TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/22 E4 433335-1/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Spruch

E4 433335-1/2013/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 1208.843-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 1208.843-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Beim Beschwerdeführer (nachfolgend BF) handelt es sich um einen staatenlosen Palästinenser aus dem Gaza-Streifen.

2. Der BF stellte am 15.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9) und wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt (AS 7 - 17).

In der Erstbefragung erklärte der BF, dass er im Jahr 2007 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Am 26.06.2012 sei er gemeinsam mit seiner Band legal in einem Bus von XXXX nach Kairo/Ägypten gefahren. Nach einem dreitägigen Aufenthalt seien sie legal von Kairo nach Wien geflogen, wo sie am 29.06.2012 angekommen seien. Dort hätten sie bei jenem Mann gewohnt, der sie nach Österreich eingeladen gehabt habe. Die letzten beiden Nächte hätten sie in einem Hotel verbracht. Sie hätten bis zum Ablauf der Visa gewartet und seien erst am heutigen Tage hierhergekommen (AS 11 - 13).In der Erstbefragung erklärte der BF, dass er im Jahr 2007 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Am 26.06.2012 sei er gemeinsam mit seiner Band legal in einem Bus von römisch 40 nach Kairo/Ägypten gefahren. Nach einem dreitägigen Aufenthalt seien sie legal von Kairo nach Wien geflogen, wo sie am 29.06.2012 angekommen seien. Dort hätten sie bei jenem Mann gewohnt, der sie nach Österreich eingeladen gehabt habe. Die letzten beiden Nächte hätten sie in einem Hotel verbracht. Sie hätten bis zum Ablauf der Visa gewartet und seien erst am heutigen Tage hierhergekommen (AS 11 - 13).

Er würde im Innenministerium in der Sicherheitsabteilung am Flughafen in XXXX arbeiten. Die Hamas hätte alle Angestellten dieser Abteilung verfolgt und sogar getötet. Man habe von ihm verlangt, zu spionieren, da am Flughafen auch Israelis arbeiten. Sein zweiter Grund sei die Teilnahme an der Musikgruppe. Wer Kunst mache und in dieser Folklorearbeit involviert sei, sei ein Feind. Er sei mehrmals eingesperrt und geschlagen worden. Sein Elektronikgeschäft sei ebenfalls von den Hamas zerstört worden. Man habe ihm vorgeworfen für die andere Seite - die Fatah - zu arbeiten und Informationen von XXXX nach XXXX zu überbringen (AS 15). Im Rückkehrfall befürchte er eine lebenslange Haft oder umgebracht zu werden (AS 17).Er würde im Innenministerium in der Sicherheitsabteilung am Flughafen in römisch 40 arbeiten. Die Hamas hätte alle Angestellten dieser Abteilung verfolgt und sogar getötet. Man habe von ihm verlangt, zu spionieren, da am Flughafen auch Israelis arbeiten. Sein zweiter Grund sei die Teilnahme an der Musikgruppe. Wer Kunst mache und in dieser Folklorearbeit involviert sei, sei ein Feind. Er sei mehrmals eingesperrt und geschlagen worden. Sein Elektronikgeschäft sei ebenfalls von den Hamas zerstört worden. Man habe ihm vorgeworfen für die andere Seite - die Fatah - zu arbeiten und Informationen von römisch 40 nach römisch 40 zu überbringen (AS 15). Im Rückkehrfall befürchte er eine lebenslange Haft oder umgebracht zu werden (AS 17).

3. Im " Bericht-Dokumentenüberprüfung " der PI Traiskirchen EAST vom 15.07.2012 wurde festgehalten, dass beim israelischen Personalausweis (AS 31), der palästinensischen Geburtsurkunde (AS 23), dem palästinensischen Führerschein (AS 25 - 27) und der UN-Registrierungskarte (AS 29) des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden habe können (AS 21).

4. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 16.07.2012 (AS 35).

5. Am 09.08.2012 wurde der BF aus disziplinären Gründen von der Grundversorgung abgemeldet (AS 73).

6. Mit Schreiben vom 08.10.2012 (AS 107) brachte der BF - jeweils in Kopie - eine Ausbildungsbestätigung als Airport Security in Marokko, ein Sprachdiplom über die hebräische Sprache, eine Identitätskarte, ein Erste-Hilfe Zertifikat, ein Ausbildungsdiplom, eine Bestätigung über seine Tätigkeit am Flughafen, seinen ersten Lohnzettel, Airport Security Ausweise, seine Heiratsurkunde und ein Universitätszertifikat sowie mehrere Fotos, die ihn bei seiner Tätigkeit als Airport Security mit amerikanischen Soldaten zeigen, in Vorlage (AS 109 - 145).

7. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz am 20.11.2012 (AS 147 - 159) gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Reisepass zerrissen habe, um nicht zurückgeschickt zu werden. Dieser sei in XXXX im Mai 2012 ausgestellt worden.7. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz am 20.11.2012 (AS 147 - 159) gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Reisepass zerrissen habe, um nicht zurückgeschickt zu werden. Dieser sei in römisch 40 im Mai 2012 ausgestellt worden.

Zunächst hätte er von 1994 bis 1997 im Archiv im Krankenhaus als Sekretär gearbeitet. Danach sei er in Marokko gewesen. Von 1998 bis 2007 hätte er am Flughafen in XXXX gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Hamas, habe er dann - ab 2007 - keine Arbeit mehr gehabt und sei nur mehr als Maler tätig gewesen. Er habe aber weiterhin seinen Lohn aus seiner Tätigkeit am Flughafen erhalten.Zunächst hätte er von 1994 bis 1997 im Archiv im Krankenhaus als Sekretär gearbeitet. Danach sei er in Marokko gewesen. Von 1998 bis 2007 hätte er am Flughafen in römisch 40 gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Hamas, habe er dann - ab 2007 - keine Arbeit mehr gehabt und sei nur mehr als Maler tätig gewesen. Er habe aber weiterhin seinen Lohn aus seiner Tätigkeit am Flughafen erhalten.

Sein erstes Problem gehe auf den Juni 2007 zurück. Nach der Beendigung der Arbeit am Flughafen habe ihnen der Sicherheitsdirektor telefonisch mitgeteilt, dass sie die Hamas in einen Hinterhalt locken wolle. Am 12. Juni 2007 sei er dann tatsächlich bei einer Fahrt zum Flughafen festgenommen worden. Man habe ihn befragt, wie sie die Information über den Hinterhalt erhalten hätten. Sie seien geschlagen und bedroht worden. Nach Erhalt der gewünschten Informationen seien sie am 13. Juni wieder freigelassen worden. Am 14. Juni habe dann die Hamas die Macht übernommen. An diesem Tag sei ein Freund von ihm getötet worden.

Aufgrund der vorangegangenen Festnahme habe er am 14.06.2007 nicht in die Westbank reisen dürfen. Nach sieben Tagen sei er dann erneut von Leuten der Hamas entführt und gefoltert worden. Man habe ihn - als Sicherheitsbeamten des Flughafens - beschuldigt, Waffen zu Hause zu haben. Wegen seines Fluchtversuchs nach XXXX sei er gefoltert worden. Fünf Tage später sei er freigelassen worden.Aufgrund der vorangegangenen Festnahme habe er am 14.06.2007 nicht in die Westbank reisen dürfen. Nach sieben Tagen sei er dann erneut von Leuten der Hamas entführt und gefoltert worden. Man habe ihn - als Sicherheitsbeamten des Flughafens - beschuldigt, Waffen zu Hause zu haben. Wegen seines Fluchtversuchs nach römisch 40 sei er gefoltert worden. Fünf Tage später sei er freigelassen worden.

Am 12.11.2007 habe es eine Gedenkfeier für Arafat gegeben. Nach eineinhalb Stunden sei das Fest durch den Beschuss der Hamas gestört und viele Menschen getötet sowie verletzt worden. Es sei zu willkürlichen Festnahmen gekommen und sei er ebenfalls festgenommen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Unruhe zu stiften. In einer Polizeistation habe man sie festgehalten und geschlagen. Er habe dabei zwei schwere Verletzungen an der Schulter bzw. am Rücken erlitten.

Bereits im Dezember 2007 seien Angehörige der Fatah - auch er selbst - als Vorsichtsmaßnahme festgenommen worden.

Insgesamt sei er fünfmal festgenommen und gefoltert worden. Ansonsten sei er nur einfach so ohne Folgen festgenommen worden. Die Anzahl dieser Festnahmen könne er gar nicht nennen.

Befragt, wann nun diese fünf Festnahmen, bei denen man ihn gefoltert habe, erfolgt seien, gab der BF zu Protokoll: "Einmal vor der Machtübernahme der Hamas, dann nach dem Flughafen, dann am Tag der Erinnerung an Arafat, das vierte Mal war 2008, da ich bei einer Kulturgruppe dabei war und das fünfte Mal im Februar 2012. Das war aber keine offizielle Verhaftung, ab August 2008 mussten wir uns alle drei Monate bei der Hamas melden, da sie sehen wollten, ob wir noch in XXXX waren."Befragt, wann nun diese fünf Festnahmen, bei denen man ihn gefoltert habe, erfolgt seien, gab der BF zu Protokoll: "Einmal vor der Machtübernahme der Hamas, dann nach dem Flughafen, dann am Tag der Erinnerung an Arafat, das vierte Mal war 2008, da ich bei einer Kulturgruppe dabei war und das fünfte Mal im Februar 2012. Das war aber keine offizielle Verhaftung, ab August 2008 mussten wir uns alle drei Monate bei der Hamas melden, da sie sehen wollten, ob wir noch in römisch 40 waren."

Seine letzte Festnahme wegen der Tätigkeit als Security sei die vierte Festnahme im August 2008 gewesen. Dabei sei er auch zu seiner früheren Tätigkeit als Security befragt worden. Man habe ihn aber wegen der Mitgliedschaft bei der Volkstanzgruppe festgenommen. Er glaube nicht, dass seine Tätigkeit als Security nach 2007 keine Rolle mehr gespielt habe, da die anderen Mitglieder der Tanzgruppe nie so lange in Haft gewesen seien wie er. Bei den Festnahmen bis 2008 habe man ihn gebeten, Waffen abzugeben, die er aber gar nicht zu Hause gehabt habe.

Ab 2008 habe man von ihm verschiedenste Informationen verlangt, etwa wer am Flughafen und mit den Israelis gearbeitet habe. Man habe ihn befragt, welche Arbeiten die Israelis und Palästinenser ausgeübt hätten.

Diese Junta führe sich auf, wie sie gerade wolle. Man habe eine Zeit lang immer wieder die Papiere untersucht, die gezeigt hätten, dass er am Flughafen gearbeitet habe. Daraus hätten sich immer wieder neue Fragen für die Hamas ergeben.

Auf die Frage, was seine Tätigkeit für die Volkstanzgruppe nun mit seinem Asylgrund zu tun habe, erklärte der BF, dass, wenn man ihn mich nicht als Mitglied der Musikgruppe festgenommen hätte, ihn eben wegen der anderen Geschichten wieder festgenommen hätte, um ihn verhören zu können. Es sei nur Zufall gewesen, dass man ihn als Mitglied der Tanzgruppe verhaftet habe.

Er sei am 13. August 2008 zu Hause gewesen. Nach dem Öffnen der Tür hätten Bewaffnete der Hamas das Haus gestürmt. Er sei festgenommen und das Haus durchsucht worden. Die ersten Tage habe er in der Sonne stehen müssen. Seine Fußsohle habe sich entzündet und hätte er heute noch Spuren vom Sonnenbrand. Man sehe die Pigmentflecken in seinem Gesicht. Er habe dann ein Papier unterzeichnen müssen, nicht mehr zur Tanzgruppe zu gehören und sich alle drei Monate zu melden. Ferner sei er auch der Zusammenarbeit mit den Israelis beschuldigt worden.

In der Folge korrigierte der BF - auf eine entsprechende Frage - seine bisherige Aussage. Demnach hätte er mit den unzähligen anderen Festnahmen Verhaftungen gemeint, die nicht ihn betroffen haben. Vielleicht sei dies falsch verstanden worden. Man habe ihn fünfmal festgenommen und einmal habe man ihn nur vorsichtshalber festgenommen.

