen, dass Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben.
Handschriftlich fügte er der Beschwerde hinzu, dass er keine genaue Zeit nennen könne, wann sie gekommen wären, um ihn mitzunehmen. Er habe nur geschildert, dass es noch dunkel gewesen sei und er habe die ungefähre Zeit genannt. Er habe angegeben, dass der Bruder und der Onkel gekommen wären und die Mutter später gekommen wäre. Er habe angegeben, dass die Türe von einem Mann geöffnet worden wäre und er diesem gefolgt sei. In einem derartigen Moment wären sie nicht in der Lage gewesen, über derartige Details nachzudenken, da sie zu Tode erschrocken gewesen wären. Ihre Kinder würden jeden Tag weinen und sie hätten diese gerne nach Österreich gebracht, weil sie nicht nach Hause zurückkehren könnten.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 10.07.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D4 437786-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritt der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in verschiedenen Berufen, unter anderem als XXXX und in der Bearbeitung von XXXX. Seine Ehefrau hat ab 2007 bis zu ihrer Schwangerschaft 2013 als XXXX gearbeitet. Die Grundversorgung der Familie war vor der Ausreise gesichert. Im Herkunftsstaat leben weiterhin zahlreiche Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers (seine drei Kinder aus erster Ehe, seine Mutter und Geschwister sowie rund 15 weitere Verwandte).Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritt der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in verschiedenen Berufen, unter anderem als römisch 40 und in der Bearbeitung von römisch 40 . Seine Ehefrau hat ab 2007 bis zu ihrer Schwangerschaft 2013 als römisch 40 gearbeitet. Die Grundversorgung der Familie war vor der Ausreise gesichert. Im Herkunftsstaat leben weiterhin zahlreiche Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers (seine drei Kinder aus erster Ehe, seine Mutter und Geschwister sowie rund 15 weitere Verwandte).
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben (mit Ausnahme von Kreuzschmerzen) gesund, muss keine Medikamente regelmäßig einnehmen oder eine Therapie besuchen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Er gehört der Kernfamilie XXXX an und lebt mit seiner Ehefrau und seinem in Österreich geborenen Kind im gemeinsamen Haushalt. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Er gehört der Kernfamilie römisch 40 an und lebt mit seiner Ehefrau und seinem in Österreich geborenen Kind im gemeinsamen Haushalt. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch.
Verwandte leben nach wie vor in der Russischen Föderation
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt und dem Bundesasylamt sowie den Verfahrensakten seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bzw. aus dem oben zitierten Dokumentationsmaterial und aus der Aktenlage.
Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf das beim Bundesasylamt vorgelegte Identitätsdokument. Die Herkunft und die Volksgruppenzugehörigkeit gelten durch seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie in Zusammenschau mit entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen als erwiesen.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus einer aktuellen Anfrage in behördlichen österreichischen Registern.
Der sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner konkreten Lebenssituation im Falle einer Rückkehr beruht auf den oben wiedergegebenen aktuellen Länderberichten in Zusammenschau mit den diesbezüglichen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt. Diese zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 20.08.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesasylamtes - auch in der Beschwerde - nicht entscheidungserheblich entgegengetreten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Es ging dabei von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus.
Auch der Asylgerichtshof geht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Motiven aus.
Den bereits ausführlich im Bescheid des Bundesasylamtes dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau konnte auch durch die Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde nicht entgegengetreten werden.
Der erkennende Senat folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach es sich bei der behaupteten Fluchtgeschichte um eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konstruierte und abgesprochene Geschichte handelt, wie sich aus den unkonkreten und teilweise widersprüchlichen Angaben klar ergibt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass es in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über die fluchtauslösenden Vorfälle, welche sich angeblich im XXXX, somit vor erst einem halben Jahr, ereignet haben sollen, keine gleichlautenden Angaben tätigen können. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass beide nicht imstande waren, widerspruchsfrei auf Nachfrage weitere Details im Rahmen der Einvernahme anzugeben und sich durch ihre Antworten vielmehr noch weitere Widersprüche ergaben.Der erkennende Senat folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach es sich bei der behaupteten Fluchtgeschichte um eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konstruierte und abgesprochene Geschichte handelt, wie sich aus den unkonkreten und teilweise widersprüchlichen Angaben klar ergibt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass es in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über die fluchtauslösenden Vorfälle, welche sich angeblich im römisch 40 , somit vor erst einem halben Jahr, ereignet haben sollen, keine gleichlautenden Angaben tätigen können. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass beide nicht imstande waren, widerspruchsfrei auf Nachfrage weitere Details im Rahmen der Einvernahme anzugeben und sich durch ihre Antworten vielmehr noch weitere Widersprüche ergaben.
Würde man davon ausgehen, dass dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung ihn zum Verlassen seines Heimatortes bzw. seines Heimatlandes gezwungen habe, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass er spontan ohne Rückfragen diese von ihm behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, z.B.: konkreter Handlungsablauf der Geschehnisse, Bedrohungssituation, Verletzungsgefahr usw. detailliert beschreiben hätte können. Es sei doch im Fall des Beschwerdeführers besonders darauf hinzuweisen, dass er ein junger gesunder Mann sei, dem so etwas angeblich zum ersten Mal passiert sei. Es handle sich hiermit um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergesse bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern würde.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen und hatten sich überdies aufgrund der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten (und in gegenständlicher Entscheidung bereits zusammengefasst wiedergegebenen) Widersprüche und Ungereimtheiten die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens klar ergeben.Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen und hatten sich überdies aufgrund der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten (und in gegenständlicher Entscheidung bereits zusammengefasst wiedergegebenen) Widersprüche und Ungereimtheiten die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens klar ergeben.
Hinsichtlich des eklatanten Widerspruches, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschildert hatte, nach seiner Anhaltung gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden zu sein, demgegenüber jedoch im Rahmen der Erstbefragung lediglich die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung zur Erlangung seiner Freilassung geschildert hatte, behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde einzig ganz lapidar, er habe die Entrichtung von Lösegeld im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben. Bereits dieser Umstand kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Es ist jedoch diesbezüglich weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederum keine Angabe über die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung vor Freilassung angegeben hatte, weshalb diesbezüglich eindeutig gegensätzliche Angaben festzustellen waren, welche für den erkennenden Senat ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellen.
Auffallend waren auch die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich einer angeblichen Vorstrafe des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bejahte zunächst vor dem Bundesasylamt, dass er im Heimatland vorbestraft und inhaftiert gewesen sei. Auf Nachfrage gab er ganz vage an, er sei vorbestraft, weil er vor zehn Jahren "gefischt" hätte. Der Beschwerdeführer räumte diesbezüglich jedoch in der Folge ein, dass er doch nicht sicher wisse, ob er vorbestraft sei, weil er bei keinem Richter gewesen sei und es keine Gerichtsverhandlung sowie kein Urteil gegeben habe. In der Folge änderte der Beschwerdeführer jedoch seine diesbezügliche Angabe und verneinte die Frage, dass er im Heimatland vorbestraft sei.
Der erkennende Senat teilt zudem die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass gegen eine behauptete Angst vor einer behördlichen Verfolgung im Herkunftsstaat, welche Anfang XXXX (laut Beschwerde sogar bereits amXXXX) durch eine Mitnahme begonnen haben soll, eindeutig spricht, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite angibt, er ist selbst zu den Behörden gegangen, um seine Trauung im XXXX einzutragen. Auf Vorhalt dieser Unvereinbarkeit seiner Angaben verwies der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass es nicht dieselbe Behörde gewesen sei, diese Ausführung vermochte jedoch nicht zu überzeugen, zumal im höchsten Maße anzuzweifeln ist, dass eine tatsächlich behördlich verfolgte Person Termine bei Behörden des Herkunftsstaates ohne Schwierigkeiten wahrnehmen kann bzw. anzunehmen wäre, dass sich eine verfolgte Person zumindest vor etwaigen Problemen bei einem Behördenbesuch fürchten würde.Der erkennende Senat teilt zudem die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass gegen eine behauptete Angst vor einer behördlichen Verfolgung im Herkunftsstaat, welche Anfang römisch 40 (laut Beschwerde sogar bereits amXXXX) durch eine Mitnahme begonnen haben soll, eindeutig spricht, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite angibt, er ist selbst zu den Behörden gegangen, um seine Trauung im römisch 40 einzutragen. Auf Vorhalt dieser Unvereinbarkeit seiner Angaben verwies der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass es nicht dieselbe Behörde gewesen sei, diese Ausführung vermochte jedoch nicht zu überzeugen, zumal im höchsten Maße anzuzweifeln ist, dass eine tatsächlich behördlich verfolgte Person Termine bei Behörden des Herkunftsstaates ohne Schwierigkeiten wahrnehmen kann bzw. anzunehmen wäre, dass sich eine verfolgte Person zumindest vor etwaigen Problemen bei einem Behördenbesuch fürchten würde.
