TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/28 C7 423943-1/2012

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Spruch

Zl. C7 423943-1/2012/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 09.031-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 09.031-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.08.2011 gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder XXXX unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Anträge wurden mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 gemäß §§ 3, 8,10 AsylG 2005 abgewiesen.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.08.2011 gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder römisch 40 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Anträge wurden mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8,,10 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer führte an, dass er Paschtune sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne und aus der Stadt Kandahar stamme. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein älterer Bruder XXXX in Afghanistan sechs oder sieben Jahre lang für das amerikanische Militär als Dolmetscher gearbeitet habe. Nun wohne er in den USA. Bereits in Afghanistan habe er bei den Amerikanern gelebt, jedoch sei er manchmal nach Hause zur Familie gekommen. Die Taliban hätten von der Tätigkeit des Bruders erfahren und seinen jüngeren, den mit ihm gereisten Bruder XXXX entführt. Der Beschwerdeführer selbst habe sich von 2006 bis 2011 zu Studienzwecken in Indien aufgehalten. Als er vor drei Monaten nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe er von seiner Familie davon erfahren. Sein Bruder sei damals aber schon wieder zu Hause gewesen. Die Taliban würden behaupten, dass sie alle Spione der Amerikaner und Ungläubige wären. Zu einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung berichtete der Beschwerdeführer von einem Vorfall etwa zwei Wochen nach seiner Rückkehr, bei welchem er geschlagen worden sei, als er Brot holen habe wollen. Er habe es wieder mit der Angst zu tun bekommen, habe sich zu Hause versteckt gehalten und sei nicht mehr nach draußen gegangen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Abgesehen von den geschilderten Problemen sei es in Afghanistan und insbesondere in Kandahar sehr schwer. So wie er jetzt gekleidet sei, könne er in Afghanistan nicht herumgehen. Die Leute würden behaupten, dass er kein echter Moslem sei. Sogar ein Freund habe dies behauptet. Der Beschwerdeführer habe auch ein Tattoo auf seinem linken Oberarm, was für echte Moslems verboten sei. Die Taliban würden ihn dafür bestrafen.Der Beschwerdeführer führte an, dass er Paschtune sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne und aus der Stadt Kandahar stamme. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein älterer Bruder römisch 40 in Afghanistan sechs oder sieben Jahre lang für das amerikanische Militär als Dolmetscher gearbeitet habe. Nun wohne er in den USA. Bereits in Afghanistan habe er bei den Amerikanern gelebt, jedoch sei er manchmal nach Hause zur Familie gekommen. Die Taliban hätten von der Tätigkeit des Bruders erfahren und seinen jüngeren, den mit ihm gereisten Bruder römisch 40 entführt. Der Beschwerdeführer selbst habe sich von 2006 bis 2011 zu Studienzwecken in Indien aufgehalten. Als er vor drei Monaten nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe er von seiner Familie davon erfahren. Sein Bruder sei damals aber schon wieder zu Hause gewesen. Die Taliban würden behaupten, dass sie alle Spione der Amerikaner und Ungläubige wären. Zu einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung berichtete der Beschwerdeführer von einem Vorfall etwa zwei Wochen nach seiner Rückkehr, bei welchem er geschlagen worden sei, als er Brot holen habe wollen. Er habe es wieder mit der Angst zu tun bekommen, habe sich zu Hause versteckt gehalten und sei nicht mehr nach draußen gegangen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Abgesehen von den geschilderten Problemen sei es in Afghanistan und insbesondere in Kandahar sehr schwer. So wie er jetzt gekleidet sei, könne er in Afghanistan nicht herumgehen. Die Leute würden behaupten, dass er kein echter Moslem sei. Sogar ein Freund habe dies behauptet. Der Beschwerdeführer habe auch ein Tattoo auf seinem linken Oberarm, was für echte Moslems verboten sei. Die Taliban würden ihn dafür bestrafen.

