TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 E2 438049-1/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Spruch

E2 438.049-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, Zl. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2012 über den XXXX illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 27.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX2012 sein Aufenthaltsland Jemen mit einem XXXX Flugzeug verlassen zu haben und über XXXX nach Österreich gelangt zu sein. Er bezeichnete sich als somalischer Staatsangehöriger, der Somalia bereits im Alter von 5 Jahren mit seinem Onkel Richtung Jemen verlassen habe. In Jemen herrsche Bürgerkrieg und deshalb sei er von seinem Onkel mit dem Ziel, nach XXXX zu gelangen, weggeschickt worden. Da er aber Angst hätte, in die XXXX zurückgeschickt zu werden (der Beschwerdeführer kam per Flugzeug direkt aus XXXX), stelle er jetzt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2012 über den römisch 40 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 27.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX2012 sein Aufenthaltsland Jemen mit einem römisch 40 Flugzeug verlassen zu haben und über römisch 40 nach Österreich gelangt zu sein. Er bezeichnete sich als somalischer Staatsangehöriger, der Somalia bereits im Alter von 5 Jahren mit seinem Onkel Richtung Jemen verlassen habe. In Jemen herrsche Bürgerkrieg und deshalb sei er von seinem Onkel mit dem Ziel, nach römisch 40 zu gelangen, weggeschickt worden. Da er aber Angst hätte, in die römisch 40 zurückgeschickt zu werden (der Beschwerdeführer kam per Flugzeug direkt aus römisch 40 ), stelle er jetzt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit 4 weiteren Personen ein. Es handelte sich dabei um den jemenitischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX und um die weibliche somalischen Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: XXXX) sowie um die männlichen somalischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: XXXX) und XXXX, geb. XXXX (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: XXXX). Die Genannten - außer dem Erstgenannten - stellten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit 4 weiteren Personen ein. Es handelte sich dabei um den jemenitischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 und um die weibliche somalischen Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: römisch 40 ) sowie um die männlichen somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: römisch 40 ) und römisch 40 , geb. römisch 40 (Verfahrenszahl beim Bundesasylamt: römisch 40 ). Die Genannten - außer dem Erstgenannten - stellten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner asylbehördlichen Einvernahme am 27.02.2013 an, er sei 1991 in XXXX/Somalia geboren und habe dort mit seinen Eltern, Geschwistern und einem Onkel gelebt. Im Alter von 5 Jahren habe er Somalia auf Grund des Krieges mit seinem Onkel verlassen und seien sie nach Jemen gereist. Dort habe er bis Oktober 2012 bei Verwandten gelebt. Im Jahr 2011 habe es in Jemen Krieg gegeben. Die Somalier seien von den Einheimischen geschlagen und vertrieben worden. Sie hätten nicht mehr wie vorher arbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer sei von Polizisten mitgenommen und in ein Gefängnis gesteckt worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen und dort an Malaria erkrankt, hätte nichts zu essen bekommen und unter schlechten Bedingungen gelebt. Als es ihm noch schlechter gegangen sei, hätten ihn Polizisten in ein Spital gebracht, wo er drei Tagen lang mit Infusionen behandelt worden wäre. Danach sei er zu Verwandten gegangen. Im Oktober 2012 habe er erneut versucht zu arbeiten. Beim Reinigen von Fahrzeugen habe ihn ein Fahrzeugbesitzer nicht für seine Arbeit bezahlen wollen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem Fahrzeugbesitzer gekommen. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Fahrzeugbesitzer zu Boden geschlagen worden. Gegenüber Passanten hätte der Fahrzeugbesitzer dann behauptet, der Beschwerdeführer hätte ihn bestohlen. Der Beschwerdeführer sei dann weggelaufen, sei aber von drei Männern bis nach Hause verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe über den Hinterausgang flüchten und sich im dahinter gelegenen Wald verstecken können. Am nächsten Tag sei er zu Fuß in eine Stadt gegangen und er habe dort Unterkunft bei Somaliern gefunden. Bei einem somalischen Treffpunkt habe ein Freund von ihm drei bewaffnete Männer gesehen. Der Freund habe ihm gesagt, dass diese drei Männer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer wären. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach XXXX geflüchtet. Dort habe er seinen Onkel getroffen. Dieser habe seine Verwandten in XXXX kontaktiert und es sei ihm erzählt worden, dass von den Verwandten der Mann angeschossen und die Frau vergewaltigt worden sei. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer dann gesagt, dass er Jemen verlassen müsse, weil er von diesen Männern verfolgt werde. Sein Onkel habe dann in XXXX bei Somaliern Geld für den Beschwerdeführer bekommen, wofür der Onkel sein Haus in Somalia eingesetzt habe. Danach hätte sein Onkel die Ausreise aus dem Jemen organisiert. Der Beschwerdeführer sei für einen Reisepass fotografiert worden und in Begleitung eines Mannes vom Flughafen in XXXX nach XXXX und von dort nach XXXX geflogen.2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner asylbehördlichen Einvernahme am 27.02.2013 an, er sei 1991 in XXXX/Somalia geboren und habe dort mit seinen Eltern, Geschwistern und einem Onkel gelebt. Im Alter von 5 Jahren habe er Somalia auf Grund des Krieges mit seinem Onkel verlassen und seien sie nach Jemen gereist. Dort habe er bis Oktober 2012 bei Verwandten gelebt. Im Jahr 2011 habe es in Jemen Krieg gegeben. Die Somalier seien von den Einheimischen geschlagen und vertrieben worden. Sie hätten nicht mehr wie vorher arbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer sei von Polizisten mitgenommen und in ein Gefängnis gesteckt worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen und dort an Malaria erkrankt, hätte nichts zu essen bekommen und unter schlechten Bedingungen gelebt. Als es ihm noch schlechter gegangen sei, hätten ihn Polizisten in ein Spital gebracht, wo er drei Tagen lang mit Infusionen behandelt worden wäre. Danach sei er zu Verwandten gegangen. Im Oktober 2012 habe er erneut versucht zu arbeiten. Beim Reinigen von Fahrzeugen habe ihn ein Fahrzeugbesitzer nicht für seine Arbeit bezahlen wollen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem Fahrzeugbesitzer gekommen. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Fahrzeugbesitzer zu Boden geschlagen worden. Gegenüber Passanten hätte der Fahrzeugbesitzer dann behauptet, der Beschwerdeführer hätte ihn bestohlen. Der Beschwerdeführer sei dann weggelaufen, sei aber von drei Männern bis nach Hause verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe über den Hinterausgang flüchten und sich im dahinter gelegenen Wald verstecken können. Am nächsten Tag sei er zu Fuß in eine Stadt gegangen und er habe dort Unterkunft bei Somaliern gefunden. Bei einem somalischen Treffpunkt habe ein Freund von ihm drei bewaffnete Männer gesehen. Der Freund habe ihm gesagt, dass diese drei Männer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer wären. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe er seinen Onkel getroffen. Dieser habe seine Verwandten in römisch 40 kontaktiert und es sei ihm erzählt worden, dass von den Verwandten der Mann angeschossen und die Frau vergewaltigt worden sei. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer dann gesagt, dass er Jemen verlassen müsse, weil er von diesen Männern verfolgt werde. Sein Onkel habe dann in römisch 40 bei Somaliern Geld für den Beschwerdeführer bekommen, wofür der Onkel sein Haus in Somalia eingesetzt habe. Danach hätte sein Onkel die Ausreise aus dem Jemen organisiert. Der Beschwerdeführer sei für einen Reisepass fotografiert worden und in Begleitung eines Mannes vom Flughafen in römisch 40 nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 geflogen.

Befragt warum er nicht von Jemen nach Somalia zurückgekehrt wäre, gab der Beschwerdeführer an, er kenne in Somalia niemand und es herrsche dort Krieg und Unsicherheit. Er habe in ein sicheres Land wollen. Er habe nie Dokumente besessen, die seine Identität nachweisen.

Das Bundesasylamt ging zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist und brachte ihm Länderfeststellungen zum Herkunftsland Somalia zur Kenntnis.

Die kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten jemenitischen Reisepasses ergab, dass dieser von einer autorisierten Behörde ausgestellt wurde und keine Elemente enthielt, die auf das Vorliegen einer Verfälschung hinweisen würden. Bei dem im Reisepass eingetragenen XXXX Visum wurde jedoch festgestellt, dass es sich um ein gestohlenes Blankodokument handelte und dieses nicht von einer autorisierten Stelle ausgestellt wurde.Die kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten jemenitischen Reisepasses ergab, dass dieser von einer autorisierten Behörde ausgestellt wurde und keine Elemente enthielt, die auf das Vorliegen einer Verfälschung hinweisen würden. Bei dem im Reisepass eingetragenen römisch 40 Visum wurde jedoch festgestellt, dass es sich um ein gestohlenes Blankodokument handelte und dieses nicht von einer autorisierten Stelle ausgestellt wurde.

