TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/29 B13 314332-3/2011

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl B13 314.332-3/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Rep. Kosovo, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Frau Mag.a Katharina AMMANN, Diakonie - Fl¿chtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 6. 2011, Zl 07 02.066-BAW, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rep. Kosovo, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Frau Mag.a Katharina AMMANN, Diakonie - Fl¿chtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 6. 2011, Zl 07 02.066-BAW, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Ausweisung der XXXX aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzul¿ssig.Die Ausweisung der römisch 40 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzul¿ssig.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin wurde am XXXX im Kosovo geboren und reiste am 19. 10. 2001 zusammen mit ihrer Mutter (Zl. 314.333) illegal in das Bundesgebiet ein. Hier lebte bereits ihr niedergelassener Vater. Am 19. 10. 2001 stellte sie durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gem¿¿ ¿ 10 AsylG 1997. Zum Nachweis der Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin legte ihre Mutter eine UNMIK Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Gjakove, vor.Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin wurde am römisch 40 im Kosovo geboren und reiste am 19. 10. 2001 zusammen mit ihrer Mutter (Zl. 314.333) illegal in das Bundesgebiet ein. Hier lebte bereits ihr niedergelassener Vater. Am 19. 10. 2001 stellte sie durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gem¿¿ ¿ 10 AsylG 1997. Zum Nachweis der Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin legte ihre Mutter eine UNMIK Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Gjakove, vor.

Am XXXX wurde ihr ¿ltester Bruder (Zl. 314.331) in ¿sterreich geboren.Am römisch 40 wurde ihr ¿ltester Bruder (Zl. 314.331) in ¿sterreich geboren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 4. 2002, Zl. 01 24.493-BAW, wurde der Asylerstreckungsantragantrag der Beschwerdef¿hrerin gem. ¿ 10 iVm ¿ 11 Abs. 1 AsylG 1997 AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskr¿ftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 4. 2002, Zl. 01 24.493-BAW, wurde der Asylerstreckungsantragantrag der Beschwerdef¿hrerin gem. ¿ 10 in Verbindung mit ¿ 11 Absatz eins, AsylG 1997 AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskr¿ftig.

Am XXXX wurde ihre Schwester (Zl. 314.330) in ¿sterreich geboren. Am XXXX wurde ihr zweiter Bruder (Zl. 314.329) in ¿sterreich geboren.Am römisch 40 wurde ihre Schwester (Zl. 314.330) in ¿sterreich geboren. Am römisch 40 wurde ihr zweiter Bruder (Zl. 314.329) in ¿sterreich geboren.

Am 26. 2. 2007 stellte die Beschwerdef¿hrerin erneut durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 51 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Mit Bescheid vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.Mit Bescheid vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde sie aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.

Die gegen den Bescheid vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabh¿ngigen Bundesasylsenates vom 10. 9. 2007, Zl. 314.332-1/2E-VII/43/07, gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdef¿hrerin der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 ihre Ausweisung nach "Serbien, Provinz Kosovo", verf¿gt.Die gegen den Bescheid vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabh¿ngigen Bundesasylsenates vom 10. 9. 2007, Zl. 314.332-1/2E-VII/43/07, gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdef¿hrerin der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 ihre Ausweisung nach "Serbien, Provinz Kosovo", verf¿gt.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschl¿ssen vom 2. 11. 2007, Zlen. AW 2007/01/0899, AW 2007/01/0911 bis 0214-4 der Beschwerdef¿hrerin, ihrer Mutter und ihren Geschwistern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zu, wobei damit im Besonderen jede Zur¿ck- oder Abschiebung der Antragsteller aus ¿sterreich f¿r die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens f¿r unzul¿ssig erkl¿rt wurde.

Am XXXX wurde eine weitere Schwester (Zl. 409.703) der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich geboren.Am römisch 40 wurde eine weitere Schwester (Zl. 409.703) der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich geboren.

Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 11. 2009, Zlen. 2007/01/1153-9, 2007/01/1168 bis 1171-8 wurde ua der angefochtene Bescheid des unabh¿ngigen Bundesasylsenats vom 10. 9. 2007, Zl. 314.332-1/2E-VII/43/07 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begr¿ndend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 ¿ber das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorg¿ngerbestimmungen im Asylgesetz 1997 ankn¿pfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen worden seien. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgef¿hrt, dass im Familienverfahren gegen¿ber allen Familienangeh¿rigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichf¿rmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdef¿hrerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die ¿brigen Familienmitglieder zur¿ckgewiesen habe. Dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat (seit 1. 7. 2008 AsylGH) sei es verwehrt, ¿ber den Antrag der Mutter der Beschwerdef¿hrerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zur¿ckweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er h¿tte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Beschwerdef¿hrerin daher ersatzlos beheben m¿ssen (vgl. dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 11. 2009, Zlen. 2007/01/1153-9, 2007/01/1168 bis 1171-8 wurde ua der angefochtene Bescheid des unabh¿ngigen Bundesasylsenats vom 10. 9. 2007, Zl. 314.332-1/2E-VII/43/07 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begr¿ndend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 ¿ber das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorg¿ngerbestimmungen im Asylgesetz 1997 ankn¿pfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen worden seien. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgef¿hrt, dass im Familienverfahren gegen¿ber allen Familienangeh¿rigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichf¿rmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdef¿hrerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die ¿brigen Familienmitglieder zur¿ckgewiesen habe. Dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat (seit 1. 7. 2008 AsylGH) sei es verwehrt, ¿ber den Antrag der Mutter der Beschwerdef¿hrerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zur¿ckweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er h¿tte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Beschwerdef¿hrerin daher ersatzlos beheben m¿ssen vergleiche dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).