2012 sei er nicht zu Hause verhaftet worden, sondern bei Erfüllung der ihm auferlegten Meldeverpflichtung festgenommen worden. Am zweiten Tag sei er befragt worden. Man habe ihm sein Sicherheitsdossier vorgelegt und gesagt, dass man den Tanz beiseitelassen wolle. Man würde sich auf die Sicherheit berufen. Es sei ihm vorgeworfen worden, mit den Israelis gearbeitet zu haben und während des Krieges 2008 mit XXXX kommuniziert zu haben. Unter seinem Haus habe es einen Tunnel gegeben. Die Hamas habe gemeint, wenn dieser Tunnel jemals beschossen werden würde, würde man ihm die Schuld daran geben. Wenn er über so eine Information verfügen würde, sei er als vorbelastete Person in noch größerer Gefahr als andere Menschen. Wenn dieser Tunnel beschossen werde, werde ihn die Hamas als Verräter zur Rechenschaft ziehen.2012 sei er nicht zu Hause verhaftet worden, sondern bei Erfüllung der ihm auferlegten Meldeverpflichtung festgenommen worden. Am zweiten Tag sei er befragt worden. Man habe ihm sein Sicherheitsdossier vorgelegt und gesagt, dass man den Tanz beiseitelassen wolle. Man würde sich auf die Sicherheit berufen. Es sei ihm vorgeworfen worden, mit den Israelis gearbeitet zu haben und während des Krieges 2008 mit römisch 40 kommuniziert zu haben. Unter seinem Haus habe es einen Tunnel gegeben. Die Hamas habe gemeint, wenn dieser Tunnel jemals beschossen werden würde, würde man ihm die Schuld daran geben. Wenn er über so eine Information verfügen würde, sei er als vorbelastete Person in noch größerer Gefahr als andere Menschen. Wenn dieser Tunnel beschossen werde, werde ihn die Hamas als Verräter zur Rechenschaft ziehen.

Wenn er jetzt in Palästina wäre, würde er in dem jetzigen Krieg umkommen und man würde behaupten, er wäre im Krieg gestorben. Die Bewohner seines Hauses seien bereits aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, da die Hamas diesen Tunnel benutzen wolle. Sie würden ihn auch der Fahnenflucht beschuldigen, da er sich außerhalb des Landes aufgehalten habe.

Letztlich wurden mit dem BF die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der BF gab hierbei zu Protokoll, dass es unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Die Hamas sei an der Macht und sei immer noch dort. Seit der Machtübernahme durch die Hamas könne man kein normales Leben mehr führen. Die Hamas sage, er wäre ein Ungläubiger. Ein Hassprediger sage, dass jeder ins Paradies komme, der einen Polizisten oder Sicherheitsbeamten umbringe.

8. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 08.843-BAG (AS 181 - 212) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt III.)8. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 08.843-BAG (AS 181 - 212) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im autonomen Palästinensergebiet in Israel sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder werden würde. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der BF nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der BF verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne von diesen unterstützt werden. Er beziehe eine Pension, sei außerdem arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erforderlichenfalls eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des BF, u.a. zu Politik/ Wahlen/ Allgemeine Lage/ Sicherheitslage, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechte, Ein- und Ausreise aus dem Gaza-Streifen, Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt, obwohl es das Vorbringen des BF als schlüssig und glaubhaft qualifizierte, damit, dass es sich bei der Hamas - wie den Länderfeststellungen und den ständigen Medienberichten zu entnehmen sei -, um eine politische Organisation strenggläubiger Moslems handle, die die politische Lage im Gaza-Streifen kontrolliere. Gerade in Ländern mit einer strengen moslemischen Ausrichtung müsse nun aber jedermann Einschränkungen in Kauf nehmen, die vom Glauben her vorgegeben seien (Verbot gewisser Folkloretänze oder Alkoholverbot und dergleichen). Weiters müsse die ganze Bevölkerung in solchen Ländern auch Vorschriften, wie zum Beispiel Bekleidungsvorschriften, hinnehmen. Derartige Verbote und Vorschriften gebe es in vielen islamischen Ländern wie etwa auch im Iran, Afghanistan oder Pakistan. Jedermann müsse unter solchen Umständen bewusst sein, dass Übertretungen zu einer Bestrafung führen. Der BF habe zwar selbst glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Folge einer Übertretung des Tanzverbotes festgenommen, bzw. bestraft worden sei. Das BAA gehe jedoch davon aus, dass der BF weiteren Sanktionen dadurch entgehen könne, indem er sich an das seitens der Hamas ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halte. Der Aussage des BF hätten keine weiteren Gründe entnommen werden können, die zu einer weiteren Verfolgung seitens der Hamas führen könnten. Von einer auch in Zukunft drohenden Gefahr einer Verfolgung könne somit nicht ausgegangen werden. Ferner wurde in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen zulässig sei.Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt, obwohl es das Vorbringen des BF als schlüssig und glaubhaft qualifizierte, damit, dass es sich bei der Hamas - wie den Länderfeststellungen und den ständigen Medienberichten zu entnehmen sei -, um eine politische Organisation strenggläubiger Moslems handle, die die politische Lage im Gaza-Streifen kontrolliere. Gerade in Ländern mit einer strengen moslemischen Ausrichtung müsse nun aber jedermann Einschränkungen in Kauf nehmen, die vom Glauben her vorgegeben seien (Verbot gewisser Folkloretänze oder Alkoholverbot und dergleichen). Weiters müsse die ganze Bevölkerung in solchen Ländern auch Vorschriften, wie zum Beispiel Bekleidungsvorschriften, hinnehmen. Derartige Verbote und Vorschriften gebe es in vielen islamischen Ländern wie etwa auch im Iran, Afghanistan oder Pakistan. Jedermann müsse unter solchen Umständen bewusst sein, dass Übertretungen zu einer Bestrafung führen. Der BF habe zwar selbst glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Folge einer Übertretung des Tanzverbotes festgenommen, bzw. bestraft worden sei. Das BAA gehe jedoch davon aus, dass der BF weiteren Sanktionen dadurch entgehen könne, indem er sich an das seitens der Hamas ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halte. Der Aussage des BF hätten keine weiteren Gründe entnommen werden können, die zu einer weiteren Verfolgung seitens der Hamas führen könnten. Von einer auch in Zukunft drohenden Gefahr einer Verfolgung könne somit nicht ausgegangen werden. Ferner wurde in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen zulässig sei.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (AS

233 - 261), hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt

verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

9.1. Zunächst wurde vom BF nochmals sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Die Art und Weise wie das BAA dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht diesen Anforderungen. Ebenso wenig habe das BAA den verfahrensrechtlichen Grundsatz beachtet, der dem BF garantiere, dass für diesen günstige Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung einfließen müssen wie ungünstige (AS 235 - 237).

