TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/25 D11 423973-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

D11 423973-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter ¿ber die Beschwerde des XXXX, StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 13 11.525 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 13 11.525 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Ehemann (in weiterer Folge BF1) der Beschwerdef¿hrerin, ein Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration, reiste - seinen Angaben zufolge - am 16.05.2010 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Ehemann (in weiterer Folge BF1) der Beschwerdef¿hrerin, ein Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration, reiste - seinen Angaben zufolge - am 16.05.2010 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der Polizeiinspektion St. Georgen gab er am 19.05.2010 an, sein Herkunftsland illegal verlassen zu haben, wenngleich er seinen russischen Inlandsreisepass bei sich gehabt habe. Er sei mit einem Pkw von XXXX nach XXXX (Russland) und von XXXX nach Wien gereist, wobei er sich auf der Ladefl¿che eines Lkw versteckt habe.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der Polizeiinspektion St. Georgen gab er am 19.05.2010 an, sein Herkunftsland illegal verlassen zu haben, wenngleich er seinen russischen Inlandsreisepass bei sich gehabt habe. Er sei mit einem Pkw von römisch 40 nach römisch 40 (Russland) und von römisch 40 nach Wien gereist, wobei er sich auf der Ladefl¿che eines Lkw versteckt habe.

Zu seinen Fluchtgr¿nden f¿hrte er aus, er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner S¿hne. Die russischen Beh¿rden in XXXX h¿tten ihn beschuldigt, mit den tschetschenischen Freiheitsk¿mpfern zusammenzuarbeiten, weil er diesen heimlich Essen gegeben habe. In seinem Dorf XXXX h¿tten vor seiner Flucht S¿uberungsaktionen durch das russische Milit¿r stattgefunden. Der Sohn eines Verwandten sei zu den Freiheitsk¿mpfern gegangen, seitdem sei er noch mehr verfolgt worden. Auf Grund dessen habe er seine Familie nach Russland gebracht. Er selbst sei mehrmals entf¿hrt worden, wobei ihm einmal ein Zahn ausgeschlagen worden sei, auch sei er misshandelt worden. Deshalb habe er sich die meiste Zeit versteckt gehalten. Dies sei in dem Zeitraum von 2 Jahren geschehen, daher sei seine Angst immer gr¿¿er geworden.Zu seinen Fluchtgr¿nden f¿hrte er aus, er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner S¿hne. Die russischen Beh¿rden in römisch 40 h¿tten ihn beschuldigt, mit den tschetschenischen Freiheitsk¿mpfern zusammenzuarbeiten, weil er diesen heimlich Essen gegeben habe. In seinem Dorf römisch 40 h¿tten vor seiner Flucht S¿uberungsaktionen durch das russische Milit¿r stattgefunden. Der Sohn eines Verwandten sei zu den Freiheitsk¿mpfern gegangen, seitdem sei er noch mehr verfolgt worden. Auf Grund dessen habe er seine Familie nach Russland gebracht. Er selbst sei mehrmals entf¿hrt worden, wobei ihm einmal ein Zahn ausgeschlagen worden sei, auch sei er misshandelt worden. Deshalb habe er sich die meiste Zeit versteckt gehalten. Dies sei in dem Zeitraum von 2 Jahren geschehen, daher sei seine Angst immer gr¿¿er geworden.

Zum Abschluss legte BF1 seinen russischen Inlandsreisepass XXXX sowie seinen nationalen F¿hrerschein XXXX, vor.Zum Abschluss legte BF1 seinen russischen Inlandsreisepass römisch 40 sowie seinen nationalen F¿hrerschein römisch 40 , vor.

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Au¿enstelle EAST West, am 25.05.2010 gab BF1 im Beisein eines Dolmetschers f¿r die Sprache Russisch hinsichtlich seiner Person an, er sei russischer Staatsb¿rger und geh¿re der Volksgruppe der Melchi (eine Art Tschetschene) an. Er sei traditionell verheiratet und er sei Vater von zwei Kindern. Im Herkunftsstaat leben ein Bruder und eine Schwester.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Au¿enstelle EAST West, am 25.05.2010 gab BF1 im Beisein eines Dolmetschers f¿r die Sprache Russisch hinsichtlich seiner Person an, er sei russischer Staatsb¿rger und geh¿re der Volksgruppe der Melchi (eine Art Tschetschene) an. Er sei traditionell verheiratet und er sei Vater von zwei Kindern. Im Herkunftsstaat leben ein Bruder und eine Schwester.

Sein Auslandsreisepass sei urspr¿nglich in XXXX ausgestellt worden, wobei er diesen im Jahr 2006 in Inguschetien umgetauscht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Sibirien aufgehalten. Er habe den Reisepass nach Hause geschickt, woraufhin dieser umgetauscht worden sei. Diesen Reisepass habe er nicht mitgenommen, zumal er aufgrund seiner Flucht nur seinen Inlandsreisepass sowie seinen F¿hrerschein mitgenommen habe.Sein Auslandsreisepass sei urspr¿nglich in römisch 40 ausgestellt worden, wobei er diesen im Jahr 2006 in Inguschetien umgetauscht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Sibirien aufgehalten. Er habe den Reisepass nach Hause geschickt, woraufhin dieser umgetauscht worden sei. Diesen Reisepass habe er nicht mitgenommen, zumal er aufgrund seiner Flucht nur seinen Inlandsreisepass sowie seinen F¿hrerschein mitgenommen habe.

Im Herkunftsstaat sei er finanziell von seinem Cousin und seinem Bruder unterst¿tzt worden.

Aufgefordert, seine Fluchtgr¿nde bekannt zu geben, f¿hrte er aus, in einem kleinen Dorf namens XXXX gelebt zu haben. Eines Nachts seien unbekannte M¿nner gekommen und h¿tten ihn um Essen gebeten. Er habe nicht nein sagen k¿nnen und habe diese mit Essen versorgt. Daraufhin seien diese mehrmals zu ihm gekommen und h¿tten ihn um Essen gebeten. Die Widerstandsk¿mpfer seien erstmals im Jahr 2009 gekommen, wobei er das letzte Mal bereits auf der Flucht gewesen sei. Aber seine Frau habe ihnen etwas zu Essen gegeben. Die Widerstandsk¿mpfer seien in etwa 4 oder 5 Mal gekommen. Irgendjemand m¿sse den Beh¿rden mitgeteilt haben, dass er die Widerstandsk¿mpfer mit Essen versorgt habe, zumal st¿ndig S¿uberungen stattgefunden h¿tten, wobei er jedes Mal mitgenommen worden sei.Aufgefordert, seine Fluchtgr¿nde bekannt zu geben, f¿hrte er aus, in einem kleinen Dorf namens römisch 40 gelebt zu haben. Eines Nachts seien unbekannte M¿nner gekommen und h¿tten ihn um Essen gebeten. Er habe nicht nein sagen k¿nnen und habe diese mit Essen versorgt. Daraufhin seien diese mehrmals zu ihm gekommen und h¿tten ihn um Essen gebeten. Die Widerstandsk¿mpfer seien erstmals im Jahr 2009 gekommen, wobei er das letzte Mal bereits auf der Flucht gewesen sei. Aber seine Frau habe ihnen etwas zu Essen gegeben. Die Widerstandsk¿mpfer seien in etwa 4 oder 5 Mal gekommen. Irgendjemand m¿sse den Beh¿rden mitgeteilt haben, dass er die Widerstandsk¿mpfer mit Essen versorgt habe, zumal st¿ndig S¿uberungen stattgefunden h¿tten, wobei er jedes Mal mitgenommen worden sei.

In Sibirien habe er wegen seiner Volksgruppenzugeh¿rigkeit keine Probleme gehabt. Er habe in Sibirien nicht gelebt, sondern sei periodisch hingefahren, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Dort habe es ein medizinisches Zentrum f¿r Bergbauleute gegeben.

Er habe alle seine Gr¿nde erz¿hlt. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder.

I.4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Au¿enstellte Innsbruck, am 12.08.2010 gab der BF1 an, er leide zwar an keinen Krankheiten, aber er habe eine Verletzung an der rechten Hand. Diese Verletzung sei im Jahr 1995 entstanden, nachdem er Fl¿chtlinge mit dem Auto aus Grosny habe wegbringen wollen und im Zuge dessen von einem Panzer beschossen worden sei. Dabei habe er eine Splitterverletzung an der Hand erlitten. Seine Verletzung an der rechten Hand sei in Russland bereits 10 oder 12 Mal operiert worden. Diesbez¿glich legte der BF1 einen medizinischen Befund der XXXX vor. Weiters gab er an, Medikamente gegen Sodbrennen zu nehmen.römisch eins.4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Au¿enstellte Innsbruck, am 12.08.2010 gab der BF1 an, er leide zwar an keinen Krankheiten, aber er habe eine Verletzung an der rechten Hand. Diese Verletzung sei im Jahr 1995 entstanden, nachdem er Fl¿chtlinge mit dem Auto aus Grosny habe wegbringen wollen und im Zuge dessen von einem Panzer beschossen worden sei. Dabei habe er eine Splitterverletzung an der Hand erlitten. Seine Verletzung an der rechten Hand sei in Russland bereits 10 oder 12 Mal operiert worden. Diesbez¿glich legte der BF1 einen medizinischen Befund der römisch 40 vor. Weiters gab er an, Medikamente gegen Sodbrennen zu nehmen.

Zu seiner Person gab er an, im Dorf XXXX in Kasachstan geboren zu sein. Seine Eltern seien dann mit ihm zur¿ck nach XXXX in Tschetschenien gegangen, wobei seine Eltern bald darauf verstorben seien. Daraufhin sei er in ein Heim gekommen, wo er von 1967 bis 1978 gelebt habe. Dort habe er auch die Schule besucht. Danach sei er von seinem Onkel v¿terlicherseits, welcher in XXXX gelebt habe, aufgenommen worden. Die restlichen 2 Schuljahre habe er in XXXX besucht und abgeschlossen. Er spreche Russisch und seine Muttersprache Melchi, einen Dialekt des Tschetschenischen und Inguschetischen. Daher k¿nne er sich mit Tschetschenen und Inguscheten verst¿ndigen.Zu seiner Person gab er an, im Dorf römisch 40 in Kasachstan geboren zu sein. Seine Eltern seien dann mit ihm zur¿ck nach römisch 40 in Tschetschenien gegangen, wobei seine Eltern bald darauf verstorben seien. Daraufhin sei er in ein Heim gekommen, wo er von 1967 bis 1978 gelebt habe. Dort habe er auch die Schule besucht. Danach sei er von seinem Onkel v¿terlicherseits, welcher in römisch 40 gelebt habe, aufgenommen worden. Die restlichen 2 Schuljahre habe er in römisch 40 besucht und abgeschlossen. Er spreche Russisch und seine Muttersprache Melchi, einen Dialekt des Tschetschenischen und Inguschetischen. Daher k¿nne er sich mit Tschetschenen und Inguscheten verst¿ndigen.

In weiterer Folge habe er von 12.11.1980 bis zum Winter 1982 seinen Wehrdienst geleistet. Danach sei er zu seinem Onkel zur¿ckgekehrt und habe in einer Fabrik gearbeitet. Ab 1984 habe er bei einer Brigade gearbeitet, wobei er an unterschiedlichen Orten der Sowjetunion auf Baustellen gearbeitet habe. 1986 habe er in einer Siedlung namens XXXX f¿r die Miliz gearbeitet, wobei es seine Aufgabe gewesen sei, Leute ohne Dokumente aufzusammeln und ins Polizeianhaltezentrum zu bringen, um deren Identit¿t festzustellen. 1990 sei er zur Milizschule in die Stadt XXXX gesandt worden, welche er im Februar 1993 mit einem Diplom abgeschlossen habe. Er habe den Rang Leutnant der Miliz erhalten. Danach sei er wieder nach XXXX geschickt worden, wo er der Kriminalpolizei zugeteilt worden sei. Ende 1993, mit Beginn des Konfliktes zwischen Tschetschenien und Russland, seien viele tschetschenische Mitarbeiter gek¿ndigt worden. Er sei nach Grosny geschickt worden, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits die Tschetschenische Republik ausgerufen worden sei. Er sei vom Vertreter des XXXX vorgestellt worden, dieser arbeite noch heute f¿r Kadyrow im Personenschutz. Dieser h¿tte von ihm 150.000 Rubel verlangt, um seinen Posten zu behalten. Dies habe er abgelehnt. Daraufhin sei er nach Inguschetien zur Verkehrspolizei gegangen, wobei er wieder nach Tschetschenien zur¿ckgeschickt worden sei. Er sei aber zum XXXX von Inguschetien nach XXXX gefahren, wo er einen Major der Miliz getroffen habe, der ihn als leitenden Inspektor der Analysegruppe der OMON eingestellt habe. Im Rahmen dieser T¿tigkeit habe er Verbrechen analysiert und Beamte geschult, damit sich diese an die Gesetze halten. Diese T¿tigkeit habe er bis 1995 gemacht.In weiterer Folge habe er von 12.11.1980 bis zum Winter 1982 seinen Wehrdienst geleistet. Danach sei er zu seinem Onkel zur¿ckgekehrt und habe in einer Fabrik gearbeitet. Ab 1984 habe er bei einer Brigade gearbeitet, wobei er an unterschiedlichen Orten der Sowjetunion auf Baustellen gearbeitet habe. 1986 habe er in einer Siedlung namens römisch 40 f¿r die Miliz gearbeitet, wobei es seine Aufgabe gewesen sei, Leute ohne Dokumente aufzusammeln und ins Polizeianhaltezentrum zu bringen, um deren Identit¿t festzustellen. 1990 sei er zur Milizschule in die Stadt römisch 40 gesandt worden, welche er im Februar 1993 mit einem Diplom abgeschlossen habe. Er habe den Rang Leutnant der Miliz erhalten. Danach sei er wieder nach römisch 40 geschickt worden, wo er der Kriminalpolizei zugeteilt worden sei. Ende 1993, mit Beginn des Konfliktes zwischen Tschetschenien und Russland, seien viele tschetschenische Mitarbeiter gek¿ndigt worden. Er sei nach Grosny geschickt worden, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits die Tschetschenische Republik ausgerufen worden sei. Er sei vom Vertreter des römisch 40 vorgestellt worden, dieser arbeite noch heute f¿r Kadyrow im Personenschutz. Dieser h¿tte von ihm 150.000 Rubel verlangt, um seinen Posten zu behalten. Dies habe er abgelehnt. Daraufhin sei er nach Inguschetien zur Verkehrspolizei gegangen, wobei er wieder nach Tschetschenien zur¿ckgeschickt worden sei. Er sei aber zum römisch 40 von Inguschetien nach römisch 40 gefahren, wo er einen Major der Miliz getroffen habe, der ihn als leitenden Inspektor der Analysegruppe der OMON eingestellt habe. Im Rahmen dieser T¿tigkeit habe er Verbrechen analysiert und Beamte geschult, damit sich diese an die Gesetze halten. Diese T¿tigkeit habe er bis 1995 gemacht.

Am 05.01.1995 sei er f¿r seine Verwandten nach Grosny gefahren um Sachen aus deren Haus zu holen. Das Haus sei bereits zerst¿rt gewesen, aber im Keller habe er Fl¿chtlinge gefunden. Diese habe er nach Inguschetien mitgenommen. Am 06.01.1995 sei er nochmals nach Grosny gefahren um die restlichen Personen abzuholen. Es habe sich insgesamt um etwa 30 Personen gehandelt. Man habe ihnen jedoch den Weg mit Panzern versperrt und man habe auf sie geschossen. Er sei der einzige ¿berlebende gewesen. Von ihm unbekannten ausl¿ndischen Personen sei er ins Krankenhaus nach XXXX gebracht worden, zumal er Verletzungen am Kopf, an der Hand und am Bauch gehabt habe. Er wisse nicht, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei. Ein Arzt habe ihm erz¿hlt, dass ihn der FSK, nunmehr FSB (F¿derale Sicherheitsdienst), mitnehmen habe wollen, nachdem diese angenommen h¿tten, er w¿re zu den Tschetschenen ¿bergelaufen. Aufgrund seines kritischen Zustandes seien die Mitarbeiter des FSB auf den n¿chsten Tag vertr¿stet worden. Auf Anraten des Arztes sei er noch in derselben Nacht gefl¿chtet. Er sei nach XXXX in Inguschetien und in weitere andere D¿rfer gefahren. Bis zum Sommer 1996 habe er sich versteckt gehalten, in weiterer Folge sei er nach Russland gefahren. Er habe die Dokumente auf der tschetschenischen Passseite XXXX ge¿ndert. Sein richtiger russischer Name laute aber XXXX. Er habe russische Dokumente erhalten.Am 05.01.1995 sei er f¿r seine Verwandten nach Grosny gefahren um Sachen aus deren Haus zu holen. Das Haus sei bereits zerst¿rt gewesen, aber im Keller habe er Fl¿chtlinge gefunden. Diese habe er nach Inguschetien mitgenommen. Am 06.01.1995 sei er nochmals nach Grosny gefahren um die restlichen Personen abzuholen. Es habe sich insgesamt um etwa 30 Personen gehandelt. Man habe ihnen jedoch den Weg mit Panzern versperrt und man habe auf sie geschossen. Er sei der einzige ¿berlebende gewesen. Von ihm unbekannten ausl¿ndischen Personen sei er ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht worden, zumal er Verletzungen am Kopf, an der Hand und am Bauch gehabt habe. Er wisse nicht, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei. Ein Arzt habe ihm erz¿hlt, dass ihn der FSK, nunmehr FSB (F¿derale Sicherheitsdienst), mitnehmen habe wollen, nachdem diese angenommen h¿tten, er w¿re zu den Tschetschenen ¿bergelaufen. Aufgrund seines kritischen Zustandes seien die Mitarbeiter des FSB auf den n¿chsten Tag vertr¿stet worden. Auf Anraten des Arztes sei er noch in derselben Nacht gefl¿chtet. Er sei nach römisch 40 in Inguschetien und in weitere andere D¿rfer gefahren. Bis zum Sommer 1996 habe er sich versteckt gehalten, in weiterer Folge sei er nach Russland gefahren. Er habe die Dokumente auf der tschetschenischen Passseite römisch 40 ge¿ndert. Sein richtiger russischer Name laute aber römisch 40 . Er habe russische Dokumente erhalten.

