Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S1 431.443-2/2013/4E
S1 431.444-2/2013/4E
S1 431.445-2/2013/4E
S1 431.446-2/2013/4E
S1 438.637-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.588-BAS,1.) des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.588-BAS,
2.) der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.589-BAS,2.) der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.589-BAS,
3.) des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.590-BAS,3.) des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.590-BAS,
4.) des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.591-BAS,4.) des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl 12 16.591-BAS,
5.) der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zahl 13 14.492-BAS, zu Recht erkannt:5.) der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zahl 13 14.492-BAS, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger.
Dem EURODAC-System zufolge wurden sie (1.- und 2.-Beschwerdeführer) zunächst am 05.08.2012 wegen illegaler Einreise aus einem Drittstaat kommend in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Sodann stellten sie am 09.10.2012 in Ungarn Asylanträge.
Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wurden am 13.11.2012 gestellt.
Die Erstbefragung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin fanden am 13.11.2012 vor der LPD XXXX, PI XXXX, Erstaufnahmestelle, statt. Die Beschwerdeführer gaben an, seit Jahren im Iran zu wohnen. Der Aufenthalt dort sei aber illegal gewesen. Die Eltern des 1.-Beschwerdeführers wären gegen dessen Hochzeit mit der 2.-Beschwerdeführerin gewesen und hätten die 2.-Beschwerdeführerin regelmäßig geschlagen. Zudem habe die 2.-Beschwerdeführerin einen Tumor in ihrer Brust. Deren Eltern lebten in Österreich. Die Beschwerdeführer gaben an, vor ungefähr vier Monaten schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gekommen zu sein. Dort wären sie von der Polizei aufgegriffen und aufgefordert worden, das Land sogleich zu verlassen. Wiederum schlepperunterstützt seien sie sodann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn seien sie von der Polizei verhaftet worden. Man hätte sie veranlasst, einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten sich in einem frei zugänglichen Lager in Ungarn aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann mit dem Zug nach Österreich gebracht. In Ungarn hätten sie nicht auf den Ausgang ihres Asylverfahrens gewartet. Das Lager sei sehr schlecht gewesen.Die Erstbefragung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin fanden am 13.11.2012 vor der LPD römisch 40 , PI römisch 40 , Erstaufnahmestelle, statt. Die Beschwerdeführer gaben an, seit Jahren im Iran zu wohnen. Der Aufenthalt dort sei aber illegal gewesen. Die Eltern des 1.-Beschwerdeführers wären gegen dessen Hochzeit mit der 2.-Beschwerdeführerin gewesen und hätten die 2.-Beschwerdeführerin regelmäßig geschlagen. Zudem habe die 2.-Beschwerdeführerin einen Tumor in ihrer Brust. Deren Eltern lebten in Österreich. Die Beschwerdeführer gaben an, vor ungefähr vier Monaten schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gekommen zu sein. Dort wären sie von der Polizei aufgegriffen und aufgefordert worden, das Land sogleich zu verlassen. Wiederum schlepperunterstützt seien sie sodann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn seien sie von der Polizei verhaftet worden. Man hätte sie veranlasst, einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten sich in einem frei zugänglichen Lager in Ungarn aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann mit dem Zug nach Österreich gebracht. In Ungarn hätten sie nicht auf den Ausgang ihres Asylverfahrens gewartet. Das Lager sei sehr schlecht gewesen.
Die Republik Österreich suchte sodann die Republik Ungarn um Wiederaufnahme im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 der Beschwerdeführer. In dem entsprechenden Formular wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich Familienangehörige der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten.Die Republik Österreich suchte sodann die Republik Ungarn um Wiederaufnahme im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, der Beschwerdeführer. In dem entsprechenden Formular wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich Familienangehörige der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten.
Die entsprechenden Zustimmungserklärungen der zuständigen ungarischen Behörde langten am 23.11.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 05.10.2012 um Asyl angesucht hätten, sie hätten sich dann jedoch dem Verfahren entzogen und sei das Verfahren daher am 05.11.2012 beendet worden ("ceased").
Am 28.11.2012 erfolgte die nähere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu deren Unterstützung. Die Beschwerdeführer bestätigten ihre Angaben zu ihrem Reiseweg aus der Erstbefragung. Der 1.-Beschwerdeführer gab an, dass der Bruder seiner Frau seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Jener habe dann seine Eltern nach Österreich eingeladen. Schwiegermutter und Schwager hätten sie bereits einmal in XXXX besucht; es bestehe telefonischer Kontakt. Der 1.-Beschwerdeführers bestätigte, dass sie sich in Ungarn in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hätten, wo sie zu essen erhalten hätten. Das Reiseziel sei aber Österreich gewesen. In Ungarn wäre die Lage sehr schlecht gewesen, es gehe hier vor allem, so der 1.-Beschwerdeführers, um den gesundheitlichen Zustand seiner Frau. Sie hätte eine Zyste in der Brust, die Ärzte im Iran hätten gemeint, dass die 2.-Beschwerdeführerin medizinische Behandlung brauche, in Ungarn sei ihnen das aber verweigert worden, weil sie kein Geld gehabt hätten. Tatsächlich wäre seine Frau sehr krank. Sie hätte im Iran starke Kopfschmerzen gehabt. Die Zysten in beiden Brüsten müssten dringend behandelt werden. Auf die Frage, warum die Schwiegereltern des 1.-Beschwerdeführers allein den Iran verlassen hätten und er und die 2.-Beschwerdeführerin und die Kinder nicht mitgereist seien, antwortete der 1.-Beschwerdeführer, das sei nicht möglich gewesen. Die Schwiegereltern seien legal nach Österreich eingereist, der Schwager hätte nur die Eltern einladen dürfen. Die Schwiegereltern hätten aber wiederum nicht im Iran bleiben können. Der Schwiegervater hätte dort große finanzielle Probleme gehabt und hätte nach Österreich gewollt, um von seinem Sohn dort unterstützt zu werden. Die 2.-Beschwerdeführerin habe nun die Adresse eines Facharztes in Österreich bekommen, um sich dort behandeln zu lassen. Es sei aber sehr schwer, dorthin zu finden und müsse sie jemand dorthin begleiten. Sie hätten nur Adressen bekommen. Auf Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes, aus denen unter anderem hervorgeht, dass es in Ungarn hinreichende Gesundheitsversorgung gibt, wiederholte der 1.-Beschwerdeführer, dass er nie das Gefühl gehabt hätte, in Ungarn krankenversichert zu sein. Sie hätten die Probleme beim Arzt geschildert, doch sei ihnen nicht geholfen worden. Der 1.-Beschwerdeführer erteilte auch seine Zustimmung, dass das Bundesasylamt Informationen von behandelnden Ärzten über die Beschwerdeführer einhole.Am 28.11.2012 erfolgte die nähere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu deren Unterstützung. Die Beschwerdeführer bestätigten ihre Angaben zu ihrem Reiseweg aus der Erstbefragung. Der 1.-Beschwerdeführer gab an, dass der Bruder seiner Frau seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Jener habe dann seine Eltern nach Österreich eingeladen. Schwiegermutter und Schwager hätten sie bereits einmal in römisch 40 besucht; es bestehe telefonischer Kontakt. Der 1.-Beschwerdeführers bestätigte, dass sie sich in Ungarn in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hätten, wo sie zu essen erhalten hätten. Das Reiseziel sei aber Österreich gewesen. In Ungarn wäre die Lage sehr schlecht gewesen, es gehe hier vor allem, so der 1.-Beschwerdeführers, um den gesundheitlichen Zustand seiner Frau. Sie hätte eine Zyste in der Brust, die Ärzte im Iran hätten gemeint, dass die 2.-Beschwerdeführerin medizinische Behandlung brauche, in Ungarn sei ihnen das aber verweigert worden, weil sie kein Geld gehabt hätten. Tatsächlich wäre seine Frau sehr krank. Sie hätte im Iran starke Kopfschmerzen gehabt. Die Zysten in beiden Brüsten müssten dringend behandelt werden. Auf die Frage, warum die Schwiegereltern des 1.-Beschwerdeführers allein den Iran verlassen hätten und er und die 2.-Beschwerdeführerin und die Kinder nicht mitgereist seien, antwortete der 1.-Beschwerdeführer, das sei nicht möglich gewesen. Die Schwiegereltern seien legal nach Österreich eingereist, der Schwager hätte nur die Eltern einladen dürfen. Die Schwiegereltern hätten aber wiederum nicht im Iran bleiben können. Der Schwiegervater hätte dort große finanzielle Probleme gehabt und hätte nach Österreich gewollt, um von seinem Sohn dort unterstützt zu werden. Die 2.-Beschwerdeführerin habe nun die Adresse eines Facharztes in Österreich bekommen, um sich dort behandeln zu lassen. Es sei aber sehr schwer, dorthin zu finden und müsse sie jemand dorthin begleiten. Sie hätten nur Adressen bekommen. Auf Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes, aus denen unter anderem hervorgeht, dass es in Ungarn hinreichende Gesundheitsversorgung gibt, wiederholte der 1.-Beschwerdeführer, dass er nie das Gefühl gehabt hätte, in Ungarn krankenversichert zu sein. Sie hätten die Probleme beim Arzt geschildert, doch sei ihnen nicht geholfen worden. Der 1.-Beschwerdeführer erteilte auch seine Zustimmung, dass das Bundesasylamt Informationen von behandelnden Ärzten über die Beschwerdeführer einhole.
Die 2.-Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie im Alter von zwei Jahren in den Iran gezogen sei. Sie hätte von Anfang an zu ihren Eltern nach Österreich reisen wollen. Im Iran hätte sie, so die 2.-Beschwerdeführerin, ernsthafte Probleme mit ihren Schwiegereltern gehabt. Sie sei auch als Mädchen immer benachteiligt worden und hoffe auf eine bessere Zukunft für sich und ihre Kinder. Seit sechs Monaten wisse sie von den Zysten in ihrem Körper. Im Iran hätte man ihr ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Operation dringend notwendig sei, diese hätte sie sich aber nicht leisten können. In Ungarn hätte sie ihre gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Man habe ihr einige Schmerztabletten und Schlaftabletten gegeben, doch darauf hingewiesen, dass es für Leute, die kein Geld hätten, keinen Arzt gebe. In XXXX habe sie ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, doch müsse sie jetzt zu einem Facharzt gehen, bei dem sie noch nicht gewesen sei, weil sie die Sprache nicht beherrsche. Der Arzt in der Erstaufnahmestelle habe gemeint, sie werde nur einige Zeit hier verbringen und solle dann, nachdem sie eine Unterkunft habe, zum Facharzt gehen. Zu ihren Verwandten in Österreich führte die 2.-Beschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder seit neun Monaten in Österreich lebten, der ältere Bruder seit fünf Jahren. Ihre Verwandten hätten sie in XXXX besucht, ansonsten hätten sie telefonischen Kontakt. Ihr Vater sei über 75 Jahre alt und könne nichts machen, die Mutter besuche einen Deutschkurs. Der jüngere Bruder gehe in die Schule, der andere Bruder besuche eine Abendschule. In Ungarn seien sie im Flüchtlingscamp gewesen und hätten dort gewohnt und gegessen. In Österreich erhielte sie von ihren Verwandten keine sonstige Unterstützung und hätte keine weiteren Bezugspersonen. Zu Ungarn bekräftigte die 2.-Beschwerdeführerin, dort niemanden zu haben, die Lage sei so wie die Lage im Iran. Die Flüchtlinge würden dort auch nicht besser behandelt, im Übrigen sei die 2.-Beschwerdeführerin krank. Der 3.- und der 4.-Beschwerdeführer seien von ihren in Österreich lebenden Großeltern sehr abhängig.Die 2.-Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie im Alter von zwei Jahren in den Iran gezogen sei. Sie hätte von Anfang an zu ihren Eltern nach Österreich reisen wollen. Im Iran hätte sie, so die 2.-Beschwerdeführerin, ernsthafte Probleme mit ihren Schwiegereltern gehabt. Sie sei auch als Mädchen immer benachteiligt worden und hoffe auf eine bessere Zukunft für sich und ihre Kinder. Seit sechs Monaten wisse sie von den Zysten in ihrem Körper. Im Iran hätte man ihr ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Operation dringend notwendig sei, diese hätte sie sich aber nicht leisten können. In Ungarn hätte sie ihre gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Man habe ihr einige Schmerztabletten und Schlaftabletten gegeben, doch darauf hingewiesen, dass es für Leute, die kein Geld hätten, keinen Arzt gebe. In römisch 40 habe sie ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, doch müsse sie jetzt zu einem Facharzt gehen, bei dem sie noch nicht gewesen sei, weil sie die Sprache nicht beherrsche. Der Arzt in der Erstaufnahmestelle habe gemeint, sie werde nur einige Zeit hier verbringen und solle dann, nachdem sie eine Unterkunft habe, zum Facharzt gehen. Zu ihren Verwandten in Österreich führte die 2.-Beschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder seit neun Monaten in Österreich lebten, der ältere Bruder seit fünf Jahren. Ihre Verwandten hätten sie in römisch 40 besucht, ansonsten hätten sie telefonischen Kontakt. Ihr Vater sei über 75 Jahre alt und könne nichts machen, die Mutter besuche einen Deutschkurs. Der jüngere Bruder gehe in die Schule, der andere Bruder besuche eine Abendschule. In Ungarn seien sie im Flüchtlingscamp gewesen und hätten dort gewohnt und gegessen. In Österreich erhielte sie von ihren Verwandten keine sonstige Unterstützung und hätte keine weiteren Bezugspersonen. Zu Ungarn bekräftigte die 2.-Beschwerdeführerin, dort niemanden zu haben, die Lage sei so wie die Lage im Iran. Die Flüchtlinge würden dort auch nicht besser behandelt, im Übrigen sei die 2.-Beschwerdeführerin krank. Der 3.- und der 4.-Beschwerdeführer seien von ihren in Österreich lebenden Großeltern sehr abhängig.
