TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 A14 408060-2/2013

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Spruch

A14 408.060-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 01.271 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 01.271 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 13.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde hierzu sowohl am 14.07.2009 vor der Polizeiinspektion XXXX als auch in weiterer Folge am 20.07.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor neben Englisch auch Ibo zu sprechen sowie ledig und kinderlos zu sein.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 13.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde hierzu sowohl am 14.07.2009 vor der Polizeiinspektion römisch 40 als auch in weiterer Folge am 20.07.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor neben Englisch auch Ibo zu sprechen sowie ledig und kinderlos zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX EAST am 14.07.2009 gab der Asylwerber an, ungefähr drei Wochen zuvor von XXXX aus Nigeria am Seeweg verlassen zu haben. Ein konkretes Reiseziel habe er nicht gehabt und wisse er weder den Namen des Schiffs noch jenen des Anlegehafens oder das Land, in welchem dieser gelegen sei. Unmittelbar nach seiner Ankunft hätte der Antragsteller die Ladefläche eines Lastkraftwagens erklommen und wäre auf diese Weise bis nach Österreich gereist. Welche Länder oder Städte er hiebei passiert habe, könne er nicht sagen und wisse er auch nicht, wo er innerhalb des Bundesgebiets ausgestiegen sei. Von der unbekannten Stelle aus sei er jedenfalls zu Fuß zum Erstaufnahmezentrum gelangt und habe dort seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Reise hätte ein unbekannter Kaukasier organisiert und habe er nichts dafür zahlen müssen.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 EAST am 14.07.2009 gab der Asylwerber an, ungefähr drei Wochen zuvor von römisch 40 aus Nigeria am Seeweg verlassen zu haben. Ein konkretes Reiseziel habe er nicht gehabt und wisse er weder den Namen des Schiffs noch jenen des Anlegehafens oder das Land, in welchem dieser gelegen sei. Unmittelbar nach seiner Ankunft hätte der Antragsteller die Ladefläche eines Lastkraftwagens erklommen und wäre auf diese Weise bis nach Österreich gereist. Welche Länder oder Städte er hiebei passiert habe, könne er nicht sagen und wisse er auch nicht, wo er innerhalb des Bundesgebiets ausgestiegen sei. Von der unbekannten Stelle aus sei er jedenfalls zu Fuß zum Erstaufnahmezentrum gelangt und habe dort seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Reise hätte ein unbekannter Kaukasier organisiert und habe er nichts dafür zahlen müssen.

Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, für eine Firma namens "XXXX" - kurz: XXXX - gearbeitet und für diese Waffen gelagert zu haben. Wenngleich es sich hiebei um eine militante Gruppe handeln würde, welche regelmäßig diverses Kampfgerät vom Militär käuflich erworben hätte, habe der Genannte lange Zeit keine Ahnung hinsichtlich der wahren Natur seines Arbeitsgebers gehabt und hätte er unmittelbar nach Erhalt dieser Information versucht, sich zu distanzieren. Die Organisation, allen voran deren Anführer Mr. XXXX, habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen und den Asylwerber mehrmals geschlagen, wobei dieser Frakturen sowohl am Schädel als auch am rechten Fuß erlitten hätte. Der Versuch, sich durch Verstecken in seinem Heimatdorf dem Zugriff seiner Verfolger zu entziehen, sei fehlgeschlagen und habe er sich aus diesem Grunde zum Verlassen Nigerias genötigt gesehen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten.Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, für eine Firma namens "XXXX" - kurz: römisch 40 - gearbeitet und für diese Waffen gelagert zu haben. Wenngleich es sich hiebei um eine militante Gruppe handeln würde, welche regelmäßig diverses Kampfgerät vom Militär käuflich erworben hätte, habe der Genannte lange Zeit keine Ahnung hinsichtlich der wahren Natur seines Arbeitsgebers gehabt und hätte er unmittelbar nach Erhalt dieser Information versucht, sich zu distanzieren. Die Organisation, allen voran deren Anführer Mr. römisch 40 , habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen und den Asylwerber mehrmals geschlagen, wobei dieser Frakturen sowohl am Schädel als auch am rechten Fuß erlitten hätte. Der Versuch, sich durch Verstecken in seinem Heimatdorf dem Zugriff seiner Verfolger zu entziehen, sei fehlgeschlagen und habe er sich aus diesem Grunde zum Verlassen Nigerias genötigt gesehen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten.

