TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/22 E4 433336-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2013
beobachten
merken

Spruch

E4 433336-1/2013/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 1208.839-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 1208.839-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Beim Beschwerdeführer (nachfolgend BF) handelt es sich um einen staatenlosen Palästinenser aus dem Gaza-Streifen.

2. Der BF stellte am 15.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17) und wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt (AS 15 - 25).

In der Erstbefragung erklärte der BF, dass er im April 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Am 27.06.2012 sei er gemeinsam mit seinen Musikerkollegen XXXX XXXX und XXXX mit einem PKW von XXXX zur ägyptischen Grenze gefahren. Seine Ausreise sei illegal unter Verwendung eines palästinensischen Reisepasses erfolgt. Anschließend seien sie gemeinsam mit einem Taxi nach Kairo gefahren und am 29.06.2012 legal mit einem Visum der österreichischen Botschaft in Tel Aviv mit der Fluglinie XXXX nach XXXX geflogen. Dort hätten sie bei einem Mann gewohnt, der sie als Musiker eingeladen gehabt habe. Die Visa seien am 14.07.2012 abgelaufen. Danach hätten sie am 15.07.2012 die Reisepässe zerrissen und seien nach Traiskirchen gekommen, um hier Asyl zu beantragen (AS 19 - 21).In der Erstbefragung erklärte der BF, dass er im April 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Am 27.06.2012 sei er gemeinsam mit seinen Musikerkollegen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 mit einem PKW von römisch 40 zur ägyptischen Grenze gefahren. Seine Ausreise sei illegal unter Verwendung eines palästinensischen Reisepasses erfolgt. Anschließend seien sie gemeinsam mit einem Taxi nach Kairo gefahren und am 29.06.2012 legal mit einem Visum der österreichischen Botschaft in Tel Aviv mit der Fluglinie römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Dort hätten sie bei einem Mann gewohnt, der sie als Musiker eingeladen gehabt habe. Die Visa seien am 14.07.2012 abgelaufen. Danach hätten sie am 15.07.2012 die Reisepässe zerrissen und seien nach Traiskirchen gekommen, um hier Asyl zu beantragen (AS 19 - 21).

Er sei Beamter und Musiker, weshalb er von der Hamas verfolgt werden würde. Die Anhänger der Hamas hätten ihn geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Als Beweis für die Schläge durch Angehörige der Hamas könne er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA) Fotos vorlegen (AS 23).

Im Rückkehrfall befürchte er von den Angehörigen der Hamas umgebracht zu werden (AS 25).

3. Im " Bericht-Dokumentenüberprüfung " der PI Traiskirchen EAST vom 15.07.2012 wurde festgehalten, dass beim palästinensischen Personalausweis (AS 33) und dem palästinensischen Führerschein (AS 31) des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden habe können (AS 29).

4. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 17.07.2012 (AS 37, 43).

5. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Graz am 31.10.2012 (AS 105 - 115) gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Reisepass zerrissen habe, um nicht zurückgeschickt zu werden. Dieser sei in XXXX im Jahr 2009 ausgestellt worden. Gelebt habe er von seinem Beamtengehalt, welches er noch immer aus XXXX erhalten habe. Ab dem 14.06.2007 - nach der Machtübernahme durch die Hamas - sei er nicht mehr Beamter gewesen. Sein Beamtengehalt belaufe sich auf ungefähr $ 1.700,--. Vor der Machtübernahme durch die Hamas sei er5. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Graz am 31.10.2012 (AS 105 - 115) gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Reisepass zerrissen habe, um nicht zurückgeschickt zu werden. Dieser sei in römisch 40 im Jahr 2009 ausgestellt worden. Gelebt habe er von seinem Beamtengehalt, welches er noch immer aus römisch 40 erhalten habe. Ab dem 14.06.2007 - nach der Machtübernahme durch die Hamas - sei er nicht mehr Beamter gewesen. Sein Beamtengehalt belaufe sich auf ungefähr $ 1.700,--. Vor der Machtübernahme durch die Hamas sei er

XXXX gewesen.römisch 40 gewesen.

Die Hamas suche nach ihm. Er sei vom 05.08.2008 bis 13.08.2008 in Haft der Hamas gewesen und alle zwei Monate zu Befragungen geholt worden.

Er sei bereits im Jahr 2006 in XXXX und XXXX gewesen, um zu musizieren. Im Jahr 2003 hätten sie die Folkloregruppe XXXX gegründet und sei diese 2006 eingetragen worden. Erstmals seien sie beim Geburtstag von Arafat im Jahr 2003 aufgetreten. Die Hamas stehe jetzt auf dem Standpunkt, dass Männer und Frauen nicht gemeinsam auftreten und zusammenarbeiten dürften. Man habe ihm vorgeworfen, dass diese Folklore für Frauen nicht erlaubt wäre. Es gebe aber keine Religion, die das verbiete.Er sei bereits im Jahr 2006 in römisch 40 und römisch 40 gewesen, um zu musizieren. Im Jahr 2003 hätten sie die Folkloregruppe römisch 40 gegründet und sei diese 2006 eingetragen worden. Erstmals seien sie beim Geburtstag von Arafat im Jahr 2003 aufgetreten. Die Hamas stehe jetzt auf dem Standpunkt, dass Männer und Frauen nicht gemeinsam auftreten und zusammenarbeiten dürften. Man habe ihm vorgeworfen, dass diese Folklore für Frauen nicht erlaubt wäre. Es gebe aber keine Religion, die das verbiete.