Die 2.-Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass es in der Realität in Ungarn anders aussehe wie man ihr hier vorhalte. Sie hätte mit anderen Flüchtlingen aus Afghanistan gesprochen. Diese hätten auch nach zwei oder drei Jahren noch keinen Asylbescheid und bekämen keine finanzielle Unterstützung. Sie wolle nicht zurück nach Ungarn, sondern in Österreich bei ihren Eltern bleiben. Der Rechtsberater wies darauf hin, dass die 2.-Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen sei und das entsprechende Ergebnis vor der Entscheidungsfindung vorliegen solle.
2. Mit Bescheiden vom 05.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit Bescheiden vom 05.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
3. Den dagegen gerichteten Beschwerden wurde zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zwecks weiterer Abklärungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Erkenntnis vom 04.03.2013 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.3. Den dagegen gerichteten Beschwerden wurde zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zwecks weiterer Abklärungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Erkenntnis vom 04.03.2013 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine klare Aussage darüber getroffen habe, ob es davon ausgehe, dass die im ungarischen Schreiben mit "ceased" umschriebene Verfahrensbeendigung als formlose Einstellung zu verstehen sei und somit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Verfahrens wie in einem Erstantrag gewährleistet wäre. Die entsprechenden Feststellungen legten dies zwar mehr oder minder nahe, es ergäbe sich aber daraus kein eindeutiger Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer. Darüber hinaus fehle eine Abklärung der Frage, ob gegenständlich - infolge der Einreise in Ungarn über Serbien - die Möglichkeit einer (zum Beispiel von UNHCR in der Regel für rechtswidrig erachtete) Zurückweisungsentscheidung nach Serbien bestehe; hiezu enthielten die angefochtenen Bescheide überhaupt keine hinreichenden Feststellungen.
Im Zusammenhang mit den familiären Bezügen der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich wäre das Konsultationsverfahren mangelhaft gewesen, da im Wiederaufnahmeersuchen auf den Umstand, dass sich die Eltern und Brüder der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich befinden, nicht hingewiesen worden wäre.
Im Verfahren der 2.-Beschwerdeführerin erweise sich ferner der Umgang mit den von ihr angegebenen gesundheitlichen Beschwerden als mangelhaft. Angesichts des kurzen zeitlichen Abstandes zwischen den fachärztlichen Überweisungen, der Einvernahme und der Bescheiderlassung könne der 2.-Beschwerdeführerin nicht, wie es das Bundesasylamt aber tue, vorgehalten werden, dass sie nicht schneller in der Lage gewesen sei, aus Eigenem entsprechende Befunde zu besorgen. Angesichts der insgesamt sechsmonatigen Entscheidungszeit, die dem Bundesasylamt zur Verfügung stehe, wäre es sachgerecht gewesen, hier noch weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere da die Beschwerdeführer auch angesichts der von ihnen abverlangten Zustimmungserklärungen zur Einsicht in medizinische Daten ja damit rechnen hätten können.
Der Asylgerichtshof verkenne in diesem Konnex nicht, dass die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regel nicht solche sein mögen, dass sie eine Überstellung in ein anderes Land der EU unzulässig machten; wiewohl die 2.-Beschwerdeführerin ja ausdrücklich vorgebracht habe, dass ihr im Iran mitgeteilt worden sei, dass eine Operation dringend notwendig sei. Allerdings sei das Vorbringen der 2.-Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch mit ihrer Behauptung in Beziehung zu setzen, dass ihr in Ungarn eine hinreichende medizinische Behandlung verweigert worden sei. Um aber beurteilen zu können, ob dieses Vorbringen (ausnahmsweise) hier entscheidungsrelevant sei, müsse daher festgestellt werden, ob eine möglicherweise kostenintensive Behandlung tatsächlich existentiell notwendig sei. Wäre dies der Fall, wäre die Aussage der 2.-Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Ungarn erhaltene Auskunft einer näheren Überprüfung/Würdigung zu unterziehen, da sie ja mit den Feststellungen zu Ungarn nicht in Einklang stünde. Dabei wäre auch zu beachten, dass UNCHR, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben, an einer Stelle kritisiert habe, dass möglicherweise komplexe fachärztliche Behandlungen nicht geleistet werden.
Hier könne zum jetzigen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der 2.-Beschwerdeführerin unter außergewöhnlichen Umständen zu einem existenziell bedrohenden entwickeln könnte, wenn die notwendige Behandlung (auch kurzfristig) nicht gewährleistet wäre. Um all dies aber mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, hätten die erwähnten Verfahrensergänzungen gepflogen werden müssen.
4. In der Folge wurden die 1.- und 2.-Beschwerdeführer am 30.07.2013 einer gemeinsamen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu deren Unterstützung, unterzogen.
Befragt, weshalb er sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet hätte, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass sie wegen seiner Frau in Ungarn nicht mehr bleiben hätten können. Ihre Erkrankung wäre ungarischen Behörden aber egal gewesen. Ihre Unterkunft wäre auch nicht sicher gewesen. Es hätten täglich Streitereien und Kämpfe gegeben, was seine Frau gestresst hätte; und Stress wäre für sie wie Gift.
Ihnen wären in Ungarn zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber die Asylantragstellung wäre ihnen gar nicht bewusst gewesen. Vielmehr hätten sie angenommen, dass sie sich dort registrieren müssten und dies dem dortigen "Procedere" entspreche.
Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren. Er wäre einige Zeit dort gewesen und hätte persönlich erlebt, wie unmenschlich und schlecht die Lage dort sei. Zuerst habe man sie in einer Militärkaserne festgehalten, wo sie ständig kontrolliert worden wären. Eine "richtige" Versorgung hätte es auch nicht gegeben, sie hätten nicht genug Essen bekommen. Später wären sie in einem nicht geschlossenen Camp untergebracht worden. Die Lage dort wäre sehr chaotisch gewesen. Viele Schlepper hätten sich dort frei bewegen können. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt. Es wäre vor allem für die Kinder unerträglich gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn befürchte er wieder in dieselbe missliche Lage zu geraten, was er seiner Frau nicht zumuten könne. Er habe Angst, seine Frau zu verlieren. Eine Rückkehr nach Ungarn sei undenkbar.
Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er nicht krank wäre. Er hätte einige Jahre im Iran hart gearbeitet, weshalb er Rückenschmerzen und Schmerzen in der rechten Hand habe, die er jedoch mangels Dolmetscher nicht behandeln lasse habe können. Aber eine Krankheit habe er nicht.
Ihre Kinder hätten nur ein wenig Zahnprobleme, sonst nichts. Sie wären gesund.