Der nochmalige Verweis auf das angebliche Verschwinden seines Bruders, dessen Auto bei einer Moschee gefunden worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung, welche durch keinerlei Beweismittel wie etwa eine Vermisstenanzeige belegt wurde, vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lediglich als unglaubwürdige Steigerung zu werten war.
Ergänzend hält der erkennende Senat fest, dass auch durch die völlig allgemeine Behauptung in der Beschwerde, wonach die Erstbefragung im Asylverfahren nur sehr kurz erfolgt wäre, und sich deshalb die Unschärfen bzw. Widersprüche im Vergleich zu der ausführlichen Einvernahme beim Bundesasylamt ergeben würden, vermochte vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten auch im Vergleich zu den Angaben der Ehefrau, keinerlei Änderung in der Einschätzung hinsichtlich des Fluchtvorbringens herbeizuführen
Andere Gründe verfolgt zu werden - wie z.B. ihre Volksgruppenzugehörigkeit - hat er nicht geltend gemacht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Dem grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat in verschiedenen Berufen, ua als XXXX tätig war, kann weiters zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu arbeiten bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Die Ehefrau ist überdies gesund und arbeitsfähig und kann ihr daher ebenso zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wie bereits vor ihrer Ausreise durch ihre Tätigkeit als XXXX zum Familienunterhalt beizutragen. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Zusammenhalts in der tschetschenischen (bzw. der darginischen¿) Gesellschaft - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und der zahllosen Verwandten seiner Ehefrau ausgegangen werden. Hindernisse für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das familiäre Beziehungsnetzwerk nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden von diesem im Verfahren nicht vorgebracht Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, inwieweit sich die konkreten zukünftigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von seiner dortigen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten.Dem grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat in verschiedenen Berufen, ua als römisch 40 tätig war, kann weiters zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu arbeiten bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Die Ehefrau ist überdies gesund und arbeitsfähig und kann ihr daher ebenso zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wie bereits vor ihrer Ausreise durch ihre Tätigkeit als römisch 40 zum Familienunterhalt beizutragen. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Zusammenhalts in der tschetschenischen (bzw. der darginischen¿) Gesellschaft - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und der zahllosen Verwandten seiner Ehefrau ausgegangen werden. Hindernisse für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das familiäre Beziehungsnetzwerk nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden von diesem im Verfahren nicht vorgebracht Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, inwieweit sich die konkreten zukünftigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von seiner dortigen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich neben seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügt, gründet sich auf seine eigenen glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem aktuellen im Akt einliegenden GVS-Auszug.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch vier. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie bereits die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der erkennende Senat verkennt nicht die problematische Menschenrechtslage in Tschetschenien und Dagestan, dass jedoch eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie in der Russischen Föderation vorliege, hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl D4 419410-1/2011 explizit nicht ausgesprochen. (Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Z. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).)Der erkennende Senat verkennt nicht die problematische Menschenrechtslage in Tschetschenien und Dagestan, dass jedoch eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie in der Russischen Föderation vorliege, hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl D4 419410-1/2011 explizit nicht ausgesprochen. (Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Ziffer 254 Punkt 119 /, 0 -, römisch acht /, 22 /, 04,, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).)
Auch hat der Asylgerichtshof am 06.08.2012, D19 234520-3/2012, festgehalten, dass von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, nicht vorlägen. Gleiches gilt für die Teilrepublik Dagestan.
Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.
