Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 404197-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.826-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.826-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 ebenso wie ihre Familienangehörigen - ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 418324-2/2013, D18 405872-2/2013 und D18 404198-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 ebenso wie ihre Familienangehörigen - ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013, D18 418324-2/2013, D18 405872-2/2013 und D18 404198-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 20.10.2008 - hatte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Kinder nach deren Geburt im Bundesgebiet) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 20.10.2008 - hatte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Kinder nach deren Geburt im Bundesgebiet) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von XXXX in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von römisch 40 in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe die letzten fünf Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sei dort aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, von russischen Behörden ständig schikaniert worden. In Tschetschenien würden Menschen verschleppt und umgebracht.
Bei ihrer eigenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Ihre Tochter befinde sich seit der Geburt stets bei ihr und habe ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Oktober 2008 wiederholte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass ihre minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und führte überdies aus, den Herkunftsstaat ohne Mitführung von Dokumenten verlassen zu haben. Demgegenüber brachte sie in weiterer Folge auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde, vor, ihr Mann habe diesen unterwegs weggeworfen. Sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung und werde auch nicht vom Militär, der Polizei oder sonstigen Behörden ihres Heimatlandes gesucht. Es bestehe auch kein aufrechter Haftbefehl gegen sie.
Nach Aufforderung zur Schilderung ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen. Sie wisse zwar nicht genau, weshalb dieser ausreisen habe müssen, er habe ihr aber mitgeteilt, dass er "Probleme" habe. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach (eigenen) Problemen mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ebenso wie die Frage nach sonstigen Problemen in ihrem Herkunftsstaat. Befragt, welchen Problemen sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ausgesetzt wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen, da alles ihren Mann betreffe und dieser nicht viel darüber spreche. Es sei jedenfalls "möglich", dass ihr Ehemann "ins Gefängnis müsse".
Anlässlich der vorbehandelten niederschriftlichen Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin in Vorlage:
Russische Heiratsurkunde vom XXXX über die am selben Tage erfolge Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihrem MannRussische Heiratsurkunde vom römisch 40 über die am selben Tage erfolge Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihrem Mann
Russische Geburtsurkunde hinsichtlich der ältesten Tochter
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 im Wesentlichen an, sie habe von 1989 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 in XXXX gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern gewohnt. Nach dem Datum der Heirat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe "offiziell" im Februar 2008 geheiratet, zuvor jedoch bereits vier Jahre mit ihrem nunmehrigen Ehemann gelebt. Auf die Frage, wovon sie den Lebensunterhalt bestritten habe, gab sie an, ihre Mutter habe sie unterstützt und überdies habe ihr Mann gelegentlich gearbeitet.Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 im Wesentlichen an, sie habe von 1989 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 in römisch 40 gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern gewohnt. Nach dem Datum der Heirat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe "offiziell" im Februar 2008 geheiratet, zuvor jedoch bereits vier Jahre mit ihrem nunmehrigen Ehemann gelebt. Auf die Frage, wovon sie den Lebensunterhalt bestritten habe, gab sie an, ihre Mutter habe sie unterstützt und überdies habe ihr Mann gelegentlich gearbeitet.
Nach dem Verbleib ihres Auslands- und Inlandspasses befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, nie einen Auslandsreisepass besessen zu haben. Ihren Inlandspass habe sie kurz vor der Ausreise ihrem Mann gegeben, der ihn sodann weggeworfen habe. In weiterer Folge bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie in XXXX gemeldet gewesen sei und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen zu haben; sie selbst habe "keine Probleme" in der Heimat gehabt. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, ebenso wie die Frage, ob sie jemals Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Was ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation passieren würde, wisse sie nicht. Ihr Mann habe Probleme wegen des Krieges gehabt; welche konkreten Probleme dies gewesen seien, könne sie jedoch nicht sagen.Nach dem Verbleib ihres Auslands- und Inlandspasses befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, nie einen Auslandsreisepass besessen zu haben. Ihren Inlandspass habe sie kurz vor der Ausreise ihrem Mann gegeben, der ihn sodann weggeworfen habe. In weiterer Folge bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie in römisch 40 gemeldet gewesen sei und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen zu haben; sie selbst habe "keine Probleme" in der Heimat gehabt. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, ebenso wie die Frage, ob sie jemals Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Was ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation passieren würde, wisse sie nicht. Ihr Mann habe Probleme wegen des Krieges gehabt; welche konkreten Probleme dies gewesen seien, könne sie jedoch nicht sagen.
Die Beschwerdeführerin verneinte zudem die Frage, ob ihr Mann je festgenommen worden sei und führte überdies aus, es sei "ständig die Polizei" gekommen. Ihr Mann habe sich "manchmal" zu Hause aufgehalten; wenn er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Polizisten aber nichts gemacht. Da das Dorf klein sei, hätten die Leute gewusst, dass er dort wohne; er sei jedoch nicht registriert gewesen. Befragt, was geschehen sei, wenn die Polizei ihren Mann zu Hause angetroffen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, er sei "manchmal" mit ihnen mitgegangen und habe mit ihnen gesprochen; dann sei er wieder zurückgekommen. Was die Polizisten von ihrem Mann gewollt hätten, wisse sie nicht, er habe ihr nichts darüber gesagt.
Zu den Ausreisegründen ihrer minderjährigen Tochter befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, diese habe "keine eigenen Asylgründe" und sei gesund.
I.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die Russische Föderation bloß gemeinsam mit ihrem Mann verlassen zu haben; sie selbst habe keine Probleme in der Heimat gehabt. Eigene Verfolgungen seien somit nicht nur nicht vorgebracht, sondern dezidiert verneint worden.
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren des Ehemannes und der (ältesten) minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Datum der Postaufgabe) machte die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Tochter am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Tochter am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für die vorbezeichnete Tochter am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren und stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für die vorbezeichnete Tochter am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 17. Oktober 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin nach Einvernahme ihres Ehemannes an, sie selbst habe in der Russischen Föderation "keinerlei Probleme" gehabt und sei nur wegen ihres Mannes hierhergefahren. Sie sei zwar in Usbekistan geboren worden, habe aber seit dem Jahr 1988 stets im Dorf XXXX im Gebiet XXXX gelebt. Sie kenne ihren Mann seit dem Jahr 2005 und sei seit 2008 mit ihm standesamtlich verheiratet. Ihre Mutter lebe mit ihrem Stiefvater nach wie vor in XXXX; ihr leiblicher Vater sei noch in Usbekistan umgebracht worden. Sie habe einen leiblichen Bruder und zwei Halbschwestern, die alle in XXXX registriert seien, auch sie und ihre (älteste) Tochter hätten über eine Propiska verfügt. Ihr Schwiegervater lebe in Tschetschenien, die Schwiegermutter sei bereits verstorben.In der seitens des Asylgerichtshofes am 17. Oktober 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin nach Einvernahme ihres Ehemannes an, sie selbst habe in der Russischen Föderation "keinerlei Probleme" gehabt und sei nur wegen ihres Mannes hierhergefahren. Sie sei zwar in Usbekistan geboren worden, habe aber seit dem Jahr 1988 stets im Dorf römisch 40 im Gebiet römisch 40 gelebt. Sie kenne ihren Mann seit dem Jahr 2005 und sei seit 2008 mit ihm standesamtlich verheiratet. Ihre Mutter lebe mit ihrem Stiefvater nach wie vor in römisch 40 ; ihr leiblicher Vater sei noch in Usbekistan umgebracht worden. Sie habe einen leiblichen Bruder und zwei Halbschwestern, die alle in römisch 40 registriert seien, auch sie und ihre (älteste) Tochter hätten über eine Propiska verfügt. Ihr Schwiegervater lebe in Tschetschenien, die Schwiegermutter sei bereits verstorben.
Sie habe in XXXX elf Jahre die Grundschule besucht und danach ein College zur XXXX im Gebiet Wologod absolviert. Danach habe sie in XXXX als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Befragt, wo sie im Laufe ihres Lebens gelebt habe, gab die Beschwerdeführerin an, stets in XXXX aufhältig gewesen zu sein. Ihre Mutter und ihr Stiefvater würden über eine Wohnung verfügen, in welcher auch sie und ihre (ältere) Tochter angemeldet gewesen seien.Sie habe in römisch 40 elf Jahre die Grundschule besucht und danach ein College zur römisch 40 im Gebiet Wologod absolviert. Danach habe sie in römisch 40 als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Befragt, wo sie im Laufe ihres Lebens gelebt habe, gab die Beschwerdeführerin an, stets in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein. Ihre Mutter und ihr Stiefvater würden über eine Wohnung verfügen, in welcher auch sie und ihre (ältere) Tochter angemeldet gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin brachte überdies in Vorlage:
Vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.
Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011/2012 am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011 aus 2012, am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.
Kursbestätigung vom 15. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 den Deutschkurs für Anfänger besuche.
Bestätigung des Kindergartens vom 13. September 2012, wonach die zwei älteren Töchter seit ihrem dritten Lebensjahr den genannten Kindergarten besuchen würden und in der Gruppe "voll integriert" seien.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zahl D10 404197-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2009, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zahl D10 404197-1/2009/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2009, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Insbesondere wurde in der Begründung des Erkenntnisses vom 05.08.2011 ausgeführt:
"Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Zl. D10 404201-1/2009/11E - mangels Vorliegens von Verfolgungshandlungen - im Ergebnis als unbegründet abgewiesen und sei bezüglich der in diesem Verfahren geltend gemachten Flucht- und Ausreisegründen an dieser Stelle auf die in der vorzitierten Entscheidung getroffenen Feststellungen verwiesen und diese zum Inhalt und Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Auch die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gegen die ihre Anträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Ergebnis als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat über das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes hinaus substantiiert keinerlei gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen geltend gemacht und konnten solche auch seitens des Gerichtshofes nicht festgestellt werden."
Zusammenfassend hielt der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass die Beschwerdeführerin ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich auf die (behauptete) und bereits mit Erkenntnis betreffend den Ehemann zu Zl. D10 404201-1/2009/11E als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihres Ehemannes beziehe. Für den vormals entscheidenden Senat würden somit auch im Fall der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folge weiters, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend hielt der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass die Beschwerdeführerin ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich auf die (behauptete) und bereits mit Erkenntnis betreffend den Ehemann zu Zl. D10 404201-1/2009/11E als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihres Ehemannes beziehe. Für den vormals entscheidenden Senat würden somit auch im Fall der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folge weiters, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Weder drohe ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 28.02.2013 in Rechtskraft.
I.5. Am 02.07.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Deutschland rücküberstellt.römisch eins.5. Am 02.07.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Deutschland rücküberstellt.
Ab XXXX befanden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie im gelinderen Mittel.Ab römisch 40 befanden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie im gelinderen Mittel.
I.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 14.08.2013.römisch eins.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 14.08.2013.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2013 gab die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, ihre Gründe vom ersten Asylantrag seien nach wie vor aufrecht und ihr Ehemann habe neue Beweise dafür.
Am 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 19.08.2013 wurde ein Schreiben der VMÖ übermittelt, dass sich die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre Familienangehörigen) seit 08.07.2013 im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befinde.
Am 02.10.2013 wurde die freiwillige Rückkehr von der Beschwerdeführerin widerrufen.
Am 16.10.2013 erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die Beschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zusammengefasst an, sie und ihre Kinder seien gesund. Ihr Ehemann habe eine Cousine in Österreich, vermutlich eine Cousine dritten Grades, mit der sie jedoch nicht in Kontakt stehen würden.
Sie stelle nunmehr einen neuen Antrag, weil ihr Mann nach wie vor Probleme in der Heimat habe. Ohne ihren Ehemann könne sie nicht in die Heimat zurückkehren. Die Schwierigkeiten bestünden bereits seit rund neun bis zehn Jahren. Im Februar 2013 hätten sie etwas Neues erfahren, nämlich sei der jüngste Bruder ihres Ehemannes weggeführt und bedroht worden. Er sei in der Folge wieder freigelassen worden und man habe ihm gesagt, dass man ihm nichts antue, weil er unschuldig sei, da dessen Bruder, der Ehemann der Beschwerdeführerin, schuldig sei. Daher hätte man ihrem Mann erklärt, er solle nicht in die Heimat zurückkehren. Von dem Vorfall habe der Beschwerdeführerin ihr Ehemann erzählt, der wiederum von zu Hause aus angerufen worden sei. Dies sei zu jenem Zeitpunkt gewesen, als sie die negativen Bescheide erhalten hätten, daraufhin habe ihr Ehemann beschlossen, nach Deutschland zu gehen, um nicht in die Heimat abgeschoben zu werden.
Als sie den zweiten negativen Bescheid erhalten hätten, hätten sie sich informiert und geplant, einen Anwalt zu nehmen. Freunde hätten ihnen das erforderliche Geld gegeben, jedoch hätten sie von allen Seiten gehört, dass es in Österreich für sie überhaupt keine Chance mehr gebe, daher hätten sie Angst bekommen und wären nach Deutschland gegangen.
Sie sei kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, sie habe einen Deutschkurs im Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Ihre älteste Tochter besuche nunmehr die Volksschule.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom XXXX wurde das gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 wurde das gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.826-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den sie nunmehr für asylrelevant erachte und welcher bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland entstanden sei, den sie aber bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe. Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum wären keine wesentlichen Änderungen in der Lage in ihrem Heimatland eingetreten. Die die Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtkräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.826-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den sie nunmehr für asylrelevant erachte und welcher bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland entstanden sei, den sie aber bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe. Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum wären keine wesentlichen Änderungen in der Lage in ihrem Heimatland eingetreten. Die die Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtkräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert.
I.8. Gegen diesen Bescheid sowie die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder wurde fristgerecht - am 04.11.2013 - Beschwerde erhoben, in der die gesamten Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde ist auf die zusammengefasste Wiedergabe im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013) zu verweisen.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid sowie die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder wurde fristgerecht - am 04.11.2013 - Beschwerde erhoben, in der die gesamten Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde ist auf die zusammengefasste Wiedergabe im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 404201-2/2013) zu verweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.08.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.08.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf die Probleme ihres Ehemannes und somit auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf die Probleme ihres Ehemannes und somit auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da ihr Fluchtvorbringen - nach mehrmaliger Steigerung des Vorbringens insbesondere die Verfolgung ihres Ehemannes in Zusammenhang mit einer unterstellten Involvierung in die bzw. Unterstützung der Widerstandsbewegung, weil ihr Ehemann Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt habe - bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Zur Begründung seines gegenständlichen Asylverfahrens gab der Ehemann der Beschwerdeführerin neben dem Verweis auf die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren an, dass er bisher "mehr oder weniger" die Wahrheit angegeben habe und behauptete nunmehr weitere Gründe, welche gegen seine Rückkehr sprechen würden und legte erstmals Unterlagen im Zuge der Beschwerde vor, welche sein immer wieder gesteigertes Vorbringen darlegen sollten. Die Beschwerdeführerin selbst brachte erneut keinerlei eigene Gründe und Gefährdungen vor.
Wie im heutigen Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausführlich festgehalten, stellt dessen neues Vorbringen zusammengefasst eine bloße Fortführung sowie völlig unnachvollziehbare Steigerung bzw. Auswechslung der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgung dar, dem kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist somit jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Erkrankungen oder Beschwerden geltend gemacht, sondern vielmehr im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass sie gesund ist. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie zudem ausdrücklich an, nicht schwanger zu sein. Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Im gegenständlichen Verfahren wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Erkrankungen oder Beschwerden geltend gemacht, sondern vielmehr im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass sie gesund ist. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie zudem ausdrücklich an, nicht schwanger zu sein. Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Die Beschwerdeführerin konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber sind deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber sind deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie seit 28.02.2013 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 18.02.2013 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit illegal nach Deutschland gereist ist sowie einige Wochen nach Rücküberstellung am 02.07.2013 aus Deutschland den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, welcher einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung (in den Herkunftsstaat) freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist. Diesbezüglich ist ausdrücklich hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen laut am 19.08.2013 eingelangten Schreiben von der VMÖ im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befand, die geplante freiwillige Rückkehr wurde jedoch am 02.10.2013 wieder widerrufen.
Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres abzüglich ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht ganz fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres abzüglich ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht ganz fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich bereits besonders verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Den Ausführungen im gegenständlichen zweiten Verfahren lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine entscheidende Änderung zu ihren Gunsten verglichen mit der am 28.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach, ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat jedoch Deutschkurse absolviert und konnte Unterstützungsschreiben in Vorlage bringen. Im Fall der Beschwerdeführerin war durch den Asylgerichtshof vor rund neun Monaten festgestellt worden, dass ihre Integrationsbestrebungen in Österreich bis zur mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von rund neun weiteren Monaten (wovon die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise rund drei Monate in Deutschland verbrachte) zu relativieren waren.
Deutschkenntnisse bzw. der Besuch von Deutschkursen wurden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren behauptet und darüber Bestätigungen sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Deutschdiplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vorgelegt. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Deutschkenntnisse bzw. der Besuch von Deutschkursen wurden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren behauptet und darüber Bestätigungen sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Deutschdiplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vorgelegt. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Die Beschwerdeführerin ist bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Eine Ausbildung wurde von ihr ebenfalls nicht absolviert. Die Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung sowie die vorübergehende Unterkunft und Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Einrichtung des Gelinderen Mittels, in welcher Personen untergebracht werden, welche nicht in Schubhaft genommen werden, zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf fremde Unterstützung angewiesen waren und sind. Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat und aufgewachsen ist. Es ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Verwandte und Bekannte leben. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt mit gegenständlichem Folgeantrag zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
II.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der in der Beschwerde genannten rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.römisch zwei.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der in der Beschwerde genannten rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.12.2013