Nach wesentlichen Änderungen seit seiner Asylantragstellung befragt, gab der 1.-Beschwerdeführer ergänzend an, dass seine Frau zwischenzeitig schwanger geworden sei, seine Kinder regelmäßig die Schule besuchen würden und er schon etwas Deutsch gelernt habe, beziehungsweise sich für einen Deutschkurs angemeldet habe.
Zu seinen Schwiegereltern und seinen Schwager führte er aus, dass mit diesen weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit vorliege. Sie würden fast täglich telefonieren und sich monatlich einmal gegenseitig besuchen. Auf Vorhalt, dass der dargestellte Kontakt auch von Ungarn aus aufrechterhalten werden könne, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass sie hier sehr engen Kontakt hätten. Seine Frau wäre die einzige Tochter der Familie, weshalb eine gegenseitige Abhängigkeit vorhanden sei. Außerdem könnten sie aus Ungarn aus nicht regelmäßig nach XXXX auf Besuch kommen. Ungarn wäre aber für sie auch nicht sicher, da sie dort von Schleppern verfolgt werden würden.Zu seinen Schwiegereltern und seinen Schwager führte er aus, dass mit diesen weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit vorliege. Sie würden fast täglich telefonieren und sich monatlich einmal gegenseitig besuchen. Auf Vorhalt, dass der dargestellte Kontakt auch von Ungarn aus aufrechterhalten werden könne, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass sie hier sehr engen Kontakt hätten. Seine Frau wäre die einzige Tochter der Familie, weshalb eine gegenseitige Abhängigkeit vorhanden sei. Außerdem könnten sie aus Ungarn aus nicht regelmäßig nach römisch 40 auf Besuch kommen. Ungarn wäre aber für sie auch nicht sicher, da sie dort von Schleppern verfolgt werden würden.
Die 2.-Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Gatten. Ihr gesundheitlicher Zustand, Herz- und Atemerkrankung, hätte sich in Ungarn verschlechtert. Sie hätte dort zwar von ihren Schmerzen im Brustkorb berichtet, dies wäre jedoch einfach ignoriert worden. Sie wäre keiner ärztlichen Untersuchung zugeführt worden, was in Österreich ganz anders sei. Hier würde sie behandelt und regelmäßig kontrolliert werden. Der Arzt hätte ihr gesagt, solange sie keinen Stress habe, könne sie unbesorgt sein. Nach der konkreten Diagnose befragt, erklärte sie, dass sie mehrere Zysten in der Brust gehabt hätte, welche momentan nicht sehr groß wären. Bei einer möglichen Vergrößerung würden diese operativ oder mittels Laser entfernt. Ihre ursprüngliche Vermutung, dass sie einen Tumor in der Brust hätte, wäre nicht bestätigt worden. Derzeit bestehe kein Behandlungsbedarf, sie müsse aber nach der Schwangerschaft zur Kontrolle, da man noch nicht wisse, ob sie dann stillen könne oder nicht. Nach Befunden befragt, führte die 2.-Beschwerdeführerin aus, dass der Arzt ihr die Unterlagen nicht ausgehändigt hätte. Ergänzend gab sie an, dass sie außer ihren Eltern in Österreich niemanden habe, weder in Ungarn noch im Iran. Sie hätte von Anfang an nach Österreich zu ihren Eltern gewollt, der Schlepper hätte sie jedoch irregeführt und nach Ungarn gebracht.
Zu ihrem Asylantrag in Ungarn gab sie an, dass sie praktisch dazu gezwungen worden wären, da sie andernfalls monatelang inhaftiert worden wären. Aus diesem Grund hätten sie auch das Interview geführt. Sie hätten jedoch in der Folge dort nicht bleiben können. Die weiteren Angaben der 2.-Beschwerdeführerin hierzu decken sich mit jenen ihres Gatten.
Sie fühle sich in Österreich sehr wohl, hier gehe es ihr deutlich besser. Vor allem, weil ihre Familie hier lebe, von denen sie moralisch unterstützt werde. Nach jahrelanger Trennung wären sie wieder vereint. Sie hoffe, dass sie hier bleiben dürfe. In Ungarn werde sie ihre Gesundheit "total verlieren". Sie hätte dort keine Hoffnung und sehe auch keine Zukunft für ihre Kinder. Auf Vorhalt, dass sie einen Monat in Ungarn vorwiegend in Flüchtlingslagern gewesen sei, woraus keine Rückschlüsse auf das gesamte Land gezogen werden könnten, entgegnete die sie, dass sie über Ungarn und die Lage von Flüchtlingen dort sehr viel gehört hätte. Ein Freund, der in Ungarn lebe und in Österreich arbeite, hätte erzählt, dass die Lage in Österreich grundlegend anders sei. Außerdem habe sie in der kurzen Zeit dort erfahren, dass man dort als Flüchtling ignoriert werde, was hier nicht so wäre.
Nach wesentlichen Änderungen seit ihrer Asylantragstellung befragt, führte sie an, dass sie nun im neunten Monat schwanger sei. Des Weiteren hätte sie an Sprachkursen teilgenommen und versucht intensiv die Sprache zu erlernen.
Zu ihren Verwandten erklärte sie, dass sie anfangs von ihren Eltern finanziell unterstützt worden wären. Sie hätten ihnen ein wenig Geld gegeben und ihren Kindern Kleidung besorgt. Nach gegenseitigen Besuchen befragt, gab sie an, dass sie ihre Eltern in XXXX gelegentlich besuchen würde, was sehr teuer wäre. Ihr Vater sei schon alt und könne daher schwer sie besuchen. Sie würde ihre Eltern durchschnittlich einmal im Monat sehen und täglich telefonieren. Sie hätte zwar um eine Unterkunft in XXXX ersucht, aber es wäre nicht möglich gewesen. Ihr Bruder hätte sie bereits sehr oft besucht und habe dabei immer Lebensmittel und Spielsachen für die Kinder mitgebracht. Auf Vorhalt, dass der Kontakt aus Ungarn ebenfalls aufrechterhalten werden könne, erwiderte die 2.-Beschwerdeführerin, dass sie in Ungarn nicht so viel Geld hätte, um ihre Eltern täglich anrufen zu können. Sie könnte ihre Eltern auch nicht besuchen, erstens wäre es ihr nicht erlaubt und zweitens könnte sie es sich nicht leisten. Ihr Kontakt wäre massiv reduziert beziehungsweise abgebrochen. Befragt, wie ihre Verwandte in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, führte sie aus, dass ihr Vater aufgrund seines hohen Alters nicht arbeiten würde. Ihre Mutter besuche einen Sprachkurs und die Brüder gingen zur Schule. Sie hätte sich zwar im Iran um eine legale Einreise bemüht, aber es wäre nicht gegangen. Deshalb habe sie sich dann zur illegalen Einreise entschlossen.Zu ihren Verwandten erklärte sie, dass sie anfangs von ihren Eltern finanziell unterstützt worden wären. Sie hätten ihnen ein wenig Geld gegeben und ihren Kindern Kleidung besorgt. Nach gegenseitigen Besuchen befragt, gab sie an, dass sie ihre Eltern in römisch 40 gelegentlich besuchen würde, was sehr teuer wäre. Ihr Vater sei schon alt und könne daher schwer sie besuchen. Sie würde ihre Eltern durchschnittlich einmal im Monat sehen und täglich telefonieren. Sie hätte zwar um eine Unterkunft in römisch 40 ersucht, aber es wäre nicht möglich gewesen. Ihr Bruder hätte sie bereits sehr oft besucht und habe dabei immer Lebensmittel und Spielsachen für die Kinder mitgebracht. Auf Vorhalt, dass der Kontakt aus Ungarn ebenfalls aufrechterhalten werden könne, erwiderte die 2.-Beschwerdeführerin, dass sie in Ungarn nicht so viel Geld hätte, um ihre Eltern täglich anrufen zu können. Sie könnte ihre Eltern auch nicht besuchen, erstens wäre es ihr nicht erlaubt und zweitens könnte sie es sich nicht leisten. Ihr Kontakt wäre massiv reduziert beziehungsweise abgebrochen. Befragt, wie ihre Verwandte in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, führte sie aus, dass ihr Vater aufgrund seines hohen Alters nicht arbeiten würde. Ihre Mutter besuche einen Sprachkurs und die Brüder gingen zur Schule. Sie hätte sich zwar im Iran um eine legale Einreise bemüht, aber es wäre nicht gegangen. Deshalb habe sie sich dann zur illegalen Einreise entschlossen.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ungarn, erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass in der Realität alles anders ausschauen würde.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden ein Auszug des Mutter-Kind-Passes der-2.-Beschwerdeführerin, aus dem sich keine Besonderheiten ergeben und eine sie betreffende Laborzuweisung sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs, vorgelegt.