Neuerlich vom Bundesasylamt am 20.07.2009 einvernommen, bestätigte der Antragsteller sämtliche seiner bisher ins Treffen geführten Angaben. Demnach hätte er erst drei oder vier Jahre nach seinem Dienstantritt bei XXXX XXXX erfahren, dass es sich hiebei um kein Wirtschaftsunternehmen handle. In seiner Funktion habe er als Fahrer Personen und Munition transportieren müssen. Nach seiner Kündigung hätte sein ebengenannter ehemaliger Vorgesetzter versucht, ihn ermorden zu lassen. Anlässlich der zur Lösung des Dienstverhältnisses unbedingt erforderlichen Lösung des seinerzeit im Jahre 2003 geleisteten Treueeides sei der Beschwerdeführer im November 2008 in ein Dorf namens XXXX eingeladen worden und habe XXXX bei dieser Gelegenheit drei Männer auf den Asylwerber gehetzt, welche ihn in weiterer Folge geschlagen und getreten hätten. Danach hätten sie ihn gehen lassen. Unmittelbar nach einer drei- bis viertägigen stationären Krankenhausbehandlung, in deren Verlauf die erlittenen Schürfwunden und Knieschmerzen versorgt worden wären, sei er zu einem Cousin aufgebrochen und eine Woche später wieder nach Hause zurückgekehrt. In dieser Zeit habe der Antragsteller auch den Rat von entfernt lebenden Freunden gesucht und hätte ihm seine Mutter telephonisch mitgeteilt, dass während seiner Abwesenheit drei Männer daheim nach ihm gesucht hätten. Im Zuge dieser Suche wäre sein Vater erschossen worden und sei dies letztlich der ausschlaggebende Grund für ihn gewesen, sich endgültig für das Verlassen seiner Heimat zu entscheiden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Mitgliedern der XXXX ermordet zu werden.Neuerlich vom Bundesasylamt am 20.07.2009 einvernommen, bestätigte der Antragsteller sämtliche seiner bisher ins Treffen geführten Angaben. Demnach hätte er erst drei oder vier Jahre nach seinem Dienstantritt bei römisch 40 römisch 40 erfahren, dass es sich hiebei um kein Wirtschaftsunternehmen handle. In seiner Funktion habe er als Fahrer Personen und Munition transportieren müssen. Nach seiner Kündigung hätte sein ebengenannter ehemaliger Vorgesetzter versucht, ihn ermorden zu lassen. Anlässlich der zur Lösung des Dienstverhältnisses unbedingt erforderlichen Lösung des seinerzeit im Jahre 2003 geleisteten Treueeides sei der Beschwerdeführer im November 2008 in ein Dorf namens römisch 40 eingeladen worden und habe römisch 40 bei dieser Gelegenheit drei Männer auf den Asylwerber gehetzt, welche ihn in weiterer Folge geschlagen und getreten hätten. Danach hätten sie ihn gehen lassen. Unmittelbar nach einer drei- bis viertägigen stationären Krankenhausbehandlung, in deren Verlauf die erlittenen Schürfwunden und Knieschmerzen versorgt worden wären, sei er zu einem Cousin aufgebrochen und eine Woche später wieder nach Hause zurückgekehrt. In dieser Zeit habe der Antragsteller auch den Rat von entfernt lebenden Freunden gesucht und hätte ihm seine Mutter telephonisch mitgeteilt, dass während seiner Abwesenheit drei Männer daheim nach ihm gesucht hätten. Im Zuge dieser Suche wäre sein Vater erschossen worden und sei dies letztlich der ausschlaggebende Grund für ihn gewesen, sich endgültig für das Verlassen seiner Heimat zu entscheiden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Mitgliedern der römisch 40 ermordet zu werden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.281-BAT, wurde der am 14.07.2009 (richtig: 13.7.2009) gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.281-BAT, wurde der am 14.07.2009 (richtig: 13.7.2009) gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Abs. Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Asylwerbers sei als nicht glaubwürdig anzusehen, zumal dieser den Eindruck erweckt habe, eine konstruierte Geschichte zu präsentieren. So hätte dieser versucht, sich eines in den Medien berichteten Ereignisses zu bedienen, um darauf basierend eine imaginäre Fluchtgeschichte zu konstruieren. Zudem sei das Vorbringen nicht nur in mehreren näher dargestellten Punkten grob widersprüchlich erstattet worden sondern widerspreche dieses darüber hinaus auch noch in seiner Gesamtheit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht und zulässig Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Konkret wären seine Aussagen missverständlich protokolliert worden. So sei er etwa für die Gruppierung von Mr. XXXX und nicht für diesen persönlich als Fahrer tätig gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren wären seine Angaben unscharf übersetzt worden und somit keineswegs widersprüchlich oder unschlüssig. Da im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen im Hinblick auf sein konkretes Vorbringen enthalten seien, wäre selbiger Entscheid als mit Willkür belastet anzusehen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes sei dem Beschwerdeführer aufgrund der enormen Brutalität der XXXX auch keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden und stelle sich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes jedenfalls als unvollständig dar. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Quellen wären unzureichend und habe die BBC schon am 09.03.2006 von schweren Auseinandersetzungen zwischen "militants" und den staatlichen Sicherheitskräften berichtet. Auch sei die Entführung von Mitarbeitern diverser Ölfirmen belegt, woraus die Objektivierbarkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ableitbar wäre. Diesbezüglich wurden diverse Nachrichtenmeldungen im Rechtsmittelschriftsatz auszugsweise zitiert. Zudem bestehe für den Asylwerber die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die XXXX unschuldig zum Tode verurteilt zu werden. Generell würde in Nigeria der Kontakt mit Sicherheitsbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zuletzt deshalb zu verneinen, da der Antragsteller zwischen die Fronten einer mächtigen kriminellen Vereinigung einerseits und landesweit operierenden staatlichen Sicherheitskräften andererseits geraten würde, wodurch er in ganz Nigeria einer konkreten und aktuellen Bedrohung ausgesetzt sei.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht und zulässig Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Konkret wären seine Aussagen missverständlich protokolliert worden. So sei er etwa für die Gruppierung von Mr. römisch 40 und nicht für diesen persönlich als Fahrer tätig gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren wären seine Angaben unscharf übersetzt worden und somit keineswegs widersprüchlich oder unschlüssig. Da im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen im Hinblick auf sein konkretes Vorbringen enthalten seien, wäre selbiger Entscheid als mit Willkür belastet anzusehen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes sei dem Beschwerdeführer aufgrund der enormen Brutalität der römisch 40 auch keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden und stelle sich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes jedenfalls als unvollständig dar. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Quellen wären unzureichend und habe die BBC schon am 09.03.2006 von schweren Auseinandersetzungen zwischen "militants" und den staatlichen Sicherheitskräften berichtet. Auch sei die Entführung von Mitarbeitern diverser Ölfirmen belegt, woraus die Objektivierbarkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ableitbar wäre. Diesbezüglich wurden diverse Nachrichtenmeldungen im Rechtsmittelschriftsatz auszugsweise zitiert. Zudem bestehe für den Asylwerber die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die römisch 40 unschuldig zum Tode verurteilt zu werden. Generell würde in Nigeria der Kontakt mit Sicherheitsbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zuletzt deshalb zu verneinen, da der Antragsteller zwischen die Fronten einer mächtigen kriminellen Vereinigung einerseits und landesweit operierenden staatlichen Sicherheitskräften andererseits geraten würde, wodurch er in ganz Nigeria einer konkreten und aktuellen Bedrohung ausgesetzt sei.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011 zu Zahl A14 408.060-1/2009/4E wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z.1 und 10 Abs. 1 Z.2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011 zu Zahl A14 408.060-1/2009/4E wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2011 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer anführte, er habe neue Gründe, er habe eine Lebensgefährtin namens XXXX, geb. XXXX, ungarische Staatsbürgerin. Er gab deren Adresse an und führte weiters aus, diese erwarte ein Kind von ihm, welches im nächsten Monat zur Welt komme. Er möchte mit ihr zusammenleben und das Kind gemeinsam erziehen. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich nach wie vor vor derselben Gruppierung wie schon in seinem ersten Asylantrag angeführt. Er befinde sich seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Im Febrauar 2013 komme das gemeinsame Kind zur Welt.Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer anführte, er habe neue Gründe, er habe eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ungarische Staatsbürgerin. Er gab deren Adresse an und führte weiters aus, diese erwarte ein Kind von ihm, welches im nächsten Monat zur Welt komme. Er möchte mit ihr zusammenleben und das Kind gemeinsam erziehen. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich nach wie vor vor derselben Gruppierung wie schon in seinem ersten Asylantrag angeführt. Er befinde sich seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Im Febrauar 2013 komme das gemeinsame Kind zur Welt.