Im Jahr 2007 habe die Gruppe gewusst, dass die Hamas die Folklore nicht erlaube. Man habe aber heimlich weiter gemacht. Am 05.08.2008 habe er sich in seinem Büro befunden, als die Polizei der Hamas gekommen sei und ihn mitgenommen habe. Alle Unterlagen, Instrumente und Computer seiner Gruppe seien vernichtet und enteignet worden. Er sei in Einzelhaft genommen und misshandelt worden. Am ersten Tag habe niemand mit ihm gesprochen, um ihn psychisch zu schwächen. Am folgenden Tag sei er zum Verhör gebracht worden. Seine Augen seien verbunden und die Hände gefesselt gewesen. Während der Einvernahme durch drei Männer sei er ständig geschlagen worden. Nach der Misshandlung sei er wieder in die Zelle gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mädchen in Kunst zu unterrichten, anstatt diese in die Moschee zu führen. Man habe ihnen sowohl die Kunst verboten als auch untersagt, in die USA auszureisen, um dort eine Vorführung zu machen.

Am sechsten Tag seiner Befragung habe er durch die Misshandlungen das Bewusstsein verloren. Ein von der Hamas beigezogener Arzt, habe dieser geraten, ihn freizulassen, um zu verhindern, dass er sterben würde. Daraufhin sei er entlassen worden. Er habe unterschreiben müssen, nie wieder so eine Tätigkeit auszuüben und sich nicht mehr mit Kunst zu beschäftigen. Man habe ihm mitgeteilt, dass dies die letzte Warnung für ihn sei und man ihn und seine Arbeit kontrollieren werde. Er habe sich dann alle Monate melden müssen.

Zwischen 2008 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise sei er oft zu Befragungen ins Gefängnis gebracht worden. Manchmal hätte man ihn vorgeladen, manchmal sei er geholt worden, um ihn zu erniedrigen.

Bevor er nun am 05.06.2012 XXXX verlassen habe, sei sein Haus durchsucht worden. Man habe seinen Computer und den Laptop seines Sohnes beschlagnahmt. Sein Leben sei so nicht mehr zu ertragen.Bevor er nun am 05.06.2012 römisch 40 verlassen habe, sei sein Haus durchsucht worden. Man habe seinen Computer und den Laptop seines Sohnes beschlagnahmt. Sein Leben sei so nicht mehr zu ertragen.

Befragt, weshalb er XXXX nicht längst verlassen habe, da man ihn dort seit 2008 drangsaliert habe, erwiderte der BF: "Ich konnte nicht weggehen, da es an der Grenze in XXXX zu viele Kontrollen gab.". Es sei schwer aus XXXX rauszukommen. Auch jetzt sei in Kairo überprüft worden, ob die Mitglieder der Gruppe ein Visum hätten.Befragt, weshalb er römisch 40 nicht längst verlassen habe, da man ihn dort seit 2008 drangsaliert habe, erwiderte der BF: "Ich konnte nicht weggehen, da es an der Grenze in römisch 40 zu viele Kontrollen gab.". Es sei schwer aus römisch 40 rauszukommen. Auch jetzt sei in Kairo überprüft worden, ob die Mitglieder der Gruppe ein Visum hätten.

Nach weiteren Gründen befragt, gab der BF zu Protokoll, dass die Hamas in seinem Wohngebiet Tunnel unter die Häuser gebaut habe, um Israel zu bekämpfen. Niemand habe dagegen etwas machen können. Auch unter seinem Haus gebe es einen Tunnel. Das Volk leide darunter. Er könne so nicht mehr leben und werde es in Gaza wieder Krieg geben.

Im Falle der Rückkehr werde man ihn sofort inhaftieren und ermorden, da er unterschrieben hätte, XXXX nicht zu verlassen. Er würde erst nach XXXX zurückfahren, wenn es die Hamas nicht mehr gebe.Im Falle der Rückkehr werde man ihn sofort inhaftieren und ermorden, da er unterschrieben hätte, römisch 40 nicht zu verlassen. Er würde erst nach römisch 40 zurückfahren, wenn es die Hamas nicht mehr gebe.

Letztlich wurden mit dem BF die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der BF gab hierbei zu Protokoll, dass die Berichte nicht richtig seien. Wenn er zurückkehre, würde er sofort inhaftiert werden.

6. Im Übrigen brachte der BF insbesondere ein Schreiben des General political Commissioner vom 10.06.2012 über die Entführung und Misshandlung des BF am 05.08.2008 in englischer Sprache (AS 117), ein Schreiben der Fatah vom 15.08.2008 über die Entführung und Misshandlung des BF am 05.08.2008 (AS 119), ein Schreiben des Ministry of Interior & National Security vom 21.11.2006 (AS 121), ein Schreiben des Ministry of Interior vom 25.08.2008 bezüglich der Auflösung der Folkloregruppe (AS 123), eine Bestätigung der Fatah vom 15.08.2008 bezüglich der Entführung des BF am 05.08.2008 (AS 125) und eine weitere Bestätigung des General political Commissioner vom 06.10.2012 bezüglich der Entführung des BF am 05.08.2008 (AS 127) sowie zwölf Fotos, die die Misshandlungen bescheinigen sollen, (AS 137 - 139) in Vorlage.

7. Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. 12 08.839-BAG (AS 163 - 193) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt III.)7. Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. 12 08.839-BAG (AS 163 - 193) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im autonomen Palästinensergebiet in Israel sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder werden würde. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der BF nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der BF verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne von diesen unterstützt werden. Er beziehe eine Pension, sei außerdem arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erforderlichenfalls eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des BF, u.a. zu Politik/ Wahlen/ Allgemeine Lage/ Sicherheitslage, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechte, Ein- und Ausreise aus dem Gaza-Streifen, Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt, obwohl es das Vorbringen des BF als schlüssig und glaubhaft qualifizierte, damit, dass es sich bei der Hamas - wie den Länderfeststellungen und den ständigen Medienberichten zu entnehmen sei -, um eine politische Organisation strenggläubiger Moslems handle, die die politische Lage im Gaza-Streifen kontrolliere. Gerade in Ländern mit einer strengen moslemischen Ausrichtung müsse nun aber jedermann Einschränkungen in Kauf nehmen, die vom Glauben her vorgegeben seien (Verbot gewisser Folkloretänze oder Alkoholverbot und dergleichen). Weiters müsse die ganze Bevölkerung in solchen Ländern auch Vorschriften, wie zum Beispiel Bekleidungsvorschriften, hinnehmen. Derartige Verbote und Vorschriften gebe es in vielen islamischen Ländern wie etwa auch im Iran, Afghanistan oder Pakistan. Jedermann müsse es unter solchen Umständen bewusst sein, dass Übertretungen zu einer Bestrafung führen. Der BF habe zwar selbst glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Folge einer Übertretung des Tanzverbotes festgenommen bzw. bestraft worden sei. Das BAA gehe jedoch davon aus, dass der BF weiteren Sanktionen dadurch entgehen könne, indem er sich an das seitens der Hamas ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halte. Der Aussage des BF hätten keine weiteren Gründe entnommen werden können, die zu einer weiteren Verfolgung seitens der Hamas führen könnten. Von einer auch in Zukunft drohenden Gefahr einer Verfolgung könne somit nicht ausgegangen werden. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen zulässig sei.Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt, obwohl es das Vorbringen des BF als schlüssig und glaubhaft qualifizierte, damit, dass es sich bei der Hamas - wie den Länderfeststellungen und den ständigen Medienberichten zu entnehmen sei -, um eine politische Organisation strenggläubiger Moslems handle, die die politische Lage im Gaza-Streifen kontrolliere. Gerade in Ländern mit einer strengen moslemischen Ausrichtung müsse nun aber jedermann Einschränkungen in Kauf nehmen, die vom Glauben her vorgegeben seien (Verbot gewisser Folkloretänze oder Alkoholverbot und dergleichen). Weiters müsse die ganze Bevölkerung in solchen Ländern auch Vorschriften, wie zum Beispiel Bekleidungsvorschriften, hinnehmen. Derartige Verbote und Vorschriften gebe es in vielen islamischen Ländern wie etwa auch im Iran, Afghanistan oder Pakistan. Jedermann müsse es unter solchen Umständen bewusst sein, dass Übertretungen zu einer Bestrafung führen. Der BF habe zwar selbst glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Folge einer Übertretung des Tanzverbotes festgenommen bzw. bestraft worden sei. Das BAA gehe jedoch davon aus, dass der BF weiteren Sanktionen dadurch entgehen könne, indem er sich an das seitens der Hamas ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halte. Der Aussage des BF hätten keine weiteren Gründe entnommen werden können, die zu einer weiteren Verfolgung seitens der Hamas führen könnten. Von einer auch in Zukunft drohenden Gefahr einer Verfolgung könne somit nicht ausgegangen werden. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (AS

219 - 247), hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt

verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

8.1. Zunächst wurde vom BF nochmals sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Die Art und Weise wie das BAA dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht diesen Anforderungen. Ebenso wenig habe das BAA den verfahrensrechtlichen Grundsatz beachtet, der dem BF garantiere, dass für diesen günstige Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung einfließen müssen wie ungünstige (AS 221 - 223).

8.2. In der Folge monierte der BF, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Diesbezüglich wurden zum Beweis auszugsweise mehrere, auch im Internet abrufbare, Berichte (etwa von Human Rights Watch) zur Menschenrechtslage im Gaza-Streifen angeführt (AS 223 - 235).

8.3. Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. § 3 AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Das BAA nehme insgesamt offensichtlich eine Beweislastumkehr vor (AS 235).8.3. Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Das BAA nehme insgesamt offensichtlich eine Beweislastumkehr vor (AS 235).

8.4. Das BAA begründe das Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation mit einem Textbaustein, der in keiner Art und Weise das individuelle Vorbringen des BF würdige. Vielmehr noch handle es sich bei diesem Textbaustein um eine pauschale Abhandlung über die Situation in moslemisch geprägten Ländern.

Das Leben in moslemisch geprägten Ländern bringe zwar Einschränkungen der persönlichen Freiheit mit sich. Im konkreten Fall des BF könne jedoch nicht mehr von geringfügigen Einschränkungen gesprochen werden. Vielmehr liege ein Fall von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor. Der BF sei entführt und schwer misshandelt worden. Auch habe die Hamas die Übergriffe nach Unterlassen seiner Tätigkeit mit der Folkloregruppe nicht eingestellt.

