TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/25 C8 309970-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C8 309970-1/2008/56E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, FZ. 06 07.908-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, FZ. 06 07.908-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insofern stattgegeben, als gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wird, dass die Ausweisung des XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wird, dass die Ausweisung des XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Tamilen, stellte am 27.07.2006 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.

Einer Meldung der Polizeiinspektion Schwechat-Flughafen vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft bei den Sicherheitsbehörden angegeben habe, er hätte in seiner Heimat Sri Lanka politisch Probleme mit dem Militär gehabt. Er habe Musik studiert, jedoch habe er sein Studium nicht weiter betreiben können, weshalb er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ein Schlepper habe alle Formalitäten am Flughafen Colombo für ihn erledigt und ihm auch ein Flugticket nach Oslo besorgt, welches allerdings auf den Namen XXXX gelautet habe. Weshalb dieses Ticket auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei, hätte der Beschwerdeführer nicht angeben können.Einer Meldung der Polizeiinspektion Schwechat-Flughafen vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft bei den Sicherheitsbehörden angegeben habe, er hätte in seiner Heimat Sri Lanka politisch Probleme mit dem Militär gehabt. Er habe Musik studiert, jedoch habe er sein Studium nicht weiter betreiben können, weshalb er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ein Schlepper habe alle Formalitäten am Flughafen Colombo für ihn erledigt und ihm auch ein Flugticket nach Oslo besorgt, welches allerdings auf den Namen römisch 40 gelautet habe. Weshalb dieses Ticket auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei, hätte der Beschwerdeführer nicht angeben können.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2006 im Sondertransit des Flughafens von den Sicherheitsbehörden erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat Radiomoderator gewesen sei und in den umliegenden Gemeinden das Programm gestaltet habe. Da es in seiner Heimat eine Spaltung der Parteien gebe (Karuna und LTTE), sei er von den dortigen Behörden wegen seiner Programme gesucht worden. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten einen zugewiesenen Lenker namens XXXX gehabt, der sie in das Studio gefahren habe. Dieser sei immer angehalten und befragt worden, wo die Moderatoren wären. Da er keine Auskunft gegeben habe, sei er am 26.07.2006 erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn seiner Familie gewesen. Diese habe Angst um sein Leben gehabt und die gesamte Landwirtschaft verkauft sowie über einen Freund des Beschwerdeführers die Ausreise organisiert.Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2006 im Sondertransit des Flughafens von den Sicherheitsbehörden erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat Radiomoderator gewesen sei und in den umliegenden Gemeinden das Programm gestaltet habe. Da es in seiner Heimat eine Spaltung der Parteien gebe (Karuna und LTTE), sei er von den dortigen Behörden wegen seiner Programme gesucht worden. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten einen zugewiesenen Lenker namens römisch 40 gehabt, der sie in das Studio gefahren habe. Dieser sei immer angehalten und befragt worden, wo die Moderatoren wären. Da er keine Auskunft gegeben habe, sei er am 26.07.2006 erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn seiner Familie gewesen. Diese habe Angst um sein Leben gehabt und die gesamte Landwirtschaft verkauft sowie über einen Freund des Beschwerdeführers die Ausreise organisiert.

Beim Beschwerdeführer wurden ein sri-lankischer Reisepass, sowie ein Führerschein gefunden, welche beide auf seinen Namen ausgefertigt waren. Zudem führte er ein Flugticket der Austrian Airlines von Colombo nach Male vom 24.07.2006, einen Boarding-Pass von Colombo nach Wien vom 27.07.2006, sowie ein Flugticket der Austrian Airlines von Wien nach Oslo vom 27.07.2006 bei sich.

Am 28.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet.

Am 01.09.2006 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 leg cit weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war. Am 11.10.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren fortgesetzt.Am 01.09.2006 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, leg cit weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war. Am 11.10.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren fortgesetzt.

Am 12.10.2006 wurde vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in deren Verlauf dieser bestätigte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Auch seien seine bisher in Österreich gemachten Angaben richtig. Die Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe er bereits bei der Polizei oder beim Bundesasylamt in Traiskirchen abgegeben und seien ihm diese nicht mehr zurückgegeben worden. Über ein EU-Land sei der Beschwerdeführer nicht nach Österreich gekommen, sondern sei er mit dem Flugzeug von Colombo nach Male und weiter nach Wien geflogen. Der Beschwerdeführer sei weder in seinem Herkunftsstaat, noch in sonst einem anderen Staat vorbestraft. Zu seinem Reiseziel gab er an, dass er dem Schlepper gesagt habe, ihn in die Schweiz zu bringen. Für seine Verbringung nach Europa habe er 10.000 Euro bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Heimatland seit langer Zeit Bürgerkrieg herrsche. Im Jahr 2002 habe die Regierung in Sri Lanka Frieden mit der Rebellengruppe LTTE geschlossen und kontrolliere diese Gruppe seither den Norden von Sri Lanka. Nach dem Friedensschluss sei die Gruppe LTTE in XXXX angekommen, wo auch der Beschwerdeführer mit seinen Eltern gewohnt habe. XXXX befinde sich etwa im mittleren Landesteil von Sri Lanka. Der Beschwerdeführer habe für diese Gruppe moderiert und zwar in einem eigenen TV-Programm. Er habe eine CD bei sich, auf der ein Video enthalten sei, auf dem er eine Sendung moderiere. Die Kriminalpolizei von Sri Lanka glaube nun, dass auch der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit zu den Rebellen gehöre. Auch im Jahr 2002 sei die Gruppe wieder in den Norden Sri Lankas zurückgekehrt. Die Gruppe sei dann in zwei Teile gespalten worden, ein Teil dieser Gruppe namens Karuna kontrolliere seine Heimatstadt XXXX. Die Gruppe Karuna und die LTTE seien verfeindet. Der Beschwerdeführer sei für die LTTE tätig gewesen. Die Gruppe Karuna habe dies gewusst und sei der Beschwerdeführer am 25.05.2006 von mehreren Leuten dieser Gruppe entführt und eingesperrt worden. Er habe für die Entführer wie ein Sklave arbeiten müssen und habe Küchenarbeiten durchgeführt. Am 20.06.2006 seien dann Leute von der LTTE gekommen und hätten ihn befreit. Am 20.07.2006 seien Mitglieder seiner Gruppe LTTE von der Gruppe Karuna getötet worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer nach Colombo geflüchtet und habe seine Eltern benachrichtigt. Sein Vater habe die Schleppergruppe organisiert und sei der Beschwerdeführer dann am 27.07.2006 von Colombo weggeflogen. In seiner Heimat könne er nicht leben, weil die Armee von Sri Lanka glaube, dass er ein Spion sei und habe er zudem ein Problem mit der Gruppe Karuna.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Heimatland seit langer Zeit Bürgerkrieg herrsche. Im Jahr 2002 habe die Regierung in Sri Lanka Frieden mit der Rebellengruppe LTTE geschlossen und kontrolliere diese Gruppe seither den Norden von Sri Lanka. Nach dem Friedensschluss sei die Gruppe LTTE in römisch 40 angekommen, wo auch der Beschwerdeführer mit seinen Eltern gewohnt habe. römisch 40 befinde sich etwa im mittleren Landesteil von Sri Lanka. Der Beschwerdeführer habe für diese Gruppe moderiert und zwar in einem eigenen TV-Programm. Er habe eine CD bei sich, auf der ein Video enthalten sei, auf dem er eine Sendung moderiere. Die Kriminalpolizei von Sri Lanka glaube nun, dass auch der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit zu den Rebellen gehöre. Auch im Jahr 2002 sei die Gruppe wieder in den Norden Sri Lankas zurückgekehrt. Die Gruppe sei dann in zwei Teile gespalten worden, ein Teil dieser Gruppe namens Karuna kontrolliere seine Heimatstadt römisch 40 . Die Gruppe Karuna und die LTTE seien verfeindet. Der Beschwerdeführer sei für die LTTE tätig gewesen. Die Gruppe Karuna habe dies gewusst und sei der Beschwerdeführer am 25.05.2006 von mehreren Leuten dieser Gruppe entführt und eingesperrt worden. Er habe für die Entführer wie ein Sklave arbeiten müssen und habe Küchenarbeiten durchgeführt. Am 20.06.2006 seien dann Leute von der LTTE gekommen und hätten ihn befreit. Am 20.07.2006 seien Mitglieder seiner Gruppe LTTE von der Gruppe Karuna getötet worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer nach Colombo geflüchtet und habe seine Eltern benachrichtigt. Sein Vater habe die Schleppergruppe organisiert und sei der Beschwerdeführer dann am 27.07.2006 von Colombo weggeflogen. In seiner Heimat könne er nicht leben, weil die Armee von Sri Lanka glaube, dass er ein Spion sei und habe er zudem ein Problem mit der Gruppe Karuna.

Der Beschwerdeführer legte ein fremdsprachiges Dokument vor, welches besage, dass er inhaftiert werde, wenn er frei angetroffen wäre. Dieses sei unterzeichnet vom Gericht in XXXX.Der Beschwerdeführer legte ein fremdsprachiges Dokument vor, welches besage, dass er inhaftiert werde, wenn er frei angetroffen wäre. Dieses sei unterzeichnet vom Gericht in römisch 40 .

Wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Jedoch habe er Schwierigkeiten mit der Polizei und der Armee gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe er auch auf Grund einer Verfolgung durch Dritte keine Schwierigkeiten gehabt. In einem anderen Landesteil Sri Lankas habe er nicht Schutz vor Verfolgung suchen können, zumal die Gruppe Karuna und die Armee das ganze Land kontrollieren würden. Seine Eltern hätten ihn nicht ausreisen lassen, wenn er in einem anderen Teil Zuflucht gefunden hätte, zumal er das einzige Kind sei. Weitere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt.

Der Beschwerdeführer wolle in seine Heimat zu seinen Eltern zurückkehren, sobald die Situation wieder in Ordnung sei. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, um seine Probleme vollständig und so ausführlich wie beabsichtigt zu schildern. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Karuna-Gruppe immer noch glaube, dass er in Sri Lanka sei. Sie hätten seine Eltern mehrmals angerufen und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Auch hätten sie auf das Grundstück seiner Eltern eine Mine abgelegt, was jedoch sein Vater gewusst habe und deshalb die Polizei gerufen hätte. Die Polizei habe die Mine dann entfernt. Darüber könne er auch eine Kopie von einem Zeitungsausschnitt vom 13.09.2006 übermitteln. Den Dolmetscher habe er während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und habe ihm dieser alles rückübersetzt.

Der Beschwerdeführer legte mehrere Dokumente vor, darunter seine Geburtsurkunde, eine Registration-Card, den bereits genannten Haftbefehl, einen Zeitungsartikel, sowie mehrere Diplome vor (etwa des XXXX in Broadcasting Techniques sowie in Hardware Engineering).Der Beschwerdeführer legte mehrere Dokumente vor, darunter seine Geburtsurkunde, eine Registration-Card, den bereits genannten Haftbefehl, einen Zeitungsartikel, sowie mehrere Diplome vor (etwa des römisch 40 in Broadcasting Techniques sowie in Hardware Engineering).

Am 08.01.2007 wurde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher er erneut bestätigte, in der Lage zu sein die Vernehmung durchzuführen. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut und würden keine Probleme in sprachlicher Hinsicht oder Verständigungsschwierigkeiten vorliegen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und Hindu. Seine bislang gemachten Angaben seien vollständig und würden auch der Wahrheit entsprechen. Er sei am 27.07.2006 mit einem Flugzeug nach Male und von dort nach Wien geflogen. Er habe seine Heimat mit einem eigenen, unverfälschten Reisepass verlassen. Zu seinem Fluchtgrund wolle er nichts weiter angeben. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26.09.1985 in XXXX in Sri Lanka geboren sei. Er sei bei seinen Eltern in ihrem eigenen Haus aufgewachsen und habe keine Geschwister. Sein Vater sei ein Beamter bei der Landwirtschaftsabteilung, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach bis zu seiner Ausreise als Moderator tätig gewesen. Er habe für einen Privatfernsehsender gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten. Sie hätten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und sei seine Familie eher reich.Am 08.01.2007 wurde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher er erneut bestätigte, in der Lage zu sein die Vernehmung durchzuführen. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut und würden keine Probleme in sprachlicher Hinsicht oder Verständigungsschwierigkeiten vorliegen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und Hindu. Seine bislang gemachten Angaben seien vollständig und würden auch der Wahrheit entsprechen. Er sei am 27.07.2006 mit einem Flugzeug nach Male und von dort nach Wien geflogen. Er habe seine Heimat mit einem eigenen, unverfälschten Reisepass verlassen. Zu seinem Fluchtgrund wolle er nichts weiter angeben. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26.09.1985 in römisch 40 in Sri Lanka geboren sei. Er sei bei seinen Eltern in ihrem eigenen Haus aufgewachsen und habe keine Geschwister. Sein Vater sei ein Beamter bei der Landwirtschaftsabteilung, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach bis zu seiner Ausreise als Moderator tätig gewesen. Er habe für einen Privatfernsehsender gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten. Sie hätten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und sei seine Familie eher reich.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sie in einer Gegend gewohnt hätten, in der die Regierung die Macht habe. Im Jahr 2002 habe die Regierung mit der LTTE einen Friedensvertrag geschlossen. Seit dieser Zeit seien die Leute der LTTE auch in seiner Gegend angesiedelt. Zwischen 2004 und Ende 2005 hätten die LTTE-Mitglieder immer wieder dem Beschwerdeführer Aufträge gegeben. Sie hätten ihre eigenen Musikprogramme, welche der Beschwerdeführer bei seinem Sender ausgesendet habe. Gegen Ende 2005 habe es wieder große Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der Regierung gegeben. Auf Grund dessen hätten die LTTE-Mitglieder die Gegend verlassen. Im Jahr 2005 hätten sich die LTTE in zwei Gruppen aufgespaltet, die Karuna-Gruppe habe sich dann der Regierung zugewandt und für diese gearbeitet. Die Mitglieder der Karuna-Gruppe hätten dann alle Informationen über die Personen, welche für die LTTE gearbeitet hätten, weiter gegeben. Bekannte des Beschwerdeführers, welche auch für die LTTE gearbeitet hätten, seien plötzlich spurlos verschwunden und hätten sie dann irgendwann deren Leichen auf der Straße gefunden.

Am 25.05.2006 seien maskierte Männer zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Es seien vier Personen gewesen, welche ihm die Augen verbunden und ihm mit einem Fahrzeug in einen Wald gebracht hätten. Sie hätten ihn über die LTTE ausgefragt und gesagt, dass er für sie gearbeitet hätte und daher immer noch Sympathie für die LTTE vorhanden sein müsse. Sie hätten dem Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen und ihm gesagt, er solle zugeben, dass er nach wie vor für die LTTE arbeite. Sie hätten ihn im Wald in einem Haus versteckt. Er sei immer wieder ausgefragt worden und hätten sie zu ihm gesagt, dass er nicht mehr lange zu leben hätte. Sie hätten Informationen über die anderen Mitglieder, welche für die LTTE arbeiten würden, gewollt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gesagt, dass er nichts wisse und nicht mehr für die LTTE arbeite.

Einem Vermerk im Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Blatt Papier mit Notizen vor sich hingelegt hätte, wozu er angegeben habe, dass er das gemacht habe, um die Daten nicht zu vergessen. Er sei ein Moderator und seien Daten für ihn sehr wichtig. Er wolle nichts durcheinander bringen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es am 20.06.2006 einen Kampf zwischen der Karuna-Gruppe und der LTTE gegeben habe. Die Karuna-Gruppe sei daraufhin geflohen und sei der Beschwerdeführer damals aus dem Haus geflüchtet und zu einer Straße gelaufen. Er sei mit einem Bus nach Colombo gefahren, die Fahrt habe sechs Stunden gedauert. In Colombo sei er zu einem Freund gegangen und von dort habe er seine Eltern angerufen. Er habe ihnen gesagt, dass sie ihn abholen sollten. Seine Eltern hätten gemeint, dass es besser wäre, wenn er nicht nach Hause komme würde, zumal während seiner Abwesenheit die Polizei zwei- oder dreimal da gewesen wäre und nach ihm gefragt hätte.

Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehls sei, dass er nicht bei Gericht erschienen wäre. Man habe zu seinen Eltern gesagt, dass er für die LTTE gearbeitet hätte und deshalb vor Gericht zu erscheinen gehabt hätte. Weil er nicht gekommen sei, habe man den Haftbefehl bei seinen Eltern gelassen. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und hätten deshalb einen Schlepper organisiert. Sie hätten ihm den Reisepass und ein Foto gegeben. In Colombo habe der Beschwerdeführer bei verschiedenen Freunden gewohnt und habe der Schlepper dann seine Ausreise organisiert.

Auf den Vorhalt, in der Erstbefragung am 28.07.2006 vollkommen andere Fluchtgründe geschildert zu haben, zumal er damals gesagt hätte, dass er ein Radiomoderator gewesen sei und wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Programm und der Ermordung des Fahrers Schwierigkeiten gehabt hätte und das Land aus diesen Gründen verlassen hätte, räumte der Beschwerdeführer ein, dass dies auch stimme. Deswegen habe er jedoch nicht die Heimat verlassen. Er habe anfangs nicht alles gesagt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob er in Österreich bleiben dürfe und habe er Angst gehabt, dass seine Angaben an die Heimatbehörden weitergeleitet würden. Auf den weiteren Vorhalt, im Zuge einer Befragung vor der Polizeiinspektion Schwechat angegeben zu haben, Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt zu haben und am weiteren Musikstudium gehindert gewesen zu sein, weshalb er die Heimat verlassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er hätte gesagt, dass er als Musikmoderator gearbeitet habe. Er nehme an, dass die Dolmetscherin ihn nicht richtig verstanden habe.

Auf den darauffolgenden Vorhalt, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2006 aber angegeben zu haben, von der LTTE befreit worden zu sein, wohingegen er nunmehr ausgesagt habe, dass die Karuna-Gruppe geflohen sei und er deshalb das Haus verlassen habe können, bestritt der Beschwerdeführer dies gesagt zu haben. Wenn die LTTE ihn gefunden hätte, hätten sie auch ihn festgehalten, weil sie dann nicht gewusst hätten, für wen er arbeite. Auf den neuerlichen Vorhalt, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2006 angegeben zu haben, dass er nach Colombo geflüchtet sei, nachdem ein Mitglied der LTTE-Gruppe von der Karuna-Gruppe getötet worden wäre, wohingegen er nunmehr ausgesagt habe, dass er am 20.06.2006 mit einem Bus nach Colombo gefahren sei und dort bei verschiedenen Freunden bis zu seiner Ausreise gelebt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 20.06.2006 nach Colombo gefahren und am 20.07.2006 eine Nachricht von seinen Eltern erhalten hätte, dass sein Freund umgebracht worden sei. Er habe dies auch immer so gesagt und wisse nicht, weshalb dies anders protokolliert worden sei.

Der Beschwerdeführer legte eine DVD mit seinen Moderationstätigkeiten für die LTTE, sowie eine Kopie seiner sechs Monate langen Medienausbildung und die Kopie eines Zeitungsberichtes vom 13.09.2006 vor, in welchem darüber berichtet werde, dass nach seiner Ausreise bei seinen Eltern eine Mine abgelegt worden sei und die Polizei diese entfernt habe. Auf den Vorhalt, dass nach Abspielen seiner DVD feststehe, dass er Freiheitslieder der LTTE moderiert habe, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Er habe dies aber nicht freiwillig getan. Wenn er sich geweigert hätte, hätte man ihn umgebracht. Diese Moderationen habe er von 2004 bis 2005 wöchentlich gemacht. Solange die LTTE-Mitglieder bei ihm in der Region gewesen seien, habe er das gemacht. Danach nicht mehr. Die LTTE-Mitglieder seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er ein Tamile sei und auch für seine Volksgruppe arbeiten müsse. Wenn er es nicht machen würde, würde er es bereuen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht geflohen, zumal er keine Probleme gehabt habe. Es habe Waffenstillstand geherrscht und habe er auch gedacht, dass dies so bleiben würde. Er sei ein Einzelkind und habe seine Heimat überhaupt nicht verlassen wollen. Es sei ihm gut gegangen und habe er als Kind einer reichen Familie keinen Grund gehabt, auszureisen. Auf den Vorhalt, dass die LTTE eine terroristische Organisation sei und es ganz natürlich sei, dass, wenn jemand für diese arbeite und wöchentlich ihr Gedankengut verbreite, er bei Kenntnis darüber von Seiten der Regierung gesucht und vor Gericht gestellt würde, räumte der Beschwerdeführer ein, er hätte dies nicht machen sollen. Er habe aber nicht von zu Hause weggehen wollen, zumal er nicht von seinen Eltern getrennt sein habe wollen. Er könne dies aber nunmehr nicht mehr ändern. Er habe Colombo verlassen, weil gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, auch sei er nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe keine strafbare Handlung begangen und habe keiner politischen Partei angehört. Auch sonst sei er nie politisch aktiv gewesen. Mit Ausnahme des Haftbefehls habe er nie Schwierigkeiten mit den Behörden seiner Heimat gehabt. Er sei weder wegen seiner Religion, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Rasse von den staatlichen Behörden verfolgt worden. Auch habe man ihn nicht wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass er aufgrund des Haftbefehls verhaftet würde, wenn er nach Colombo gehe. Er hätte deshalb sicher Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden. Außerdem habe er Angst vor der Karuna-Gruppe. Wenn er in sein Heimatdorf gehe, werde er wieder Schwierigkeiten mit der LTTE haben und zum Krieg eingezogen werden. Befragt, wie es ihm möglich gewesen sei legal auszureisen, gab der Beschwerdeführer an, dass es dabei keine Probleme gegeben habe. In Sri Lanka seien die Kontrollen "eher schlampig" und sei dies nicht mit der westlichen Welt vergleichbar.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten. Auf die Möglichkeit der Einsicht und der Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Sri Lanka verzichtete der Beschwerdeführer. Er bitte Europa lediglich darum, den Krieg in seiner Heimat zu beenden. Während der Befragung habe er keine Probleme gehabt und habe er alles verstehen und der Vernehmung ohne Probleme folgen können.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.

3. Am 19.03.2008 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser wiederholte, dass er als Medientechniker Moderator bei öffentlichen Veranstaltungen der LTTE Freiheitslieder moderiert habe. Er sei dann im Mai 2006 von der Karuna-Gruppe entführt und eingesperrt worden, einen Monat später habe er sich während eines LTTE-Überfalls befreien und nach Colombo entkommen können. Dort habe er erfahren, dass inzwischen ein Haftbefehl der Regierung gegen ihn vorliege. So sei er zwischen allen Gruppen gestanden, von jeder Seite drohe ihm Gefahr. Im beigelegten Positionspapier des UNHCR vom Jänner 2007 sei die seinerzeitige Gefährdungssituation dargelegt und habe sich nach neueren Berichten und nach dem Ende des Waffenstillstandes diese noch beachtlich verschärft. Der Beschwerdeführer habe zudem zu seinen Angaben eine Reihe von Dokumenten vorgelegt, welche zum Akt genommen worden seien. Der Beschwerdeführer übermittelte überdies eine deutsche Übersetzung der auf der CD enthaltenen Moderationen.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Zustimmung zu Ermittlungen in seiner Heimat abzugeben.

Am 09.10.2008 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Ermittlungen in seiner Heimat besorgt zeige, dies insbesondere in Bezug auf die Auswahl des Sachverständigen und des Risikos für seine Familie, respektive für ihn selbst im Fall einer Rückkehr, sowie wegen der Möglichkeit, dass von allfälligen Recherchen vor Ort erfahren werde. Zudem habe er bereits für die Feststellung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wesentliche Angaben getätigt und sei daher eine Sachverständigen-Recherche vor Ort nicht von Nöten.

5. Am 09.12.2008 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aus der Schweiz rückübernommen, nachdem er am 05.12.2008 rechtswidrig eingereist war, um dort erneut einen Asylantrag zu stellen.

6. Am 22.09.2009 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"...VR ermahnt den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB)."...VR ermahnt den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB).

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Es geht mir gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: Die neuen Beweisunterlagen, welche ich heute vorlege, habe ich aus der "XXXX" heruntergeladen. Die Unterlagen betreffen Familienangehörige bzw. Bekannte von mir. Dieser Vorfall hat sich vor ca. 5 Monaten ereignet, seither sind meine Eltern vermisst. Diese von mir vorgelegten Fotos betreffen den Ort, in welchem meine Eltern wohnen bzw. gewohnt haben.

Fotos werden als Beweismittel A zum Akt genommen.

VR: Wissen Sie, wie es zu dieser Auseinandersetzung auf diesen Bildern gekommen ist?

BF: Es hat einen Krieg zwischen dem Militär und der LTTE gegeben. Währenddessen ist das passiert.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Das Hauptproblem ist das gleiche, aber bei der 2. Befragung in Innsbruck gab es Missverständnisse mit dem Dolmetscher. Mache Wörter könnten falsch verstanden worden sein.

VR: Was soll falsch verstanden worden sein, bei der 2. Einvernahme?

BF: Damals habe ich einen Bescheid auf Tamilisch bekommen, dessen Inhalt falsch war. Manche dieser Wörter waren falsch, ich kann mich allerdings nicht mehr daran erinnern, um welche Wörter es sich dabei gehandelt hat.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie im Spital in Österreich?

BF: Vor ca. einem Jahr hatte ich Feuchtblattern. Ich war 2 Tage im Spital deswegen. Einen Monat war ich in einem Zimmer isoliert.

VR: Jetzt geht es Ihnen aber gut?

BF: Ja.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne zusammen mit Freunden, ich habe aber keine Lebensgefährtin.

VR: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nicht sehr gut.

VR: Was heißt das genau?

BF: Sehr wenig, z.B. "Wie geht es Ihnen?"

VR: Besuchen Sie einen Sprachkurs in Österreich?

BF: Seit 6 Monaten bin ich nicht in der Lage, mich zu konzentrieren oder etwas zu lernen, seit diese Vorfälle mit meinen Eltern in meinem Land passiert sind.

VR: Und vor diesen 6 Monaten, besuchten Sie da einen Sprachkurs?

BF: In Innsbruck hatte ich die Gelegenheit, eine Woche einen Sprachkurs zu besuchen. Dann kam ich nach Salzburg.

VR: Wie hat die Institution oder der Kursträger geheißen?

BF: Ins Asylcamp ist ein Lehrer gekommen.

VR: Haben Sie da auch eine Bestätigung bekommen?

BF: Nach dieser einen Woche wurde ich krank und konnte daher nicht mehr weitermachen. Nach der Krankheit kam ich dann nach Salzburg.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie irgendwelche schweren Verwaltungsübertretungen begangen?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in einem Verein oder dgl. in Österreich tätig?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich Freunde?

BF: Nein, ich habe nur von meinem Land Freunde.

VR: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Hindu.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Tamil.

VR: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie Sri Lanka verlassen haben?

BF: Ich habe in XXXXgewohnt.

VR: Mit wem haben Sie dort gewohnt?

BF: Mit meinen Eltern.

VR: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter heißt XXXX.BF: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter heißt römisch 40 .

VR: Welche Tätigkeit übte Ihr Vater in Sri Lanka aus? War Ihr Vater beim Staat angestellt?

BF: Ja. Er hat als Buchhalter für den Anbau von Reisfeldern agiert.

VR: Wie lange hat er diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: Bis er vermisst wurde.

VR: Seit wann hat er diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: Bevor ich geboren wurde hat er schon diese Tätigkeit ausgeübt.

VR: Hatte Ihr Vater jemals Probleme mit der Regierung, also dem Staat?

BF: Seitdem ich Probleme mit der Regierung habe, hatte mein Vater auch Probleme mit dieser.

VR: Wie haben sich die Probleme Ihres Vaters dargestellt?

BF: Ich bin der einzige Sohn. Wenn ich Probleme bekomme, so werden diese auch auf meinen Vater übertragen. Um diese Probleme zu vermeiden, hat mein Vater den Ort gewechselt, von XXXX. Die restlichen Probleme haben erst dann begonnen, nachdem ich nach Österreich gekommen bin.BF: Ich bin der einzige Sohn. Wenn ich Probleme bekomme, so werden diese auch auf meinen Vater übertragen. Um diese Probleme zu vermeiden, hat mein Vater den Ort gewechselt, von römisch 40 . Die restlichen Probleme haben erst dann begonnen, nachdem ich nach Österreich gekommen bin.

VR: Seit wann haben Ihre Eltern in XXXX gelebt?VR: Seit wann haben Ihre Eltern in römisch 40 gelebt?

BF: Bis 2006 haben sie in XXXX gewohnt. Als ich im Jahr 2006 nach Österreich gekommen bin, haben meine Eltern den Wohnort gewechselt und sind nach XXXX gezogen.BF: Bis 2006 haben sie in römisch 40 gewohnt. Als ich im Jahr 2006 nach Österreich gekommen bin, haben meine Eltern den Wohnort gewechselt und sind nach römisch 40 gezogen.

VR: Gehören Ihre Eltern auch der Volksgruppe der Tamil an?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka bestritten?

BF: Mein Vater hat mich unterstützt. Ich habe nebenbei als Radio- und Fernsehmoderator gearbeitet.

VR: Haben Sie dafür eine Ausbildung erhalten?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie diese Ausbildung absolviert, und in welchem Zeitraum?

BF: Im Zeitraum von 2000 bis 2003 habe ich diese Ausbildung absolviert. Das war in Colombo, bei XXXX.BF: Im Zeitraum von 2000 bis 2003 habe ich diese Ausbildung absolviert. Das war in Colombo, bei römisch 40 .

VR: Wo konnten Sie das Wissen, das Sie bei XXXX erworben haben, in die Praxis umgesetzt?VR: Wo konnten Sie das Wissen, das Sie bei römisch 40 erworben haben, in die Praxis umgesetzt?

BF: Ja.

VR: Wo und wann haben Sie dieses Wissen umgesetzt, und bei wem?

BF: In XXXX, in meinem Privatstudio habe ich mein Wissen ausgeübt.BF: In römisch 40 , in meinem Privatstudio habe ich mein Wissen ausgeübt.

VR: Wie hat das genau ausgesehen, was haben Sie gemacht?

BF: Dorthin kamen die tamilischen Leute und haben musikalische Werbung gemacht, die dann nach London und dgl. geschickt wurde.

VR: Sie haben also Werbung für tamilische Leute angefertigt?

BF: Ja, ich habe Werbung für tamilische Leute gemacht, welche in die Schweiz oder in anderen Länder verschickt wurde. Dies ist dann in dem jeweiligen Land gesendet oder gespielt worden.

VR: Wann haben Sie angefangen, Werbung für tamilische Landsleute anzufertigen?

BF: Ende 2003/Anfang 2004 habe ich damit begonnen. Vorher habe ich auch für die Schule Instrumentenspiele und Darstellungen auf Video aufgezeichnet.

VR: Haben Sie sonst noch etwas gemacht?

BF: Ich konnte nebenbei Instrumente spielen, wie z.B. die E-Trommel.

VR: Auch noch andere Instrumente?

BF: Ich habe auch Programme und Videoaufnahmen moderiert.

VR: Haben Sie für einen ganz bestimmten Sender moderiert?

BF: Für mehrere Sender habe ich das gemacht, aber für einen Sender musste ich zwangsweise das machen. Dieser hieß XXXX, dieser Sender ist aus Frankreich für ganz Europa.BF: Für mehrere Sender habe ich das gemacht, aber für einen Sender musste ich zwangsweise das machen. Dieser hieß römisch 40 , dieser Sender ist aus Frankreich für ganz Europa.

VR: Für welche Sender haben Sie noch moderiert bzw. Programme gemacht?

BF: Die anderen Sender waren kleine Sender. Sie waren lokal betrieben. Es war XXXX FM Radio, am meisten waren es Kulturprogramme bzw. Liveprogramme.BF: Die anderen Sender waren kleine Sender. Sie waren lokal betrieben. Es war römisch 40 FM Radio, am meisten waren es Kulturprogramme bzw. Liveprogramme.

VR: An wen hat sich dieser Sender gerichtet?

BF: Dieser XXXX FM Radio-Sender war lokal für die tamilische Bevölkerung. Der XXXX ist für die europäischen Sender.BF: Dieser römisch 40 FM Radio-Sender war lokal für die tamilische Bevölkerung. Der römisch 40 ist für die europäischen Sender.

VR: Hatten Sie bei dem XXXX FM Radio eine eigene Sendung, die Sie regelmäßig moderieren durften?VR: Hatten Sie bei dem römisch 40 FM Radio eine eigene Sendung, die Sie regelmäßig moderieren durften?

BF: Dieses Programm wurde einmal bei einer Festangelegenheit, z.B. beim Lichterfest oder Erntedankfest ausgestrahlt.

VR: Und bei diesen Gelegenheiten waren Sie der Moderator?

BF: Ja.

VR: In welchem Zeitraum war das, dass Sie bei XXXX FM Radio moderiert haben?VR: In welchem Zeitraum war das, dass Sie bei römisch 40 FM Radio moderiert haben?

BF: Diese Arbeit habe ich 2004 gemacht. Den genauen Monat weiß ich nicht mehr. Dann wurden immer mehr Programme für XXXX im Zeitraum 2004 bis 2005 geschnitten.BF: Diese Arbeit habe ich 2004 gemacht. Den genauen Monat weiß ich nicht mehr. Dann wurden immer mehr Programme für römisch 40 im Zeitraum 2004 bis 2005 geschnitten.

VR: Diese Programme wurden dann nach Europa gebracht?

BF: Ja. Die CD habe ich hier.

VR: Der Sender XXXX FM Radio, auf welcher Frequenz war dieser zu erreichen?VR: Der Sender römisch 40 FM Radio, auf welcher Frequenz war dieser zu erreichen?

BF: Von Ort zu Ort ist es eine andere Frequenz. Die neue Frequenz kenne ich nicht. Während der politischen Probleme wurde der Sender stillgelegt. Die neueste Frequenz weiß ich nicht.

VR: In welchem Ort hat sich das Studio befunden?

BF: Dieses Studio hat sich in Colombo befunden. Ich bin einmal im Jahr dorthin zur Arbeit gegangen.

VR: Sie haben zuerst aber gesagt, dass Sie öfters für den XXXX FM Radio-Sender gearbeitet haben, war das nun nur einmal oder mehrmals?VR: Sie haben zuerst aber gesagt, dass Sie öfters für den römisch 40 FM Radio-Sender gearbeitet haben, war das nun nur einmal oder mehrmals?

BF: Nein, ich habe dort nicht auf Dauer gearbeitet, ich war nur einmal bei diesem Spezialprogrammen dort.

VR: Haben Sie jetzt für den Sender XXXX FM Radio nur einmal oder öfters gearbeitet, bzw. was genau haben Sie für diesen Sender gearbeitet?VR: Haben Sie jetzt für den Sender römisch 40 FM Radio nur einmal oder öfters gearbeitet, bzw. was genau haben Sie für diesen Sender gearbeitet?

BF: Für den XXXX FM Radio habe ich nur einen Tag, einmal, gearbeitet, für XXXX habe ich mehrmals gearbeitet.BF: Für den römisch 40 FM Radio habe ich nur einen Tag, einmal, gearbeitet, für römisch 40 habe ich mehrmals gearbeitet.

VR: Haben Sie, außer bei XXXX bzw. XXXX FM Radio, auch noch andere Programme für andere Sender gemacht?VR: Haben Sie, außer bei römisch 40 bzw. römisch 40 FM Radio, auch noch andere Programme für andere Sender gemacht?

BF: Nein, ich habe für keinen anderen Sender gearbeitet. Ich habe aber live moderiert.

VR: Wie Sie in XXXX gewohnt haben, auf welcher Frequenz hat man den XXXX FM Radio da hören können?VR: Wie Sie in römisch 40 gewohnt haben, auf welcher Frequenz hat man den römisch 40 FM Radio da hören können?

BF: 103.6 FM, denke ich.

VR: Hat der XXXX FM Radio auch politischen Inhalt gehabt?VR: Hat der römisch 40 FM Radio auch politischen Inhalt gehabt?

BF: Nein, es war nur rein für Unterhaltung.

VR: Warum haben Sie Sri Lanka verlassen?

BF: Ich habe Probleme mit der LTTE und dem Militär gehabt.

VR: Haben Sie sonst noch mit jemand anderem Probleme gehabt?

BF: Es gab eine Spaltung der LTTE-Gruppe zur Karuna-Gruppe, diese hat mir auch Probleme gemacht.

VR: Können Sie die Probleme etwas näher beschreiben?

BF: Die XXXX-Media wurde von der LTTE-Partei unterstützt. Dadurch gab es Probleme mit dem Militär. Ich bin nicht freiwillig zur Programmdarstellung gegangen. Sie kamen zu meinen Eltern und mir und ich musste zwangsweise für die XXXX-Media arbeiten.

VR: Wann war das?

BF: Anfang 2004 war das.

VR: Wie lange haben Sie dann für die XXXX-Media gearbeitet?

BF: Ca. 9 bis 10 Monate.

VR: Bis wann ungefähr?

BF: Ca. Ende 2004/Anfang 2005.

VR: Was wäre passiert, wenn Sie sich geweigert hätten, für die XXXX-Media zu arbeiten?

BF: Wenn ich mich gewehrt hätte, hätten sie mich zwangsweise mitgenommen. Die LTTE-Partei hätte mich für Kampfeinsätze trainiert. Aus Angst haben meine Eltern für das Ausüben dieser Tätigkeit zugestimmt.

VR: Was haben Sie für den XXXX-Sender genau gemacht?

BF: Ich habe für diesen Sender moderiert.

VR: War das ein Radio- oder Fernsehsender?

BF: Das ist ein Fernsehsender.

VR: Haben Sie da jeden Tag moderiert?

BF: Einmal in der Woche wurde eine Sendung aufgenommen.

VR: Wurde diese Sendung auch ausgestrahlt?

BF: Sie wurde einmal die Woche in Europa gespielt.

VR: Wurde die Sendung auch in Sri Lanka ausgestrahlt?

BF: Nein.

VR: Auf welchem Sender wurde das in Europa ausgestrahlt?

BF: Europa-XXXX.

VR: In welchem Zeitraum wurden diese Sendungen in Europa ausgestrahlt?

BF: Ich weiß nicht, über wie viele Jahre das gelaufen ist. Ich habe im Zeitraum 2004 bis 2005 gearbeitet, seit 2 Jahren gibt es diesen Sender nicht mehr.

VR: Sie wissen nicht, in welchem Land in Europa diese Sendungen ausgestrahlt wurden?

BF: In alle europäischen Länder wurden diese Sendungen ausgestrahlt. Es wurde mit Satelliten übertragen.

VR: Was genau haben Sie moderiert, welche Botschaft haben Sie den Menschen vermittelt?

BF: Die LTTE wollte durch diese Sendungen ihre Musik den Leuten vorstellen.

VR: Hat die LTTE eine eigene Musikgruppe oder dgl.?

BF: Ja.

VR: Was sollte mit dieser "Musikkapelle" gemacht werden?

BF: Der Inhalt war, dass die Leute zur Parteimitgliedschaft aufgerufen werden sollten.

VR: Es waren also auch politische Inhalte enthalten?

BF: Ja.

VR: Welcher Art?

BF: In Sri Lanka ist es so, die Politik ist zwischen dem Militär und der LTTE. Wenn die LTTE solche Musik aussendet, war der Inhalt gegen das Militär.

VR: Was war der Inhalt, der gegen das Militär war?

BF: Während dieser Zeit hat es immer Krieg zwischen Militär und LTTE gegeben. Deshalb wurde die Musik gegen das Militär gemacht.

VR: Haben Sie für den XXXX-Sender bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

BF: Nein.

VR: Sondern bis wann?

BF: Ca. bis 2005.

VR: Sie haben am 12.10.2006 auch gesagt, dass Sie für die LTTE für das Programm gearbeitet haben. Sie sagten aber, dass die LTTE sich bereits 2002 in Ihr Gebiet, wo Sie die Sendungen gemacht haben, zurückgezogen hat?

BF: Während 2002 wurde ein Waffenstillstand geschlossen, das meinte ich.

VR: Sie sagten zuerst, Sie hätten bis 2005 für den Sender XXXX gearbeitet, aber die LTTE hatte sich aus Ihrem Gebiet 2002 aber zurückgezogen, was sagen Sie dazu?VR: Sie sagten zuerst, Sie hätten bis 2005 für den Sender römisch 40 gearbeitet, aber die LTTE hatte sich aus Ihrem Gebiet 2002 aber zurückgezogen, was sagen Sie dazu?

BF: Von 2002 bis ca. 2003 war ein Waffenstillstand, es war ruhig und Frieden. Dann hat es aber mit Kleinigkeiten wieder begonnen und wurde immer schlechter.

VR: Wenn 2002 bis 2003 Waffenstillstand geherrscht haben soll, wieso haben Sie weiterhin für XXXX gearbeitet?VR: Wenn 2002 bis 2003 Waffenstillstand geherrscht haben soll, wieso haben Sie weiterhin für römisch 40 gearbeitet?

BF: Das war während 2004 bis Anfang 2005, da haben sie mich zwangsweise mitgenommen und für den Sender arbeiten lassen.

VR: Sagt Ihnen der Name "XXXX" etwas?

BF: Er hat mit mir gearbeitet, das Militär hat ihn erschossen.

VR: In welcher Funktion hat er mit Ihnen zusammengearbeitet?

BF: Er war Chauffeur.

VR: Was hatte der Chauffeur in dieser Funktion mit Ihnen zu tun?

BF: Wenn wir für ein Programm ausfahren sollten, hat er uns immer mit dem Auto dorthin gebracht. Er war unser Chauffeur fürs Studio. Er wurde auch für die LTTE zwangsweise rekrutiert.

VR: Was wollte das Militär von ihm?

BF: Ich weiß nicht, was zwischen ihm und dem Militär vorgefallen ist, aber das Militär hat gesehen, dass er für die LTTE arbeitete und dies könnte der Kern der Ursache sein. Ich habe diesen Vorfall über meine Freunde erfahren.

VR: Beim Staatspolizeikommando Schwechat haben am 28.07.2006 gesagt, dass der Fahrer gefragt worden sei, wo sich die Moderatoren aufgehalten hätte. Heute sagten Sie, Sie wissen nicht genau, was der Fahrer mit dem Militär zu tun hatte. Was sagen Sie dazu?

BF: Sie haben allgemein wegen der Moderatoren gefragt, nicht nur wegen mir. Dann wurde er erschossen.

VR: Woher wissen Sie jetzt wieder, dass der Fahrer vom Militär wegen der Moderatoren gefragt wurde?

BF: Seine Frau hat mir das per Telefon gesagt, weil diese bei dem Vorfall neben ihrem Ehegatten, dem Fahrer, gestanden ist.

VR: Was haben Sie nach diesem Vorfall gemacht, nachdem Sie davon erfahren haben?

BF: Ich habe mich versteckt in Colombo aufgehalten.

VR: Wie lange?

BF: Die Angehörigen der Karuna-Partei haben mich festgenommen.

VR: Wann wurden Sie von der Karuna-Partei festgenommen?

BF: Während 2006. Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war ca. April/Mai/Juni, das genaue Datum weiß ich nicht mehr genau.

VR: Nachdem Ihnen mitgeteilt worden ist, dass Ihr Fahrer umgebracht worden ist, was haben Sie dann gemacht, wo haben Sie sich aufgehalten und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Als ich das 1. oder 2. Mal befragt wurde, habe ich diesen Vorfall aus Angst nicht erwähnt. Die Karuna-Partei hat mich während des Jahres 2006 festgenommen. Sie haben mich entführt und in einem Wald ca. 25 Tage bis 30 Tage eingesperrt.

VR wiederholt seine Frage nochmals.

BF: Ca. 20 Tage habe ich mich in Colombo versteckt, in verschiedenen Häusern aufgehalten. Dann bin ich nach Österreich mit der Hilfe von Schleppern gekommen.

VR: Bei der Niederschrift am 28.07.2006 haben Sie gesagt, dass Ihr Fahrer am 26.07.2006 erschossen worden sein soll und Sie am darauffolgenden Tag, am 27.07.2006, Sri Lanka verlassen haben sollen, was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß, wann ich in Österreich angekommen bin, ich weiß aber nicht, wann ich über den Vorfall des Todes des Fahrers informiert worden bin.

VR: Sie haben zuerst von einer Auseinandersetzung mit der Karuna-Partei gesprochen, wann und was hat sich da genau zugetragen?

BF: Als ich mit meiner Tätigkeit für XXXX begonnen habe, waren die Mitglieder der LTTE und der Karuna-Partei zusammen. Ende 2004 wurde die Karuna-Partei von der LTTE getrennt. Dann hat die Karuna-Partei nach mir gesucht und ist deshalb 2 oder 3 Mal zu mir nach Hause gekommen. Das letzte Mal haben sie mich vom Studio aus entführt. Ca. 25 Tage haben sie mich eingesperrt. Manchmal haben sie mich geschlagen. Ich musste für sie kochen. Sie wollten mich umbringen, deshalb haben sie mich im Wald aufgehalten. Während meiner Gefangenschaft ist ein Krieg zwischen der LTTE und der Karuna-Partei ausgebrochen. Normalerweise wurde ich in einen Raum gesperrt und die Hände mit einem Kabel gefesselt. Kurz vor der Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der Karuna-Partei haben sie die Tür des Raumes, in dem ich normalerweise eingesperrt war, aufgemacht. Dann sind die Leute der Karuna-Partei weggelaufen. Die Mitglieder der LTTE-Partei sind daraufhin hereingekommen und haben mich freigelassen und haben den Kampf fortgeführt. Ich bin auf einer anderen Seite weggelaufen, bin auf eine Straße gekommen und habe dort gewartet, bis ein Bus gekommen ist. Ich habe kein Geld bei mir gehabt, habe allerdings dem Kontrolleur im Bus meine Situation geschildert und hat er mir geholfen, in dem er mich mit dem Bus bis nach Colombo mitgenommen hat. Von Colombo aus habe ich meine Eltern angerufen. Ich habe meinen Eltern gesagt, dass ich nach Hause kommen werde. Diese haben mir aber mitgeteilt, dass mich das Militär suchen würde und ich daher nicht nach Hause kommen sollte. Dann haben meine Eltern einen Schlepper für mich organisiert und bin ich dann mit diesem Schlepper hierher nach Österreich gekommen. In Colombo habe ich mich versteckt aufgehalten. Während dieser Zeit habe ich durch meine Freunde erfahren, dass der Fahrer ermordet worden ist. 2 Tage bevor ich nach Österreich kam, hat die Frau von dem Fahrer angerufen und hat von diesem Vorfall erzählt. Die Frau hat erzählt, dass während dieses Vorfalls wegen allen Moderatoren gefragt worden wäre.BF: Als ich mit meiner Tätigkeit für römisch 40 begonnen habe, waren die Mitglieder der LTTE und der Karuna-Partei zusammen. Ende 2004 wurde die Karuna-Partei von der LTTE getrennt. Dann hat die Karuna-Partei nach mir gesucht und ist deshalb 2 oder 3 Mal zu mir nach Hause gekommen. Das letzte Mal haben sie mich vom Studio aus entführt. Ca. 25 Tage haben sie mich eingesperrt. Manchmal haben sie mich geschlagen. Ich musste für sie kochen. Sie wollten mich umbringen, deshalb haben sie mich im Wald aufgehalten. Während meiner Gefangenschaft ist ein Krieg zwischen der LTTE und der Karuna-Partei ausgebrochen. Normalerweise wurde ich in einen Raum gesperrt und die Hände mit einem Kabel gefesselt. Kurz vor der Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der Karuna-Partei haben sie die Tür des Raumes, in dem ich normalerweise eingesperrt war, aufgemacht. Dann sind die Leute der Karuna-Partei weggelaufen. Die Mitglieder der LTTE-Partei sind daraufhin hereingekommen und haben mich freigelassen und haben den Kampf fortgeführt. Ich bin auf einer anderen Seite weggelaufen, bin auf eine Straße gekommen und habe dort gewartet, bis ein Bus gekommen ist. Ich habe kein Geld bei mir gehabt, habe allerdings dem Kontrolleur im Bus meine Situation geschildert und hat er mir geholfen, in dem er mich mit dem Bus bis nach Colombo mitgenommen hat. Von Colombo aus habe ich meine Eltern angerufen. Ich habe meinen Eltern gesagt, dass ich nach Hause kommen werde. Diese haben mir aber mitgeteilt, dass mich das Militär suchen würde und ich daher nicht nach Hause kommen sollte. Dann haben meine Eltern einen Schlepper für mich organisiert und bin ich dann mit diesem Schlepper hierher nach Österreich gekommen. In Colombo habe ich mich versteckt aufgehalten. Während dieser Zeit habe ich durch meine Freunde erfahren, dass der Fahrer ermordet worden ist. 2 Tage bevor ich nach Österreich kam, hat die Frau von dem Fahrer angerufen und hat von diesem Vorfall erzählt. Die Frau hat erzählt, dass während dieses Vorfalls wegen allen Moderatoren gefragt worden wäre.

VR: Sie haben heute gesagt, dass Sie von der Karuna-Partei vom Studio aus entführt worden sind. Bei der Niederschrift am 08.01.2007 haben Sie gesagt, dass Sie von der Karuna-Partei von zu Hause aus festgenommen worden wären, was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe ein großes Haus und das Studio ist im vorderen Zimmer des Hauses.

VR: Haben Sie die Leute gekannt, die Sie entführt haben?

BF: 2 haben meine Hände festgehalten und dann wurde eine Maske über mein Gesicht gegeben, deshalb weiß ich nicht genau, wer mich entführt hat.

VR: Wie viele Leute waren bei der Festnahme beteiligt, als Sie zu Hause festgenommen wurden?

BF: 2, 3, 4 Leute. Sie sind zu mir hereingekommen.

VR: Wo hinein?

BF: Zu mir ins Studio. Das Studio ist im Vorraum des Hauses. Nach kürzester Zeit war ich wie bewusstlos.

VR: Nochmals, wie viele Personen waren beteiligt, bei Ihrer Festnahme?

BF: 2 Leute haben mich festgehalten und schnell haben sie mir irgendetwas auf das Gesicht gegeben, sodass ich schnell das Bewusstsein verloren habe, sodass ich den Vorgang nicht genau schildern kann.

VR: Haben Sie die Leute erkannt, als diese gekommen sind und Sie festgenommen haben?

BF: Sie trugen Masken. Ich kenne diese Leute nicht.

VR: Bei der Niederschrift vom 08.01.2007 sagten Sie, dass 4 Personen an Ihrer Festnahme beteiligt gewesen sollen, heute sagen Sie, Sie können nicht mehr genau sagen, wie viele Leute beteiligt waren?

BF: 2 Leute haben mich festgehalten und ich weiß nicht, ob ich mehrere Personen gesehen habe, bevor ich bewusstlos geworden bin.

VR: Welchen Grund hätte die Karuna-Gruppe gehabt, Sie zu entführen?

BF: Wie die LTTE-Partei mit den Karuna-Mitgliedern zusammen war, habe ich für den TTN gearbeitet. Später haben sich die LTTE und die Karuna-Partei getrennt und die Karuna-Partei hat dann für das Militär gearbeitet. Die Karuna-Partei hat gewusst, dass ich für die LTTE gearbeitet habe.

VR: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die LTTE und die Karuna am Anfang eine Gruppierung waren und dass Sie gezwungen wurden, diese Arbeit zu machen. Wenn es stimmt, dass Sie gezwungen worden sind, dann haben auch die Karuna-Leute gewusst, dass Sie das nicht freiwillig gemacht haben, was sagen Sie dazu?

BF: Die Karuna-Partei konnte nicht entscheiden, was richtig oder falsch gewesen wäre. Sie haben das machen müssen, was das Militär ihnen angeordnet hat.

VR: Aber frühere Mitglieder der LTTE-Mitglieder haben dann später auch für die Karuna-Partei, an der Seite des Militärs gekämpft?

BF: Diese Angehörigen der Karuna-Partei haben dem Militär versprochen, sie werden die Leute von der LTTE herausfinden und dem Militär zeigen.

VR: Waren Sie jemals Mitglied der LTTE-Partei?

BF: Nein.

VR: Waren Ihre Eltern jemals Mitglieder der LTTE?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals an der Seite der LTTE an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen?

BF: Nein, wir nicht. Wir sind Tamil und deshalb will uns das Militär auch nicht.

VR: Mit welchem Auto sind Sie von der Karuna-Gruppierung weggebracht worden?

BF: Ich weiß es nicht, sie hatten Masken angelegt. Ich war auch bewusstlos.

VR: Sie sagten, Sie wurden in einem Wald festgehalten, wie hat es dort ausgesehen?

BF: Wald ist Wald. Dort sind Lager der Karuna-Partei. Als ich zu Bewusstsein gekommen bin, habe ich nur erfahren, dass ich mich im Wald befinde.

VR: Wie hat das Camp ausgesehen, in dem Sie festgehalten wurden?

BF: Ich durfte nicht spazieren gehen bzw. nur, wenn ich austreten musste.

VR: Wo hat man Sie dort festgehalten, wo wurden Sie dort untergebracht?

BF: Ich wurde in ein Zimmer eingesperrt, daneben waren Zimmer zum Kochen. Es hat wie ein Lager ausgesehen.

VR: Sie sagten, Sie waren in einem Zimmer eingesperrt, wie hat dieses ausgesehen und wo war dieses?

BF: Es war ein ganz kleines Zimmer, es gab keine Beleuchtung in diesem Raum. Oben war das Dach mit Kokosnussblättern belegt.

VR: Wurden Sie dort ständig bewacht?

BF: Ja. Es wurde immer beobachtet, sonst könnte ich flüchten.

VR: Was wollte die Karuna-Gruppierung von Ihnen wissen, was hatte man mit Ihnen vor?

BF: Das Militär hat der Karuna-Partei gesagt, man sollte mich ein paar Tage festhalten und befragen und dann, nach ein paar Tagen, erschießen.

VR: Sie sagten, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen der LTTE und Karuna-Mitgliedern kam, wären Sie von Karuna-Mitgliedern freigelassen worden bzw. wurde die Tür geöffnet, warum sollte die Karuna-Partei das machen?

BF: Ich weiß nicht, warum. Sie haben das Zimmer aufgemacht, aber meine Hände haben sie nicht entfesselt. Die Karuna-Partei bzw. deren Mitglieder haben ihr Gepäck in dem Zimmer aufbewahrt, in dem ich festgehalten wurde. Während dieser Auseinandersetzung haben die Mitglieder der Karuna-Partei dieses aus dem Zimmer geholt und sind damit weggerannt.

VR: Sie haben heute schon bestätigt, dass Sie am 27.07.2006 nach Österreich eingereist sind bzw. Sri Lanka verlassen haben. Sind Sie vorher schon einmal in einem anderen Staat gewesen?

BF: Nein.

VR: Wie können Sie sich die Ausreise- bzw. Einreisestempel nach Malaysia in Ihrem Reisepass erklären?

BF: Meinen Reisepass hat mir der Schlepper abgenommen. Ich habe Sri Lanka vorher nie verlassen. Der Schlepper hat dies gemacht. Ich weiß dies nicht.

VR: Wann hat Ihnen der Schlepper den Reisepass abgenommen?

BF: Meine Eltern haben das organisiert, ich weiß nicht genau, wann mir der Reisepass genau abgenommen worden ist.

VR: Sie haben bei der 1. Instanz eine Kopie eines Haftbefehls vorgelegt, haben Sie die Kopie?

BF: Als ich in Innsbruck an Feuchblattern erkrankte, sind einige Papiere von mir verschwunden. Ich weiß nicht, wohin.

VR: Wer sollte Ihnen den Haftbefehl wegnehmen?

BF: Ich habe schon gesucht, aber ich habe ihn nicht gefunden. Er ist weg. Es war ein kleiner Zettel.

VR: So klein war der Zettel auch nicht. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie am Verfahren mitzuwirken haben, sonst hätte das negative Konsequenzen für Sie.

BF: Ein paar Papiere von mir wurden nicht mehr gefunden und erst später habe ich einen Teil der Papiere durch Amnesty International wieder bekommen.

VR: Ich benötige den Haftbefehl.

BF: Ich weiß nicht, wie die Unterlagen verschwunden sind.

VR: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

BF: Nein. Ich wusste das nicht.

VR: Hat es bei Ihrer Ausreise aus Sri Lanka irgendwelche Probleme am Flughafen gegeben?

BF: Nein. Der Schlepper hat das organisiert.

VR: Sie sind am 27.07.2006 ausgereist und der Haftbefehl, den Sie in Kopie vorgelegt haben, wurde bereits am 10.06.2006 ausgestellt. Wie können Sie sich dann erklären, dass Sie bei der Ausreise am Flughafen keine Probleme hatten?

BF: Es ist in Sri Lanka nicht so wie in Österreich, dass mittels Internet oder dgl. ein Haftbefehl abgefragt werden könnte.

VR: Wie erklären Sie sich dann, dass Sie mit einem Tickt auf den Namen "XXXX" ohne Probleme ausreisen konnten?

BF: Ich bin von Colombo zu den Malediven geflogen, dort gab es eine Stunde Wartezeit. Ein Mann, welcher durch den Schlepper organisiert war, hat mir diese Flugtickets überreicht.

VR: Haben Sie Einwände, wenn der AsylGH Ihr heutiges Vorbringen durch einen Länder-SV überprüfen lässt?

BF: Was ich gesagt habe, ist die Wahrheit.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Ihre heutigen Angaben vor Ort in Sri Lanka von einem Länder-SV überprüfen lassen?

BF: Ja.

BFV: In welcher Sprache sendeteXXXX?

BF: Tamilisch.

BFV: Würden Sie sagen, dass sich XXXX an in Europa im Exil lebende Tamil richtete?BFV: Würden Sie sagen, dass sich römisch 40 an in Europa im Exil lebende Tamil richtete?

BF: Ja.

BFV: War XXXX ein Sender der LTTE?BFV: War römisch 40 ein Sender der LTTE?

BF: Ja.

BFV: Welche Inhalte wurden von XXXX, außer Musik, gesendet?BFV: Welche Inhalte wurden von römisch 40 , außer Musik, gesendet?

BF: Sie haben Programme gemacht für Leute, die Mitglieder der LTTE werden sollten und gegen das Militär. Sie haben Reden gegen das Militär gehalten.

BFV: Wurde auf XXXX über die Lebensbedingungen der tamilischen Minderheit in Sri Lanka berichtet?BFV: Wurde auf römisch 40 über die Lebensbedingungen der tamilischen Minderheit in Sri Lanka berichtet?

BF: Sie zeigten das auch. Sie sprachen auch gegen das Militär. Sie zeigten dort, wie wir der LTTE-Partei helfen und fordern die im Ausland lebenden Tamil auf, der LTTE zu helfen.

BFV: Waren Sie persönlich auf den Bildern von XXXX zu sehen oder zu hören?BFV: Waren Sie persönlich auf den Bildern von römisch 40 zu sehen oder zu hören?

BF: Ja, auf dem Sender.

BFV: Weiß die Regierung bzw. das Militär von Sri Lanka, dass es diesen Sender gibt und dass er der LTTE gehört hat?

BF: Ja.

BFV: Was für Gepäck haben die Karuna-Leute in dem Raum aufbewahrt, in dem Sie gefangen waren?

BF: Das war Gepäck, ich weiß nicht, was drinnen war. Vielleicht eine Bombe, aber ich weiß es nicht.

BFV: In Ihrem Pass ist ein Visum für Malaysia, Sie sagen, der Schlepper hat das organisiert, wissen Sie, warum er ein "gefälschtes" Visum für Malaysia organisiert hat?

BF: Ich weiß es nicht genau, der Schlepper findet es vielleicht einfacher, wenn mehrere Stempel sich im Reisepass befinden. Für den Schlepper wäre es einfacher gewesen, wenn man gesehen hätte, dass ich mehrmals ein- und ausgereist bin.

BFV beantragt die Ergebnisse der Recherche des Länder-SV, sowie vorl. Länderfeststellungen zum Parteiengehör zu ermitteln.

BF wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, den Haftbefehl im Original zu suchen und im Falle des Auftauchens dem AsylGH umgehend zu übermitteln.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe:

BF: Manches habe ich nicht so gut verstanden, da habe ich ein 2. Mal gefragt.

VR: Warum haben Sie das nicht gleich gesagt?

BF: Wenn ich das 2. Mal gefragt wurde, habe ich es verstanden und gehört.

Schluss der Verhandlung.

Die Niederschrift wurde laut diktiert.

Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. ..."

7. Mit Beschluss vom 05.10.2009 wurde XXXX gemäß § 52 Absatz 2 AVG als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.7. Mit Beschluss vom 05.10.2009 wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2 AVG als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

8. Am 22.03.2010 teilte die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien gemäß § 57 Absatz 5 Asylgesetz die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit der aus Sri Lanka stammenden, die britische Staatsangehörigkeit besitzenden Frau XXXXmit.8. Am 22.03.2010 teilte die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien gemäß Paragraph 57, Absatz 5 Asylgesetz die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit der aus Sri Lanka stammenden, die britische Staatsangehörigkeit besitzenden Frau XXXXmit.

9. Einer Niederschrift vom 29.03.2010 betreffend die Übergabe von Originaldokumenten an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dessen Angaben zufolge ein voraussichtlicher Eheschließungstermin noch nicht feststehe, da diesbezüglich noch ein Bescheid des Magistrates ausständig sei. Seine zukünftige Ehefrau lebe seit fünf Monaten in Österreich. Er kenne sie schon seit ca. fünf Jahren und hätten sie sich noch in Sri Lanka kennen gelernt. Dann hätten sie einander zufällig auf Facebook wiedergefunden und sich schließlich ineinander verliebt. Im Fall einer Heirat würde sich seine Ehefrau wahrscheinlich auf Dauer in Österreich niederlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nicht bei seiner Botschaft gewesen zu sein. Lediglich seine zukünftige Frau sei wegen der Übersetzung ihrer Geburtsurkunde dort gewesen.

Am 14.05.2010 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt und geht aus dieser hervor, dass die Ehe am XXXXvor dem Standesamt XXXX geschlossen wurde. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers seitens der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien eine bis XXXX gültige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.Am 14.05.2010 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt und geht aus dieser hervor, dass die Ehe am XXXXvor dem Standesamt römisch 40 geschlossen wurde. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers seitens der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

10. Am 30.06.2010 übermittelte der Sachverständige XXXX das Gutachten zum Fall des Beschwerdeführers. Aus diesem geht zusammen gefasst hervor, dass die Erkenntnisse des vor Ort beauftragten Rechtsanwaltes zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehls dafür sprechen würden, dass dieser gefälscht sei. Angesichts der derzeit noch schwierigen Situation hätten keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers kontaktiert werden können. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer baldigen Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte.10. Am 30.06.2010 übermittelte der Sachverständige römisch 40 das Gutachten zum Fall des Beschwerdeführers. Aus diesem geht zusammen gefasst hervor, dass die Erkenntnisse des vor Ort beauftragten Rechtsanwaltes zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehls dafür sprechen würden, dass dieser gefälscht sei. Angesichts der derzeit noch schwierigen Situation hätten keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers kontaktiert werden können. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer baldigen Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte.

11. Am 03.12.2010 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von getöteten oder verstümmelten Personen.

Am 24.02.2011 übermittelte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Februar 2011. Als Dienstgeber ist die XXXX GmbH genannt.Am 24.02.2011 übermittelte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Februar 2011. Als Dienstgeber ist die römisch 40 GmbH genannt.

Einem Auszug des elektronischen Datensystems der Sozialversicherungsträger für die Wiener Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX als Angestellter in der Tätigkeit Cash and Stalk Controller XXXX GmbH beschäftigt ist.Einem Auszug des elektronischen Datensystems der Sozialversicherungsträger für die Wiener Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 als Angestellter in der Tätigkeit Cash and Stalk Controller römisch 40 GmbH beschäftigt ist.

12. Am 21.11.2012 erschien der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof und gab zu Protokoll, dass er sein Beschwerdevorbringen trotz befristeter Aufenthaltsbewilligung aufrecht halten wolle, da er unbedingt eine Antwort in seinem Asylverfahren brauche. Er habe in seiner Heimat wirklich Probleme und legte er als Beweis dafür sieben Farbfotos von Bühnenauftritten vor. Er habe in Europa als Fernsehmoderator gearbeitet, was ihm beim Bundesasylamt aber nicht geglaubt worden sei. Derzeit sei er als selbständiger Moderator in ganz Europa tätig. Einen gültigen Pass besitze er nicht. Mit seiner Gattin lebe er in einem gemeinsamen Haushalt, Kinder hätten sie nicht.

13. Am 04.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Bilder, welche ihn auf einer Show-Bühne zeigen und übermittelte er weiters einen Link des Online-Portals YouTube, welche zu seiner Live-Show aus der Schweiz und Frankreich führen.

Am 22.04.2013 folgte die Nachricht des Beschwerdeführers, dass sein Vater vergangene Nacht in Sri Lanka getötet worden sei. Er ersuchte um einen weiteren Termin zur Einvernahme. Dem E-Mail wurde ein Foto eines aufgebahrten Mannes beigelegt.

14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013 wurde Herr XXXXgemäß § 52 Absatz 2 AVG zum Sachverständigen und mit der Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt.14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013 wurde Herr XXXXgemäß Paragraph 52, Absatz 2 AVG zum Sachverständigen und mit der Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt.

15. Am 05.09.2013 und 12. sowie 13.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail jeweils einen Link zu Nachrichten Artikel bzw. Menschenrechtsberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka.

16. Am 20.09.2013 langte das Gutachten des Sachverständigen beim Asylgerichtshof ein. In diesem wird zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass diese unstimmig seien, was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2002 in Sri Lanka angehe. So gebe der Beschwerdeführer in seiner Befragung als Aufenthaltsort

XXXX an, seine amtliche Identitätskarte enthalte als Wohnort jedoch die Angabe der über einhundert Kilometer von diesem Ort entfernten Stadt XXXX. Ein späterer Aufenthalt in XXXX sei jedoch durch den ausgestellten Führerschein, welcher im Jahr 2004 in dieser Stadt ausgestellt worden sei, belegt. Die LTTE sei allerdings in dieser Stadt zu keinem Zeitpunkt des Bürgerkriegs präsent gewesen. Ihr Einsatzgebiet habe sich in den zwischen den beiden in Regierungshand befindlichen Städten XXXX liegenden Gebiet "XXXX" befunden. Es sei unwahrscheinlich, dass die LTTE zur Gewinnung des jugendlichen Beschwerdeführers für den LTTE-freundlichen Sender XXXX in einen von der Regierung kontrollierten Bereich vorgedrungen wäre, zumal dies mit einem erheblichen Risiko für die Rebellenorganisation verbunden sein dürfte. In der Befragung vom 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe für mehrere Sender Programme und Videoaufnahme moderiert. Auch für den Sender XXXX, welcher aus Frankreich für ganz Europa sei, habe er dies zwangsweise machen müssen. Seine Ausbildung hierfür habe er in den Jahren 2000 bis 2003 in Colombo gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen und habe nach seinen vorherigen Angaben noch die Schule besucht, welche er nach elf Schuljahren abgeschlossen haben wolle. Eine von ihm geschilderte Ausbildung als Radio- und Fernsehmoderator in den Jahren 2000 bis 2003 bei XXXX sei mit dem behaupteten elfjährigen Schulbesuch nicht in Einklang zu bringen. Demnach sei eine Rekrutierung ausgerechnet des jugendlichen Beschwerdeführers als Spezialisten für Moderation durch Kommandos der Rebellenorganisation LTTE unwahrscheinlich. Der Sender XXXX FM sei ein überregionales sri-lankisches Radioprogramm in tamilischer Sprache, das in der Hauptstadt Colombo privat produziert werde und überwiegend Unterhaltungsprogramme für die tamilische Bevölkerung ausstrahle. Überwiegend politischer Inhalt und Schwerpunkt auf Unterhaltung würden keinen Schluss auf häufige regierungskritische Sendungen zulassen, wie sie der Beschwerdeführer Glauben machen habe wollen. Die Besitzer des Senders seien singhalesischer Volksgruppenzugehörigkeit, sodass schon vor diesem Hintergrund militärische Inhalte eher weniger eine Rolle gespielt hätten. Den einen Ruf als "Stimme der Opposition" habe der Sender an Hand seiner Ausrichtung als Unterhaltungsprogramm jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer für dieses etablierte Programm als Jugendlicher tätig gewesen sei, sei nicht erwiesen, zumal keine detaillierten, lebensnahen Schilderungen seitens des Beschwerdeführers zum Sendebetrieb und Ablauf vorliegen würden. Der Sender XXXX sei in Sri Lanka nicht empfangbar gewesen. Zur übermittelten CD hielt der Sachverständige fest, dass diese eine Aufnahme von einem Musikprogramm mit tamilischen Freiheitsliedern enthalte, welches von einer männlichen Person moderiert werde. Es handle sich um eine reine Ansage des kommenden Programmes durch diese Person. Aus welchem Jahr die Aufnahme stamme, sei völlig unklar. Es könne sein, dass dieses Programm der XXXXangeboten worden sei. Ob dies gesendet worden sei, habe nicht eruiert werden können. Zu den Fotos wurde ausgeführt, dass diese im Jahr 2012 entstanden seien und Unterhaltungsprogramme mit indischen Künstlerinnen und Künstlern zeigen würden. Rückschlüsse auf oppositionelle Betätigung würden sich hieraus nicht schließen lassen.römisch 40 an, seine amtliche Identitätskarte enthalte als Wohnort jedoch die Angabe der über einhundert Kilometer von diesem Ort entfernten Stadt römisch 40 . Ein späterer Aufenthalt in römisch 40 sei jedoch durch den ausgestellten Führerschein, welcher im Jahr 2004 in dieser Stadt ausgestellt worden sei, belegt. Die LTTE sei allerdings in dieser Stadt zu keinem Zeitpunkt des Bürgerkriegs präsent gewesen. Ihr Einsatzgebiet habe sich in den zwischen den beiden in Regierungshand befindlichen Städten römisch 40 liegenden Gebiet "XXXX" befunden. Es sei unwahrscheinlich, dass die LTTE zur Gewinnung des jugendlichen Beschwerdeführers für den LTTE-freundlichen Sender römisch 40 in einen von der Regierung kontrollierten Bereich vorgedrungen wäre, zumal dies mit einem erheblichen Risiko für die Rebellenorganisation verbunden sein dürfte. In der Befragung vom 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe für mehrere Sender Programme und Videoaufnahme moderiert. Auch für den Sender römisch 40 , welcher aus Frankreich für ganz Europa sei, habe er dies zwangsweise machen müssen. Seine Ausbildung hierfür habe er in den Jahren 2000 bis 2003 in Colombo gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen und habe nach seinen vorherigen Angaben noch die Schule besucht, welche er nach elf Schuljahren abgeschlossen haben wolle. Eine von ihm geschilderte Ausbildung als Radio- und Fernsehmoderator in den Jahren 2000 bis 2003 bei römisch 40 sei mit dem behaupteten elfjährigen Schulbesuch nicht in Einklang zu bringen. Demnach sei eine Rekrutierung ausgerechnet des jugendlichen Beschwerdeführers als Spezialisten für Moderation durch Kommandos der Rebellenorganisation LTTE unwahrscheinlich. Der Sender römisch 40 FM sei ein überregionales sri-lankisches Radioprogramm in tamilischer Sprache, das in der Hauptstadt Colombo privat produziert werde und überwiegend Unterhaltungsprogramme für die tamilische Bevölkerung ausstrahle. Überwiegend politischer Inhalt und Schwerpunkt auf Unterhaltung würden keinen Schluss auf häufige regierungskritische Sendungen zulassen, wie sie der Beschwerdeführer Glauben machen habe wollen. Die Besitzer des Senders seien singhalesischer Volksgruppenzugehörigkeit, sodass schon vor diesem Hintergrund militärische Inhalte eher weniger eine Rolle gespielt hätten. Den einen Ruf als "Stimme der Opposition" habe der Sender an Hand seiner Ausrichtung als Unterhaltungsprogramm jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer für dieses etablierte Programm als Jugendlicher tätig gewesen sei, sei nicht erwiesen, zumal keine detaillierten, lebensnahen Schilderungen seitens des Beschwerdeführers zum Sendebetrieb und Ablauf vorliegen würden. Der Sender römisch 40 sei in Sri Lanka nicht empfangbar gewesen. Zur übermittelten CD hielt der Sachverständige fest, dass diese eine Aufnahme von einem Musikprogramm mit tamilischen Freiheitsliedern enthalte, welches von einer männlichen Person moderiert werde. Es handle sich um eine reine Ansage des kommenden Programmes durch diese Person. Aus welchem Jahr die Aufnahme stamme, sei völlig unklar. Es könne sein, dass dieses Programm der XXXXangeboten worden sei. Ob dies gesendet worden sei, habe nicht eruiert werden können. Zu den Fotos wurde ausgeführt, dass diese im Jahr 2012 entstanden seien und Unterhaltungsprogramme mit indischen Künstlerinnen und Künstlern zeigen würden. Rückschlüsse auf oppositionelle Betätigung würden sich hieraus nicht schließen lassen.

Am 25.09.2013 wurde ein Zusatzgutachten übermittelt, wobei zu dem Haftbefehl ausgeführt wurde, dass sich ein in XXXX wohnhafter Anwalt eine Kopie angesehen hätte und annehme, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Zudem sei in den Gerichtsunterlagen unter dem Geschäftszeichen ein anderer Fall eingetragen, welcher mit der vorliegenden Sache nichts zu tun habe. In den Unterlagen sei ein singhalesischer Name als Beschuldigter eingetragen und es sei auch keine Angelegenheit mit politischen Motiven gewesen, sondern handle es sich um illegalen Handel.Am 25.09.2013 wurde ein Zusatzgutachten übermittelt, wobei zu dem Haftbefehl ausgeführt wurde, dass sich ein in römisch 40 wohnhafter Anwalt eine Kopie angesehen hätte und annehme, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Zudem sei in den Gerichtsunterlagen unter dem Geschäftszeichen ein anderer Fall eingetragen, welcher mit der vorliegenden Sache nichts zu tun habe. In den Unterlagen sei ein singhalesischer Name als Beschuldigter eingetragen und es sei auch keine Angelegenheit mit politischen Motiven gewesen, sondern handle es sich um illegalen Handel.

17. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 01.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Sri Lanka sowie die beiden in seinem Fall eingeholten Gutachten zur Kenntnis gebracht und wurde ihm im Rahmen einer Verfahrensordnung die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme dazu abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Am 28.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 AsylG. Mit Verfahrensanaordnung vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Am 28.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG. Mit Verfahrensanaordnung vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Am 05.11.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtberaters ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit Frau XXXX, geb. am XXXX in Jaffna, verheiratet sei. Seine Frau sei jedoch britische Staatsangehörige. Sie sei zurzeit in England aufhältig, um ihr Studium abzuschließen und werde vermutlich in sechs Monaten wieder nach Österreich zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder und auch sonst keine Verwandten, von welchen er finanziell abhängig sei.Am 05.11.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtberaters ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 in Jaffna, verheiratet sei. Seine Frau sei jedoch britische Staatsangehörige. Sie sei zurzeit in England aufhältig, um ihr Studium abzuschließen und werde vermutlich in sechs Monaten wieder nach Österreich zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder und auch sonst keine Verwandten, von welchen er finanziell abhängig sei.

In der Vergangenheit habe er mehrere Monate einen Deutschkurs besucht und könne sich gut auf Deutsch verständigen. Eine Bestätigung über den Kurs habe er leider nicht erhalten, aber sei er gerne bereit, persönlich vorzusprechen, damit man sich einen Eindruck von seinen Sprachkenntnissen verschaffen könne.

Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2006 in Österreich und habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen. Seit 01.08.2013 arbeite er als Medienzusteller und lege er diesbezüglich eine Kopie seines Werkvertrages sowie die Honoraraufstellung für die Monate August und September 2013 bei. Zudem habe er im Jahr 2010 ca. ein Jahr lang bei der Firma XXXX GmbH in 1150 Wien als Cash ans Stock Controler gearbeitet, worüber er ebenfalls Lohnzettel aus den Jahren 2010 und 2011 vorlege. In der Zeit zwischen seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH und seine jetzigen Beschäftigung als Zeitungszusteller habe er als Comedian bzw. Moderator in unterschiedlichen Ländern Europas gearbeitet. Sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität besuche der Beschwerdeführer nicht, ebenso sei er kein Mitglied in einem Verein. Zum damaligen Zeitpunkt sei er illegal nach Österreich eingereist, jedoch habe er aufgrund seiner Eheschließung den Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" er halten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe er keine Probleme mit einem Gericht aufgrund einer Straftat bekommen und sei gegen ihn auch von keiner Behörde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung ausgesprochen worden. Eine Besondere Bindung an Österreich habe er nicht.Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2006 in Österreich und habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen. Seit 01.08.2013 arbeite er als Medienzusteller und lege er diesbezüglich eine Kopie seines Werkvertrages sowie die Honoraraufstellung für die Monate August und September 2013 bei. Zudem habe er im Jahr 2010 ca. ein Jahr lang bei der Firma römisch 40 GmbH in 1150 Wien als Cash ans Stock Controler gearbeitet, worüber er ebenfalls Lohnzettel aus den Jahren 2010 und 2011 vorlege. In der Zeit zwischen seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 GmbH und seine jetzigen Beschäftigung als Zeitungszusteller habe er als Comedian bzw. Moderator in unterschiedlichen Ländern Europas gearbeitet. Sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität besuche der Beschwerdeführer nicht, ebenso sei er kein Mitglied in einem Verein. Zum damaligen Zeitpunkt sei er illegal nach Österreich eingereist, jedoch habe er aufgrund seiner Eheschließung den Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" er halten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe er keine Probleme mit einem Gericht aufgrund einer Straftat bekommen und sei gegen ihn auch von keiner Behörde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung ausgesprochen worden. Eine Besondere Bindung an Österreich habe er nicht.

Dem Gutachten von Mag. XXXX wolle der Beschwerdeführer beipflichten, gehe aus diesem doch hervor, dass immer noch tausende Menschen in Flüchtlingslagern untergebracht seien und sogar manchmal monatelang festgehalten würden. Des Weiteren sei dem Gutachten zu entnehmen, dass viele Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten, bei ihrer Rückkehr von der Polizei verhört und sogar Wochen oder Monate angehalten würden. Eine Anhaltung durch die Polizei sei oft mit Menschenrechtsverletzungen verbunden.Dem Gutachten von Mag. römisch 40 wolle der Beschwerdeführer beipflichten, gehe aus diesem doch hervor, dass immer noch tausende Menschen in Flüchtlingslagern untergebracht seien und sogar manchmal monatelang festgehalten würden. Des Weiteren sei dem Gutachten zu entnehmen, dass viele Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten, bei ihrer Rückkehr von der Polizei verhört und sogar Wochen oder Monate angehalten würden. Eine Anhaltung durch die Polizei sei oft mit Menschenrechtsverletzungen verbunden.