Um seine Hand behandeln lassen zu k¿nnen sei er ins Gebiet XXXX in Sibirien gefahren. In diesem Gebiet habe er aufgrund seiner Arbeit viele Bekannte gehabt. Diese h¿tten ihm geholfen und Arbeit verschafft. Daraufhin habe er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, wobei er von den Arbeitgebern zumeist ein Zimmer bekommen habe. In jener Zeit sei er zwischen XXXX und seinen Verwandten in Inguschetien und Tschetschenien gependelt.Um seine Hand behandeln lassen zu k¿nnen sei er ins Gebiet römisch 40 in Sibirien gefahren. In diesem Gebiet habe er aufgrund seiner Arbeit viele Bekannte gehabt. Diese h¿tten ihm geholfen und Arbeit verschafft. Daraufhin habe er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, wobei er von den Arbeitgebern zumeist ein Zimmer bekommen habe. In jener Zeit sei er zwischen römisch 40 und seinen Verwandten in Inguschetien und Tschetschenien gependelt.

Im August 1999 sei es zum 2. Krieg zwischen Russland und Tschetschenien gekommen. Zu dieser Zeit habe er sich in Sibirien aufgehalten, deshalb sei er dann bis 2005 dort geblieben. Weil er von Tschetschenen unterst¿tzt und f¿r einen Tschetschenen gehalten worden sei, sei das Leben in Sibirien immer schwieriger geworden. Nachdem es unter Jelzin viele Amnestien f¿r Unterst¿tzer und K¿mpfer gegeben habe, sei er im Jahr 2005 nach XXXX zur¿ckgekehrt. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern in dem Haus einer ausgereisten Familie gelebt. Sie h¿tten nichts bezahlen sondern sich nur um das Haus k¿mmern m¿ssen. Er habe private Arbeiten erledigt und auf Baustellen geholfen. Seine Frau habe als Verk¿uferin am Markt gearbeitet. Von ihren Eink¿nften h¿tten sie ¿ber die Runden kommen k¿nnen.Im August 1999 sei es zum 2. Krieg zwischen Russland und Tschetschenien gekommen. Zu dieser Zeit habe er sich in Sibirien aufgehalten, deshalb sei er dann bis 2005 dort geblieben. Weil er von Tschetschenen unterst¿tzt und f¿r einen Tschetschenen gehalten worden sei, sei das Leben in Sibirien immer schwieriger geworden. Nachdem es unter Jelzin viele Amnestien f¿r Unterst¿tzer und K¿mpfer gegeben habe, sei er im Jahr 2005 nach römisch 40 zur¿ckgekehrt. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern in dem Haus einer ausgereisten Familie gelebt. Sie h¿tten nichts bezahlen sondern sich nur um das Haus k¿mmern m¿ssen. Er habe private Arbeiten erledigt und auf Baustellen geholfen. Seine Frau habe als Verk¿uferin am Markt gearbeitet. Von ihren Eink¿nften h¿tten sie ¿ber die Runden kommen k¿nnen.

Seine Frau habe er in den Ferien w¿hrend seiner Ausbildung an der Milizschule kennengelernt und 2 Monate sp¿ter, sozusagen im Jahr 1992, geheiratet. Sie h¿tten nur kirchlich geheiratet. Sie habe sich mit ihm gemeinsam versteckt gehalten. Am 10.05.2010 habe er mit seiner Familie XXXX verlassen und sie seien mit dem Pkw ihres Cousins nach XXXX gefahren. Dort habe er seine Familie bei seinem Cousin gelassen. Er selbst habe in der Nacht vom 12. auf den 13.05.2010 versteckt auf der Ladefl¿che eines LKWs seine Heimat verlassen.Seine Frau habe er in den Ferien w¿hrend seiner Ausbildung an der Milizschule kennengelernt und 2 Monate sp¿ter, sozusagen im Jahr 1992, geheiratet. Sie h¿tten nur kirchlich geheiratet. Sie habe sich mit ihm gemeinsam versteckt gehalten. Am 10.05.2010 habe er mit seiner Familie römisch 40 verlassen und sie seien mit dem Pkw ihres Cousins nach römisch 40 gefahren. Dort habe er seine Familie bei seinem Cousin gelassen. Er selbst habe in der Nacht vom 12. auf den 13.05.2010 versteckt auf der Ladefl¿che eines LKWs seine Heimat verlassen.

Sein Bruder lebe im Gebiet von XXXX und seine Schwester in XXXX in Inguschetien. Seine Schwester sei Witwe, sein Bruder sei noch verheiratet. Er und seine Familie seien Melchi und Sunniten (Moslem).Sein Bruder lebe im Gebiet von römisch 40 und seine Schwester in römisch 40 in Inguschetien. Seine Schwester sei Witwe, sein Bruder sei noch verheiratet. Er und seine Familie seien Melchi und Sunniten (Moslem).

Auf die Frage, wann er sich zur Flucht aus der Heimat entschlossen habe, antwortete der BF1, er habe diese Entscheidung bereits lange vor seiner Ausreise getroffen. Aber er habe keine finanzielle M¿glichkeit gehabt.

Seinen Inlandsreisepass habe er im Jahr XXXX bekommen, wenngleich dieser vom Brigadier vom Passamt in XXXX abgeholt worden sei. Dies sei in jener Zeit gewesen, wo er gependelt sei. Sein Wohnsitz sei in XXXX gewesen, aber er habe hin und wieder bei der (Bau-)Brigade an verschiedenen Orten gearbeitet. Die Anmeldepflicht sei sehr streng gewesen und der Wohnsitz einer Person habe sofort gemeldet werden m¿ssen, wenn diese nicht zu Hause gewesen sei. Deshalb habe er den Ausweis gebraucht. Er habe Schichtarbeit gemacht, seine Familie sei aber st¿ndig in XXXX geblieben.Seinen Inlandsreisepass habe er im Jahr römisch 40 bekommen, wenngleich dieser vom Brigadier vom Passamt in römisch 40 abgeholt worden sei. Dies sei in jener Zeit gewesen, wo er gependelt sei. Sein Wohnsitz sei in römisch 40 gewesen, aber er habe hin und wieder bei der (Bau-)Brigade an verschiedenen Orten gearbeitet. Die Anmeldepflicht sei sehr streng gewesen und der Wohnsitz einer Person habe sofort gemeldet werden m¿ssen, wenn diese nicht zu Hause gewesen sei. Deshalb habe er den Ausweis gebraucht. Er habe Schichtarbeit gemacht, seine Familie sei aber st¿ndig in römisch 40 geblieben.

Im Herkunftsstaat verf¿ge er noch ¿ber sein Diplom der Milizschule, seinen Reisepass sowie ¿ber die Sterbeurkunden seiner Eltern. Diese Unterlagen m¿ssten sich versteckt in XXXX befinden.Im Herkunftsstaat verf¿ge er noch ¿ber sein Diplom der Milizschule, seinen Reisepass sowie ¿ber die Sterbeurkunden seiner Eltern. Diese Unterlagen m¿ssten sich versteckt in römisch 40 befinden.

Auf die weitere Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einem Geicht oder einer sonstigen Beh¿rde gesucht werde, gab er an, es sei m¿glich, dass er in Tschetschenien gesucht werde. Ob auch in der Russischen F¿deration, wisse er nicht. Er werde von Kadyrows Leuten sowie von der Miliz gesucht. Es k¿nnte auch sein, dass der FSB nach ihm suche.

Von 2009 bis 2010 sei er mehrmals angehalten und auch festgenommen worden. Er sei dann in XXXX in Tschetschenien in Haft gewesen. Dies sei cirka 4 oder 5 Mal im Monat gewesen. Insbesondere bei den S¿uberungsaktionen sei er festgenommen und abgef¿hrt worden. Durchschnittlich sei er 2 Wochen in Haft gewesen, wobei er befragt und gefoltert worden sei.Von 2009 bis 2010 sei er mehrmals angehalten und auch festgenommen worden. Er sei dann in römisch 40 in Tschetschenien in Haft gewesen. Dies sei cirka 4 oder 5 Mal im Monat gewesen. Insbesondere bei den S¿uberungsaktionen sei er festgenommen und abgef¿hrt worden. Durchschnittlich sei er 2 Wochen in Haft gewesen, wobei er befragt und gefoltert worden sei.

Wegen seiner Volksgruppe sei er nachts ¿fter zu den Milizbeh¿rden geholt und befragt worden. Auch sei er von den OMON Beamten geschlagen worden. Dies sei alles im Gebiet von XXXX in Sibirien gewesen. Deshalb habe er das Gebiet von XXXX auch wieder verlassen.Wegen seiner Volksgruppe sei er nachts ¿fter zu den Milizbeh¿rden geholt und befragt worden. Auch sei er von den OMON Beamten geschlagen worden. Dies sei alles im Gebiet von römisch 40 in Sibirien gewesen. Deshalb habe er das Gebiet von römisch 40 auch wieder verlassen.

Aufgefordert, seine fluchtausl¿senden Beweggr¿nde zu schildern, gab er an, Mitte 2009 h¿tten bewaffnete Personen an seine T¿re geklopft, wobei es sich um tschetschenische Freiheitsk¿mpfer gehandelt habe. Diese h¿tten um Essen gebeten, woraufhin sie in weiterer Folge 4 oder 5 weitere Male gekommen seien. Seine Ehefrau habe auch in seiner Abwesenheit die Widerstandsk¿mpfer mit Essen versorgt. Jemand aus dem Dorf habe dies den Beh¿rden gemeldet, woraufhin er erstmals im Winter 2009 abgeholt worden sei. Er sei bereits zu Hause und auch sp¿ter in Haft brutal geschlagen worden. Bei der Festnahme sei ihm ein Sack ¿ber den Kopf gezogen worden und er sei irgendwohin gebracht worden. Er vermute, er sei zur Miliz gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden, wobei sie ihm vorgeworfen h¿tten, dass er Verbindungen zu Freiheitsk¿mpfern habe, da er ihnen Essen gegeben habe. Sie h¿tten ihn immer wieder brutal geschlagen. Er habe mehrmals erkl¿rt, dass er dies nur aus humanen Gr¿nden und wegen der Angst um seine Familie gemacht habe. Auch habe er den Aufenthaltsort der Freiheitsk¿mpfer nicht angeben k¿nnen und so sei es weitergegangen.

Somit sei er ¿fters festgenommen und festgehalten worden, wobei er zwischen 1 und 2 Wochen festgehalten worden sei. Viele Male h¿tten ihm seine Verwandten geholfen und h¿tten ihn wieder freibekommen. Wie sie dies gemacht h¿tten, wisse er nicht. Nach dem 1. Vorfall habe er versucht sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten, aber er sei auch auf der Stra¿e kontrolliert und festgenommen worden. Das letzte Mal sei es im J¿nner 2010 zu einer Festnahme gekommen. Diese sei viel schlimmer gewesen als die vorangegangenen Vorf¿lle. Er sei brutal geschlagen worden, wobei auch seine Erschie¿ung simuliert worden sei. Im Februar 2010 habe es in einem nahegelegenen Waldst¿ck eine Massenerschie¿ung gegeben, wobei auch 15 Freiheitsk¿mpfer erschossen worden seien. Danach h¿tten die Dorfbewohner die Leichen geholt und beerdigt. Dabei habe es sich um eine 3-t¿gige S¿uberungsaktion gehandelt, wobei im Zuge dessen er und viele andere Menschen festgenommen worden seien. Sie seien sehr brutal gegen ihn vorgegangen, insbesondere die letzten 2 Inhaftierungen seien sehr brutal gewesen. Danach habe er nicht mehr stehen k¿nnen und habe eine Woche ben¿tigt, um wieder auf die Beine zu kommen. Sie h¿tten auch mit der Ausrottung seiner Familie gedroht. Er habe verstanden, dass zu ihm nach Hause irgendwann bewaffnete Personen kommen w¿rden und ihn und seine Familie umbringen w¿rden. Im Zuge seiner Freilassung h¿tten sie Anspielungen gemacht, dass sie bald kommen w¿rden. Er sei nicht mehr nach Hause sondern nach XXXX gefahren. Seiner Familie habe er ausrichten lassen, dass sie das Haus verlassen sollen. Au¿erdem sei ihm eine Liste der Freiheitsk¿mpfer gezeigt worden, worauf der Name seines Neffen gestanden sei und h¿tten sie gemeint, dies w¿re sein Todesurteil. Daraufhin habe er zwei M¿glichkeiten gehabt, entweder zu den Freiheitsk¿mpfern in die Berge zu gehen oder zu fl¿chten.Somit sei er ¿fters festgenommen und festgehalten worden, wobei er zwischen 1 und 2 Wochen festgehalten worden sei. Viele Male h¿tten ihm seine Verwandten geholfen und h¿tten ihn wieder freibekommen. Wie sie dies gemacht h¿tten, wisse er nicht. Nach dem 1. Vorfall habe er versucht sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten, aber er sei auch auf der Stra¿e kontrolliert und festgenommen worden. Das letzte Mal sei es im J¿nner 2010 zu einer Festnahme gekommen. Diese sei viel schlimmer gewesen als die vorangegangenen Vorf¿lle. Er sei brutal geschlagen worden, wobei auch seine Erschie¿ung simuliert worden sei. Im Februar 2010 habe es in einem nahegelegenen Waldst¿ck eine Massenerschie¿ung gegeben, wobei auch 15 Freiheitsk¿mpfer erschossen worden seien. Danach h¿tten die Dorfbewohner die Leichen geholt und beerdigt. Dabei habe es sich um eine 3-t¿gige S¿uberungsaktion gehandelt, wobei im Zuge dessen er und viele andere Menschen festgenommen worden seien. Sie seien sehr brutal gegen ihn vorgegangen, insbesondere die letzten 2 Inhaftierungen seien sehr brutal gewesen. Danach habe er nicht mehr stehen k¿nnen und habe eine Woche ben¿tigt, um wieder auf die Beine zu kommen. Sie h¿tten auch mit der Ausrottung seiner Familie gedroht. Er habe verstanden, dass zu ihm nach Hause irgendwann bewaffnete Personen kommen w¿rden und ihn und seine Familie umbringen w¿rden. Im Zuge seiner Freilassung h¿tten sie Anspielungen gemacht, dass sie bald kommen w¿rden. Er sei nicht mehr nach Hause sondern nach römisch 40 gefahren. Seiner Familie habe er ausrichten lassen, dass sie das Haus verlassen sollen. Au¿erdem sei ihm eine Liste der Freiheitsk¿mpfer gezeigt worden, worauf der Name seines Neffen gestanden sei und h¿tten sie gemeint, dies w¿re sein Todesurteil. Daraufhin habe er zwei M¿glichkeiten gehabt, entweder zu den Freiheitsk¿mpfern in die Berge zu gehen oder zu fl¿chten.

Er sei von irgendwelchen Spezialeinheiten abgeholt worden, wobei ihm diese einen Sack ¿ber den Kopf gezogen h¿tten. Diese h¿tten eine Milit¿runiform getragen, seien aber nicht maskiert gewesen. Er glaube, es habe sich um Uniformen der SPEZNAZ gehandelt. Am Ort der Anhaltung h¿tten sich sowohl zivil angezogene als auch maskierte Personen aufgehalten. Er k¿nne die Anzahl der Personen, welche ihn abgeholt h¿tten, nicht angeben. Dies sei immer unterschiedlich gewesen.

Normalerweise sei man irgendwohin gebracht worden. Wenn der Sack weggezogen worden sei, dann habe man sich meistens in einer Art Kabinett oder B¿ro befunden. Danach sei es gew¿hnlich zum Verh¿r gekommen, wobei dies von der Laune des Einvernehmenden abh¿ngig gewesen sei. Manchmal sei man erst geschlagen und dann verh¿rt worden.

Er sei in XXXX festgehalten worden. Dort habe sich die Abteilung des XXXX befunden. Dies wisse er deswegen, weil er im Zuge seiner Freilassung aus diesem Gel¿nde hinausgef¿hrt worden sei.Er sei in römisch 40 festgehalten worden. Dort habe sich die Abteilung des römisch 40 befunden. Dies wisse er deswegen, weil er im Zuge seiner Freilassung aus diesem Gel¿nde hinausgef¿hrt worden sei.

Zumeist sei er in einem Arbeitszimmer verh¿rt worden, ansonsten sei er in einem Keller im Untergeschoss untergebracht worden, wo sich mehrere Zellen befunden h¿tten. Er sei kein einziges Mal alleine in einer Zelle gewesen.

F¿r seine Freilassung h¿tten seine Verwandten Geld bezahlt.

Im Zuge der Folterungen seien ihm einmal auf einer Seite und beim letzten Mal auf der anderen Seite seine Z¿hne ausgeschlagen worden. Jetzt habe er oft Kopfschmerzen, zumal er ¿fters auf den Kopf geschlagen worden sei. Am schlimmsten sei jedoch die Psyche betroffen.

Auf die Frage, warum er nicht von XXXX fortgezogen sei, antwortete er, er sei auch in Sibirien so schlecht behandelt worden. Aber er habe seine Familie ern¿hren m¿ssen, au¿erdem habe er sich sehr selten in XXXX aufgehalten, sondern er habe sich versteckt und nicht aufzufallen versucht.Auf die Frage, warum er nicht von römisch 40 fortgezogen sei, antwortete er, er sei auch in Sibirien so schlecht behandelt worden. Aber er habe seine Familie ern¿hren m¿ssen, au¿erdem habe er sich sehr selten in römisch 40 aufgehalten, sondern er habe sich versteckt und nicht aufzufallen versucht.

Auf Vorhalt, wenn er durchschnittlich 1 bis 2 Wochen festgehalten worden sei und sehr selten in XXXX gewesen sei, wie sei es dann m¿glich, dass er laut eigenen Angaben 4 oder 5 Mal im Monat festgenommen worden sei, worauf er angab, diese 1 bis 2 Wochen habe er angegeben, wo er gefoltert worden sei und die Arreste lange gedauert h¿tten. Dies sei meistens bei den S¿uberungen gewesen. ¿fters habe es sich auch um einfache Anhaltungen gehandelt, dies sei zumeist von den Beh¿rden abh¿ngig gewesen. Manchmal sei er nach der Feststellung seiner Person und Meldung wieder freigelassen worden. Diesbez¿glich nachgefragt, wie oft konkret er l¿nger angehalten und gefoltert worden sei, gab er an, in etwa 5 Mal. Dies sei von 2009 bis 2010 gewesen.Auf Vorhalt, wenn er durchschnittlich 1 bis 2 Wochen festgehalten worden sei und sehr selten in römisch 40 gewesen sei, wie sei es dann m¿glich, dass er laut eigenen Angaben 4 oder 5 Mal im Monat festgenommen worden sei, worauf er angab, diese 1 bis 2 Wochen habe er angegeben, wo er gefoltert worden sei und die Arreste lange gedauert h¿tten. Dies sei meistens bei den S¿uberungen gewesen. ¿fters habe es sich auch um einfache Anhaltungen gehandelt, dies sei zumeist von den Beh¿rden abh¿ngig gewesen. Manchmal sei er nach der Feststellung seiner Person und Meldung wieder freigelassen worden. Diesbez¿glich nachgefragt, wie oft konkret er l¿nger angehalten und gefoltert worden sei, gab er an, in etwa 5 Mal. Dies sei von 2009 bis 2010 gewesen.

