Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 438.663-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 08.270-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 08.270-BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.06.2013 gemeinsam mit seiner mitgereisten Begleiterin XXXX. Letztgenannte sei seine Ehefrau. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat Afghanistan bereits vor acht Jahren verlassen zu haben, weil er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. Er sei in den Iran gereist, wo er sieben Jahre lang gearbeitet habe. Anschließend sei er für einen Tag nach Afghanistan zurückgekehrt (bzw. habe man ihn vom Iran nach Afghanistan abgeschoben) und sei dann für ein Jahr nach Pakistan gegangen, wo er ebenfalls gearbeitet habe. Da er in Pakistan illegal aufhältig gewesen und täglich von der Polizei kontrolliert bzw. auch geschlagen worden sei, sei er gestern gemeinsam mit seiner Ehefrau von Pakistan direkt nach XXXX geflogen. Den vorgehaltenen EURODAC-Treffer zur Slowakei (31.07.2007/XXXX) könne er sich nicht erklären. Sein eigentliches Ziel sei aber Deutschland gewesen.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.06.2013 gemeinsam mit seiner mitgereisten Begleiterin römisch 40 . Letztgenannte sei seine Ehefrau. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat Afghanistan bereits vor acht Jahren verlassen zu haben, weil er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. Er sei in den Iran gereist, wo er sieben Jahre lang gearbeitet habe. Anschließend sei er für einen Tag nach Afghanistan zurückgekehrt (bzw. habe man ihn vom Iran nach Afghanistan abgeschoben) und sei dann für ein Jahr nach Pakistan gegangen, wo er ebenfalls gearbeitet habe. Da er in Pakistan illegal aufhältig gewesen und täglich von der Polizei kontrolliert bzw. auch geschlagen worden sei, sei er gestern gemeinsam mit seiner Ehefrau von Pakistan direkt nach römisch 40 geflogen. Den vorgehaltenen EURODAC-Treffer zur Slowakei (31.07.2007/XXXX) könne er sich nicht erklären. Sein eigentliches Ziel sei aber Deutschland gewesen.
I.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers richtete das Bundesasylamt am 20.06.2013 ein Informationsersuchen gem. Art. 21 Dublin-II-Verordnung an die Slowakei (Aktenseite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Dies wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht (AS 43). Mit Schreiben vom 12.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.08.2013, gaben die slowakischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2007 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch am 13.11.2007 untergetaucht sei. Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei weder mit Familienangehörigen noch mit einer Ehefrau erfolgt (AS 53).römisch eins.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers richtete das Bundesasylamt am 20.06.2013 ein Informationsersuchen gem. Artikel 21, Dublin-II-Verordnung an die Slowakei (Aktenseite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Dies wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht (AS 43). Mit Schreiben vom 12.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.08.2013, gaben die slowakischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2007 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch am 13.11.2007 untergetaucht sei. Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei weder mit Familienangehörigen noch mit einer Ehefrau erfolgt (AS 53).
I.3. Am 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt (AS 61).römisch eins.3. Am 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt (AS 61).
I.4. Das Bundesasylamt richtete am 22.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei (AS 81 bis 85).römisch eins.4. Das Bundesasylamt richtete am 22.08.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei (AS 81 bis 85).
I.5. Anlässlich seiner Einvernahme am 29.08.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, gelegentlich Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl und Brechreiz zu haben. Ansonsten sei er gesund. Seine Gattin habe er im Jahr 2012 in Pakistan kennengelernt und ca. vier Monate vor seiner Einreise in Österreich geheiratet. Sein Schwiegervater, dessen aktuellen Aufenthalt er nicht kenne, habe die islamische Ehebestätigung von einem Mullah. Es gebe keine Hochzeitsfotos und habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin auch nicht gefeiert. Sie hätten sich nur vor einem Mullah und in Anwesenheit von Zeugen und Referenten trauen lassen. Gemeinsame Kinder gebe es keine. Abgesehen von seiner Gattin lebe sein Bruder in Österreich, zu welchem er seit ca. sechs bzw. sechseinhalb Monaten wieder Kontakt habe. Der Bruder habe ihn auch schon besucht. Er sei glücklich, ihn wieder gefunden zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass dieser - genauso wie seine Eltern - bereits verstorben sei. In Afghanistan habe er zu niemanden Kontakt; entweder er habe keine Verwandte oder er wisse es nicht. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu, in der Slowakei gewesen zu sein. Aus Angst, nach Afghanistan oder in die Slowakei abgeschoben zu werden, habe er diesen Umstand bislang verschwiegen. In der Slowakei sei er drei Monate in Haft und danach in einem offenen Flüchtlingscamp gewesen. Laut Informationen eines Rechtsberaters hätte er dort einen negativen Bescheid erhalten sollen, weshalb er noch vor Aushändigung desselben aus der Slowakei geflüchtet und illegal in die Ukraine gereist sei. Dort sei er zur XXXX Botschaft gegangen und habe ein Reisezertifikat erhalten, sodass er nach Afghanistan habe zurückkehren können. Er habe dort erfahren, dass seine Eltern bereits verstorben seien und sein Bruder zum Christentum konvertiert und deshalb auch verschollen sei, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sein Bruder getötet worden sei. Um nicht das gleiche Schicksal wie sein Bruder zu erleben, sei der Beschwerdeführer von Afghanistan in den Iran gereist.römisch eins.5. Anlässlich seiner Einvernahme am 29.08.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, gelegentlich Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl und Brechreiz zu haben. Ansonsten sei er gesund. Seine Gattin habe er im Jahr 2012 in Pakistan kennengelernt und ca. vier Monate vor seiner Einreise in Österreich geheiratet. Sein Schwiegervater, dessen aktuellen Aufenthalt er nicht kenne, habe die islamische Ehebestätigung von einem Mullah. Es gebe keine Hochzeitsfotos und habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin auch nicht gefeiert. Sie hätten sich nur vor einem Mullah und in Anwesenheit von Zeugen und Referenten trauen lassen. Gemeinsame Kinder gebe es keine. Abgesehen von seiner Gattin lebe sein Bruder in Österreich, zu welchem er seit ca. sechs bzw. sechseinhalb Monaten wieder Kontakt habe. Der Bruder habe ihn auch schon besucht. Er sei glücklich, ihn wieder gefunden zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass dieser - genauso wie seine Eltern - bereits verstorben sei. In Afghanistan habe er zu niemanden Kontakt; entweder er habe keine Verwandte oder er wisse es nicht. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu, in der Slowakei gewesen zu sein. Aus Angst, nach Afghanistan oder in die Slowakei abgeschoben zu werden, habe er diesen Umstand bislang verschwiegen. In der Slowakei sei er drei Monate in Haft und danach in einem offenen Flüchtlingscamp gewesen. Laut Informationen eines Rechtsberaters hätte er dort einen negativen Bescheid erhalten sollen, weshalb er noch vor Aushändigung desselben aus der Slowakei geflüchtet und illegal in die Ukraine gereist sei. Dort sei er zur römisch 40 Botschaft gegangen und habe ein Reisezertifikat erhalten, sodass er nach Afghanistan habe zurückkehren können. Er habe dort erfahren, dass seine Eltern bereits verstorben seien und sein Bruder zum Christentum konvertiert und deshalb auch verschollen sei, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sein Bruder getötet worden sei. Um nicht das gleiche Schicksal wie sein Bruder zu erleben, sei der Beschwerdeführer von Afghanistan in den Iran gereist.
Zur Lage in der Slowakei gab der Antragsteller an, dass die Versorgung dort nicht gut gewesen sei. Man habe nicht genug zu essen bekommen und überhaupt habe es sehr wenige Möglichkeiten gegeben. Es habe keine staatliche Unterstützung gegeben und habe der Beschwerdeführer auch nicht arbeiten dürfen.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, von XXXX/Pakistan direkt nach XXXX geflogen zu sein, wobei es zwei Zwischenlandungen gegeben habe.Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, von XXXX/Pakistan direkt nach römisch 40 geflogen zu sein, wobei es zwei Zwischenlandungen gegeben habe.
Afghanistan habe er verlassen, da er Probleme wegen seines Bruders bekommen habe. Dieser sei zum Christentum konvertiert und würde man den Beschwerdeführer anstelle des Bruders bestrafen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Slowakei ausgehändigt.
I.6 Am 30.08.2013 erfolgte eine Übermittlung der verfahrenswesentlichen Umstände und Informationen betreffend eine nach wie vor bestehende Zuständigkeit der Slowakei an das Dublin-Referat der Erstaufnahmestelle Ost (AS 105).römisch eins.6 Am 30.08.2013 erfolgte eine Übermittlung der verfahrenswesentlichen Umstände und Informationen betreffend eine nach wie vor bestehende Zuständigkeit der Slowakei an das Dublin-Referat der Erstaufnahmestelle Ost (AS 105).
I.7. Mit Schreiben vom 05.09.2013 teilten die slowakischen Behörden ihre Ablehnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO mit und wurde gleichzeitig die Bekanntgabe weiterer Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen in der Slowakei erbeten (AS 111).römisch eins.7. Mit Schreiben vom 05.09.2013 teilten die slowakischen Behörden ihre Ablehnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO mit und wurde gleichzeitig die Bekanntgabe weiterer Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen in der Slowakei erbeten (AS 111).
I.8. Nach Einleitung eines Remonstrationsverfahrens stimmte die Slowakei letztlich mit Schreiben vom 19.09.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO zu (AS 129).römisch eins.8. Nach Einleitung eines Remonstrationsverfahrens stimmte die Slowakei letztlich mit Schreiben vom 19.09.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO zu (AS 129).
I.9. Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, gesund zu sein. Er sei verheiratet, wobei seine Frau inzwischen schwanger sei. Da er jetzt eine Verpflichtung und Verantwortung habe, wolle er auf keinen Fall in die Slowakei zurück. Mit Hilfe seines Bruders habe er nunmehr die Heiratsurkunde beschaffen können (diese liegt im Akt auf). Der Beschwerdeführer gab zu, dass die Fernehe bei den Afghanen zwar üblich sei, er seine Ehefrau aber persönlich geheiratet habe. Er habe sie ca. dreieinhalb bis vier Monate vor seiner Asylantragstellung in Österreich kennen gelernt. Aus Zeit- und finanziellen Gründen habe es nur ein kleines Fest mit den Zeugen und fünf bis sechs Nachbarn gegeben; es gebe auch sicher Fotos von der Hochzeit, aber der Antragsteller wisse nicht, ob er diese finden könne. Über den Schwiegervater könne er wohl einiges bekommen. Der Beschwerdeführer könne dem Bundesasylamt die Nummer des Schwiegervaters geben, damit dieses direkt mit Letzterem sprechen könne. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die heutigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hochzeit widersprüchlich seien - dieser habe zuletzt angegeben, dass außer den Zeugen keinerlei Angehörige oder Freunde bei der Hochzeit gewesen seien und dass es kein Fest und keinerlei Fotos gebe - meinte der Antragsteller, die Wahrheit gesagt zu haben. Über weiteren Vorhalt, dass die Ehe des Beschwerdeführers in Pakistan geschlossen worden sei und daher keine schon im Herkunftsstaat Afghanistan bestehende Ehe vorliege, sodass diese behauptete Ehe nicht maßgeblich für ein Familienverfahren sei, gab der Beschwerdeführer an, dass "sein ganzes Leben seine Frau sei". Niemand könne sie trennen, sie würden das nicht zulassen, sie seien ein Paar und würden ein Kind erwarten und würden immer zusammen sein wollen (AS 145). Abgesehen von seiner Frau habe er einen Bruder in XXXX. Zu diesem habe er täglich telefonischen Kontakt. Vielleicht habe er auch noch Verwandte in Europa, die er aber nicht kennen würde. Der Beschwerdeführer sei für einen Deutschkurs eingeschrieben und würde gerne arbeiten gehen. Bei einer Überstellung in die Slowakei habe er Angst, wieder im Stich gelassen und unmenschlich behandelt zu werden. Er sei glaublich im Jahr 2007 erstmals in der Slowakei gewesen. Man habe ihn dort festgenommen und für drei Monate in Haft genommen. Während dieser Zeit sei er schlecht behandelt worden. Er habe kaum zu essen bekommen und deshalb das Land verlassen. Die ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen würden nicht dem entsprechen, was er dort erlebt habe. Er habe nur ein Mittagessen bekommen, ein Frühstück oder Abendessen habe es nicht gegeben. Er habe auch zu wenig finanzielle Mittel erhalten, mit denen er aber habe auskommen müssen.römisch eins.9. Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, gesund zu sein. Er sei verheiratet, wobei seine Frau inzwischen schwanger sei. Da er jetzt eine Verpflichtung und Verantwortung habe, wolle er auf keinen Fall in die Slowakei zurück. Mit Hilfe seines Bruders habe er nunmehr die Heiratsurkunde beschaffen können (diese liegt im Akt auf). Der Beschwerdeführer gab zu, dass die Fernehe bei den Afghanen zwar üblich sei, er seine Ehefrau aber persönlich geheiratet habe. Er habe sie ca. dreieinhalb bis vier Monate vor seiner Asylantragstellung in Österreich kennen gelernt. Aus Zeit- und finanziellen Gründen habe es nur ein kleines Fest mit den Zeugen und fünf bis sechs Nachbarn gegeben; es gebe auch sicher Fotos von der Hochzeit, aber der Antragsteller wisse nicht, ob er diese finden könne. Über den Schwiegervater könne er wohl einiges bekommen. Der Beschwerdeführer könne dem Bundesasylamt die Nummer des Schwiegervaters geben, damit dieses direkt mit Letzterem sprechen könne. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die heutigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hochzeit widersprüchlich seien - dieser habe zuletzt angegeben, dass außer den Zeugen keinerlei Angehörige oder Freunde bei der Hochzeit gewesen seien und dass es kein Fest und keinerlei Fotos gebe - meinte der Antragsteller, die Wahrheit gesagt zu haben. Über weiteren Vorhalt, dass die Ehe des Beschwerdeführers in Pakistan geschlossen worden sei und daher keine schon im Herkunftsstaat Afghanistan bestehende Ehe vorliege, sodass diese behauptete Ehe nicht maßgeblich für ein Familienverfahren sei, gab der Beschwerdeführer an, dass "sein ganzes Leben seine Frau sei". Niemand könne sie trennen, sie würden das nicht zulassen, sie seien ein Paar und würden ein Kind erwarten und würden immer zusammen sein wollen (AS 145). Abgesehen von seiner Frau habe er einen Bruder in römisch 40 . Zu diesem habe er täglich telefonischen Kontakt. Vielleicht habe er auch noch Verwandte in Europa, die er aber nicht kennen würde. Der Beschwerdeführer sei für einen Deutschkurs eingeschrieben und würde gerne arbeiten gehen. Bei einer Überstellung in die Slowakei habe er Angst, wieder im Stich gelassen und unmenschlich behandelt zu werden. Er sei glaublich im Jahr 2007 erstmals in der Slowakei gewesen. Man habe ihn dort festgenommen und für drei Monate in Haft genommen. Während dieser Zeit sei er schlecht behandelt worden. Er habe kaum zu essen bekommen und deshalb das Land verlassen. Die ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen würden nicht dem entsprechen, was er dort erlebt habe. Er habe nur ein Mittagessen bekommen, ein Frühstück oder Abendessen habe es nicht gegeben. Er habe auch zu wenig finanzielle Mittel erhalten, mit denen er aber habe auskommen müssen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Slowakei ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gegeben.
I.10. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.10. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
I.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdeergänzung.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdeergänzung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt:
Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.
Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in dem Bescheid zur vom Bundesasylamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. Das Bundesasylamt geht in seiner Entscheidung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers lediglich auf seine vorgebrachte Ehe und seinen in Österreich lebenden Bruder ein. Dabei stellte es fest, dass die behauptete Ehe bzw. Partnerschaft und das damit verbundene Familienleben jedenfalls nicht bereits im Herkunftsland Afghanistan bestanden hätte und demzufolge die genannte "Ehefrau" nicht Angehörige im Sinne der Dublin-II-VO bzw. des Asylgesetzes sei, weshalb auch kein Familienverfahren zu führen gewesen sei. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht authentisch bzw. eine gefälligerweise erfolgte Blankoausstellung bzw. Selbstfertigung des Vordruckes. Zu dem in Österreich lebenden Bruder habe keine besonders intensive Beziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können (AS 200, 211).
Selbst wenn es sich im gegenständlichen Fall - wie das Bundesasylamt vermeint - um eine arrangierte Fern- und Zweckehe handeln sollte, wäre die erstinstanzliche Behörde nichtsdestotrotz doch gehalten gewesen, nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013 zu U 2430/2011-17 den möglichen Umstand eines demnächst (laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass im April 2014) zur Welt kommenden Kindes des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen, genaue Angaben über den in Österreich lebenden Bruder der Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltstitel zu treffen.
