TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/22 B2 436565-2/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. B2 436.565-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005 (AsylG) durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.087 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 (AsylG) durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.087 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 08.11.2013 wird gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.11.2013 wird gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte nach illegaler Einreise am 20.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch einen mazedonischen Personalausweis.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er dort von der Polizei misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen Bezahlung für die Regierungspartei VMRO-DPMNE Krawalle veranstaltet, um die potentiellen Wähler anderer Parteien dahingehend zu beeinflussen, dass sie ihre Stimme nicht für diese Parteien abgeben. Vor drei Jahren habe der Beschwerdeführer sich zurückziehen wollen und die Partei gewechselt, jedoch die Regierungspartei habe ihn nicht gehen lassen wollen und ihm des Öfteren die Polizei nach Hause geschickt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe, die beim Vater seiner Frau im Herkunftsstaat leben würden. Er habe im Herkunftsstaat als Musiker gearbeitet und es sei ihm finanziell gut gegangen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe seit 1990 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich, er habe zu ihr seit der Einreise keinen Kontakt gehabt, von Mazedonien aus habe er mit ihr über Internet Kontakt gehabt. Er habe Kenntnisse der deutschen Sprache und besuche seit einigen Tagen in Österreich einen Deutschkurs. Er leide an Diabetes und Asthma, wobei diese Erkrankungen im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden seien.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Regierungspartei VMRO-DPMNE dafür bezahlt worden, während der Parlamentswahlen Unruhe zu stiften. Er habe kurz vor den Wahlen (2011) nicht mehr für die Regierungspartei gearbeitet, sondern für die Partei des Ljube Boskoski eine Tätigkeit durch Verteilen von Informationsblättern und als Wahlbeobachter während der Wahlen ausgeübt und sei dabei von Leuten der VMRO gesehen worden. Einen Tag nach den Wahlen sei Ljube Boskoski verhaftet worden und es hätten die Probleme des Beschwerdeführers mit der Polizei begonnen. Der Beschwerdeführer sei auf der Straße einer Ausweiskontrolle unterzogen sowie durchsucht und geschlagen worden. Es sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, einem alten Mann einen Geldbetrag gestohlen zu haben, wobei dieser alte Mann bei einer auf Betreiben des Beschwerdeführers vorgenommenen Gegenüberstellung letztlich angegeben habe, dass dieser nicht der Täter des Diebstahls sei, worauf der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er gehen könne. Dieser Vorfall habe sich vor etwa einem Jahr ereignet. Die Probleme mit der Polizei würden seit einem oder zwei Jahre vor der Ausreise bestehen und es sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Erklärung geschlagen worden sei. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrmals wöchentlich von Polizisten einer Sondereinheit im Zentrum von Skopje als "Zigeuner" beschimpft und geschlagen worden sei. In weiterer Folge gab er an, dass er in drei Polizeidienststellen geschlagen worden sei, wobei ihm die Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen worden sei. Es sei wegen der vorgehaltenen Delikte zu keinen Gerichtsverfahren gekommen, weil es keine Beweise gegeben habe.

Der Beschwerdeführer sei jedoch vor einem Jahr zu einer sechsmonatigen unbedingten Haftstrafe wegen des Deliktes des Betruges verurteilt worden und habe einen Monat in Haft verbracht. Sein ihm vom Staat zur Verfügung gestellter Rechtsanwalt habe eine Beschwerde gegen das Urteil eingebracht und der Beschwerdeführer sei nach einem Monat entlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeiten für die VMRO seit 2005 bis vor etwa zwei Jahren ausgeführt, insbesondere Wahlwerbemittel anderer Parteien zerstört und Leute auf der Straße angesprochen und - auch unter Drohungen - aufgefordert, die VMRO zu wählen.

Auf Befragen über die Folgen der dargestellten Polizeiübergriffe brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er blaue Flecken gehabt habe und ihm einmal die Hand gebrochen worden sei und er auch Schmerzen im Bereich der Nieren gehabt habe. Er habe keine ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat in Anspruch genommen und räumte im Weiteren ein, dass seine Hand "eigentlich nicht" gebrochen gewesen sei und er nur häusliche Pflege in Anspruch genommen habe, indem seine Frau ihm Schmerzmedikamente gegeben habe.

Vor der Ausreise sei in der Nähe seines Wohnhauses ein Mercedes sehr schnell am Beschwerdeführer vorbeigefahren, sodass er zur Seite springen habe müssen. Er wisse nicht, wer der Fahrzeuglenker gewesen sei und es habe das Fahrzeug verdunkelte Scheiben gehabt. Dies sei eineinhalb Monate vor seiner Ausreise des Beschwerdeführers geschehen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie bis ca. fünf Tage nach seiner Ausreise immer wieder einen Mercedes vor der Unterkunft gesehen habe, weshalb sie mit den Kindern zu ihrem Vater gegangen sei.