Der mitgereiste Bruder des Beschwerdeführers schilderte, während seiner Entführung von den Taliban geschlagen worden zu sein und zwei Tage lang nichts zu essen bekommen zu haben. Auch hätten sie ihn beschuldigt, ein Spion der Amerikaner zu sein und hätten sie wissen wollen, wo sein Bruder XXXX sich aufhalte. Sie hätten ihm gedroht ihn zu köpfen oder als Selbstmordattentäter zu gebrauchen. Eine Frau, die ihm Essen gebracht habe, hätte ihn nach einer Woche befreit. Auch seine Familie sei immer wieder von den Taliban bedroht worden und habe er sich nach der Entführung zu Hause im Keller verstecken müssen.Der mitgereiste Bruder des Beschwerdeführers schilderte, während seiner Entführung von den Taliban geschlagen worden zu sein und zwei Tage lang nichts zu essen bekommen zu haben. Auch hätten sie ihn beschuldigt, ein Spion der Amerikaner zu sein und hätten sie wissen wollen, wo sein Bruder römisch 40 sich aufhalte. Sie hätten ihm gedroht ihn zu köpfen oder als Selbstmordattentäter zu gebrauchen. Eine Frau, die ihm Essen gebracht habe, hätte ihn nach einer Woche befreit. Auch seine Familie sei immer wieder von den Taliban bedroht worden und habe er sich nach der Entführung zu Hause im Keller verstecken müssen.

Am 11.11.2011 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, in welcher Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und zu Kabul im Besonderen gemacht werden und weiters auf die Möglichkeit einer innstaatlichen Fluchtalternative und die Versorgungssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan eingegangen wird, wobei Berichte des US Department of State von April 2011, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2011, des UN Generalsekretärs von September 2011, des UNHCR (Eligibility Guidelines und Country Operations Profile) sowie Medienberichte (NZZ, Tagesanzeiger) zitiert wurden. Zum konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass eine Relokationsalternative nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in Kabul keine familiären Anbindungen vorfinden könne und ganz auf sich alleine gestellt wäre. Zwar verfüge er über eine sehr gute Ausbildung, jedoch wäre es ihm selbst in Kabul vor dem Hintergrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit und des fehlenden familiären Netzwerks nicht so einfach möglich, Arbeit zu finden. Eine Abschiebung (nach Kabul) wäre daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Abgesehen von den "Qualen", die ihm die Taliban angetan hätten, habe auch die Bevölkerung von Kandahar begonnen, ihn schlecht zu behandeln und über ihn zu reden, zumal er in Indien studiert habe, indische Speisen gegessen habe und angeblich wie ein Inder aussehe. Als sie sein Tattoo gesehen hätten, hätten sie gemeint, er sei kein echter Moslem. Er habe sich aufgrund der Aussagen der Leute "nicht mehr als Mensch gefühlt". Bei seiner Rückkehr nach Kandahar habe er gemerkt, dass man ihn trotz seiner guten Ausbildung nicht brauche und sei er nur zu Hause herum gesessen. Auch habe er jeden Tag Angst gehabt umgebracht zu werden, so dass ihm seine Mutter zur Ausreise geraten habe.Am 11.11.2011 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, in welcher Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und zu Kabul im Besonderen gemacht werden und weiters auf die Möglichkeit einer innstaatlichen Fluchtalternative und die Versorgungssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan eingegangen wird, wobei Berichte des US Department of State von April 2011, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2011, des UN Generalsekretärs von September 2011, des UNHCR (Eligibility Guidelines und Country Operations Profile) sowie Medienberichte (NZZ, Tagesanzeiger) zitiert wurden. Zum konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass eine Relokationsalternative nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in Kabul keine familiären Anbindungen vorfinden könne und ganz auf sich alleine gestellt wäre. Zwar verfüge er über eine sehr gute Ausbildung, jedoch wäre es ihm selbst in Kabul vor dem Hintergrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit und des fehlenden familiären Netzwerks nicht so einfach möglich, Arbeit zu finden. Eine Abschiebung (nach Kabul) wäre daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK. Abgesehen von den "Qualen", die ihm die Taliban angetan hätten, habe auch die Bevölkerung von Kandahar begonnen, ihn schlecht zu behandeln und über ihn zu reden, zumal er in Indien studiert habe, indische Speisen gegessen habe und angeblich wie ein Inder aussehe. Als sie sein Tattoo gesehen hätten, hätten sie gemeint, er sei kein echter Moslem. Er habe sich aufgrund der Aussagen der Leute "nicht mehr als Mensch gefühlt". Bei seiner Rückkehr nach Kandahar habe er gemerkt, dass man ihn trotz seiner guten Ausbildung nicht brauche und sei er nur zu Hause herum gesessen. Auch habe er jeden Tag Angst gehabt umgebracht zu werden, so dass ihm seine Mutter zur Ausreise geraten habe.

Am 15.11.2011 langte ein anonymer Brief beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Seine Mutter und seine Schwester würden beide in einem chinesischen Spital arbeiten und sein Bruder sei bei einer fremden Organisation tätig. Seine gesamte Familie führe ein gutes Leben in Kandahar und könne der Beschwerdeführer eine gute Arbeit in Afghanistan bekommen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in den Niederlanden gewesen, da letzterer dort gelebt habe, aber um Hilfe für den Bruder zu bekommen seien sie nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer bestritt auf Vorhalt, jemals in den Niederlanden gewesen zu sein. Das XXXX Krankenhaus in Kandahar kenne er, ebenso gebe es ein Militärkrankenhaus. Seine Mutter und seine Schwester hätten aber nie in einem Krankenhaus gearbeitet. Ob diese Kontakt zu einem solchen hätten, wisse er nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers negierte ebenfalls einen Aufenthalt in den Niederlanden, gab zu den Krankenhäusern aber an, dass seine Mutter in Begleitung einer seiner Schwestern an Kursen für analphabetische Frauen teilgenommen habe.Der Beschwerdeführer bestritt auf Vorhalt, jemals in den Niederlanden gewesen zu sein. Das römisch 40 Krankenhaus in Kandahar kenne er, ebenso gebe es ein Militärkrankenhaus. Seine Mutter und seine Schwester hätten aber nie in einem Krankenhaus gearbeitet. Ob diese Kontakt zu einem solchen hätten, wisse er nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers negierte ebenfalls einen Aufenthalt in den Niederlanden, gab zu den Krankenhäusern aber an, dass seine Mutter in Begleitung einer seiner Schwestern an Kursen für analphabetische Frauen teilgenommen habe.

Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, diverse afghanische Schulzeugnisse sowie indische Diplome und Universitätszeugnisse sowie Anmeldebestätigungen zu Deutschkursen und eine Bestätigung des amerikanischen Militärs über die Tätigkeit des älteren Bruders samt einer Kopie von dessen Ausweis vorgelegt. Der mitgereiste Bruder des Beschwerdeführers übermittelte ebenfalls seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung über seinen Schulbesuch sowie über ein absolviertes Praktikum in Graz.

Im angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und der Beschwerdeführer in den widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herzustellen vermocht habe. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er einerseits berichtete, von den Taliban geschlagen worden zu sein, andererseits aber schilderte, lediglich zweimal von Taliban angesprochen worden zu sein und danach sofort geflüchtet zu sein, ohne dass er von diesen Leuten geschlagen worden wäre. Woher er gewusst habe, dass es sich dabei um Leute der Taliban gehandelt hätte, war ebenso wenig glaubhaft, wie der Umstand, dass er nach über fünf Jahren in Indien nach Hause gereist sei, ohne dass seine Familie ihn davor gewarnt oder davon abgehalten hätte - insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Entführung seines Bruders und den anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban. Es sei auch weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er während seines Aufenthaltes in Indien immer mit seinem Bruder XXXX bzw. seiner Familie in Afghanistan in Kontakt gestanden habe, nichts von all den genannten Vorfällen mit den Taliban gewusst hätte. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei der Umstand, dass er behauptet habe zwischen Anfang und Mitte Juni 2011 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimat verlassen zu haben, sein Bruder jedoch seine Tazkira vorgelegt habe, die am 7.7.2011 in Kandahar ausgestellt worden sei. Somit würden seine Aussagen bezüglich der Ausreise und der Ausstellungszeit der Tazkira seines Bruders nicht übereinstimmen. Ferner sei auch ein anonymes Schreiben beim Bundesasylamt einlangt, in welchem ausgeführt werde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche. Der Beschwerdeführer habe diesem Schreiben nicht substantiiert entgegentreten können bzw. habe es diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben und jenen seines Bruders gegeben. Aufgrund der Vorlage von Unterlagen über seinen Bruder XXXX stehe fest, dass dieser für die amerikanische Armee bzw. amerikanischen Firmen tätig gewesen sei. Diese Unterlagen könnten aber keine Verfolgung durch die Taliban beweisen.Im angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und der Beschwerdeführer in den widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herzustellen vermocht habe. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er einerseits berichtete, von den Taliban geschlagen worden zu sein, andererseits aber schilderte, lediglich zweimal von Taliban angesprochen worden zu sein und danach sofort geflüchtet zu sein, ohne dass er von diesen Leuten geschlagen worden wäre. Woher er gewusst habe, dass es sich dabei um Leute der Taliban gehandelt hätte, war ebenso wenig glaubhaft, wie der Umstand, dass er nach über fünf Jahren in Indien nach Hause gereist sei, ohne dass seine Familie ihn davor gewarnt oder davon abgehalten hätte - insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Entführung seines Bruders und den anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban. Es sei auch weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er während seines Aufenthaltes in Indien immer mit seinem Bruder römisch 40 bzw. seiner Familie in Afghanistan in Kontakt gestanden habe, nichts von all den genannten Vorfällen mit den Taliban gewusst hätte. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei der Umstand, dass er behauptet habe zwischen Anfang und Mitte Juni 2011 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimat verlassen zu haben, sein Bruder jedoch seine Tazkira vorgelegt habe, die am 7.7.2011 in Kandahar ausgestellt worden sei. Somit würden seine Aussagen bezüglich der Ausreise und der Ausstellungszeit der Tazkira seines Bruders nicht übereinstimmen. Ferner sei auch ein anonymes Schreiben beim Bundesasylamt einlangt, in welchem ausgeführt werde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche. Der Beschwerdeführer habe diesem Schreiben nicht substantiiert entgegentreten können bzw. habe es diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben und jenen seines Bruders gegeben. Aufgrund der Vorlage von Unterlagen über seinen Bruder römisch 40 stehe fest, dass dieser für die amerikanische Armee bzw. amerikanischen Firmen tätig gewesen sei. Diese Unterlagen könnten aber keine Verfolgung durch die Taliban beweisen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gebildeter und junger, gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er werde daher in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Heimkehr nach Afghanistan eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seinen Bruder XXXX, zuteilwerde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gebildeter und junger, gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er werde daher in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Heimkehr nach Afghanistan eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seinen Bruder römisch 40 , zuteilwerde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder XXXX in Österreich lebe und somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Sein Bruder sei jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Der Beschwerdeführer habe weder weitere persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und verstehe die deutsche Sprache. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder römisch 40 in Österreich lebe und somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Sein Bruder sei jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Der Beschwerdeführer habe weder weitere persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und verstehe die deutsche Sprache. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein psychologischer Bericht des XXXX in Graz vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei. Auch wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Kentucky in den USA lebe. Dazu wurde ein Schreiben des amerikanischen Verteidigungsministeriums über dessen Dolmetsch-Tätigkeiten für die US Streitkräfte beigelegt, welches dem Beschwerdeführer erst kürzlich übermittelt worden sei. Zudem wurde ein Bericht von Accord (November 2011) übermittelt, aus dem hervorgehe, dass die UNO Hilfsmission in Afghanistan in ihrem Halbjahresbericht vom Juli 2011 zum Schluss komme, dass regierungsfeindliche Gruppierungen bestimmte Gruppen von Zivilisten als Angriffsziele in Betracht ziehen würden. So würde der Verhaltenskodex der Taliban (Laiha) vom Mai 2010 unter anderem Übersetzer/Dolmetscher der ausländischen Streitkräfte als solche Ziele auflisten. Angehörige dieser Gruppen seien im Falle ihrer Gefangennahme zum Tode zu verurteilen, wenn ihre Zusammenarbeit mit Ausländern erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Indien, wo er von 2006 bis 2011 gelebt habe, eine christliche Kirche besucht und befürchte auch deshalb in Afghanistan Probleme zu bekommen. Zur Integrationslage wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs B1 besuche und das Zeugnis nachreichen werde, sobald er die Prüfung bestanden habe. Auch habe er sich an der Universität Wien für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft angemeldet, die Nostrifikation seiner Zeugnisse sei akzeptiert worden. Das Afroasiatische Institut werde die Kosten des Studiums übernehmen.Im Beschwerdeverfahren wurde ein psychologischer Bericht des römisch 40 in Graz vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei. Auch wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Kentucky in den USA lebe. Dazu wurde ein Schreiben des amerikanischen Verteidigungsministeriums über dessen Dolmetsch-Tätigkeiten für die US Streitkräfte beigelegt, welches dem Beschwerdeführer erst kürzlich übermittelt worden sei. Zudem wurde ein Bericht von Accord (November 2011) übermittelt, aus dem hervorgehe, dass die UNO Hilfsmission in Afghanistan in ihrem Halbjahresbericht vom Juli 2011 zum Schluss komme, dass regierungsfeindliche Gruppierungen bestimmte Gruppen von Zivilisten als Angriffsziele in Betracht ziehen würden. So würde der Verhaltenskodex der Taliban (Laiha) vom Mai 2010 unter anderem Übersetzer/Dolmetscher der ausländischen Streitkräfte als solche Ziele auflisten. Angehörige dieser Gruppen seien im Falle ihrer Gefangennahme zum Tode zu verurteilen, wenn ihre Zusammenarbeit mit Ausländern erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Indien, wo er von 2006 bis 2011 gelebt habe, eine christliche Kirche besucht und befürchte auch deshalb in Afghanistan Probleme zu bekommen. Zur Integrationslage wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs B1 besuche und das Zeugnis nachreichen werde, sobald er die Prüfung bestanden habe. Auch habe er sich an der Universität Wien für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft angemeldet, die Nostrifikation seiner Zeugnisse sei akzeptiert worden. Das Afroasiatische Institut werde die Kosten des Studiums übernehmen.

Zudem wurden weitere Schreiben der US Armee zum älteren Bruder, eine Bestätigung über die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Psychotherapie, eine Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen der Niveaustufen A2, B1 und B2 sowie dazugehörige Prüfungszeugnisse, diverse Fotos aus Afghanistan, ein Studierendenausweis des Beschwerdeführers der Universität Wien, eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2012 als ordentlicher Studierender und eine Berufungsvorentscheidung der Universität Wien über die Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft in Vorlage gebracht.

Am 25.04.2013 übermittelte die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien eine Verständigung betreffend die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen XXXX. Am 22.05.2013 wurde die Heiratsurkunde nachgereicht.Am 25.04.2013 übermittelte die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien eine Verständigung betreffend die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 . Am 22.05.2013 wurde die Heiratsurkunde nachgereicht.

Am 15.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG, in welchem neben einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens ausgeführt wurde, dass die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer psychisch schwer zusetze, zumal er in Österreich eine Familie habe, deren Schicksal vom Ausgang des Asylverfahrens abhänge. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofs vom 28.08.2013 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.10.2013 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.Am 15.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG, in welchem neben einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens ausgeführt wurde, dass die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer psychisch schwer zusetze, zumal er in Österreich eine Familie habe, deren Schicksal vom Ausgang des Asylverfahrens abhänge. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofs vom 28.08.2013 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.10.2013 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.

Am 25.09.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sein Fluchtvorbringen wiederholt wurde und dazu nationale und internationale Berichte und Presseartikel zur Lage in seiner Heimat (beispielsweise von UNHCR, UNAMA, BBC, The Guardian oder eine ACCORD Anfrage) auszugsweise zitiert wurden. Hingewiesen wurde vor allem auf die den Beschwerdeführer zu erwartenden Schwierigkeiten wegen der Tätigkeit seines Bruders für die US Streitkräfte sowie aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts und der damit in Verbindung stehenden persönlichen Veränderung und Entfremdung von traditionellen afghanischen Gesellschaftsstrukturen, wegen welchen ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Ferner wurde auf eine mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates hingewiesen, so dass er subsidiären Schutz benötige. Schließlich wurden auch die Ausführungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wiederholt und auf jüngste Entwicklungen (etwa seine Mitgliedschaft beim Akademischen Forum für Außenpolitik) verwiesen und diese mit entsprechenden Unterlagen belegt.

Am 11.10.2013 wurden Berichte der Landepolizeidirektion Steiermark betreffend einen Vorfall im Juli 2013 übermittelt, in dessen Zusammenhang der Bruder des Beschwerdeführers des Versuchs einer absichtlich schweren Körperverletzung verdächtigt werde. Aus den Unterlagen geht zudem hervor, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers bereits mehrere gerichtlich strafbare Tatbestände (gefährliche Drohung und Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie wiederholte Übertretungen des Suchtmittelgesetzes) zur Anzeige gebracht worden seien.

Am 25.10.2013 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Taufzertifikat vom 20.10.2013 übermittelt und dazu ausgeführt, dass dieser bereits während seines Aufenthalts in Indien mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei und sich seither von der afghanischen Kultur und Denkweise sowie vom islamischen Glauben distanziert habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich vorübergehend nicht weiter damit befassen können, jedoch habe er nach seiner Flucht regelmäßig eine kleine Kirche in Traiskirchen besucht. Er habe auch in Wien das XXXX besucht und an Kursen und Gruppengesprächen teilgenommen. Am 20.10.2013 sei er schließlich getauft worden und könne er nun auch aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren.Am 25.10.2013 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Taufzertifikat vom 20.10.2013 übermittelt und dazu ausgeführt, dass dieser bereits während seines Aufenthalts in Indien mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei und sich seither von der afghanischen Kultur und Denkweise sowie vom islamischen Glauben distanziert habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich vorübergehend nicht weiter damit befassen können, jedoch habe er nach seiner Flucht regelmäßig eine kleine Kirche in Traiskirchen besucht. Er habe auch in Wien das römisch 40 besucht und an Kursen und Gruppengesprächen teilgenommen. Am 20.10.2013 sei er schließlich getauft worden und könne er nun auch aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren.

Am 21.11.2013 langte eine Bestätigung des XXXX ein.Am 21.11.2013 langte eine Bestätigung des römisch 40 ein.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des (asylrechtlich) relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders auseinandergesetzt, jedoch einem anonymen Schreiben ohne weitere Ermittlungen, wie etwa einer Anfrage bei den niederländischen Behörden betreffend eines früheren dortigen Aufenthalts des Bruders des Beschwerdeführers oder Recherchen im Heimatland, erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen und die Aussagen der beiden Brüder von vornherein als unglaubhaft befunden, ohne dabei die mit diversen (auch von der Universität Wien im Nostrifikationsverfahren angenommenen) Zeugnissen belegte Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zwecks Studiums in Indien sowie die damit verbundene, mitunter nicht in allen Details vorhandene Kenntnis der zwischenzeitlichen Vorfälle in seiner Familie in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders zum eigentlichen Fluchtgrund, welche vom Bundesasylamt aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft gewertet wurden, nicht zwingend als Ungereimtheiten erkannt werden können. Außerdem sind die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht derart schwerwiegend, um eine Unglaubwürdigkeit abschließend anzunehmen und wurden keine schwerwiegenden Implausibilitäten oder Widersprüche dargetan.

Darüber hinaus - und ist dies hier wesentlich - hat das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation der Angehörigen von Personen getroffen, die für die internationale Gemeinschaft und insbesondere für das amerikanische Militär tätig sind oder waren und ist generell anzumerken, dass das Bundesasylamt seinen Erwägungen zur Sicherheitslage in Kabul und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie auch zur innerstaatlichen Fluchtalternative veraltete Quellen zu Grunde gelegt hat. Zudem wurden zur Heimatstadt des Beschwerdeführers lediglich sehr rudimentäre Feststellungen getroffen und fehlte ferner jegliche Auseinandersetzung mit Feststellungen zu einer allfälligen Möglichkeit der Relokation nach Kabul, ohne dass dort ein soziales Netz und familiärer Anschluss gegeben wären. Angesichts der vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit des älteren Bruders des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräfte, die das Bundesasylamt wiederum für glaubhaft erachtete, sowie vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Gefährdung von Familienmitgliedern jener Personen, die für die internationale Gemeinschaft und die amerikanischen Streitkräfte tätig sind, hätte die Verwaltungsbehörde Feststellungen über die Situation von Familienangehörigen solcher Personen treffen und diese im Hinblick auf eine allfällige Gefährdungslage einer Würdigung unterziehen müssen. Die Erzählungen des Beschwerdeführers und seines Bruders decken sich mit dem diesbezüglichen Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes und der aktuellen Quellenlage. Ferner wurde der langjährige Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Beurteilung des Bundesasylamtes nicht ausreichend beachtet respektive wurden keine Ausführungen im Hinblick auf allfällige Schwierigkeiten und potenzielle Gefährdungen für den Fall einer (versuchten) Wiedereingliederung in die traditionell geprägte afghanische Gesellschaft getätigt.

Zudem berichtete der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens von seiner Annäherung an den christlichen Glauben, welche bereits in Indien seinen Anfang genommen hätte und die er seinen Angaben zu Folge auch in Österreich auslebe sowie mit einem Taufzertifikat belegte. Aufgrund der Konversion und der damit einhergehende Distanzierung von der Lehre des Islam und den afghanischen Werten und Gesellschaftsstrukturen sei ihm - neben seinem ursprünglichen Vorbringen - eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar.

All diese Punkte und Fragen werden auch mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder zu erörtern sein müssen.

Abschließend wird sich das Bundesasylamt unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen (Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, Studiennachweise etc.) auch mit Aspekten der Integration des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie mit dem allfälligen Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Bundesgebiet zu befassen haben.

4. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen zur Situation der Angehörigen von für die internationalen Truppen arbeitenden Afghanen sowie zur Möglichkeit einer Relokation nach Kabul ohne jeglichen Anschluss, unzulässige Heranziehung und Gewichtung eines anonymen Schreibens ohne weitere Nachforschungen anzustellen, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen zur Situation der Angehörigen von für die internationalen Truppen arbeitenden Afghanen sowie zur Möglichkeit einer Relokation nach Kabul ohne jeglichen Anschluss, unzulässige Heranziehung und Gewichtung eines anonymen Schreibens ohne weitere Nachforschungen anzustellen, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers und seines Bruders bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt (asylrelevant) verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung erforderlich.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers und seines Bruders bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt (asylrelevant) verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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