Am 31.07.2013 wurde den ungarischen Behörden eine Anfrage hinsichtlich der Abklärung der Frage, welche rechtliche Konsequenz die Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes ("the process was ceased on 05.11.2012") hätte beziehungsweise, ob diese als vorübergehend oder endgültige zu verstehen sei und ob damit die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien verbunden sei, übermittelt. Auf die Urgenz des Bundesasylamtes vom 07.08.2013 hin teilten die ungarischen Behörden am selben Tag mit, dass sie das Ersuchen erhalten hätten. Eine Antwort der ungarischen Behörden auf die Anfrage vom 31.07.2013 zum Verfahrensstand ist dem gesamten weiteren Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Hingegen teilten die ungarischen auf Anfrage der Staatendokumentation vom 06.08.2013 zur medizinischen Behandlung der Beschwerden der 2.-Beschwerdeführerin, mit, dass ihre medizinische Behandlung geburtsbegleitend und danach, sowie regelmäßige Untersuchungen und im Bedarfsfall auch eine operative Entfernung ihrer Zysten möglich wären.
Einer medizinischen Befundinterpretation von DDr. E.R. vom 01.08.2013 zufolge, besteht bei der 2.-Beschwerdeführerin die Neigung zur Bildung von gutartigen Zysten in beiden Brüsten. Die Reisefähigkeit der 2.-Beschwerdeführerin sei gegeben. Während der Überstellung sei darauf zu achten, dass sie ihre Medikation mit sich führe. Nach der Überstellung benötige sie medizinische Versorgung, welche den Zugang zu fachärztlichen Kontrolle sowie zu ihrer Medikation umfasse.
In der Stellungnahme vom 16.08.2013 wurde die medizinische Befundinterpretation von DDr. E.R. vom 01.08.2013 bestritten, wonach diese nicht ausreichend aufschlussreich und nicht schlüssig sei. So wäre dieser nicht zu entnehmen, um welche Medikation und welchen fachärztlichen Kontrollen es sich dabei handeln würde. Auch wäre nicht geprüft worden, ob die 2.-Beschwerdeführerin Zugang zu einer adäquaten medizinischen Betreuung hätte. Die Grunderkrankungen der 2.-Beschwerdeführerin, Tachykardie (Herzrasen) und Migräne, wären in der Befundinterpretation nicht berücksichtigt worden. Einer der Stellungnahme beigelegten neuropsychiatrischen Begutachtung von Dr. B.S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 14.08.2013 wäre zu entnehmen, dass die 2.-Beschwerdeführerin bereits im Iran in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und auf Alprazolam 0,5 mg eingestellt gewesen wäre. Auch in Österreich wäre sie in psychiatrischer Behandlung und würde mit Deanxit und Citalopram behandelt. Sie leide seit Jahren an einer generealisierten Angststörung sowie Depressionen. Die ungewisse Zukunft und Angst hätten zu einer deutlichen Verschlechterung geführt.
Aus fachärztlicher Sicht wäre mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen, falls die Patientin von Österreich abgeschoben werden würde und somit nicht den Kontakt zu ihren Eltern sowie ihren Brüdern hätte.
Beigelegt wurde der Stellungnahme eine Bestätigung einer Gynäkologin vom 13.08.2013, wonach von einer Abschiebung der schwangeren 2.-Beschwerdführdrin unbedingt abzusehen sei, zumal dadurch die hochgradige Gefahr einer vorzeitig ausgelösten Geburt bestehe.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn lägen hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im Sinne der Judikatur des EuGH vor. Diesbezüglich wurde auf eine Accord-Anfrage vom Juni 2013 verwiesen, wonach die Unterbringungssituation in Ungarn zunehmend prekär wäre; UNHCR hätte erst im Juni 2013 informiert, dass der Zugang zu Dialysebehandlungen problematisch sein könnte. Es müsse weiters beachtet werden, dass mit dem 1. Juli 2013 die "Asylhaft" eingeführt und generell bei AsylwerberInnen angewandt werden solle. Es sei auch geplant, Alternativen zur Haft einzuführen, aber es seien noch nicht alle Rechtsnormen verabschiedet und die technischen Vorbereitungen noch nicht getroffen worden, weshalb keine Aussagen über die Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung getroffen werden könnten. Man könne nur sicher davon ausgehen, dass es wegen der fehlenden Vorbereitung und Koordination eine Weile dauern könnte, bis das neue System voll funktionsfähig sei. Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang auf das UNHCR-Positionspapier vom Oktober und April 2012 zu Ungarn verwiesen, denen zufolge den Beschwerdeführern die Gefahr der Abschiebung in Drittländer ohne inhaltliche Prüfung drohe.
Aufgrund der dargelegten systemischen Mängel in Ungarn und der Vulnerabilität der Beschwerdeführer sowie des Vorliegens eines intensiven Naheverhältnisses zu ihren Verwandten in Österreich wäre daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
In einer weiteren Stellungnahme, die am 19.08.2013 beim Bundesasylamt eingelangte, wurde das Vorbringen der Stellungnahme vom 16.08.2013 wiederholt und die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen erneut vorgelegt. In einem handschriftlich verfassten Schreiben legen die Beschwerdeführer erneut dar, dass sie in Ungarn medizinisch nicht, beziehungsweise unzureichend versorgt worden wären. Außerdem wären die Beschwerdeführer auf ihre Angehörigen in Österreich angewiesen, weshalb sie hier bleiben wollen.