Zum Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Länderfeststellungen die Möglichkeit habe, gegen Fehlverhalten von staatlichen Organen Beschwerde zu erheben, brachte er vor, dass ganz Mazedonien der genannten Regierungspartei gehöre und er im Falle einer Rückkehr befürchte, von der erwähnten Polizeieinheit getötet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Behörde stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2013, Zl. B1 436.565-1/2013/2E, gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2013, Zl. B1 436.565-1/2013/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

2. Am 18.10.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass er in seiner Heimat politische Probleme mit der führenden VMRO-Partei gehabt habe. Vor einem Jahr sei sein ehemaliger Parteigenosse "XXXX" von der Spezialeinheit "Alpha" umgebracht worden. Auch er sei mit dem Umbringen bedroht worden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 führte der Beschwerdeführer an, dass er neue Asylgründe vorzubringen habe. Drei Tage nach seiner Rückkehr nach Mazedonien sei sein Haus mit Steinen beworfen und die Fensterscheiben zerschlagen worden. Auch habe er eine Ladung seitens des Gerichts erhalten, "sie wollen mich ins Gefängnis schicken und dort umbringen", zumal er früher viele Stimmen von den Roma für die SDSM-Partei geholt habe. Diese Probleme mit der Partei habe er bereits seit 2010. In den letzten sieben bis acht Monaten habe er Gerichtsladungen erhalten, da "sie" erfahren hätten, dass er Wahlstimmen für die SDSM gesammelt habe. Deshalb habe man ihn liquidieren wollen. Dies alles habe er schon bei seinem letzten Asylverfahren vorgebracht. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich kein Asyl erhalten wolle, "sondern Schutz in Österreich bis die neue Regierung kommt".

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Schwester von ihm in Klagenfurt und eine weitere in der Schweiz lebe. Über Internet habe er Kontakt zu ihnen, finanzielle Unterstützung von ihnen brauche er keine. Wenn er nach Mazedonien zurückkehre, werde er sicher umgebracht. Nach seiner Rückkehr habe er wieder Probleme bekommen. Er brauche Schutz, bis die Wahlen vorüber seien, dies sei im März 2014. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien werde er ins Gefängnis kommen und umgebracht werden. Nach Vorhalt von Feststellungen zur Lage in Mazedonien führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Lage in Mazedonien kenne. Er wisse genau, was die regierende Partei mache.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.087 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.087 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen habe können. Auch stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal es keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich gebe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen habe können. Auch stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, zumal es keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich gebe.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er bei seiner Rückkehr nach Mazedonien erneut Probleme bekommen habe, zumal drei Tage danach sein Haus mit Steinen beworfen und seine Fensterscheiben zerschlagen worden seien. Außerdem habe er erneut eine Ladung des Gerichtes erhalten. Die Mitglieder der momentan regierenden VMRO Partei, würden ihn hinter Gitter sehen wollen, da er für die gegnerische Partei SDSM Stimmen von der Roma-Bevölkerung geholt habe. Er habe Angst im Gefängnis gefoltert und getötet zu werden. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Friedrich Ebert-Stiftung/politische Analyse, Stand: März 2013, woraus sich ergebe, dass es zwischen den beiden regierenden Parteien immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen komme.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er bei seiner Rückkehr nach Mazedonien erneut Probleme bekommen habe, zumal drei Tage danach sein Haus mit Steinen beworfen und seine Fensterscheiben zerschlagen worden seien. Außerdem habe er erneut eine Ladung des Gerichtes erhalten. Die Mitglieder der momentan regierenden VMRO Partei, würden ihn hinter Gitter sehen wollen, da er für die gegnerische Partei SDSM Stimmen von der Roma-Bevölkerung geholt habe. Er habe Angst im Gefängnis gefoltert und getötet zu werden. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Friedrich Ebert-Stiftung/politische Analyse, Stand: März 2013, woraus sich ergebe, dass es zwischen den beiden regierenden Parteien immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen komme.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).2.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (im Sinne des § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) - vgl. Walter / Thienel, "Verwaltungsverfahrensgesetze I2", (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG.Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (im Sinne des Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) - vergleiche Walter / Thienel, "Verwaltungsverfahrensgesetze I2", (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG.

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380, mwN).Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380, mwN).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).

Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und Einbringung des gegenständlichen Antrags wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, und ist eine solche auch bei amtswegiger Prüfung nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich erklärt, dass seine Fluchtgründe aus dem bisherigen Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Als neue Gründe im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Tage nach seiner Rückkehr nach Mazedonien sein Haus mit Steinen beworfen und die Fensterscheiben zerschlagen worden seien. Auch habe er erneut eine Ladung des Gerichtes erhalten. Dieses neue Vorbringen weist jedoch nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen "glaubhaften Kern" auf, zumal der Beschwerdeführer diese neuen Vorfälle im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt hat, sondern dort vielmehr ausführte, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, da er dort politische Probleme mit der führenden VMRO-Partei gehabt habe und ein ehemaliger Parteigenosse vor einem Jahr von einer Spezialeinheit umgebracht worden sei. Darüber hinaus existiert auch keinerlei Beweis, dass es diese neu vorgebrachten Ereignisse tatsächlich gegeben hat, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zur Glaubhaftmachung der Sachbeschädigung an seinem Haus eine Anzeigenbestätigung etwa bei der Polizei bzw. eine eventuelle polizeiliche niederschriftliche Einvernahme vorzulegen. Weiters hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er nach seiner Rückkehr nach Mazedonien "gleich eine Ladung geschickt" bekommen habe, dass er ins Gefängnis komme, zumal er früher viele Stimmen von den Roma für die SDSM-Partei geholt habe. Diese Angaben stehen aber in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wo er ausdrücklich angegeben hat, nicht die Sozialdemokraten, sondern die Partei des Ljube Boskoski unterstützt zu haben. Folglich ist auch aus dem in der Beschwerde zitierten Ausschnitt aus einem Länderbericht der Friedrich Ebert Stiftung vom März 2013 über die Konfrontation zwischen der Regierungspartei VMRO und den oppositionellen Sozialdemokraten, welchen der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde im ersten Asylverfahren vorgelegt hat, keine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableitbar. Zudem konnte der Beschwerdeführer die aktuelle Gerichtsladung im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorlegen. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Probleme mit der Partei VMRO und die Übergriffe seitens der mazedonischen Behörden schon als nicht glaubhaft beurteilt worden ist. Folglich erweist sich das neue Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben als nicht glaubwürdig, weshalb eine neue Sachentscheidung nicht statthaft ist.

Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Die Situation in Mazedonien hat sich gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2013 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Auch gibt es keinen Hinweis, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Mazedonien einer existentiellen Notlage ausgesetzt sind oder mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankungen etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse des Beschwerdeführers erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten, zumal er in Mazedonien über eine Vielzahl von Verwandten verfügt, bei denen er Unterkunft und (finanzielle) Unterstützung finden könnte. Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.Die Situation in Mazedonien hat sich gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2013 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Auch gibt es keinen Hinweis, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Mazedonien einer existentiellen Notlage ausgesetzt sind oder mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankungen etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse des Beschwerdeführers erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten, zumal er in Mazedonien über eine Vielzahl von Verwandten verfügt, bei denen er Unterkunft und (finanzielle) Unterstützung finden könnte. Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.

2.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer je behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer je behauptet wurde.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme einer Schwester, die seit 1990 in Österreich niedergelassen ist und mit der er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu der er in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige im Bundesgebiet, während im Herkunftsstaat seine Ehefrau und die Kinder leben. Die Ausweisung des Beschwerdeführers bildet daher keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme einer Schwester, die seit 1990 in Österreich niedergelassen ist und mit der er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu der er in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige im Bundesgebiet, während im Herkunftsstaat seine Ehefrau und die Kinder leben. Die Ausweisung des Beschwerdeführers bildet daher keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8

EMRK.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise im Oktober 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner Asylantragstellung bekannt sein, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die Erste - wie rechtskräftig festgestellt - als von Anfang an unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.

Es liegt überdies kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in Österreich nie legal beschäftigt war (und dies auch gegenwärtig nicht ist) und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nie vorgelegen ist. Für substantielle und nachhaltige Integrationsschritte in Österreich gibt es keinen Hinweis; diesbezügliche Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.Es liegt überdies kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in Österreich nie legal beschäftigt war (und dies auch gegenwärtig nicht ist) und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nie vorgelegen ist. Für substantielle und nachhaltige Integrationsschritte in Österreich gibt es keinen Hinweis; diesbezügliche Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Ausweisung in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen wird - sich der Eingriff als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als zulässig erweist, zumal dieser durch die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigungen von Personen, die sich bisher illegal oder bloß aufgrund ihrer Asylantragstellungen im Inland aufhalten durften, gerechtfertigt wird. Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Ausweisung in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingegriffen wird - sich der Eingriff als iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als zulässig erweist, zumal dieser durch die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigungen von Personen, die sich bisher illegal oder bloß aufgrund ihrer Asylantragstellungen im Inland aufhalten durften, gerechtfertigt wird. Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

2.5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.2.5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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