In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, um festzustellen, von welcher Behörde der Reisepass ausgestellt wurde und ob es Hinweise zur Adresse des Passinhabers gäbe. Ebenso wurde angefragt, ob es für somalische Flüchtlinge leicht sei, einen jemenitischen Reisepass zu bekommen. Des Weiteren wurden die Angaben zum vom Beschwerdeführer bezeichneten Gefängnis, das Spital und die angegebenen Ereignisse in Jemen hinsichtlich der Unruhen 2011 sowie der angegebenen Übergriffe auf Somalier in dieser Zeit überprüft.

Die ersten beiden Fragen konnten von der Staatendokumentation mangels Überprüfungsmöglichkeiten nicht beantwortet werden. Die drei letztgenannten Fragen ergaben, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Gefängnis und das Spital existieren. Die Staatendokumentation bestätigte auch die Unruhen und die Übergriffe auf Somalier.

Dem Beschwerdeführer wurden die Erhebungsergebnisse sowie Feststellungen zur Grundversorgung, wirtschaftlichen Lage und zur medizinischen Versorgung in Jemen schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dazu schriftlich Stellung und führte aus, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer jemenitischer Staatsbürger sei. Der vorgelegte jemenitische Reisepass sei unter Mitwirkung eines Schleppers gegen Bezahlung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei von einem Schlepper in ein Büro begleitet worden, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er eine Unterschrift habe leisten müssen. Der im jemenitischen Pass angeführte Name sei falsch. Der Beschwerdeführer heiße so wie er angegeben hat. Über einer Sprachanalyse könne er beweisen, dass er tatsächlich aus Somalia stammt. Die den Jemen betreffenden Länderfeststellungen seien für einen somalischen Staatsbürger nicht relevant. Es sei aber bemerkenswert, wie genau das Vorbringen des Antragstellers zur Situation somalischer Flüchtlinge in Jemen mit den Länderfeststellungen bestätigt werde. Somalische Flüchtlinge in Jemen würden demnach von Behörden und Privatleuten häufig auf unterschiedliche Weise diskriminiert bzw. schikaniert und sie könnten dagegen keine behördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die dem Beschwerdeführer bereits zuvor übermittelten Länderfeststellungen zu Somalia würden ein ebenfalls düsteres Bild der Lage zeichnen. Demnach seien Menschen, die über kein soziales Netz bzw. Schutz eines Clans verfügen, so wie der Antragsteller, der seine Kindheit als somalischer Flüchtling in Jemen gelebt und keinerlei Verbindungen in sein Herkunftsland mehr unterhalten hätte, für den Fall der Abschiebung nach Somalia, wo Chaos herrsche, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, in menschenwürdiger Art zu leben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl oder jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Jemen abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jemen ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, FZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Jemen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jemen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner somalischen Herkunft aufgrund von Ungereimtheiten des Vorbringens nicht glaubhaft hätte machen können. Die Lage im Herkunftsland Jemen sei zwar in wesentlichen Bereichen problematisch, stelle sich aber nicht so dar, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde von denen praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet aufhält, schon allein aufgrund des Faktums seines Aufenthaltes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen ist. Die für somalische Flüchtlinge vorherrschende Situation in Jemen treffe auf den Beschwerdeführer als jemenitischer Staatsangehöriger nicht zu, zumal es ihm auch möglich gewesen sei zu studieren. Es käme hinzu, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen habe wollen und dies ließe den Schluss zu, dass er keinen persönlichen Gefahren oder Verfolgungen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ein junger, arbeitsfähiger und gebildeter Mann und aufgrund der Feststellungen über die Situation in Jemen fähig, seine Grundbedürfnisse zu decken. Er hätte auch familiäre Anknüpfungspunkte in Jemen, da er bei der Ausreise von Verwandten unterstützt worden sei. Er hätte auch die Möglichkeit, sich von seinen Verwandten in XXXX finanziell unterstützen zu lassen, zu denen der Beschwerdeführer reisen habe wollen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte und weise er kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK auf. Durch die Ausweisung käme es daher nicht zu einer Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle der Beschwerde sei damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unter Verschleierung seiner Identität bzw. Nationalität gestellt habe und er Jemen bereits im April 2012 verlassen habe.Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner somalischen Herkunft aufgrund von Ungereimtheiten des Vorbringens nicht glaubhaft hätte machen können. Die Lage im Herkunftsland Jemen sei zwar in wesentlichen Bereichen problematisch, stelle sich aber nicht so dar, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde von denen praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet aufhält, schon allein aufgrund des Faktums seines Aufenthaltes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen ist. Die für somalische Flüchtlinge vorherrschende Situation in Jemen treffe auf den Beschwerdeführer als jemenitischer Staatsangehöriger nicht zu, zumal es ihm auch möglich gewesen sei zu studieren. Es käme hinzu, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen habe wollen und dies ließe den Schluss zu, dass er keinen persönlichen Gefahren oder Verfolgungen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ein junger, arbeitsfähiger und gebildeter Mann und aufgrund der Feststellungen über die Situation in Jemen fähig, seine Grundbedürfnisse zu decken. Er hätte auch familiäre Anknüpfungspunkte in Jemen, da er bei der Ausreise von Verwandten unterstützt worden sei. Er hätte auch die Möglichkeit, sich von seinen Verwandten in römisch 40 finanziell unterstützen zu lassen, zu denen der Beschwerdeführer reisen habe wollen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte und weise er kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK auf. Durch die Ausweisung käme es daher nicht zu einer Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle der Beschwerde sei damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unter Verschleierung seiner Identität bzw. Nationalität gestellt habe und er Jemen bereits im April 2012 verlassen habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und darauf aufbauende Rechtswidrigkeit des Bescheides angeführt sowie der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu den einzelnen Beschwerdeausführungen wird auf den Akteninhalt (AS 303 bis 319) verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2013 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2013 gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsbürgerschaft geklärt wären und sich diese vor allem aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass ergeben würden. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, jemenitischer Staatsangehöriger zu sein und gibt an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er ebenso somalischer Staatsangehöriger wäre, wie jene Personen, mit denen er von XXXX nach Österreich eingereist ist. Bei diesen Personen wurde in ihren Verfahren jeweils festgestellt, dass es sich um somalische Staatsangehörige handelt, die mit nicht autorisiert ausgestellten und gefälschten jemenitischen Reisepässen gereist sind.3.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsbürgerschaft geklärt wären und sich diese vor allem aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass ergeben würden. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, jemenitischer Staatsangehöriger zu sein und gibt an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er ebenso somalischer Staatsangehöriger wäre, wie jene Personen, mit denen er von römisch 40 nach Österreich eingereist ist. Bei diesen Personen wurde in ihren Verfahren jeweils festgestellt, dass es sich um somalische Staatsangehörige handelt, die mit nicht autorisiert ausgestellten und gefälschten jemenitischen Reisepässen gereist sind.

Nun ist dem Bundesasylamt zwar nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte jemenitische Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufweist und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer autorisierten Behörde ausgestellt wurde. Dennoch sind Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angebracht. Selbst das Bundesasylamt ist offensichtlich zunächst von solchen Zweifeln ausgegangen, da es versucht hatte, durch eine Anfrage an die Staatendokumentation zu klären, ob es sich bei dem vorgelegten Reisepass um einen von einer autorisierten Behörde ausgestellten handelt und ob sich der Inhaber in Jemen aufhält bzw. dessen Adresse zu ermitteln. Die Fragestellung umfasste auch, wie es in Jemen für einen somalischen Flüchtling möglich wäre, ein solches jemenitisches Reisedokument zu bekommen. Das Bundesasylamt hat daneben nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer sich stets als somalischer Flüchtling oder Migrant in Jemen bezeichnete, in Somalia geboren ist, plausible Angaben zu seinen somalischen Verwandten, seine Lebensverhältnissen in Jemen, die für Somalier typisch sind, detailliert beschreibt und die somalische Sprache beherrscht.

Zur Klärung der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen jemenitischen Staatsangehörigen handelt, wäre im gegebenen Zusammenhang jedenfalls zu erheben, wie ein somalischer Migrant, der im Alter von 5 Jahren mit seinem Onkel nach Jemen gezogen ist und dort 17 Jahre gelebt und gearbeitet hat, die jemenitische Staatsbürgerschaft erlangen konnte. Die bloße Feststellung, dass ein scheinbar unbedenklicher jemenitischer Reisepass den Beweis über die jemenitische Staatsbürgerschaft darstellt, ist jedenfalls im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Immerhin wurde bei den anderen mit dem Beschwerdeführer gereisten Personen die somalische - und nicht die jemenitische - Staatsangehörigkeit festgestellt, obwohl diese ebenfalls jemenitische Reisedokumente vorgelegt hatten und angaben, aus dem Jemen zu kommen. Es geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht hervor, inwieweit sich deren Reisepässe vom Reisepass des Beschwerdeführers unterscheiden. Es geht auch aus dem Akt nicht hervor, dass die mit dem Beschwerdeführer mitreisenden Personen näher über den Beschwerdeführer befragt worden wären. Allenfalls hätten diese Auskunft über die Staatsangehörigkeit oder die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer in Jemen angeblich gehabt hätte, geben können.

Insofern ergibt sich ein notwendiger weiterer Ermittlungsbedarf, der jedenfalls die Erhebung des jemenitischen Staatsbürgerschaftsrechts zum Inhalt haben muss.

3.3. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Dabei wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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