TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 D17 413041-4/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Spruch

D17 413041-4/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 1309.067 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 1309.067 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er stellte am 17.03.2009 seinen ersten Asylantrag in Österreich, nachdem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter (zu den Zlen. D17 413043-3/2013 und D17 413042-3/2013) am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen zu haben.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von mehreren maskierten Männern verschleppt und ca. fünf Tage lang festgehalten worden sei, da sich zwei seiner ehemaligen Freunde nach Verfolgungen der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten. Vom Beschwerdeführer sei verlangt worden, den Aufenthaltsort seiner Freunde zu nennen. Diesen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gekannt. Er sei immer wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als zu fliehen oder sich der Widerstandsbewegung anzuschließen. Er habe sich zur Flucht mit seiner Familie entschlossen.

Für die mit ihm mitgereiste minderjährige Tochter machte der Beschwerdeführer keine eigenen Angaben. Diese habe keine eigenen Fluchtgründe.

Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Er befürchte darüber hinaus, dass seine Familie umgebracht werden würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 09 03.356-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 09 03.356-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2010 als gegenstandslos abgelegt, weil der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

Zweitverfahren:

Am 07.07.2011 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer schilderte zur Ausreise, dass er am 30.06.2011 selbständig mit dem Autobus von XXXX nach XXXX gereist sei. Ein LKW-Lenker habe ihn schließlich auf der Ladefläche eines Sattelzuganhängers direkt nach Österreich gebracht. Der Beschwerdeführer habe dementsprechend über die Reise keine Wahrnehmungen.Der Beschwerdeführer schilderte zur Ausreise, dass er am 30.06.2011 selbständig mit dem Autobus von römisch 40 nach römisch 40 gereist sei. Ein LKW-Lenker habe ihn schließlich auf der Ladefläche eines Sattelzuganhängers direkt nach Österreich gebracht. Der Beschwerdeführer habe dementsprechend über die Reise keine Wahrnehmungen.

Der Beschwerdeführer erklärte, bereits im Jahr 2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich von März 2009 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 in Österreich aufgehalten. Die Ausreise sei erfolgt, da seine Mutter damals schwer erkrankt sei. Sie habe operiert werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer zu dieser nachhause gefahren sei.

Der Beschwerdeführer habe kein Aufenthaltsverbot erhalten, sondern sei mit Unterstützung der Rückkehrberatung freiwillig nachhause gefahren.

Zum Grund für das neuerliche Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein im ersten Antrag angegebener Fluchtgrund unvermindert aufrecht sei.

Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2010 hätten ihm Nachbarn erzählt, dass Leute in einem dunklen PKW nach ihm gesucht hätten. Er hätte wieder Angst gehabt und sich seit seiner Rückkehr nach Tschetschenien immer bei Freunden und Bekannten versteckt, um unentdeckt zu bleiben. Aus Angst habe er sich nicht getraut, zuhause zu wohnen.

Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in XXXX gewesen, als maskierte Männer gekommen seien. Seine Mutter lebe in einem Mehrparteienhaus und habe eine Wohnung im sechsten und eine im siebenten Stock. Der Beschwerdeführer habe die Nacht in der Wohnung im sechsten Stock verbracht, als plötzlich maskierte Männer zu seiner Mutter in die Wohnung im siebenten Stock gekommen seien und nach ihm gesucht hätten.Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in römisch 40 gewesen, als maskierte Männer gekommen seien. Seine Mutter lebe in einem Mehrparteienhaus und habe eine Wohnung im sechsten und eine im siebenten Stock. Der Beschwerdeführer habe die Nacht in der Wohnung im sechsten Stock verbracht, als plötzlich maskierte Männer zu seiner Mutter in die Wohnung im siebenten Stock gekommen seien und nach ihm gesucht hätten.

Zum Glück sei der Beschwerdeführer im sechsten Stock gewesen und habe man ihn nicht finden können.

Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben bekommen. Er habe einen Freund verständigt, bei dem er ca. vier Tage in XXXX geblieben sei.Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben bekommen. Er habe einen Freund verständigt, bei dem er ca. vier Tage in römisch 40 geblieben sei.

Anschließend habe der Beschwerdeführer seinen Halbbruder angerufen, der ihn nach XXXXgeholt habe.

Sein Beschwerdeverfahren nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens habe er nicht abgewartet, da er zu seiner erkrankten Mutter zurückgekehrt sei.

Im Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Er sei illegal nach Österreich gereist. Seine Ehefrau und seine mittlerweile drei minderjährigen Töchter würden sich in XXXX aufhalten. Der Beschwerdeführer habe sie nicht mitgenommen, da er seinen Herkunftsstaat schnell verlassen habe müssen.Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Er sei illegal nach Österreich gereist. Seine Ehefrau und seine mittlerweile drei minderjährigen Töchter würden sich in römisch 40 aufhalten. Der Beschwerdeführer habe sie nicht mitgenommen, da er seinen Herkunftsstaat schnell verlassen habe müssen.

Dem Beschwerdeführer sei sowohl ein Inlands- als auch ein Auslandspass ausgestellt worden. Beide Pässe seien wahrscheinlich zuhause.

Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein, wobei er lediglich seinen Führerschein mithabe.

Im Bundesgebiet würden sich ein Cousin und eine Cousine aufhalten, die der Beschwerdeführer jedoch nur selten sehe. Im Bundesgebiet gebe es keine Personen, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Die deutsche Sprache beherrsche der Beschwerdeführer nur schlecht. Er verstehe mehr, als er sprechen könne.

Im Bundesgebiet gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nach. Er sei auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.

Der Beschwerdeführer leide auch an keinen schweren Erkrankungen und nehme derzeit keine Medikamente.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits einmal in Österreich gewesen sei, aufgrund der Erkrankung seiner Mutter jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Seine Mutter sei operiert worden. Ihm sei alles egal gewesen. Er sei nachhause gekommen und sei es seiner Mutter besser gegangen. Er habe Angst gehabt, dass seiner Mutter, während er hier lebe, etwas zustoße. Die Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Österreich gesagt, dass zwei oder drei Mal von Leuten in Uniformen, die in Autos mit verdunkelten Fensterscheiben gekommen wären, nach ihm gefragt worden sei.

Unter Verweis auf die unterschiedlichen Stockwerkbezeichnungen in Russland und in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter in einem achtstöckigen Haus Wohnungen im fünften und im sechsten Stock gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe einmal zuhause nächtigen wollen und sei in den fünften Stock gegangen, um dort zu schlafen. Am frühen Morgen seien Maskierte in die Wohnung im sechsten Stock gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Über die Wohnung im fünften Stock hätten sie nicht Bescheid gewusst.

Es spiele keine Rolle, ob man tatsächlich gekämpft habe. Man werde auch so verhaftet und zu Unrecht als Kämpfer bezeichnet.

Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.

Auf konkrete Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann die Uniformierten zur Wohnung seiner Mutter gekommen seien. Nachdem er die Wohnung verlassen habe, habe er sich vielleicht noch eine Woche im Herkunftsstaat aufgehalten, wobei er es nicht wisse.

Die letzte Zeit vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer bei Verwandten und Freunden verbracht.

Im Zuge der Nachschau bei der Mutter hätten die Uniformierten der Mutter gesagt, den Beschwerdeführer zu erwischen.

Befragt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer über Jahre hinweg verfolgt werde, meinte er, dass er zuerst ein Problem wegen eines Freundes gehabt habe. Dieser sei in die Berge gegangen. Seitdem sei der Beschwerdeführer immer irgendwie verfolgt worden.

Vom Besuch der Uniformierten sei dem Beschwerdeführer von seiner Mutter erzählt worden, wobei er diese auch anhand von Geräuschen gehört habe.

Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien habe sich der Beschwerdeführer sieben oder acht Monate dort aufgehalten, bevor er wieder nach Österreich ausgereist sei.

Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, dass er vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet angegeben habe, dass seine freiwillige Heimreise im Zusammenhang mit einem Krankenbesuch stehe. Er sei deshalb nicht sofort wieder nach Österreich gekommen, da er kein Geld für eine rasche Rückkehr gehabt habe.

Die Verfolgung richte sich gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen seine Mutter.

Der Beschwerdeführer erklärte seine Absicht, auch seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Töchter ins Bundesgebiet holen zu wollen.

Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, den Grund für die Asylantragstellung genannt zu haben. Er wolle seine Angaben nicht näher ausführen.

Er sei in der Russischen Föderation nie in Haft gewesen. Einmal sei er jedoch abgeführt und in einem Zimmer festgehalten worden. Er sei an einen Heizkörper gebunden worden.

Er habe in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er sei auch niemals aus religiösen Gründen verfolgt worden, sei kein Mitglied einer politischen Partei und sei auch nie wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden.

Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer sei für keine terroristischen Akte verantwortlich gewesen. Er habe niemals in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien gelebt. Er habe auch keine familiären oder melderechtlichen Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation (Tschetschenien) zur Stellungnahme ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Polen, von wo er im Zuge von Dublin-Konsultationen am 10.01.2012 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Mit Bescheid vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900 - BAE wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren lediglich unbelegte Behauptungen in den Raum gestellt.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die russischen Sicherheitskräfte gegen die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch vorgehen würden, um diese auszuschalten. Der Beschwerdeführer habe jedoch verneint, im zweiten Tschetschenienkrieg ein Rebellenkämpfer gewesen zu sein, weshalb aus seinem individuellen Vorbringen auch keine Verfolgung abzuleiten sei, da dieses nicht mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang stehe.

Gegen eine tatsächliche Angst vor Verfolgung spreche auch die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat. Auch der mehr als achtmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat spreche gegen die behauptete Heimreise aufgrund der Erkrankung der Mutter, zumal zahlreiche Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhältig seien, die sich um die Mutter kümmern hätten können.

Der Beschwerdeführer soll auch bis zu seiner ersten Ausreise ein geregeltes Leben in Tschetschenien geführt haben und seien ihm zu jedem Zeitpunkt offizielle Dokumente ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe letztlich auch keine Umstände glaubhaft darlegen können, weshalb der tschetschenische Staatsapparat jahrelang individuell gegen den Beschwerdeführer vorgehen hätte sollen. Bei dem dargelegten anhaltenden Interesse an seiner Person sei auch vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer unbemerkt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren habe können. Vollkommen unplausibel sei schließlich, dass bei der gezielten Suche nach dem Beschwerdeführer, die einschreitende Einheit nichts von der zweiten Wohnung der Mutter gewusst haben soll.

Im Übrigen bezog sich das Bundesasylamt auf das vorangegangene Verfahren. Bereits im ersten Asylverfahren sei sein Vorbringen, mit dem er nach wie vor seine Verfolgung begründe, als unglaubwürdig bewertet worden und sei dieses Ergebnis durch die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bestätigt worden.

Beim Beschwerdeführer handle es sich im Übrigen um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, der im Herkunftsstaat über weitere Anknüpfungspunkte (Mutter, Ehefrau, drei Schwestern) verfüge. Demnach seien keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes fassbar, weshalb einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und den maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt. Die belangte Behörde hätte bei Unklarheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Erhebungen führen bzw. auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers dringen müssen.

Der Beschwerdeführer habe im zweiten Tschetschenienkrieg die Rebellenkämpfer versorgt und für diese Waffen versteckt. Er habe den Rebellenkämpfern geholfen und sei demnach sehr wohl der Gefahr einer Festnahme in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Die Regierung wolle unbedingt Erfolge bei der "Terrorbekämpfung" verzeichnen, weshalb auch Unterstützer der Rebellen in Haft genommen werden würden. Dabei würden sie gezwungen werden, alles zu unterschreiben.

Als Sohn habe er die Verpflichtung seiner kranken Mutter beizustehen. Dies sei kulturell bedingt. Aus der Rückkehr sei demnach nicht der Schluss zu ziehen, dass er nicht verfolgt werden würde.

Er habe sich nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien bis zur neuerlichen Ausreise im Übrigen immer versteckt halten müssen.

Zwei Bekannte - ein Rebellenkämpfer - seien im Jahr 2008/2009 festgenommen worden. Damit hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen, da über diese Bekannten eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt worden sei.Zwei Bekannte - ein Rebellenkämpfer - seien im Jahr 2008 aus 2009, festgenommen worden. Damit hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen, da über diese Bekannten eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt worden sei.

Im Herkunftsstaat sei Korruption sehr stark verbreitet, weshalb es auch möglich sei, gegen Bezahlung Dokumente zu erhalten.

Die Verfolger des Beschwerdeführers hätten von der Rückkehr des Beschwerdeführers gewusst, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe in jener Nacht, in der die maskierten Männer in die Wohnung seiner Mutter gekommen seien, in der zweiten Wohnung seiner Mutter geschlafen. Zumal die zweite Wohnung nicht auf den Namen der Mutter angemeldet gewesen sei, habe auch keine Veranlassung bestanden, in einer anderen Wohnung zu suchen.

Der Beschwerdeführer zitierte Internetberichte zur Situation in Tschetschenien, die seine Gefährdung im Herkunftsstaat bestätigen würden.

Zur getroffenen Ausweisung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder mittlerweile in Österreich befinden würden. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Auch öffentliche Interessen würden seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, oder eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellen.

Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um eine öffentlich mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Gericht, um seine Fluchtgründe darlegen zu können.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.

Am 22.05.2012 wurde ein Befund von XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.05.2012 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Es wurde eine Behandlung mit einem handelsüblichen Antidepressivum vorgeschlagen.Am 22.05.2012 wurde ein Befund von römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.05.2012 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Es wurde eine Behandlung mit einem handelsüblichen Antidepressivum vorgeschlagen.

Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413041-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413041-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Beschwerdeführers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Im konkreten Fall konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits in einem ersten Asylverfahren ihre Fluchtgründe ausführlich schildern. Auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau liegt in der im ersten Verfahren bereits geltend gemachten Verfolgung begründet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben demnach in zwei Asylverfahren in mehreren Befragungen Gelegenheit gehabt, ihre Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen. Beide wurden mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach ausdrücklicher Befragung am Ende der jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das jeweilige Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und in der Folge seine Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen haben.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers - ergänzt durch seine Ehefrau - stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2009 festgenommen, für mehrere Tage angehalten und dabei misshandelt worden. Grund hiefür sei die Festnahme von drei Freunden des Beschwerdeführers gewesen, die in Verdacht gestanden wären, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein bzw. sei ein Cousin eines dieser Freunde Widerstandskämpfer gewesen. Einer der drei Freunde sei getötet worden und in der Folge dessen Familie verfolgt worden, die anderen beiden hätten sich nach ihrer Freilassung den Widerstandskämpfern angeschlossen.

Im zweiten Asylverfahren ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er ca. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe. Er habe nicht aktiv mitgewirkt, jedoch Waffen für die Kämpfer versteckt und sie diesen gebracht, wenn diese sie gebraucht hätten. Zudem habe er ihnen auch mit Essen geholfen.

Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt völlig zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines ersten - rechtskräftig beendeten - Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnte, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zumal der Beschwerdeführer seine Verfolgung auch im gegenständlichen Verfahren auf dieses als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen aufbaut, war seinem nunmehrigen Vorbringen bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 erstmals um Asyl angesucht. Grund hiefür sei gewesen, dass er im Herkunftsstaat Angst um sein Leben, um jenes seiner Ehefrau und jenes seiner Tochter gehabt habe. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - ohne sein Beschwerdeverfahren abzuwarten - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die Erklärung hiefür - der Besuch der kranken Mutter - ist bei der behaupteten drohenden Lebensgefahr im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd, zumal der Beschwerdeführer nicht alleine sondern mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat ist seine Mutter offensichtlich auch nicht auf sich alleine gestellt gewesen.

Letztlich ist der Beschwerdeführer neun Monate im Herkunftsstaat verblieben. Seine Ehefrau und die minderjährigen Töchter haben sich überhaupt über ein Jahr lang im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch dieser lange Aufenthalt spricht gegen die behauptete Rückkehr, um die erkrankte Mutter zu besuchen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde vermeint, nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die neuerliche Ausreise verfügt zu haben, war dies im Lichte der soeben getätigten Ausführungen als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch das ganze Verfahren hindurch von Unterstützung durch die zahlreichen Angehörigen berichtet haben und der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau letztlich innerhalb kürzester Zeit die Mittel für die neuerliche Ausreise aufgetrieben hätten.

Aus Sicht des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt demnach die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat über den dargelegten über einen bloßen Besuch hinausgehenden Zeitraum vollkommen zu Recht als gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgungsgefahr gewertet.

Der Beschwerdeführer hat schließlich ausdrücklich erklärt, sich nicht aktiv am Widerstand beteiligt zu haben. Er soll - wie dargelegt - von ca. 2001 bis 2003 die Widerstandskämpfer unterstützt haben.

In der Folge hat der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt. Er hat nach seinen Ausführungen eine Ausbildung und ein Studium absolviert und ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2009 gearbeitet.

Erst infolge der Festnahme der drei Freunde soll der Beschwerdeführer ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein, wobei der Beschwerdeführer überhaupt nicht konkret angeben hat können, von wem er eigentlich verfolgt worden sei. Er blieb betreffend den Grund für seine Verfolgung im ersten Asylverfahren auch vollkommen vage und meinte, dass er nach den beiden Freunden befragt worden sei, die kurz davor festgenommen worden seien. Von der Festnahme der Freunde habe er im Übrigen nur gehört. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des ersten Asylverfahrens am 26.05.2009 wiederholt befragt, ob es noch weitere Gründe für seine Verfolgung gebe, was dieser verneint hat. Unter dieser Prämisse müssen seine Ausführungen, wonach er Widerstandskämpfer unterstützt habe, im zweiten Asylverfahren angezweifelt werden.

Bei einer vermuteten Verbindung zur Widerstandsbewegung ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und dem hg. Amtswissen vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2009 vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat leben hat können. Auch die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen für einen Zeitraum von neun Monaten bzw. von über einem Jahr (im Fall der Ehefrau und der minderjährige Kinder) bzw. eine weitere permanente Suche nach dem Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise realitätsnah.

Hätte tatsächlich eine Verbindung zur Widerstandsbewegung bestanden, wäre der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt richtig eingewendet - bereits im Jahr 2009 nicht freigelassen worden, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verblieben Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten - vor allem bei gezielten Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristische" Taten verdächtigen. Russische Truppen nehmen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teil, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Nunmehr sorgen vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums für Sicherheit und Ordnung. Aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen ergibt sich zudem, dass Angehörige und Freunde von Personen, die mit dem Widerstand in Zusammenhang gebracht werden, in Tschetschenien verfolgt werden.

Die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung scheitert somit bereits an der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar darlegen hat können, weshalb er überhaupt ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Er erklärte ausdrücklich, dass er kein aktiver Widerstandskämpfer gewesen ist. Seine Hilfstätigkeit aus den Jahren 2001 bis 2003 ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - offensichtlich unter jeglicher Wahrnehmungsgrenze geblieben, zumal der Beschwerdeführer bis 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt haben will und die behauptete Festnahme im Jahr 2009 im Zusammenhang mit seinen drei Freunden insbesondere nicht in dieser Hilfstätigkeit begründet gelegen sein soll.

Das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptete anhaltende Interesse der staatlichen Behörden an seiner Person nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 ist demnach - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - als vollkommen unglaubwürdig zu werten.

Im Lichte der vorgehaltenen Länderfeststellungen über das gezielte Vorgehen gegen Personen die der Widerstandsbewegung angehören bzw. die in Verdacht stehen, in diese involviert zu sein, ist auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über den Aufenthalt im Herkunftsstaat nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu schließen.

Der Beschwerdeführer ist im September 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer will sich nach seinen Ausführungen während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nach seiner Rückkehr bei Angehörigen versteckt gehalten haben. Erst im Juni 2011 soll es unverhofft zu einer Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter gekommen sein, wobei diese - wie auch vom Bundesasylamt richtig erkannt - vom Beschwerdeführer vollkommen realitätsfremd geschildert wurde. So sollen die staatlichen Behörden bei der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gerade in jener Nacht gesucht haben, die der Beschwerdeführer bei dieser verbracht haben soll. Der Beschwerdeführer habe jedoch in einer anderen Wohnung geschlafen. Die Mutter habe nämlich zwei Wohnungen im selben Gebäude in zwei unterschiedlichen Stockwerken gehabt. Bei der behaupteten intensiven und über Jahre anhaltenden Verfolgung des Beschwerdeführers, wären die einschreitenden Verfolger wohl mit dem Wissen über die zwei Wohnungen der Mutter versehen gewesen. Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde, wonach die Wohnung nicht auf die Mutter angemeldet gewesen sei, waren in diesem Zusammenhang offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Unlausibel ist im Übrigen, dass es erst nach mehrmonatigem Aufenthalt und genau in der einen Nacht, die der Beschwerdeführer bei seiner Mutter verbracht haben soll, zu einer zielgerichteten Suche nach ihm gekommen sein soll.

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Die Ehefrau erklärte in ihrer Beschwerde, dass die Verfolger des Beschwerdeführers ca. einen Monat nach der freiwilligen Rückkehr von dieser erfahren und den Beschwerdeführer wieder verfolgt hätten.

Stellt sich das Vorbringen über den Zeitpunkt, wann die Verfolger von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren hätten, bereits widersprüchlich dar, ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Wissens über die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Vollkommen unplausibel und völlig lebensfremd sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Ehefrau. Wie erwähnt, erklärte diese, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers bereits einen Monat nach seiner freiwilligen Rückkehr im September 2010 eingesetzt habe. Die Ehefrau soll nach ihren Ausführungen jedoch erst nach der neuerlichen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat im Juni 2011 belangt worden sein. Die Ehefrau soll im Unterschied zum Beschwerdeführer nicht versteckt gelebt haben. Demnach ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass erst nach mehreren Monaten Aufenthalt im Herkunftsstaat eine intensive Suche bei dieser eingesetzt haben soll. Die Übergriffe bzw. die Suche nach dem Beschwerdeführer schilderte die Ehefrau auch vollkommen vage und oberflächlich. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein bis zwei Mal im Monat - zuletzt im November 2011 - an nicht näher bestimmbaren Tagen, teils maskierte, teils uniformierte Männer gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu fragen. Dabei sei die Ehefrau geschlagen worden. Im Verlauf der Einvernahme steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass im Zuge des letzten Besuches vor ihrer Ausreise gedroht worden sei, sie zu vergewaltigen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers herauszufinden. Durch Selbstverteidigung und Schreie der Nachbarn habe sie dies verhindern können.

Bei der behaupteten über Jahre andauernden Verfolgung des Beschwerdeführers und der intensiven Suche nach ihm, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass erst zum dargelegten Zeitpunkt bei der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefragt worden ist. Auch die behauptete angekündigte Vergewaltigung nach monatelangem Nachschauhalten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Gegen die Ehefrau wie im Übrigen gegen Verwandte und Freunde wäre bei einem tatsächlichen Verdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in den Widerstand massiv vorgegangen worden. Eine neuerliche Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat wäre bei Zutreffen des Vorbringens nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte man diese wohl festgenommen, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Auch der Aufenthalt von nahezu sämtlichen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat spricht gegen die dargelegte Verfolgung, wäre doch bei dem dargelegten intensiven Interesse an seiner Person gegen diese vorgegangen worden bzw. wären diese mit Repressalien konfrontiert gewesen. Es ist jedoch nichts dergleichen erfolgt. Vielmehr schilderten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen in Tschetschenien. Die Mutter erklärte vor dem Bundesasylamt am 21.02.2012, dass sie deshalb freiwillig zurückkehren wolle, da ihr ältester Sohn in Russland sei. Der Beschwerdeführer behauptete im ersten Asylverfahren noch in der Beschwerde, dass sich sein Bruder laut seiner Mutter aufgrund des Beschwerdeführers versteckt halte, wovon seine Mutter jedoch nichts erwähnt hat. Die Mutter ist nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2012, bereits im März 2012 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Der Beschwerdeführer hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2011 im Übrigen erklärt, dass er einen Halbbruder habe, der ihn bei der neuerlichen Ausreise unterstützt habe. Die freiwillige Rückkehr der Mutter sowie der unverminderte Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat wären bei einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung offensichtlich nicht möglich.

Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen iVm. mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Beschwerdeführers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen in Verbindung mit mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Beschwerdeführers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.

Im Übrigen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die durch keine Beweismittel untermauert werden konnten. Das Vorbringen betreffend eine Suche nach dem Beschwerdeführer wurde von ihm und seiner Ehefrau - wie dargelegt - vollkommen oberflächlich und vage dargestellt. Irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben bzw. konkrete Angaben über die vermeintlichen Verfolger konnten überhaupt nicht getätigt werden.

In Zusammenhalt mit den weiteren zuvor dargelegten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und somit gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat sprechen, war auf ein konstruiertes und erfundenes Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu schließen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen im Wesentlichen mit diesen in Einklang stehende, allgemeine und vom Fall losgelöste Internetberichte zum Herkunftsstaat entgegengehalten. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer findet sich in den zitierten Internetberichten nicht.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der - auch in den vom Beschwerdeführer angeführten Berichten - weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Verdacht zu stehen, in die Widerstandsbewegung involviert und deshalb in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau über eine Eigentumswohnung und über ein soziales Netzwerk. Bis zur ersten Ausreise im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer das finanzielle Auslangen gefunden und ist er einer Beschäftigung nachgegangen. Er konnte für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten, indem er als "Innenausstatter" tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine fundierte Ausbildung und wie soeben ausgeführt über entsprechende Berufserfahrung. Zumal der Beschwerdeführer jung ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet, wäre es ihm im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Das bloße Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hindert den Beschwerdeführer nicht an einer Berufstätigkeit, was auch insbesondere dadurch gestützt wird, dass der Beschwerdeführer Sport auf hohem Niveau betreibt.

Im Übrigen wurden der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 durch die zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie durch Freunde und Nachbarn unterstützt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat seine Mutter seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder unterstützt.

Zumal sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten und auch die Mutter des Beschwerdeführers im März 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich seitdem wieder dort aufhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr - wie bisher - auf dieses soziale Netzwerk vertrauen können. In diesem Zusammenhang war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass dieser im ersten Asylverfahren durch das Bundesasylamt erhoben wurde. Laut eingeholtem psychiatrischem Gutachten vom 31.07.2009 besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression und dissoziativer Bewegungsstörung im rechten Arm. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde bejaht. Dem Beschwerdeführer wurden auch entsprechende Länderinformationen vorgehalten, wonach ausreichende Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen und insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen.

Der Beschwerdeführer ist schließlich im September 2010 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat bereits durch seine tatsächliche Rückkehr in den Herkunftsstaat und den dortigen mehrmonatigen Aufenthalt gezeigt, dass seine Überstellung in den Herkunftsstaat problemlos möglich war und es insbesondere zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist.

Nach seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2011 hat der Beschwerdeführer weder während des zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde eine gesundheitliche Beeinträchtigung releviert. Der Beschwerdeführer verneinte auf ausdrückliche Befragung auch, dass er an einer schweren Erkrankung leide bzw. Medikamente nehme.

Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - nämlich am 22.05.2012 - legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.05.2012 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Im Befund wird lediglich eine Behandlung mit handelsüblichen Antidepressiva vorgeschlagen. Auch ist vermerkt, dass das vorgeschlagene Medikament nicht auf der Dopingliste der NADA steht. Auch wird im psychiatrischen Befund ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich selbst helfe, in dem er Sport (Ringen) auf hohem Niveau betreibe.

Für den erkennenden Senat haben sich im Lichte dieser Aspekte keine Anhaltspunkte ergeben, inwieweit sich die psychische Situation des Beschwerdeführers von der Situation zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 unterscheidet.

Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt wird, weist offensichtlich auf keine akute bzw. lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers hin und hat sich derartiges aus dem Akteninhalt bzw. dem vorgelegten psychiatrischen Befund nicht ergeben.

Vielmehr leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an dieser psychischen Erkrankung und ist im Bewusstsein seines psychischen Gesundheitszustandes im September 2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, hat sich dort mehrere Monate aufhalten können, bevor er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist und hier vorerst keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer erhält im Übrigen offensichtlich keine spezifische, exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung. Aus der vorgelegten medizinischen Unterlage geht lediglich die Einnahme von handelsüblichen Psychopharmaka hervor.

Der erkennende Senat hält im Übrigen fest, dass aus dem vollkommen unzweifelhaften hg. Amtswissen sowie den in zwei Asylverfahren vorgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgeht, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung - zur Behandlung aller psychischen Erkrankungen und insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung - gewährleistet ist. Den vorgehaltenen medizinischen Berichten betreffend den Herkunftsstaat ist auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden.

Es wird auch weder im psychiatrischen Befund noch im mit diesem übermittelten Schreiben in irgendeiner Weise dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon - wie mehrfach angeführt - aufgrund seiner problemlosen Rückkehr in den Herkunftsstaat und seinem dortigen mehrmonatigen Aufenthalt sowie den adäquaten Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nicht auszugehen.

Es war daher kein neuerliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen - was auch gar nicht beantragt worden ist -, da sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Im Falle des Beschwerdeführers haben sich sohin keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden. Vielmehr steht sein Gesundheitszustand einer Abschiebung nicht entgegen und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung notwendig und geboten sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung notwendig und geboten sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte.Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.

Die Ladungen seien mit 03.07.2013 und 26.07.2013 datiert.

Die vorgelegten Ladungen würden zweifelsfrei beweisen, dass der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht werde, da diese davon ausgehe, dass er ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sei.

Hätte er dieses Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, wäre es aufgrund dessen voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid gekommen.

Die Vorlage der beiden höchstgerichtlichen Ladungsbescheide sei auch rechtzeitig binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe diese nämlich - wie bereits ausgeführt - am 30.07.2013 per Post aus dem Herkunftsstaat erhalten.

Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das Oberste Gericht in XXXX. Der Beschwerdeführer wurde darin in zwei mittels Nummer näher bezeichneten Strafsachen jeweils in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das Oberste Gericht in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde darin in zwei mittels Nummer näher bezeichneten Strafsachen jeweils in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, GZ. D17 413041-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta" sind, welche einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, GZ. D17 413041-3/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta" sind, welche einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.

Drittverfahren:

Am 29.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Wesentlichen vorbrachte, dass er mittlerweile über Unterlagen verfüge, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern könnten. Zusätzlich habe er auch Unterlagen vom Krankenhaus erhalten, worin bestätigt werde, dass seine Kinder aufgrund der Vorgangsweise der dortigen Polizei psychisch geschädigt seien. Auch liege eine Krankenhausbestätigung für seine Ehefrau vor, welche zum Inhalt habe, dass die Ehefrau nach einem Polizeiübergriff in stationärer Behandlung gewesen sei.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 17.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass die Zurückweisung seines gegenständlichen Antrags beabsichtigt sei.Mit schriftlicher Mitteilung vom 17.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass die Zurückweisung seines gegenständlichen Antrags beabsichtigt sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Gründen zur Antragstellung im Wesentlichen vor, dass er nunmehr über Ladungen und medizinische Bestätigungen verfüge, welche er nunmehr vorlegen wolle (Akt der EAST Ost, AS 89-95). Auf die Frage, wann all dies vorgefallen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erinnern könne, er sei ein Epilepsiepatient. Die vorgelegten Ladungen und medizinischen Bestätigungen würden aber mit den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Zusammenhang stehen. Zur Frage, seit wann er an Epilepsie leide, gab er an, dass dies seit dem letzten negativen Asylbescheid sei. Sein Anwalt hätte ihm gesagt, dass er ¿ 500,- bezahlen müsse, dann sei eine Ablehnung gekommen. Auch sei ihm gesagt worden, dass er ¿ 2200,- zu bezahlen hätte, er habe auch ein Papier dazu. Seit wann er wegen Epilepsie in Behandlung stehe, könne er nicht mehr sagen, er werde medikamentös behandelt und legte eine näher bezeichnete Medikamentenschachtel auf den Tisch. Gleichzeitig legte er einen Befund des XXXX, Neurologische Abteilung, vom 21.05.2013 vor, welcher einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer vom 18.05.2013 bis 21.05.2013 wegen kryptogener Epilepsie zum Inhalt hatte.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Gründen zur Antragstellung im Wesentlichen vor, dass er nunmehr über Ladungen und medizinische Bestätigungen verfüge, welche er nunmehr vorlegen wolle (Akt der EAST Ost, AS 89-95). Auf die Frage, wann all dies vorgefallen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erinnern könne, er sei ein Epilepsiepatient. Die vorgelegten Ladungen und medizinischen Bestätigungen würden aber mit den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Zusammenhang stehen. Zur Frage, seit wann er an Epilepsie leide, gab er an, dass dies seit dem letzten negativen Asylbescheid sei. Sein Anwalt hätte ihm gesagt, dass er ¿ 500,- bezahlen müsse, dann sei eine Ablehnung gekommen. Auch sei ihm gesagt worden, dass er ¿ 2200,- zu bezahlen hätte, er habe auch ein Papier dazu. Seit wann er wegen Epilepsie in Behandlung stehe, könne er nicht mehr sagen, er werde medikamentös behandelt und legte eine näher bezeichnete Medikamentenschachtel auf den Tisch. Gleichzeitig legte er einen Befund des römisch 40 , Neurologische Abteilung, vom 21.05.2013 vor, welcher einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer vom 18.05.2013 bis 21.05.2013 wegen kryptogener Epilepsie zum Inhalt hatte.

Weiters legte er einen Befund des LKH XXXX, Neurologische Abteilung, vom 31.05.2013 vor, welcher einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer vom 27.05.2013 bis 28.05.2013 wegen eines generalisierten Anfalls bei bekannter Epilepsie zum Inhalt hatte. Der Beschwerdeführer legte weiters noch Psychiatrische Befunde vom 10.05.2012, 21.06.2012 sowie vom 24.10.2013 des Vereis XXXX, vor, in welchen als Diagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie Epilepsie erstellt wurden.Weiters legte er einen Befund des LKH römisch 40 , Neurologische Abteilung, vom 31.05.2013 vor, welcher einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer vom 27.05.2013 bis 28.05.2013 wegen eines generalisierten Anfalls bei bekannter Epilepsie zum Inhalt hatte. Der Beschwerdeführer legte weiters noch Psychiatrische Befunde vom 10.05.2012, 21.06.2012 sowie vom 24.10.2013 des Vereis römisch 40 , vor, in welchen als Diagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie Epilepsie erstellt wurden.

Am 19.08.2013 wurde der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, welche beim Beschwerdeführer im Ergebnis eine Kryptogene Epilepsie befundete.

Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 09.067 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 09.067 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf diesselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahren beziehe, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst seien. Über die beiden vorgelegten handschriftlichen Ladungen sei bereits im Wiederaufnahmeverfahren vom Asylgerichtshof im Erkenntnis zu D17 413041-3/2013/2E vom 15.10.2013 abgesprochen worden und werde auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Bezüglich der Erkrankung wegen Epilepsie sei beim Beschwerdeführer kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf im Bundesgebiet feststellbar gewesen, weshalb die vorgebrachte Erkrankung einer Abschiebung in der Herkunftsstaat gem. Art. 3 EMRK nicht entgegenstehe.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf diesselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahren beziehe, welche von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst seien. Über die beiden vorgelegten handschriftlichen Ladungen sei bereits im Wiederaufnahmeverfahren vom Asylgerichtshof im Erkenntnis zu D17 413041-3/2013/2E vom 15.10.2013 abgesprochen worden und werde auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Bezüglich der Erkrankung wegen Epilepsie sei beim Beschwerdeführer kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf im Bundesgebiet feststellbar gewesen, weshalb die vorgebrachte Erkrankung einer Abschiebung in der Herkunftsstaat gem. Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehe.

Gegen die letztgenannte Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 08.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 11.11.2013 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Verfahrens mangelhaft sei, die belangte Behörde weder eine Prüfung der Sachverhaltsänderung vorgenommen hätte noch sei dem bekämpften Bescheid eine eigenständige Begründung über das Begehren entnehmbar gewesen und habe die belangte Behörde lediglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

II.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im dritten Rechtsgang behaupteten Verfolgung um einen Sachverhalt handelt, den der Genannte bereits im ersten Rechtsgang geltend machte, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Allerdings kann der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, was auch im Ergebnis in der Beschwerde zu Recht moniert wurde. Abgesehen davon, dass im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes keine Übersetzungen der zahlreichen vorgelegten Dokumente einliegen oder ein Hinweis über eine vorgenommene Übersetzung ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer selbst niemals zum Inhalt dieser Dokumente näher befragt und steht dieses Vorgehen jedenfalls der getroffenen Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes entgegen.römisch zwei.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im dritten Rechtsgang behaupteten Verfolgung um einen Sachverhalt handelt, den der Genannte bereits im ersten Rechtsgang geltend machte, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Allerdings kann der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, was auch im Ergebnis in der Beschwerde zu Recht moniert wurde. Abgesehen davon, dass im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes keine Übersetzungen der zahlreichen vorgelegten Dokumente einliegen oder ein Hinweis über eine vorgenommene Übersetzung ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer selbst niemals zum Inhalt dieser Dokumente näher befragt und steht dieses Vorgehen jedenfalls der getroffenen Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes entgegen.

Vielmehr hat die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet und erschöpften sich schließlich deren beweiswürdigende Überlegungen darin, dass auf die Ausführungen einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. D17 413041-3/2013, über das Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers verwiesen wurde, was aber im vorliegenden Fall eine selbstständige Beweiswürdigung über das Vorbringen nicht zu ersetzen vermag. Im Übrigen wurden im Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 69 AVG die vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Bestätigungen von Krankenhäusern über Verletzungen oder den psychischen Zustand der Kinder überhaupt nicht vorgelegt und sind in die ergangene Entscheidung daher auch gar nicht eingeflossen.Vielmehr hat die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet und erschöpften sich schließlich deren beweiswürdigende Überlegungen darin, dass auf die Ausführungen einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. D17 413041-3/2013, über das Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers verwiesen wurde, was aber im vorliegenden Fall eine selbstständige Beweiswürdigung über das Vorbringen nicht zu ersetzen vermag. Im Übrigen wurden im Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, AVG die vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Bestätigungen von Krankenhäusern über Verletzungen oder den psychischen Zustand der Kinder überhaupt nicht vorgelegt und sind in die ergangene Entscheidung daher auch gar nicht eingeflossen.

Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen und erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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