Zudem habe das BAA das Vorbringen des BF zwar als glaubwürdig bezeichnet, es aber gröblich unterlassen dieses Vorbringen den getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen. So sei vom BAA nicht berücksichtigt worden, dass der BF ein ranghohes Mitglied der Fatah gewesen sei und so schon alleine durch diese Tatsache ein vorrangiges Ziel der Hamas.

Das BAA gehe davon aus, dass der BF weiteren Sanktionen entgehen könne, indem er sich an das ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halte. Das BAA führe jedoch in keinem Punkt aus, weshalb es gerade davon ausgehe. Diese Begründung genüge dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung nicht, da nicht nachvollziehbar sei, welche konkreten Überlegungen - gerade in Bezug auf die Person des BF - zugrunde gelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei wiederum die Funktion des BF bei der Fatah erwähnt. Auch sei der Cousin des BF von der Hamas inhaftiert und gefoltert worden, um an Informationen über den Aufenthalt des BF zu gelangen. Im Lichte der im Zuge der Beschwerde angeführten Länderfeststellungen korrespondiere es eindeutig mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF im Gaza-Streifen das Ziel von weiterer Verfolgung durch die Hamas sein werde.

Der BF habe in seiner Einvernahme vor dem BAA ausdrücklich angegeben, dass ihm ein Verlassen des Gaza-Streifens seitens der Hamas verboten worden sei. Im Falle der Missachtung des Ausreiseverbotes, müsse der BF mit seinem Tod rechnen. Dieses Vorbringen habe keine individuelle Würdigung erfahren (AS 237 - 239).

8.5. Aufgrund der politischen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werde der BF von der Hamas verfolgt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass es mehrmals zu Übergriffen der Hamas auf den BF gekommen sei, sowie aufgrund der aktuellen politischen Situation im Gaza-Streifen, müsse eine Prognoseentscheidung dahingehend ausfallen, dass eine zukünftige Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen werde. Diese Verfolgung finde unabhängig davon statt, ob der BF eine verbotene Tätigkeit ausübe oder nicht. Ferner könne er den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen bzw. sei sein Heimatland nicht in der Lage für Schutz zu sorgen (AS 241 - 243).

8.6. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in das autonome Palästinensergebiet auf jeden Fall vorliegen. Die prekäre Situation im Herkunftsstaat sei amtsbekannt und darüber hinaus auch in den zitierten Länderfeststellungen ersichtlich. Das BAA habe in ihren eigenen Länderfeststellungen dargelegt, dass die Sicherheitskräfte der Hamas Fatah-Mitglieder und andere Palästinenser ungestraft töten, entführen, willkürlich verhaften und belästigen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr die neuerliche Verfolgung durch die Hamas. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeiten mit der Folkloregruppe, sondern zudem auch aufgrund seines ehemaligen Arbeitsverhältnisses (AS 243 - 245).8.6. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in das autonome Palästinensergebiet auf jeden Fall vorliegen. Die prekäre Situation im Herkunftsstaat sei amtsbekannt und darüber hinaus auch in den zitierten Länderfeststellungen ersichtlich. Das BAA habe in ihren eigenen Länderfeststellungen dargelegt, dass die Sicherheitskräfte der Hamas Fatah-Mitglieder und andere Palästinenser ungestraft töten, entführen, willkürlich verhaften und belästigen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr die neuerliche Verfolgung durch die Hamas. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeiten mit der Folkloregruppe, sondern zudem auch aufgrund seines ehemaligen Arbeitsverhältnisses (AS 243 - 245).

8.7. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, sich zu integrieren. Hätte das BAA nicht die oben aufgezeigten Verfahrensfehler gesetzt, wären diese Gründe bereits im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen und die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen worden (AS 245).

8.8. Abschließend wurde insbesondere die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem BF die Chance zu bieten, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern schildern zu können und glaubhaft zu machen. Hierbei wurde auch ausdrücklich auf Artikel 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ebenso wurden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt (AS 245 - 247).8.8. Abschließend wurde insbesondere die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem BF die Chance zu bieten, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern schildern zu können und glaubhaft zu machen. Hierbei wurde auch ausdrücklich auf Artikel 47 Paragraph 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ebenso wurden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt (AS 245 - 247).

9. Am 27.03.2013 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung (OZ 3) ein. Der BF brachte hierbei - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Hamas bezüglich seiner Inhaftierung am 14.11.2012, Vorladungen seines Sohnes und seiner Gattin zwecks Informationsbeschaffung über seine Person, die Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX, seine Heiratsurkunde und eine Bestätigung über die Inhaftierung von XXXX - einem Mitglied der Folkloregruppe -, der nach dessen Rückkehr verhaftet worden sei, in Vorlage.9. Am 27.03.2013 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung (OZ 3) ein. Der BF brachte hierbei - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Hamas bezüglich seiner Inhaftierung am 14.11.2012, Vorladungen seines Sohnes und seiner Gattin zwecks Informationsbeschaffung über seine Person, die Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 , seine Heiratsurkunde und eine Bestätigung über die Inhaftierung von römisch 40 - einem Mitglied der Folkloregruppe -, der nach dessen Rückkehr verhaftet worden sei, in Vorlage.

