TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/25 B10 421529-5/2013

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. B10 421.529-5/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass sein Name XXXX geb. XXXX sei. Im Sommer 2001 sei er mit einem gültigen Visum in die Niederlande gereist und nach einem einwöchigen Aufenthalt mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am 11.07.2003 habe er geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahr 2005 sei er geschieden worden. Seine Frau habe behauptet, dass es eine Scheinehe gewesen sei. Zu seinen Gründen für seinen Asylantrag führte er an, dass es in Ägypten keine Arbeit gebe. Er wolle auch nicht zum Armeedienst und schließlich gefalle ihm die Politik der ägyptischen Regierung überhaupt nicht. In Ägypten sei er nicht bei der Musterung gewesen. Er habe nicht einmal einen Brief bekommen, dass er hin müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei er nicht mehr in der Lage, seine Familie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Er habe zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, schicke aber dennoch Geld für seinen Bruder und seine Mutter. Er fühle sich hier wohler als in Ägypten.Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass sein Name römisch 40 geb. römisch 40 sei. Im Sommer 2001 sei er mit einem gültigen Visum in die Niederlande gereist und nach einem einwöchigen Aufenthalt mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am 11.07.2003 habe er geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahr 2005 sei er geschieden worden. Seine Frau habe behauptet, dass es eine Scheinehe gewesen sei. Zu seinen Gründen für seinen Asylantrag führte er an, dass es in Ägypten keine Arbeit gebe. Er wolle auch nicht zum Armeedienst und schließlich gefalle ihm die Politik der ägyptischen Regierung überhaupt nicht. In Ägypten sei er nicht bei der Musterung gewesen. Er habe nicht einmal einen Brief bekommen, dass er hin müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei er nicht mehr in der Lage, seine Familie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Er habe zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, schicke aber dennoch Geld für seinen Bruder und seine Mutter. Er fühle sich hier wohler als in Ägypten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu diene, drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, zumal der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu diene, drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, zumal der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 17.01.2008 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 01.02.2008 in Rechtskraft.

Am 13.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass ein Halbbruder und zwei Onkel in Österreich leben würden und die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Zu diesen bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und er werde von ihnen auch nicht unterstützt. Zwei weitere Onkel würden in England und den Niederlanden leben. Er habe seit zwei Jahren eine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte. Seine Freundin lebe im Haus ihrer Eltern.

In Ägypten gebe es Probleme, keine Sicherheit und keinen Präsidenten. Die Polizei arbeite nicht so wie es sein sollte. Da er den Militärdienst nicht geleistet habe, bestehe im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die Gefahr, dass er zehn Jahre Militärdienst ableisten müsse.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehre. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehre. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Am 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er möchte Österreich nicht verlassen. Sodann stellte er den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem LPK Wien am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn, XXXX, geboren am XXXX österreichischer Staatsbürger, habe, dessen Adresse er nicht kenne. Der Sohn sei vom Jugendamt weggenommen worden. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des erwähnten Sohnes, Frau XXXX, Geburtsdatum unbekannt, sei er seit einer Woche getrennt.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem LPK Wien am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 österreichischer Staatsbürger, habe, dessen Adresse er nicht kenne. Der Sohn sei vom Jugendamt weggenommen worden. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des erwähnten Sohnes, Frau römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt, sei er seit einer Woche getrennt.

In Wien unbekannten Aufenthaltes lebe noch sein Bruder XXXX, Geburtsdatum unbekannt.In Wien unbekannten Aufenthaltes lebe noch sein Bruder römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt.

Sein in Österreich lebender Onkel väterlicherseits, XXXX, habe vor ca. 12 Jahren eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. Der Beschwerdeführer sei damals legal nach Österreich eingereist.Sein in Österreich lebender Onkel väterlicherseits, römisch 40 , habe vor ca. 12 Jahren eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. Der Beschwerdeführer sei damals legal nach Österreich eingereist.

Er sei bereits seit 12 Jahren in Österreich und möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er habe sich schon sehr in Österreich integriert und spreche die österreichische Sprache. In Ägypten habe er den Militärdienst verweigert. Sollte er jetzt zurückkehren, dann könnte er eine Strafe bekommen und auch in Haft genommen werden. Jetzt gebe es keinen Präsidenten in Ägypten und der Beschwerdeführer wisse nicht, was dort mit ihm passieren würde. Außerdem seien seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht, es seien die gleichen Gründe, die er jetzt angegeben habe.

Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13.06.2012 gab er an, sollte er nach Ägypten zurückkehren, würde er festgenommen werden, da er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien noch immer aufrecht. Die neuen Gründe seien die allgemeine Lage in Ägypten. Es gebe keine Sicherheit, keine Polizei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ausgeführt wurde darin, dass das Bundesasylamt zur Ansicht gelange, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn sei den beiden abgenommen worden und lebe seit ca. drei Monaten bei Pflegeeltern.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe. Er behaupte lediglich, dass sich nun die Lage in Ägypten verschlechtert habe und er aufgrund von instabiler Sicherheitslage Verfolgung fürchte. Darüber hinaus sei er mittlerweile Vater in Österreich geworden. Es sei dem Beschwerdeführer damit aber nicht gelungen, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, über welchen nicht schon mit Bescheid das Bundesasylamt vom 16.01.2008 rechtskräftig abgesprochen worden sei, geltend zu machen. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe. Er behaupte lediglich, dass sich nun die Lage in Ägypten verschlechtert habe und er aufgrund von instabiler Sicherheitslage Verfolgung fürchte. Darüber hinaus sei er mittlerweile Vater in Österreich geworden. Es sei dem Beschwerdeführer damit aber nicht gelungen, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, über welchen nicht schon mit Bescheid das Bundesasylamt vom 16.01.2008 rechtskräftig abgesprochen worden sei, geltend zu machen. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung vor dem LPK Wien am 22.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht.

Im Rahmen der asylrechtlichen Befragung am 31.10.2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass die ursprünglichen Fluchtgründe noch bestünden. Er habe Angst um sein Leben. Er sei in Ägypten beim Militär gefährdet. Er habe einen Sohn in Österreich. Dieser lebe bei Pflegeeltern. Der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren in Österreich und nicht vorbestraft.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2005 auf Urlaub in Ägypten gewesen sei und eine Frau kennengelernt habe und mit ihr einige Male ausgegangen sei. Später habe er erfahren, dass diese Frau verlobt sei und hätten dann die Probleme begonnen. Er sei gewarnt worden, dass er in Ägypten erschossen werden könnte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe und andererseits das ¿neue' Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe und andererseits das ¿neue' Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.

Der Beschwerdeführer habe im dritten Verfahren erstmals vorgebracht, der Vater des österreichischen Staatsbürgers XXXX, geboren am XXXX, zu sein. Dieser lebe bei Pflegeeltern und habe es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des XXXX aufscheint. Laut Angaben des Beschwerdeführers bestehe nunmehr auch keine Beziehung mehr zur Kindesmutter.Der Beschwerdeführer habe im dritten Verfahren erstmals vorgebracht, der Vater des österreichischen Staatsbürgers römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu sein. Dieser lebe bei Pflegeeltern und habe es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des römisch 40 aufscheint. Laut Angaben des Beschwerdeführers bestehe nunmehr auch keine Beziehung mehr zur Kindesmutter.

Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex gebe es mehrere Einträge den Beschwerdeführer betreffend wegen schwerer Nötigung (Ehe/Lebensgemeinschaft) und Körperverletzung (im häuslichen Bereich).

Der Asylgerichtshof war daher der Ansicht, dass kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vorliege.Der Asylgerichtshof war daher der Ansicht, dass kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vorliege.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 28.01.2013 in Rechtskraft.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 seinen fünften, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor dem LPK Wien, Abt.

Fremdenpolizei, am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, den neuerlichen Antrag gestellt zu haben, da sein alter Antrag negativ beschieden worden sei. In Ägypten würden so viele Leute sterben. Der Beschwerdeführer sei mit dem Präsidenten Mursi nicht zufrieden. Es gebe sehr viele Demonstrationen, es könne sein, dass er dort sterbe.

Im Rahmen der asylrechtlichen Befragung am 05.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sein ägyptischer Reisepass seit 16.10.2012 im PAZ sei. In Ägypten sei in manchen Städten der Ausnahmezustand verhängt worden. Er sei davon persönlich nicht betroffen, aber es gebe in Österreich Leute der Muslimbruderschaft, die wüssten, dass der Beschwerdeführer gegen den Präsidenten sei. Er sei vor 12 Jahren nach Österreich eingereist und habe seitdem Ägypten einmal, nämlich 2005, besucht. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Die neuen Gründe seien die allgemeine Lage in Ägypten. Dazu kämen seine gesundheitlichen Probleme wegen seines Hungerstreiks. Er habe einen Bruder in Österreich, in 1220 Wien, näheres wisse er nicht. Er habe auch zwei Onkel im Bundesgebiet. Er habe einen Sohn in Österreich, dieser heiße XXXX, geboren am XXXX. Dieser wohne bei Pflegeeltern. Zur Kindesmutter bestehe kein Kontakt. Er habe kein Besuchsrecht für seinen Sohn. Der Sohn sei ca. einem Monat nach seiner Geburt zu den Pflegeeltern gekommen.Im Rahmen der asylrechtlichen Befragung am 05.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sein ägyptischer Reisepass seit 16.10.2012 im PAZ sei. In Ägypten sei in manchen Städten der Ausnahmezustand verhängt worden. Er sei davon persönlich nicht betroffen, aber es gebe in Österreich Leute der Muslimbruderschaft, die wüssten, dass der Beschwerdeführer gegen den Präsidenten sei. Er sei vor 12 Jahren nach Österreich eingereist und habe seitdem Ägypten einmal, nämlich 2005, besucht. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Die neuen Gründe seien die allgemeine Lage in Ägypten. Dazu kämen seine gesundheitlichen Probleme wegen seines Hungerstreiks. Er habe einen Bruder in Österreich, in 1220 Wien, näheres wisse er nicht. Er habe auch zwei Onkel im Bundesgebiet. Er habe einen Sohn in Österreich, dieser heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser wohne bei Pflegeeltern. Zur Kindesmutter bestehe kein Kontakt. Er habe kein Besuchsrecht für seinen Sohn. Der Sohn sei ca. einem Monat nach seiner Geburt zu den Pflegeeltern gekommen.

Der Beschwerdeführer sei berufstätig als Koch und am Würstelstand.

Sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Ägypten in Gefahr. Er sei bei der Gruppe "6. April" Mitglied, diese sei gegen die Mursi-Regierung. Er sei gegen die geplante Verfassung von Mursi. Der Beschwerdeführer werde versuchen einen Vaterschaftstest durchzuführen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Dieser Bescheid wurde am 22.03.2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt; die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte mangels zustellfähiger Adresse durch Hinterlegung.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2013 erhob der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte vor, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nie die Möglichkeit gehabt, seine persönlichen Befürchtungen darzulegen. Auch habe er nicht über seine aktuellen familiären Beziehungen reden können. Da die Kindesmutter kein Sorgerecht für den Sohn habe, sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für das Kindeswohl wichtig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BG BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).

Bei Anwendung des § 68 Abs 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, E 104 und 182 zu § 68 AVG).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Im Verfahren den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2007 betreffend, brachte dieser anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen durch die Polizei bzw. vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, dass er den Militärdienst in Ägypten nicht habe machen wollen. Falls er nach Ägypten zurück müsse befürchte er, deshalb eingesperrt zu werden sowie dass er dann auch seinen Militärdienst ableisten müsse. Die wirtschaftliche und politische Lage in Ägypten sei sehr schlecht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der auf diesem Vorbringen beruhende Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der auf diesem Vorbringen beruhende Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer gleich wie den ersten, dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer gleich wie den ersten, dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Im dritten Verfahren brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vor. Er behauptete lediglich, dass sich nun die Lage in Ägypten verschlechtert habe und er aufgrund von instabiler Sicherheitslage Verfolgung fürchte. Darüber hinaus sei er mittlerweile Vater in Österreich geworden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 -EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 -EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Im vierten Verfahren brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, wegen einer Affäre mit einer verlobten Frau 2005 in Ägypten von deren Verwandten verfolgt zu werden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass einerseits die alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und andererseits, dass er ein Gegner Präsident Mursis und die allgemeine Lage in Ägypten gefährlich sei.

Es ist dem Beschwerdeführer damit aber nicht gelungen, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, über welchen nicht schon mit Bescheid das Bundesasylamt vom 16.01.2008 rechtskräftig abgesprochen wurde, geltend zu machen:

Erstens weist das ¿neue' Vorbringen - der Beschwerdeführer sei nunmehr ein Gegner Mursis - keine Aktualität mehr auf, da mittlerweile Mursi als Präsident abgesetzt, vor Gericht gestellt und die Muslimbruderschaft verboten wurde. Abgesehen davon vermittelt der Beschwerdeführer in seinen bereits fünf Verfahren den Eindruck seine Verfolgungsgefahr je nach der politischen Lage in Ägypten zu modifizieren, weshalb dem nunmehrigen vom Asylgerichtshof kein glaubwürdiger Kern attestiert wird.

Zweitens stützt der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gründe, die bereits im ersten Verfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes dient die gegenständliche bereits fünfte Asylantragstellung des Beschwerdeführers, wie die vorigen auch, lediglich dem Zweck eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern.

Im Ergebnis ist somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung hinsichtlich einer möglichen Asylrelevanz im Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Es liegt somit entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen der Beschwerdeführer kein neues glaubhaftes und entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet hat und dass bereits im Vorverfahren rechtskräftig schlüssig ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen. Eine wesentliche Veränderung der Lage in Ägypten im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für den Beschwerdeführer hat sich seit der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 auch von Amts wegen nicht ergeben.

Die Beschwerdeausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer, wonach im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahmen stattgefunden hätten, sind angesichts zweier Befragungen nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Beschwerdeführer behauptet im Jahr 2001 mit einem Schengenvisum eingereist zu sein und hat auf Grund einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 01.07.2003 einen Aufenthaltstitel erlangt. Mit Bescheid vom 05.04.2006 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Scheinehe ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 23.11.2016, erlassen. Dennoch ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und stellte erst am 16.10.2007 seinen ersten Asylantrag, welcher am 01.02.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die seit ca. 2009 behauptete Beziehung zu seiner Freundin, XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin - laut ZMR Auskunft gab es nie einen gemeinsamen Wohnsitz - wäre somit zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem bereits das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Beziehung mussten sich somit der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen sein, dass der Fortbestand ihrer Beziehung in Österreich unsicher ist.Der Beschwerdeführer behauptet im Jahr 2001 mit einem Schengenvisum eingereist zu sein und hat auf Grund einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 01.07.2003 einen Aufenthaltstitel erlangt. Mit Bescheid vom 05.04.2006 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Scheinehe ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 23.11.2016, erlassen. Dennoch ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und stellte erst am 16.10.2007 seinen ersten Asylantrag, welcher am 01.02.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die seit ca. 2009 behauptete Beziehung zu seiner Freundin, römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin - laut ZMR Auskunft gab es nie einen gemeinsamen Wohnsitz - wäre somit zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem bereits das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Beziehung mussten sich somit der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen sein, dass der Fortbestand ihrer Beziehung in Österreich unsicher ist.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren darüber hinaus an, dass er seit langem keinen Kontakt mehr zu Frau XXXX hält.Der Beschwerdeführer gab im Verfahren darüber hinaus an, dass er seit langem keinen Kontakt mehr zu Frau römisch 40 hält.

Der Beschwerdeführer hat im dritten Verfahren erstmals vorgebracht, der Vater des österreichischen Staatsbürgers XXXX, geboren am XXXX, zu sein. Dieser lebt nunmehr seit 2 Jahren bei Pflegeeltern und hat es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des XXXX aufscheint.Der Beschwerdeführer hat im dritten Verfahren erstmals vorgebracht, der Vater des österreichischen Staatsbürgers römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu sein. Dieser lebt nunmehr seit 2 Jahren bei Pflegeeltern und hat es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des römisch 40 aufscheint.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX wird nun bereits im dritten Asylverfahren behauptet, ohne Beweismittel dafür vorzulegen. Angesichts der Tatsache, dass das Kind bereits zwei Jahre alt ist, darf das Verwandtschaftsverhältnis bezweifelt werden. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, das Kind brauche seinen Vater, da die Kindesmutter keine Obsorge für es habe, so bleibt festzustellen, dass auch der Beschwerdeführer keine Obsorge, ja nicht einmal eine festgestellte Vaterschaft für das mittlerweile zweijährige Kind hat, weiters dass der Beschwerdeführer das Kind auch seit zwei Jahren nicht gesehen hat, darüber hinaus dass es in der Obsorge von Pflegeeltern ist und dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet. Dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für den minderjährigen, bei Pflegeeltern aufwachsenden XXXX, aus Gründen des Kindeswohles notwendig sei - wie vom Rechtsvertreter unbegründeterweise in der Beschwerde behauptet - kann in dieser Konstellation keineswegs erkannt werden.Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 wird nun bereits im dritten Asylverfahren behauptet, ohne Beweismittel dafür vorzulegen. Angesichts der Tatsache, dass das Kind bereits zwei Jahre alt ist, darf das Verwandtschaftsverhältnis bezweifelt werden. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, das Kind brauche seinen Vater, da die Kindesmutter keine Obsorge für es habe, so bleibt festzustellen, dass auch der Beschwerdeführer keine Obsorge, ja nicht einmal eine festgestellte Vaterschaft für das mittlerweile zweijährige Kind hat, weiters dass der Beschwerdeführer das Kind auch seit zwei Jahren nicht gesehen hat, darüber hinaus dass es in der Obsorge von Pflegeeltern ist und dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet. Dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für den minderjährigen, bei Pflegeeltern aufwachsenden römisch 40 , aus Gründen des Kindeswohles notwendig sei - wie vom Rechtsvertreter unbegründeterweise in der Beschwerde behauptet - kann in dieser Konstellation keineswegs erkannt werden.

Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex gibt es mehrere Einträge den Beschwerdeführer betreffend wegen schwerer Nötigung (Ehe/Lebensgemeinschaft) und Körperverletzung (im häuslichen Bereich).

Zu den angeblich in Österreich aufhältigen Verwandten (Bruder, 2 Onkel) besteht mangels Kenntnis ihres Aufenthaltes seitens des Beschwerdeführers keinerlei Kontakt bzw. kein besonderes Naheverhältnis.

Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vorliegt.Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vorliegt.

Es liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer auch kein Eingriff in sein Privatleben vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre:Es liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer auch kein Eingriff in sein Privatleben vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre:

Der Beschwerdeführer reiste laut seinen Angaben legal im Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein und verblieb nach Ablauf der Gültigkeit des Sichtvermerkes illegal im Bundesgebiet. Am 01.07.2003 erlangte er durch Eingehen einer Scheinehe einen Aufenthaltstitel. Seit 05.04.2006 besteht ein Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer. In Summe ist der Beschwerdeführer somit seit seiner Einreise in das Bundesgebiet 2001 neun Jahre illegal in Österreich aufhältig.

Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 07.03.2012, Zl. III-W-785/AB/12 ein Waffenverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer verfügt über 9 Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex; darunter wegen wiederholter Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, wegen Körperverletzung im häuslichen Bereich, gefährlicher Drohung und schwerer Nötigung (Ehe/Lebensgemeinschaft).

Am 15.09.2013 wurde der - mittlerweile seit April 2013 nicht mehr gemeldete - Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Laut eigenen Angaben wäre er auch als Koch und am Würstelstand tätig, arbeitsrechtliche Bewilligungen liegen nicht vor.

Dadurch wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.

Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Umstände aufweist, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten.

Letztlich ist im gegenständlichen Fall derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung des Beschwerdeführers bedarf.

Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung im gegenständlichen Fall zulässig ist, zumal die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung im gegenständlichen Fall zulässig ist, zumal die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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