9.2. In der Folge monierte der BF, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Diesbezüglich wurden zum Beweis auszugsweise mehrere, auch im Internet abrufbare, Berichte (etwa von Human Rights Watch) zur Menschenrechtslage im Gaza-Streifen angeführt (AS 239 - 251).

9.3. Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. § 3 AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Das BAA nehme insgesamt offensichtlich eine Beweislastumkehr vor (AS 251).9.3. Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Das BAA nehme insgesamt offensichtlich eine Beweislastumkehr vor (AS 251).

9.4. Hinsichtlich der behaupteten Mängel werde zudem gerügt, dass es im Rahmen der Einvernahme offenbar zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei, da der BF laut Einvernahmeprotokoll angegeben haben soll, legal mit dem Bus von XXXX nach Ägypten gereist zu sein. Dies sei nicht richtig und habe vom BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA auch nicht korrigiert werden können. Richtig sei, dass der BF illegal ausgereist sei.9.4. Hinsichtlich der behaupteten Mängel werde zudem gerügt, dass es im Rahmen der Einvernahme offenbar zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei, da der BF laut Einvernahmeprotokoll angegeben haben soll, legal mit dem Bus von römisch 40 nach Ägypten gereist zu sein. Dies sei nicht richtig und habe vom BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA auch nicht korrigiert werden können. Richtig sei, dass der BF illegal ausgereist sei.

Die gesamte Beweiswürdigung bestehe aus einem Textbaustein, der auch in anderen Verfahren wortwörtlich und ident verwendet worden sei. Das BAA habe es gänzlich unterlassen, das individuelle Vorbringen des BF zu würdigen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der gröblich mangelhaften Beweiswürdigung sei der Bescheid in seinem ganzen Umfang rechtswidrig.

Das Leben in moslemisch geprägten Ländern bringe zwar Einschränkungen mit sich. Im konkreten Fall des BF könne jedoch nicht mehr von geringfügigen Einschränkungen gesprochen werden. Die Eingriffe in die persönliche Sphäre des BF würden sich in ihrer Intensität und ihrem Ausmaß drastisch von jenen, die eine jede Person im Gaza-Streifen treffen, unterscheiden.

Richtig sei auch, dass im Regelfall das Unterlassen einer verbotenen Handlung zu einem Nichteintritt von weiteren Sanktionen führe. Dies sei im Fall des BF jedoch anders, zumal der BF hauptsächlich wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeamter verfolgt werde. Seine Tätigkeit bei der Folkloregruppe diene der Hamas nur als weiterer Vorwand für Inhaftierungen und Misshandlungen. Aus diesem Grunde bestehe die Verfolgungsgefahr auch dann, wenn der BF sich nicht mehr mit der Folkloregruppe betätige.

Ebenso würden die Feststellungen hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr auf einem Textbaustein beruhen, der auch in anderen Verfahren wortwörtlich ident sei. Wiederum sei keine individuelle Prüfung vorgenommen worden (AS 251 - 255).

9.5. Aufgrund der politischen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werde der BF von der Hamas verfolgt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass es mehrmals zu Übergriffen der Hamas auf den BF gekommen sei, sowie aufgrund der aktuellen politischen Situation im Gaza-Streifen, müsse eine Prognoseentscheidung dahingehend ausfallen, dass eine zukünftige Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen werde. Diese Verfolgung finde unabhängig davon statt, ob der BF eine verbotene Tätigkeit ausübe oder nicht. Ferner könne er den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen bzw. sei sein Heimatland nicht in der Lage für Schutz zu sorgen (AS 255 - 257).

9.6. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in das autonome Palästinensergebiet auf jeden Fall vorliegen. Die prekäre Situation im Herkunftsstaat sei amtsbekannt und darüber hinaus auch in den zitierten Länderfeststellungen ersichtlich. Das BAA habe in ihren eigenen Länderfeststellungen dargelegt, dass die Sicherheitskräfte der Hamas Fatah-Mitglieder und andere Palästinenser ungestraft töten, entführen, willkürlich verhaften und belästigen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr die neuerliche Verfolgung durch die Hamas. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeiten mit der Folkloregruppe, sondern zudem und im Wesentlichen durch seine Fatah-Mitgliedschaft und seine Arbeit als Sicherheitsbeamter am Flughafen XXXX (AS 257 - 259).9.6. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in das autonome Palästinensergebiet auf jeden Fall vorliegen. Die prekäre Situation im Herkunftsstaat sei amtsbekannt und darüber hinaus auch in den zitierten Länderfeststellungen ersichtlich. Das BAA habe in ihren eigenen Länderfeststellungen dargelegt, dass die Sicherheitskräfte der Hamas Fatah-Mitglieder und andere Palästinenser ungestraft töten, entführen, willkürlich verhaften und belästigen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr die neuerliche Verfolgung durch die Hamas. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeiten mit der Folkloregruppe, sondern zudem und im Wesentlichen durch seine Fatah-Mitgliedschaft und seine Arbeit als Sicherheitsbeamter am Flughafen römisch 40 (AS 257 - 259).

9.7. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche sich, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, zu integrieren. Hätte das BAA nicht die oben aufgezeigten Verfahrensfehler gesetzt, wären diese Gründe bereits im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen und die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen worden (AS 259 - 261).

9.8. Abschließend wurde insbesondere die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem BF die Chance zu bieten, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern schildern zu können und glaubhaft zu machen. Hierbei wurde auch ausdrücklich auf Artikel 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ebenso wurden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt (AS 261).9.8. Abschließend wurde insbesondere die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem BF die Chance zu bieten, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern schildern zu können und glaubhaft zu machen. Hierbei wurde auch ausdrücklich auf Artikel 47 Paragraph 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ebenso wurden die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt (AS 261).

10. Am 09.04.2013 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung (OZ 3) ein. Der BF brachte hierbei - jeweils in Kopie - lt. eigenen Angaben einen Haftbefehl und ein Urteil des Militärgerichts XXXX sowie Vorladungen des Militärgerichts XXXX zum Beweis des Vorliegens einer akuten Verfolgungsgefahr in Vorlage. Zudem legte der BF ergänzende Feststellungen zur aktuellen Lage im Gaza-Streifen und - zum Beleg seines Integrationswillens - eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor.10. Am 09.04.2013 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung (OZ 3) ein. Der BF brachte hierbei - jeweils in Kopie - lt. eigenen Angaben einen Haftbefehl und ein Urteil des Militärgerichts römisch 40 sowie Vorladungen des Militärgerichts römisch 40 zum Beweis des Vorliegens einer akuten Verfolgungsgefahr in Vorlage. Zudem legte der BF ergänzende Feststellungen zur aktuellen Lage im Gaza-Streifen und - zum Beleg seines Integrationswillens - eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor.