¿ber Befragen, was konkret er mit "S¿uberungsaktionen" meine, antwortete er, dies hei¿e, ein Dorf oder mehrere D¿rfer w¿rden blockiert, vom Milit¿r umstellt. Dann w¿rden alle Dorfbewohner einer Personenkontrolle und Meldekontrolle unterzogen. Die M¿nner w¿rden aufgefordert ihre Schultern zu zeigen, ob blauen Flecken, die durch das Schie¿en mit Maschinengewehren entstanden seien, vorhanden seien. Wenn er dies nicht wirklich alles erlebt h¿tte, h¿tte er keinen Grund gehabt seine Heimat zu verlassen.

Im Falle einer R¿ckkehr w¿rden ihm im besten Fall 25 Jahre Gef¿ngnis, im schlechtesten Fall 1 Monat Gef¿ngnis mit Folter drohen. Dann w¿rden sie ihn in den Wald bringen und erschie¿en. Nachgefragt, warum er inhaftiert werden w¿rde, gab er an, dies betreffe nicht nur ihn, sondern alle Tschetschenen die abgeschoben w¿rden. Sie w¿rden von dem FSB in der Heimat empfangen. Die Beh¿rden in Tschetschenien w¿ssten ¿ber seinen Aufenthalt in ¿sterreich Bescheid.

Als Tschetschene k¿nne man sich in keiner anderen Stadt der Russischen F¿deration niederlassen. Er sei sogar bei der Miliz entlassen worden, weil er ein Tschetschene sei. Auch in Sibirien sei es zu einem Vorfall gekommen, im Zuge dessen er von Mitarbeitern der OMON zum Unterschreiben eines Dokumentes gezwungen worden sei. Dabei habe es sich um einen Beschluss gehandelt, dass er f¿r 15 Tage eingesperrt werden solle.

Im Anschluss wurden dem BF1 L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration und Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und M¿glichkeit zur Stellungnahme einger¿umt, worauf BF1 zur Antwort gab, er wolle mit den beiden L¿ndern nichts mehr zu tun haben. Er wolle die russische Staatsb¿rgerschaft ablegen. Diese Informationen w¿rden ihn nicht interessieren. Er verzichte ausdr¿cklich auf die ¿bersetzungen der Feststellungen ¿ber seine Heimat und er wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben.

I.4a. Am 18.08.2010 ¿bermittelte BF1 einen Untersuchungsbefund betreffend seine rechte Hand.römisch eins.4a. Am 18.08.2010 ¿bermittelte BF1 einen Untersuchungsbefund betreffend seine rechte Hand.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2010, Zl. 10 04.233-BAI, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies den BF1 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Nationalit¿t und Identit¿t des BF1 fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration. BF1 habe - so das Bundesasylamt weiter - einer Splitterverletzung an der rechten Hand, aufgrund dessen sei ihm die zweite Zehe des linken Fu¿es auf den rechten Daumen transferiert worden. Die von ihm angegeben Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubw¿rdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden k¿nnen, dass er die Heimat verlassen habe, weil er tschetschenische Widerstandsk¿mpfer mit Essen versorgt habe und von staatlichen Organen mehrfach verhaftet und gefoltert worden sei, weil man ihn der Unterst¿tzung der Widerstandsk¿mpfer verd¿chtigt habe. Daher h¿tten die von ihm zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachten Fluchtgr¿nde mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2010, Zl. 10 04.233-BAI, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies den BF1 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Nationalit¿t und Identit¿t des BF1 fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration. BF1 habe - so das Bundesasylamt weiter - einer Splitterverletzung an der rechten Hand, aufgrund dessen sei ihm die zweite Zehe des linken Fu¿es auf den rechten Daumen transferiert worden. Die von ihm angegeben Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubw¿rdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden k¿nnen, dass er die Heimat verlassen habe, weil er tschetschenische Widerstandsk¿mpfer mit Essen versorgt habe und von staatlichen Organen mehrfach verhaftet und gefoltert worden sei, weil man ihn der Unterst¿tzung der Widerstandsk¿mpfer verd¿chtigt habe. Daher h¿tten die von ihm zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachten Fluchtgr¿nde mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen.

Beweisw¿rdigend gelangte das Bundesasylamt in gesamtheitlicher Betrachtungsweise zu dem Schluss, dass die vom BF1 geschilderten Fluchtgr¿nde aufgrund massiver Widerspr¿che und des vagen und oberfl¿chlich anmutenden Charakters seiner Angaben nicht den Tatsachen entspr¿chen, weshalb seinem Vorbringen die Glaubw¿rdigkeit zu versagen gewesen sei. Deshalb k¿nne nicht davon ausgegangen werden, dass er begr¿ndete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der BF1 sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, er sei Arbeitsf¿hig, habe Berufserfahrung und verf¿ge ¿ber Familienangeh¿rige. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.

I.6. Am 10.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbest¿tigung des XXXX betreffend den BF1 ein, worin best¿tigt wird, dass der BF1 am 08.12.2010 station¿r aufgenommen worden sei.römisch eins.6. Am 10.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbest¿tigung des römisch 40 betreffend den BF1 ein, worin best¿tigt wird, dass der BF1 am 08.12.2010 station¿r aufgenommen worden sei.

I.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF1 fristgerecht Beschwerde ein und bek¿mpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wiederholte er die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgr¿nde und f¿hrte erg¿nzend aus, dass sein Neffe, XXXX, dessen Name auf einer Liste gestanden sei, am 07.12.2010, wie ihm berichtet worden und auch im Internet zu lesen sei, ermordet worden sei. Seine Angst sei also nicht unbegr¿ndet gewesen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF1 fristgerecht Beschwerde ein und bek¿mpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wiederholte er die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgr¿nde und f¿hrte erg¿nzend aus, dass sein Neffe, römisch 40 , dessen Name auf einer Liste gestanden sei, am 07.12.2010, wie ihm berichtet worden und auch im Internet zu lesen sei, ermordet worden sei. Seine Angst sei also nicht unbegr¿ndet gewesen.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Arztbrief des XXXX vom 15.12.2010.Der Beschwerde angeschlossen war ein Arztbrief des römisch 40 vom 15.12.2010.

1.8. Am 21.07.2011 reiste die Beschwerdef¿hrerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), Ehefrau des BF1 und eine Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration, ihren Angaben zufolge am 21.07.2011 gemeinsam mit ihren minderj¿hrigen S¿hnen (Beschwerdef¿hrer zu D11 423973-2/2013, in weiterer Folge als BF3 bezeichnet, sowie Beschwerdef¿hrer zu D11 423974-2/2013, in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz f¿r sich und die beiden minderj¿hrigen S¿hne.

Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des XXXX gab BF2 am 21.07.2011 an, von XXXX mit dem Zug nach Moskau, ¿ber XXXX und anschlie¿end mit dem Zug nach Polen gereist zu sein, wo sie und ihre Kinder um Asyl angesucht h¿tten. In weiterer Folge sei sie via Deutschland nach ¿sterreich gereist. Sie sei mit ihrem russischen Reisepass, welcher von der Stadt Grosny ausgestellt worden sei, ausgereist. Sowohl ihr Pass als auch die P¿sse ihrer S¿hne w¿rden sich bei der polnischen Polizei befinden.Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des römisch 40 gab BF2 am 21.07.2011 an, von römisch 40 mit dem Zug nach Moskau, ¿ber römisch 40 und anschlie¿end mit dem Zug nach Polen gereist zu sein, wo sie und ihre Kinder um Asyl angesucht h¿tten. In weiterer Folge sei sie via Deutschland nach ¿sterreich gereist. Sie sei mit ihrem russischen Reisepass, welcher von der Stadt Grosny ausgestellt worden sei, ausgereist. Sowohl ihr Pass als auch die P¿sse ihrer S¿hne w¿rden sich bei der polnischen Polizei befinden.

Zu ihrem Fluchtgrund f¿hrte sie aus, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen um bei ihrem Mann zu sein. Dieser sei in ¿sterreich. Ihr Bruder sei verschwunden und ihre Mutter habe Dokumente vorbereitet um ihn zu finden. Als ihre Mutter verstorben sei, habe sie die Dokumente weitergegeben. Sie k¿nne in ihrem Herkunftsstaat nicht leben, weil ihr Mann geschlagen worden sei und wegen der Dokumente betreffend ihren Bruder. Sie habe nur mehr zwei Dokumente, zumal die anderen weggekommen seien.

Sie wolle bei ihrem Mann in ¿sterreich bleiben.

Zum Abschluss legte die BF2 ein Duplikat ihrer Heiratsurkunde XXXX, vor.Zum Abschluss legte die BF2 ein Duplikat ihrer Heiratsurkunde römisch 40 , vor.

I.9. Am 11.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des BF1 auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, welchem mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011 stattgegeben wurde.römisch eins.9. Am 11.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des BF1 auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, welchem mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011 stattgegeben wurde.

I.10. Am 16.11.2011 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des BF1 eine ¿ffentliche m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend war BF2, welche als Zeugin einvernommen worden war. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur m¿ndlichen Verhandlung wurden BF1 aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien ¿bermittelt und binnen 14 Tagen M¿glichkeit zur Stellungnahme einger¿umtrömisch eins.10. Am 16.11.2011 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des BF1 eine ¿ffentliche m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend war BF2, welche als Zeugin einvernommen worden war. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur m¿ndlichen Verhandlung wurden BF1 aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien ¿bermittelt und binnen 14 Tagen M¿glichkeit zur Stellungnahme einger¿umt

Hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes gab er an, momentan sei er gesund, aber seine Hand schmerze. Er sei im Jahr 1995 verwundet und operiert worden. Auch besuche er einen Psychiater und legte er dazu eine Behandlungsbest¿tigung von XXXX vor.Hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes gab er an, momentan sei er gesund, aber seine Hand schmerze. Er sei im Jahr 1995 verwundet und operiert worden. Auch besuche er einen Psychiater und legte er dazu eine Behandlungsbest¿tigung von römisch 40 vor.

Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzung vornehmen wolle, antwortete BF1, er habe nur eine Erg¿nzung und zwar, am 07.12.2010 sei sein Neffe umgebracht worden. Ansonsten habe er nichts zu erg¿nzen oder zu berichtigen. Alle seine bisherigen Angaben entspr¿chen der Wahrheit.

Er hei¿e XXXX, konkret in XXXX im Bezirk XXXX geboren. Er sei sowohl standesamtlich als auch nach muslimischem Ritus mit seiner Frau verheiratet. Dabei handle es sich um die heute anwesende ZeuginEr hei¿e römisch 40 , konkret in römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren. Er sei sowohl standesamtlich als auch nach muslimischem Ritus mit seiner Frau verheiratet. Dabei handle es sich um die heute anwesende Zeugin

XXXX.römisch 40 .

Er sei Vater von zwei S¿hnen, welche heute ebenfalls anwesend seien. Weiters sei er Vater von einer Tochter in Sibirien, welche im Jahr 1992 geboren worden sei. Mit seiner Tochter habe er Kontakt. Dar¿ber hinaus leben in seinem Herkunftsstaat ein Bruder und eine Schwester. Seine Schwester lebe in Inguschetien, sein Bruder halte sich in XXXX in Russland in XXXX (Sibirien) auf.Er sei Vater von zwei S¿hnen, welche heute ebenfalls anwesend seien. Weiters sei er Vater von einer Tochter in Sibirien, welche im Jahr 1992 geboren worden sei. Mit seiner Tochter habe er Kontakt. Dar¿ber hinaus leben in seinem Herkunftsstaat ein Bruder und eine Schwester. Seine Schwester lebe in Inguschetien, sein Bruder halte sich in römisch 40 in Russland in römisch 40 (Sibirien) auf.

Er sei russischer Staatsangeh¿riger und erachte sich zur Volksgruppe der Melchi zugeh¿rig.

Er habe 10 Jahre Grundschule, dann 2 1/2 Jahre eine Polizeischule besucht und schlie¿lich sei er 2 Jahre lang an einer Hochschule in XXXX gewesen. Dort habe er Rechtswissenschaften studiert, aber nicht abgeschlossen. Er sei nur auf dem Papier Student gewesen.Er habe 10 Jahre Grundschule, dann 2 1/2 Jahre eine Polizeischule besucht und schlie¿lich sei er 2 Jahre lang an einer Hochschule in römisch 40 gewesen. Dort habe er Rechtswissenschaften studiert, aber nicht abgeschlossen. Er sei nur auf dem Papier Student gewesen.

Von 1986 bis 1991 habe er als Polizeibeamter gearbeitet. 1991 habe er mit der Polizeischule begonnen, welche er im Jahr 1993 abgeschlossen habe. Nach dem Abschluss habe er bei der Kriminalpolizei gearbeitet und zwar bis 1994. Danach habe er sich nach Inguschetien zur OMON versetzen lassen, wo er bis 1995 gewesen sei. Im Jahr 1995 sei er verwundet worden, woraufhin er nach Sibirien gefahren sei, um sich behandeln zu lassen. Dort habe er dann gelegentlich auf diversen Baustellen gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er wieder nach Inguschetien gefahren, wo er auch einer gelegentlichen Arbeit auf Baustellen nachgegangen sei.

Von 1980 bis 1982 habe er seinen Wehrdienst in der Ukraine absolviert.

Auf die Frage, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, antwortete er, von 1996 bis 2005 im XXXX (Sibirien) gelebt zu haben. 2000 bis 2005 habe er in XXXX, danach in Inguschetien gelebt. Seine Familie sei immer zu Hause in XXXX gewesen. Manchmal sei er zwischendurch nach Sibirien gefahren, um Geld zu verdienen.Auf die Frage, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, antwortete er, von 1996 bis 2005 im römisch 40 (Sibirien) gelebt zu haben. 2000 bis 2005 habe er in römisch 40 , danach in Inguschetien gelebt. Seine Familie sei immer zu Hause in römisch 40 gewesen. Manchmal sei er zwischendurch nach Sibirien gefahren, um Geld zu verdienen.

Auf Vorhalt, der im Inlandspass abgebildete Meldestempel, der soeben von der Dolmetscherin ¿bersetzt worden sei, belege v¿llig andere Meldedaten (AS 5-7): Dem Meldestempel zufolge habe er sich am XXXX in XXXX (Sibirien) angemeldet, auch der Inlandspass selbst (AS 3) sei in XXXX ausgestellt worden (XXXX), die n¿chste Meldung liege f¿r XXXX (Tschetschenien) (XXXX) vor, dann sei er mit XXXX in Tschetschenien abgemeldet und mit XXXX in Inguschetien erstmals angemeldet worden. Praktisch kein Datum entspreche seiner eigenen Darstellung. Auch sein F¿hrerschein (AS 13) sei am XXXX in XXXX (Sibirien) ausgestellt worden, worauf BF1 zur Antwort gab, er werde dies erkl¿ren. Im Jahr 2005 sei er nach Hause gekommen, wenngleich er manchmal nach Sibirien gefahren sei, um dort Geld zu verdienen. Der Mann, welcher f¿r ihn den Reisepass gemacht habe, habe in XXXX gelebt. Der Reisepass sei nicht gef¿lscht, aber er habe nicht zum Passamt gehen k¿nnen, dies habe der Mann f¿r ihn erledigt. Die Meldestempel seien echt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die Meldestempel w¿rden einen v¿llig anderen Lebensmittelpunkt best¿tigten. Laut seiner Darstellung habe er von 1996 bis 2005 in Sibirien gelebt, laut Meldestempel jedoch von 2005 bis 2008. Laut seiner Darstellung habe er nach 2005 in Inguschetien gelebt und dann sei er nach ¿sterreich gekommen, laut Meldestempel habe er von 2008 bis 2009 in Tschetschenien und erst am XXXX in Inguschetien gelebt, worauf BF1 erwiderte, er sei gezwungen gewesen sich anzumelden. Er habe in XXXX gelebt und sei in XXXX bei dem Gatten seiner Schwester gemeldet gewesen. Er habe sich ja irgendwo melden m¿ssen. Wenn es S¿uberungen gegeben habe, dann habe er den Pass herzeigen und angegeben m¿ssen, dass er sei zu Besuch sei.Auf Vorhalt, der im Inlandspass abgebildete Meldestempel, der soeben von der Dolmetscherin ¿bersetzt worden sei, belege v¿llig andere Meldedaten (AS 5-7): Dem Meldestempel zufolge habe er sich am römisch 40 in römisch 40 (Sibirien) angemeldet, auch der Inlandspass selbst (AS 3) sei in römisch 40 ausgestellt worden (römisch 40 ), die n¿chste Meldung liege f¿r römisch 40 (Tschetschenien) (römisch 40 ) vor, dann sei er mit römisch 40 in Tschetschenien abgemeldet und mit römisch 40 in Inguschetien erstmals angemeldet worden. Praktisch kein Datum entspreche seiner eigenen Darstellung. Auch sein F¿hrerschein (AS 13) sei am römisch 40 in römisch 40 (Sibirien) ausgestellt worden, worauf BF1 zur Antwort gab, er werde dies erkl¿ren. Im Jahr 2005 sei er nach Hause gekommen, wenngleich er manchmal nach Sibirien gefahren sei, um dort Geld zu verdienen. Der Mann, welcher f¿r ihn den Reisepass gemacht habe, habe in römisch 40 gelebt. Der Reisepass sei nicht gef¿lscht, aber er habe nicht zum Passamt gehen k¿nnen, dies habe der Mann f¿r ihn erledigt. Die Meldestempel seien echt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die Meldestempel w¿rden einen v¿llig anderen Lebensmittelpunkt best¿tigten. Laut seiner Darstellung habe er von 1996 bis 2005 in Sibirien gelebt, laut Meldestempel jedoch von 2005 bis 2008. Laut seiner Darstellung habe er nach 2005 in Inguschetien gelebt und dann sei er nach ¿sterreich gekommen, laut Meldestempel habe er von 2008 bis 2009 in Tschetschenien und erst am römisch 40 in Inguschetien gelebt, worauf BF1 erwiderte, er sei gezwungen gewesen sich anzumelden. Er habe in römisch 40 gelebt und sei in römisch 40 bei dem Gatten seiner Schwester gemeldet gewesen. Er habe sich ja irgendwo melden m¿ssen. Wenn es S¿uberungen gegeben habe, dann habe er den Pass herzeigen und angegeben m¿ssen, dass er sei zu Besuch sei.

Im Herkunftsstaat verf¿ge er weder ¿ber eine Wohnung noch ¿ber ein Haus.

Mitte Februar 2009 sei er das erste Mal angehalten worden. Es habe S¿uberungen gegeben, wobei alle M¿nner mitgenommen worden seien. Danach sei er verd¿chtigt worden, dass er Widerstandsk¿mpfer unterst¿tzt habe, woraufhin sie ihn manchmal f¿r 1 oder 2 Wochen angehalten h¿tten.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggr¿nde f¿r seine Flucht zu schildern, gab er an, im Zuge seiner letzten Mitnahme, welche im Jahr 2010 gewesen sei, sei er sehr stark verpr¿gelt worden. Aufgrund von S¿uberungen, welche bei ihnen im Dorf stattgefunden h¿tten, seien 14 Personen im Wald umgebracht worden. Diese h¿tten Gr¿nzeug gesammelt. Alle M¿nner seien aufgrund von S¿uberungsaktionen mitgenommen worden. Ihn h¿tten sie ins Auto gesteckt, wobei sie ihm einen Sack ¿ber den Kopf gest¿lpt h¿tten. Sie h¿tten ihn nach XXXX gebracht, dies sei nicht das erste Mal gewesen. Dort sei er sehr brutal verpr¿gelt und misshandelt worden. Als er nach 2 Wochen entlassen worden sei, habe er verstanden, dass sie ihn umbringen k¿nnten, weil sie ihn und seine Familie bedroht h¿tten. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Er habe nach M¿glichkeiten gesucht, um das Land zu verlassen und sein Cousin habe ihm dabei geholfen.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggr¿nde f¿r seine Flucht zu schildern, gab er an, im Zuge seiner letzten Mitnahme, welche im Jahr 2010 gewesen sei, sei er sehr stark verpr¿gelt worden. Aufgrund von S¿uberungen, welche bei ihnen im Dorf stattgefunden h¿tten, seien 14 Personen im Wald umgebracht worden. Diese h¿tten Gr¿nzeug gesammelt. Alle M¿nner seien aufgrund von S¿uberungsaktionen mitgenommen worden. Ihn h¿tten sie ins Auto gesteckt, wobei sie ihm einen Sack ¿ber den Kopf gest¿lpt h¿tten. Sie h¿tten ihn nach römisch 40 gebracht, dies sei nicht das erste Mal gewesen. Dort sei er sehr brutal verpr¿gelt und misshandelt worden. Als er nach 2 Wochen entlassen worden sei, habe er verstanden, dass sie ihn umbringen k¿nnten, weil sie ihn und seine Familie bedroht h¿tten. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Er habe nach M¿glichkeiten gesucht, um das Land zu verlassen und sein Cousin habe ihm dabei geholfen.

Auf die Frage, ob es vor 2009/2010 bereits Ereignisse gegeben habe, wo er sich vor einer Verfolgung gef¿rchtet habe, antwortete er bejahend und f¿hrte aus, er sei nicht von Sibirien nach Hause gefahren, weil ihm angelastet worden sei, dass er die Widerstandsk¿mpfer unterst¿tzt habe und dass er auf deren Seite gewechselt sei. Aufgrund seiner Verletzung an der Hand sei angenommen worden, dass er gek¿mpft habe.Auf die Frage, ob es vor 2009 aus 2010, bereits Ereignisse gegeben habe, wo er sich vor einer Verfolgung gef¿rchtet habe, antwortete er bejahend und f¿hrte aus, er sei nicht von Sibirien nach Hause gefahren, weil ihm angelastet worden sei, dass er die Widerstandsk¿mpfer unterst¿tzt habe und dass er auf deren Seite gewechselt sei. Aufgrund seiner Verletzung an der Hand sei angenommen worden, dass er gek¿mpft habe.

Aufgrund dessen sei er auch verh¿rt worden, zumal es eine Untersuchung des MWD gegeben habe. Dies sei im Jahr 1995 gewesen und zwar nach seiner Verwundung, welche am 06.01.1995 passiert sei. Hinsichtlich seiner Verwundung f¿hrte er aus, er sei mit einem Pkw nach Grosny gefahren um Sachen zu holen, damit meine er, dass sie in Grosny eine Wohnung gehabt h¿tten und er habe von dort ihre Sachen abholen wollen. Das Haus sei bereits zerbombt gewesen, aber er habe Leute entdeckt, welche in den Kellern untergebracht gewesen seien. Er sei damals mit einem Lkw unterwegs gewesen und habe die Frauen und Kinder in den Lkw einsteigen lassen. Als er die Stadt Grosny wieder habe verlassen wollen, seien ihm Panzer entgegen gekommen, welche auf den Lkw geschossen h¿tten. Er habe noch eine wei¿e Fahne hinausgeh¿ngt, aber das Auto sei vernichtet worden, wodurch wisse er nicht. Im Krankenhaus sei er wieder zu sich gekommen. Nachgefragt, von wem er ins Krankenhaus gebracht worden sei, f¿hrte er aus, man habe ihm erz¿hlt, dass es das Rote Kreuz gewesen sei. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er das Rote Kreuz nicht erw¿hnt (AS 151), erwiderte er, doch, dies habe er getan. Wie gesagt, im Krankenhaus sei er wieder zu sich gekommen. Sein Finger habe gefehlt und die Hand habe wieder angen¿ht werden m¿ssen. Am Bauch habe er eine gro¿e Wunde gehabt, daher sei er operiert worden. Insgesamt sei er in etwa 3 Monate im Krankenhaus gewesen. In etwa 4 Tage nach dem Vorfall habe er bereits wieder gesprochen.

Im Krankenhaus habe man ihn verhaften wollen. Damals habe es noch FSK gehei¿en. Sie seien in der Nacht gekommen und h¿tten ihn mitnehmen wollen. Der Arzt habe gesagt, er lasse sie in der Nacht nicht herein, sie k¿nnten morgen wieder kommen. In derselben Nacht habe er das Krankenhaus verlassen. Dabei habe es sich um das republikanische Krankenhaus in XXXX in Inguschetien gehandelt. Nachgefragt, warum der FSK erst nach 3 Monaten auf die Idee gekommen sei, ihn mitzunehmen, gab er an, dies sei nicht nach 3 Monaten gewesen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, er habe dies soeben angegeben. BF1 erkl¿rte dazu, er sei in der Nacht zu Hause gepflegt worden und tags¿ber sei er im Spital gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei nicht sehr glaubw¿rdig, worauf BF1 ausf¿hrte, er sei nur ins Spital gekommen um den Verband zu wechseln. Die Hand habe bereits gestunken und sie h¿tten ihm Spritzen gegeben. Auf die weitere Frage, ob er trotz dieses Zustandes jede Nacht zu Hause habe verbringen m¿ssen, gab er an, er habe Angst vor einer Verhaftung im Spital gehabt, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, warum er dann jeden Tag (Vormittag bis Abend) im Spital verbracht habe. BF1 f¿hrte dazu aus, er habe sich am Tag bem¿ht nicht auf die Stra¿e hinauszugehen. Dort habe es so viele Fl¿chtlinge gegeben, daher sei man nicht auf die Idee gekommen eine ganz bestimmte konkrete Person zu verfolgen.Im Krankenhaus habe man ihn verhaften wollen. Damals habe es noch FSK gehei¿en. Sie seien in der Nacht gekommen und h¿tten ihn mitnehmen wollen. Der Arzt habe gesagt, er lasse sie in der Nacht nicht herein, sie k¿nnten morgen wieder kommen. In derselben Nacht habe er das Krankenhaus verlassen. Dabei habe es sich um das republikanische Krankenhaus in römisch 40 in Inguschetien gehandelt. Nachgefragt, warum der FSK erst nach 3 Monaten auf die Idee gekommen sei, ihn mitzunehmen, gab er an, dies sei nicht nach 3 Monaten gewesen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, er habe dies soeben angegeben. BF1 erkl¿rte dazu, er sei in der Nacht zu Hause gepflegt worden und tags¿ber sei er im Spital gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei nicht sehr glaubw¿rdig, worauf BF1 ausf¿hrte, er sei nur ins Spital gekommen um den Verband zu wechseln. Die Hand habe bereits gestunken und sie h¿tten ihm Spritzen gegeben. Auf die weitere Frage, ob er trotz dieses Zustandes jede Nacht zu Hause habe verbringen m¿ssen, gab er an, er habe Angst vor einer Verhaftung im Spital gehabt, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, warum er dann jeden Tag (Vormittag bis Abend) im Spital verbracht habe. BF1 f¿hrte dazu aus, er habe sich am Tag bem¿ht nicht auf die Stra¿e hinauszugehen. Dort habe es so viele Fl¿chtlinge gegeben, daher sei man nicht auf die Idee gekommen eine ganz bestimmte konkrete Person zu verfolgen.

Zu Hause sei er von seiner Frau gepflegt worden, zumal diese Krankenschwester sei.

Auf Vorhalt, warum er vor 5 Minuten angegeben habe "und in derselben Nacht verlie¿ ich das Krankenhaus", wenn er doch in der Nacht zu Hause und nicht im Krankenhaus gewesen sei, worauf BF1 erwiderte, damit habe er gemeint, dass er am fr¿hen Morgen das Spital betreten und wieder verlassen habe.

Seine Frau habe nach seiner Flucht nach Sibirien immer in XXXX gelebt. Danach sei sie zu ihm gekommen, dort seien seine zwei S¿hne geboren.Seine Frau habe nach seiner Flucht nach Sibirien immer in römisch 40 gelebt. Danach sei sie zu ihm gekommen, dort seien seine zwei S¿hne geboren.

Im Jahr 2009 h¿tten sie im Dorf XXXX gelebt, welches an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien liege, aber noch in Inguschetien. In der Nacht h¿tten sie geklopft, woraufhin er hinausgegangen sei. Bewaffnete Leute h¿tten ihn um Lebensmittel gebeten. Er sei zur¿ck ins Haus gegangen, die bewaffneten Leute seien ihm gefolgt. Daraufhin habe er zu seiner Frau gesagt, sie solle Lebensmittel einsammeln und sie h¿tten alles gegeben, was sie gehabt h¿tten. Diese h¿tten die Lebensmittel mitgenommen und seien wieder weggegangen. So sei dies in etwa 4 Mal geschehen. Dies habe cirka im Februar 2009 (im Winter) begonnen und sei bis Februar 2010 gegangen.Im Jahr 2009 h¿tten sie im Dorf römisch 40 gelebt, welches an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien liege, aber noch in Inguschetien. In der Nacht h¿tten sie geklopft, woraufhin er hinausgegangen sei. Bewaffnete Leute h¿tten ihn um Lebensmittel gebeten. Er sei zur¿ck ins Haus gegangen, die bewaffneten Leute seien ihm gefolgt. Daraufhin habe er zu seiner Frau gesagt, sie solle Lebensmittel einsammeln und sie h¿tten alles gegeben, was sie gehabt h¿tten. Diese h¿tten die Lebensmittel mitgenommen und seien wieder weggegangen. So sei dies in etwa 4 Mal geschehen. Dies habe cirka im Februar 2009 (im Winter) begonnen und sei bis Februar 2010 gegangen.

Irgendjemand habe davon erfahren und danach h¿tten sie ihn immer wieder mitgenommen. Es habe immer wieder S¿uberungen gekommen. Insgesamt sei er 4 oder 5 Mal mitgenommen worden. Nachgefragt, wann die erste Festnahme gewesen sei, gab er zun¿chst M¿rz und wenig sp¿ter April 2010 an, um kurz danach die erste Festnahme in das Jahr 2009 zu datieren. Dazu nachgefragt, ob es richtig sei, dass er im Februar 2009 das erste Mal geholfen habe und bereits im April 2009 das erste Mal festgenommen worden sei, antwortete er bejahend, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dennoch habe er, obwohl er noch 3 weitere Male festgenommen worden sein, bis Februar 2010 geholfen, woraufhin BF1 zur Antwort gab: "Was h¿tte ich denn tun sollen?"

Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, bspw. nicht mehr helfen, da seine Familie bereits in Lebensgefahr gewesen sei, worauf BF1 erwiderte, er wolle nichts verschweigen und gab daraufhin erstmals zu Protokoll, dass auch seine Neffen im Widerstand gewesen seien. Wenn er ihnen die Lebensmittel nicht gegeben h¿tte, dann h¿tten sie diese mit Gewalt genommen. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass die Widerstandsk¿mpfer erstmals zwischen Mitte und Ende 2009, etwa sp¿terer Herbst, gekommen seien (AS 157 und AS 159), worauf BF1 erwiderte, er habe erstmals im Februar Lebensmittel gegeben, damals sei B¿rlauch gesammelt worden. Mitte und Ende 2009 habe er Lebensmittel hergegeben, damals seien die Widerstandsk¿mpfer zu ihm gekommen.

Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, in den Jahren 2009 und 2010 etwa 4 oder 5 Mal im Monat festgenommen worden zu sein, dies w¿ren in etwa 80-100 Anhaltungen, worauf BF1 zur Antwort gab, er habe bereits damals erkl¿rt, dass die M¿nner immer wieder mitgenommen worden seien. Er sei manchmal nur f¿r einige Stunden mitgenommen worden, dabei habe es sich um S¿uberungen gehandelt.

Nachgefragt, ob er und andere Familienmitglieder die Widerstandsk¿mpfer nur 4 oder 5 Mal unterst¿tzt h¿tten, antwortete er bejahend und gab dazu weiters an, dass er einmal nicht dabei gewesen sei. Aber seine Frau sei zugegen gewesen und habe ihm davon erz¿hlt. Er selbst sei nicht im Dorf gewesen, wo er konkret gewesen sei, k¿nne er nicht angeben.

Die erste Anhaltung habe in etwa 1 Woche gedauert. Nachgefragt, wie er freigekommen sei, gab er an, freigekauft worden zu sein, wobei er nicht wisse, von wem und um wie viel. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dies sei nicht sehr glaubw¿rdig, worauf der BF1 entgegnete, die Summe sei ihm nicht bekannt, vermutlich sei er von seiner Frau und seinen Verwandten freigekauft worden. Es habe sich immer XXXX damit befasst, dies sei sein Cousin.Die erste Anhaltung habe in etwa 1 Woche gedauert. Nachgefragt, wie er freigekommen sei, gab er an, freigekauft worden zu sein, wobei er nicht wisse, von wem und um wie viel. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dies sei nicht sehr glaubw¿rdig, worauf der BF1 entgegnete, die Summe sei ihm nicht bekannt, vermutlich sei er von seiner Frau und seinen Verwandten freigekauft worden. Es habe sich immer römisch 40 damit befasst, dies sei sein Cousin.

Aufgefordert, die Festnahme zu beschreiben, f¿hrte er aus, es sei in der Fr¿h gewesen, zumal er gerade aufgestanden sei. Sie seien hereingest¿rmt und h¿tten ihn auf den Boden gerissen, wobei sie zuvor die T¿re aufgeschlagen h¿tten. Nachgefragt, ob in seiner Abwesenheit die T¿re repariert worden sei, gab er an, sie sei repariert worden, wenngleich nicht besonders gut. Wer sich darum gek¿mmert habe, k¿nne er nicht beantworten, aber in seinem Dorf habe man sich gegenseitig geholfen.

Die letzte Festnahme habe 2 Wochen gedauert. Aufgefordert, auch diese Anhaltung zu beschreiben, f¿hrte er aus, auch dieser Vorfall habe sich in der Fr¿h zugetragen, auch da sei er bereits wach gewesen. Wiederum sei er gegen Bezahlung eines L¿segeldes wieder freigelassen worden, wenngleich er nicht wisse, von wem und wie. Er vermute, die Verwandten h¿tten Geld bezahlt. N¿heres wisse er nicht. H¿chstwahrscheinlich sei wieder sein Cousin XXXX daran beteiligt gewesen.Die letzte Festnahme habe 2 Wochen gedauert. Aufgefordert, auch diese Anhaltung zu beschreiben, f¿hrte er aus, auch dieser Vorfall habe sich in der Fr¿h zugetragen, auch da sei er bereits wach gewesen. Wiederum sei er gegen Bezahlung eines L¿segeldes wieder freigelassen worden, wenngleich er nicht wisse, von wem und wie. Er vermute, die Verwandten h¿tten Geld bezahlt. N¿heres wisse er nicht. H¿chstwahrscheinlich sei wieder sein Cousin römisch 40 daran beteiligt gewesen.

¿ber Befragen, was w¿hrend der Anhaltung passiert sei, gab er an, er k¿nne sich erinnern, dass er im Auto gelegen sei und dass sie ihm eine Maske ¿ber den Kopf gest¿lpt h¿tten. Er sei gelegen und irgendein Fu¿ sei auf ihm gestanden. Nachgefragt, was im Gef¿ngnis passiert sei, gab er zun¿chst an: "Was kann da Gutes passieren?" Aufgefordert, dar¿ber zu berichten, f¿hrte er aus, es habe dort einen elektrischen Stuhl gegeben. Nachgefragt, ob er auch mit Strom gefoltert worden sei, antwortete er bejahend. Auf die Frage, wie er mit Strom gefoltert worden sei, f¿hrte er aus, es habe sich um keinen Stuhl gehandelt, um daraufhin anzumerken, dass er nicht mit Strom gefoltert worden sei, zumal dies nur elektrischer Stuhl gehei¿en habe. Man habe in der Hocke an der Wand sitzen und die H¿nde hinter dem Kopf halten m¿ssen. Dar¿ber hinaus habe er die "Schwalbe" machen m¿ssen, wobei man ihn mit den F¿¿en getreten habe. Nachgefragt, was noch passiert sei, behauptete er, dies sei jeden Tag so gewesen. Sie h¿tten noch gesagt, sie w¿rden ihn in den Wald bringen und dort erschie¿en. Ferner h¿tten sie gedroht, ihm die Kinder wegzunehmen. Nach R¿ck¿bersetzung brachte BF1 hingegen vor, dies m¿sse ein Missverst¿ndnis gewesen sein oder er sei nicht konzentriert gewesen. Er sei jedenfalls nicht mit Strom gefoltert worden, wie er dann sp¿ter auch zu Protokoll gegeben habe.

Auf die Frage, ob er versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, antwortete er verneinend. Im Falle einer R¿ckkehr bef¿rchte er, dass er festgenommen und inhaftiert werde.

¿ber Befragen, warum er seine Heimat zun¿chst ohne seine Familie verlassen habe, gab er an, sie seien zusammen ausgereist, aber von XXXX sei er dann alleine weggefahren. Seine Frau und die Kinder seien im Bezirk XXXX verblieben, weil der Cousin, welcher ihrer Ausreise organisiert habe, irgendwelche Probleme bekommen habe.¿ber Befragen, warum er seine Heimat zun¿chst ohne seine Familie verlassen habe, gab er an, sie seien zusammen ausgereist, aber von römisch 40 sei er dann alleine weggefahren. Seine Frau und die Kinder seien im Bezirk römisch 40 verblieben, weil der Cousin, welcher ihrer Ausreise organisiert habe, irgendwelche Probleme bekommen habe.

In weiterer Folge wurde BF2 als Zeugin einvernommen.

Diese gab an, ihren Mann im Jahr 1992 zun¿chst nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben. Auch die standesamtliche Eheschlie¿ung sei im Jahr 1992 erfolgt. Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, die standesamtliche Eheschlie¿ung sei 10 Jahre sp¿ter erfolgt, worauf sie angab, zu jenem Zeitpunkt h¿tten sie nur ein Duplikat anfertigen lassen.

¿ber Befragen, wo sie von 1992 bis 2011 gelebt h¿tten, gab sie an, im Jahr 1992 habe ihr Mann in XXXX studiert, 1993 habe er abgeschlossen. Dann h¿tten sie von 1993 bis 1994 in einem gekauften Haus in XXXX in Tschetschenien gelebt. Nach 3 Monaten habe der Krieg begonnen und sie seien Fl¿chtlinge gewesen. Zun¿chst h¿tten sie in XXXX gelebt, dann seien sie nach XXXX in Tschetschenien ¿bersiedelt, wo sie 2 Wochen gelebt h¿tten. 1994 bis 1995 habe ihr bei Mann bei der OMON in Inguschetien gearbeitet. Sie habe ein halbes Jahr in Inguschetien gelebt. Im Dezember sei ihr Mann verwundet worden, nachdem er nach Grosny gefahren sei, um ihre Sachen zu holen. Auf Vorhalt, ihr Mann habe seine Verwundung in den J¿nner datiert, gab sie an: "Achja, es war im J¿nner 1995." Sie h¿tten 3 Tage lang nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Ihre Wohnung sei zerst¿rt worden und er habe dort aufh¿ltigen Fl¿chtlingen geholfen. Nach der Verwundung sei ihr Mann 3 Monate lang in XXXX im Krankenhaus gewesen, wobei er Tag und Nacht im Krankenhaus verbracht habe. Nachgefragt, ob sie sich dessen sicher sei, gab BF2 an: "Ja, nat¿rlich, was sonst?"¿ber Befragen, wo sie von 1992 bis 2011 gelebt h¿tten, gab sie an, im Jahr 1992 habe ihr Mann in römisch 40 studiert, 1993 habe er abgeschlossen. Dann h¿tten sie von 1993 bis 1994 in einem gekauften Haus in römisch 40 in Tschetschenien gelebt. Nach 3 Monaten habe der Krieg begonnen und sie seien Fl¿chtlinge gewesen. Zun¿chst h¿tten sie in römisch 40 gelebt, dann seien sie nach römisch 40 in Tschetschenien ¿bersiedelt, wo sie 2 Wochen gelebt h¿tten. 1994 bis 1995 habe ihr bei Mann bei der OMON in Inguschetien gearbeitet. Sie habe ein halbes Jahr in Inguschetien gelebt. Im Dezember sei ihr Mann verwundet worden, nachdem er nach Grosny gefahren sei, um ihre Sachen zu holen. Auf Vorhalt, ihr Mann habe seine Verwundung in den J¿nner datiert, gab sie an: "Achja, es war im J¿nner 1995." Sie h¿tten 3 Tage lang nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Ihre Wohnung sei zerst¿rt worden und er habe dort aufh¿ltigen Fl¿chtlingen geholfen. Nach der Verwundung sei ihr Mann 3 Monate lang in römisch 40 im Krankenhaus gewesen, wobei er Tag und Nacht im Krankenhaus verbracht habe. Nachgefragt, ob sie sich dessen sicher sei, gab BF2 an: "Ja, nat¿rlich, was sonst?"

Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, tags¿ber nicht im Krankenhaus, sondern bei ihr zu Hause gewesen zu sein, worauf sie verneinend antwortete und ausf¿hrte, er sei station¿r im Krankenhaus gewesen. Erg¿nzend merkte sie an, er sei nicht zu Hause gewesen. Auf weiteren Vorhalt, ihr Mann habe behauptet, er sei von ihr gepflegt worden, woraufhin BF2 zun¿chst angab, sie habe ihn erst nach dem Krankenhausaufenthalt gepflegt. Unmittelbar danach behauptete sie, jetzt falle ihr ein, er sei nach 1 Monat entlassen worden. 1 Monat lang sei er Tag und Nacht im Krankenhaus gewesen, die anderen 2 Monate habe sie ihn zu Hause gepflegt und zwar bis Mai. Er sei aber vom Krankenhaus aus unter Beobachtung gestellt gewesen.

¿ber Befragen, woher sie ihren Mann so gut pflegen habe k¿nnen, gab sie an, sie habe im Jahr 1994 eine medizinische Berufsausbildung abgeschlossen. Ihre Dokumente habe jemand von zu Hause gestohlen und sie habe nicht mehr arbeiten k¿nnen. Ihr Jahr 1997 habe sie ein Duplikat anfertigen lassen. Sie habe als Krankenschwester gearbeitet.

Auf die Frage, was in den letzten Jahren passiert sei und diesbez¿glich nachgefragt, warum ihr Mann die Russische F¿deration verlassen habe, antwortete sie, im Jahr 2009 habe es S¿uberungen gegeben, aber nicht nur im Jahr 2009. Angemerkt, dies seien sehr allgemeine und vage Angaben und dazu aufgefordert, konkret ¿ber die Vorf¿lle ihren Mann betreffend zu berichten, f¿hrte sie aus, sie h¿tten in einem Dorf namens XXXX gelebt, wobei eines nachts an die T¿re geklopft worden sei. Ihr Mann sei hinaus gegangen und sei mit bewaffneten M¿nnern ins Haus zur¿ckgekehrt, die um Lebensmittel gebeten h¿tten. Ihr Mann habe sie aufgefordert Lebensmittel einzusammeln, was sie auch gemacht habe. Dies sei erstmals Anfang 2009 geschehen. Danach seien sie noch 3 oder 4 Mal gekommen. Einmal sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen, aber sie wisse nicht, wo er sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe.Auf die Frage, was in den letzten Jahren passiert sei und diesbez¿glich nachgefragt, warum ihr Mann die Russische F¿deration verlassen habe, antwortete sie, im Jahr 2009 habe es S¿uberungen gegeben, aber nicht nur im Jahr 2009. Angemerkt, dies seien sehr allgemeine und vage Angaben und dazu aufgefordert, konkret ¿ber die Vorf¿lle ihren Mann betreffend zu berichten, f¿hrte sie aus, sie h¿tten in einem Dorf namens römisch 40 gelebt, wobei eines nachts an die T¿re geklopft worden sei. Ihr Mann sei hinaus gegangen und sei mit bewaffneten M¿nnern ins Haus zur¿ckgekehrt, die um Lebensmittel gebeten h¿tten. Ihr Mann habe sie aufgefordert Lebensmittel einzusammeln, was sie auch gemacht habe. Dies sei erstmals Anfang 2009 geschehen. Danach seien sie noch 3 oder 4 Mal gekommen. Einmal sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen, aber sie wisse nicht, wo er sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe.

Dann h¿tten ihre Probleme begonnen und ihr Mann sei mitgenommen und geschlagen worden, wobei dies in etwa alle 1 oder 2 Monate gewesen sei.

Aufgefordert, die erste Festnahme zu beschreiben, f¿hrte sie aus, es sei in der Fr¿h gewesen, sie h¿tten immer mit Kleidung geschlafen. Sie h¿tten noch geschlafen. Man habe geklopft und ihr Mann sei hinausgegangen um nachzusehen. Dann seien 3 M¿nner hinter ihm ins Haus gekommen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ihr Mann habe den Vorfall v¿llig anders beschrieben, zumal die T¿re aufgebrochen worden sein soll, worauf sie zur Antwort gab, offenbar habe sie etwas verwechselt.

Weiters befragt, was bei der ersten Festnahme passiert sei, f¿hrte sie aus, sei seien im Dachboden und im Garten gewesen, sozusagen ¿berall. Sie h¿tten alles kaputt gemacht, auch die T¿ren und die Tore. Nachgefragt, ob dies auch bei ihnen der Fall gewesen sei, gab sie an, es sei jedes Mal anders gewesen. Sie seien einfach hereingekommen, wie dies beim ersten Mal geschehen sei, wisse sie nicht. Dazu nachgefragt, ob sie auch nach dem Abzug der Leute nicht feststellen habe k¿nnen, wie diese hereingekommen seien, gab sie an, sie wisse es nicht. Auf Vorhalt, warum ihr Mann als mitgenommene Person wisse, dass angeblich die T¿r aufgebrochen worden sei, und Sie, die zu Hause geblieben sei und tagelang die aufgebrochene T¿re gesehen habe, dies nicht wisse, worauf BF2 angab, die T¿re sei nicht aufgebrochen worden, sie seien bereits im Haus gewesen.

Nachgefragt, wie lange ihr Mann beim ersten Mal weg gewesen sei, gab sie an, das erste Mal h¿tten sie ihn sofort am Abend wieder gehen lassen. Er sei verpr¿gelt worden. Auf neuerlichen Vorhalt, dies stimme nicht mit den Angaben ihres Mannes ¿berein, schwieg BF2 und f¿hrte dann aus, vielleicht habe er vergessen die T¿re abzusperren und sie seien so ins Haus gekommen, woraufhin der vorsitzende Richter nochmals festhielt, ihr Mann habe ausdr¿cklich gesagt, die T¿re sei aufgebrochen worden. In weiterer Folge gab BF2 nochmals an, sie h¿tten ihren Mann am Abend gehen lassen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Mann habe von einer Woche gesprochen, woraufhin BF2 nach einer Nachdenkpause angab, sie k¿nne sich nicht erinnern, zumal er oft festgenommen worden sei. Sie habe es nicht mehr nachgez¿hlt.

¿ber Befragen, wie ihr Mann beim ersten Mal freigekommen sei, gab sie an, er habe blaue Flecken gehabt. Nach Wiederholung der Frage f¿hrte sie aus, sie h¿tten ihn gehen lassen und in das Dorf gebracht. Nochmals nachgefragt, wie er die anderen Male freigekommen sei, f¿hrte sie aus, er sei genauso nach Hause gekommen. Manchmal h¿tten sie ihn sogar 1 Tag lang festgehalten, worauf der vorsitzende Richter nachfragte, ob er niemals l¿nger festgehalten worden sei, woraufhin BF2 verneinend antwortete und ausf¿hrte, er sei immer nur h¿chstens f¿r einen Tag festgehalten worden. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Mannes, der einer von einer einw¿chigen und einmal von einer zweiw¿chigen Festnahme gesprochen habe, woraufhin BF2 keine Antwort gab. Nach Wiederholung des Vorhalts meinte sie, es sei korrekt, ihr Mann sei einmal zwei Wochen festgenommen worden.

Auf die Frage, ob sie ihr diesbez¿gliches Zeugenvorbringen aufrecht halten wolle, antwortete sie bejahend.

Auf die weitere Frage, ob ihr Mann jemals freigekauft worden sei, gab sie an, davon wisse sie nichts. Nachgefragt, wann die letzte Festnahme ihres Mannes gewesen sei, gab sie z¿gerlich Anfang 2010 an.

In weiterer Folge wurde BF1 mit der schwer divergierenden Zeugenaussage seiner Frau zu seiner Verfolgung konfrontiert und befragt, ob er sein Vorbringen aufrecht halten wolle, woraufhin BF1 bejahend antwortete und angab, er habe hier ¿berhaupt nichts mehr zu sagen. Seine Frau k¿nne angezeigt werden, davor habe er keine Angst.

Auf Vorhalt, seine Frau habe angegeben, dass alle Anhaltungen maximal einen Tag gedauert h¿tten, worauf er verneinend antwortete und ausf¿hrte, wie k¿nne sie dies sagen. Weiters mit dem Umstand konfrontiert, dass sie auch von einer eingetreten T¿r bei der ersten Festnahme nichts wisse, schwieg BF1. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie auch nichts vom Freikaufen wisse, behauptete er, bei uns verrate man den Frauen dies nicht. Weiters wurde BF1 damit konfrontiert, dass seine Frau zuerst ausgesagt habe, dass er Tag und Nacht im Spital gewesen sei, was auch absolut glaubw¿rdig sei. Erst auf Vorhalt seiner unglaubw¿rdigen Aussage habe sie (seine Frau) etwas anderes gesagt, worauf BF1 angab, er sei 10 bis 15 Tage im Krankenhaus gewesen. Danach sei er nur noch am Tag dorthin gekommen, zumal er von seiner Frau in XXXX verbunden worden sei. Seine Frau k¿nne gefragt werden.Auf Vorhalt, seine Frau habe angegeben, dass alle Anhaltungen maximal einen Tag gedauert h¿tten, worauf er verneinend antwortete und ausf¿hrte, wie k¿nne sie dies sagen. Weiters mit dem Umstand konfrontiert, dass sie auch von einer eingetreten T¿r bei der ersten Festnahme nichts wisse, schwieg BF1. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie auch nichts vom Freikaufen wisse, behauptete er, bei uns verrate man den Frauen dies nicht. Weiters wurde BF1 damit konfrontiert, dass seine Frau zuerst ausgesagt habe, dass er Tag und Nacht im Spital gewesen sei, was auch absolut glaubw¿rdig sei. Erst auf Vorhalt seiner unglaubw¿rdigen Aussage habe sie (seine Frau) etwas anderes gesagt, worauf BF1 angab, er sei 10 bis 15 Tage im Krankenhaus gewesen. Danach sei er nur noch am Tag dorthin gekommen, zumal er von seiner Frau in römisch 40 verbunden worden sei. Seine Frau k¿nne gefragt werden.

Befragt zu seiner Integration gab er an, in ¿sterreich bislang keine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeit ausge¿bt zu haben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit von der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs besucht und ein Dokument f¿r A1 erworben. Mittlerweile besuche er einen Kurs auf dem Niveau A2. Daraufhin wurde BF1 aufgefordert, ohne Unterst¿tzung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, woraufhin der vorsitzende und beisitzende Richter ¿bereinkamen, dass BF1 geringf¿gige Deutschkenntnisse aufweise. Seine Kinder besuchen die Schule.

Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Er sei strafrechtlich unbescholten.

Zum Abschluss legte BF1 eine Behandlungsbest¿tigung vom 14.11.2011 vor, worin best¿tigt wird, dass BF1 seit Februar 2011 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Ferner wurde eine Best¿tigung ¿ber die Teilnahme am Projekt HEIMvorteil betreffend BF1 sowie eine Best¿tigung hinsichtlich eines absolvierten Deutschkurses "Basis 1" in Vorlage gebracht.

I.11. Am 21.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Schulbesuchsbest¿tigung die minderj¿hrigen S¿hne des BF1 betreffend ein.römisch eins.11. Am 21.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Schulbesuchsbest¿tigung die minderj¿hrigen S¿hne des BF1 betreffend ein.

I.12. Da das Verfahren der (vor dem Asylgerichtshof lediglich als Zeugin befragten) BF2 vor dem Bundesasylamt noch offen war, fand am 02.12.2011 die niederschriftliche Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Au¿enstelle Innsbruck, statt. Dabei gab BF2 im Beisein eines Dolmetschers f¿r die Sprache Tschetschenisch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sie sei derzeit bei einem Gyn¿kologen in Behandlung, weil sie laut dem Krankenhausbericht zur Kontrolle m¿sse. Im Juli 2011 sei sie im Unterleib operiert worden. Es seien ihr zwar Medikamente verschrieben worden, wobei sie derzeit keine einnehme. Daraufhin legte BF2 diesbez¿gliche medizinische Befunde vor.römisch eins.12. Da das Verfahren der (vor dem Asylgerichtshof lediglich als Zeugin befragten) BF2 vor dem Bundesasylamt noch offen war, fand am 02.12.2011 die niederschriftliche Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Au¿enstelle Innsbruck, statt. Dabei gab BF2 im Beisein eines Dolmetschers f¿r die Sprache Tschetschenisch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sie sei derzeit bei einem Gyn¿kologen in Behandlung, weil sie laut dem Krankenhausbericht zur Kontrolle m¿sse. Im Juli 2011 sei sie im Unterleib operiert worden. Es seien ihr zwar Medikamente verschrieben worden, wobei sie derzeit keine einnehme. Daraufhin legte BF2 diesbez¿gliche medizinische Befunde vor.

Hinsichtlich etwaiger Dokumente gab sie an, sie habe einen Bericht ¿ber ihren Bruder und ihren Onkel. Weiters habe sie eine Best¿tigung, dass ihr Bruder festgenommen worden und seitdem spurlos verschwunden sei. Sie habe auch eine Internetliste, woraus ersichtlich sei, dass ihr Onkel festgenommen worden sei. Diese Dokumente brachte BF2 ebenso in Vorlage.

Ihr russischer Inlandsreisepass befinde sich bei den deutschen Beh¿rden. Auch die russischen Inlandsreisep¿sse ihrer beiden S¿hne seien ihr in Deutschland abgenommen worden. Ihr russischer Auslandsreisepass befinde sich bei den polnischen Beh¿rden, ebenso die P¿sse ihrer S¿hne.

Sie sei in XXXX geboren, wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Sie sei Tschetschenien und Moslem. Von 1980 bis 1991 habe sie die Schule in XXXX besucht und mit Matura abgeschossen. Anschlie¿end habe sie die medizinische Universit¿t in Grosny besucht und als Diplomkrankenschwester im Jahr 1994 positiv abgeschlossen. Von 1997 bis 1999 habe sie als Krankenschwester im staatlichen Krankenhaus in XXXX gearbeitet.Sie sei in römisch 40 geboren, wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Sie sei Tschetschenien und Moslem. Von 1980 bis 1991 habe sie die Schule in römisch 40 besucht und mit Matura abgeschossen. Anschlie¿end habe sie die medizinische Universit¿t in Grosny besucht und als Diplomkrankenschwester im Jahr 1994 positiv abgeschlossen. Von 1997 bis 1999 habe sie als Krankenschwester im staatlichen Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet.

Am 17.10.1992 habe sie ihren Ehemann traditionell und staatlich im Dorf XXXX geheiratet. Anschlie¿end h¿tten sie gemeinsam in ihrem eigenen Haus im Dorf XXXX gewohnt. Vor cirka zwei Jahren h¿tten sie ihr Haus verkauft, woraufhin sie im Jahr 2005 ins Dorf XXXX verzogen seien. Dort h¿tten sie kostenlos in einem Haus wohnen k¿nnen, wo sie bis zur Ausreise ihres Mannes im Mai 2010 verblieben seien. Anschlie¿end sei sie mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen.Am 17.10.1992 habe sie ihren Ehemann traditionell und staatlich im Dorf römisch 40 geheiratet. Anschlie¿end h¿tten sie gemeinsam in ihrem eigenen Haus im Dorf römisch 40 gewohnt. Vor cirka zwei Jahren h¿tten sie ihr Haus verkauft, woraufhin sie im Jahr 2005 ins Dorf römisch 40 verzogen seien. Dort h¿tten sie kostenlos in einem Haus wohnen k¿nnen, wo sie bis zur Ausreise ihres Mannes im Mai 2010 verblieben seien. Anschlie¿end sei sie mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen.

Ihr Vater sei bis 1994 als Fahrer f¿r den Staat besch¿ftigt gewesen. Derzeit arbeite er als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Ihr Vater besitze ein eigenes Haus in XXXX. Ihre Mutter sei auch als Hilfsarbeiterin im Baugewerbe t¿tig gewesen. Diese sei am 17.06.1999 an einem Pneumothorax verstorben. Ihre zwei Br¿der sowie eine Schwester w¿rden beim Vater leben. Ihre Schwester XXXX sei bereits verheiratet und habe einen eigenen Haushalt gegr¿ndet. F¿r tschetschenische Verh¿ltnisse h¿tten sie normal gelebt. Sie h¿tten keine finanziellen Probleme gehabt. Ihr Vater bekomme eine staatliche Pension und gehe noch zus¿tzlich arbeiten. Auch ihre beiden Br¿der gehen einer Arbeit nach. Derzeit habe sie regelm¿¿ig per Internet Kontakt zu ihrer Familie.Ihr Vater sei bis 1994 als Fahrer f¿r den Staat besch¿ftigt gewesen. Derzeit arbeite er als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Ihr Vater besitze ein eigenes Haus in römisch 40 . Ihre Mutter sei auch als Hilfsarbeiterin im Baugewerbe t¿tig gewesen. Diese sei am 17.06.1999 an einem Pneumothorax verstorben. Ihre zwei Br¿der sowie eine Schwester w¿rden beim Vater leben. Ihre Schwester römisch 40 sei bereits verheiratet und habe einen eigenen Haushalt gegr¿ndet. F¿r tschetschenische Verh¿ltnisse h¿tten sie normal gelebt. Sie h¿tten keine finanziellen Probleme gehabt. Ihr Vater bekomme eine staatliche Pension und gehe noch zus¿tzlich arbeiten. Auch ihre beiden Br¿der gehen einer Arbeit nach. Derzeit habe sie regelm¿¿ig per Internet Kontakt zu ihrer Familie.

Aufgefordert, ihre fluchtausl¿senden Beweggr¿nde zu schildern, f¿hrte sie aus, im Juni 2011 habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst, weil sie von ihrer Mutter beauftragt worden sei, ihren Bruder zu suchen. Seine Leiche sei nicht gefunden worden, woraufhin sie die Unterlagen einem Anwalt ¿bergeben habe. Sp¿ter seien uniformierte M¿nner zu ihr nach Hause gekommen und h¿tten die Unterlagen von ihrem Bruder verlangt. Sie h¿tten das Haus durchsucht, weil sie die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben habe. Aufgrund der Hausdurchsuchung seien die Unterlagen gefunden worden. Daraufhin sei sie von den Beamten befragt worden, warum sie ihren Bruder suche und warum sie zu einem Anwalt gegangen sei. Im Zuge dessen sei sie von den Beamten bedroht worden, zumal diese gesagt h¿tten, wenn sie nicht ihren Mund halte, dann werde sie get¿tet. Sie habe den Beamten mitgeteilt, dass ihr Bruder keinen Widerstand geleistet habe, weil er von Geburt an behindert gewesen sei. Ebenso habe sie den Beamten entgegnet, ihren Bruder jedenfalls suchen zu wollen, woraufhin sie ins Gesicht geschlagen worden sei. Anschlie¿end h¿tten die Beamten ihr Haus verlassen.

Weiters gab sie an, dass sich ihr Mann im Jahr 1995 um Fl¿chtlinge in Grosny gek¿mmert habe, wobei er im Zuge dessen verletzt worden sei. Sie h¿tten drei Tage lang keinen Kontakt gehabt. Ihrem Mann sei ein Finger abgetrennt worden und er habe einen Bauchschuss erlitten. Dann h¿tten sie ihn im Krankenhaus XXXX gefunden. Ihrem Mann sei damals vorgeworfen worden, dass er als Widerstandsk¿mpfer t¿tig gewesen sei, woraufhin sie nach Russland verzogen seien. In Russland seien ihre Kinder zur Welt gekommen. Im Jahr 2005 seien sie von Russland nach Tschetschenien zur¿ckgezogen und sie h¿tten damals im Ort XXXX gewohnt. Im Jahr 2009 seien Widerstandsk¿mpfer zu ihnen gekommen und sie h¿tten diese mit Lebensmitteln und Medikamente unterst¿tzt. Aufgrund dessen sei ihr Mann ein paar Mal festgenommen und auch geschlagen worden. Im Februar 2010 sei er das erste Mal festgenommen und misshandelt worden. Anfang Mai 2010 h¿tten sie Tschetschenien wieder verlassen und sie seien nach XXXX gefahren. Ihr Mann sei mit seinem Cousin irgendwo hingefahren, wenig sp¿ter habe der Cousin mitgeteilt, dass ihr Mann jetzt in Europa sei. Sie selbst sei noch in etwa einen Monat in XXXX geblieben und in weiterer Folge zu ihren Eltern zur¿ckgekehrt.Weiters gab sie an, dass sich ihr Mann im Jahr 1995 um Fl¿chtlinge in Grosny gek¿mmert habe, wobei er im Zuge dessen verletzt worden sei. Sie h¿tten drei Tage lang keinen Kontakt gehabt. Ihrem Mann sei ein Finger abgetrennt worden und er habe einen Bauchschuss erlitten. Dann h¿tten sie ihn im Krankenhaus römisch 40 gefunden. Ihrem Mann sei damals vorgeworfen worden, dass er als Widerstandsk¿mpfer t¿tig gewesen sei, woraufhin sie nach Russland verzogen seien. In Russland seien ihre Kinder zur Welt gekommen. Im Jahr 2005 seien sie von Russland nach Tschetschenien zur¿ckgezogen und sie h¿tten damals im Ort römisch 40 gewohnt. Im Jahr 2009 seien Widerstandsk¿mpfer zu ihnen gekommen und sie h¿tten diese mit Lebensmitteln und Medikamente unterst¿tzt. Aufgrund dessen sei ihr Mann ein paar Mal festgenommen und auch geschlagen worden. Im Februar 2010 sei er das erste Mal festgenommen und misshandelt worden. Anfang Mai 2010 h¿tten sie Tschetschenien wieder verlassen und sie seien nach römisch 40 gefahren. Ihr Mann sei mit seinem Cousin irgendwo hingefahren, wenig sp¿ter habe der Cousin mitgeteilt, dass ihr Mann jetzt in Europa sei. Sie selbst sei noch in etwa einen Monat in römisch 40 geblieben und in weiterer Folge zu ihren Eltern zur¿ckgekehrt.

Im Jahr 2011 sei sie mit den Unterlagen ihres Bruders namens XXXX zu einem Anwalt namens XXXX gegangen. Sie habe mit dem Anwalt die Unterlagen ihres Bruders zum Europ¿ischen Gerichtshof nach Strassburg schicken wollen. Sie habe auch die Staatsanwaltschaft ersucht, die Leiche ihres Bruders zur¿ckzugeben, aber die Staatsanwaltschaft habe mitgeteilt, dass sie keine behinderten Menschen t¿ten w¿rden und dass dies vielleicht jemand anderer gemacht habe. Dann seien uniformierte Personen zu ihr nach Hause gekommen und h¿tten die Unterlagen von ihrem Bruder gefordert. Sie h¿tten das Haus durchsucht und die Unterlagen gefunden. Daraufhin h¿tten sie sie bedroht und sie zum Schweigen aufgefordert, ansonsten w¿rde sie get¿tet werden. Sie habe den uniformierten Personen gesagt, sie werde ihren Bruder weitersuchen, woraufhin sie einen Schlag ins Gesicht erhalten habe. Danach seien sie wieder gegangen.Im Jahr 2011 sei sie mit den Unterlagen ihres Bruders namens römisch 40 zu einem Anwalt namens römisch 40 gegangen. Sie habe mit dem Anwalt die Unterlagen ihres Bruders zum Europ¿ischen Gerichtshof nach Strassburg schicken wollen. Sie habe auch die Staatsanwaltschaft ersucht, die Leiche ihres Bruders zur¿ckzugeben, aber die Staatsanwaltschaft habe mitgeteilt, dass sie keine behinderten Menschen t¿ten w¿rden und dass dies vielleicht jemand anderer gemacht habe. Dann seien uniformierte Personen zu ihr nach Hause gekommen und h¿tten die Unterlagen von ihrem Bruder gefordert. Sie h¿tten das Haus durchsucht und die Unterlagen gefunden. Daraufhin h¿tten sie sie bedroht und sie zum Schweigen aufgefordert, ansonsten w¿rde sie get¿tet werden. Sie habe den uniformierten Personen gesagt, sie werde ihren Bruder weitersuchen, woraufhin sie einen Schlag ins Gesicht erhalten habe. Danach seien sie wieder gegangen.

Im Jahr 2002 sei jemand in ihrem Dorf von den Russen umgebracht worden. Daraufhin sei ihr Bruder von den Russen mitgenommen worden und sei seitdem verschwunden. Sie wisse nicht sicher, ob ihr Bruder noch am Leben oder schon tot sei. Dazu nachgefragt, warum sie dann von der Staatsanwaltschaft die Leiche angefordert habe, gab sie an, sie h¿tten vermutet, dass er umgebracht worden sei und daher habe sie von der Staatsanwaltschaft die Leiche gewollt.

Weiters nachgefragt, warum sie erst im Jahr 2011 nach ihrem Bruder gesucht habe, obwohl dieser bereits seit dem Jahr 2002 verschwunden sein soll, gab sie an, ihre Mutter habe bereits beim Roten Kreuz sowie bei verschiedenen Organisationen nach ihrem Bruder gesucht. Diese habe unmittelbar nach seinem Verschwinden im Jahr 2002 mit der Suche begonnen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei im Testament festgehalten gewesen, dass sie nach ihrem Bruder suchen solle.

¿ber Befragen, warum nicht ihr Vater mit der Suche beauftragt worden sei, gab sie an, ihr Vater sei krank. Au¿erdem habe er nach ihrem Bruder XXXX gesucht, aber ihr Vater sei nicht sehr ordentlich und verliere sehr schnell die Dokumente. Auf Vorhalt, sie habe bei ihren Angaben zu ihrer Person und ihren Lebensumst¿nden angegeben, dass ihr Vater bereits pensioniert sei und zus¿tzlich am Bau arbeite, woraufhin BF2 erwiderte, ihr Vater arbeite trotz seiner Erkrankung. Er arbeite als Tischler und verrichte solche Arbeiten, wo man keine physische Kraft ben¿tige. Nachgefragt, an welcher Krankheit ihr Vater leide, gab sie an, dieser habe Magenschmerzen und ein schwaches Immunsystem.¿ber Befragen, warum nicht ihr Vater mit der Suche beauftragt worden sei, gab sie an, ihr Vater sei krank. Au¿erdem habe er nach ihrem Bruder römisch 40 gesucht, aber ihr Vater sei nicht sehr ordentlich und verliere sehr schnell die Dokumente. Auf Vorhalt, sie habe bei ihren Angaben zu ihrer Person und ihren Lebensumst¿nden angegeben, dass ihr Vater bereits pensioniert sei und zus¿tzlich am Bau arbeite, woraufhin BF2 erwiderte, ihr Vater arbeite trotz seiner Erkrankung. Er arbeite als Tischler und verrichte solche Arbeiten, wo man keine physische Kraft ben¿tige. Nachgefragt, an welcher Krankheit ihr Vater leide, gab sie an, dieser habe Magenschmerzen und ein schwaches Immunsystem.

Daraufhin gab BF2 erg¿nzend an, dass auch einmal die Russen und Tschetschenen in dunkelblauer Uniform zu ihrer Mutter gekommen seien. Diese uniformierten Personen seien an demselben Tag gekommen, als ihr Bruder festgenommen worden sei. An diesem Tag habe ihre Mutter bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.

Ihr Bruder sei ohne Grund festgenommen worden.

Auf Vorhalt, zuvor habe sie angegeben, sie habe den uniformierten Beamten mitgeteilt, ihr Bruder habe keinen Widerstand geleistet, weil dieser von Geburt an behindert gewesen sei. Dann habe sie behauptet, dass ihr Bruder von den Russen mitgenommen worden sei und dass zuvor jemand im Dorf von den Russen ermordet worden w¿re. Jetzt habe sie angegeben, es habe keinen Grund f¿r die Festnahme ihres Bruder gegeben, woraufhin sie erkl¿rend angab, die Beamten seien deshalb zu ihr gekommen, weil sie sich an einen Anwalt gewandt habe. Sie habe die Beamten ¿ber die Behinderung ihres Bruders informiert und dazu festgehalten, dass aufgrund dessen eine Teilnahme im Widerstand nicht m¿glich gewesen w¿re. Am Tag der Festnahme ihres Bruders sei der Sohn des Nachbarn von den Russen umgebracht worden.

Nachgefragt, warum die Beamten nicht gewollt h¿tten, dass sie nach ihrem Bruder suchen solle, antwortete sie, sie wisse es nicht und verstehe es auch nicht. Sie habe keinen Brief nach Strassburg versandt.

Auf die Frage, wo sich ihre Kinder aufgehalten h¿tten als die uniformierten Beamten zu ihr nach Hause gekommen seien, gab sie an, diese seien auch zu Hause gewesen. Der Vorfall habe sich im Jahr 2002 zugetragen, damals seien sie noch klein gewesen. Auf weiteren Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass die uniformierten Beamten am 08. Juni 2011 bei ihr zu Hause gewesen seien, woraufhin sie erwiderte, am 23.07.2002 seien die Beamten zu ihnen nach Hause gekommen. Im Jahr 2011 seien ihre Kinder nicht zu Hause gewesen, zumal sie mit ihren Br¿dern auf einer Baustelle gewesen seien, um zu arbeiten. Sie k¿nne sich nicht erinnern, an welchem Wochentag die uniformierten Beamten zu ihr nach Hause gekommen seien.

Ihr Mann habe Ende Februar 2010 die Heimat verlassen und zwar vom Dorf XXXX aus.Ihr Mann habe Ende Februar 2010 die Heimat verlassen und zwar vom Dorf römisch 40 aus.

Auf weiteren Vorhalt, sie habe bei ihrer heutigen Datenaufnahme angegeben, dass ihr Mutter in XXXX wohnhaft sei, w¿hrend sie im Rahmen der Einvernahme angegeben habe, dass ihre Mutter am 17.06.1999 an einem Pneumothorax verstorben sei, woraufhin die BF2 einr¿umte, sie wolle berichtigen, ihre Mutter sei im Jahr 2009 verstorben.Auf weiteren Vorhalt, sie habe bei ihrer heutigen Datenaufnahme angegeben, dass ihr Mutter in römisch 40 wohnhaft sei, w¿hrend sie im Rahmen der Einvernahme angegeben habe, dass ihre Mutter am 17.06.1999 an einem Pneumothorax verstorben sei, woraufhin die BF2 einr¿umte, sie wolle berichtigen, ihre Mutter sei im Jahr 2009 verstorben.

Ende Mai 2011 habe sie sich an den Anwalt gewandt. An die Staatsanwaltschaft habe sie sich bereits im Jahr 2002 gewandt. Weiters h¿tten sich auch ihre Mutter und s¿mtliche Verwandte an die Staatsanwaltschaft gewandt. Am 07. Juni 2011 seien die uniformierten Beamten zu ihr gekommen.

Vor ihrer Ausreise habe sie sich bei ihren Eltern in XXXX aufgehalten. Die vorletzte Nacht habe sie ohne ihre Kinder bei einer Tante in Grosny und die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie im Elternhaus verbracht.Vor ihrer Ausreise habe sie sich bei ihren Eltern in römisch 40 aufgehalten. Die vorletzte Nacht habe sie ohne ihre Kinder bei einer Tante in Grosny und die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie im Elternhaus verbracht.

Aufgefordert, den Vorfall mit den uniformierten Beamten genau zu beschreiben, gab sie an, sie habe sich in ihrem Elternhaus aufgehalten, wobei gegen 9 Uhr vormittags drei Personen in den Hof gekommen seien. Sie sei nach ihrem Namen gefragt worden. Auch h¿tten sie sich erkundigt, ob XXXX ihr Bruder sei. Sie habe die Fragen bejaht. Die drei Personen h¿tten die Unterlagen von ihrem Bruder verlangt und sie habe gesagt, dass sie keine Unterlagen habe. Daraufhin h¿tten sie das Haus durchsucht und die Unterlagen in einer Schuhbox gefunden. Dann h¿tten sie sie gefragt, warum sie ihren Bruder suche, worauf sie zur Antwort gegeben habe, weil er ihr Bruder sei. Danach h¿tten ihr die drei Personen zum Schweigen geraten, andernfalls sie umgebracht werden w¿rde. Sie habe noch angemerkt, dass sie einen Brief nach Strassburg schicken werde, woraufhin sie eine Ohrfeige erhalten habe. Anschlie¿end seien sie wieder gegangen und h¿tten die Dokumente mitgenommen. Im Hof seien noch zwei weitere uniformierte bewaffnete Personen gestanden. Die zwei Dokumente, die sie heute vorgelegt habe, habe sie unter den Sachen ihrer verstorbenen Mutter gefunden.Aufgefordert, den Vorfall mit den uniformierten Beamten genau zu beschreiben, gab sie an, sie habe sich in ihrem Elternhaus aufgehalten, wobei gegen 9 Uhr vormittags drei Personen in den Hof gekommen seien. Sie sei nach ihrem Namen gefragt worden. Auch h¿tten sie sich erkundigt, ob römisch 40 ihr Bruder sei. Sie habe die Fragen bejaht. Die drei Personen h¿tten die Unterlagen von ihrem Bruder verlangt und sie habe gesagt, dass sie keine Unterlagen habe. Daraufhin h¿tten sie das Haus durchsucht und die Unterlagen in einer Schuhbox gefunden. Dann h¿tten sie sie gefragt, warum sie ihren Bruder suche, worauf sie zur Antwort gegeben habe, weil er ihr Bruder sei. Danach h¿tten ihr die drei Personen zum Schweigen geraten, andernfalls sie umgebracht werden w¿rde. Sie habe noch angemerkt, dass sie einen Brief nach Strassburg schicken werde, woraufhin sie eine Ohrfeige erhalten habe. Anschlie¿end seien sie wieder gegangen und h¿tten die Dokumente mitgenommen. Im Hof seien noch zwei weitere uniformierte bewaffnete Personen gestanden. Die zwei Dokumente, die sie heute vorgelegt habe, habe sie unter den Sachen ihrer verstorbenen Mutter gefunden.

Nach diesem Vorfall habe sie ihre Ausreise vorbereitet und im Zuge dessen diese zwei Dokumente gefunden.