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr, im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2013 beziehungsweise 30.10.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) (respektive Art. 4 Abs 1 bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Ungarn zulässig seien.Das Bundesasylamt hat mit nunmehr, im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2013 beziehungsweise 30.10.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) (respektive Artikel 4, Absatz eins, bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Ungarn zulässig seien.
Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.
Daraus geht unter anderem entscheidungswesentlich hervor, dass es im inhaltlichen ungarischen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 wäre Haft nur noch eingeschränkt verhängt worden. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Auch bei seit dem 01.07.2013 aus Österreich rücküberstellten Menschen komme es nicht zu einer zwangsläufigen Inhaftierung.
Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft.
Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.
Ausgeführt wurde im angefochtenen Bescheid ferner, beruhend auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in Ungarn vom 28.06.2013, dass das Ziel der neuen Regelung es sei, dass die Antragsteller während der Prüfung der Asylgründe anwesend seien; es finde eine individuelle Abwägung statt. Dezidiertes Ziel sei es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen.
Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaisonsbeamten habe die Einrichtung 2012 "einen guten Eindruck" gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass sich die Asylantragstellung in Ungarn sowohl aus dem EURODAC-Treffer, als auch der ungarischen Zustimmung zur Wiederaufnahme sowie den insofern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers ergebe.
Hinsichtlich der Einstellung im ungarischen Asylverfahren nach Bekanntwerden des unbekannten Aufenthalts und die Auswirkung auf die Antragstellung in Ungarn, wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen.
Zum Gesundheitszustand der 2.-Beschwerdeführerin wurde auf die Befundinterpretation von Dr. R. verwiesen, wonach bei ihr eine Schwangerschaft mit Geburtstermin 18.09.2013 sowie multiple Mammazysten festgestellt worden wären, jedoch eine Reise- und somit Überstellungsfähigkeit in Bezug auf Ungarn am Landweg gegeben wäre. Vor der Überstellung wären keine weiteren Begleitmaßnahmen notwendig und während der Überstellung müsste auf den durch die Schwangerschaft begründeten Zustand entsprechend Rücksicht genommen und die erfolgten Medikationen mitgeführt werden. Für die Zeit nach der Überstellung wären eine medizinische Versorgung und der Zugang zu fachärztlichen Kontrollen nötig. Auf entsprechende Anfrage der Staatendokumentation hin hätten die ungarischen Behörden am 08.08.2013 ihre ausdrückliche Zusage zur Gewährung der weiteren notwendigen medizinischen Versorgung (fachärztliche Versorgung für sie und das neugeborene Kind in Folge der Geburt und im Bedarfsfall die operative Entfernung der Zysten) erklärt. Betreffend die Diagnosen einer generalisierten Angststörung und Angst gemischt mit Depression wurde auf die durch Einzelfallzusicherung gewährleistete medizinische Versorgung und die gute Versorgungslage in Bezug auf psychische Erkrankungen in Ungarn verweisen. Insgesamt könne unter einer Gesamtbetrachtung der zweifelsfrei vorliegenden Erkrankung beziehungsweise der fortgeschrittenen Schwangerschaft keine Erkrankung von "derart hoher Gravität" festgestellt werden, dass damit die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung durch die Überstellung nach Ungarn verbunden wäre, zumal eine Individualzusicherung für den weiteren medizinischen Versorgungsbedarf vorliege. Die übrigen Beschwerdeführer hätten keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht, die ihrer Überstellung entgegenstünden. Gegenteiliges gehe aus dem Akt auch nicht hervor.
Hinsichtlich einer drohenden Zurückschiebung nach Serbien beziehungsweise in einen anderen Drittstaat wurde auf die aktuellen landeskundlichen Feststellungen verwiesen, denen zufolge jeder Folgeantrag, der einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren folge - insbesondere auch nach Einstellungen aufgrund der vor Abschluss erfolgten Weiterreise - entgegen genommen und ein inhaltliches Verfahren geführt werde, sodass die Gefahr einer Kettenabschiebung im konkreten Fall auszuschließen sie. Auch wie die Länderinformationen durch den Verweis auf einen UNHCR-Bericht bestätigten, dass Asylwerbern die aus Serbien kommen, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt werde und diese nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt würden.
In Bezug auf die in Österreich lebenden Verwandten wurde ausgeführt, dass die 2.-Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung vor etwa neun Monaten bereits mindestens acht Jahre von ihren Angehörigen getrennt gelebt hätte, da diese bereits seit dem Jahr 2001 beziehungsweise 2004 in Österreich in Folge eines Asylverfahrens lebten. Auch während der gemeinsamen Zeit im Iran hätte sie von ihrer Familie getrennt gelebt, der Kontakt hätte sich damals ausschließlich auf regelmäßige Besuche beschränkt, danach auf Telefonate. Auch während ihres gesamten neunmonatigen Aufenthaltes in Österreich hätte sich keine derart intensive Beziehung entwickelt, dass daraus ein Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten wäre. So hätten sie zwar regelmäßigen telefonischen Kontakt und treffen sich gelegentlich im Zuge gegenseitiger Besuche, demzufolge es auch zu anfänglich Zuwendungen von Sachgütern und Lebensmitteln gekommen wäre, jedoch könne daraus innerhalb der relativ kurzen Zeit bei der nach wie vor bestehenden räumlichen Trennung keine derart intensive Beziehung und Bindung abgeleitet werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden hätte können. In Folge einer Überstellung nach Ungarn könnte das Privat- und Familienleben gegenüber Verwandten in unveränderter Weise von Ungarn ausgehend weiter praktiziert werden, da ein regelmäßiger telefonischer Kontakt wie auch gelegentliche Besuche in Ungarn durch diese als anerkannte Konventionsflüchtlinge ohne weitere bürokratische Hindernisse problemlos möglich wären, sodass es durch eine Überstellung in das benachbarte Land insgesamt zu keinerlei Eingriffen in das zweifelsfrei in der geschilderten Form bestehende Privat- und Familienleben komme.
Mit den eben zitierten Bescheiden wurden den Beschwerdeführern auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihnen für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.Mit den eben zitierten Bescheiden wurden den Beschwerdeführern auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihnen für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Zunächst wurde darin vorgebracht, dass im vorliegenden Fall Griechenland gemäß Art. 16 Dublin II-VO für das Verfahren der Beschwerdeführer zuständig sei, da sie über Griechenland in das Gebiet der EU eingereist wären und die Beschwerdeführer das das Hoheitsgebiet nicht länger als drei Monate verlassen hätten.Zunächst wurde darin vorgebracht, dass im vorliegenden Fall Griechenland gemäß Artikel 16, Dublin II-VO für das Verfahren der Beschwerdeführer zuständig sei, da sie über Griechenland in das Gebiet der EU eingereist wären und die Beschwerdeführer das das Hoheitsgebiet nicht länger als drei Monate verlassen hätten.
