Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 404198-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.827-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.827-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 - vertreten durch ihre Mutter - ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihre Eltern und ihre zwei minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013 und D18 405872-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 - vertreten durch ihre Mutter - ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihre Eltern und ihre zwei minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013 und D18 405872-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte die Familie bereits am 20.10.2008 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin nach deren Geburt im Bundesgebiet) gestellt.römisch eins.2. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte die Familie bereits am 20.10.2008 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin nach deren Geburt im Bundesgebiet) gestellt.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Vater der Beschwerdeführerin insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von XXXX in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Im österreichischen Bundesgebiet habe er zufällig zwei Tschetschenen getroffen, die ihnen den Weg nach Traiskirchen erklärt hätten. Den Herkunftsstaat habe er legal verlassen.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Vater der Beschwerdeführerin insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von römisch 40 in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Im österreichischen Bundesgebiet habe er zufällig zwei Tschetschenen getroffen, die ihnen den Weg nach Traiskirchen erklärt hätten. Den Herkunftsstaat habe er legal verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe die letzten fünf Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sei dort aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, von russischen Behörden ständig schikaniert worden. In Tschetschenien würden Menschen verschleppt und umgebracht.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Ihre Tochter befinde sich seit der Geburt stets bei ihr und habe ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Oktober 2008 gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er sei illegal ohne Dokumente ausgereist.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Oktober 2008 wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere, dass ihre minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und führte überdies aus, den Herkunftsstaat ohne Mitführung von Dokumenten verlassen zu haben. Demgegenüber brachte sie in weiterer Folge auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde, vor, ihr Mann habe diesen unterwegs weggeworfen. Nach Aufforderung zur Schilderung ihrer Fluchtgründe brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen. Sie wisse zwar nicht genau, weshalb dieser ausreisen habe müssen, er habe ihr aber mitgeteilt, dass er "Probleme" habe. In weiterer Folge verneinte die Mutter der Beschwerdeführerin die Frage nach (eigenen) Problemen mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ebenso wie die Frage nach sonstigen Problemen in ihrem Herkunftsstaat.
Anlässlich der vorbehandelten niederschriftlichen Einvernahmen brachten die Eltern der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, darunter auch die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen ihrer minderjährigen Tochter an, diese habe "keine eigenen Asylgründe" und sei gesund.
I.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es seien auch keine Umstände feststellbar, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden. Es sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es seien auch keine Umstände feststellbar, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden. Es sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Datum des Poststempels) macht die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Am XXXX wurde eine Schwester der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Vater der Beschwerdeführerin für diese am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine Schwester der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Vater der Beschwerdeführerin für diese am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX wurde eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin geboren und stellte für dieser der Vater am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin geboren und stellte für dieser der Vater am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 17. Oktober 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er habe bereits alles ausführlich und umfassend schildern können und wolle weder etwas ergänzen noch richtigstellen. Sowohl seine Frau als auch seine Kinder hätten über eine Propiska verfügt. Auf die Frage, weshalb sie dann ausgerechnet im Jahr 2008 ausgereist seien, brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, ihr Mann habe einfach nicht länger in der Russischen Föderation bleiben wollen. Überdies habe er gemeint, dass es die Kinder besser haben sollten; genau wisse sie es aber nicht.
Auf die Frage, ob sie versucht habe, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgungshandlungen zu suchen, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie habe ja keine Probleme gehabt und daher keine Hilfe gebraucht. Auch auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen beteuerte sie, "keine Probleme" gehabt zu haben. Es gefalle ihr hier aber besser.
Sodann verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, und gab an, einmal "schwarz" einer älteren Dame beim Einkaufen sowie in der Pension beim Waschen und Bettenmachen geholfen zu haben. Die Familie erhalte Leistungen aus der Grundversorgung; hin und wieder helfe "man" ihnen auch. Zwei ihrer Kinder würden den Kindergarten besuchen, eine Tochter werde zu Hause betreut.
Die Eltern der Beschwerdeführerin brachten überdies zur Vorlage:
Vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.
Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011/2012 am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011 aus 2012, am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.
Bestätigung des Kindergartens vom 13. September 2012, wonach die zwei älteren Töchter seit ihrem dritten Lebensjahr den genannten Kindergarten besuchen würden und in der Gruppe "voll integriert" seien.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zl. D10 404198-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin selbst keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Diese Feststellungen würden sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ergeben. Im Übrigen werde auf die (die Eltern betreffenden) Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. Da das Fluchtvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig gewertet worden wäre, sei davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig ist.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zl. D10 404198-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin selbst keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Diese Feststellungen würden sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ergeben. Im Übrigen werde auf die (die Eltern betreffenden) Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. Da das Fluchtvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig gewertet worden wäre, sei davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig ist.
In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint, zumal für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Auch subsidiäre Schutzgründe würden im Fall der gesunden Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Ihr Gesundheitszustand stehe demnach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren Eltern sei für die Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen.In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint, zumal für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Auch subsidiäre Schutzgründe würden im Fall der gesunden Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Ihr Gesundheitszustand stehe demnach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren Eltern sei für die Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides ebenfalls abzuweisen.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 28.02.2013 in Rechtskraft.
I.5. Am 02.07.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Deutschland rücküberstellt.römisch eins.5. Am 02.07.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Deutschland rücküberstellt.
Ab XXXX befanden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie im gelinderen Mittel.Ab römisch 40 befanden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie im gelinderen Mittel.
I.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - am 14.08.2013.römisch eins.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - am 14.08.2013.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2013 gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, ihre Gründe vom ersten Asylantrag seien nach wie vor aufrecht und ihre Ehemann habe nunmehr neue Beweise dafür.
Am 16.08.2013 wurde ihrer Mutter durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 16.08.2013 wurde ihrer Mutter durch Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 19.08.2013 wurde ein Schreiben der VMÖ übermittelt, dass sich die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre Familienangehörigen) im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befindet.
Am 02.10.2013 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen.
Am 16.10.2013 führte die Mutter vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst insbesondere aus, ihre Gründe wären nach wie vor aufrecht, sie sei gesund
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom XXXX wurde das gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 wurde das gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.
I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.827-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.827-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Mutter hat den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz für die Beschwerdeführerin am 14.08.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren - wie auch im bisherigen Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern.römisch zwei.2.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren - wie auch im bisherigen Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern.
In den Erkenntnissen betreffend die Eltern vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013 und D18 404197-2/2013) wurde ausführlich dargelegt, dass die Eltern im gegenständlichen Verfahren die Verfolgungsbehauptung aus dem vorangegangenen Asylverfahren aufrechterhalten haben. Das darauf aufbauende Vorbringen der Eltern hielt im Übrigen einer Überprüfung auf den glaubhaften Kern nicht stand. Im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur war im Fall der Eltern eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.
Die erkennende Einzelrichterin sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach nämlich die Eltern der Beschwerdeführerin keinesfalls aus den von diesen angegebenen Gründen die Russische Föderation verlassen haben, was demgemäß - mangels eigener Fluchtgründe - auch für die Beschwerdeführerin zu gelten hat, weshalb die Begründungen in den o.a. Erkenntnissen betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben werden.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf ihre Eltern bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.). Eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie die Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, ist sohin nicht geboten.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf ihre Eltern bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.). Eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie die Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, ist sohin nicht geboten.
II.2.3. Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)römisch zwei.2.3. Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Da im gegenständlichen Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich angegeben wurde, dass diese gesund ist und überdies keinerlei medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen sind, war zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die reelle Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Da im gegenständlichen Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich angegeben wurde, dass diese gesund ist und überdies keinerlei medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen sind, war zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die reelle Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Ihre Eltern konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013 und D18 405872-2/2013) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen). Daher könnte auch eine anderslautende Entscheidung betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013 und D18 405872-2/2013) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen). Daher könnte auch eine anderslautende Entscheidung betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr haben die Eltern durch die unbegründete Folgeantragstellung bewusst den Umstand herbeigeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich eingeschult worden ist. Dies kann aber der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Dennoch ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor bei ihrer Familie hat und sich in einem besonders anpassungs- und aufnahmefähigen Alter befindet, sie jedenfalls russisch spricht und ihr somit eine Rückkehr im Kreise der Familie jedenfalls zumutbar ist.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr haben die Eltern durch die unbegründete Folgeantragstellung bewusst den Umstand herbeigeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich eingeschult worden ist. Dies kann aber der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Dennoch ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor bei ihrer Familie hat und sich in einem besonders anpassungs- und aufnahmefähigen Alter befindet, sie jedenfalls russisch spricht und ihr somit eine Rückkehr im Kreise der Familie jedenfalls zumutbar ist.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren insgesamt keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vermochten ihre Eltern für sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei darauf zu verweisen ist, dass das individuelle Vorbringen ihrer Eltern hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.
Die Beschwerdeführerin muss wenn auch abgeschwächt gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie seit 28.02.2013 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 18.02.2013 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Schwestern in der Zwischenzeit illegal nach Deutschland gereist ist, wo sie rund drei Monate aufhältig war sowie dass für sie und ihre Familienmitglieder nach Rücküberstellung am 02.07.2013 aus Deutschland der - erfolglose - verfahrensgegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde, welcher den Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet verlängern soll. Somit muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Familie der Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung (in den Herkunftsstaat) freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist. Diesbezüglich ist ausdrücklich hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen laut am 19.08.2013 eingelangten Schreiben der VMÖ im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befand, die geplante freiwillige Rückkehr wurde jedoch am 02.10.2013 wieder widerrufen.
Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise gemeinsam mit ihren Eltern und Asylantragstellung begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) dauernden Aufenthalt allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise gemeinsam mit ihren Eltern und Asylantragstellung begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) dauernden Aufenthalt allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen, dabei wird nicht verkannt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin über soziale Kontakte und Deutschkenntnisse aufgrund ihres Kindergarten- und nunmehr Schulbesuchs in Österreich verfügt. Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie aber nicht überraschend sein, den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin lässt sich überdies nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine relevante Änderung verglichen mit der am 28.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Die Ausweisungsentscheidung die minderjährige Beschwerdeführerin betreffend kann nämlich auch nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreterin betrachtet werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin war mit ihren Eltern im Oktober 2008 illegal nach Österreich gelangt und hatte am 20.10.2008 - vertreten durch ihre Mutter - ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sich im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte der Eltern aufhalten und hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt vor allem noch im Kreis ihrer Kernfamilie, die mit ihr gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückehren wird. Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Absatz 1 EMRK kann deshalb nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.Die Ausweisungsentscheidung die minderjährige Beschwerdeführerin betreffend kann nämlich auch nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreterin betrachtet werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin war mit ihren Eltern im Oktober 2008 illegal nach Österreich gelangt und hatte am 20.10.2008 - vertreten durch ihre Mutter - ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sich im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte der Eltern aufhalten und hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt vor allem noch im Kreis ihrer Kernfamilie, die mit ihr gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückehren wird. Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 1 EMRK kann deshalb nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern den weiteren Aufenthalt mit gegenständlichem Folgenantrag zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus sind die Eltern der Beschwerdeführerin mit dieser illegal nach Österreich eingereist und haben die Eltern auch für die Beschwerdeführerin nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
II.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005).römisch zwei.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.12.2013