Auf die Frage, ob sich die Beh¿rden auch bei ihrer Mutter gemeldet h¿tten, antwortete sie verneinend und f¿hrte aus, ihre Mutter habe sich bei den Beh¿rden gemeldet.

Auf die weitere Frage, wo sich ihr Mann die letzte Woche vor seiner Ausreise aufgehalten habe, gab sie an, sie wisse es nicht genau. Er habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Als sie nach XXXX gefahren seien, h¿tten sie ihn unterwegs irgendwo mitgenommen.Auf die weitere Frage, wo sich ihr Mann die letzte Woche vor seiner Ausreise aufgehalten habe, gab sie an, sie wisse es nicht genau. Er habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Als sie nach römisch 40 gefahren seien, h¿tten sie ihn unterwegs irgendwo mitgenommen.

Nachgefragt, aus welchem konkreten Grund ihr Mann die Heimat verlassen habe, gab sie an, ein Aufenthalt in der Heimat sei f¿r ihn schwer gewesen. Dort habe es S¿uberungsaktionen von russischen Soldaten gegeben und er habe dort nicht wohnen k¿nnen. Dies sei der konkrete Grund gewesen, warum ihr Mann die Heimat verlassen habe.

Im Falle einer R¿ckkehr w¿rde vermutlich nach ihr gesucht werden. Au¿erdem habe es viele Bedrohungen gegeben und sie wolle nicht zur¿ckkehren.

Hinsichtlich ihrer Integration f¿hrte sie aus, bislang keiner Berufst¿tigkeit nachgegangen zu sein. Sie befinde sich in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Drei Mal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs. Sie sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie habe zu keiner Person hier in ¿sterreich ein finanzielles Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis. Eine besonders enge Beziehung habe sie nur zu ihrem Ehemann und zu ihren beiden S¿hnen.

Im Anschluss wurden BF2 Feststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen M¿glichkeit zur Stellungnahme einger¿umt.

I.13. Am 06.12.2011 langte die ¿bersetzung der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde ein, worin hinsichtlich der standesamtlichen Eheschlie¿ung das Datum vom XXXX festgehalten wird.römisch eins.13. Am 06.12.2011 langte die ¿bersetzung der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde ein, worin hinsichtlich der standesamtlichen Eheschlie¿ung das Datum vom römisch 40 festgehalten wird.

I.14. Am 22.12.2011 langten beim Bundesasylamt die ¿bersetzungen des in Vorlage gebrachten Ausdruckes einer Internetseite (Nachrichten vom 27. Juli 2002), eines Bescheides ¿ber die Anerkennung eines Gesch¿digten sowie eines Bescheides ¿ber die Einleitung eines Strafverfahrens ein.römisch eins.14. Am 22.12.2011 langten beim Bundesasylamt die ¿bersetzungen des in Vorlage gebrachten Ausdruckes einer Internetseite (Nachrichten vom 27. Juli 2002), eines Bescheides ¿ber die Anerkennung eines Gesch¿digten sowie eines Bescheides ¿ber die Einleitung eines Strafverfahrens ein.

I.15. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. 11 07.622-BAI, bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies die BF2 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Nationalit¿t und Identit¿t der BF2 fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration. Die BF2 leide - so das Bundesasylamt weiter - an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeintr¿chtigung ihres Gesundheitszustandes. Sie sei bez¿glich einer Endometriosezyste operiert und vom 26.07.2011 bis 31.07.2011 station¿r behandelt worden. Zur Kontrolle sei sie zu einem Gyn¿kologen ¿berwiesen worden, wobei sie gegenw¿rtig keine Medikamente einnehme. Die von ihr angegeben Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubw¿rdig. Der von der BF2 zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nichts als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen.römisch eins.15. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. 11 07.622-BAI, bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies die BF2 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Nationalit¿t und Identit¿t der BF2 fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration. Die BF2 leide - so das Bundesasylamt weiter - an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeintr¿chtigung ihres Gesundheitszustandes. Sie sei bez¿glich einer Endometriosezyste operiert und vom 26.07.2011 bis 31.07.2011 station¿r behandelt worden. Zur Kontrolle sei sie zu einem Gyn¿kologen ¿berwiesen worden, wobei sie gegenw¿rtig keine Medikamente einnehme. Die von ihr angegeben Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubw¿rdig. Der von der BF2 zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nichts als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen.

Beweisw¿rdigend f¿hrte das Bundesasylamt aus, dass sich die BF2 - wie sich aus den Angaben ergebe - betreffend die gesamte Sachdarstellung mehrfach widersprochen habe. Sie selbst sei nicht einmal im Bezug auf den zentralen Kern ihrer Erlebnisse bei gleich bleibenden Angaben geblieben. Zudem habe sie ihr Vorbringen zur Erh¿hung der Eindringlichkeit gesteigert und ausgeschm¿ckt, was ihren Angaben zus¿tzliche Unglaubw¿rdigkeit verleihe. Rechtlich gelangte die belangte Beh¿rde zu dem Schluss, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF2 im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Die BF2 sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.

Das Bundesasylamt wies auch den Antrag des BF3 und des BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. 11 07.626-BAI (BF3) bzw. Zl. 11 07.626-BAI (BF4), jeweils bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies jeweils den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt jeweils die Nationalit¿t und Identit¿t des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien. Der von seiner gesetzlichen Vertreterin zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass im gegenst¿ndlichen Fall ein Familienverfahren vorliege und f¿hrte diesbez¿glich weiters aus, dass f¿r den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer keine eigenen Fluchtgr¿nde geltend gemacht worden seien. Da den ¿brigen Mitgliedern der Kernfamilie des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers weder Asyl noch subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer verf¿ge in ¿sterreich ¿ber kein sch¿tzenswertes Privat- oder Familienleben und stelle dessen Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt wies auch den Antrag des BF3 und des BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. 11 07.626-BAI (BF3) bzw. Zl. 11 07.626-BAI (BF4), jeweils bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration und wies jeweils den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt jeweils die Nationalit¿t und Identit¿t des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers fest und traf umfangreiche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien. Der von seiner gesetzlichen Vertreterin zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass im gegenst¿ndlichen Fall ein Familienverfahren vorliege und f¿hrte diesbez¿glich weiters aus, dass f¿r den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer keine eigenen Fluchtgr¿nde geltend gemacht worden seien. Da den ¿brigen Mitgliedern der Kernfamilie des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers weder Asyl noch subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer verf¿ge in ¿sterreich ¿ber kein sch¿tzenswertes Privat- oder Familienleben und stelle dessen Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.16. Gegen diese jeweiligen Bescheide (BF2, BF3 und BF4) brachte BF2 fristgerecht Beschwerde ein und bek¿mpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wiederholte sie - kurz zusammengefasst - die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgr¿nde und f¿hrte erg¿nzend aus, dass es am Tag des Verschwindens des Bruders in XXXX zu Gefechten zwischen tschetschenischen Rebellen und russischen Sicherheitskr¿ften gekommen sei. Die Familie der BF2 habe sich w¿hrend der Nacht in ihrem Keller versteckt. Der Bruder sei zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Familie gewesen. Um cirka 2 Uhr sei es zu einer Gefechtspause gekommen. Die Nachbarin, die zu diesem Zeitpunkt ihr Kind gestillt habe, habe jemanden Husten und an das Hoftor treten geh¿rt. Aus diesem Grund gehe BF2 davon aus, dass der Bruder noch nach Hause gekommen sei. Da sich die Familie jedoch im Keller befunden habe, h¿tten sie ihn nicht geh¿rt. Um f¿nf Uhr morgens sei erneut Gefechtsl¿rm zu h¿ren gewesen. Da der Bruder im Laufe des Tages nicht zum Haus zur¿ckgekehrt sei, habe sich die Familie auf die Suche gemacht. Nachdem der Bruder nicht gefunden worden sei, habe die Mutter der BF2 eine Anzeige erstattet. Am selben Tag seien bereits Sicherheitskr¿fte beim Haus der BF2 erschienen. Dar¿ber hinaus habe der in ¿sterreich lebende Onkel der BF2 nach deren Einvernahmen mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie der Bruder mitgenommen worden sei.römisch eins.16. Gegen diese jeweiligen Bescheide (BF2, BF3 und BF4) brachte BF2 fristgerecht Beschwerde ein und bek¿mpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wiederholte sie - kurz zusammengefasst - die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgr¿nde und f¿hrte erg¿nzend aus, dass es am Tag des Verschwindens des Bruders in römisch 40 zu Gefechten zwischen tschetschenischen Rebellen und russischen Sicherheitskr¿ften gekommen sei. Die Familie der BF2 habe sich w¿hrend der Nacht in ihrem Keller versteckt. Der Bruder sei zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Familie gewesen. Um cirka 2 Uhr sei es zu einer Gefechtspause gekommen. Die Nachbarin, die zu diesem Zeitpunkt ihr Kind gestillt habe, habe jemanden Husten und an das Hoftor treten geh¿rt. Aus diesem Grund gehe BF2 davon aus, dass der Bruder noch nach Hause gekommen sei. Da sich die Familie jedoch im Keller befunden habe, h¿tten sie ihn nicht geh¿rt. Um f¿nf Uhr morgens sei erneut Gefechtsl¿rm zu h¿ren gewesen. Da der Bruder im Laufe des Tages nicht zum Haus zur¿ckgekehrt sei, habe sich die Familie auf die Suche gemacht. Nachdem der Bruder nicht gefunden worden sei, habe die Mutter der BF2 eine Anzeige erstattet. Am selben Tag seien bereits Sicherheitskr¿fte beim Haus der BF2 erschienen. Dar¿ber hinaus habe der in ¿sterreich lebende Onkel der BF2 nach deren Einvernahmen mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie der Bruder mitgenommen worden sei.

Erg¿nzend zu den Angaben bei der Einvernahme am 02.12.2011 zur Hausdurchsuchung f¿hrte BF2 aus, die Personen h¿tten sie w¿hrend der Hausdurchsuchung zu vergewaltigen versucht. So habe eine der Personen das Kleid der BF2 zerrissen. Als die Personen die Dokumente gefunden h¿tten, h¿tten sie von ihr abgelassen. Tats¿chlicher Widerstand gegen die Personen sei f¿r BF2 nicht m¿glich gewesen.

I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012, Zl. D11 417274-1/2011/8E, wurde die Beschwerde des BF1 gem. ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen. Das Vorbringen sei teils gesteigert, teils massiv widerspr¿chlich, eine asylrelevante Verfolgung k¿nne nicht festgestellt werden. Der BF1 sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012, Zl. D11 417274-1/2011/8E, wurde die Beschwerde des BF1 gem. ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen. Das Vorbringen sei teils gesteigert, teils massiv widerspr¿chlich, eine asylrelevante Verfolgung k¿nne nicht festgestellt werden. Der BF1 sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.

Das Erkenntnis wurde dem BF1 am 22.03.2012 durch pers¿nliche ¿bergabe zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

In gleicher Weise wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012, Zl. D11 423972-1/2012/3E (BF2), D11 423973-1/2012/3E (BF3) und D11 423974-1/2012/3E (BF4) ¿ber die Beschwerden der BF2 und der beiden minderj¿hrigen Kinder BF3 und BF4 entschieden. Auch hier erfolgte die Zustellung am 22.03.2012 durch pers¿nliche ¿bergabe an BF2, sodass das jeweilige Erkenntnis mit diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.

I.18. Am 06.08.2013 wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 im Rahmen der "Dublin-II-Verordnung" aus Deutschland nach ¿sterreich ¿berstellt; alle Beschwerdef¿hrer stellten am selben Tag gegenst¿ndlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz.römisch eins.18. Am 06.08.2013 wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 im Rahmen der "Dublin-II-Verordnung" aus Deutschland nach ¿sterreich ¿berstellt; alle Beschwerdef¿hrer stellten am selben Tag gegenst¿ndlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 09.08.2013 durchgef¿hrten Erstbefragung gab BF1 zu Protokoll, die Familie sei am 20.10.2012 in die Schweiz gereist, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nach negativem Abschluss sei die Familie im J¿nner 2013 nach Deutschland weitergereist und habe auch dort einen negativen Bescheid erhalten. Danach habe man die Familie nach ¿sterreich ¿berstellt.

Er halte seine alten Asylgr¿nde aufrecht und wolle einen neuen Asylgrund hinzuf¿gen, konkret habe er vor einem Monat von seinem Bruder telefonisch aus Tschetschenien erfahren, dass dessen Sohn (somit also der Neffe des BF1) als Widerstandsk¿mpfer verhaftet worden sei.

BF2 verwies im Rahmen ihrer ebenfalls am 09.08.2013 durchgef¿hrten Erstbefragung lediglich auf die alten Fluchtgr¿nde sowie auf die Integration der Kinder (fr¿herer Schulbesuch in ¿sterreich).

I.19. Am 19.08.2013 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, sich gut zu f¿hlen, er nehme aber Medikamente, er sei in XXXX in Behandlung gewesen und lege diesbez¿glich Unterlagen vor, er nehme drei Medikamente am Tag. Seit seiner Wiedereinreise nach ¿sterreich sei er nicht beim Arzt gewesen. Er lebe mit seiner Frau und den beiden Kindern. Es gebe auch entferntere Verwandte in ¿sterreich, zu denen kein direkter Kontakt bestehe. Er telefoniere aber oft mit seinem Neffen in XXXX.römisch eins.19. Am 19.08.2013 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, sich gut zu f¿hlen, er nehme aber Medikamente, er sei in römisch 40 in Behandlung gewesen und lege diesbez¿glich Unterlagen vor, er nehme drei Medikamente am Tag. Seit seiner Wiedereinreise nach ¿sterreich sei er nicht beim Arzt gewesen. Er lebe mit seiner Frau und den beiden Kindern. Es gebe auch entferntere Verwandte in ¿sterreich, zu denen kein direkter Kontakt bestehe. Er telefoniere aber oft mit seinem Neffen in römisch 40 .

BF1 habe fr¿her f¿r die Gemeinde gearbeitet und einen A1-Sprachkurs abgeschlossen.

Er wisse nicht, ob der vorgebrachte neue Fluchtgrund der Mitnahme seines Neffen einen Einfluss auf ihn habe, es k¿nnte eine Gefahr f¿r seine beiden S¿hne bestehen, derzeit gehe man in Tschetschenien eher auf j¿ngere M¿nner los. Der Sohn eines Cousins von ihm sei 2010 als Widerstandsk¿mpfer get¿tet worden, im Juni 2012 sei ein anderer Neffe gezwungen worden, ¿ber sich und seine Waffenkameraden auszusagen. Er sei dann in eine Art Konzentrationslager gekommen.

I.20. Am 29.08.2013 wurde BF1 gutachterlich von XXXX, Fach¿rztin f¿r Allgemeinmedizin, Inhaberin des ¿¿K-Diploms f¿r Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverst¿ndige, untersucht. Festgestellt wurde eine Depression mit ev. Psychotischen Symptomen, Verdacht auf eine lange zur¿ckliegende Posttraumatische Belastungsst¿rung, F43.1 mit dissoziativen Symptomen (F44).römisch eins.20. Am 29.08.2013 wurde BF1 gutachterlich von römisch 40 , Fach¿rztin f¿r Allgemeinmedizin, Inhaberin des ¿¿K-Diploms f¿r Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverst¿ndige, untersucht. Festgestellt wurde eine Depression mit ev. Psychotischen Symptomen, Verdacht auf eine lange zur¿ckliegende Posttraumatische Belastungsst¿rung, F43.1 mit dissoziativen Symptomen (F44).

I.21. Am 17.09.2013 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen. Er gab an, sich gut zu f¿hlen, er nehme ein Medikament, die beiden anderen seien ausgegangen. Derzeit habe er keinen Arzt, der ihm Tabletten verschreibe. Er habe am 11.10.2013 einen Termin beim Roten Kreuz.römisch eins.21. Am 17.09.2013 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen. Er gab an, sich gut zu f¿hlen, er nehme ein Medikament, die beiden anderen seien ausgegangen. Derzeit habe er keinen Arzt, der ihm Tabletten verschreibe. Er habe am 11.10.2013 einen Termin beim Roten Kreuz.

Er habe Fotos von seinem 2010 get¿teten Neffen, dieser habe sich den Widerstandsk¿mpfern angeschlossen gehabt. Eigentlich mache BF1 sich keine Sorgen um sich selbst, sondern um seine S¿hne. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass man die m¿nnlichen Mitglieder seiner Familie ausrotte.

Er wolle in ¿sterreich bleiben, habe nicht gegen das Gesetz versto¿en und versuche ebenso wie die gesamte Familie Deutsch zu lernen.

Der Vertreter des BF1 wies auf die in Deutschland erstellten Befunde und auf das Gutachten von XXXX hin, wonach sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Auch gebe es Nachfluchtgr¿nde.Der Vertreter des BF1 wies auf die in Deutschland erstellten Befunde und auf das Gutachten von römisch 40 hin, wonach sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Auch gebe es Nachfluchtgr¿nde.

I.22. Ebenfalls am 17.09.2012 wurden auch BF2, BF3 und BF4 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen.römisch eins.22. Ebenfalls am 17.09.2012 wurden auch BF2, BF3 und BF4 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen.

Ihr und den beiden S¿hnen gehe es gut, ihre S¿hne h¿tten aber Schlaftabletten verschrieben erhalten. Diese Tabletten habe sie selbst anstelle ihrer Kinder genommen, sie k¿nne nicht erkl¿ren, warum. Die bei der Befragung ebenfalls anwesenden S¿hne erg¿nzten, sie k¿nnten schlecht einschlafen, auch schmecke ihnen das Essen nicht.

BF2 habe telefonischen Kontakt zu einem Onkel, dieser habe sie schon besucht. Dasselbe gelte f¿r einen Cousin. Au¿erdem habe sie telefonischen Kontakt zu einer Cousine.

Sie habe zwei Grundlagenkurse in Deutsch absolviert und k¿nne zwei Empfehlungsschreiben vorlegen. BF3 erg¿nzte, er habe in ¿sterreich die vierte Klasse (8. Schulstufe) besucht und auch in Deutschland die vierte Klasse, er habe sich beim AMS gemeldet. BF4 gab an, er habe in ¿sterreich die dritte Klasse gemacht, diese in Deutschland wiederholt. Nun gehe er in die vierte Klasse.

BF2 gab hinsichtlich der neuen Fluchtgr¿nde an, ihr Mann habe bereits ¿ber seinen Neffen berichtet. Sie wisse nicht, ob er erkl¿rt habe, dass die Beh¿rden derzeit versuchen w¿rden, den zweiten Neffen in das Gef¿ngnis zu bringen. Ihre Schwester sei gerade in Deutschland, deren Mann sei in Tschetschenien verschleppt und gefoltert worden. Er sitze gerade im Gef¿ngnis.

BF3 und BF4 erg¿nzten sinngem¿¿, es sei ein Schulkind, welches an Kadyrov, der eine Schule besucht habe, kritische Fragen gestellt habe, verschwunden. Sie seien zwar nicht dabei gewesen, aber das sei "so eine Propaganda", dar¿ber werde berichtet.

BF2 gab an, sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder. Jemand k¿nnte diesen eine Gehirnw¿sche verpassen und sie k¿nnten zu Widerstandsk¿mpfern werden.

I.23 Mit Mail vom 03.10.2013 legte der Vertreter der Familie einen medizinisch-psychiatrischen Befund des XXXX vor. Dieser stellte eine schwere posttraumatische Belastungsst¿rung (ICD-10, F43.1) sowie eine akute depressive Episode mit synthymen psychotischen Symptoten (ICD-10, F32.30 und F23.9 bzw. nach DSM 4 296.22) fest.römisch eins.23 Mit Mail vom 03.10.2013 legte der Vertreter der Familie einen medizinisch-psychiatrischen Befund des römisch 40 vor. Dieser stellte eine schwere posttraumatische Belastungsst¿rung (ICD-10, F43.1) sowie eine akute depressive Episode mit synthymen psychotischen Symptoten (ICD-10, F32.30 und F23.9 bzw. nach DSM 4 296.22) fest.

I.24. Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.523 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenst¿ndliche zweite Antrag des BF1 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt I.) und BF1 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Art 8 MRK.römisch eins.24. Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.523 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenst¿ndliche zweite Antrag des BF1 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und BF1 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Artikel 8, MRK.

Der Bescheid wurde am 05.11.2013 dem BF1 durch pers¿nliche ¿bergabe zugestellt.

Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.524 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes auch der gegenst¿ndliche zweite Antrag der BF2 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt I.) und BF2 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Art 8 MRK.Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.524 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes auch der gegenst¿ndliche zweite Antrag der BF2 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und BF2 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Artikel 8, MRK.

Dieser Bescheid wurde am 05.11.2013 der BF2 durch pers¿nliche ¿bergabe zugestellt.

Mit jeweiligem Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.525-EAST Ost (BF3) und Zl. 13 11.526 EAST-Ost (BF4) wurden auch die gegenst¿ndlichen zweiten Antr¿ge des BF3 und des BF4 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der jeweilige (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Art 8 MRK.Mit jeweiligem Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 11.525-EAST Ost (BF3) und Zl. 13 11.526 EAST-Ost (BF4) wurden auch die gegenst¿ndlichen zweiten Antr¿ge des BF3 und des BF4 auf Internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der jeweilige (erste) Antrag sei bereits rechtskr¿ftig negativ beschieden worden, es k¿nne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zur¿ckweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese versto¿e nach Durchf¿hrung einer Interessensabw¿gung nicht gegen Artikel 8, MRK.

Beide Bescheide wurden am 05.11.2013 an BF2 als gesetzlicher Vertreterin ihrer beiden S¿hne durch pers¿nliche ¿bergabe zugstellt.

I.25. Gegen die genannten Bescheide erhoben BF1, BF2, BF3 und BF4 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird sinngem¿¿ und zusammengefasst ausgef¿hrt, dass BF1 angegeben habe, dass bereits 2010 der Sohn eines Cousins get¿tet worden sei. Auch habe man seinen Neffen 2012 verhaftet. Die russischen Beh¿rden w¿rden gegen behauptete Widerstandsk¿mpfer ¿u¿erst brutal vorgehen. Auf den katastrophalen Gesundheitszustand des BF1, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des XXXX, ergebe, sei man nicht eingegangen. Es werde auf die gute Integration, das untadelige Leben und den legalen Aufenthalt verwiesen.römisch eins.25. Gegen die genannten Bescheide erhoben BF1, BF2, BF3 und BF4 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird sinngem¿¿ und zusammengefasst ausgef¿hrt, dass BF1 angegeben habe, dass bereits 2010 der Sohn eines Cousins get¿tet worden sei. Auch habe man seinen Neffen 2012 verhaftet. Die russischen Beh¿rden w¿rden gegen behauptete Widerstandsk¿mpfer ¿u¿erst brutal vorgehen. Auf den katastrophalen Gesundheitszustand des BF1, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des römisch 40 , ergebe, sei man nicht eingegangen. Es werde auf die gute Integration, das untadelige Leben und den legalen Aufenthalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG iVm ¿ 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 AVG die Ab¿nderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen, wenn die Beh¿rde nicht Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ ¿ 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdr¿cklichen Begehren auf Ab¿nderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskr¿ftig entschieden ist.Gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG in Verbindung mit ¿ 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 AVG die Ab¿nderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen, wenn die Beh¿rde nicht Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ ¿ 68 Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdr¿cklichen Begehren auf Ab¿nderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskr¿ftig entschieden ist.

II.2. "Entschiedene Sache" iSd ¿ 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegen¿ber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt ge¿ndert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem fr¿heren deckt. Werden nur Nebenumst¿nde modifiziert, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ¿ndert dies nichts an der Identit¿t der Sache. Nur eine wesentliche ¿nderung des Sachverhaltes - nicht blo¿ von Nebenumst¿nden - kann zu einer neuerlichen Entscheidung f¿hren). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der f¿r die Entscheidung ma¿gebliche Sachverhalt nicht ge¿ndert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.römisch zwei.2. "Entschiedene Sache" iSd ¿ 68 Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegen¿ber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt ge¿ndert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem fr¿heren deckt. Werden nur Nebenumst¿nde modifiziert, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ¿ndert dies nichts an der Identit¿t der Sache. Nur eine wesentliche ¿nderung des Sachverhaltes - nicht blo¿ von Nebenumst¿nden - kann zu einer neuerlichen Entscheidung f¿hren). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der f¿r die Entscheidung ma¿gebliche Sachverhalt nicht ge¿ndert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

II.3. Gegen¿ber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identit¿t der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd ¿ 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine ¿nderung des Sachverhaltes iSd ¿ 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gest¿tzt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.3. Gegen¿ber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identit¿t der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd ¿ 69 Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine ¿nderung des Sachverhaltes iSd ¿ 68 Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gest¿tzt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

II.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Beh¿rde jedoch nur durch eine solche behauptete ¿nderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zuk¿me; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhalts¿nderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren f¿hren kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorg¿ngerbestimmung des ¿ 18 Abs. 1 AsylG 2005, n¿mlich ¿ 28 AsylG 1997).römisch zwei.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Beh¿rde jedoch nur durch eine solche behauptete ¿nderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der f¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zuk¿me; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhalts¿nderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren f¿hren kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorg¿ngerbestimmung des ¿ 18 Absatz eins, AsylG 2005, n¿mlich ¿ 28 AsylG 1997).

Dar¿ber hinaus muss die behauptete Sachverhalts¿nderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose ankn¿pfen kann. Die Beh¿rde hat sich insoweit bereits bei der Pr¿fung, ob der (neuerliche) Asylantrag zul¿ssig ist, mit der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine ¿nderung des f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Beh¿rde dazu, ihn zur¿ckzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Dar¿ber hinaus muss die behauptete Sachverhalts¿nderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose ankn¿pfen kann. Die Beh¿rde hat sich insoweit bereits bei der Pr¿fung, ob der (neuerliche) Asylantrag zul¿ssig ist, mit der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine ¿nderung des f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Beh¿rde dazu, ihn zur¿ckzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

II.5. Aus ¿ 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdr¿cklich normiert ist. ¿ber die mit einem rechtskr¿ftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Pr¿fung, ob Identit¿t der Sache vorliegt, ist vom rechtskr¿ftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu ¿berpr¿fen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh¿rde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.5. Aus ¿ 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdr¿cklich normiert ist. ¿ber die mit einem rechtskr¿ftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Pr¿fung, ob Identit¿t der Sache vorliegt, ist vom rechtskr¿ftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu ¿berpr¿fen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh¿rde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen ge¿nderten Sachverhaltes zul¿ssig ist, darf nur anhand jener Gr¿nde gepr¿ft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begr¿ndung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zur¿ckweisungsbescheid d¿rfen derartige Gr¿nde nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbeh¿rde von Amts wegen zu ber¿cksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).römisch zwei.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen ge¿nderten Sachverhaltes zul¿ssig ist, darf nur anhand jener Gr¿nde gepr¿ft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begr¿ndung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zur¿ckweisungsbescheid d¿rfen derartige Gr¿nde nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbeh¿rde von Amts wegen zu ber¿cksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbeh¿rde (hier: der Asylgerichtshof) den bek¿mpften Bescheid in sachverhaltsm¿¿iger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtm¿¿igkeit der Zur¿ckweisung. Die Rechtsmittelbeh¿rde darf demnach nur dar¿ber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zur¿ckgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bek¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbeh¿rde darf aber ¿ber den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtm¿¿igkeit der Zur¿ckweisung. Die Rechtsmittelbeh¿rde darf demnach nur dar¿ber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zur¿ckgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bek¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbeh¿rde darf aber ¿ber den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd ¿ 66 Abs. 4 AVG iVm ¿ 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenst¿ndlichen Antrag der beschwerdef¿hrenden Partei auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG zu Recht zur¿ckgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd ¿ 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenst¿ndlichen Antrag der beschwerdef¿hrenden Partei auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG zu Recht zur¿ckgewiesen hat.

II.8. Die Beschwerdef¿hrer haben im Zusammenhang mit der Stellung des gegenst¿ndlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgr¿nde geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Dar¿ber hinaus brachte BF1 vor, zwei n¿here Angeh¿rige seien 2010 sowie 2013 get¿tet bzw. verhaftet worden.römisch zwei.8. Die Beschwerdef¿hrer haben im Zusammenhang mit der Stellung des gegenst¿ndlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgr¿nde geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Dar¿ber hinaus brachte BF1 vor, zwei n¿here Angeh¿rige seien 2010 sowie 2013 get¿tet bzw. verhaftet worden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdef¿hrern bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgr¿nde ist der belangten Beh¿rde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das jeweilige rechtskr¿ftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 zu verweisen, wonach das Vorbringen des BF1 und der BF2 als widerspr¿chlich, unplausibel und unglaubw¿rdig zu werten sei.

Dasselbe gilt f¿r das Vorbringen, dass ein naher Verwandter bereits 2010 als K¿mpfer ums Leben gekommen sei, zumal dieses Sachverhaltselement ohnehin bereits im ersten Verfahrensgang vorgebracht wurde.

Einzig das neue Fluchtvorbringen, wonach BF1 von seinem Bruder erfahren habe, dass dessen Sohn im Jahr 2013 verhaftet und in ein Straflager verbracht worden sei, ist hingegen zeitlich erst nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses zu situieren.

Doch unabh¿ngig von der Frage der Richtigkeit des neuen Vorbringens (BF1 gab die Verhaftung als Faktum zu Protokoll, BF2 wusste anl¿sslich der Erstbefragung nichts von einer Verhaftung und gab bei der Einvernahme vor der belangten Beh¿rde sinngem¿¿ an, eine Verhaftung sei gewisserma¿en nur beabsichtigt) stellt dieses neue Sachverhaltselement der "Intensivierung" der Vorgangsweise der russischen Sicherheitsbeh¿rden gegen die nahen Angeh¿rigen des BF1 lediglich einen Nebenaspekt der urspr¿nglichen Verfolgungsbehauptung dar und h¿tte somit nichts an der Unglaubw¿rdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskr¿ftig abgeschlossenen Erstverfahrens ge¿ndert, denn BF1 gab bereits im ersten Verfahrensgang an, dass seine Neffen ins Visier der Sicherheitsbeh¿rden geraten seien. Auch wenn sich das Fluchtvorbringen im nunmehr zweiten Verfahrensgang tats¿chlich zum Teil auf ein Sachverhaltselement st¿tzt, welches erst nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang angeblich eingetreten ist, so ist aufgrund der Unglaubw¿rdigkeit und Unplausibilit¿t des Gesamtvorbringens im ersten Verfahrensgang nicht anzunehmen, dass sich dadurch eine wesentliche ¿nderung im gesamten Sachverhalt ergeben hat, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen gef¿hrten alten Fluchtgr¿nden zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gef¿hrt h¿tte.

Alles in allem war somit der belangten Beh¿rde im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskr¿ftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.

II.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhalts¿nderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten ausgehen zu k¿nnen. Die der jeweiligen rechtskr¿ftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 L¿nderfeststellungen unterscheiden sich kaum von den im gegenst¿ndlichen Folgeverfahren zugrunde gelegten L¿nderfeststellungen der belangten Beh¿rde, denen sich der Asylgerichtshof somit vollinhaltlich anschlie¿t. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen des BF1s an jeglichem substantiierten Hinweis, in welchem Punkt sich diese L¿nderfeststellungen seit 2012 entscheidend zu seinen Lasten ver¿ndert h¿tten.römisch zwei.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhalts¿nderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten ausgehen zu k¿nnen. Die der jeweiligen rechtskr¿ftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 L¿nderfeststellungen unterscheiden sich kaum von den im gegenst¿ndlichen Folgeverfahren zugrunde gelegten L¿nderfeststellungen der belangten Beh¿rde, denen sich der Asylgerichtshof somit vollinhaltlich anschlie¿t. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen des BF1s an jeglichem substantiierten Hinweis, in welchem Punkt sich diese L¿nderfeststellungen seit 2012 entscheidend zu seinen Lasten ver¿ndert h¿tten.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen k¿nnen. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen F¿llen die Gew¿hrung von Asyl und entspricht dies der st¿ndigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgew¿hrung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelm¿¿ig auszuschlie¿en sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in F¿llen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

II.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurden vor der belangten Beh¿rde mehrere Dokumente vorgelegt, welchen eine massive Einschr¿nkung des psychischen Gesundheitszustandes des BF1 zu entnehmen ist, darunter ein Befundbericht des XXXX sowie ein vorl¿ufiger Arztbrief des XXXX , wonach (ua.) eine akute psychotische St¿rung sowie eine posttraumatische Belastungsst¿rung gegeben seien. Berichtet wird ua. auch ¿ber erhebliche Verwirrungszust¿nde, ein Selbstmordversuch durch Strangulierung mit einem Tuch im XXXX sowie das H¿ren von Stimmen. Vorgelegt wurde weiters ein medizinisch-psychiatrischer Befund des XXXX vom 03.10.2013, wonach eine schwere posttraumatische Belastungsst¿rung und eine akute depressive Episode mit synthymen psychotischen Symptomen gegeben seien, es drohe bei Abbruch der Behandlung eine schwere Gefahr f¿r Leib und Leben des Patienten.römisch zwei.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurden vor der belangten Beh¿rde mehrere Dokumente vorgelegt, welchen eine massive Einschr¿nkung des psychischen Gesundheitszustandes des BF1 zu entnehmen ist, darunter ein Befundbericht des römisch 40 sowie ein vorl¿ufiger Arztbrief des römisch 40 , wonach (ua.) eine akute psychotische St¿rung sowie eine posttraumatische Belastungsst¿rung gegeben seien. Berichtet wird ua. auch ¿ber erhebliche Verwirrungszust¿nde, ein Selbstmordversuch durch Strangulierung mit einem Tuch im römisch 40 sowie das H¿ren von Stimmen. Vorgelegt wurde weiters ein medizinisch-psychiatrischer Befund des römisch 40 vom 03.10.2013, wonach eine schwere posttraumatische Belastungsst¿rung und eine akute depressive Episode mit synthymen psychotischen Symptomen gegeben seien, es drohe bei Abbruch der Behandlung eine schwere Gefahr f¿r Leib und Leben des Patienten.

Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhalts¿nderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu ber¿cksichtigen sind (vgl. Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vgl. insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280:Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhalts¿nderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu ber¿cksichtigen sind vergleiche Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vergleiche insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, bei den Asylbeh¿rden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen k¿nnen. Die zur Rechtslage des ¿ 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind f¿r Folgeantr¿ge nach dem AsylG 2005 die Asylbeh¿rden auch daf¿r zust¿ndig, Sachverhalts¿nderungen in Bezug auf den subsidi¿ren Schutzstatus einer Pr¿fung zu unterziehen"."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, bei den Asylbeh¿rden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen k¿nnen. Die zur Rechtslage des ¿ 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind f¿r Folgeantr¿ge nach dem AsylG 2005 die Asylbeh¿rden auch daf¿r zust¿ndig, Sachverhalts¿nderungen in Bezug auf den subsidi¿ren Schutzstatus einer Pr¿fung zu unterziehen".

Das Bundesasylamt hat BF1 zwar durch XXXX untersuchen lassen und ist im gegenst¿ndlichen Bescheid auch auf das von ihr erstellte Gutachten eingegangen. Die belangte Beh¿rde hat jedoch die ¿brigen medizinischen Unterlagen - wie in der Beschwerde v¿llig zu Recht moniert wurde - in keiner Weise gew¿rdigt und sich insbesondere nicht mit dem kurz vor Bescheiderlassung eingegangenen Gutachten des XXXX auseinandergesetzt. Gerade aus diesen Unterlagen geht eine gesundheitliche Beeintr¿chtigung in einem derart gravierenden Ausma¿ hervor, welche die Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten gem. ¿ 8 AsylG 2005 nicht v¿llig ausgeschlossen erscheinen l¿sst.Das Bundesasylamt hat BF1 zwar durch römisch 40 untersuchen lassen und ist im gegenst¿ndlichen Bescheid auch auf das von ihr erstellte Gutachten eingegangen. Die belangte Beh¿rde hat jedoch die ¿brigen medizinischen Unterlagen - wie in der Beschwerde v¿llig zu Recht moniert wurde - in keiner Weise gew¿rdigt und sich insbesondere nicht mit dem kurz vor Bescheiderlassung eingegangenen Gutachten des römisch 40 auseinandergesetzt. Gerade aus diesen Unterlagen geht eine gesundheitliche Beeintr¿chtigung in einem derart gravierenden Ausma¿ hervor, welche die Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten gem. ¿ 8 AsylG 2005 nicht v¿llig ausgeschlossen erscheinen l¿sst.

Die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hat sich im Sinne des ¿ 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgem¿¿ stattzugeben war; demgem¿¿ ist das Verfahren gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen.Die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hat sich im Sinne des ¿ 41 Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgem¿¿ stattzugeben war; demgem¿¿ ist das Verfahren gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen.

Die belangte Beh¿rde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines weiteren oder mehrerer entsprechender fach¿rztlicher Gutachten, anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich BF1 aktuell befindet. Sie wird unter anderem zu erheben haben, welches Stadium die Erkrankung oder eine allf¿llige gesundheitliche Besserung erreicht haben, ob eine Behandlung notwendig ist, ob im Falle dieser Notwendigkeit Behandlungsm¿glichkeiten in der Russischen F¿deration gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die ¿berstellung in die Russische F¿deration eine unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ¿rztlicher Sicht bewirken k¿nnte.

Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.

Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung abgesehen werden.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten