Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
Zl. C6 416.383-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, 10 01.442-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, 10 01.442-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.2.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag ua. an, er habe vor ca. zwei Jahren gemeinsam mit seiner Gattin und seiner Tochter den Iran verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, im Iran würden Kinder angeblich von Organhändlern gestohlen. Aus Angst um seine Tochter sei er geflohen.
Eine Eurodac-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat. In weiterer Folge wurden Konsultationsverhandlungen mit Griechenland geführt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Wes in St. Georgen im Attergau) am 24.3.2010 gab der Beschwerdeführer an: "Wir sind seit drei Jahren auf der Flucht, in der EB [= Erstbefragung] steht seit zwei Jahren und die Fluchtgründe die bei mir protokolliert wurden sind vollkommen falsch. I(n)[m] Bezug auf (den) Fluchtgrund möchte ich sagen, dass ich im Iran war und dann gemeinsam mit meiner Frau geflüchtet bin. Meine Frau wollte fliehen und ich wollte ihr helfen. Das ist mein Fluchtgrund und nicht was in der Erstbefragung protokolliert wurde." Weiters gab er an, nicht standesamtlich verheiratet zu sein; er habe nur nach dem Islam geheiratet. Er habe ein Kind. Auf die Frage, wie er nach Österreich gekommen sei, gab er zur Antwort: "Ich war ca. 10 Jahre als ich gemeinsam mit meinem älteren Bruder von Afghanistan in den Iran geflüchtet bin. Ich bin im Iran aufgewachsen. Vor ca. drei Jahren haben ich und meine[r] Frau XXXX verlassen und wir sind nach XXXX gefahren, dort haben wir uns ca. eineinhalb Jahre [uns] versteckt. Der Mann meiner Frau [uns] verfolgt (uns) [hat], dann sind wir über die Türkei nach Griechenland gereist. Die Ehe mit dem ersten Mann meiner Frau ist noch aufrecht."Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Wes in St. Georgen im Attergau) am 24.3.2010 gab der Beschwerdeführer an: "Wir sind seit drei Jahren auf der Flucht, in der EB [= Erstbefragung] steht seit zwei Jahren und die Fluchtgründe die bei mir protokolliert wurden sind vollkommen falsch. I(n)[m] Bezug auf (den) Fluchtgrund möchte ich sagen, dass ich im Iran war und dann gemeinsam mit meiner Frau geflüchtet bin. Meine Frau wollte fliehen und ich wollte ihr helfen. Das ist mein Fluchtgrund und nicht was in der Erstbefragung protokolliert wurde." Weiters gab er an, nicht standesamtlich verheiratet zu sein; er habe nur nach dem Islam geheiratet. Er habe ein Kind. Auf die Frage, wie er nach Österreich gekommen sei, gab er zur Antwort: "Ich war ca. 10 Jahre als ich gemeinsam mit meinem älteren Bruder von Afghanistan in den Iran geflüchtet bin. Ich bin im Iran aufgewachsen. Vor ca. drei Jahren haben ich und meine[r] Frau römisch 40 verlassen und wir sind nach römisch 40 gefahren, dort haben wir uns ca. eineinhalb Jahre [uns] versteckt. Der Mann meiner Frau [uns] verfolgt (uns) [hat], dann sind wir über die Türkei nach Griechenland gereist. Die Ehe mit dem ersten Mann meiner Frau ist noch aufrecht."
Am 8.4.2010 langte beim Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung von einem Arzt für Allgemeinmedizin ein. Unter Punkt 5. Aktuelle Diagnosen steht "a) Herzgeräusch".
Am 7.7.2010 übermittelt der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom 24.6.2010.
Mit Aktenvermerk vom 2.8.2010 wurde das Verfahren zugelassen ("Aufgrund der medizinischen Begutachtung vom 22.7.2010 durchgeführt von XXXX mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der XXXX wird der gegenständliche Akt zur inhaltlichen Prüfung zugelassen.").Mit Aktenvermerk vom 2.8.2010 wurde das Verfahren zugelassen ("Aufgrund der medizinischen Begutachtung vom 22.7.2010 durchgeführt von römisch 40 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der römisch 40 wird der gegenständliche Akt zur inhaltlichen Prüfung zugelassen.").
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 1.9.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Problem am Herzen, es schlage sehr schnell und irgendetwas sei offen; er wisse es nicht genau. Am 21.9.2010 habe er einen Operationstermin. Diese Probleme habe er seit ca. zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer gab auszugsweise an: "Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der islamisch-sunnitischen Religion an. Ich bin
verheiratet und habe 1 Kind(er). ... F. (= Frage): War der Mann bei
dem Sie gearbeitet haben in den letzten Jahren jemals in Afghanistan? A. (= Antwort): Ich weiß es nicht, aber ich glaube es nicht. F.: Weiß der Mann wo Sie gearbeitet haben, wo sich Ihre Familie in Afghanistan aufhält? A.: Die Adresse wusste er nicht,
aber er wusste von wo wir sind. ... F.: Was hat Ihre Frau dort
gemacht? A.: Sie hat auch mitgeholfen. Den Tieren Wasser gegeben, sie hat aber kein Geld erhalten, sie hat mir einfach geholfen. ...
F.: Seit wann sind Sie verheiratet? A.: Wir haben uns nur trauen lassen, Hochzeit haben wir nicht gefeiert, es war vor 3-3 1/2 (Jahren) in XXXX. F.: Wo haben Sie überall im Iran gelebt, geben Sie auch genaue Zeitangaben dazu? A.: Ich habe durchgehend in XXXX gelebt, nur 1 1/2 Jahre war ich in XXXX. F.: Welchen Kontakt haben Sie zu Ihren Verwandten in Afghanistan? A.: Vor einem Monat hab ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. F.: Was erzählt Ihre Mutter, ist etwas geschehen oder passiert? A.: Meine Mutter hat Angst, sie fragt warum ich das getan habe, sie hat Angst, dass man sie auch verfolgt. F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass sie den Iran verlassen? A.: Vor 3-4 Jahren als wir mitbekommen haben, dass mein Leben in Gefahr ist und wir herausgefunden haben, dass es meineF.: Seit wann sind Sie verheiratet? A.: Wir haben uns nur trauen lassen, Hochzeit haben wir nicht gefeiert, es war vor 3-3 1/2 (Jahren) in römisch 40 . F.: Wo haben Sie überall im Iran gelebt, geben Sie auch genaue Zeitangaben dazu? A.: Ich habe durchgehend in römisch 40 gelebt, nur 1 1/2 Jahre war ich in römisch 40 . F.: Welchen Kontakt haben Sie zu Ihren Verwandten in Afghanistan? A.: Vor einem Monat hab ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. F.: Was erzählt Ihre Mutter, ist etwas geschehen oder passiert? A.: Meine Mutter hat Angst, sie fragt warum ich das getan habe, sie hat Angst, dass man sie auch verfolgt. F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass sie den Iran verlassen? A.: Vor 3-4 Jahren als wir mitbekommen haben, dass mein Leben in Gefahr ist und wir herausgefunden haben, dass es meine
Tochter ist. F.: Seit wann hatten Sie mit der Frau eine Beziehung?
A.: Als sie geheiratet hat ca 1 - 1 1/2 Monate später hat die Beziehung angefangen. F.: Hatten Sie keine Angst mit der Frau Ihres Arbeitgebers eine Beziehung zu beginnen? A.: Ich hatte schon Angst, aber es war Ihr Wille meine Frau wollte das auch. Am Anfang habe ich ihr nicht vertraut. F.: Seit wann wissen Sie dass es Ihre Tochter ist? A.: Eines Tages fuhr ihr Mann irgendwo hin, er hatte einen Autounfall und wurde verletzt, dann wurde er ins Krankenhaus gebracht, dort rief man Zuhause die erste Ehefrau an, man sagte, dass sie in(s) Krankenhaus muss. Weil sie musste etwas unterschreiben, es war, dass ihr Ehemann nicht mehr Zeugungsfähig ist, da man eine Operation durchführen musste. Gleichzeitig sagte ein anderer Arzt der daneben stand, dass er bereits zeugungsunfähig war. Die Untersuchungen haben ergeben, dass er nicht zeugungsfähig war. Unterschreiben musste sie wegen der Operation. Eine Schwägerin von ihm, hat es uns dann gesagt, sie sagte alles wird schlimm ausgehen und wir sollen flüchten. Seitdem weiß ich es ist meine
Tochter. F.: Woher wissen Sie das alles so genau? A.: Ich war zuhause, ich habe es mitbekommen. F.: Alle haben davon erfahren? A.:
Als der Arzt angerufen hat, hat der Arzt gleichzeitig gesagt, dass die Unterschrift nicht nötig ist, da er schon zeugungsunfähig ist. Dass hat die erste Ehefrau erfahren. Die Schwägerin war im Krankenhaus und ist nachhause gekommen und hat uns alles geschildert, sie sagte wir sollen flüchten. Die Schwägerin hieß
XXXX. F.: Warum hatten Sie dann ein Problem, wusste jemand von derrömisch 40 . F.: Warum hatten Sie dann ein Problem, wusste jemand von der
Affäre. A.: Es hat dort außer mir sonst niemanden gegeben. ... F.:
Warum sind Sie nicht bereits früher mit der jetzigen Frau geflüchtet? A.: Am Anfang hatten wir nicht die Gelegenheit und die Mittel dazu. Vorgehabt hatten wir es schon längst. F.: Warum hatten Sie es bereits vor? A.: Ich habe sie geliebt, ich habe gesehen, dass sie gelitten hat, ich habe das Kind gezeugt, ich wollte sie retten.
F.: Sie wussten ja noch gar nicht, dass Sie der Vater des Kindes sind? A.: Er hat sie gequ(ä)[el]lt, ich hab sie geliebt, ich hatte auch eine Beziehung mit ihr, der alte Mann ist schlecht mit ihr
umgegangen. ... F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen
(Blutfehden, Racheakte etc.) im Iran oder Afghanistan(?) A.: Ja im Iran mit dem Mann."
Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Unser (L)[l]eben war in Gefahr, da herauskam, dass das Kind meine Tochter ist, wir waren dann gezwungen zu flüchten, da dieser Mann sehr reich war und er konnte (uns) sowohl (p)[P]rivat als auch (s)[S]taatlich in Schwierigkeiten bringen, das[s] war der Grund warum wir geflüchtet sind, wir hatten Angst um unser Leben." Nach Afghanistan sei er nicht zurück, da der Mann Afghane sei und jeden Moment nach Afghanistan gehen könne. Für Afghanen sei es sehr wichtig, wenn ihre Ehre beschmutzt werde, dass sie Rache nehmen. Es liege auf der Hand, dass der Mann nach ihm suche, da er mit dessen Frau geflohen sei.
Auf Vorhalt, eine Frau könne nicht gleichzeitig mit zwei Männern verheiratet sein, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei ein Mullah gekommen der sie getraut habe. Auf Wiederholung des Vorhaltes gab er an, sie sei zwangsverheiratet worden, der Mann habe sich sicher schon scheiden lassen. Scheidungspapiere gebe es keine. Es sei eine Sünde und der Mann sei sicher schon geschieden.
Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Mullah ihn verheirate, da seine Frau schon verheiratet sei, gab er an, der Mullah habe nicht gewusst, dass sie schon verheiratet sei.
Auf erneuten Vorhalt, dem Mullah habe das Kind auffallen müssen, gab er an, sie hätten dem Mullah gesagt, dass der Mann verstorben sei.
Mit Schreiben vom 13.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten vom 1.4.2010, mit der Möglichkeit innerhalb einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen, übermittelt; am 21.9.2010 gab er eine Stellungnahme ab. Am 22.10.2010 langten verschiedene Beweisvorlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes beim Bundesasylamt ein.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2011 erteilt (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Zur Person des Beschwerdeführers wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
"Ihre Identität steht nicht fest. Fest steht lediglich, dass Sie aus Afghanistan stammen.
Seit Sie 10 Jahre alt sind, haben Sie im Iran gelebt.
Sie gehören der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der pashtunischen Volksgruppe an.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie mit XXXX verheiratet sind.Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie mit römisch 40 verheiratet sind.
Sie leiden an einer ASD Typ II (Vorhofseptumdefekt, angeborene Herzfehlbildung) und höhergradige(r) Trikuspidalinsuffizienz. Sie wurden im Klinikum XXXX operativ auf der Chirurgischen Abteilung behandelt. Sie erhalten einen Rehabilitationsaufenthalt.Sie leiden an einer ASD Typ römisch zwei (Vorhofseptumdefekt, angeborene Herzfehlbildung) und höhergradige(r) Trikuspidalinsuffizienz. Sie wurden im Klinikum römisch 40 operativ auf der Chirurgischen Abteilung behandelt. Sie erhalten einen Rehabilitationsaufenthalt.
Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 16.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz."
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte es fest:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Iran von Privatpersonen verfolgt und bedroht worden sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie eine Verfolgung und Bedrohung in Afghanistan zu befürchten haben.
Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen Ihrer Religion Probleme hatten und Sie keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dergleichen in Afghanistan hatten. Sie sind nicht vorbestraft und waren nicht inhaftiert.
Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung nicht festgestellt werden."
Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte es fest:
"Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es bestehen jedoch Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind."Es bestehen jedoch Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sind."
Weiters stellte das Bundesasylamt fest:
"Sie leben gemeinsam mit Frau XXXX(,) XXXX (und), mit Ihrer Tochter XXXX in Grundversorgung in Österreich.""Sie leben gemeinsam mit Frau XXXX(,) römisch 40 (und), mit Ihrer Tochter römisch 40 in Grundversorgung in Österreich."
Zur Lage im Herkunftsstaat wurden Folgende Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.
Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.
Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.
Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen.
Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.
Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Art. 139 der afghanischen Verfassung).Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Artikel 139, der afghanischen Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010)
Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Auf Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegale - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Während des Jahres [2009] wählten ca. fünf Millionen Bürger in Präsidentschafts- und Provinzratswahlen und die erste Präsidentschaftswahl mit starker Konkurrenz in der Geschichte des Landes. Hamid Karzai wurde zum Sieger erklärt. Die Wahlen wurden trotz großer Herausforderungen in Bezug auf Sicherheit, Geographie, Logistik und einer Einschüchterungskampagne der Aufständischen durchgeführt. [...] Der amtierende Präsident Kamid Karzai und sein größter Herausforderer Abdullah Abdullah reklamierten den Sieg für sich. Nach einem Prozess der Prüfung und Neuauszählung von über 3300 Wahlurnen durch die Wahlbeschwerdekommission wurden fast eine Million Stimmen aus der ersten Runde der Wahl vom August für ungültig erklärt. Karzai erhielt demnach insgesamt 48,3 Prozent der Stimmen, knapp weniger als die 50 Prozent die laut Verfassung notwendig wären. Die Stichwahl wurde für den 7. November festgesetzt. Am 1. November trat Abdullah als Herausforderer zurück. [...] Präsident Karzai wurde zum Gewinner erklärt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalberich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung", spiegelt die supra-tribale und supra-ethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, das die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen, auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.
Die afghanische Regierungsvorlage "Afghanistan Peace and Reintegration Program" [...] behandelt das Taliban-Problem als technisches. Es gibt an, dass viele Taliban über ökonomische und soziale Anreize gewonnen werden können und die Aufstandsbewegung so gespalten werden könnte.
(Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010)
Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist.
Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus).
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten soziale Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Zustimmung oder Begleitung ein und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen und IED [Improvised Explosive Device - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung] das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich.
Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Aufständische illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. Die Zahl dieser Checkpoints nahm nachts zu, vor allem in den Grenzprovinzen. Die Taliban verhängten nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009.)
Binnenflüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Unterstützung für Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere betroffene Personen zur Verfügung zu stellen.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Die Mehrheit der anerkannten IDPs sind Teil von langwierigen Fällen, aber eine signifikante und wachsende Zahl von IDPs wurde erst kürzlich hauptsächlich auf Grund des bewaffneten Konfliktes vertrieben. Außerdem sind die Verschlechterung der Sicherheitslage, Landlosigkeit und beschränkte Möglichkeiten der Existenzsicherung bekannte Faktoren, die die Reintegration von IDPs verhindern. Die Aneignung von Land durch Warlords und lokale Kommandeure ist ebenso ein entscheidender Faktor für die Nichtrückkehr in den Ursprungsort.
Diskriminierung gegen IDPs existiert, aber sie ist generell eher auf die Ethnizität und den Herkunftsort bezogen, als auf den Status als
IDP.
Zugang zu individuellen und zivilen Standesdokumenten ist eine der größten Schutzprobleme die IDPs haben. Ein national anerkannter Ausweis ist generell nötig um Zugang zu Bindungs- und Gesundheitseinrichtungen zu erhalten, einen Pass oder einen Führerschein zu beantragen oder sich für Landzuteilungen zu melden. Ein Ausweis zu erlangen, stellt auch für die Kuchi (normalerweise Nomaden), die Probleme haben ihren Herkunftsort zu belegen, ein besonders Problem dar.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Afghanistan erlebte weiterhin ein hohes Niveau an internen Bevölkerungsbewegungen aufgrund von irregulären Arbeitsbedingungen, einer hohen Zahl an Rückkehrern, von schlechter Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, von militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Während des Jahres kam es auch zu einigen Überschwemmungen in einigen Provinzen, die einige Familien heimatlos machten. Behörden schätzen dass es Ende 2009 über 275.000 Binnenflüchtlinge im Land gab, zwei Drittel davon sind von Unterstützung, u. a. Nahrungsmittel, abhängig. Mehr als die Hälfte der Binnenflüchtlinge gab es im Süden. Viele von ihnen waren bereits unter den mehr als einer Million IDPs, die ihre Herkunftsorte aufgrund der Dürre von 1995, der Unsicherheit und Dürre von 2002 und aufgrund der Menschenrechtsverletzungen sowie des ethnischen Konflikts in Verbindung mit Land- und Besitzfragen von 2003 bis 2004 verlassen hatten. Diese Personen lebten unter lagerartigen Bedingungen, vor allem im Süden, aber es gibt offiziell organisierte sowie spontane Ansiedlungen am Rand der größeren Städte, wie Kabul, Herat und Jalalabad.
Die Behörden schätzten, dass ungefähr 62.000 Personen neu innerhalb des Landes während des Jahres [2009] vertrieben wurden. Darunter fallen ca. 45.000 Personen, die aufgrund der Unsicherheit und Gewalt in Verbindung mit dem bewaffneten Konflikt aus ihren Herkunftsgebieten flüchten mussten, ca. 6.600, die aufgrund von Dürre und ca. 9.900 die aufgrund von Stammesstreitigkeiten, Konflikten zwischen den Ethnien oder um Land ihre Heimat verließen.
Die Lokalregierungen stellten Hilfe bei der Unterkunft und in manchen Fällen Lebensmittelhilfe für die vom Konflikt betroffenen IDPs mittels der Notfall-Kommissionen der Provinzen zur Verfügung. Die Kommissionen bestehen aus dem Ministerium für ländlichen Wiederaufbau und Entwicklung, der Afghanischen Gesellschaft des Roten Halbmondes, UNHCR, IOM, UNAMA und UNICEF. UNAMA berichtete von eingeschränktem Zugang zu einer Anzahl von IDPs aufgrund der Unsicherheit. Dies erschwerte die Möglichkeiten der Unterstützung.
Rückkehrer und andere Migranten unterliegen einem hohen Gesundheitsrisiko, u. a. einer HIV-Infektion und Drogenabhängigkeit.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Herbst 2009 nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lager der Frauen i der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban - Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]
Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. [...]
Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen.
Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 1980er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.
Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.
Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.
Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], die im Jahr 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)
Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken
ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Religionsfreiheit
Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleitete Verfahren wegen Apostasie begründet Zweifel daran, dass im Einklang mit internationalem Recht auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion ermöglicht werden wird.
Am 17. September 2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder. Die Religionsgelehrten sollen dafür Sorge tragen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Rechtsschutz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft unterstützt und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.
Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 72 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; der Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.
Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras [...] die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten. Sie verhängen auch unerlaubte Strafen.
Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendungen der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozessgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.
(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind im Gesetz und in der Praxis für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des MOI [Ministry of Interior - Innenministerium] ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des MOD (Ministry of Defense - Verteidigungsministerium) ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten bestimmte Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, die bedeutende Macht, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.
Straflosigkeit war überall vorhanden. Viele Beobachter glauben, dass ANP-Angehörige weitgehend in Unkenntnis über ihre Verantwortung gegenüber dem und die Verteidigung der Rechte unter dem Gesetz waren. Glaubwürdige Quellen, darunter Gefangene, berichteten, dass die lokale Polizei in vielen Teilen des Landes "Steuern" an Checkpoints erpresste und Gewalt ausübte (darunter sexuelle Gewalt gegen Knaben). Die Polizei soll auch Bestechungsgelder von Zivilisten erpresst haben. Im Austausch dafür wurden sie aus dem Gefängnis entlassen oder sie konnten der Haft so entgehen. Der Polizeimissbrauch hatte sich nach internationalen Polizeitrainings verringert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet.
Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.
Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Die USA betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Angaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Es gibt derzeit ungefähr 146.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Aber diese Zahl wird bis August, wenn die letzten der 30.000 zusätzlichen US-Soldaten gemeinsam mit kleineren Kontingenten anderer Nationen ankommen, auf 150.000 ansteigen.
Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen Kabuls vom Westen unterstützte Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.
Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese 119.500 Mann starke Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet. Die NATO in Kabul gibt an, dass ca.
73.300 US-Soldaten sind. Mehr als die Hälfte des Personals sind US-Soldaten. Isaf's erklärte Mission ist die Förderung von Sicherheit und Entwicklung. Sie ist auch in das Training afghanischer Soldaten und Polizisten involviert. Ihre Aktivitäten waren ursprünglich auf Kabul beschränkt, aber ihr Aufgabengebiet wurde nach dem Oktober 2006 auf alle Provinzen ausgeweitet.
Es gibt auch noch ungefähr 26.500 US-Truppen, die im Rahmen der Operation Enduring Freedom im östlichen Afghanistan an der Grenze zu Pakistan stationiert sind. Diese war ursprünglich als Antwort auf die Angriffe auf die USA am 11. September 2001 geplant. Nach dem Fall der Taliban-Regierung Ende 2001 waren diese Truppen weiterhin in Operationen gegen die Teile der Taliban und andere feindliche Kräfte im Einsatz.
(BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 27.7.2010)
Grundversorgung
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.
Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen.
Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa[s] die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung verantwortlich, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte.
Als vordingliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwas der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008/2009 waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008 aus 2009, waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.
Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäß Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.
Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende Dürre[n] haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise.
Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.
Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009)
Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.
In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.
Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Behandlung nach Rückkehr
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhanden Ressourcen (Wohnrau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehene "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.
Es sind keine negativen Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Etwa 55'000 der kürzlich zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen, gehören die sich drastisch verschlechterte Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und die hohe Arbeitslosigkeit. Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Immer wieder befinden sich unter den Minenopfern RückkehrerInnen, die das Gebiet nicht gut kennen. Daneben können viele landwirtschaftliche Flächen wegen der Verminung nicht genutzt werden.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Personen, die mit besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Rückkehr zu rechnen haben, umfassen u. a. unbegleitete Frauen und alleinstehende Haushaltsvorstände, unbegleitete Kinder, unbegleitete ältere Personen, Opfer mit ernstzunehmenden Traumata, darunter Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung und Personen die medizinische Hilfe benötigen (sowohl in langer als auch kurzer Hinsicht), insbesondere Frauen.
Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)
Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der grössten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Gemäss Angaben des Norwegischen Flüchtlingsrats hat die afghanische Bevölkerung "nur sehr beschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen haben sich, auch in Kabul, in den letzten beiden Jahren verschlechtert.
Ein Grossteil der afghanischen Bevölkerung hat keine Arbeit oder ist stark unterbeschäftigt, was bedeutet, dass viele Familien ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Nur die wenigsten AfghanInnen verdienen die 400 US-Dollar, die für die monatlichen Auslagen notwendig sind. Die hohe Arbeitslosigkeit ist zudem einer der Gründe für den Zulauf zu den Taliban: Gemäss Angaben des Instituts for War and Peace Reporting machen junge arbeitslose Männer bis zu 70 Prozent der Talibankämpfer aus. Es fehlt aber auch an technischen Schulen oder Berufsschulen, die den über 100'000 Schulabgängern eine Perspektive geben könnten. Für Frauen ist es nach wie vor schwierig, einer Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen, und für viele besteht eine äusserst eingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Gemäss Human Rights Watch gehen auch heute lediglich 74 Prozent der Knaben in die Primarschule. Bei den Mädchen liegt die Rate sogar nur bei 46 Prozent. Die Sekundarschule besuchen dagegen nur noch 18 Prozent der Jungen und nur noch 8 Prozent der Mädchen. UNICEF schätzt, dass etwa 66 Prozent der afghanischen Bevölkerung Analphabeten sind, bei Frauen beträgt die Quote sogar etwa 90 Prozent. Insbesondere auf dem Land ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen ungenügend.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)"
Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Angaben geht die Behörde davon aus, dass Sie aus Afghanistan stammen und sich seit Sie 10 Jahre alt sind im Iran aufgehalten, dort gearbeitet und gelebt haben.
Ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus Ihrem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen.
Dass Sie an ASD Typ II und höhergradige Trikuspidalinsuffizienz leiden, ergibt sich aus dem Kurzbericht vom Klinikum XXXX vom 27.08.2010. Sie wurden im Klinikum diesbezüglich behandelt und erhalten einen Rehabilitationsaufenthalt.Dass Sie an ASD Typ römisch zwei und höhergradige Trikuspidalinsuffizienz leiden, ergibt sich aus dem Kurzbericht vom Klinikum römisch 40 vom 27.08.2010. Sie wurden im Klinikum diesbezüglich behandelt und erhalten einen Rehabilitationsaufenthalt.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Unterlagen im Akt und der EKIS Anfrage.
Wie notorisch bekannt, ist es einer islamischen Frau nicht möglich zwei Männer gleichzeitig zu ehelichen. Aufgrund Ihrer unstimmigen Aussagen zu Ihrer Verehelichung mit Frau XXXX geht die Behörde davon aus, dass Sie die Tatsachen verschleiern wollen. So führten Sie bei Ihrer Einvernahme am 24.03.2010 an, dass die Ehe von XXXX zu Ihrem ersten Mann noch aufrecht bestehen würde. Als Sie bei der Einvernahme am 01.09.2010 vorbrachten, dass Sie der Ehemann von FrauWie notorisch bekannt, ist es einer islamischen Frau nicht möglich zwei Männer gleichzeitig zu ehelichen. Aufgrund Ihrer unstimmigen Aussagen zu Ihrer Verehelichung mit Frau römisch 40 geht die Behörde davon aus, dass Sie die Tatsachen verschleiern wollen. So führten Sie bei Ihrer Einvernahme am 24.03.2010 an, dass die Ehe von römisch 40 zu Ihrem ersten Mann noch aufrecht bestehen würde. Als Sie bei der Einvernahme am 01.09.2010 vorbrachten, dass Sie der Ehemann von Frau
XXXX wären, wurde Ihnen vorgehalten, dass notorisch bekannt ist, dass eine islamische Frau nicht mit zwei Männern gleichzeitig verheiratet sein kann. Auf den Vorhalt dazu versuchten Sie zu erklären, dass der Mann von Frau XXXX sich sicher bereits hätte scheiden lassen. Dazu würde es allerdings keine Scheidungspapiere geben. Auf den Vorhalt, dass ein Mullah einer 2. Ehe ohne Scheidungspapiere nicht zustimmen würde, sagten Sie lediglich, dass Sie dem Mullah nicht gesagt hätten, dass die Frau bereits verheiratet ist. Danach gefragt, ob dem Mullah das damals ca. 5 Jährige Kind nicht aufgefallen ist, brachten Sie widersprüchlich zur vorherigen Aussage vor, dass Sie dem Mullah gesagt hätten, dass derrömisch 40 wären, wurde Ihnen vorgehalten, dass notorisch bekannt ist, dass eine islamische Frau nicht mit zwei Männern gleichzeitig verheiratet sein kann. Auf den Vorhalt dazu versuchten Sie zu erklären, dass der Mann von Frau römisch 40 sich sicher bereits hätte scheiden lassen. Dazu würde es allerdings keine Scheidungspapiere geben. Auf den Vorhalt, dass ein Mullah einer 2. Ehe ohne Scheidungspapiere nicht zustimmen würde, sagten Sie lediglich, dass Sie dem Mullah nicht gesagt hätten, dass die Frau bereits verheiratet ist. Danach gefragt, ob dem Mullah das damals ca. 5 Jährige Kind nicht aufgefallen ist, brachten Sie widersprüchlich zur vorherigen Aussage vor, dass Sie dem Mullah gesagt hätten, dass der
1. Mann bereits verstorben wäre. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten, während der beiden Einvernahmen und der widersprüchlichen Angaben innerhalb der letzten Einvernahme, konnten Sie der Behörde nicht glaubwürdig vorbringen, dass Frau XXXX bereits verheiratet gewesen ist und Sie sie zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet haben, bzw. dass Sie überhaupt mit ihr verheiratet sind. Zudem führten Sie selbst an, dass Sie nicht standesamtlich verheiratet wären, sondern lediglich vor einem Mullah im Iran religiös getraut worden wären. Es ist notorisch bekannt, dass eine bloße religiöse Heirat keine akzeptierte Form der Eheschließung im Iran darstellt, sondern lediglich eine zivile Eheschließung vor dem Standesamt.1. Mann bereits verstorben wäre. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten, während der beiden Einvernahmen und der widersprüchlichen Angaben innerhalb der letzten Einvernahme, konnten Sie der Behörde nicht glaubwürdig vorbringen, dass Frau römisch 40 bereits verheiratet gewesen ist und Sie sie zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet haben, bzw. dass Sie überhaupt mit ihr verheiratet sind. Zudem führten Sie selbst an, dass Sie nicht standesamtlich verheiratet wären, sondern lediglich vor einem Mullah im Iran religiös getraut worden wären. Es ist notorisch bekannt, dass eine bloße religiöse Heirat keine akzeptierte Form der Eheschließung im Iran darstellt, sondern lediglich eine zivile Eheschließung vor dem Standesamt.
Ihre illegale Einreise und Ihre Antragsstellung ergeben sich aus dem Akt.
Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie mit einer Frau eine Affäre gehabt hätten, diese Frau hätte während dessen ein Kind bekommen. Als herausgekommen wäre, dass der Ehemann der Frau nicht zeugungsfähig wäre, hätten Sie Angst bekommen und wären mit der Frau und dem Kind in ein ca. 50 km entferntes Dorf geflüchtet, nach ca. 1 1/2 Jahren haben Sie schließlich den Iran verlassen.
Ihre gesamten vorgebrachten Fluchtgründe haben sich laut Ihren eigenen Angaben im Iran ereignet und nicht in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich allerdings auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Sie brachten während Ihrer Einvernahmen glaubwürdig vor, dass Ihr Heimatland Afghanistan ist. Sie hätten die Möglichkeit gehabt nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort mit Frau XXXX niederzulassen, um der Verfolgung aus dem Iran zu entgehen.Ihre gesamten vorgebrachten Fluchtgründe haben sich laut Ihren eigenen Angaben im Iran ereignet und nicht in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich allerdings auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Sie brachten während Ihrer Einvernahmen glaubwürdig vor, dass Ihr Heimatland Afghanistan ist. Sie hätten die Möglichkeit gehabt nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort mit Frau römisch 40 niederzulassen, um der Verfolgung aus dem Iran zu entgehen.
Sie brachten vor, dass es klar wäre, dass der erste Mann von Frau XXXX Rache nehmen würde, zumal Sie seine Ehre beschmutzt hätten. Nachgefragt warum Sie nicht nach Afghanistan gegangen sind, sagten Sie lediglich, dass er ein Afghane wäre und jeden Moment nach Afghanistan gehen könnte. Es ist nicht plausibel, dass man Sie in einem so großen Land wie Afghanistan überall hätte finden können. Sie konnten auch mit Ihrer Aussage, dass Sie in Afghanistan arbeiten hätten müssen und somit mit anderen Leuten Kontakt gehabt hätten und er es dadurch hätte erfahren können, dem nicht schlüssig entgegen treten. Sie konnten sich auch ca. 1 1/2 Jahre ohne Probleme im ca. 50 km entfernten XXXX aufhalten, auch dort haben Sie gearbeitet und man hat Sie nicht gefunden. Zum Vorbringen, dass er Sie bei Ihrer Mutter oder den Verwandten von Frau XXXX in Afghanistan hätte finden können, wird angeführt, dass Sie selbst mit Ihrer Mutter ca. 1 Monat vor der Einvernahme am 01.09.2010 gesprochen haben. Sie berichteten lediglich, dass Ihre Mutter Angst hätte, auch verfolgt zu werden. Allerdings brachten Sie keine Vorfälle oder der gleichen vor, obwohl Sie dezidiert danach gefragt wurden und Ihre Flucht vom ersten Mann bereits im Jahr 2006/2007 gewesen wäre. Vor allem hätten Sie sich auch in anderen Teilen von Afghanistan niederlassen können, nicht ausschließlich im Gebiet wo Ihre Mutter lebt.Sie brachten vor, dass es klar wäre, dass der erste Mann von Frau römisch 40 Rache nehmen würde, zumal Sie seine Ehre beschmutzt hätten. Nachgefragt warum Sie nicht nach Afghanistan gegangen sind, sagten Sie lediglich, dass er ein Afghane wäre und jeden Moment nach Afghanistan gehen könnte. Es ist nicht plausibel, dass man Sie in einem so großen Land wie Afghanistan überall hätte finden können. Sie konnten auch mit Ihrer Aussage, dass Sie in Afghanistan arbeiten hätten müssen und somit mit anderen Leuten Kontakt gehabt hätten und er es dadurch hätte erfahren können, dem nicht schlüssig entgegen treten. Sie konnten sich auch ca. 1 1/2 Jahre ohne Probleme im ca. 50 km entfernten römisch 40 aufhalten, auch dort haben Sie gearbeitet und man hat Sie nicht gefunden. Zum Vorbringen, dass er Sie bei Ihrer Mutter oder den Verwandten von Frau römisch 40 in Afghanistan hätte finden können, wird angeführt, dass Sie selbst mit Ihrer Mutter ca. 1 Monat vor der Einvernahme am 01.09.2010 gesprochen haben. Sie berichteten lediglich, dass Ihre Mutter Angst hätte, auch verfolgt zu werden. Allerdings brachten Sie keine Vorfälle oder der gleichen vor, obwohl Sie dezidiert danach gefragt wurden und Ihre Flucht vom ersten Mann bereits im Jahr 2006 aus 2007, gewesen wäre. Vor allem hätten Sie sich auch in anderen Teilen von Afghanistan niederlassen können, nicht ausschließlich im Gebiet wo Ihre Mutter lebt.
Die Mutter von Frau XXXX lebte noch 1 1/2 Jahre nach Ihrer Flucht vom ersten Mann im Iran im selben Haus, sie reiste mit Ihnen aus, weil sie sonst niemanden mehr im Iran gehabt hätte und sie keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten. Während ihrer Einvernahme brachte die Mutter von Frau XXXX in keinster Weise Ihre Fluchtgründe vor, sie gab auch keine Probleme diesbezüglich an. Es wäre wohl nahe liegender, dass der erste Mann, Sie zuerst bei der Mutter von Frau XXXX gesucht hätte, um herauszufinden, wo Sie sich aufhalten, wenn er Sie tatsächlich verfolgt hätte.Die Mutter von Frau römisch 40 lebte noch 1 1/2 Jahre nach Ihrer Flucht vom ersten Mann im Iran im selben Haus, sie reiste mit Ihnen aus, weil sie sonst niemanden mehr im Iran gehabt hätte und sie keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten. Während ihrer Einvernahme brachte die Mutter von Frau römisch 40 in keinster Weise Ihre Fluchtgründe vor, sie gab auch keine Probleme diesbezüglich an. Es wäre wohl nahe liegender, dass der erste Mann, Sie zuerst bei der Mutter von Frau römisch 40 gesucht hätte, um herauszufinden, wo Sie sich aufhalten, wenn er Sie tatsächlich verfolgt hätte.
All diese Erwägungen lassen zum Schluss kommen, dass Sie der "erste" Mann nicht gesucht oder verfolgt hat. Sie brachten auch selbst vor, dass Sie nicht von ihm bedroht worden sind.
Zudem ist Ihr gesamtes Fluchtvorbringen nicht schlüssig, so wurde bereits in der Würdigung zu Ihrer Person angeführt, dass Sie die Verehelichung mit Frau XXXX vollkommen unlogisch und widersprüchlich dargestellt haben.Zudem ist Ihr gesamtes Fluchtvorbringen nicht schlüssig, so wurde bereits in der Würdigung zu Ihrer Person angeführt, dass Sie die Verehelichung mit Frau römisch 40 vollkommen unlogisch und widersprüchlich dargestellt haben.
Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie eine derartig gegenteilige Angabe zu Ihren Fluchtgründen während Ihrer Erstbefragung am 16.02.2010 vorbringen. So sagten Sie, dass Kinder im Iran gestohlen werden würden, angeblich von Organhändlern. Sie hätte Angst um das Leben Ihrer Tochter und wären deshalb geflüchtet. Ihnen wurde diese Niederschrift rückübersetzt und Sie haben mit Ihrer Unterschrift den Inhalt bestätigt. Es gab auch keine Verständigungsschwierigkeiten während der Erstbefragung. Erst am 24.03.2010 bei der weiteren Einvernahme korrigierten Sie dieses Vorbringen und sagten lediglich, dass es vollkommen falsch protokolliert worden wäre.
Sie begründeten Ihren Asylantrag des Weiteren mit den Fluchtgründen von Frau XXXX und verwiesen auf Ihre Fluchtgründe. Die Fluchtgründe von Frau XXXX sind jedoch im ggstdl. (= gegenständlichen) Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant, sondern es ist auch das Vorliegen einer individuell gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlung oder die Furcht einer solchen Vorrausetzung für eine Asylgewährung (vgl. VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/01/0407) notwendig.Sie begründeten Ihren Asylantrag des Weiteren mit den Fluchtgründen von Frau römisch 40 und verwiesen auf Ihre Fluchtgründe. Die Fluchtgründe von Frau römisch 40 sind jedoch im ggstdl. (= gegenständlichen) Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant, sondern es ist auch das Vorliegen einer individuell gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlung oder die Furcht einer solchen Vorrausetzung für eine Asylgewährung vergleiche VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/01/0407) notwendig.
Weitere eigene Gründe für das Verlassen vom Iran und für Ihren Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht vorgebracht und Ihren Antrag in Verbindung mit den Problemen von Frau XXXX begründet.Weitere eigene Gründe für das Verlassen vom Iran und für Ihren Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht vorgebracht und Ihren Antrag in Verbindung mit den Problemen von Frau römisch 40 begründet.
Das Vorbringen von Frau XXXX wurde als gänzlich unglaubhaft erachtet.Das Vorbringen von Frau römisch 40 wurde als gänzlich unglaubhaft erachtet.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Behörde hatte den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich der Asylerlangung dienen sollten, aber nicht der Wirklichkeit entsprechen.
Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht um Ihre Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Wenngleich in Ihrem Fall eine gezielte Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befindet, wirtschaftlich daniederliegt, die Sicherheitslage mangelhaft ist und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät.
Die derzeitige Lage in Afghanistan lässt die Behörde weiters zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend angesehen werden muss.
Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt. Das Asylverfahren von XXXX und XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 gem. § 3 AsylG 2005 negativ entschieden. Gem § 8 AsylG 2005 wurde ein Subsidiärschutz gewährt.Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt. Das Asylverfahren von römisch 40 und römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 negativ entschieden. Gem Paragraph 8, AsylG 2005 wurde ein Subsidiärschutz gewährt.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Im gegenständlichen Fall konnte darauf verzichtet werden, Ihnen das ho. Amtswissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorzuhalten, da ohnedies im gegenständlichen Verfahren subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Ein entsprechender Ländervorhalt wäre sohin erst vorzunehmen, wenn ho. Behörde nach Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes allfällig die Aberkennung des subsidiären Schutzes beabsichtigen würde."
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.9.2010 persönlich zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.11.2010.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann - mit der oben erwähnten Beweiswürdigung - als unzutreffend befunden.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann - mit der oben erwähnten Beweiswürdigung - als unzutreffend befunden.
Das Bundesasylamt hat der Sache nach Negativfeststellungen des Inhalts getroffen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht zutreffe. Das Bundesasylamt hält fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer mit Frau XXXX verheiratet sei. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer der Vater der XXXX, geb. 23.9.2003, ist. Gleichzeitig findet sich jedoch im Bescheid unter dem Titel der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige im Bundesgebiet hat ("Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt. Das Asylverfahren von XXXX und XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 gem. § 3 AsylG 2005 negativ entschieden. Gem § 8 AsylG 2005 wurde ein Subsidiärschutz gewährt."). Am 25.5.2011 wurde XXXX geboren. Aus der Geburtsurkunde, die im Akt der minderjährigen aufliegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer als ihr Vater aufscheint.Das Bundesasylamt hat der Sache nach Negativfeststellungen des Inhalts getroffen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht zutreffe. Das Bundesasylamt hält fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 verheiratet sei. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer der Vater der römisch 40 , geb. 23.9.2003, ist. Gleichzeitig findet sich jedoch im Bescheid unter dem Titel der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige im Bundesgebiet hat ("Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt. Das Asylverfahren von römisch 40 und römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 negativ entschieden. Gem Paragraph 8, AsylG 2005 wurde ein Subsidiärschutz gewährt."). Am 25.5.2011 wurde römisch 40 geboren. Aus der Geburtsurkunde, die im Akt der minderjährigen aufliegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer als ihr Vater aufscheint.
Das Bundesasylamt hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, wie mit einer Person umgegangen wird, die einer verheirateten afghanischen Frau zur Flucht (siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes 424.990-1/2012/12 vom 24.6.2013) verhilft und mit ihr gemeinsame Kinder hat. Auch hat es das Bundesasylamt unterlassen Feststellungen zu treffen, ob es möglich ist, dass eine afghanische Frau zwei Mal verheiratet sein kann.
2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.
2.2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, der Möglichkeit einer zweimaligen Verehelichung einer afghanische Frau, allfälligen Sanktionen im Falle der Hilfeleistung zur Flucht einer afghanischen Frau und Sanktionen, wenn man mit einer afghanischen Frau, die mit einem anderen Mann verheiratet ist, Kinder zeugt in das Verfahren einzuführen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, der Möglichkeit einer zweimaligen Verehelichung einer afghanische Frau, allfälligen Sanktionen im Falle der Hilfeleistung zur Flucht einer afghanischen Frau und Sanktionen, wenn man mit einer afghanischen Frau, die mit einem anderen Mann verheiratet ist, Kinder zeugt in das Verfahren einzuführen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
04.12.2013