11. Im Rahmen eines weiteren - ebenfalls als Beschwerdeergänzung (OZ 5) titulierten - Schriftsatzes wiederholte der BF zunächst sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte der BF aus, dass er durch seine Ehefrau erfahren habe, vom Militärgericht in XXXX zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt worden zu sein. Die Ehefrau habe in der Folge einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, um so an den Haftbefehl zu gelangen. Der zuständige Richter weigere sich jedoch, den Haftbefehl auszuhändigen, zumal dieser den Standpunkt vertrete, dass das Schriftstück nur dem Angeklagten ausgehändigt werde. Auch sei der Anwalt dahingehend gewarnt worden, dem BF keine Papiere zukommen zu lassen.11. Im Rahmen eines weiteren - ebenfalls als Beschwerdeergänzung (OZ 5) titulierten - Schriftsatzes wiederholte der BF zunächst sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte der BF aus, dass er durch seine Ehefrau erfahren habe, vom Militärgericht in römisch 40 zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt worden zu sein. Die Ehefrau habe in der Folge einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, um so an den Haftbefehl zu gelangen. Der zuständige Richter weigere sich jedoch, den Haftbefehl auszuhändigen, zumal dieser den Standpunkt vertrete, dass das Schriftstück nur dem Angeklagten ausgehändigt werde. Auch sei der Anwalt dahingehend gewarnt worden, dem BF keine Papiere zukommen zu lassen.

Weiters sei die Ehefrau des BF kürzlich von Hamas-Mitgliedern bedroht und aufgefordert worden, das Wohnhaus zu verlassen, da der unter dem Haus befindliche Tunnel im Kriegsfall gebraucht werde.

Ein Mitglied der Musikgruppe sei freiwillig zurückgekehrt. In Folge sei der Rückkehrer bei seiner Ankunft in Haft genommen und verhört worden. Beim Verhör habe diese Person ausgesagt, dass sich der BF in Österreich befinde und einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Ein gefahrlose Rückkehr sei somit für den BF nicht mehr möglich.

Schließlich hätten maskierte Männer das Wohnhaus in Brand gesteckt. Glücklicherweise habe der Brand gelöscht werden können und sei kein großer Schaden entstanden. Die Ehefrau des BF habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Es sei jedoch auf die Anzeige nicht reagiert worden. Es sei keine verdächtige Person befragt oder festgenommen worden.

12. Am 11.10.2013 langte eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein (OZ 10). Zunächst wurde das bisherige Fluchtvorbringen nochmals zusammengefasst wiederholt. Insoweit nun das BAA in seiner Beweiswürdigung ausgeführt habe, dass der BF nur seine künstlerischen Betätigungen beenden hätte müssen, um ohne Verfolgung im Gaza-Streifen zu leben, wurde sodann seitens des Beschwerdeführervertreters (nachfolgend BFV) entgegnet, dass dies eklatant den Zielen der Genfer Flüchtlingskonvention widerspreche. Mit dieser Begründung könnte etwa einem chrsitlichen Konvertiten aus Saudi-Arabien erklärt werden, er hätte schließlich seine Religion nicht ändern müssen oder einem Demokratie-Aktivisten aus einem kommunistischen Land, er wüsste über die Gesetze Bescheid, und wenn er seine Meinung frei äußere, wäre das sein eigenes Problem.

Relevant sei dies im Fall des BF insbesondere, da seine Glaubwürdigkeit in der Beweiswürdigung nicht angezweifelt worden sei, und ebenso aus den Länderberichten sowie den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen sei, dass eine künstlerische Tätigkeit, wie sie der BF in seiner Heimat betrieben habe, dort massiv verfolgt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die zu erwartende "Bestrafung", wie das BAA salopp schreibe, nicht dem entspreche, was in einem demokratischen Staat zu verstehen sei, sondern durchaus menschenrechtswidrige Behandlung wie Folter bis zu extralegalen Tötungen beinhalte.

Ferner sei es verwunderlich, warum von einer österreichischen Behörde islamistische Gesetzgebeungen in Ländern wie Iran oder Afghanistan explizit als legitim erachtet werden würden und eine Befolgung darartiger Gesetze als Recht angesehen werde. Auch wenn nicht jede derartige Gesetzesübertretung eine Asylgewährung rechtfertigen könne, sei jedenfalls die pauschale Akzeptanz jeglicher Bestrafung aufgrund solcher Vorschriften zurückzuweisen und es wäre vom BAA zu überprüfen gewesen, was der BF bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen zu befürchten hätte. Die bloße Behauptung, es würde schon nichts passieren, könne diesbezüglich nicht ausreichen.

Ob dem BF infolge seiner künstlerischen Betätigung derzeit im Gaza-Streifen politische Verfolgung durch islamistische Gruppen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, wäre daher hinsichtlich der Asylrelevanz zu überprüfen gewesen, zumal die staatlichen Institutionen im Gaza-Streifen nicht nur nicht gewillt und in der Lage seien, solche Übergriffe zu verhindern, sondern gerade die Initiatoren dessen seien.

Keine nennenswerte Erwägung in der Beweiswürdigung habe außerdem über den ersten Aspekt der Fluchtgründe des BF stattgefunden, wonach er bereits wegen seiner Mitgliedschaft bei der Fatah und seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeamter am Flughafen in das Visier der Hamas geraten gewesen sei, und überdies die Hamas gefordert habe, unter seinem Haus einen geheimen Tunnel zu graben, wogegen sich der BF geweigert habe. Dass diese Angaben des BF keiner Beurteilung seitens des BAA unterzogen worden seien, und die Bedrohungssituation durch die Regierung des Gaza-Streifens daher keiner vollständigen Prüfung unterzogen worden sei, stelle einen gravierenden Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid dar.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation sei überdies festzustellen, dass die Anfrage an die Österreichische Botschaft in Kairo insofern nicht auf den BF anwendbar sei, als dort nach "politisch unauffälligen" Personen gefragt worden sei, und dies in diesem Fall aufgrund der beschriebenen Umstände nicht zutreffend sei; bzw. hätte dies jedenfalls konkret beurteilt werden müssen.

Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem BAA aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung in keiner substantiell erkennbaren Weise eingegangen worden. Die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BAA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation im Gaza-Streifen auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BAA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

Abschließend wurde insbeondere beantragt, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Gaza-Streifen befasse und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, damit der BF seine Fluchtgründe vollständig darlegen könne, zumal diese in die Beweiswürdigung des BAA nur lückenhaft eingeflossen seien.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser gab u.a. Folgendes an: Er würde im Innenministerium in der Sicherheitsabteilung am Flughafen in XXXX arbeiten. Die Hamas hätte alle Angestellten dieser Abteilung verfolgt und sogar getötet. Man habe von ihm verlangt, zu spionieren, da am Flughafen auch Israelis arbeiten. Sein zweiter Grund sei die Teilnahme an der Musikgruppe. Wer Kunst mache und in dieser Folklorearbeit involviert sei, sei ein Feind. Er sei mehrmals eingesperrt und geschlagen worden. Sein Elektronikgeschäft sei ebenfalls von den Hamas zerstört worden. Man habe ihm vorgeworfen für die andere Seite - die Fatah - zu arbeiten und Informationen von XXXX nach XXXX zu überbringen (AS 15).3.1.1. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser gab u.a. Folgendes an: Er würde im Innenministerium in der Sicherheitsabteilung am Flughafen in römisch 40 arbeiten. Die Hamas hätte alle Angestellten dieser Abteilung verfolgt und sogar getötet. Man habe von ihm verlangt, zu spionieren, da am Flughafen auch Israelis arbeiten. Sein zweiter Grund sei die Teilnahme an der Musikgruppe. Wer Kunst mache und in dieser Folklorearbeit involviert sei, sei ein Feind. Er sei mehrmals eingesperrt und geschlagen worden. Sein Elektronikgeschäft sei ebenfalls von den Hamas zerstört worden. Man habe ihm vorgeworfen für die andere Seite - die Fatah - zu arbeiten und Informationen von römisch 40 nach römisch 40 zu überbringen (AS 15).

Bei der den Gaza-Streifen kontrollierenden Hamas handelt es sich um eine sunnitisch-islamistische Palästinenserorganisation, deren Ziel es ist, einen islamischen Staat einzurichten. Dies hat zur Folge, dass eine enge Verbindung zwischen Religion und Staat im Gaza-Streifen besteht. Das Bundesasylamt übersieht nun, dass auch eine unterstellte politische Gesinnung - angesichts der Verquickung von Staat und Religion im Gaza-Streifen - von Asylrelevanz sein kann, zumal es sich beim BF um einen Mitarbeiter des Innenministeriums in der Sicherheitsabteilung des Flughafens XXXX handelt, der auch Mitglied bei einer Folkloretanzgruppe war. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Asylantragstellung eventuell als Indiz für eine staatsfeindliche politische Gesinnung gewertet wird (vgl. dazu etwa auch AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011 oder AsylGH 05.11.2012, C16 424.475-1/2012 m.w.N.).Bei der den Gaza-Streifen kontrollierenden Hamas handelt es sich um eine sunnitisch-islamistische Palästinenserorganisation, deren Ziel es ist, einen islamischen Staat einzurichten. Dies hat zur Folge, dass eine enge Verbindung zwischen Religion und Staat im Gaza-Streifen besteht. Das Bundesasylamt übersieht nun, dass auch eine unterstellte politische Gesinnung - angesichts der Verquickung von Staat und Religion im Gaza-Streifen - von Asylrelevanz sein kann, zumal es sich beim BF um einen Mitarbeiter des Innenministeriums in der Sicherheitsabteilung des Flughafens römisch 40 handelt, der auch Mitglied bei einer Folkloretanzgruppe war. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Asylantragstellung eventuell als Indiz für eine staatsfeindliche politische Gesinnung gewertet wird vergleiche dazu etwa auch AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011 oder AsylGH 05.11.2012, C16 424.475-1/2012 m.w.N.).

Zudem offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Zwar findet sich bei den übrigen nach Österreich eingereisten Mitgliedern der Folkloregruppe ein ähnlich gelagerter Sachverhalt. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass sich die Feststellungen, die Ausführungen in der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in den einzelnen Bescheiden der Asylwerber in fast allen Bereichen wortwörtlich decken (vgl. etwa den im Verfahren E4 XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls behobenen Bescheid). Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging, so hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus auch Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch den erkennenden Senat nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen, was sich auch darin zeigt, dass weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung auf die Tätigkeit des BF in der Sicherheitsabteilung am Flughafen und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen Bezug genommen wurde.Zudem offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Zwar findet sich bei den übrigen nach Österreich eingereisten Mitgliedern der Folkloregruppe ein ähnlich gelagerter Sachverhalt. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass sich die Feststellungen, die Ausführungen in der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in den einzelnen Bescheiden der Asylwerber in fast allen Bereichen wortwörtlich decken vergleiche etwa den im Verfahren E4 römisch 40 mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls behobenen Bescheid). Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging, so hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus auch Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch den erkennenden Senat nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen, was sich auch darin zeigt, dass weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung auf die Tätigkeit des BF in der Sicherheitsabteilung am Flughafen und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen Bezug genommen wurde.

3.1.2. Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom BAA in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, Ungereimtheiten aufzuklären bzw. weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es noch einer genaueren Auseinandersetzung mit den vom BF geschilderten Festnahmen. Beispielsweise erwähnte der BF, dass Angehörige der Fatah und auch er selbst vorsichtshalber bereits im Dezember 2007 festgenommen worden seien (AS 153). Zu diesem Zeitpunkt war die Hamas aber bereits im Gaza-Streifen an der Macht. Insoweit wird es einer näheren Abklärung bedürfen, ob diese Festnahme nicht bereits im Dezember 2006 erfolgte. Das Bundesasylamt wird auch bezüglich der Festnahme, die sich etwa um den 20. Juni 2007 ereignete (AS 153), Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls durch Befragung zu erheben haben, welche Verletzungen der Beschwerdeführer damals erlitten habe. Wenn ihm auch angeblich verboten wurde, sich in ein Krankenhaus zu begeben, so müsste er doch selbst - zumindest laienmäßig - beschreiben können, wie er gefoltert wurde und welche Verletzungen er davon erlitten hat. Ferner ist abzuklären, wo konkret der Beschwerdeführer jeweils festgehalten und gefoltert wurde. Ebenso wird in diesem Zusammenhang zu eruieren sein, wie lange die Befragungen im November 2007, August 2008 und Februar 2012 jeweils dauerten. Schließlich wird der BF noch zu befragen sein, wo er sich ab August 2008 alle drei Monate bei der Hamas zu melden hatte.