Das Vorliegen einer physischen oder psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - mit Ausnahme von behaupteten Kreuzschmerzen, aufgrund derer er jedoch keine Medikamente einnimmt oder eine Therapie in Anspruch nimmt - wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet, im Heimatland befinden sich noch zahlreiche Verwandte, welche den Beschwerdeführer und seiner Familie zweifellos bei Bestreitung des Lebensunterhaltes unterstützen. Beim Beschwerdeführer selbst handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der in der Lage ist, zum Lebens- und Familienunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest beizutragen.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten. Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten. Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Nach seinen eigenen Angaben leben seine drei Kinder aus erster Ehe, seine Mutter, Geschwister sowie rund 15 weitere Verwandte und zudem rund 200 Verwandte seiner Ehefrau im Herkunftsstaat. Es ist also davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seiner Familie auch bei Verwandten der Ehefrau, bei der er und seine Familie auch zwei Wochen bis zur Ausreise gelebt haben, unterkommen kann und sie von diesen auch unterstützt werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, für den auch selbst durch Erwerbstätigkeit die Möglichkeit besteht, wieder zum Lebensunterhalt durch Arbeit beizutragen. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien oder Dagestan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Nach seinen eigenen Angaben leben seine drei Kinder aus erster Ehe, seine Mutter, Geschwister sowie rund 15 weitere Verwandte und zudem rund 200 Verwandte seiner Ehefrau im Herkunftsstaat. Es ist also davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seiner Familie auch bei Verwandten der Ehefrau, bei der er und seine Familie auch zwei Wochen bis zur Ausreise gelebt haben, unterkommen kann und sie von diesen auch unterstützt werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, für den auch selbst durch Erwerbstätigkeit die Möglichkeit besteht, wieder zum Lebensunterhalt durch Arbeit beizutragen. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien oder Dagestan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß § 34 AsylG 2005 nicht vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 8 AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seiner in Österreich geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt und sind diese ebenso wie der Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb eine gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in dieses Familienleben darstellt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.07.2013 in Österreich. Sein bisheriger rund viermonatiger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen - sich als unbegründet erwiesenen - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und es musste ihm spätestens seit der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besucht keine Deutschkurse und geht keiner Arbeit oder einer Ausbildung nach. Drei Kinder aus seiner ersten Ehe, seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte sowie zahllose Verwandte seiner Ehefrau leben nach wie vor im Herkunftsstaat und er beherrscht die Landessprache, Bindungen zum Herkunftsstaat sind damit nach wie vor vorhanden.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;
siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479;
16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109;
20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur durch seine Asylantragstellung möglich war, in sein Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner in Österreich geborenen Tochter durch eine gemeinsame Ausweisung nicht eingegriffen wird, sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, er die deutsche Sprache nicht spricht und auch keine Deutschkurse besucht, Familienangehörige im Herkunftsstaat hat, und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (illegale Einreise) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts begangen hat, ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 des Art. 8 EMKR die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten.Aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur durch seine Asylantragstellung möglich war, in sein Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner in Österreich geborenen Tochter durch eine gemeinsame Ausweisung nicht eingegriffen wird, sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, er die deutsche Sprache nicht spricht und auch keine Deutschkurse besucht, Familienangehörige im Herkunftsstaat hat, und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (illegale Einreise) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts begangen hat, ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, des Artikel 8, EMKR die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten.
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt.
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, das über sein Familienleben hinausgeht, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden, liegt nicht vor. Er befindet sie sich seit gerade einmal vier Monaten in Österreich, er besucht keine Kurse, ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und spricht auch die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Es sind somit keine ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, das über sein Familienleben hinausgeht, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden, liegt nicht vor. Er befindet sie sich seit gerade einmal vier Monaten in Österreich, er besucht keine Kurse, ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und spricht auch die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Es sind somit keine ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Es ist darauf zu verweisen, dass die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers und in der Folge des Beschwerdeführers aufgrund ihres errechneten Geburtstermins in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.12.2013 aufgeschoben wurde. Die minderjährige Tochter wurde nunmehr am XXXXin Österreich geboren. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen (vgl. etwa ähnlich gelagerte Fälle des Asylgerichtshofs zu D11 430786-1/2012/8E vom 25.02.2013 samt Familie und D18 423333-1/2011/17E vom 30.08.2013 samt Familie). Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 06.12.2013 aufzuschieben.Es ist darauf zu verweisen, dass die Durchführung der Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers und in der Folge des Beschwerdeführers aufgrund ihres errechneten Geburtstermins in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 01.12.2013 aufgeschoben wurde. Die minderjährige Tochter wurde nunmehr am XXXXin Österreich geboren. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen vergleiche etwa ähnlich gelagerte Fälle des Asylgerichtshofs zu D11 430786-1/2012/8E vom 25.02.2013 samt Familie und D18 423333-1/2011/17E vom 30.08.2013 samt Familie). Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 06.12.2013 aufzuschieben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.11.2013