Mit Erkenntnis vom 3. 8. 2010, Zl. B5 314.332-1/2009/10E behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG.Mit Erkenntnis vom 3. 8. 2010, Zl. B5 314.332-1/2009/10E behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 8. 2007, Zl. 07 02.066-BAW gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 5. 11. 2010, Zl. 07 02.066-BAW den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz vom 26. 2. 2007 bez¿glich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1. iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem¿¿ ¿ 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 5. 11. 2010, Zl. 07 02.066-BAW den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz vom 26. 2. 2007 bez¿glich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem¿¿ ¿ 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis vom 9. 12. 2010, Zl. B5 314.332-2/2010/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem¿¿ ¿¿ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegr¿ndet ab. Die Spruchpunkte III. und IV. dieses Bescheides behob er gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchf¿hrung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ck. Die Abweisung der Beschwerde gem¿¿ ¿¿ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde rechtskr¿ftig. Tragende Gr¿nde f¿r die Behebung waren mangelhafte Ermittlungen, ob der Vater der Beschwerdef¿hrerin ¿ber einen aufrechten Aufenthaltstitel f¿r ¿sterreich verf¿gt. Dar¿ber hinaus wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, die zwischenzeitlich entstandenen Bindungen - insbesondere der Beschwerdef¿hrerin - zu ¿sterreich, die schulische Ausbildung, die Bindungen zu den in ¿sterreich lebenden Angeh¿rigen (Gro¿mutter, Onkel und Tanten v¿terlicherseits) entsprechend zu ber¿cksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EGMR vom 27. 10. 2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02 verwiesen, ebenso auf die Judikatur des VfGH, nach der den privaten Interessen Minderj¿hriger, welche den Gro¿teil ihres Lebens in ¿sterreich verbracht h¿tten, sich mitten in der Schulbildung bef¿nden und sich schulisch und gesellschaftlich gut integriert h¿tten, hohes Gewicht einger¿umt werde.Mit Erkenntnis vom 9. 12. 2010, Zl. B5 314.332-2/2010/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem¿¿ ¿¿ 3 Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegr¿ndet ab. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheides behob er gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchf¿hrung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ck. Die Abweisung der Beschwerde gem¿¿ ¿¿ 3 Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde rechtskr¿ftig. Tragende Gr¿nde f¿r die Behebung waren mangelhafte Ermittlungen, ob der Vater der Beschwerdef¿hrerin ¿ber einen aufrechten Aufenthaltstitel f¿r ¿sterreich verf¿gt. Dar¿ber hinaus wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, die zwischenzeitlich entstandenen Bindungen - insbesondere der Beschwerdef¿hrerin - zu ¿sterreich, die schulische Ausbildung, die Bindungen zu den in ¿sterreich lebenden Angeh¿rigen (Gro¿mutter, Onkel und Tanten v¿terlicherseits) entsprechend zu ber¿cksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EGMR vom 27. 10. 2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02 verwiesen, ebenso auf die Judikatur des VfGH, nach der den privaten Interessen Minderj¿hriger, welche den Gro¿teil ihres Lebens in ¿sterreich verbracht h¿tten, sich mitten in der Schulbildung bef¿nden und sich schulisch und gesellschaftlich gut integriert h¿tten, hohes Gewicht einger¿umt werde.

Am XXXX wurde ein weiterer Bruder (Zl. 420.244) der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich geboren.Am römisch 40 wurde ein weiterer Bruder (Zl. 420.244) der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich geboren.

Mit Bescheid vom 21. 6. 2011, Zl. 07 02.066-BAW wies das Bundesasylamt die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem¿¿ ¿ 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass laut zweimaliger Auskunft der Magistratsabteilung (MA) 35 der Vater der Beschwerdef¿hrerin "seit dem Jahr 2009" keinen Aufenthaltstitel habe und sich somit "seit diesem Zeitpunkt" illegal in ¿sterreich aufhalte. Diese Feststellung legte das Bundesasylamt seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, indem es ausf¿hrte, dass es sich au¿erstande sehe, die Bestimmungen ¿ber das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdef¿hrerin anzuwenden. Das Bundesasylamt sehe die zu erfolgende Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, im einzig m¿glichen Fall, gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern als dringend geboten an. Es erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab und verwies dabei lediglich auf die ma¿geblichen Gesetzesstellen, ohne die in ¿ 38 Abs. 1 AsylG 2005 normierte, erforderliche Ermessensaus¿bung bei einer solchen Aberkennung n¿her zu begr¿nden.Mit Bescheid vom 21. 6. 2011, Zl. 07 02.066-BAW wies das Bundesasylamt die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem¿¿ ¿ 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass laut zweimaliger Auskunft der Magistratsabteilung (MA) 35 der Vater der Beschwerdef¿hrerin "seit dem Jahr 2009" keinen Aufenthaltstitel habe und sich somit "seit diesem Zeitpunkt" illegal in ¿sterreich aufhalte. Diese Feststellung legte das Bundesasylamt seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, indem es ausf¿hrte, dass es sich au¿erstande sehe, die Bestimmungen ¿ber das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdef¿hrerin anzuwenden. Das Bundesasylamt sehe die zu erfolgende Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, im einzig m¿glichen Fall, gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern als dringend geboten an. Es erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab und verwies dabei lediglich auf die ma¿geblichen Gesetzesstellen, ohne die in ¿ 38 Absatz eins, AsylG 2005 normierte, erforderliche Ermessensaus¿bung bei einer solchen Aberkennung n¿her zu begr¿nden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige verfahrensgegenst¿ndliche Beschwerde in der im Wesentlichen ausgef¿hrt wurde, dass das Bundesasylamt unzul¿ssiger Weise davon ausgehe, dass dem Vater der Beschwerdef¿hrerin kein Aufenthaltsrecht zukomme. Ihr Vater sei im Jahre 1991 nach ¿sterreich gekommen. Im November 2004 sei ihm ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, sei gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verh¿ngt worden, welches von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 6. 9. 2007 best¿tigt worden sei. Nach der Verb¿¿ung seiner Freiheitsstrafe sei er in Schubhaft genommen worden und habe am 25. 2. 2008, aus der Schubhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei schlie¿lich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008 rechtskr¿ftig abgewiesen und seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 best¿tigt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2008, Zl. 2007/18/0794 sei der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. 9. 2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Dies sei damit begr¿ndet worden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich trotz seines Gesamtfehlverhaltens ¿berw¿gen und daher das verh¿ngte Aufenthaltsverbot unzul¿ssig gewesen sei. In der Folge habe die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 12. 1. 2009 das Aufenthaltsverbot behoben. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 NAG w¿rden Aufenthaltstitel ung¿ltig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und rechtskr¿ftig werde. Sofern innerhalb der urspr¿nglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachtr¿glich beseitigt werde (in der vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung BGBl I 2005/100: sofern innerhalb ihrer urspr¿nglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach ¿ 65 FPG oder die Ausweisung behoben werde), lebe der Aufenthaltstitel ex lege wieder auf.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige verfahrensgegenst¿ndliche Beschwerde in der im Wesentlichen ausgef¿hrt wurde, dass das Bundesasylamt unzul¿ssiger Weise davon ausgehe, dass dem Vater der Beschwerdef¿hrerin kein Aufenthaltsrecht zukomme. Ihr Vater sei im Jahre 1991 nach ¿sterreich gekommen. Im November 2004 sei ihm ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, sei gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verh¿ngt worden, welches von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 6. 9. 2007 best¿tigt worden sei. Nach der Verb¿¿ung seiner Freiheitsstrafe sei er in Schubhaft genommen worden und habe am 25. 2. 2008, aus der Schubhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei schlie¿lich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008 rechtskr¿ftig abgewiesen und seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 best¿tigt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2008, Zl. 2007/18/0794 sei der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. 9. 2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Dies sei damit begr¿ndet worden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich trotz seines Gesamtfehlverhaltens ¿berw¿gen und daher das verh¿ngte Aufenthaltsverbot unzul¿ssig gewesen sei. In der Folge habe die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 12. 1. 2009 das Aufenthaltsverbot behoben. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, NAG w¿rden Aufenthaltstitel ung¿ltig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und rechtskr¿ftig werde. Sofern innerhalb der urspr¿nglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachtr¿glich beseitigt werde (in der vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung BGBl römisch eins 2005/100: sofern innerhalb ihrer urspr¿nglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach ¿ 65 FPG oder die Ausweisung behoben werde), lebe der Aufenthaltstitel ex lege wieder auf.