10. Am 12.04.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich der anwaltschaftlichen Vertretung des BF beim Asylgerichtshof samt einer Urkundevorlage ein (OZ 5). Der Beschwerdeführervertreter (nachfolgend BFV) legte nochmals - jeweils in Kopie - die Bestätigung der Hamas bezüglich der Inhaftierung des BF am 14.11.2012 (nun als polizeiliche Ladung des BF für den 14.11.2012 bezeichnet), die drei polizeilichen Ladungen für den Sohn des BF für den 25.02.2013, den 24.12.2012 und den 21.11.2012 [Übersetzung: OZ 20] sowie die drei polizeilichen Ladungen für die Ehefrau des BF für den 14.03.2013, den 25.02.2013 und den 21.11.2012 [Übersetzung: OZ 20] vor. Ferner übermittelte der BFV erneut - jeweils in Kopie - die polizeiliche Ladung des XXXX für den 13.03.2013 [Übersetzung: OZ 20] sowie das Schreiben der Fatah vom 15.08.2008 über die Entführung und Misshandlung des BF am 05.08.2008 [Übersetzung: OZ 20]. Neu vorgelegt wurden zwei Schreiben der Palestinian National Authority, Personalabteilung, vom 23.06.2009 [Übersetzung: OZ 20] und 05.05.2003 [Übersetzung: OZ 20], ein Bericht der Fatwa Media Network vom XXXX [Übersetzung: OZ 20], ein Bericht der Alharam-Zeitung vom10. Am 12.04.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich der anwaltschaftlichen Vertretung des BF beim Asylgerichtshof samt einer Urkundevorlage ein (OZ 5). Der Beschwerdeführervertreter (nachfolgend BFV) legte nochmals - jeweils in Kopie - die Bestätigung der Hamas bezüglich der Inhaftierung des BF am 14.11.2012 (nun als polizeiliche Ladung des BF für den 14.11.2012 bezeichnet), die drei polizeilichen Ladungen für den Sohn des BF für den 25.02.2013, den 24.12.2012 und den 21.11.2012 [Übersetzung: OZ 20] sowie die drei polizeilichen Ladungen für die Ehefrau des BF für den 14.03.2013, den 25.02.2013 und den 21.11.2012 [Übersetzung: OZ 20] vor. Ferner übermittelte der BFV erneut - jeweils in Kopie - die polizeiliche Ladung des römisch 40 für den 13.03.2013 [Übersetzung: OZ 20] sowie das Schreiben der Fatah vom 15.08.2008 über die Entführung und Misshandlung des BF am 05.08.2008 [Übersetzung: OZ 20]. Neu vorgelegt wurden zwei Schreiben der Palestinian National Authority, Personalabteilung, vom 23.06.2009 [Übersetzung: OZ 20] und 05.05.2003 [Übersetzung: OZ 20], ein Bericht der Fatwa Media Network vom römisch 40 [Übersetzung: OZ 20], ein Bericht der Alharam-Zeitung vom

XXXX [Übersetzung: OZ 20] und ein Foto des BF mit dem ehemaligen palästinensischen Präsidenten Yasir ARAFAT.römisch 40 [Übersetzung: OZ 20] und ein Foto des BF mit dem ehemaligen palästinensischen Präsidenten Yasir ARAFAT.

11. Am 15.05.2013 bzw. nochmals am 16.05.2013 übermittelte der BF - jeweils in Kopie - mehrere palästinensische Gerichtsunterlagen bezüglich seiner Person (Versäumnisurteil des Strafgerichts XXXX vom 04.04.2013, Rechtskraftbestätigung des Berufungsgerichts XXXX vom 12.05.2013 und Zahlungsbestätigung seiner Gattin vom 12.05.2013) und führte aus, dass es sich bei der am 27.03.2013 bzw. 12.04.2013 vorgelegten Bestätigung der Hamas nicht um eine Haftbestätigung, sondern um ein Urteil bzw. einen Haftbefehl gegen den BF handle (OZ 8, 9, 10 [Übersetzung: OZ 20]).11. Am 15.05.2013 bzw. nochmals am 16.05.2013 übermittelte der BF - jeweils in Kopie - mehrere palästinensische Gerichtsunterlagen bezüglich seiner Person (Versäumnisurteil des Strafgerichts römisch 40 vom 04.04.2013, Rechtskraftbestätigung des Berufungsgerichts römisch 40 vom 12.05.2013 und Zahlungsbestätigung seiner Gattin vom 12.05.2013) und führte aus, dass es sich bei der am 27.03.2013 bzw. 12.04.2013 vorgelegten Bestätigung der Hamas nicht um eine Haftbestätigung, sondern um ein Urteil bzw. einen Haftbefehl gegen den BF handle (OZ 8, 9, 10 [Übersetzung: OZ 20]).

12. Ferner legte der BF zum Beweis seiner Integrationsbemühungen in Österreich eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutsch-Kurses mit dem Niveau A1/1 und eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem vertiefenden Deutsch-Kurs ab dem 10.09.2013 (OZ 14, 15) vor.

13. Am 30.07.2013 brachte der BF drei Schreiben des Staates Palästina aus XXXX vom 29.07.2013 samt Übersetzung in Vorlage (OZ 17, 18, 19 [siehe auch OZ 22, 23]), wobei es sich aber offenbar tatsächlich um jeweils ein und dasselbe Schriftsstück handelt.13. Am 30.07.2013 brachte der BF drei Schreiben des Staates Palästina aus römisch 40 vom 29.07.2013 samt Übersetzung in Vorlage (OZ 17, 18, 19 [siehe auch OZ 22, 23]), wobei es sich aber offenbar tatsächlich um jeweils ein und dasselbe Schriftsstück handelt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser gab u.a. Folgendes an: Er sei Fatah-Mitglied und bis 2007 als XXXX in der Autonomieregierung der Palästinenser tätig gewesen (AS 109). Ferner sei er Leiter der Folkloregruppe XXXX gewesen (AS 111). Zwischen 05.08.2008 und 13.08.2008 sei er von der Hamas inhaftiert und misshandelt worden. Vor seiner Freilassung habe er dann unterschreiben müssen, nie wieder eine derartige künstlerische Tätigkeit auszuüben bzw. sich nicht mehr mit Kunst zu beschäftigen. In der Folge habe man ihn immer wieder zu Befragungen vorgeladen bzw. abgeholt. Vor seiner Ausreise sei sein Haus durchsucht worden und habe man seinen Computer und den Laptop seines Sohnes beschlagnahmt (AS 109 - 113). Im August 2012 sei ein Cousin von ihm für einen Woche inhaftiert worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren (AS 115).3.1.1. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser gab u.a. Folgendes an: Er sei Fatah-Mitglied und bis 2007 als römisch 40 in der Autonomieregierung der Palästinenser tätig gewesen (AS 109). Ferner sei er Leiter der Folkloregruppe römisch 40 gewesen (AS 111). Zwischen 05.08.2008 und 13.08.2008 sei er von der Hamas inhaftiert und misshandelt worden. Vor seiner Freilassung habe er dann unterschreiben müssen, nie wieder eine derartige künstlerische Tätigkeit auszuüben bzw. sich nicht mehr mit Kunst zu beschäftigen. In der Folge habe man ihn immer wieder zu Befragungen vorgeladen bzw. abgeholt. Vor seiner Ausreise sei sein Haus durchsucht worden und habe man seinen Computer und den Laptop seines Sohnes beschlagnahmt (AS 109 - 113). Im August 2012 sei ein Cousin von ihm für einen Woche inhaftiert worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren (AS 115).

Bei der den Gaza-Streifen kontrollierenden Hamas handelt es sich um eine sunnitisch-islamistische Palästinenserorganisation, deren Ziel es ist, einen islamischen Staat einzurichten. Dies hat zur Folge, dass eine enge Verbindung zwischen Religion und Staat im Gaza-Streifen besteht. Das Bundesasylamt übersieht nun, dass auch eine unterstellte politische Gesinnung - angesichts der Verquickung von Staat und Religion im Gaza-Streifen - von Asylrelevanz sein kann, zumal es sich beim BF um ein Fatah-Mitglied handelt, der bis 2007 "XXXX" war. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Asylantragstellung eventuell als Indiz für eine staatsfeindliche politische Gesinnung gewertet wird (vgl. dazu etwa auch AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011 oder AsylGH 05.11.2012, C16 424.475-1/2012 m.w.N.).Bei der den Gaza-Streifen kontrollierenden Hamas handelt es sich um eine sunnitisch-islamistische Palästinenserorganisation, deren Ziel es ist, einen islamischen Staat einzurichten. Dies hat zur Folge, dass eine enge Verbindung zwischen Religion und Staat im Gaza-Streifen besteht. Das Bundesasylamt übersieht nun, dass auch eine unterstellte politische Gesinnung - angesichts der Verquickung von Staat und Religion im Gaza-Streifen - von Asylrelevanz sein kann, zumal es sich beim BF um ein Fatah-Mitglied handelt, der bis 2007 "XXXX" war. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Asylantragstellung eventuell als Indiz für eine staatsfeindliche politische Gesinnung gewertet wird vergleiche dazu etwa auch AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011 oder AsylGH 05.11.2012, C16 424.475-1/2012 m.w.N.).

Zudem offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Zwar findet sich bei den übrigen nach Österreich eingereisten Mitgliedern der Folkloregruppe ein ähnlich gelagerter Sachverhalt. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass sich die Feststellungen, die Ausführungen in der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in den einzelnen Bescheiden der Asylwerber in fast allen Bereichen wortwörtlich decken (vgl. etwa den im Verfahren 433.335-1/2013 mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls behobenen Bescheid). Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging, so hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus auch Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten. Auch sind die Angaben des BF und des BF im Verfahren 433.335-1/2013 hinsichtlich der Ausreisemodalitäten durch aus nicht deckungsgleich. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch den erkennenden Senat nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen.Zudem offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Zwar findet sich bei den übrigen nach Österreich eingereisten Mitgliedern der Folkloregruppe ein ähnlich gelagerter Sachverhalt. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass sich die Feststellungen, die Ausführungen in der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in den einzelnen Bescheiden der Asylwerber in fast allen Bereichen wortwörtlich decken vergleiche etwa den im Verfahren 433.335-1/2013 mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls behobenen Bescheid). Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging, so hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus auch Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten. Auch sind die Angaben des BF und des BF im Verfahren 433.335-1/2013 hinsichtlich der Ausreisemodalitäten durch aus nicht deckungsgleich. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch den erkennenden Senat nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen.

3.1.2. Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom BAA in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, Ungereimtheiten aufzuklären bzw. weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit den vom BF erwähnten Tätigkeiten als "XXXX" bzw. als Mitglied der Folkloregruppe XXXX und den damit einhergehenden Problemen. Das Bundesasylamt wird daher bezüglich der vor der Ausreise des BF erfolgten Hausdurchsuchung und der hierbei durchgeführten Beschlagnahme persönlicher Gegenstände (AS 111- 113), Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls durch Befragung zu erheben haben, wann genau diese Aktion stattfand, ob der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend war, was der Anlassfall für die Hausdurchsuchung gewesen ist und welche Gründe für diese Vorgehensweise seitens der Hamas genannt wurden. Der Beschwerdeführer wird ferner Auskunft darüber zu erteilen haben, woher er wusste, dass nach ihm gefahndet wird (AS 109) und was der Auslöser für seinen im April 2012 gefassten Ausreiseentschluss (AS 19) gewesen ist.So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit den vom BF erwähnten Tätigkeiten als "XXXX" bzw. als Mitglied der Folkloregruppe römisch 40 und den damit einhergehenden Problemen. Das Bundesasylamt wird daher bezüglich der vor der Ausreise des BF erfolgten Hausdurchsuchung und der hierbei durchgeführten Beschlagnahme persönlicher Gegenstände (AS 111- 113), Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls durch Befragung zu erheben haben, wann genau diese Aktion stattfand, ob der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend war, was der Anlassfall für die Hausdurchsuchung gewesen ist und welche Gründe für diese Vorgehensweise seitens der Hamas genannt wurden. Der Beschwerdeführer wird ferner Auskunft darüber zu erteilen haben, woher er wusste, dass nach ihm gefahndet wird (AS 109) und was der Auslöser für seinen im April 2012 gefassten Ausreiseentschluss (AS 19) gewesen ist.

Im Zuge der nachzuholenden Ermittlungen wird auch von Interesse sein, wo konkret der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung vom 05.08.2008 bis 13.08.2008 monatlich einvernommen wurde bzw. was der Gegenstand dieser Einvernahmen war (AS 111 - 113). Ebenso wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, wie lange diese Befragungen jeweils dauerten.

Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des BAA jedenfalls verabsäumt, was aber auch im Lichte der Prüfung einer - allenfalls unterstellten - politischen Gesinnung des BF bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Asylgerichtshofes daher erforderlich gewesen.

3.1.3. Weiters wird es erforderlich sein, verschiedene Fragen zur Ausreise des BF aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen und der später in Österreich erfolgten Asylantragstellung näher abzuklären.

So erscheint es auffällig, dass ein weiteres Mitglied der Folkloregruppe (E4 433.335) in dessen Asylverfahren bei der Erstbefragung am 15.07.2012 zweimal behauptete, dass er am 26.06.2012 legal mit einem Bus nach Ägypten ausgereist sei (AS 11 - 13 im Akt zu E4 433.335). Erst im Zuge der Beschwerde vom 08.03.2013 revidierte dieser Asylwerber wegen eines angeblichen sprachlichen Missverständnisses mit dem Dolmetscher seine Aussage und gab an, illegal ausgereist zu sein (AS 251 - 253 im Akt E4 433.335). Mit der ursprünglichen - in der Erstbefragung getätigten - Aussage seines Kollegen bezüglich einer legalen Ausreise nach Ägypten ist der BF jedenfalls in einer weiteren Einvernahme zu konfrontieren, zumal der BF in seiner Erstbefragung am 15.07.2012 und in der Einvernahme vor dem BAA am 31.10.2012 erklärte, am 27.06.2012 illegal - über einen Tunnel - ausgereist zu sein (AS 19, 115). Eine - unter Umständen gemeinsame - legale Ausreise der Folkloregruppe würde jedenfalls ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen, wie die problemlose Ausstellung eines Reisedokumentes. Insoweit bedarf es auch einer Abklärung, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2009 in XXXX (AS 109) irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hat. In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seinen Reisepass während seines Aufenthaltes in Österreich am 15.07.2012 vernichtete (AS 21, 47, 115), was ebenfalls ein weiteres Indiz für eine legale Ausreise aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen darstellt. Eventuell hat das Bundesasylamt nunmehr die Möglichkeit, durch eine Anfrage bei den zuständigen Stellen zu eruieren, wer zwischen 27.06.2012 und 29.06.2012 legal aus dem Gaza-Streifen ausgereist ist bzw. ob sich der BF unter diesen Personen befand. Ferner bedarf es einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer, weshalb er mit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum Ablauf seines Visums Mitte Juli 2012 zugewartet hat (AS 21) und wird der BF auch zu befragen sein, wo/ bei welcher Stelle bzw. wann er mit seiner Unterschrift garantiert hat, XXXX nicht zu verlassen (AS 113).So erscheint es auffällig, dass ein weiteres Mitglied der Folkloregruppe (E4 433.335) in dessen Asylverfahren bei der Erstbefragung am 15.07.2012 zweimal behauptete, dass er am 26.06.2012 legal mit einem Bus nach Ägypten ausgereist sei (AS 11 - 13 im Akt zu E4 433.335). Erst im Zuge der Beschwerde vom 08.03.2013 revidierte dieser Asylwerber wegen eines angeblichen sprachlichen Missverständnisses mit dem Dolmetscher seine Aussage und gab an, illegal ausgereist zu sein (AS 251 - 253 im Akt E4 433.335). Mit der ursprünglichen - in der Erstbefragung getätigten - Aussage seines Kollegen bezüglich einer legalen Ausreise nach Ägypten ist der BF jedenfalls in einer weiteren Einvernahme zu konfrontieren, zumal der BF in seiner Erstbefragung am 15.07.2012 und in der Einvernahme vor dem BAA am 31.10.2012 erklärte, am 27.06.2012 illegal - über einen Tunnel - ausgereist zu sein (AS 19, 115). Eine - unter Umständen gemeinsame - legale Ausreise der Folkloregruppe würde jedenfalls ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen, wie die problemlose Ausstellung eines Reisedokumentes. Insoweit bedarf es auch einer Abklärung, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2009 in römisch 40 (AS 109) irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hat. In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seinen Reisepass während seines Aufenthaltes in Österreich am 15.07.2012 vernichtete (AS 21, 47, 115), was ebenfalls ein weiteres Indiz für eine legale Ausreise aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen darstellt. Eventuell hat das Bundesasylamt nunmehr die Möglichkeit, durch eine Anfrage bei den zuständigen Stellen zu eruieren, wer zwischen 27.06.2012 und 29.06.2012 legal aus dem Gaza-Streifen ausgereist ist bzw. ob sich der BF unter diesen Personen befand. Ferner bedarf es einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer, weshalb er mit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum Ablauf seines Visums Mitte Juli 2012 zugewartet hat (AS 21) und wird der BF auch zu befragen sein, wo/ bei welcher Stelle bzw. wann er mit seiner Unterschrift garantiert hat, römisch 40 nicht zu verlassen (AS 113).

3.1.4. Das erstinstanzliche Verfahren leidet zudem unter dem schweren Mangel, dass sich das BAA nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 31.10.2012 vorgelegten Dokumenten (AS 107, 117 - 127) ausreichend auseinandergesetzt hat. Zwar finden sich zu diesen Unterlagen kurze Arbeitsübersetzungen (AS

107 - 109). Jedoch wurden diese vom BF vorgelegten Dokumente

offensichtlich nie einer vollständigen - im Akt einsehbaren - Übersetzung zugeführt. In diesem Zusammenhang ist zur Vollständigkeit allerdings darauf hinzuweisen ist, dass ein Schriftstück in englischer Sprache verfasst (AS 117) und ein weiteres Dokument mittlerweile seitens des Asylgerichtshofs einer Übersetzung zugeführt wurde (AS 119 [Übersetzung: OZ 20]).

3.1.5. Wenngleich sich die Motivationslage eines "Folterers" durch ein medizinisches Sachverständigengutachten in Bezug auf die durch den Cousin mit Fotos dokumentierten Verletzungen des BF (AS 137 - 139) nicht eruieren lassen kann, erscheint es aber im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Senats erforderlich, vorzugsweise durch einen Facharzt für Gerichtsmedizin, abklären zu lassen, ob diese Verletzungen durch die vom BF geschilderten Handlungen stammen können und ob diese Wunden auch vom Entstehungszeitpunkt [angeblich August 2008, AS 109 - 111] in die Erzählungen des BF einzuordnen sind.

3.1.6. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt auch konkrete länderkundliche Erhebungen anzustellen gehabt, etwa ob der BF tatsächlich Fatah-Mitglied und "XXXX" war bzw. ist. Jedenfalls müsste feststellbar sein, wer vor der Machtübernahme durch die Hamas in XXXX "XXXX" gewesen ist. Derartige Erhebungen (beispielsweise durch eine Botschaftsanfrage bzw. Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen. Überdies wäre auch zu eruieren gewesen, ob der Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert war bzw. ist.3.1.6. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt auch konkrete länderkundliche Erhebungen anzustellen gehabt, etwa ob der BF tatsächlich Fatah-Mitglied und "XXXX" war bzw. ist. Jedenfalls müsste feststellbar sein, wer vor der Machtübernahme durch die Hamas in römisch 40 "XXXX" gewesen ist. Derartige Erhebungen (beispielsweise durch eine Botschaftsanfrage bzw. Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen. Überdies wäre auch zu eruieren gewesen, ob der Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert war bzw. ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben (OZ 3, 5, 8, 9, 10 [Übersetzung: OZ 20] und OZ 17, 18, 19 [siehe auch OZ 22, 23]). Es wird daher auch Aufgabe des Bundesasylamts sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insbesondere wird im Rahmen einer Botschaftsanfrage auch abzuklären sein, ob XXXX - ein Mitglied der Folkloregruppe - tatsächlich nach dessen Rückkehr inhaftiert wurde (OZ 3), zumal es sich bei der angeblichen Bestätigung über eine Inhaftierung laut Übersetzung (OZ 20) lediglich um eine Ladung der Polizei handelt.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben (OZ 3, 5, 8, 9, 10 [Übersetzung: OZ 20] und OZ 17, 18, 19 [siehe auch OZ 22, 23]). Es wird daher auch Aufgabe des Bundesasylamts sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insbesondere wird im Rahmen einer Botschaftsanfrage auch abzuklären sein, ob römisch 40 - ein Mitglied der Folkloregruppe - tatsächlich nach dessen Rückkehr inhaftiert wurde (OZ 3), zumal es sich bei der angeblichen Bestätigung über eine Inhaftierung laut Übersetzung (OZ 20) lediglich um eine Ladung der Polizei handelt.

3.1.7. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen entsprechend zu würdigen sein. Jedenfalls wird das BAA eingehende Ermittlungen - eventuell auch durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB - zu tätigen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.

3.1.8. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen, Bezug zu nehmen haben.3.1.8. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vergleiche auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen, Bezug zu nehmen haben.

3.1.9. Anzumerken ist abschließend nochmals, dass sowohl der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes als auch dessen Ergänzungen nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde auch mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache des BF war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten