Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C15 437.524-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2013, FZ. 13 11.992 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2013, FZ. 13 11.992 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte amrömisch eins. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am
XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland am XXXX mit dem Flugzeug von XXXX aus verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg am1. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland am römisch 40 mit dem Flugzeug von römisch 40 aus verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg am
XXXX nach Österreich gelangt. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, aus einem Dorf im Bundesstaat Punjab zu stammen, wo noch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben würden. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Landwirt gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme, weil er ein Mädchen habe heiraten wollen. Deren Familie habe sich jedoch gegen die Eheschließung ausgesprochen, da sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer reich gewesen sei. Als der Beschwerdeführer seine Geliebte heimlich habe heiraten wollen, seien beide auf dem Weg zum Gericht "abgefangen" worden, und das Mädchen sei von ihren eigenen Brüdern getötet worden. Sie hätten auch ihn, den Beschwerdeführer, töten wollen, er habe allerdings entkommen können.römisch 40 nach Österreich gelangt. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, aus einem Dorf im Bundesstaat Punjab zu stammen, wo noch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben würden. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Landwirt gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme, weil er ein Mädchen habe heiraten wollen. Deren Familie habe sich jedoch gegen die Eheschließung ausgesprochen, da sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer reich gewesen sei. Als der Beschwerdeführer seine Geliebte heimlich habe heiraten wollen, seien beide auf dem Weg zum Gericht "abgefangen" worden, und das Mädchen sei von ihren eigenen Brüdern getötet worden. Sie hätten auch ihn, den Beschwerdeführer, töten wollen, er habe allerdings entkommen können.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.8.2013 erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. In Indien sei er keiner Arbeit nachgegangen und habe in seinem Elternhaus gelebt. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, das Mädchen ungefähr vor einem Jahr kennengelernt zu haben; sie sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Hinsichtlich des Mordanschlags sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Geschäft befunden. Das Mädchen sei im Zusammenwirken ihrer Brüder mit ihrem Vater und ihren Cousins getötet worden. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe hier keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte und lebe in einem Lager, ohne einer Beschäftigung nachzugehen.
Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
3. Mit Bescheid vom 26.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien. Weiters stellte es die Staatsangehörigkeit, nicht aber seine Identität fest. Der Beschwerdeführer leide - so das Bundesasylamt - an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies beweiswürdigend mit der Vagheit und mangelnden Detailliertheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Probleme lediglich mit wenigen Sätzen beschrieben, und auch Nachfragen hätten keine näheren Erkenntnisse gebracht.3. Mit Bescheid vom 26.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien. Weiters stellte es die Staatsangehörigkeit, nicht aber seine Identität fest. Der Beschwerdeführer leide - so das Bundesasylamt - an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies beweiswürdigend mit der Vagheit und mangelnden Detailliertheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Probleme lediglich mit wenigen Sätzen beschrieben, und auch Nachfragen hätten keine näheren Erkenntnisse gebracht.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, die auf die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des Staates schließen lassen würden. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne auf die Unterstützung von Verwandtschaft und Freunden zählen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, die auf die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des Staates schließen lassen würden. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne auf die Unterstützung von Verwandtschaft und Freunden zählen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.8.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten und begründend die Verletzung des Parteiengehörs gerügt sowie der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im vorliegenden Fall überdies nicht gegeben, da der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfüge und von der einflussreichen Familie seiner Freundin "überall" gefunden werden könne. In einer großen Stadt könne er sich kein Leben ohne familiäre Unterstützung leisten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in einer Einvernahme die Gelegenheit, seine Fluchtgründe und sonstige verfahrensrelevante Umstände (insbesondere allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen) umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass ihm der Inhalt der Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden sei, ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer durchaus der Inhalt zumindest von Teilen der später in den Länderfeststellungen herangezogenen Länderberichte im Rahmen der Einvernahme vom 22.8.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde (AS 63 ff.). Im Übrigen gilt eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur als geheilt, wenn die Verfahrenspartei wenigstens - wie hier - im Rahmen des ergriffenen Rechtsmittels Gelegenheit hatte, zu den im Bescheid verwerteten Beweismitteln Stellung zu nehmen (VwGH 22.10.2008, 2005/06/0230; 28.3.2012, 2009/08/0084 mwN).
Da die von der belangten Behörde herangezogenen (und u.a. aus dem Jahr 2013 stammenden) Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt: Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien von der Familie seiner Freundin landesweit verfolgt werden würde. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Er verfügt weiters über Schulbildung und wurde in der Vergangenheit von seiner Familie, bei der er lebte, unterstützt. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich hat er keine Verwandten oder sonstige sozialen Kontakte und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
2. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht zu beanstanden:
2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können.
2.2 Soweit daher den Angaben des Beschwerdeführers für die Beweiswürdigung besondere Relevanz zukam, erwies sich das Fluchtvorbringen - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - als in hohem Maße vage und oberflächlich: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in auffallend ähnlicher kursorischer Weise und nahezu wortgleich zu jenem der Erstbefragung wiederholte und insbesondere keine weiteren Details hinzufügte (AS 33, 55). Den zahlreichen Fragen des Bundesasylamts begegnete er weiters größtenteils mit ausweichenden Aussagen oder enthielt sich jeder Aussage (vgl. AS 55 und 57: "Woher hatte die Familie des Mädchens gewusst, dass Sie zu heiraten beabsichtigten? - AW: Weiß ich nicht."). Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seiner Freundin oder deren Familie zu nennen, noch konnte er trotz mehrfacher Nachfrage Details zu der angeblichen Liebesbeziehung angeben. Er konnte weder angeben, wo er das Mädchen kennengelernt haben will, noch wie spätere Treffen abgelaufen seien (AS 55: "LA: Wo haben Sie diese [Anmerkung: die Freundin des2.2 Soweit daher den Angaben des Beschwerdeführers für die Beweiswürdigung besondere Relevanz zukam, erwies sich das Fluchtvorbringen - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - als in hohem Maße vage und oberflächlich: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in auffallend ähnlicher kursorischer Weise und nahezu wortgleich zu jenem der Erstbefragung wiederholte und insbesondere keine weiteren Details hinzufügte (AS 33, 55). Den zahlreichen Fragen des Bundesasylamts begegnete er weiters größtenteils mit ausweichenden Aussagen oder enthielt sich jeder Aussage vergleiche AS 55 und 57: "Woher hatte die Familie des Mädchens gewusst, dass Sie zu heiraten beabsichtigten? - AW: Weiß ich nicht."). Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seiner Freundin oder deren Familie zu nennen, noch konnte er trotz mehrfacher Nachfrage Details zu der angeblichen Liebesbeziehung angeben. Er konnte weder angeben, wo er das Mädchen kennengelernt haben will, noch wie spätere Treffen abgelaufen seien (AS 55: "LA: Wo haben Sie diese [Anmerkung: die Freundin des
Beschwerdeführers] kennengelernt? - AW: Ich weiß es nicht. ... LA:
Wie lange waren Sie dann immer im Hotel zusammen? - AW: Ich kann mich nicht erinnern."). Nicht einmal die Frage, ob es sich um verschiedene Hotels, in denen er mit dem Mädchen intim geworden sein soll, gehandelt habe, vermochte er zu beantworten (AS 57: "LA: Haben Sie immer dasselbe Hotel genommen? - AW: Weiß ich nicht mehr.). Ebenso wenig konnte er Angaben dazu machen, wann genau und bei welchem Familienmitglied er um die Hand des Mädchens angehalten habe (AS 57: "Wann genau [Anmerkung: hielt der Beschwerdeführer bei den Eltern um die Hand des Mädchens an]? - AW: Weiß ich nicht mehr. - LA: Mit wem genau haben Sie gesprochen, alle Details? - AW: So genau weiß ich das nicht mehr.").
Ähnlich vage und oberflächlich gestaltete sich das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario: Dass die Familie seiner Geliebten diese getötet habe, stellte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert in den Raum, ohne nähere Details dieses Vorfalls schildern zu können. Auch konnte er nicht erklären, woher er wisse, dass es sich bei den Mördern tatsächlich um die Verwandten des Mädchens gehandelt habe und diese auch ihn töten wollten. Diesbezüglich beschränkte er sich auf bloße Mutmaßungen und vermochte die wiederholten Fragen nach seinen Kenntnissen von der Identität der Täter nicht zu beantworten (vgl. AS 57: "AW: Als ich [Anmerkung: aus einem Geschäft] hinaus trat, sah ich, dass viele Leute beim Auto sind, ich hörte auch einen Schuss. Ich lief sofortÄhnlich vage und oberflächlich gestaltete sich das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario: Dass die Familie seiner Geliebten diese getötet habe, stellte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert in den Raum, ohne nähere Details dieses Vorfalls schildern zu können. Auch konnte er nicht erklären, woher er wisse, dass es sich bei den Mördern tatsächlich um die Verwandten des Mädchens gehandelt habe und diese auch ihn töten wollten. Diesbezüglich beschränkte er sich auf bloße Mutmaßungen und vermochte die wiederholten Fragen nach seinen Kenntnissen von der Identität der Täter nicht zu beantworten vergleiche AS 57: "AW: Als ich [Anmerkung: aus einem Geschäft] hinaus trat, sah ich, dass viele Leute beim Auto sind, ich hörte auch einen Schuss. Ich lief sofort
weg, weil ich merkte, dass die Familie nach mir sucht. ... LA: Woher
wissen Sie, wer die Täter waren? - AW schweigt."). Wie die Familie des Mädchens überhaupt von der bevorstehenden Eheschließung erfahren haben soll, wo dies doch laut den Aussagen des Beschwerdeführers (AS 55) eher ein spontaner Entschluss gewesen und jedenfalls kein offizieller Termin bei Gericht vereinbart worden sein soll, blieb ebenfalls völlig im Dunkeln. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer das angeblich fluchtauslösenden Erlebnis anschaulich und detailreich schildern sowie die zahlreichen aufgeworfenen Fragen hinreichend beantworten hätte können, wenn er die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte.
2.3 Ungeachtet der vagen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers erscheint auch insgesamt völlig unplausibel und unglaubwürdig, dass die Familie des Mädchens den Beschwerdeführer nach den behaupteten Ereignissen noch landesweit verfolgen sollte.
Somit erscheint das Fluchtvorbringen als solches insgesamt völlig unglaubwürdig. Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist. Auch in der Beschwerde sind keine Ausführungen enthalten, die eine andere Beurteilung nahe legen würden.
2.4 Eventualiter ist zu bedenken, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch die Familie seiner Verlobten um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt und dass nicht ersichtlich ist, weshalb die indische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht in der Lage bzw. nicht willens sein soll, den Beschwerdeführer vor privaten Verfolgern zu schützen. Wie schon oben unter 2.3 angeführt, geht der erkennende Senat auch davon aus, dass (selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe) die behauptete Verfolgung lokal begrenzt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer durch Niederlassung in einem anderen Landesteil der vorgebrachten Verfolgung entziehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde dieser Annahme mit dem Hinweis auf das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte entgegen tritt, ist zu entgegnen, dass gemäß den Länderfeststellungen der belangten Behörde die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können; selbst für unqualifizierte Menschen sei es - so die Länderfeststellungen - in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern (AS 129). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung, und es erscheint zumindest eine gewisse Unterstützung durch Verwandte nicht ausgeschlossen, sodass eine solche Relokation nicht unzumutbar erscheint.
2.5 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, gründet darauf, dass sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer schweren Erkrankung ergeben haben. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr aus, dass er gesund sei und legte auch keine Befunde vor.
2.6 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten privaten Beziehungen in Österreich verfügt, gründen auf seinem diesbezüglichen Vorbringen (AS 53).
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die begründete Furcht vor der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.3.2 Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch eine (mögliche und zumutbare) Umsiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde (siehe oben 2.4; vgl. z.B. idS auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E).3.3.2 Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch eine (mögliche und zumutbare) Umsiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde (siehe oben 2.4; vergleiche z.B. idS auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E).
3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte (zur innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. oben 3.3.2). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer auch keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung; zudem leben die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist, wie sie ihm nach seinen Angaben schon vor seiner Ausreise gewährt worden war. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfSlg. 18.407/2008 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte (zur innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche oben 3.3.2). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer auch keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung; zudem leben die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist, wie sie ihm nach seinen Angaben schon vor seiner Ausreise gewährt worden war. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfSlg. 18.407 aus 2008, mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FremdenG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
3.5.1 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5.1 Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.5.2 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet (AS 53), weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.3.5.2 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet (AS 53), weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit längstens Mitte August 2013 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich ist nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit längstens Mitte August 2013 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich ist nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Intensive integrative bzw. soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in Indien verbracht, wo auch seine Mutter und seine Schwestern leben, sodass von massiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat auszugehen ist.
Soweit angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Soweit angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014