Sofern das Bundesasylamt auf Seite 40 seiner Entscheidung festhält, dass eine abschließende urkundentechnische Untersuchung der Heiratsurkunde entbehrlich gewesen sei, da dieses Schreiben über keinerlei Sicherheitshinweise, Stempel oder andere Echtheitsmerkmale verfüge und es wie amtsbekannt kein geeignetes Vergleichsmaterial gebe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es einer Behörde wie dem Bundesasylamt durchaus möglich ist, feststellen zu lassen, wie eine Heiratsurkunde bzw. eine Bestätigung über die Eheschließung in Afghanistan bzw. Pakistan tatsächlich gestaltet ist. So wäre es möglich gewesen, weitere Erhebungen in Hinblick auf die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu tätigen, in dem man beispielsweise dessen Inhalt etwa durch Kontaktaufnahme vor Ort hätte überprüfen lassen. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, die Nummer seines Schwiegervaters bekannt zu geben und sich mit diesem in Verbindung zu setzen (AS 143). In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass weitere Erhebungen in Hinblick auf die Echtheit des vorgelegten Dokumentes und die Richtigkeit dessen Inhalts womöglich mehr Aufschluss darüber gegeben hätten, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Slowakei tatsächlich in seinen Herkunftsstaat bzw. nach Pakistan oder einen anderen Staat zurückgereist ist und sich zweifelsfrei mindestens drei Monate außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufgehalten hat. Dem Bundesasylamt wäre es auch offen gestanden, bei der XXXX Botschaft in der Ukraine nachzufragen, ob dort tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben (AS 96) - für ihn ein Reisezertifikat nach Afghanistan ausgestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Zeit außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufhältig war. Das Bundesasylamt hat lediglich aus dem Umstand, dass der Antragsteller zweifelhafte Angaben zu seiner Einreise nach Österreich gemacht hat und dass die slowakischen Behörden keine Informationen über eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der Slowakei haben, geschlossen, dass die Slowakei zuständig sei.Sofern das Bundesasylamt auf Seite 40 seiner Entscheidung festhält, dass eine abschließende urkundentechnische Untersuchung der Heiratsurkunde entbehrlich gewesen sei, da dieses Schreiben über keinerlei Sicherheitshinweise, Stempel oder andere Echtheitsmerkmale verfüge und es wie amtsbekannt kein geeignetes Vergleichsmaterial gebe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es einer Behörde wie dem Bundesasylamt durchaus möglich ist, feststellen zu lassen, wie eine Heiratsurkunde bzw. eine Bestätigung über die Eheschließung in Afghanistan bzw. Pakistan tatsächlich gestaltet ist. So wäre es möglich gewesen, weitere Erhebungen in Hinblick auf die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu tätigen, in dem man beispielsweise dessen Inhalt etwa durch Kontaktaufnahme vor Ort hätte überprüfen lassen. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, die Nummer seines Schwiegervaters bekannt zu geben und sich mit diesem in Verbindung zu setzen (AS 143). In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass weitere Erhebungen in Hinblick auf die Echtheit des vorgelegten Dokumentes und die Richtigkeit dessen Inhalts womöglich mehr Aufschluss darüber gegeben hätten, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Slowakei tatsächlich in seinen Herkunftsstaat bzw. nach Pakistan oder einen anderen Staat zurückgereist ist und sich zweifelsfrei mindestens drei Monate außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufgehalten hat. Dem Bundesasylamt wäre es auch offen gestanden, bei der römisch 40 Botschaft in der Ukraine nachzufragen, ob dort tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben (AS 96) - für ihn ein Reisezertifikat nach Afghanistan ausgestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Zeit außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufhältig war. Das Bundesasylamt hat lediglich aus dem Umstand, dass der Antragsteller zweifelhafte Angaben zu seiner Einreise nach Österreich gemacht hat und dass die slowakischen Behörden keine Informationen über eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der Slowakei haben, geschlossen, dass die Slowakei zuständig sei.
Darüber hinausgehend ist die Tatsache, dass das Bundesasylamt nicht einmal versucht hat, die Zustimmungserklärung der Slowakei nach Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-II-VO (AS 129) trotz der Informationen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in der Slowakei am 13.11.2007 untergetaucht sei und seither keinerlei Informationen über ihn mehr aufscheinen würden (AS 53) einer Klärung zuzuführen. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch von Relevanz, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Slowakei in seiner Gesamtheit noch offen oder eine Abschiebung nach Afghanistan denkbar ist.Darüber hinausgehend ist die Tatsache, dass das Bundesasylamt nicht einmal versucht hat, die Zustimmungserklärung der Slowakei nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO (AS 129) trotz der Informationen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in der Slowakei am 13.11.2007 untergetaucht sei und seither keinerlei Informationen über ihn mehr aufscheinen würden (AS 53) einer Klärung zuzuführen. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch von Relevanz, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Slowakei in seiner Gesamtheit noch offen oder eine Abschiebung nach Afghanistan denkbar ist.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf die Slowakei gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf die Slowakei gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3
3. Satz AVG vorzugehen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.11.2013