Im Zuge der nachzuholenden Ermittlungen wird auch von Interesse sein, weshalb der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 20.11.2012 und der Beschwerdeergänzung vom Mai 2013 eindeutig davon sprach, dass sich unter seinem Haus ein Tunnel befunden habe bzw. unter dem Wohnhaus ein Tunnel der Hamas verlaufe und die Hamas diesen benutzen wolle (AS 157, OZ 5). Abweichend hiervon führte der BF in der Beschwerdeergänzung vom Oktober 2013 (OZ 10) nämlich aus, dass die Hamas gefordert habe, unter dem Haus des BF einen geheimen Tunnel zu graben, wogegen sich dieser geweigert habe.

Im Übrigen erlaubt sich der erkennende Senat ferner auf eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Bezuges einer Pension (AS 189) hinzuweisen, ist in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides doch davon die Rede, dass der BF eine Pension beziehe, obwohl dies - wohl auch aufgrund des Alters des BF - weder Thematik in der Erstbefragung oder Einvernahme des BF noch sonst in irgendeiner Weise an das Bundesasylamt herangetragen worden war.

Konkrete Feststellungen zu den zuvor angeführten zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des BAA jedenfalls verabsäumt, was aber auch im Lichte der Prüfung einer - allenfalls unterstellten - politischen Gesinnung des BF bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Asylgerichtshofes daher erforderlich gewesen.

3.1.3. Weiters wird es erforderlich sein, verschiedene Fragen zur Ausreise des BF aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen und der später in Österreich erfolgten Asylantragstellung näher abzuklären.

So erscheint es auffällig, dass der BF bei der Erstbefragung am 15.07.2012 zweimal behauptete, dass er am 26.06.2012 legal mit einem Bus nach Ägypten ausgereist sei (AS 11 - 13). Erst im Zuge der Beschwerde vom 08.03.2013 revidierte der BF wegen eines angeblichen sprachlichen Missverständnisses mit dem Dolmetscher seine Aussage und gab an, illegal ausgereist zu sein (AS 251 - 253). Abweichend von den ursprünglichen Ausführungen des BF behauptete ein weiteres Mitglied der Folkloregruppe (E4 XXXX) in dessen Asylverfahren von Beginn an sowohl in der Erstbefragung am 15.07.2012 als auch in der Einvernahme vor dem BAA am 31.10.2012, am 27.06.2012 illegal - über einen Tunnel - ausgereist zu sein (AS 19, 115 im Akt zu E4 XXXX). Der BF ist jedenfalls nochmals in einer weiteren Einvernahme mit seiner ursprünglichen - in der Erstbefragung getätigten - Aussage bezüglich einer legalen Ausreise nach Ägypten und den hierzu widersprüchlichen Ausführungen seines Kollegen zu konfrontieren, zumal eine - unter Umständen gemeinsame - legale Ausreise der Folkloregruppe jedenfalls ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen würde, wie die problemlose Ausstellung eines Reisedokumentes. Insoweit bedarf es auch einer Abklärung, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses im Mai 2012 in XXXX (AS 149) irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hat. Selbiges gilt für die erst am 29.04.2012 ausgestellte Geburtsurkunde des BF (AS 23). Ebenso bedarf es einer Abklärung, weshalb es dem BF nicht möglich war, nähere Angaben zum Schlepper bzw. den Reisekosten zu tätigen. Im Gegensatz hierzu war das bereits mehrfach erwähnte andere Mitglied der Folkloregruppe (E4 XXXX) sehr wohl in der Lage, etwa die Kosten für die Ausreise iHv $ 5.000,-- zu benennen (AS 115 im Akt zu E4 XXXX). In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seinen Reisepass während seines Aufenthaltes in Österreich vernichtete (AS 13, 149), was ebenfalls ein weiteres Indiz für eine legale Ausreise aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen darstellt. Eventuell hat das Bundesasylamt nunmehr die Möglichkeit, durch eine Anfrage bei den zuständigen Stellen zu eruieren, wer zwischen 26.06.2012 und 29.06.2012 legal aus dem Gaza-Streifen ausgereist ist bzw. ob sich der BF unter diesen Personen befand. Ferner bedarf es einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer, weshalb er mit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum Ablauf seines Visums Mitte Juli 2012 zugewartet hat (AS 13) und wird der BF auch zu befragen sein, warum er aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung gefallen ist (AS 73).So erscheint es auffällig, dass der BF bei der Erstbefragung am 15.07.2012 zweimal behauptete, dass er am 26.06.2012 legal mit einem Bus nach Ägypten ausgereist sei (AS 11 - 13). Erst im Zuge der Beschwerde vom 08.03.2013 revidierte der BF wegen eines angeblichen sprachlichen Missverständnisses mit dem Dolmetscher seine Aussage und gab an, illegal ausgereist zu sein (AS 251 - 253). Abweichend von den ursprünglichen Ausführungen des BF behauptete ein weiteres Mitglied der Folkloregruppe (E4 römisch 40 ) in dessen Asylverfahren von Beginn an sowohl in der Erstbefragung am 15.07.2012 als auch in der Einvernahme vor dem BAA am 31.10.2012, am 27.06.2012 illegal - über einen Tunnel - ausgereist zu sein (AS 19, 115 im Akt zu E4 römisch 40 ). Der BF ist jedenfalls nochmals in einer weiteren Einvernahme mit seiner ursprünglichen - in der Erstbefragung getätigten - Aussage bezüglich einer legalen Ausreise nach Ägypten und den hierzu widersprüchlichen Ausführungen seines Kollegen zu konfrontieren, zumal eine - unter Umständen gemeinsame - legale Ausreise der Folkloregruppe jedenfalls ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen würde, wie die problemlose Ausstellung eines Reisedokumentes. Insoweit bedarf es auch einer Abklärung, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses im Mai 2012 in römisch 40 (AS 149) irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hat. Selbiges gilt für die erst am 29.04.2012 ausgestellte Geburtsurkunde des BF (AS 23). Ebenso bedarf es einer Abklärung, weshalb es dem BF nicht möglich war, nähere Angaben zum Schlepper bzw. den Reisekosten zu tätigen. Im Gegensatz hierzu war das bereits mehrfach erwähnte andere Mitglied der Folkloregruppe (E4 römisch 40 ) sehr wohl in der Lage, etwa die Kosten für die Ausreise iHv $ 5.000,-- zu benennen (AS 115 im Akt zu E4 römisch 40 ). In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seinen Reisepass während seines Aufenthaltes in Österreich vernichtete (AS 13, 149), was ebenfalls ein weiteres Indiz für eine legale Ausreise aus den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen darstellt. Eventuell hat das Bundesasylamt nunmehr die Möglichkeit, durch eine Anfrage bei den zuständigen Stellen zu eruieren, wer zwischen 26.06.2012 und 29.06.2012 legal aus dem Gaza-Streifen ausgereist ist bzw. ob sich der BF unter diesen Personen befand. Ferner bedarf es einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer, weshalb er mit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum Ablauf seines Visums Mitte Juli 2012 zugewartet hat (AS 13) und wird der BF auch zu befragen sein, warum er aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung gefallen ist (AS 73).

3.1.4. Das erstinstanzliche Verfahren leidet zudem unter dem schweren Mangel, dass sich das BAA nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Zuge des Schriftsatzes vom 08.10.2012 vorgelegten Dokumenten (AS 109 - 135) ausreichend auseinandergesetzt hat. So wurden diese vom BF vorgelegten Dokumente offensichtlich nie einer Übersetzung zugeführt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass ein Teil dieser Schriftstücke in englischer Sprache verfasst wurde, was zumindest bezüglich dieser Unterlagen eine Übersetzung nicht unbedingt erforderlich erscheinen lässt.

3.1.5. Im gegenständlichen Fall hat der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 20.11.2012 (AS 153, 155) auf Folterungen und dadurch entstandene Narben hingewiesen. Im November 2007 sei er im Zuge einer Festnahme mit einer Eisenstange auf den Rücken und die Schulter geschlagen worden, wovon Narben zurückgeblieben seien (AS 153). Im August 2008 habe er nach einer weiteren Festnahme die ersten Tage in der Sonne stehen müssen. Seine Fußsohle habe sich entzündet und hätte er heute noch Spuren vom Sonnenbrand. Man sehe die Pigmentflecken in seinem Gesicht (AS 155).

Das BAA setzte sich bei der Einvernahme mit den vom BF dabei behaupteten Verletzungen an verschiedenen Körperteilen, die er durch die Folterungen aus geschilderter Motivationslage erlitten haben soll, in keiner Weise auseinander. Weder ließ es diese begutachten noch nahm sie der Organwalter selbst laienhaft in Augenschein, um zunächst einmal feststellen zu können ob derartige Spuren tatsächlich vorhanden sind, um in der Folge den Beweiswert beurteilen und um Rückschlüsse auf das Vorbringen ziehen zu können.

Wenngleich sich die Motivationslage eines "Folterers" durch ein medizinisches Sachverständigengutachten in Bezug auf die Verletzungen und Narben nicht eruieren lassen kann, erscheint es aber im gegenständlichen Fall nach hg. Ansicht erforderlich, vorzugsweise durch einen Facharzt für Gerichtsmedizin, abklären zu lassen, ob der Körper des BF die behaupteten Verletzungen bzw. Narben aufweist, ob diese durch die von ihm geschilderten Handlungen stammen können und ob diese Wunden auch vom Entstehungszeitpunkt [angeblich November 2007 bzw. August 2008, AS 153 - 155] in die Erzählungen des BF einzuordnen sind.

3.1.6. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen (AS 109 - 145) - auch konkrete länderkundliche Erhebungen anzustellen gehabt, etwa ob der BF tatsächlich für das Innenministerium in der Sicherheitsabteilung des Flughafens XXXX tätig gewesen ist und Mitglied einer Folkloretanzgruppe war. Derartige Erhebungen (beispielsweise durch eine Botschaftsanfrage bzw. Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen.3.1.6. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen (AS 109 - 145) - auch konkrete länderkundliche Erhebungen anzustellen gehabt, etwa ob der BF tatsächlich für das Innenministerium in der Sicherheitsabteilung des Flughafens römisch 40 tätig gewesen ist und Mitglied einer Folkloretanzgruppe war. Derartige Erhebungen (beispielsweise durch eine Botschaftsanfrage bzw. Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben (OZ 3 [Übersetzung: OZ 7]), zumal der BF im Rahmen der am 09.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung behauptete, mehrere Vorladungen, einen Haftbefehl und ein Urteil des Militärgerichts XXXX vorzulegen. Laut Übersetzung dieser Dokumente handelt es sich hierbei allerdings lediglich um drei Vorladungen und einen Beschluss über eine Anklage gegen den BF vom 16.12.2012 (OZ 7). Es wird daher auch Aufgabe des Bundesasylamts sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insbesondere wird im Rahmen einer Botschaftsanfrage auch abzuklären sein, ob ein Mitglied der Folkloregruppe tatsächlich nach dessen Rückkehr inhaftiert und verhört wurde (OZ 5). Die Identität dieser Person - XXXX - ist bereits aus dem Verfahren E4 XXXX bekannt.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben (OZ 3 [Übersetzung: OZ 7]), zumal der BF im Rahmen der am 09.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung behauptete, mehrere Vorladungen, einen Haftbefehl und ein Urteil des Militärgerichts römisch 40 vorzulegen. Laut Übersetzung dieser Dokumente handelt es sich hierbei allerdings lediglich um drei Vorladungen und einen Beschluss über eine Anklage gegen den BF vom 16.12.2012 (OZ 7). Es wird daher auch Aufgabe des Bundesasylamts sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insbesondere wird im Rahmen einer Botschaftsanfrage auch abzuklären sein, ob ein Mitglied der Folkloregruppe tatsächlich nach dessen Rückkehr inhaftiert und verhört wurde (OZ 5). Die Identität dieser Person - römisch 40 - ist bereits aus dem Verfahren E4 römisch 40 bekannt.

Letztlich wird eine allfällige Registrierung des BF bei der UNRWA zu ermitteln sein.

3.1.7. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen entsprechend zu würdigen sein. Jedenfalls wird das BAA eingehende Ermittlungen - eventuell auch durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB - zu tätigen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.

3.1.8. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen, Bezug zu nehmen haben.3.1.8. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vergleiche auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen, Bezug zu nehmen haben.

3.1.9. Anzumerken ist abschließend nochmals, dass sowohl der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes als auch dessen Ergänzungen nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde auch mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache des BF war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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