TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 C15 415758-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2013
beobachten
merken

Spruch

Zl. C15 415.758-1/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 09 16.060 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2013 zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 09 16.060 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr vier Monaten verlassen zu haben und über den Iran auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und am

XXXX (umgerechnet: XXXX) geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in XXXX(Provinz Wardak) gelebt. In Afghanistan würden noch seine Eltern und seine vier Geschwister leben.römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in XXXX(Provinz Wardak) gelebt. In Afghanistan würden noch seine Eltern und seine vier Geschwister leben.

Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, die in seiner Heimatregion sehr präsent seien und diese kontrollieren würden. Besonders Tadschiken seien in Gefahr, Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Wer sich verweigere, werde getötet. So sei beispielsweise der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Um diesem Schicksal zu entgehen, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.1.2010 korrigierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Alter dahingehend, dass er XXXX Jahre alt sei. Er habe sich bei der Jahresangabe geirrt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Heimatort nachts in der Hand der Taliban sei. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei sein Schwager getötet worden; er, der Beschwerdeführer, sei danach zweimal von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Die Taliban seien auch einige Male zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, wobei er selbst jedoch nicht anwesend gewesen sei.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.1.2010 korrigierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Alter dahingehend, dass er römisch 40 Jahre alt sei. Er habe sich bei der Jahresangabe geirrt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Heimatort nachts in der Hand der Taliban sei. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei sein Schwager getötet worden; er, der Beschwerdeführer, sei danach zweimal von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Die Taliban seien auch einige Male zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, wobei er selbst jedoch nicht anwesend gewesen sei.

Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 5.1.2010 in Österreich zu.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.9.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland wegen der schlechten Versorgungslage und wegen des Bürgerkriegs verlassen. Junge Männer seines Alters müssten kämpfen. Er sei geflohen, bevor es zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Die Sicherheitslage sei speziell in seiner Heimatprovinz sehr schlecht, und die internationalen Truppen könnten einen Einzelnen nicht schützen.

3. Mit (am 27.9.2010 dem Beschwerdeführer zugestellten) Bescheid vom 26.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die u.a. behauptete Gefährdung durch konkrete Rekrutierungsversuche der Taliban erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkennbar sei. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der noch ständig in seiner Heimat stattfindenden Anschläge, der Übergriffe der Taliban und der damit zusammenhängenden instabilen Sicherheits- sowie der (noch) schlechten Versorgungslage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, in eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Situation zu kommen.3. Mit (am 27.9.2010 dem Beschwerdeführer zugestellten) Bescheid vom 26.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die u.a. behauptete Gefährdung durch konkrete Rekrutierungsversuche der Taliban erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkennbar sei. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der noch ständig in seiner Heimat stattfindenden Anschläge, der Übergriffe der Taliban und der damit zusammenhängenden instabilen Sicherheits- sowie der (noch) schlechten Versorgungslage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, in eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Situation zu kommen.

4. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

Mit Schriftsatz vom 4.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, dem der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 5.10.2011 entsprach.

5. Am 10.7.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt gemachtes Vorbringen und gab an, die Probleme mit den Taliban hätten ungefähr eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise begonnen. Die Taliban würden alle Jugendlichen aus seiner Ortschaft mitnehmen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass bei der Leiche seines Onkels ein Brief der Taliban gefunden worden sei, in welchem vor einer Weigerung an der Teilnahme am Jihad gewarnt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, die Taliban seien an seiner Person besonders interessiert gewesen, da er durch seine sportlichen Aktivitäten als Ringer "gut gebaut" gewesen sei. Seine Brüder dagegen seien eher schmächtig gewesen. In Zukunft würden auch sie in Gefahr sein.

6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013;

UNHCR-Bericht vom Juli 2012;

ACCORD-Anfragebeantwortung zur Zwangsrekrutierung junger Afghanen vom 13.8.2012;

Staatendokumentations-Analyse vom 2.4.2012;

Länderberichts-Zusammenfassung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2 Sicherheitslage:

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Die Provinz Kunar ist nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.1.4 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

1.1.5 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.6 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. Kinder (oder 29,5% aller Kinder) als akut unterernährt gelten.

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1.7 Rückkehrfragen:

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und trägt den im Spruch genannten Namen. Er stammt aus XXXXin der Provinz Wardak. Im Herkunftsland leben noch seine Eltern und seine vier Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den Taliban zum Zwecke der Zwangsrekrutierung (auf)gesucht worden war. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Verhandlung oder in einer Stellungnahme entgegengetreten wurde (S. 10 der Verhandlungsniederschrift), besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2.2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden.

2.3 Das Fluchtvorbringen konnte der erkennende Senat aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

Der erkennende Senat räumt ein, dass der Beschwerdeführer - wie sich den Protokollen seiner Einvernahmen entnehmen lässt - sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof seine Fluchtgründe prima vista wortreich dargelegt hatte. Bei näherer Betrachtung der im Laufe des Verfahrens getätigten Fluchtschilderungen ist jedoch zu konstatieren, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen:

2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.3.2 Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat gestalteten sich als völlig vage und in zentralen Aspekten als derart widersprüchlich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf der Basis seiner Aussagen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden konnte:

So sind bereits deutliche Divergenzen im Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Befragungen im Rahmen des asylbehördlichen Verfahrens zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer etwa die von ihm in der Einvernahme vom 5.1.2010 geschilderte zweimalige Aufforderung der Taliban, sich ihrem Kampf anzuschließen (AS 77), in der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hatte (AS 21), oder wenn er zunächst in der Erstbefragung die Ermordung des Ehemannes seiner Tante durch die Taliban behauptete, während er in der Einvernahme vom 5.1.2010 schilderte, dass sein Schwager von den Taliban ermordet worden sei (AS 77). Auch wenn man diesen beiden Umständen - angesichts dessen, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe dazu idS VfGH 27.6.2012, U 98/12) - nicht zu viel Gewicht beimessen würde, so ist zu bemerken, dass sich die Widersprüche keineswegs auf eine allfällige Kürze der Erstbefragung zurückführen lassen (siehe S. 3 der Verhandlungsniederschrift). Beispielsweise behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich, dass Tadschiken mehr als andere Ethnien gefährdet seien, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden (AS 21), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung betonte, dass die Taliban bei ihren Rekrutierungsversuchen gerade keinen Unterschied zwischen Paschtunen und Tadschiken machen würden (S. 10 der Verhandlungsniederschrift:So sind bereits deutliche Divergenzen im Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Befragungen im Rahmen des asylbehördlichen Verfahrens zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer etwa die von ihm in der Einvernahme vom 5.1.2010 geschilderte zweimalige Aufforderung der Taliban, sich ihrem Kampf anzuschließen (AS 77), in der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hatte (AS 21), oder wenn er zunächst in der Erstbefragung die Ermordung des Ehemannes seiner Tante durch die Taliban behauptete, während er in der Einvernahme vom 5.1.2010 schilderte, dass sein Schwager von den Taliban ermordet worden sei (AS 77). Auch wenn man diesen beiden Umständen - angesichts dessen, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe dazu idS VfGH 27.6.2012, U 98/12) - nicht zu viel Gewicht beimessen würde, so ist zu bemerken, dass sich die Widersprüche keineswegs auf eine allfällige Kürze der Erstbefragung zurückführen lassen (siehe S. 3 der Verhandlungsniederschrift). Beispielsweise behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich, dass Tadschiken mehr als andere Ethnien gefährdet seien, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden (AS 21), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung betonte, dass die Taliban bei ihren Rekrutierungsversuchen gerade keinen Unterschied zwischen Paschtunen und Tadschiken machen würden (S. 10 der Verhandlungsniederschrift:

"BF: ... Alle sind Afghanen. So wie hier: Tirol ist auch

Österreich."). Den daraus resultierenden Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufzulösen (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Seine zweimalige Aufforderung durch die Taliban erwähnte der Beschwerdeführer überdies auch in der Einvernahme vom 22.9.2010 nicht, wo er sich stattdessen auf allgemeine Schwierigkeiten, wie die Versorgungslage und die Bürgerkriegssituation, zurückzog (AS 127). Was die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten in der Einvernahme vom 22.9.2010 anbelangt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterfertigung des Einvernahme-Protokolls die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt hatte (AS 129); soweit er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage erläuterte, die (seinen Angaben zufolge bestehenden) Unrichtigkeiten in der Niederschrift schon eineinhalb Jahre vor der Beschwerdeverhandlung bemerkt zu haben, muss verwundern, dass er es nicht für nötig erachtet haben will, den Asylgerichtshof von seinen Beanstandungen vor der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.

Doch selbst wenn man Aussagedivergenzen im Zusammenhang mit der

Einvernahme vom 22.9.2010 unbeachtet lassen würde, ist

hervorzuheben, dass auch ein Vergleich der Aussagen des

Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 5.1.2010 mit jenen in

der Beschwerdeverhandlung gravierende Widersprüche zutage treten

ließ: So hatte er in der ersteren Einvernahme vorgebracht, von den

Taliban zweimal in der Nacht aufgefordert worden zu sein, für sie zu

kämpfen, wobei er ausführlich schilderte, was ihm die Taliban gesagt

hätten, und hinzufügte, dass die Taliban "auch einige Male" in

seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause gewesen seien (AS 77: "A: In

meinem Heimatort wurde ich von den Taliban aufgefordert, für sie

Waffen zu tragen und für sie zu kämpfen. ... Ich wurde zweimal in

der Nacht von den Taliban aufgefordert, mit ihnen mitzugehen und für

sie zu kämpfen. ... Die Taliban waren auch einige Male bei uns zu

Hause. Ich war nicht zu Hause, nur mein Vater. ... F: Was haben die

Taliban von Ihnen gefordert? - A: Die Taliban haben gesagt, ich soll für sie kämpfen und gegen die ausländischen Feinde, die unser Land besetzen, kämpfen. Ich sollte an einem Jihad gegen Ausländer teilnehmen. Sie sagten meinem Vater, da er schon alt ist, er müsse nicht mitgehen. Aber ich wäre in der Lage, für sie zu kämpfen."), wogegen er in der Verhandlung behauptete, er habe sich während der Besuche der Taliban im Garten des Hauses versteckt gehalten und kenne auch den genauen Inhalt des Gesprächs seines Vaters mit den Taliban nicht (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). In der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ein Besuch der Taliban vor der Ermordung seines Onkels und ein Besuch danach stattgefunden habe, während er noch in der Einvernahme vom 5.1.2010 erklärt hatte, dass sich beide Kontakte nach dem Tod seines Schwagers (bzw. Onkels) ereignet hätten (AS 77). Dass - wie in der Beschwerdeverhandlung geschildert - die Taliban auch einmal das Haus des Beschwerdeführers nach Waffen durchsucht haben sollen (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), hatte er bis dahin auch noch mit keinem Wort erwähnt. Dies gilt gleichermaßen auch für den in der Verhandlung erstmals erwähnten Drohbrief der Taliban, der bei der Leiche des Onkels gefunden worden sein soll (S. 5 der Verhandlungsniederschrift).

Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er das behauptete

besondere Interesse der Taliban an seiner Person zu begründen

versuchte, waren nicht geeignet zu überzeugen (S. 7 der

Verhandlungsniederschrift: "BF: ... Da ich körperlich gut gebaut

war, war ich auch irgendwie interessant. - VR: Woher wussten die

Taliban auch über Ihre körperliche Verfassung Bescheid? - BF: Ich

hatte einen Meister. ... Dieser hat mir Kampfsport beigebracht.

Daher war ich so. - VR wiederholt die Frage. - BF: Ich habe an verschiedenen Wettkämpfen teilgenommen. Es kamen verschiedene

Menschen aus vielen verschiedenen Dörfern als Zuseher. - VR: Welche Wettkämpfe waren das? - BF: Es waren keine Wettkämpfe, sondern freundschaftliche Spiele. Wir haben gegeneinander gekämpft. Es war Ringen.").

Darüber hinaus ist bei der Plausibilitätsprüfung des geschilderten Sachverhalts zu bedenken, dass die Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen Heimatort leben, obwohl - nach seinen Aussagen - die Taliban "alle Jugendlichen aus der Ortschaft mitnehmen" würden (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Weshalb seine Brüder aktuell (und damit etwa im Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan) keinen Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt seien, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht überzeugend darzulegen (S. 7 der Verhandlungsniederschrift: "BF:

Meine Brüder sind so zart gebaut. Sie fallen nicht so auf wie ich damals."). Soweit der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage versicherte, dass seine in der Heimat verbliebenen Cousins jetzt "die gleichen Probleme" wie er selbst haben würden, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Beschwerdeverhandlung trotz entsprechender Nachfrage keine neuen Informationen über Vorgänge in seiner Heimat, die für seine eigenen Fluchtgründe von Bedeutung sein würden, dem Senat gehabt haben wollte (S. 4 der Verhandlungsniederschrift).

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher der erkennende Senat die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers zu verschaffen, vermochte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst erlebt hatte. Es fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer konkrete Fragen des Senates immer wieder ausweichend beantwortete (siehe S. 6, 9 und 10 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren nicht in der Lage war, seine divergenten Altersangaben überzeugend zu begründen, sodass auch aus diesem Grund die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als gemindert angesehen werden muss (siehe AS 71). Für die Annahme, dass die Widersprüche und die mangelnde Konkretheit in den Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine Traumatisierung oder andere psychische Erkrankungen zurückzuführen wären, haben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keine Indizien im Verfahren ergeben, die dies nahelegen würden. Der Asylgerichtshof geht in gesamtheitlicher Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass die Widersprüche darauf zurückzuführen waren, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprochen haben.

2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Gefährdung allgemein damit begründete, dass es in Afghanistan generell und speziell in seinem Heimatort zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Taliban komme, ist auf die Länderfeststellungen hinzuweisen, denen zufolge Zwangsrekrutierungen in Afghanistan kein besonders verbreitetes Phänomen darstellen und die Taliban vielmehr auf derartige Gewaltakte nicht angewiesen sind, sondern auf andere Rekrutierungsmechanismen zurückgreifen können, als jene, wie sie der Beschwerdeführer schilderte: Obwohl sich Familien aus traditionellen Gründen oder auf Druck der Dorfältesten teilweise durchaus veranlasst sehen können, ein männliches Mitglied der Familie als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, bilden wirtschaftliche, religiöse und soziale Gründe sowie (langjährige) Indoktrination in der Praxis die wichtigsten Motive, sich den Taliban anzuschließen; zwar suchen Gruppen von Taliban regelmäßig zu Propagandazwecken die Dörfer auf, eine Vorgangsweise wie vom Beschwerdeführer geschildert kommt jedoch kaum vor, und es beschränken sich Fälle derartiger (gewaltsamer) Zwangsrekrutierungen größtenteils auf Flüchtlingslager und Lager für intern Vertriebene in Afghanistan und Pakistan sowie auf von den Taliban kontrollierte Gebiete (weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich die Annahme erhärten, dass es sich beim Heimatort des Beschwerdeführers um ein derartiges Gebiet handelt). Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht der für die Taliban zur Etablierung ihrer Strukturen essentiellen Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erscheint es somit in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass im Heimatort des Beschwerdeführers regelmäßig Taliban von Haus zu Haus gehen, um Jugendliche oder junge Männer ohne Zustimmung ihrer Familien zu entführen. Dies lässt nicht nur die Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers unplausibel, sondern auch die (abstrakte) Gefahr, in Hinkunft einer Zwangsrekrutierung der geschilderten Art im Heimatort des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein, spekulativ bzw. nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen.

2.3.4 Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr einer Bedrohung durch Taliban oder andere Personen in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Auch der gegenständlichen Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.3.2 Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gedeutet werden könnte, dass dieser davon ausgeht, als Angehöriger einer "sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer" in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen der bereits bestehenden Zugehörigkeit zu einer Gruppe erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund der GFK berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105).3.3.2 Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gedeutet werden könnte, dass dieser davon ausgeht, als Angehöriger einer "sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer" in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen der bereits bestehenden Zugehörigkeit zu einer Gruppe erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund der GFK berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105).

3.3.3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter 1.1.4).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.3.4 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage Mutmaßungen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten