Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 437.898-1/2013/6E
S2 437.899-1/2013/4E
S2 437.900-1/2013/5E
S2 437.901-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, alle StA Russiche Föderation, 2.)-4.) vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 11.051 EAST-West ad 1.), 13 11.055 EAST-West ad 2.), 13 11.056 EAST-West ad 3.), 13 11.057 EAST-West ad 4.) jeweils zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , alle StA Russiche Föderation, 2.)-4.) vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 11.051 EAST-West ad 1.), 13 11.055 EAST-West ad 2.), 13 11.056 EAST-West ad 3.), 13 11.057 EAST-West ad 4.) jeweils zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.- bis 4.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.- bis 4.-BF.
Die BF reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 30.07.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, wobei die 1.-BF ihren Personalausweis in Vorlage brachte. Für die 2. bis 4.-BF wurden Geburtsurkunden vorgelegt.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich würden sich ihr Vater, ein Bruder und drei Schwestern aufhalten, deren genaue Anschrift sei ihr nicht bekannt. Am 23.07.2013 habe sie Grosny mit dem Zug verlassen und sei über Moskau und Brest nach Polen gelangt, wo die BF am 27.07.2013 angekommen seien. Die 1.-BF habe im Zuge einer Kontrolle durch die polnischen Behörden einen Asylantrag gestellt. Danach habe sie eine Russin kennen gelernt, die den BF eine Unterkunft für zwei Tage zur Verfügung gestellt und auch die Weiterreise der BF nach Traiskirchen organisiert habe. Über Polen könne sie keine Angaben machen, sie habe sich dort nur kurze Zeit in einem Privatquartier aufgehalten. Sie wolle nicht zurück nach Polen, weil sich ein Großteil ihrer Familie in Österreich befinde. Die Heimat verlassen habe sie, weil ihr Ehemann ein Schläger sei, er übe ständig gegen die BF Gewalt aus. Die 1.-BF halte diese Übergriffe nicht mehr aus und bitte aus diesem Grund die österreichischen Behörden um Schutz. Sonstige Fluchtgründe gebe es nicht.
Hinsichtlich der 1.-BF scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (27.07.2013, Lublin, Asylantragstellung) auf.
Das Bundesasylamt richtete am 12.08.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesasylamt richtete am 12.08.2013 auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Am 12.08.2013 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 12.08.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.Am 12.08.2013 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 12.08.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.
Mit Schreiben vom 16.08.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 16.08.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2013 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie leide an einer Hautkrankheit, und habe seit zwei Jahren hohen Blutdruck und häufig Kopfschmerzen. Sie sei schon in Tschetschenien in Behandlung gewesen und habe fast die ganze Zeit im Krankenhaus verbracht. Auch nun stehe sie in ärztlicher Behandlung und nehme Tabletten ein. Ihr Sohn (Anmerkung: der 3.-BF) leide ebenfalls an einer Hautkrankheit, die beiden anderen Kinder seien gesund und würden auch keine Medikamente benötigen. Wegen einer Grippeerkrankung der 2. bis 4.-BF hätten diese keinen Arzt aufsuchen können. In Traiskirchen seien jedoch schon Medikamente wegen der Grippe verabreicht worden, jetzt würde es allen wieder gut gehen. In Wien würden ihr Vater, ein Bruder und drei Schwestern leben, alle seien anerkannte Flüchtlinge und schon seit zehn Jahren in Österreich aufhältig, mit diesen Angehörigen habe sie einmal pro Monat telefoniert, finanziell unterstützt sei sie nicht worden. Ihr Vater habe die BF einmal in Traiskirchen besucht, ihre Geschwister habe sie noch nicht persönlich getroffen. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort sehr leicht von ihrem Ehemann gefunden werden könnte, sie habe große Angst um ihre Kinder und sich selbst. Sie habe sich in Polen auch nicht in das Flüchtlingslager begeben, weil dies zu riskant gewesen wäre. Konkrete Vorfälle hätten sich in Polen jedoch nicht ereignet.
Mit Schreiben vom 04.09.2013 nahm die 1.-BF zu den ihr im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Polen schriftlich Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie bitte Österreich, sie vor ihrem Mann zu beschützen, dieser habe gedroht die BF umzubringen. Er habe ihr heute telefonisch mitgeteilt, dass er sich schon in Polen befinde.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die ausgesprochenen Ausweisungen würden keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen, da zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde und das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert wird, wenn der Fremde erwachsen ist und mit seinen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hierbei wurde auf Judikatur des VwGH hingewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die ausgesprochenen Ausweisungen würden keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen, da zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde und das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert wird, wenn der Fremde erwachsen ist und mit seinen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hierbei wurde auf Judikatur des VwGH hingewiesen.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle BF) erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, in Polen wären die BF auf sich alleine gestellt, in Österreich würden der Vater und die Geschwister der 1.-BF, die anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien, die BF unterstützen, bei sich aufnehmen und beschützen. Hingegen seien in Polen sogar 10% der Asylberechtigten von Obdachlosigkeit bedroht.
4. Die Beschwerden langten beim Asylgerichtshof am 23.09.2013 ein.
5. Am 25.9.2013 legte die 1-BF eine sie betreffende Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in der die Abklärung der bei der 1-BF vermuteten Überlastungsreaktion erbeten wird, weiters legte die 1-BF SMS-Nachrichtentexte vor, die ihrem Vorbringen zufolge von ihrem Ehegatten an sie gesendet worden seien (OZ 2, Übersetzung OZ 4).
6. Mit Beschlüssen jeweils vom 02.10.2013 (OZ 3 im Akt der 1-BF) erteilte der Asylgerichtshof den Beschwerden aufschiebende Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die BF reisten aus der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten letztlich in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 27.07.2013 einen Asylantrag stellten, deren Ausgang jedoch nicht abwarteten. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 30.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.1. Die BF reisten aus der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten letztlich in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 27.07.2013 einen Asylantrag stellten, deren Ausgang jedoch nicht abwarteten. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 30.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Festgestellt wird, dass in Österreich der Vater der 1.-BF sowie deren drei Schwestern und ein Bruder leben und von Österreich bereits im Jahr 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben.
Die 1.-BF behauptet Bedrohungen in Polen durch ihren gewalttätigen Ehegatten sowie gesundheitliche Probleme einschließlich einer psychischen Überlastungsreaktion, Ermittlungen zu dieser Bedrohung bzw. zum Gesundheitszustand (in der behördlichen Einvernahme wurde ausdrücklich ein medizinisches Behandlungserfordernis vorgebracht) wurden von der Behörde nicht vorgenommen.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist formal somit gegeben, wobei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch eine Prüfung des Beschwerdefalles unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Anwendung humanitären Klausel iSd Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO in Betracht gezogen hätte werden können.Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist formal somit gegeben, wobei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch eine Prüfung des Beschwerdefalles unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Anwendung humanitären Klausel iSd Artikel 15, Absatz eins, Dublin II-VO in Betracht gezogen hätte werden können.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF - vor dem Hintergrund der Vorbringen - nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 bzw. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF - vor dem Hintergrund der Vorbringen - nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, bzw. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 1.-BF sowie eine Überstellung nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher zur Beurteilung einer Gefahr unter diesem Gesichtspunkt allerdings an einer sachverhaltsmäßigen Prüfung, etwa durch Einholung eines konkreten ärztlichen Befundes. Ebenso wenig sind nähere Ermittlungen dahingehend zu ersehen, ob tatsächlich - wie von der 1.-BF behauptet - eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten im Falle einer Aufenthaltnahme in Polen besteht, oder nicht. Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären, ob die 1.-BF an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welches Ausmaß diese hat, ob die behauptete Bedrohung in Polen vorliegt und die an sich als gegeben anzusehende Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im Hinblick darauf, dass die 1.-BF - im Gegensatz zu Österreich - in Polen mit ihren drei minderjährigen Kindern offenbar alleine leben würde und daher keine Hilfe bei der Betreuung derselben hätte, woraus sich - im Falle einer Erkrankung zusätzlich - eine mangelnde Flexibilität ergibt, erfolgreich in Anspruch genommen werden könnte. Bei der 1.-BF liegen möglicherweise kumulativ betrachtet besondere Umstände vor, die einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK, gegebenenfalls durch eine in Polen (anders als in Österreich) nicht gegebene Familienstruktur, ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen könnten.Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 1.-BF sowie eine Überstellung nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher zur Beurteilung einer Gefahr unter diesem Gesichtspunkt allerdings an einer sachverhaltsmäßigen Prüfung, etwa durch Einholung eines konkreten ärztlichen Befundes. Ebenso wenig sind nähere Ermittlungen dahingehend zu ersehen, ob tatsächlich - wie von der 1.-BF behauptet - eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten im Falle einer Aufenthaltnahme in Polen besteht, oder nicht. Im Beschwerdefall ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären, ob die 1.-BF an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welches Ausmaß diese hat, ob die behauptete Bedrohung in Polen vorliegt und die an sich als gegeben anzusehende Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im Hinblick darauf, dass die 1.-BF - im Gegensatz zu Österreich - in Polen mit ihren drei minderjährigen Kindern offenbar alleine leben würde und daher keine Hilfe bei der Betreuung derselben hätte, woraus sich - im Falle einer Erkrankung zusätzlich - eine mangelnde Flexibilität ergibt, erfolgreich in Anspruch genommen werden könnte. Bei der 1.-BF liegen möglicherweise kumulativ betrachtet besondere Umstände vor, die einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK, gegebenenfalls durch eine in Polen (anders als in Österreich) nicht gegebene Familienstruktur, ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich bringen könnten.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Beschwerdefall sind die oben angeführten ergänzenden Beweisaufnahmen zum Gesundheitszustand und zur Privatverfolgung der betreuungspflichtigen 1.-BF erforderlich. Erst nach Klärung des Sachverhaltes kann die rechtliche Beurteilung vorgenommen werden, ob mit der Rückverbringung der 1.- BF in ihrer Familiensituation in ihre von der EMRK geschützten Rechte eingegriffen werden würde.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Beschwerdefall sind die oben angeführten ergänzenden Beweisaufnahmen zum Gesundheitszustand und zur Privatverfolgung der betreuungspflichtigen 1.-BF erforderlich. Erst nach Klärung des Sachverhaltes kann die rechtliche Beurteilung vorgenommen werden, ob mit der Rückverbringung der 1.- BF in ihrer Familiensituation in ihre von der EMRK geschützten Rechte eingegriffen werden würde.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die mj BF sind jeweils Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Die mj BF sind jeweils Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, KassationZuletzt aktualisiert am
03.03.2014