Weiteren Einvernahmeterminen durch das Bundesasylamt leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sodass eine weitere Einvernahme mit ihm nicht erfolgen konnte.

I.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 01.271 - EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 01.271 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch könnte nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Die maßgebliche und ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass eine Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtfertige.

I.13. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 31.10.2013 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob dieser im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 07.11.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, zu den Veränderungen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass dieser aufgrund der Vaterschaft zu seinem Kind XXXX, geb. XXXX einen ungarischen Aufenthaltstitel besitze, des Weiteren in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter XXXX stehe und somit berechtigt sei, sich in Österreich kurzfristig aufzuhalten. Somit sei seine Ausweisung ungültig. Es ergehe daher der Antrag seine Ausweisung für Dauer für unzulässig zu erklären. Der Beschwerde ist beigelegt eine Kopie eines Residence-Permit, ausgestellt offenbar in Ungarn.römisch eins.13. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 31.10.2013 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob dieser im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 07.11.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, zu den Veränderungen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass dieser aufgrund der Vaterschaft zu seinem Kind römisch 40 , geb. römisch 40 einen ungarischen Aufenthaltstitel besitze, des Weiteren in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter römisch 40 stehe und somit berechtigt sei, sich in Österreich kurzfristig aufzuhalten. Somit sei seine Ausweisung ungültig. Es ergehe daher der Antrag seine Ausweisung für Dauer für unzulässig zu erklären. Der Beschwerde ist beigelegt eine Kopie eines Residence-Permit, ausgestellt offenbar in Ungarn.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.

Unbeschadet der Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 30.01.2013 die belangte Behörde über die Existenz einer in Ungarn aufhältigen "Lebensgefährtin" informiert, und bezüglich deren Beziehung näher Auskunft erteilt. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass im Feber 2013 ein gemeinsames Kind zur Welt kommen werde.

Auch wenn der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe angegeben hat, so hat sich dennoch seine Situation in Bezug auf die Ausweisung gravierend verändert. Die erstinstanzliche Behörde hat sich weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Beurteilung damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, seit zwei Jahren eine ernsthafte Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin hat, beabsichtigt, mit dieser eine Lebensgemeinschaft einzugehen und mit dieser ein Kind erwartet.

Wie sich aus der Beschwerde ergibt, ist das gemeinsame Kind offenbar zwischenzeitig geboren und wurde dem Beschwerdeführer - unter der Voraussetzung, dass das von ihm in schlecht lesbarer Kopie vorgelegte Residence Permit echt und richtig ist - zwischenzeitig ein ungarischer Aufenthaltstitel erteilt.

Die erstinstanzliche Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des von ihm angegebenen Kindes ist sowie, ob und welchen Aufenthaltstitel er in Ungarn hat - hierzu wird die Vorlage des Originaldokumentes und in der Folge die Prüfung desselben auf Echtheit und Richtigkeit notwendig sein.

Es ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof erst unlängst in seiner Entscheidung vom 29.06.2013 zu Zahl U 2430/2011-17 die Nichtberücksichtigung eines demnächst zu Welt kommenden Kindes des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung gerügt und die entsprechende Entscheidung aufgehoben hat.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren daher nicht nur jene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mitberücksichtigen müssen, sondern auch die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des FPG sowie des NAG zu beachten haben.

In Asylsachen ist ein zwei-instanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zwei-instanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zwei-instanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zwei-instanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 14.11.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 14.11.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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