Zum Gutachten von Herrn XXXX verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben mit den persönlichen Ausführungen. Hinsichtlich allfälliger Widersprüche des Wohn- und Aufenthaltsortes auf seiner Identitätskarte und seinem Führerschein sei zu sagen, dass er erstere bekommen habe, als er ca. 15 Jahre alt gewesen sei und sei dabei als Adresse - ohne Unterscheidung zwischen Wohn- und Aufenthaltsort - XXXX angegeben worden (als Adresse seines Vaters).Zum Gutachten von Herrn römisch 40 verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben mit den persönlichen Ausführungen. Hinsichtlich allfälliger Widersprüche des Wohn- und Aufenthaltsortes auf seiner Identitätskarte und seinem Führerschein sei zu sagen, dass er erstere bekommen habe, als er ca. 15 Jahre alt gewesen sei und sei dabei als Adresse - ohne Unterscheidung zwischen Wohn- und Aufenthaltsort - römisch 40 angegeben worden (als Adresse seines Vaters).

Einer vom Beschwerdeführer selbst verfassten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass ihm ein weiteres Leben in Sri Lanka aus politischen Gründen nicht möglich sei. Als Journalist werde er in seinem Land verfolgt und sei deshalb nach Österreich geflüchtet. Zu den Gutachten führte er aus, dass er jenes aus 2010 bestätigen könne, hingegen könne er den Ausführungen des Sachverständigen XXXXnicht zustimmen, zumal diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es sei für ihn sehr schmerzhaft, dass die Ausführungen aus dem Jahr 2010 nicht berücksichtigt worden seien und ihm damit eine positive Zustimmung für den weiteren Aufenthalt in Österreich nicht möglich gemacht werde. Zudem sei es für ihn sehr schmerzhaft, dass er aufgrund der politischen Situation nicht einmal zur Beerdigung seines Vaters fliegen habe können.

Zusammengefasst übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

Heiratsurkunde vom XXXXHeiratsurkunde vom römisch 40

Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXXAuszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes römisch 40

ZMR-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers Bezugsbestätigung des AMS betreffend den Beschwerdeführer

Werkvertrag des Beschwerdeführers beim Medienzustellservice XXXXWerkvertrag des Beschwerdeführers beim Medienzustellservice römisch 40

Honoraraufstellung August und September 2013

Lohn-Gehaltsabrechnung der XXXXGmbH, Februar 2011 sowie Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2010

Antrag des Beschwerdeführers bei der WGKK auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Am 08.11.2013 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich ein Unterstützungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers, in dem dieser als höflich bezeichnet wird. Auch wird seitens des Beschwerdeführers auf einen Internetlink verwiesen, welcher die aktuelle Situation von Journalisten in Sri Lanka darstelle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein srilankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Bezirk in der Nordprovinz Sri Lankas. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein srilankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Bezirk in der Nordprovinz Sri Lankas. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer ist mit einer aus Sri Lanka stammenden, nunmehr britischen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt - als Angehöriger eines EWR-Bürgers - über einen bis August 2015 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Er hat keine Kinder. Seine Mutter lebt nach wie vor in Sri Lanka.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wird.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sri Lanka in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.3. Zum Herkunftsstaat Sri Lanka:

Zur allgemeinen Lage in Sri Lanka werden aufgrund der nachfolgend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka", 01.06.2012

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Country of Origin Information Report Sri Lanka, 07.03.2012

  • -Strichaufzählung
    US Department of State Human Rights Report, Sri Lanka, 19.04.2013

  • -Strichaufzählung
    Gutachten von Herrn Mag. Brüser, 29.06.2010

  • -Strichaufzählung
    Gutachten von Herrn Kugathasan, 15.09.2013

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In den letzten Monaten hat es erneut ernstzunehmende Berichte über extra-legale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Unklar ist dabei die genaue Motivlage: Bandenkriege, staatliches Ausschalten von Unterweltgrößen, parteiinterne Rivalitäten und/ oder politische Motive.

Von staatlich repressiven Maßnahmen war während des Bürgerkrieges überwiegend der tamilische Bevölkerungsteil betroffen (z.B. polizeiliche Registrierungsanordnungen in tamilisch bewohnten Vororten Colombos, die inzwischen allerdings durch eine landesweite Meldepflicht für alle Sri Lanker ersetzt wurde), aber auch regierungskritische Singhalesen oder andere Personengruppen kann es treffen. Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung - wie es sie während des Bürgerkriegs gab - sind darin aber heute nicht mehr zu erkennen. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war oder ist, der im singhalesischen Teil der Gesellschaft sowie insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften von vielen lange gehegt wurde, hat mit zunehmendem Zurückliegen der Kämpfe erheblich an Virulenz verloren.

Prominente Oppositionspolitiker - aber auch Journalisten, die die Regierung öffentlich kritisieren - müssen in Einzelfällen mit Repressionsmaßnahmen etwa in Form von Rufmord, Einschüchterungen, Schikanen, körperlichen Angriffen, falschen Anklagen, willkürlichen Verhaftungen, Morddrohungen u.ä. rechnen.

Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe

zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. In jüngster Zeit sind aber nur sehr wenige entsprechende Fälle zu verzeichnen gewesen.

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienphotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben.

Während Obergerichte immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen.

In Sri Lanka sind Äußerungen politischer Ansichten nicht unter Strafe gestellt. Es kommt jedoch auch nach Ende des Bürgerkriegs weiterhin vereinzelt vor, dass missliebige Politiker, regierungskritische Journalisten und andere Personen festgenommen werden. Bei augenscheinlich politisch motivierten Verbrechen, hinter denen Angehörige der Sicherheitskräfte vermutet wurden, kam es regelmäßig nicht zu einer Aufklärung der Taten.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 22.09.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung, den in der Folge in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel und Stellungnahmen Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht - wie schon das Bundesasylamt - nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich erwiesen. Seine Aussagen erschöpfen sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die Ermordung seines Chauffeurs, die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE zum Zweck der Gestaltung von Propagandaprogrammen für die Rebellen, die Entführung und Misshandlung durch die Karuna-Gruppe, die Umstände seiner Freilassung sowie seine Flucht innerhalb Sri Lankas und letztendlich seine Ausreise, näher dar. Auch die Versuche der sri-lankischen Behörden, seiner aufgrund eines Haftbefehls habhaft zu werden, stellte er nur allgemein in den Raum, ohne diese weiter auszuführen und beruhen die Aussagen darüber überdies nicht auf den persönlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers, sondern auf Informationen seiner Eltern.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem Kern mehrfach Widersprüche aufweist, die der Beschwerdeführer auch auf konkreten Vorhalt nicht aufzuklären vermochte, und machte er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Gründe geltend, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen hätten. So etwa berichtete er bei der Polizei am Flughafen Wien-Schwechat unmittelbar nach seiner Ankunft davon, in Sri Lanka Musik studiert zu haben, dies aber aufgrund nicht näher geschildeter politischer Probleme mit dem Militär nicht fortführen können zu haben und daher nach Österreich gekommen zu sein. Demgegenüber gab er in der Erstbefragung am folgenden Tag an, als Radiomoderator in den umliegenden Gemeinden (er selbst stamme aus XXXX) das Programm gestaltet zu haben und wegen der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Die Ermordung seines Chauffeurs, welcher von den Rebellen vergeblich nach dem Verbleib der Moderatoren gefragt worden sei, habe ihn am 26.07.2006 letztlich zur Flucht bewogen. Vor dem Bundesasylamt EAST West und in der Einvernahme vom 08.01.2007 machte er wiederum die zwangsweise Rekrutierung zu Moderationszwecken für die LTTE sowie eine Entführung und Misshandlungen durch die Karuna-Gruppe geltend. Ein Musikstudium respektive eine Hinderung an der Fortführung eines solchen wiederholte der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr, vielmehr bestritt er in weiterer Folge, derartiges jemals vorgebracht zu haben und würden die Angaben im Protokoll der Befragung durch die Polizei Schwechat auf fehlerhafte Leistungen des Dolmetschers zurückgehen. Auch zum Vorbringen rund um den Chauffeur ging der Beschwerdeführer erst auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wieder ein, wobei er dazu zunächst angab, nach diesem Vorfall nach Colombo geflüchtet und in weiterer Folge nach Österreich gekommen zu sein. Dies revidierte der Beschwerdeführer jedoch sogleich dahingehend, dass er davon erst in Colombo erfahren habe und eigentlich die Entführung und die Misshandlung durch die Karuna-Gruppe seine Flucht ausgelöst hätten.Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem Kern mehrfach Widersprüche aufweist, die der Beschwerdeführer auch auf konkreten Vorhalt nicht aufzuklären vermochte, und machte er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Gründe geltend, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen hätten. So etwa berichtete er bei der Polizei am Flughafen Wien-Schwechat unmittelbar nach seiner Ankunft davon, in Sri Lanka Musik studiert zu haben, dies aber aufgrund nicht näher geschildeter politischer Probleme mit dem Militär nicht fortführen können zu haben und daher nach Österreich gekommen zu sein. Demgegenüber gab er in der Erstbefragung am folgenden Tag an, als Radiomoderator in den umliegenden Gemeinden (er selbst stamme aus römisch 40 ) das Programm gestaltet zu haben und wegen der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Die Ermordung seines Chauffeurs, welcher von den Rebellen vergeblich nach dem Verbleib der Moderatoren gefragt worden sei, habe ihn am 26.07.2006 letztlich zur Flucht bewogen. Vor dem Bundesasylamt EAST West und in der Einvernahme vom 08.01.2007 machte er wiederum die zwangsweise Rekrutierung zu Moderationszwecken für die LTTE sowie eine Entführung und Misshandlungen durch die Karuna-Gruppe geltend. Ein Musikstudium respektive eine Hinderung an der Fortführung eines solchen wiederholte der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr, vielmehr bestritt er in weiterer Folge, derartiges jemals vorgebracht zu haben und würden die Angaben im Protokoll der Befragung durch die Polizei Schwechat auf fehlerhafte Leistungen des Dolmetschers zurückgehen. Auch zum Vorbringen rund um den Chauffeur ging der Beschwerdeführer erst auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wieder ein, wobei er dazu zunächst angab, nach diesem Vorfall nach Colombo geflüchtet und in weiterer Folge nach Österreich gekommen zu sein. Dies revidierte der Beschwerdeführer jedoch sogleich dahingehend, dass er davon erst in Colombo erfahren habe und eigentlich die Entführung und die Misshandlung durch die Karuna-Gruppe seine Flucht ausgelöst hätten.

Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen rund um den letztgenannten Vorfall ausginge, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu den Umständen der Festnahme zu machen und variierten auch seine Angaben zur Anzahl seiner Entführer (so nannte er vor dem Bundesasylamt einerseits vier Maskierte, andererseits war er sich vor dem Asylgerichtshof nicht sicher, ob es zwei, drei oder vier gewesen seien, legte sich aber schließlich darauf fest, dass es zwei maskierte Männer gewesen seien). Auch vermochte er nicht einmal grundlegende Angaben zum Ort seiner Anhaltung zu machen, was sich insofern aber als realitätsfern erweist, als der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung von dort aus mit einem Bus seine Flucht nach Colombo und weiter nach Österreich angetreten haben will, so dass er zumindest allgemeine geographische Aussagen zu treffen in der Lage gewesen sein hätte müssen. Weiters steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insofern, als er erstmals aussagte, man hätte ihn in der Gefangenschaft erschießen wollen. Zuvor hatte er "lediglich" angegeben, er hätte "Sklavenarbeit verrichten müssen" und sei körperlich misshandelt worden. Überdies schilderte der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen zu den konkreten Umständen seiner Befreiung, wobei er abwechselnd aussagte, die LTTE hätte ihn aus den Händen der Karuna-Gruppe befreit bzw. wiederum, dass dies eben nicht so gewesen wäre und er sich selbst befreit hätte, da man ihm andernfalls fälschlich eine Nähe zu letzterer angelastet hätte. In der mündlichen Verhandlung hingegen berichtete der Beschwerdeführer davon, dass seine Entführer selbst die Tür des Zimmers, in dem er sich aufgehalten habe, geöffnet hätten.

Ferner haben sich Widersprüche rund um die Befragung seiner Eltern nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ergeben, nannte dieser abwechselnd Vertreter der sri-lankischen Behörden, die ihn aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls gesucht hätten, und dann wieder die Karuna-Gruppe, welche eine Mine auf dem Grundstück seiner Familie platziert hätte, wobei diese von der Polizei entfernt worden sei. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erwähnte er dies hingegen nicht mehr, so dass vom Wahrheitsgehalt dieser Angabe nicht auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass die behaupteten Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschwerdeführer aufgrund des längeren Zeitraumes nicht an alle Details der Geschehnisse rund um seine fluchtauslösenden Ereignisse erinnern kann, jedoch wäre es aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass er zumindest im Groben die wesentlichen Umstände rund um seine Flucht konkret und widerspruchsfrei darlegen kann.

Der mangelhafte Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers geht überdies auch aus dem im September dieses Jahres erstellten Sachverständigengutachten hervor, das auf Grund des zeitlich älteren Gutachtens von Juni 2010, welches überdies Fragen offen ließ, in Auftrag gegeben wurde und ergab dieses weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass die LTTE nie im Wohngebiet des Beschwerdeführers aktiv war, sondern sich ihr Einfluss auf ein Gebiet 100 Kilometer entfernt bezogen hat. Demnach schließt der Asylgerichtshof eine Rekrutierung des Beschwerdeführers in seinem Heimatgebiet aus, als dies ein erhebliches Risiko für die LTTE bedeutet hätte. Zudem wurden Widersprüche in zeitlicher Hinsicht aufgedeckt, gab der Beschwerdeführer doch an, von 2000 bis 2003 eine Medien-Ausbildung absolviert zu haben, wobei er allerdings zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen wäre. Dies wiederum deckt sich nicht mit seinen Angaben elf Jahre lang die Grundschule in der Zeit von 1991 bis 2002 besucht zu haben. Auch hinsichtlich der genannten Radiosender führte der Sachverständige aus, dass es sich einerseits bei XXXX um einen im Besitz von Singhalesen stehenden - und allein schon deshalb nicht der Opposition zugetanen - Unterhaltungssender handle, der nicht für politisches Programm bekannt sei. Der Sender XXXX FM hingegen wurde von Frankreich aus betrieben und war in Sri Lanka überhaupt nicht zu empfangen.Der mangelhafte Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers geht überdies auch aus dem im September dieses Jahres erstellten Sachverständigengutachten hervor, das auf Grund des zeitlich älteren Gutachtens von Juni 2010, welches überdies Fragen offen ließ, in Auftrag gegeben wurde und ergab dieses weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass die LTTE nie im Wohngebiet des Beschwerdeführers aktiv war, sondern sich ihr Einfluss auf ein Gebiet 100 Kilometer entfernt bezogen hat. Demnach schließt der Asylgerichtshof eine Rekrutierung des Beschwerdeführers in seinem Heimatgebiet aus, als dies ein erhebliches Risiko für die LTTE bedeutet hätte. Zudem wurden Widersprüche in zeitlicher Hinsicht aufgedeckt, gab der Beschwerdeführer doch an, von 2000 bis 2003 eine Medien-Ausbildung absolviert zu haben, wobei er allerdings zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen wäre. Dies wiederum deckt sich nicht mit seinen Angaben elf Jahre lang die Grundschule in der Zeit von 1991 bis 2002 besucht zu haben. Auch hinsichtlich der genannten Radiosender führte der Sachverständige aus, dass es sich einerseits bei römisch 40 um einen im Besitz von Singhalesen stehenden - und allein schon deshalb nicht der Opposition zugetanen - Unterhaltungssender handle, der nicht für politisches Programm bekannt sei. Der Sender römisch 40 FM hingegen wurde von Frankreich aus betrieben und war in Sri Lanka überhaupt nicht zu empfangen.

Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht plausibel, warum die LTTE respektive die Karuna-Gruppe und die Regierung nach all den Jahren noch ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben sollte, dies auch unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse im Herkunftsland, und warum sie ihn in ganz Sri Lanka verfolgen sollten, zumal der Beschwerdeführer und seine Eltern selbst keine Mitglieder einer der Rebellenorganisationen gewesen sind und auch nie gekämpft haben.

Auch die vorgelegten Unterlagen vermögen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die übermittelten Artikel und Fotos von Leichen und verstümmelten Personen aus diversen Zeitungen bzw. Internetquellen mögen zwar die Situation zur Zeit der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sri Lanka wiedergeben und decken sie sich insofern auch mit dem Wissensstand des Asylgerichtshofs, jedoch kann daraus nicht auf den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers geschlossen werden. So beschreiben die Artikel die allgemeine Lage respektive die Situation von Journalisten im Land, vermögen aber nicht die Unstimmigkeiten und Implausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären und zu entkräften. Zudem wird der Beschwerdeführer in diesen nicht persönlich erwähnt und ist er auch auf den Fotos nicht abgebildet, sodass kein Bezug zu seinem Fluchtvorbringen hergestellt werden kann.

Ebenso wenig sind die weiteren Unterlagen geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu bescheinigen, wurden diese doch lediglich in Kopie übermittelt, sodass keine Aussagen über deren Authentizität getroffen werden können. Auch ist aus deren Inhalten nichts zu gewinnen, kann etwa aus den Zeugnissen des Beschwerdeführers allenfalls ein Rückschluss auf seine Person geschlossen werden, wobei jedoch auf die im Gutachten erwähnten zeitlich nicht kohärenten Angaben des Beschwerdeführers zu Alter und Ausbildung hinzuweisen ist. Ein Grund für die unmittelbar den Beschwerdeführer betreffenden Probleme kann daraus nicht entnommen werden. Auch bezüglich der vorgelegten CD kann nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden, handelt es sich dabei zwar um einen männlichen Moderator, wobei aber nicht erwiesen ist, dass es die Stimme des Beschwerdeführers ist. Zudem werden darin lediglich die auf dem Programm stehenden tamilischen Freiheitslieder angekündigt, politische Propaganda wird seitens des Sprechers aber nicht gemacht. Überdies ist nicht nachgewiesen, dass die Aufnahme auch tatsächlich jemals ausgestrahlt wurde.

Aus den Fotos des Beschwerdeführers auf einer Bühne ist ebenso wenig auf politischen Hintergrund zu schließen, zeigen diese doch dem Gutachten von September 2013 zufolge den Beschwerdeführer mit indischen Künstlern und nicht bei einer oppositionellen Aktivität.

Zudem ergaben beide Gutachten, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handelt, ist doch unter der angeführten Verfahrenszahl in den sri-lankischen Registern ein Fall betreffend einen Singhalesen im Zusammenhang mit einem Drogendelikt vermerkt und konnte kein Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer erkannt werden. Im Hinblick der Ausführungen des in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderbericht des deutschen Auswärtigen Amtes, dass Fälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts-, Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle, gerichtliche Vorladungen leicht erhältlich und weit verbreitet sind, sowie der Rechercheergebnisse ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das gegenständliche Dokument vom Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde, um das von diesem unglaubhafte geschilderte Fluchtvorbringen zu untermauern.

Dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung und Verfolgung in seiner Heimat zu gewärtigen hat, geht schließlich aber aus dem Umstand hervor, dass er Sri Lanka unter Verwendung eines auf seine Daten ausgestellten Reisedokuments verlassen hat, was ihm aber im Falle eines tatsächlich existenten Haftbefehls samt mehrfach erfolglosen Versuchen der Polizei seiner habhaft zu werden, nicht möglich gewesen wäre.

2.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Sri Lanka gründen sich auf die dem Parteiengehör unterworfenen sowie als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen.

Aus den Länderberichten kann, wie bereits dargelegt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien oder im Verdacht stehen, mit der LTTE sympathisiert oder für die LTTE spioniert zu haben, mit Verfolgung, Verhaftung und Folter seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte zu rechnen haben und gegen Tamilen seitens der Sicherheitskräfte ein Generalverdacht bestehe, der LTTE nahe zu stehen und diese zu unterstützen, nicht geschlossen werden, dass Tamilen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Sri Lanka systematisch verfolgt werden. Auch kann aufgrund der Berichtslage nicht davon ausgegangen werden, dass in Sri Lanka eine allgemeine politische Verfolgung aller tamilischen RückkehrerInnen vorliegt.

Diesbezüglich ist zudem ergänzend auf die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Berichte und Studien diverser anerkannter staatlicher Organisationen zu verweisen, welche eine deutliche Verbesserung der Lage seit 2009, auch im Norden und Osten des Landes, wiedergeben. In dem dem Beschwerdeführer übermittelten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 01.06.2012 (Stand: März 2012) ist sogar davon die Rede, dass sich heute alle Sri-Lanker im ganzen Land bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und Ostprovinz frei bewegen und niederlassen können und die Öffnung der Hauptverkehrsstraßen und der weitgehende Abbau von Kontrollposten dem Norden in langsam wachsenden Maße Normalität zurückgebracht hat. Auch wird im Bericht ausgeführt, dass der Verdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war oder ist, der im singhalesischen Teil der Gesellschaft sowie insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften von vielen lange gehegt wurde, mit zunehmendem Zurückliegen der Kämpfe an Virulenz verloren hat.

Auf diese entscheidenden Lageveränderungen zugunsten der Tamilen in den letzten Jahren ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeverhandlung noch bei all seinen Beweismittelvorlagen und Stellungnahmen eingegangen.

Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund des oberflächlichen, wenig plausiblen und teilweise nicht stimmigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass dieser tatsächlich einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund einer vermuteten Zusammenarbeit mit der LTTE oder durch die LTTE selbst respektive durch die Karuna-Gruppe unterliegt, weshalb sich auch aus diesem Grund ein näheres Eingehen auf die Situation ehemaliger LTTE-Angehöriger in Sri Lanka erübrigt.

Dem Argument, dass der Beschwerdeführer wegen des angeblichen Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wenn nicht am Flughafen, dann doch in seinem Heimatort identifiziert und festgenommen werden könnte, ist zu entgegnen, dass sich einerseits sowohl aus dem Sachverständigengutachten vom Jahr 2010 als auch aus dem Sachverständigengutachten vom Jahr 2013 übereinstimmend ergibt, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt und sich gleichlautende Verfahrenszahlen in Sri Lanka auf einen mit dem Beschwerdeführer nicht in Zusammenhang stehenden Rechtsfall beziehen, andererseits hat der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass auf legale Weise verlassen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich einer behördlichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unterliegt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig war und dadurch ins Visier der sich von dieser abgespaltenen Karuna-Gruppe geraten wäre, wie er behauptete, konnte auf Grund seiner zum Teil völlig widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen im Verfahren nicht bewiesen werden. Vielmehr ergab das Gutachten aus 2013, dass die Wohngegend des Beschwerdeführers nie von den Rebellengruppen besetzt war und sich eine Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Moderation von Propagandaprogrammen aufgrund der geographischen Entfernung seines Wohnsitzes von den besetzten Gebieten einerseits als riskant erwiesen hätte, andererseits haben sich zeitliche Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers ergeben - so war dieser zum genannten Zeitpunkt ein minderjähriger Schüler -, woraus ebenfalls nicht auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen geschlossen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.4. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht.

Auch bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür, dass alle sri-lankischen Staatsangehörigen der tamilischen Volksgruppenzugehörigkeit in Sri Lanka im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen gegenwärtig in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka ist auf die Länderfeststellungen und Länderberichte zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka allgemein nicht als Art. 2 oder Art. 3 EMRK relevant darstellt. Auch die Situation im Norden und Osten des Landes kann auf Basis der Berichtslage und aufgrund notorischem Amtswissen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als dergestalt bezeichnet werden, dass eine Rückkehr für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein Asylantrag im Ausland, welcher von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen.Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka ist auf die Länderfeststellungen und Länderberichte zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka allgemein nicht als Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK relevant darstellt. Auch die Situation im Norden und Osten des Landes kann auf Basis der Berichtslage und aufgrund notorischem Amtswissen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als dergestalt bezeichnet werden, dass eine Rückkehr für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein Asylantrag im Ausland, welcher von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen.

Zudem lebt zumindest die Mutter des Beschwerdeführers, welche der tamilischen Volksgruppe zugehört, nach wie vor in Sri Lanka.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Sri Lanka abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der Feststellungen und Berichte nicht ausgegangen werden. Dass sich diesbezüglich in nächster Zukunft wiederum entscheidende Verschlechterungen ergeben könnten, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten und wurde vom Beschwerdeführer eine solche Annahme auch nicht substantiiert belegt; vielmehr geht aus der aktuellen Quellanlage eine wesentlicher Verbesserung der Lage hervor.Davon, dass praktisch jedem, der nach Sri Lanka abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der Feststellungen und Berichte nicht ausgegangen werden. Dass sich diesbezüglich in nächster Zukunft wiederum entscheidende Verschlechterungen ergeben könnten, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten und wurde vom Beschwerdeführer eine solche Annahme auch nicht substantiiert belegt; vielmehr geht aus der aktuellen Quellanlage eine wesentlicher Verbesserung der Lage hervor.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen aufgrund der Quellenlage nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als jungem, gesundem Mann mit Schulbildung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, beispielsweise in der Hauptstadt Colombo, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem lebt, wie oben erwähnt, zumindest die Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka, so dass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen aufgrund der Quellenlage nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als jungem, gesundem Mann mit Schulbildung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, beispielsweise in der Hauptstadt Colombo, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem lebt, wie oben erwähnt, zumindest die Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka, so dass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Sri Lanka zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Sri Lanka zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist folgendes auszuführen:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer ging am XXXX die Ehe mit einer britischen Staatsangehörigen ein. Ihm wurde daraufhin am XXXX vom Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte ausgestellt und kommt ihm sohin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, sodass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG als für auf Dauer unzulässig zu erklären ist.Der Beschwerdeführer ging am römisch 40 die Ehe mit einer britischen Staatsangehörigen ein. Ihm wurde daraufhin am römisch 40 vom Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte ausgestellt und kommt ihm sohin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, sodass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG als für auf Dauer unzulässig zu erklären ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EU-Bürger, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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