TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 D17 413043-4/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Spruch

D17 413043-4/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.068 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.068 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stellte am 17.03.2009 ihren ersten Asylantrag in Österreich.

Die Beschwerdeführerin erklärte, ihren Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie um ihre Familie und insbesondere um ihren Ehemann Angst.

Die Beschwerdeführerin wurde am 26.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sie gesund und im fünften Monat schwanger sei.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr Ehemann beschlossen habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Dieser sei verschleppt worden und habe man ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Ausreise bei ihren Eltern und ihr Ehemann bei dessen Eltern aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft, sei in ihrem Herkunftsstaat nicht inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei unpolitisch und auch nie Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Auch habe sie keine Probleme mit Privatpersonen oder aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt.

Die Beschwerdeführerin erklärte, ihren Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Ihr Ehemann sei aufgrund eines anderen Mannes verschleppt worden. Ihr Ehemann sei unschuldig.

Zum Zeitpunkt der Mitnahme ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin zuhause gewesen. Auch die Tochter und ihre Schwiegermutter seien zuhause gewesen. Der Vorfall habe sich am Morgen ereignet, wobei sie ein genaues Datum oder eine genaue Zeit nicht angeben könne. Es sei ca. drei Wochen vor der Ausreise - Anfang Februar - gewesen.

Auf Nachfrage zum Hergang des Vorfalls schilderte die Beschwerdeführerin, dass mehrere Männer gekommen seien. Sie hätten Russisch gesprochen, seien maskiert und bewaffnet gewesen und hätten Militäranzüge - gefleckte Tarnanzüge - getragen.

Zum genauen Hergang des Übergriffes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Sie habe gerade geschlafen. Ihr Ehemann sei im Wohnzimmer gewesen. Zuerst sei ein Mann hereingekommen, anschließend seien mehrere gefolgt. Ihrem Ehemann sei ins Gesicht geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht gesehen, da nur ihre Schwiegermutter dabei gewesen sei.

Ihr Ehemann sei wegen seiner Freunde mitgenommen worden, die die Beschwerdeführerin jedoch nicht gekannt habe. Zwei Freunde ihres Ehemannes seien verschleppt und danach zu den tschetschenischen Widerstandskämpfern in die Berge gegangen.

Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr Ehemann bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat umgebracht werden würde.

Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.357-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.357-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2010 als gegenstandslos abgelegt, weil die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.

Zweitverfahren:

Am 11.01.2012 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren mittlerweile drei minderjährigen Kindern und ihrer Schwiegermutter neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellt am selben Tage ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits zuvor - nämlich am 07.07.2011 - hat ihr Ehemann einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in Russland gesucht werde. Die Beschwerdeführerin selbst sei unter Druck gesetzt worden. Von ihr habe man in Erfahrung bringen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Es sei ihr auch mit Verschleppung gedroht worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe.

Für ihre Kinder würden die gleichen Asylgründe wie für die Antragstellerin gelten.

Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, entführt zu werden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte die Beschwerdeführerin über einen Auslandsreisepass verfügt zu haben. Dieser befinde sich bei den polnischen Behörden.

Zuletzt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumswohnung in XXXX gelebt, auf die nunmehr ihre Schwester aufpasse. Sie habe gemeinsam mit der Schwiegermutter gelebt.Zuletzt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt, auf die nunmehr ihre Schwester aufpasse. Sie habe gemeinsam mit der Schwiegermutter gelebt.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie Probleme aufgrund ihres Ehemannes gehabt habe. Russen und Tschetschenen hätten ihren Ehemann abholen wollen. Ihr Ehemann sei in der Folge ausgereist. Danach seien sie auch zur Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gefragt worden, so sich ihr Ehemann befinde. Sie sei auch geschlagen und verletzt worden. Nicht einmal die Nachbarn hätten gewagt, zu ihr zu kommen. Diese hätten jedoch geschrien, die Beschwerdeführerin in Ruhe zu lassen.

Die Leute seien ein oder zwei Mal im Monat gekommen. Sie hätten Uniformen getragen, manche seien maskiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, wo sich ihr Ehemann aufhalte, stets geantwortet, dass sie es nicht wisse. Sie habe sich auch um ihre Kinder gefürchtet. Ihr Vater sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand, weshalb die Beschwerdeführerin diesen nicht alleine lassen habe wollen.

Befragt, weshalb sie nicht gleich mit ihrem Ehemann ausgereist sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Ehemann nicht einmal gesehen habe, als dieser ausgereist sei.

Ihr Ehemann habe sich aus Angst im Übrigen immer bei Freunden und Verwandten aufgehalten.

Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es einige Monate gedauert habe, bevor die Leute zu ihr gekommen seien. Das letzte Mal seien sie im November 2011 gekommen.

Die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nach dem ersten Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Schwiegermutter eine schwierige Operation gehabt habe und sie und ihr Ehemann sich um sie gesorgt hätten.

Die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie geschlagen worden sei, sofort zu Verwandten gezogen. Sie sei sofort abgereist. Sie habe schließlich in Erfahrung bringen können, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig sei.

Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der von ihr dargelegten Bedrohung um den Grund für die Ausreise handle. Weitere Angaben wolle sie nicht tätigen.

Die Beschwerdeführerin verneinte auf entsprechende Nachfrage, in der Russischen Föderation jemals in Haft oder festgenommen worden zu sein. Sie habe in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Sie sei auch weder aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden.

Die Beschwerdeführerin verneinte schließlich auch die Frage, ob es Probleme gegeben habe, die sie nur einer Frau erzählen wolle.

Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Leute beim letzten Mal der Schwiegermutter gesagt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin vergewaltigen werden, damit sie den Aufenthalt ihres Ehemannes verrate. Die Beschwerdeführerin sei auch dabei gewesen. Sie habe sich verteidigt. Dann hätten die Nachbarn laut geschrien, dass sie die Beschwerdeführerin in Ruhe lassen sollten. Schließlich seien die Leute gegangen. Die Beschwerdeführerin sei bald darauf ausgereist.

Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.478-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, GZ. D 17 413043-1/2012/3E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, GZ. D 17 413043-1/2012/3E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413043-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413043-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen sich auf die gleichen Fluchtgründe bzw. bauen die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auf die Verfolgung ihres Ehemannes auf. Diese Gründe wurden im Erkenntnis des Ehemannes vom heutigen Tag (D17 413041-2/2012/4E) abschließend abgehandelt. Dementsprechend ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis ihres Ehemannes zu verweisen. Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Beschwerdeführers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Im konkreten Fall konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits in einem ersten Asylverfahren ihre Fluchtgründe ausführlich schildern. Auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau liegt in der im ersten Verfahren bereits geltend gemachten Verfolgung begründet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben demnach in zwei Asylverfahren in mehreren Befragungen Gelegenheit gehabt, ihre Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen. Beide wurden mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach ausdrücklicher Befragung am Ende der jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das jeweilige Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und in der Folge seine Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen haben.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers - ergänzt durch seine Ehefrau - stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2009 festgenommen, für mehrere Tage angehalten und dabei misshandelt worden. Grund hiefür sei die Festnahme von drei Freunden des Beschwerdeführers gewesen, die in Verdacht gestanden wären, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein bzw. sei ein Cousin eines dieser Freunde Widerstandskämpfer gewesen. Einer der drei Freunde sei getötet worden und in der Folge dessen Familie verfolgt worden, die anderen beiden hätten sich nach ihrer Freilassung den Widerstandskämpfern angeschlossen.

Im zweiten Asylverfahren ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er ca. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe. Er habe nicht aktiv mitgewirkt, jedoch Waffen für die Kämpfer versteckt und sie diesen gebracht, wenn diese sie gebraucht hätten. Zudem habe er ihnen auch mit Essen geholfen.

Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt völlig zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines ersten - rechtskräftig beendeten - Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnte, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zumal der Beschwerdeführer seine Verfolgung auch im gegenständlichen Verfahren auf dieses als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen aufbaut, war seinem nunmehrigen Vorbringen bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 erstmals um Asyl angesucht. Grund hiefür sei gewesen, dass er im Herkunftsstaat Angst um sein Leben, um jenes seiner Ehefrau und jenes seiner Tochter gehabt habe. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - ohne sein Beschwerdeverfahren abzuwarten - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die Erklärung hiefür - der Besuch der kranken Mutter - ist bei der behaupteten drohenden Lebensgefahr im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd, zumal der Beschwerdeführer nicht alleine sondern mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat ist seine Mutter offensichtlich auch nicht auf sich alleine gestellt gewesen.

Letztlich ist der Beschwerdeführer neun Monate im Herkunftsstaat verblieben. Seine Ehefrau und die minderjährigen Töchter haben sich überhaupt über ein Jahr lang im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch dieser lange Aufenthalt spricht gegen die behauptete Rückkehr, um die erkrankte Mutter zu besuchen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde vermeint, nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die neuerliche Ausreise verfügt zu haben, war dies im Lichte der soeben getätigten Ausführungen als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch das ganze Verfahren hindurch von Unterstützung durch die zahlreichen Angehörigen berichtet haben und der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau letztlich innerhalb kürzester Zeit die Mittel für die neuerliche Ausreise aufgetrieben hätten.

Aus Sicht des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt demnach die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat über den dargelegten über einen bloßen Besuch hinausgehenden Zeitraum vollkommen zu Recht als gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgungsgefahr gewertet.

Der Beschwerdeführer hat schließlich ausdrücklich erklärt, sich nicht aktiv am Widerstand beteiligt zu haben. Er soll - wie dargelegt - von ca. 2001 bis 2003 die Widerstandskämpfer unterstützt haben.

In der Folge hat der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt. Er hat nach seinen Ausführungen eine Ausbildung und ein Studium absolviert und ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2009 gearbeitet.

Erst infolge der Festnahme der drei Freunde soll der Beschwerdeführer ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein, wobei der Beschwerdeführer überhaupt nicht konkret angeben hat können, von wem er eigentlich verfolgt worden sei. Er blieb betreffend den Grund für seine Verfolgung im ersten Asylverfahren auch vollkommen vage und meinte, dass er nach den beiden Freunden befragt worden sei, die kurz davor festgenommen worden seien. Von der Festnahme der Freunde habe er im Übrigen nur gehört. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des ersten Asylverfahrens am 26.05.2009 wiederholt befragt, ob es noch weitere Gründe für seine Verfolgung gebe, was dieser verneint hat. Unter dieser Prämisse müssen seine Ausführungen, wonach er Widerstandskämpfer unterstützt habe, im zweiten Asylverfahren angezweifelt werden.

Bei einer vermuteten Verbindung zur Widerstandsbewegung ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und dem hg. Amtswissen vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2009 vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat leben hat können. Auch die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen für einen Zeitraum von neun Monaten bzw. von über einem Jahr (im Fall der Ehefrau und der minderjährige Kinder) bzw. eine weitere permanente Suche nach dem Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise realitätsnah.

Hätte tatsächlich eine Verbindung zur Widerstandsbewegung bestanden, wäre der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt richtig eingewendet - bereits im Jahr 2009 nicht freigelassen worden, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verblieben Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten - vor allem bei gezielten Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristische" Taten verdächtigen. Russische Truppen nehmen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teil, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Nunmehr sorgen vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums für Sicherheit und Ordnung. Aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen ergibt sich zudem, dass Angehörige und Freunde von Personen, die mit dem Widerstand in Zusammenhang gebracht werden, in Tschetschenien verfolgt werden.

Die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung scheitert somit bereits an der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar darlegen hat können, weshalb er überhaupt ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Er erklärte ausdrücklich, dass er kein aktiver Widerstandskämpfer gewesen ist. Seine Hilfstätigkeit aus den Jahren 2001 bis 2003 ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - offensichtlich unter jeglicher Wahrnehmungsgrenze geblieben, zumal der Beschwerdeführer bis 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt haben will und die behauptete Festnahme im Jahr 2009 im Zusammenhang mit seinen drei Freunden insbesondere nicht in dieser Hilfstätigkeit begründet gelegen sein soll.

Das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptete anhaltende Interesse der staatlichen Behörden an seiner Person nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 ist demnach - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - als vollkommen unglaubwürdig zu werten.

Im Lichte der vorgehaltenen Länderfeststellungen über das gezielte Vorgehen gegen Personen die der Widerstandsbewegung angehören bzw. die in Verdacht stehen, in diese involviert zu sein, ist auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über den Aufenthalt im Herkunftsstaat nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu schließen.

Der Beschwerdeführer ist im September 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer will sich nach seinen Ausführungen während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nach seiner Rückkehr bei Angehörigen versteckt gehalten haben. Erst im Juni 2011 soll es unverhofft zu einer Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter gekommen sein, wobei diese - wie auch vom Bundesasylamt richtig erkannt - vom Beschwerdeführer vollkommen realitätsfremd geschildert wurde. So sollen die staatlichen Behörden bei der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gerade in jener Nacht gesucht haben, die der Beschwerdeführer bei dieser verbracht haben soll. Der Beschwerdeführer habe jedoch in einer anderen Wohnung geschlafen. Die Mutter habe nämlich zwei Wohnungen im selben Gebäude in zwei unterschiedlichen Stockwerken gehabt. Bei der behaupteten intensiven und über Jahre anhaltenden Verfolgung des Beschwerdeführers, wären die einschreitenden Verfolger wohl mit dem Wissen über die zwei Wohnungen der Mutter versehen gewesen. Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde, wonach die Wohnung nicht auf die Mutter angemeldet gewesen sei, waren in diesem Zusammenhang offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Unlausibel ist im Übrigen, dass es erst nach mehrmonatigem Aufenthalt und genau in der einen Nacht, die der Beschwerdeführer bei seiner Mutter verbracht haben soll, zu einer zielgerichteten Suche nach ihm gekommen sein soll.

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Die Ehefrau erklärte in ihrer Beschwerde, dass die Verfolger des Beschwerdeführers ca. einen Monat nach der freiwilligen Rückkehr von dieser erfahren und den Beschwerdeführer wieder verfolgt hätten.

Stellt sich das Vorbringen über den Zeitpunkt, wann die Verfolger von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren hätten, bereits widersprüchlich dar, ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Wissens über die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Vollkommen unplausibel und völlig lebensfremd sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Ehefrau. Wie erwähnt, erklärte diese, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers bereits einen Monat nach seiner freiwilligen Rückkehr im September 2010 eingesetzt habe. Die Ehefrau soll nach ihren Ausführungen jedoch erst nach der neuerlichen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat im Juni 2011 belangt worden sein. Die Ehefrau soll im Unterschied zum Beschwerdeführer nicht versteckt gelebt haben. Demnach ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass erst nach mehreren Monaten Aufenthalt im Herkunftsstaat eine intensive Suche bei dieser eingesetzt haben soll. Die Übergriffe bzw. die Suche nach dem Beschwerdeführer schilderte die Ehefrau auch vollkommen vage und oberflächlich. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein bis zwei Mal im Monat - zuletzt im November 2011 - an nicht näher bestimmbaren Tagen, teils maskierte, teils uniformierte Männer gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu fragen. Dabei sei die Ehefrau geschlagen worden. Im Verlauf der Einvernahme steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass im Zuge des letzten Besuches vor ihrer Ausreise gedroht worden sei, sie zu vergewaltigen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers herauszufinden. Durch Selbstverteidigung und Schreie der Nachbarn habe sie dies verhindern können.

Bei der behaupteten über Jahre andauernden Verfolgung des Beschwerdeführers und der intensiven Suche nach ihm, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass erst zum dargelegten Zeitpunkt bei der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefragt worden ist. Auch die behauptete angekündigte Vergewaltigung nach monatelangem Nachschauhalten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Gegen die Ehefrau wie im Übrigen gegen Verwandte und Freunde wäre bei einem tatsächlichen Verdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in den Widerstand massiv vorgegangen worden. Eine neuerliche Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat wäre bei Zutreffen des Vorbringens nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte man diese wohl festgenommen, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Auch der Aufenthalt von nahezu sämtlichen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat spricht gegen die dargelegte Verfolgung, wäre doch bei dem dargelegten intensiven Interesse an seiner Person gegen diese vorgegangen worden bzw. wären diese mit Repressalien konfrontiert gewesen. Es ist jedoch nichts dergleichen erfolgt. Vielmehr schilderten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen in Tschetschenien. Die Mutter erklärte vor dem Bundesasylamt am 21.02.2012, dass sie deshalb freiwillig zurückkehren wolle, da ihr ältester Sohn in Russland sei. Der Beschwerdeführer behauptete im ersten Asylverfahren noch in der Beschwerde, dass sich sein Bruder laut seiner Mutter aufgrund des Beschwerdeführers versteckt halte, wovon seine Mutter jedoch nichts erwähnt hat. Die Mutter ist nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2012, bereits im März 2012 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Der Beschwerdeführer hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2011 im Übrigen erklärt, dass er einen Halbbruder habe, der ihn bei der neuerlichen Ausreise unterstützt habe. Die freiwillige Rückkehr der Mutter sowie der unverminderte Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat wären bei einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung offensichtlich nicht möglich.

Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen iVm. mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Beschwerdeführers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen in Verbindung mit mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Beschwerdeführers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.

Im Übrigen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die durch keine Beweismittel untermauert werden konnten. Das Vorbringen betreffend eine Suche nach dem Beschwerdeführer wurde von ihm und seiner Ehefrau - wie dargelegt - vollkommen oberflächlich und vage dargestellt. Irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben bzw. konkrete Angaben über die vermeintlichen Verfolger konnten überhaupt nicht getätigt werden.

In Zusammenhalt mit den weiteren zuvor dargelegten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und somit gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat sprechen, war auf ein konstruiertes und erfundenes Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu schließen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen im Wesentlichen mit diesen in Einklang stehende, allgemeine und vom Fall losgelöste Internetberichte zum Herkunftsstaat entgegengehalten. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer findet sich in den zitierten Internetberichten nicht.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der - auch in den vom Beschwerdeführer angeführten Berichten - weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Verdacht zu stehen, in die Widerstandsbewegung involviert und deshalb in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau über eine Eigentumswohnung und über ein soziales Netzwerk. Bis zur ersten Ausreise im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer das finanzielle Auslangen gefunden und ist er einer Beschäftigung nachgegangen. Er konnte für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten, indem er als "Innenausstatter" tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine fundierte Ausbildung und wie soeben ausgeführt über entsprechende Berufserfahrung. Zumal der Beschwerdeführer jung ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet, wäre es ihm im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Das bloße Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hindert den Beschwerdeführer nicht an einer Berufstätigkeit, was auch insbesondere dadurch gestützt wird, dass der Beschwerdeführer Sport auf hohem Niveau betreibt.

Im Übrigen wurden der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 durch die zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie durch Freunde und Nachbarn unterstützt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat seine Mutter seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder unterstützt.

Zumal sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten und auch die Mutter des Beschwerdeführers im März 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich seitdem wieder dort aufhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr - wie bisher - auf dieses soziale Netzwerk vertrauen können. In diesem Zusammenhang war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass dieser im ersten Asylverfahren durch das Bundesasylamt erhoben wurde. Laut eingeholtem psychiatrischem Gutachten vom 31.07.2009 besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression und dissoziativer Bewegungsstörung im rechten Arm. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde bejaht. Dem Beschwerdeführer wurden auch entsprechende Länderinformationen vorgehalten, wonach ausreichende Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen und insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen.

Der Beschwerdeführer ist schließlich im September 2010 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat bereits durch seine tatsächliche Rückkehr in den Herkunftsstaat und den dortigen mehrmonatigen Aufenthalt gezeigt, dass seine Überstellung in den Herkunftsstaat problemlos möglich war und es insbesondere zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist.

Nach seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2011 hat der Beschwerdeführer weder während des zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde eine gesundheitliche Beeinträchtigung releviert. Der Beschwerdeführer verneinte auf ausdrückliche Befragung auch, dass er an einer schweren Erkrankung leide bzw. Medikamente nehme.

Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - nämlich am 22.05.2012 - legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.05.2012 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Im Befund wird lediglich eine Behandlung mit handelsüblichen Antidepressiva vorgeschlagen. Auch ist vermerkt, dass das vorgeschlagene Medikament nicht auf der Dopingliste der NADA steht. Auch wird im psychiatrischen Befund ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich selbst helfe, in dem er Sport (Ringen) auf hohem Niveau betreibe.

Für den erkennenden Senat haben sich im Lichte dieser Aspekte keine Anhaltspunkte ergeben, inwieweit sich die psychische Situation des Beschwerdeführers von der Situation zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 unterscheidet.

Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin am 09.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Ehemann der Antragstellerin am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Ehemann der Antragstellerin am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, GZ. D17 413043-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta" sind, welche einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, GZ. D17 413043-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta" sind, welche einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.

Drittverfahren:

Am 29.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren - verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Ehemann nunmehr über Unterlagen, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern können, vorlegen könne. Zusätzlich hätten sie auch Unterlagen vom Krankenhaus erhalten, worin bestätigt werde, dass ihre Kinder aufgrund der Vorgangsweise der dortigen Polizei psychisch geschädigt seien. Auch liege eine Krankenhausbestätigung für die Beschwerdeführerin vor, welche zum Inhalt habe, dass sie nach einem Polizeiübergriff in stationärer Behandlung gewesen sei.(Akt der EAST Ost, AS 21-31)

Mit schriftlicher Mitteilung vom 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass die Zurückweisung ihres gegenständlichen Antrags beabsichtigt sei.Mit schriftlicher Mitteilung vom 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass die Zurückweisung ihres gegenständlichen Antrags beabsichtigt sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2013 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen zur Antragstellung im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres Mannes Probleme hätte, diese würden seit den Jahren 2008/2009 bestehen. Einer der Freunde des Mannes sei in den Bergen kämpfen gewesen, wegen der Freunde hätten die Probleme des Mannes begonnen. Seitdem sie in Österreich seien, hätten sie nunmehr Ladungen bekommen, sie würden seine Rückkehr wollen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie selbst wie auch ihre Kinder gesund seien, lediglich die Tochter Rajana habe eine Deformierung im Brustbereich, ein Operationstermin würde anstehen, näheres dazu wisse sie selbst nicht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2013 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen zur Antragstellung im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres Mannes Probleme hätte, diese würden seit den Jahren 2008 aus 2009, bestehen. Einer der Freunde des Mannes sei in den Bergen kämpfen gewesen, wegen der Freunde hätten die Probleme des Mannes begonnen. Seitdem sie in Österreich seien, hätten sie nunmehr Ladungen bekommen, sie würden seine Rückkehr wollen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie selbst wie auch ihre Kinder gesund seien, lediglich die Tochter Rajana habe eine Deformierung im Brustbereich, ein Operationstermin würde anstehen, näheres dazu wisse sie selbst nicht.

Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 09.068 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 09.068 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung auf diesselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahren beziehe, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst seien. Über die beiden vorgelegten handschriftlichen Ladungen sei bereits im Wiederaufnahmeverfahren vom Asylgerichtshof im Erkenntnis zu D17 413041-3/2013/2E vom 15.10.2013 abgesprochen worden und werde auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Bezüglich der Erkrankung des Ehemannes wegen Epilepsie sei kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf im Bundesgebiet feststellbar gewesen, weshalb die vorgebrachte Erkrankung einer Abschiebung in der Herkunftsstaat gem. Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung auf diesselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahren beziehe, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst seien. Über die beiden vorgelegten handschriftlichen Ladungen sei bereits im Wiederaufnahmeverfahren vom Asylgerichtshof im Erkenntnis zu D17 413041-3/2013/2E vom 15.10.2013 abgesprochen worden und werde auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Bezüglich der Erkrankung des Ehemannes wegen Epilepsie sei kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf im Bundesgebiet feststellbar gewesen, weshalb die vorgebrachte Erkrankung einer Abschiebung in der Herkunftsstaat gem. Artikel 3, EMRK nicht entgegen stehe.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 zugestellt und wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Gegen die letztgenannte Entscheidung, die der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 11.11.2013 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Verfahrens mangelhaft sei, die belangte Behörde weder eine Prüfung der Sachverhaltsänderung vorgenommen hätte noch sei dem bekämpften Bescheid eine eigenständige Begründung über das Begehren entnehmbar gewesen und habe die belangte Behörde lediglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

II.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin bzw. dem Ehemann im dritten Rechtsgang behaupteten Verfolgung um einen Sachverhalt handelt, den die Genannten bereits im ersten Rechtsgang geltend machten, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Allerdings kann der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden, was auch im Ergebnis in der Beschwerde zu Recht moniert wurde. Abgesehen davon, dass im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes keine Übersetzungen der zahlreichen vorgelegten Dokumente einliegen oder ein Hinweis über eine vorgenommene Übersetzung ersichtlich ist, wurden weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Ehemann zum Inhalt dieser Dokumente näher befragt und steht dieses Vorgehen jedenfalls der getroffenen Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes entgegen.römisch zwei.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin bzw. dem Ehemann im dritten Rechtsgang behaupteten Verfolgung um einen Sachverhalt handelt, den die Genannten bereits im ersten Rechtsgang geltend machten, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Allerdings kann der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden, was auch im Ergebnis in der Beschwerde zu Recht moniert wurde. Abgesehen davon, dass im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes keine Übersetzungen der zahlreichen vorgelegten Dokumente einliegen oder ein Hinweis über eine vorgenommene Übersetzung ersichtlich ist, wurden weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Ehemann zum Inhalt dieser Dokumente näher befragt und steht dieses Vorgehen jedenfalls der getroffenen Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes entgegen.

Vielmehr hat die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet und erschöpften sich schließlich deren beweiswürdigende Überlegungen darin, dass auf die Ausführungen einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. D17 413043-3/2013, über das Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführerin verwiesen wurde, was aber im vorliegenden Fall eine selbstständige Beweiswürdigung über das Vorbringen nicht zu ersetzen vermag. Im Übrigen wurden im Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 AVG die nunmehr behaupteten Bestätigungen von Krankenhäusern über Verletzungen oder den psychischen Zustand der Kinder überhaupt nicht vorgelegt und sind in die ergangene Entscheidung daher auch gar nicht eingeflossen.Vielmehr hat die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet und erschöpften sich schließlich deren beweiswürdigende Überlegungen darin, dass auf die Ausführungen einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. D17 413043-3/2013, über das Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführerin verwiesen wurde, was aber im vorliegenden Fall eine selbstständige Beweiswürdigung über das Vorbringen nicht zu ersetzen vermag. Im Übrigen wurden im Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, AVG die nunmehr behaupteten Bestätigungen von Krankenhäusern über Verletzungen oder den psychischen Zustand der Kinder überhaupt nicht vorgelegt und sind in die ergangene Entscheidung daher auch gar nicht eingeflossen.

Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen und erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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