Mit der Beseitigung des Aufenthaltsverbotes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 12. 2008 und den nachfolgenden Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 sei der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdef¿hrerin von Gesetzes wegen wieder aufgelebt. Die vor diesem Erkenntnis erlassene rechtskr¿ftige Ausweisung ihres Vaters durch den Asylgerichtshof habe sich wesentlich auf den Umstand gest¿tzt, dass gegen ihn bereits zuvor rechtskr¿ftig ein Aufenthaltsverbot verh¿ngt worden sei und auf die Gr¿nde f¿r die Verh¿ngung dieses Aufenthaltsverbotes.

Nach der st¿ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Ausweisungsbescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukomme. In diesem Fall k¿nne die Ausweisung - infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verh¿ngten beh¿rdlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Wodurch die nachtr¿gliche Legalisierung bewirkt werde, spiele keine Rolle. Verwiesen werde auf VwGH vom 7. 11. 2003, Zl. 99/18/0190. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte auch f¿r Ausweisungen nach dem geltenden Recht. Verwiesen werde auf den Beschluss des VwGH vom 28. 4. 2008, Zl 2006/18/0287.

Unter Ber¿cksichtigung dieser Rechtsprechung m¿sse auch im Falle des Vaters der Beschwerdef¿hrerin davon ausgegangen werden, dass durch die Beseitigung des Aufenthaltsverbotes und dem damit verbundenen Wiederaufleben des Aufenthaltsrechtes durch das VwGH-Erkenntnis vom 16. 12. 2008 und den nachfolgenden Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 die zuvor verf¿gte Ausweisung durch die Asylbeh¿rden wieder gegenstandslos geworden sei.

Das Bundesasylamt habe, trotz des Auftrags des Asylgerichtshofes durch das Erkenntnis vom 9. 12. 2010 insbesondere zur Integration der Beschwerdef¿hrerin keine ausreichenden Ermittlungen durchgef¿hrt. Diese h¿tten ergeben, dass insbesondere ihre Ausweisung unverh¿ltnism¿¿ig erscheinen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten w¿rde. Sie sei als Kleinkind mit ihrer Mutter nach ¿sterreich gekommen und lebe seit zehn Jahren im Bundesgebiet. Sie habe in ¿sterreich den Kindergarten und die Volksschule absolviert und besuche derzeit ein Gymnasium in Wien. Sie beherrsche die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und sei eine gute und flei¿ige Sch¿lerin. Dazu wurde ua ein Jahreszeugnis der f¿nften Schulstufe vorgelegt, in welchem sich Schulnoten von 1 bis 3 befinden. Sie habe engen Kontakt zu ihren in ¿sterreich lebenden Angeh¿rigen v¿terlicherseits und alle ihre Schulfreundinnen lebten hier. Auch ihre Geschwister seien in einem deutschsprachigen Umfeld aufgewachsen und beherrschten die deutsche Sprache weit besser als die Albanische. Der Asylgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 9. 12. 2010 auf das EGMR-Urteil vom 27. 10. 2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02 hingewiesen. In diesem habe der EGMR ber¿cksichtigt, dass die in Deutschland aufgewachsenen Kinder angesichts der deutschen Unterrichtssprache und des unterschiedlichen Lehrplans in t¿rkischen Schulen in der T¿rkei mit gr¿¿eren Schwierigkeiten konfrontiert gewesen w¿ren. Dies gelte in gleichem Ma¿e f¿r die Beschwerdef¿hrerin, welche durch die Ausweisung mit Sicherheit in ihrer schulischen Laufbahn zur¿ckgeworfen und in ihren pers¿nlichen Entwicklungsm¿glichkeiten behindert werden w¿rde. Bei einer Gesamtbetrachtung k¿nne letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die ¿ffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin ihre privaten und famili¿ren Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegen w¿rden. Der Beschwerde waren unter anderem eine Vollmacht an die im Spruch genannte Vertreterin, eine Lohn- und Arbeitsbest¿tigung des Vaters der Beschwerdef¿hrerin von Mai 2011 und das genannte Schulzeugnis beigegeben.Das Bundesasylamt habe, trotz des Auftrags des Asylgerichtshofes durch das Erkenntnis vom 9. 12. 2010 insbesondere zur Integration der Beschwerdef¿hrerin keine ausreichenden Ermittlungen durchgef¿hrt. Diese h¿tten ergeben, dass insbesondere ihre Ausweisung unverh¿ltnism¿¿ig erscheinen und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten w¿rde. Sie sei als Kleinkind mit ihrer Mutter nach ¿sterreich gekommen und lebe seit zehn Jahren im Bundesgebiet. Sie habe in ¿sterreich den Kindergarten und die Volksschule absolviert und besuche derzeit ein Gymnasium in Wien. Sie beherrsche die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und sei eine gute und flei¿ige Sch¿lerin. Dazu wurde ua ein Jahreszeugnis der f¿nften Schulstufe vorgelegt, in welchem sich Schulnoten von 1 bis 3 befinden. Sie habe engen Kontakt zu ihren in ¿sterreich lebenden Angeh¿rigen v¿terlicherseits und alle ihre Schulfreundinnen lebten hier. Auch ihre Geschwister seien in einem deutschsprachigen Umfeld aufgewachsen und beherrschten die deutsche Sprache weit besser als die Albanische. Der Asylgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 9. 12. 2010 auf das EGMR-Urteil vom 27. 10. 2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02 hingewiesen. In diesem habe der EGMR ber¿cksichtigt, dass die in Deutschland aufgewachsenen Kinder angesichts der deutschen Unterrichtssprache und des unterschiedlichen Lehrplans in t¿rkischen Schulen in der T¿rkei mit gr¿¿eren Schwierigkeiten konfrontiert gewesen w¿ren. Dies gelte in gleichem Ma¿e f¿r die Beschwerdef¿hrerin, welche durch die Ausweisung mit Sicherheit in ihrer schulischen Laufbahn zur¿ckgeworfen und in ihren pers¿nlichen Entwicklungsm¿glichkeiten behindert werden w¿rde. Bei einer Gesamtbetrachtung k¿nne letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die ¿ffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin ihre privaten und famili¿ren Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegen w¿rden. Der Beschwerde waren unter anderem eine Vollmacht an die im Spruch genannte Vertreterin, eine Lohn- und Arbeitsbest¿tigung des Vaters der Beschwerdef¿hrerin von Mai 2011 und das genannte Schulzeugnis beigegeben.

Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 21. 7. 2011, Zl. B13 314.332-3/2011/3Z der Beschwerde gem¿¿ ¿ 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 21. 7. 2011, Zl. B13 314.332-3/2011/3Z der Beschwerde gem¿¿ ¿ 38 Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Am 26. 9. 2012 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Urkundenvorlage ein. Es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und unter Ber¿cksichtigung der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin und ihre Kinder seit elf Jahren bzw. seit der Geburt im Bundesgebiet lebten und insbesondere die Beschwerdef¿hrerin den ¿berwiegenden Teil der Pflichtschule in ¿sterreich abgeschlossen habe und hervorragend integriert sei, festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin sowie ihrer Mutter und Geschwister auf Dauer unzul¿ssig sei. Vorgelegt wurde ua ein Jahreszeugnis eines Realgymnasiums in Wien f¿r das Schuljahr 2011/12, in dem die Beschwerdef¿hrerin in der sechsten Schulstufe mit Schulnoten von 1 bis 3 beurteilt worden sei.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 9. 10. 2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin gem. ¿ 45 Abs. 3 AVG ¿ber das Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt sowie ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einger¿umt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 9. 10. 2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin gem. ¿ 45 Absatz 3, AVG ¿ber das Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt sowie ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einger¿umt.

Festgehalten wurde dabei zusammengefasst, dass der Vater der Beschwerdef¿hrerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes (siehe dazu weiter unten) weiterhin rechtm¿¿ig in ¿sterreich niedergelassen sei. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung und der Annahmen des Asylgerichtshofes zum Privat- und Familienleben der Beschwerdef¿hrerin, ihrer Mutter und Geschwister in ¿sterreich, gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo auf Dauer unzul¿ssig sei.

Am 28. 10. 2013 langte beim Asylgerichtshof eine diesbez¿gliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. In dieser wurde im Wesentlichen erneut die nunmehr zw¿lfj¿hrige Aufenthaltsdauer der Beschwerdef¿hrerin, ihrer Mutter und Geschwister bzw. deren Geburt in ¿sterreich, sowie deren schulische und gesellschaftliche Integration in ¿sterreich angef¿hrt. In ¿sterreich lebten auch zahlreiche Angeh¿rige ihres Vaters. Die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister sei unzul¿ssig. Es wurde ein Konvolut an aktuellen Schulbesuchsbest¿tigungen, Zeugnissen sowie ZMR-Meldungen vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin ist Staatsangeh¿rige der Republik Kosovo und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie geh¿rt der albanischen Volksgruppe an. Sie reiste am 19. 10. 2001 zusammen mit ihrer Mutter (Zl. 314.333) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter an diesem Tag einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19. 4. 2002 wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdef¿hrerin abgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskr¿ftig. Am 26. 2. 2007 stellte die Beschwerdef¿hrerin durch ihre Mutter den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin ist Staatsangeh¿rige der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie geh¿rt der albanischen Volksgruppe an. Sie reiste am 19. 10. 2001 zusammen mit ihrer Mutter (Zl. 314.333) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter an diesem Tag einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19. 4. 2002 wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdef¿hrerin abgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskr¿ftig. Am 26. 2. 2007 stellte die Beschwerdef¿hrerin durch ihre Mutter den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Vater der Beschwerdef¿hrerin wurde am 4. 11. 2004 ein Niederlassungsnachweis mit G¿ltigkeitsdauer bis 3. 11. 2014 ausgestellt.

Gegen ihn wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, XXXX gem¿¿ ¿ 60 Abs. 1 iV.m. Abs 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes; BGBl. I, Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen ihn wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, römisch 40 gem¿¿ ¿ 60 Absatz eins, iV.m. Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes; Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005,, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX,wurde dieses Aufenthaltsverbot best¿tigt.Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 ,wurde dieses Aufenthaltsverbot best¿tigt.

Am 25. 2. 2008 stellte der Vater der Beschwerdef¿hrerin aus der Schubhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde schlie¿lich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008 rechtskr¿ftig abgewiesen und seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 best¿tigt.Am 25. 2. 2008 stellte der Vater der Beschwerdef¿hrerin aus der Schubhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde schlie¿lich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008 rechtskr¿ftig abgewiesen und seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 best¿tigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. 12. 2008, Zl. 2007/18/0794, den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. 9. 2007, XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. 12. 2008, Zl. 2007/18/0794, den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. 9. 2007, römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aufgrund dieses Erkenntnisses erging ein Ersatzberufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX mit welchem der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG behoben wurde.Aufgrund dieses Erkenntnisses erging ein Ersatzberufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom römisch 40 mit welchem der Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG behoben wurde.

Die Beschwerdef¿hrerin lebt seit 19. 10. 2001 ununterbrochen in ¿sterreich. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern, wobei ihr Vater unbefristet in ¿sterreich niedergelassen ist und f¿r den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Beschwerdef¿hrerin war zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet knapp 15 Monate alt. Sie besucht nunmehr die vierte Klasse eines Bundesrealgymnasiums in Wien. In der dritten Klasse wurde sie im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note 3 beurteilt.

Die Gro¿mutter v¿terlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten der Beschwerdef¿hrerin leben in ¿sterreich. Zu diesen hat sie regelm¿¿igen Kontakt.

Die Gro¿eltern der Beschwerdef¿hrerin m¿tterlicherseits und zwei ihrer Tanten leben in Gjakove. Weitere ihrer Verwandten m¿tterlicherseits leben mit Aufenthaltsbewilligungen in Deutschland.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B13 314.333-3/2011/8E, wurde die Ausweisung der Mutter der Beschwerdef¿hrerin aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer f¿r unzul¿ssig erkl¿rt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B13 314.333-3/2011/8E, wurde die Ausweisung der Mutter der Beschwerdef¿hrerin aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer f¿r unzul¿ssig erkl¿rt.

Hinsichtlich der f¿nf Geschwister der Beschwerdef¿hrerin ergingen gleichlautende Entscheidungen.

Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweisw¿rdigung:

Die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin ist durch die vorgelegte UNMIK-Geburtsurkunde erwiesen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdef¿hrerin und jenem ihrer Mutter und resultieren aus der Einvernahme ihrer Mutter vor dem Bundesasylamt am 7. 4. 2011 sowie aus den mit der Beschwerde und den Urkundenvorlagen vom 26. 9. 2012 und 28. 10. 2013 vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Vater der Beschwerdef¿hrerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in dessen Asylakt (Zl. 402.849).

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

Kommt die Berufungsbeh¿rde zum Ergebnis, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht der f¿r ihn ma¿gebenden Rechtslage entspricht, ist sie verpflichtet, ihn zu beheben und - sofern sie die Angelegenheit nicht gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur¿ckverweist - durch einen neuen rechtm¿¿igen Spruch zu ersetzen. Der Bescheid der Berufungsbeh¿rde hat die aus ¿ 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der vorinstanzliche angefochtene Bescheid in ihm aufgegangen ist. Sobald der Berufungsbescheid erlassen wurde und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschlie¿liche Tr¿ger des Inhalts der Entscheidung. Der Angefochtene Bescheid verliert in dem Umfang in dem er vom Berufungsbescheid betroffen ist, jegliche Wirkung. Prinzipiell wirkt er ex-nunc. Au¿er es wird auf Grund der konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Verfahrensnormen ausgesprochen, dass die Verbindlichkeit seines Inhaltes auf einen Zeitraum oder Zeitpunkt zur¿ckreicht, der vor seiner Erlassung liegt (vgl. Hengstschl¿ger/Leeb, AVG ¿ 66 Rz 87).Kommt die Berufungsbeh¿rde zum Ergebnis, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht der f¿r ihn ma¿gebenden Rechtslage entspricht, ist sie verpflichtet, ihn zu beheben und - sofern sie die Angelegenheit nicht gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur¿ckverweist - durch einen neuen rechtm¿¿igen Spruch zu ersetzen. Der Bescheid der Berufungsbeh¿rde hat die aus ¿ 66 Absatz 4, AVG resultierende Wirkung, dass der vorinstanzliche angefochtene Bescheid in ihm aufgegangen ist. Sobald der Berufungsbescheid erlassen wurde und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschlie¿liche Tr¿ger des Inhalts der Entscheidung. Der Angefochtene Bescheid verliert in dem Umfang in dem er vom Berufungsbescheid betroffen ist, jegliche Wirkung. Prinzipiell wirkt er ex-nunc. Au¿er es wird auf Grund der konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Verfahrensnormen ausgesprochen, dass die Verbindlichkeit seines Inhaltes auf einen Zeitraum oder Zeitpunkt zur¿ckreicht, der vor seiner Erlassung liegt vergleiche Hengstschl¿ger/Leeb, AVG ¿ 66 Rz 87).

Daher ist der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 12. 1. 2009 mit ex-nunc Wirkung an Stelle des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches B¿ro, vom 11. 6. 2007 getreten, mit welchem gem¿¿ ¿ 60 Abs. 1 iV.m. Abs 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes; BGBl. I, Nr. 100/2005, gegen den Vater der Beschwerdef¿hrerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.Daher ist der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 12. 1. 2009 mit ex-nunc Wirkung an Stelle des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches B¿ro, vom 11. 6. 2007 getreten, mit welchem gem¿¿ ¿ 60 Absatz eins, iV.m. Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes; Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005,, gegen den Vater der Beschwerdef¿hrerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

¿ 10 Abs. 1 NAG in der am 12. 1. 2009 geltenden Fassung lautet:¿ 10 Absatz eins, NAG in der am 12. 1. 2009 geltenden Fassung lautet:

Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ung¿ltig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskr¿ftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer urspr¿nglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach ¿ 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

¿ 65 FPG in der am 12. 1. 2009 geltenden Fassung regelte die nachtr¿gliche Aufhebung eines bereits rechtskr¿ftigen Aufenthaltsverbotes auf Antrag bzw. von Amtswegen. Im Fall des Vaters der Beschwerdef¿hrerin lag keine Behebung des Aufenthaltsverbotes gem¿¿ ¿ 65 FPG vor.

Die ex-nunc Wirkung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 hat zur Folge, dass der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdef¿hrerin, jedenfalls mit 12. 1. 2009, gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 NAG wieder aufgelebt ist.Die ex-nunc Wirkung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 hat zur Folge, dass der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdef¿hrerin, jedenfalls mit 12. 1. 2009, gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, NAG wieder aufgelebt ist.

Das vorherige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008, mit dem seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 best¿tigt wurde, wurde daher - unter Ber¿cksichtigung der materiellen Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 12. 1. 2009 - ab diesem Tag gegenstandslos. Denn sowohl eine Ausweisung als auch ein Aufenthaltsverbot enthalten die Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachtr¿glich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung- infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verh¿ngten beh¿rdlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Wodurch die nachtr¿gliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle (VwGH vom 7. 11. 2003, Zl. 99/18/0190; Vgl auch VwGH vom 28. 4. 2008, Zl 2006/18/0287).Das vorherige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. 12. 2008, mit dem seine Ausweisung gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 best¿tigt wurde, wurde daher - unter Ber¿cksichtigung der materiellen Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 12. 1. 2009 - ab diesem Tag gegenstandslos. Denn sowohl eine Ausweisung als auch ein Aufenthaltsverbot enthalten die Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachtr¿glich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung- infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verh¿ngten beh¿rdlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Wodurch die nachtr¿gliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle (VwGH vom 7. 11. 2003, Zl. 99/18/0190; Vgl auch VwGH vom 28. 4. 2008, Zl 2006/18/0287).

Der Vater der Beschwerdef¿hrerin ist daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes weiterhin rechtm¿¿ig in ¿sterreich niedergelassen.

Aufgrund der verfehlten entgegengesetzten Annahme, f¿hrte das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. 6. 2011 aus, dass es sich au¿erstande sehe, die Bestimmungen ¿ber das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdef¿hrerin anzuwenden und die zu erfolgende Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, im einzig m¿glichen Fall gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern als dringend geboten ansehe.

Diese rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verkennt nach Ansicht des Asylgerichtshofes die ma¿gebliche Rechtslage. Das Bundesasylamt hat im Ergebnis bei der Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung der Ausweisungsentscheidung ¿ber die Beschwerdef¿hrerin die verfehlte rechtliche Beurteilung der Magistratsabteilung 35 vom 27. 8. 2009 ¿bernommen. Dieser zufolge komme dem Vater der Beschwerdef¿hrerin kein Aufenthaltsrecht zu, denn er habe einen Niederlassungsnachweis gehabt, welcher durch das Aufenthaltsverbot gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 NAG ung¿ltig geworden sei. Das Aufenthaltsverbot sei vom VwGH am 16. 12. 2008 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der SID - Entscheidung aufgehoben worden. Dadurch sei das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in die Lage vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur¿ckgetreten. Der VwGH ¿berpr¿fe einen angefochtenen Bescheid nur auf Grundlage der Rechtslage und des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Durch die Aufhebung durch den VwGH lebe der Aufenthaltstitel bzw. eigentlich das dahinter stehende Niederlassungsrecht (die AT-Karte sei ja ung¿ltig gelocht) wieder auf. Die Entscheidung des VwGH wirke zur¿ck, rein verfahrensrechtlich sei daher im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt die Ausweisungsentscheidung der Asylbeh¿rde die sp¿tere Entscheidung. Dadurch komme ¿ 10 Abs. 1 NAG wieder zum Tragen und das unbefristete Recht werde durch die Ausweisungsentscheidung ung¿ltig.Diese rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verkennt nach Ansicht des Asylgerichtshofes die ma¿gebliche Rechtslage. Das Bundesasylamt hat im Ergebnis bei der Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung der Ausweisungsentscheidung ¿ber die Beschwerdef¿hrerin die verfehlte rechtliche Beurteilung der Magistratsabteilung 35 vom 27. 8. 2009 ¿bernommen. Dieser zufolge komme dem Vater der Beschwerdef¿hrerin kein Aufenthaltsrecht zu, denn er habe einen Niederlassungsnachweis gehabt, welcher durch das Aufenthaltsverbot gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, NAG ung¿ltig geworden sei. Das Aufenthaltsverbot sei vom VwGH am 16. 12. 2008 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der SID - Entscheidung aufgehoben worden. Dadurch sei das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in die Lage vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur¿ckgetreten. Der VwGH ¿berpr¿fe einen angefochtenen Bescheid nur auf Grundlage der Rechtslage und des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Durch die Aufhebung durch den VwGH lebe der Aufenthaltstitel bzw. eigentlich das dahinter stehende Niederlassungsrecht (die AT-Karte sei ja ung¿ltig gelocht) wieder auf. Die Entscheidung des VwGH wirke zur¿ck, rein verfahrensrechtlich sei daher im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt die Ausweisungsentscheidung der Asylbeh¿rde die sp¿tere Entscheidung. Dadurch komme ¿ 10 Absatz eins, NAG wieder zum Tragen und das unbefristete Recht werde durch die Ausweisungsentscheidung ung¿ltig.

Vielmehr ist rechtlich ma¿geblich, dass bereits am 12. 1. 2009 (im ¿brigen vor der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes und auch der Magistratsabteilung 35) ein Ersatzberufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien ergangen war, mit welchem der Bescheid der Fremdenpolizei, mit dem zuvor ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verh¿ngt worden war, gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG aufgehoben wurde und, wie bereits erw¿hnt, die ex-nunc Wirkung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 zur Folge hat, dass der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdef¿hrerin, jedenfalls mit 12. 1. 2009, somit nach der asylrechtlichen Ausweisung durch den Asylgerichtshof (vom 1. 12. 2008) gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 NAG wieder aufgelebt ist.Vielmehr ist rechtlich ma¿geblich, dass bereits am 12. 1. 2009 (im ¿brigen vor der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes und auch der Magistratsabteilung 35) ein Ersatzberufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien ergangen war, mit welchem der Bescheid der Fremdenpolizei, mit dem zuvor ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verh¿ngt worden war, gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG aufgehoben wurde und, wie bereits erw¿hnt, die ex-nunc Wirkung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 12. 1. 2009 zur Folge hat, dass der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdef¿hrerin, jedenfalls mit 12. 1. 2009, somit nach der asylrechtlichen Ausweisung durch den Asylgerichtshof (vom 1. 12. 2008) gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, NAG wieder aufgelebt ist.

Das Bundesasylamt hat somit (basierend auf der verfehlten rechtlichen Beurteilung der Magistratsabteilung 35 vom 27. 8. 2009, siehe AV, Verwaltungsakt der Mutter S 883) die ma¿gebliche Rechtslage verkannt.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist (lit. i).Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist (Litera i,).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, h¿ngt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umst¿nden des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden d¿rfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen w¿rden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, h¿ngt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umst¿nden des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden d¿rfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen w¿rden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Vom Pr¿fungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt. Es kann n¿mlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umst¿nden, von der konkreten Lebenssituation abh¿ngig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen m¿ssen eine gewisse Intensit¿t aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abh¿ngig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Vollj¿hrigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Pr¿fungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt. Es kann n¿mlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umst¿nden, von der konkreten Lebenssituation abh¿ngig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen m¿ssen eine gewisse Intensit¿t aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abh¿ngig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Vollj¿hrigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR pers¿nliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die f¿r das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR pers¿nliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die f¿r das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Europ¿ische Gerichtshof f¿r Menschenrechte hat in seiner langj¿hrigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenf¿hrung zu gestatten. Dennoch k¿nne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von im Staat ans¿ssigen Personen Aufenthalt zu gew¿hren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. ¿sterreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europ¿ische Gerichtshof f¿r Menschenrechte hat in seiner langj¿hrigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenf¿hrung zu gestatten. Dennoch k¿nne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von im Staat ans¿ssigen Personen Aufenthalt zu gew¿hren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. ¿sterreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Gem¿¿ Art. 1 Bundesverfassungsgesetz ¿ber die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011 hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die F¿rsorge, die f¿r sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestm¿gliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Ma¿nahmen ¿ffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erw¿gung sein.Gem¿¿ Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz ¿ber die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011, hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die F¿rsorge, die f¿r sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestm¿gliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Ma¿nahmen ¿ffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erw¿gung sein.

Gem¿¿ Art. 2 Abs. 1 leg cit. hat jedes Kind Anspruch auf regelm¿¿ige pers¿nliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.Gem¿¿ Artikel 2, Absatz eins, leg cit. hat jedes Kind Anspruch auf regelm¿¿ige pers¿nliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Gem¿¿ Art. 7 leg cit. ist eine Beschr¿nkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gew¿hrleisteten Rechte und Anspr¿che nur zul¿ssig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem¿¿ Artikel 7, leg cit. ist eine Beschr¿nkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gew¿hrleisteten Rechte und Anspr¿che nur zul¿ssig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes K¿nigreich erachtete der Europ¿ische Gerichtshof f¿r Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zul¿ssig, obwohl die Beschwerdef¿hrerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Gro¿britannien aufh¿ltig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begr¿ndetes Privatleben, n¿mlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufst¿tig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdef¿hrerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gew¿hrt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten K¿nigreich w¿hrend der Anh¿ngigkeit ihrer verschiedenen Asylantr¿ge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prek¿r gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Antr¿ge durch eine behauptete Verz¿gerung ihrer Erledigung durch die Beh¿rden nicht unverh¿ltnism¿¿ig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes K¿nigreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdef¿hrerin, die vier Jahre lang g¿nzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederl¿ndischen Staatsb¿rger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederl¿ndischen Vaters) die niederl¿ndische Staatsb¿rgerschaft besa¿ und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbeh¿rdlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte ¿berwogen die Konsequenzen einer (zwangsl¿ufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die ¿ffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Beh¿rden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes K¿nigreich erachtete der Europ¿ische Gerichtshof f¿r Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zul¿ssig, obwohl die Beschwerdef¿hrerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Gro¿britannien aufh¿ltig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begr¿ndetes Privatleben, n¿mlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufst¿tig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdef¿hrerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gew¿hrt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten K¿nigreich w¿hrend der Anh¿ngigkeit ihrer verschiedenen Asylantr¿ge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prek¿r gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Antr¿ge durch eine behauptete Verz¿gerung ihrer Erledigung durch die Beh¿rden nicht unverh¿ltnism¿¿ig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes K¿nigreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdef¿hrerin, die vier Jahre lang g¿nzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederl¿ndischen Staatsb¿rger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederl¿ndischen Vaters) die niederl¿ndische Staatsb¿rgerschaft besa¿ und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbeh¿rdlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte ¿berwogen die Konsequenzen einer (zwangsl¿ufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die ¿ffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Beh¿rden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, ergingen w¿hrend der ungef¿hr zw¿lfj¿hrigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdef¿hrerin im ¿sterreichischen Bundesgebiet ihr gegen¿ber insgesamt zwei rechtskr¿ftige negative Asylentscheidungen (in den Jahren 2002 und 2010) jedoch keine rechtskr¿ftige Ausweisungsentscheidung. Nach negativer Beendigung ihres ersten Asylverfahrens hielt sie sich bis zu ihrem erneuten Antrag auf internationalen Schutz am 26. 2. 2007 nicht rechtm¿¿ig in ¿sterreich auf.

Insofern unterscheidet sich der gegenst¿ndliche Fall von jenen F¿llen, in denen gegen¿ber Asylwerbern nach ihrer Antragstellung mehrere Jahre, ohne dass es ihrer Sph¿re zuzurechnen w¿re, keine rechtskr¿ftige beh¿rdliche Entscheidung ergeht, in denen sich diese Asylwerber aber w¿hrend der Dauer ihres Asylverfahrens rechtm¿¿ig auf Grund einer vorl¿ufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im ¿sterreichischen Bundesgebiet aufhalten.

Wenn auch der EGMR in seiner bereits angef¿hrten Entscheidung vom 8. 4. 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss gelangt, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegr¿ndeter, auf Grund dieser Antragstellungen blo¿ vor¿bergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtm¿¿ige, ¿ber den Status eines Asylwerbers w¿hrend des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gr¿nde und jegliches w¿hrend eines solchen unsicheren Aufenthaltes begr¿ndetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabw¿gung mit dem legitimen ¿ffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu f¿hren k¿nne, eine Au¿erlandesschaffung als unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff anzusehen, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates in diesem besonders ber¿cksichtigungsw¿rdigen Fall Folgendes hervorzuheben:

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausf¿hrt, dass es sich au¿erstande sieht, die Bestimmungen ¿ber das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdef¿hrerin anzuwenden und die zu erfolgende Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, im einzig m¿glichen Fall, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern sich als kein Eingriff in "Artikel 8 EMRK" darstelle, weil das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe, ergibt sich bereits aufgrund des Umstandes, dass der Vater der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich tats¿chlich rechtm¿¿ig niedergelassen ist, die Unzul¿ssigkeit der Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin, ihrer Mutter und Geschwister, welche alle mit ihrem Ehemann/Vater im gemeinsamen Haushalt leben und ein Familienleben f¿hren.

Auch das Privatleben der Beschwerdef¿hrerin in ¿sterreich erweist sich als relevant. Sie h¿lt sich seit mehr als zw¿lf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wo auch ihre Gro¿mutter sowie mehrere ihrer Onkel und Tanten v¿terlicherseits, zu welchen sie regelm¿¿igen Kontakt hat, leben. Aufgrund der aufhebenden Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof am 25. 11. 2009, Zlen. 2007/01/1153-9, 2007/01/1168 bis 1171-8 und im n¿chsten Verfahrensgang durch den Asylgerichtshof am 9. 12. 2010, Zl. B5 314.332-2/2010/2E musste sie zudem nicht mit einem negativen Verfahrensausgang rechnen.

Die Beschwerdef¿hrerin und ihre Geschwister sind in ¿sterreich sozialisiert worden, wobei alle bis auf die Beschwerdef¿hrerin auch in ¿sterreich geboren wurden. Insbesondere bei der Beschwerdef¿hrerin, ist jedoch das private Interesse an einem Weiterverbleib in ¿sterreich am st¿rksten ausgepr¿gt. Sie besucht nunmehr die vierte Klasse eines Bundesrealgymnasiums in Wien und wurde im Abschlusszeugnis der dritten Klasse im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note 3 beurteilt. In der Judikatur des VfGH wird den privaten Interessen Minderj¿hriger, welche den Gro¿teil ihres Lebens in ¿sterreich verbracht haben, sich mitten in der Schulbildung befinden und sich schulisch und gesellschaftlich gut integriert haben, hohes Gewicht einger¿umt (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10ua). Die Beschwerdef¿hrerin ist bereits dreizehn Jahre alt, wobei sie ab ihrem zweiten Lebensjahr in ¿sterreich lebt. In ihrem Alter ist einerseits eine Anpassungsf¿higkeit nicht mehr anzunehmen. Andererseits w¿re bei einer R¿ckkehr in den Kosovo damit zu rechnen, dass sie in diesem schwierigen Alter, welches auch in einem stabilen Umfeld Belastungen und Umbr¿che mit sich bringt, vor gravierende pers¿nliche und schulische Probleme gestellt w¿re, die ihrer bisher erfolgreichen Entwicklung schaden w¿rden, was daher auch im Sinne des Artikels 1 Bundesverfassungsgesetz ¿ber die Rechte von Kindern, (BGBl. I Nr. 4/2011) nicht ihrem Kindeswohl entsprechen w¿rde. Aufgrund ihres schulischen Erfolges, ihrer Verankerung in ihrem sozialen und famili¿ren (Gro¿mutter, Onkel und Tanten v¿terlicherseits) Umfeld in ¿sterreich, ihrer mangelnden Bindung an den Kosovo und der zu erwartenden Probleme f¿r eine in ¿sterreich aufgewachsene 13-j¿hrige Heranwachsende, sich in die patriarchalische kosovarische Gesellschaft einzugliedern, ¿berwiegt sowohl das famili¿re als auch das private Interesse der Beschwerdef¿hrerin an einem Weiterverbleib in ¿sterreich das ¿ffentliche Interesse - im Sinne einer geordneten Zuwanderung - an einer Ausweisung. Der Beschwerdef¿hrerin kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin nach Beendigung des ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt hat.Die Beschwerdef¿hrerin und ihre Geschwister sind in ¿sterreich sozialisiert worden, wobei alle bis auf die Beschwerdef¿hrerin auch in ¿sterreich geboren wurden. Insbesondere bei der Beschwerdef¿hrerin, ist jedoch das private Interesse an einem Weiterverbleib in ¿sterreich am st¿rksten ausgepr¿gt. Sie besucht nunmehr die vierte Klasse eines Bundesrealgymnasiums in Wien und wurde im Abschlusszeugnis der dritten Klasse im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note 3 beurteilt. In der Judikatur des VfGH wird den privaten Interessen Minderj¿hriger, welche den Gro¿teil ihres Lebens in ¿sterreich verbracht haben, sich mitten in der Schulbildung befinden und sich schulisch und gesellschaftlich gut integriert haben, hohes Gewicht einger¿umt vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10ua). Die Beschwerdef¿hrerin ist bereits dreizehn Jahre alt, wobei sie ab ihrem zweiten Lebensjahr in ¿sterreich lebt. In ihrem Alter ist einerseits eine Anpassungsf¿higkeit nicht mehr anzunehmen. Andererseits w¿re bei einer R¿ckkehr in den Kosovo damit zu rechnen, dass sie in diesem schwierigen Alter, welches auch in einem stabilen Umfeld Belastungen und Umbr¿che mit sich bringt, vor gravierende pers¿nliche und schulische Probleme gestellt w¿re, die ihrer bisher erfolgreichen Entwicklung schaden w¿rden, was daher auch im Sinne des Artikels 1 Bundesverfassungsgesetz ¿ber die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,) nicht ihrem Kindeswohl entsprechen w¿rde. Aufgrund ihres schulischen Erfolges, ihrer Verankerung in ihrem sozialen und famili¿ren (Gro¿mutter, Onkel und Tanten v¿terlicherseits) Umfeld in ¿sterreich, ihrer mangelnden Bindung an den Kosovo und der zu erwartenden Probleme f¿r eine in ¿sterreich aufgewachsene 13-j¿hrige Heranwachsende, sich in die patriarchalische kosovarische Gesellschaft einzugliedern, ¿berwiegt sowohl das famili¿re als auch das private Interesse der Beschwerdef¿hrerin an einem Weiterverbleib in ¿sterreich das ¿ffentliche Interesse - im Sinne einer geordneten Zuwanderung - an einer Ausweisung. Der Beschwerdef¿hrerin kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin nach Beendigung des ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt hat.

Die von der belangten Beh¿rde verf¿gte Ausweisung erweist sich angesichts dieser Erw¿gungen als unverh¿ltnism¿¿ig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer f¿r unzul¿ssig zu erkl¿ren.Die von der belangten Beh¿rde verf¿gte Ausweisung erweist sich angesichts dieser Erw¿gungen als unverh¿ltnism¿¿ig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer f¿r unzul¿ssig zu erkl¿ren.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage f¿r die zust¿ndige Fremdenbeh¿rde im Sinne der Gew¿hrung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 44 a

NAG.

Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zul¿ssigkeit der Einr¿umung von schriftlichem Parteiengeh¿r die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zul¿ssigkeit der Einr¿umung von schriftlichem Parteiengeh¿r die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europ¿ischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabh¿ngigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren ¿ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zul¿ssig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verb¿rgten Rechts achtet. Die m¿glichst rasche Entscheidung ¿ber Asylantr¿ge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erw¿gungsgrund 11 der Pr¿ambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in F¿llen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der m¿ndlichen Er¿rterung zu einer Verminderung der Qualit¿t der zu treffenden Entscheidung f¿hrt, tr¿gt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erf¿llt die in ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europ¿ischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabh¿ngigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren ¿ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zul¿ssig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verb¿rgten Rechts achtet. Die m¿glichst rasche Entscheidung ¿ber Asylantr¿ge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erw¿gungsgrund 11 der Pr¿ambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in F¿llen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der m¿ndlichen Er¿rterung zu einer Verminderung der Qualit¿t der zu treffenden Entscheidung f¿hrt, tr¿gt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erf¿llt die in ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverfahren, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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