Zu Situation in Ungarn wurde ausgeführt, dass es am 01.07.2013 zu einer (neuerlichen) Verschärfung der Inhaftierungspraxis gekommen sei, wozu auf den Stellungnahme des Hungary Helsinki Committee vom 01.07.2013 (der auch der Beschwerde beigelegt wurde), auf den Bericht zur Situation der Asylsuchenden und Flüchtlinge in Ungarn vom April 2012, der Information zur Situation von Asylsuchenden insbesondere von im Rahmen von Dublin-Verfahren überstellten Personen, den Bericht von Pro Asyl, bordermonitoring, verwiesen wurde. Zur Versorgungslage wurde angemerkt, dass in Ungarn "unhygienische und unmenschliche Bedingungen" herrschen würden. Diese Umstände seien vor allem der 2.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht zumutbar, wozu auch auf die bereits vorgelegte Bestätigung eines Gynäkologen verwiesen wurde, die jedoch vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden sei, ebenso wie die Stellungnahme vom 16.08.2013 samt den Beilagen.
Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat.
Erneut wurde auf das schützenswerte Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer verwiesen, das ihrer Überstellung nach Ungarn entgegenstünde. Das Bundesasylamt unterliege einem Irrtum, wenn es von einer jahrelangen Trennung ausgehe. So wären ein Bruder der 2.-Beschwerdeführerin seit 5 Jahren und der zweite Bruder mit den Eltern seit eineinhalb Jahren in Österreich. Im Iran hätte sie nach ihrer Heirat zwar nicht mit diesen zusammengelebt, aber es hätte ein starkes Naheverhältnis gegeben. Der tägliche telefonische Kontakt hier in Österreich, die Unterstützung bei Arzt- und Behördenterminen und sonstigen Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten, die Unterstützung mit Lebensmitteln und Spielzeug für die Kinder, die mentale Unterstützung und Hilfe bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie der Kontakt der Großeltern zu ihren Enkelkindern und die damit verbundene Hilfe bei der Kinderbetreuung könnten im Falle einer Abschiebung nach Ungarn unter keinen Umständen auch nur annähernd in dieser Intensität fortgesetzt werden und stellen somit sehr wohl einen Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer dar.
Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Bruders der 2.-Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des UBAS vom 06.02.2008, GZ 317.145-1/2E-II/06/08 verwiesen, mit dem der mangelhafte Bescheid des Bundesasylamtes in einem ähnlichen Fall wie den vorliegenden behoben worden wäre.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013, GZ: S1 431.443-2/2013/2Z, 431.444-2/2013/2Z, 431.445-2/2013/2Z, 431.446-2/2013/2Z wurde den Beschwerden der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Aktenlage nach wurde die 5-Beschwerdeführerin am 13.09.2013 geboren, wobei keine auffälligen Krankheitssymptome erkennbar sind. Am 18.10.2013 langte ein Schreiben der 2.-Beschwerdeführerin/der gesetzlichen Vertreterin der 5.-Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, wonach diese dasselbe Aufenthaltsrecht wie ihre Eltern wolle. Darin wurde wiederholt dargelegt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienlebens in Bezug auf die in Österreich lebenden Verwandten darstellen würde. Die 3.- und 4.-Beschwerdeführer hätten sich bereits sehr gut eingelebt und gingen zur Schule. Der 1.-Beschwerdeführer absolviere derzeit einen Deutschkurs. Am 28.10.2013 übermittelte das Bundesasylamt das Ersuchen nach Art. 4 Abs. 3 der Dublin II VO bezüglich der Aufnahme auch der 5.-Beschwerdeführerin.Der Aktenlage nach wurde die 5-Beschwerdeführerin am 13.09.2013 geboren, wobei keine auffälligen Krankheitssymptome erkennbar sind. Am 18.10.2013 langte ein Schreiben der 2.-Beschwerdeführerin/der gesetzlichen Vertreterin der 5.-Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, wonach diese dasselbe Aufenthaltsrecht wie ihre Eltern wolle. Darin wurde wiederholt dargelegt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienlebens in Bezug auf die in Österreich lebenden Verwandten darstellen würde. Die 3.- und 4.-Beschwerdeführer hätten sich bereits sehr gut eingelebt und gingen zur Schule. Der 1.-Beschwerdeführer absolviere derzeit einen Deutschkurs. Am 28.10.2013 übermittelte das Bundesasylamt das Ersuchen nach Artikel 4, Absatz 3, der Dublin römisch zwei VO bezüglich der Aufnahme auch der 5.-Beschwerdeführerin.
In der Beschwerde der 5.-Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass sie in Österreich geboren sei und daher nicht über Ungarn nach Österreich eingereist wäre, weshalb für ihr Verfahren und in weiterer Folge für jenes ihrer Eltern und Geschwister, Österreich gemäß Art. 8 Dublin II-VO zuständig wäre. Darüber hinaus leide sie an Gelbsucht, weswegen sie am 18.11.2013 einen Termin beim Kinderarzt habe. Ihre Mutter hätte ebenfalls gesundheitliche Beschwerden, Zysten in der Brust. Bei einer Veränderung müssten diese sofort entfernt werden, wozu ein Befund eines Arztes vorgelegt wurde, dem die bereits bekannte Diagnose mit Kontrolluntersuchungen zu entnehmen sind. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (auf der Bescheidseite 60) gehe hervor, dass die medizinische Behandlung in Ungarn mangelhaft sei. Zur weiteren Situation in Ungarn wurde auf den bereits erwähnten Bericht von Hungarian Helsinki Committees verwiesen. Schließlich wäre die Unterbringungssituation in Ungarn zunehmend prekär. Auch die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn sei problematisch. Hiezu wurde eine Studie von UNHCR Ungarn aus 2009 angeführt. Viele Flüchtlinge wären obdachlos, wozu auf einen Bericht von bordermonitoring.eu aus März 2012 verwiesen wurde. Des Weiteren wurde auf einen Bericht von Pro Asyl vom März 2012 verwiesen sowie geltend gemacht, dass das ungarische Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet wäre; dies hätte auch das deutsche VG Hannover am 03.03.2013 erkannt. Somit sei aufgrund der dargelegten Lage in Ungarn vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.In der Beschwerde der 5.-Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass sie in Österreich geboren sei und daher nicht über Ungarn nach Österreich eingereist wäre, weshalb für ihr Verfahren und in weiterer Folge für jenes ihrer Eltern und Geschwister, Österreich gemäß Artikel 8, Dublin II-VO zuständig wäre. Darüber hinaus leide sie an Gelbsucht, weswegen sie am 18.11.2013 einen Termin beim Kinderarzt habe. Ihre Mutter hätte ebenfalls gesundheitliche Beschwerden, Zysten in der Brust. Bei einer Veränderung müssten diese sofort entfernt werden, wozu ein Befund eines Arztes vorgelegt wurde, dem die bereits bekannte Diagnose mit Kontrolluntersuchungen zu entnehmen sind. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (auf der Bescheidseite 60) gehe hervor, dass die medizinische Behandlung in Ungarn mangelhaft sei. Zur weiteren Situation in Ungarn wurde auf den bereits erwähnten Bericht von Hungarian Helsinki Committees verwiesen. Schließlich wäre die Unterbringungssituation in Ungarn zunehmend prekär. Auch die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn sei problematisch. Hiezu wurde eine Studie von UNHCR Ungarn aus 2009 angeführt. Viele Flüchtlinge wären obdachlos, wozu auf einen Bericht von bordermonitoring.eu aus März 2012 verwiesen wurde. Des Weiteren wurde auf einen Bericht von Pro Asyl vom März 2012 verwiesen sowie geltend gemacht, dass das ungarische Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet wäre; dies hätte auch das deutsche VG Hannover am 03.03.2013 erkannt. Somit sei aufgrund der dargelegten Lage in Ungarn vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Am 29.11.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief vom 13.09.2013 betreffend die 5.-Beschwerdeführerin ein, dem zufolge sie wegen Hyperbilirubinämie stationär behandelt und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden wäre. Empfohlen wurde eine Behandlung mit "Oleovit D3 gtt" für das gesamte 1. Lebensjahr. Der nächste Kontrolltermin wäre am 19.12.2013. Die Beschwerdeführervertreterin teilte im Begleitschreiben mit, dass sie sich hinsichtlich des Termins am 18.11.2013 bei Dr. T.W. geirrt habe, dieser wäre für den 4.-Beschwerdeführer vereinbart worden, da ihm schlecht gewesen sei. Ihm wäre wegen des Bauchwehs Blut abgenommen worden, aber der Befund wäre noch ausständig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3. Vorliegend war zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde, die in den Vorerkenntnissen betreffend die 1.-4.-Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehler im fortgesetzten Verfahren behoben hat. Dies ist in entscheidenden Punkten jedoch nicht der Fall, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Es ist weiterhin nicht klar, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ihr Asylverfahren in Ungarn fortsetzen könnten oder sonst Zugang zu neuerlichen Verfahren hätten oder ob sie sofort in Abschiebehaft zur Effektuierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens kommen. Das Bundesasylamt hat zwar hinsichtlich der Frage, welche rechtliche Konsequenz die Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes hätte beziehungsweise ob diese als vorübergehend oder endgültig zu verstehen sei und ob damit die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien verbunden wäre, eine Anfrage an Ungarn übermittelt, jedoch blieb diese unbeantwortet. Somit wurde auch im fortgesetzten Verfahren keine klare Aussage über diese Frage getroffen. Es wurden zwar entsprechende Feststellungen getroffen, welche dies mehr oder minder nahe legen, es ergibt sich aber daraus kein eindeutiger Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer, deren Aufenthalt in Ungarn ja in eine Übergangszeit betreffend der Zugangs,- und Drittstaatsproblematik gefallen ist.
3.2. Auch im Zusammenhang mit den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde die Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens nicht saniert: Damit Ungarn die hier bestehende Problematik des Art. 8 EMRK beziehungsweise auch die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Art. 15 VO 343/2003 richtig beurteilen kann, wäre es erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Eltern und Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden. Dass es sich in der Unterlassung einer solchen Information um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes.3.2. Auch im Zusammenhang mit den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde die Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens nicht saniert: Damit Ungarn die hier bestehende Problematik des Artikel 8, EMRK beziehungsweise auch die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Artikel 15, VO 343 aus 2003, richtig beurteilen kann, wäre es erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Eltern und Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden. Dass es sich in der Unterlassung einer solchen Information um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in ein Familienleben im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin-II-VO hat der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hingewiesen, dass es relevant sein kann, ob ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines anerkannten Familienangehörigen ableiten könnte, "weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandenen Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0532-8). Zu diesem Erkenntnis ist auch näher ausführende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergangen. Gegenständlich wurde den Bezugspersonen zwar nicht Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den am längsten in Österreich aufhältigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.06.2011 zu Zl. C9 403.502-1/2008/6E), doch sind die erwähnten Überlegungen sinngemäß auch hier maßgeblich. Es hätte daher zumindest einer kursorischen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in ein Familienleben im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin-II-VO hat der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hingewiesen, dass es relevant sein kann, ob ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines anerkannten Familienangehörigen ableiten könnte, "weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandenen Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0532-8). Zu diesem Erkenntnis ist auch näher ausführende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergangen. Gegenständlich wurde den Bezugspersonen zwar nicht Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz vergleiche das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den am längsten in Österreich aufhältigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.06.2011 zu Zl. C9 403.502-1/2008/6E), doch sind die erwähnten Überlegungen sinngemäß auch hier maßgeblich. Es hätte daher zumindest einer kursorischen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft.
Eine solche ist aber nicht ersichtlich und hätte es hier auf tatbestandsmäßiger Ebene näherer Abklärungen zu einem möglichen Konnex bedurft. Gegenständlich kommt ja die Besonderheit hinzu, dass trotz des Umstandes, dass dem seit 2008 in Österreich aufhältigen Bruder kein Asyl in Österreich gewährt wurde, nicht nur seinen Eltern, sondern auch einem anderen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge eines Einreiseantrages bei der ÖB XXXX die Einreise gewährt wurde mit der Begründung, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei. Hier wären somit Überlegungen angebracht, ob die Verweisung der Zweitbeschwerdeführerin auf Ungarn eine unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in einer besonderen individuellen Konstellation darstellen könnte.Eine solche ist aber nicht ersichtlich und hätte es hier auf tatbestandsmäßiger Ebene näherer Abklärungen zu einem möglichen Konnex bedurft. Gegenständlich kommt ja die Besonderheit hinzu, dass trotz des Umstandes, dass dem seit 2008 in Österreich aufhältigen Bruder kein Asyl in Österreich gewährt wurde, nicht nur seinen Eltern, sondern auch einem anderen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge eines Einreiseantrages bei der ÖB römisch 40 die Einreise gewährt wurde mit der Begründung, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei. Hier wären somit Überlegungen angebracht, ob die Verweisung der Zweitbeschwerdeführerin auf Ungarn eine unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in einer besonderen individuellen Konstellation darstellen könnte.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der 2.-Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zwar Erhebungen zum physischen Zustand gepflogen, indem es eine Befundinterpretation durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt hat, diese lässt jedoch - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - den psychischen Zustand der 2.-Beschwerdeführerin völlig außer Acht.
Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vgl nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ein Indiz dafür ist aus der vorgelegten neuropsychiatrischen Begutachtung von Dr. B.S. vom 14.08.2013 abzuleiten. So geht daraus zusammenfassend hervor, dass aus fachärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen wäre, falls die Patientin von Österreich abgeschoben werden würde und somit nicht den Kontakt zu ihren Eltern sowie ihren Brüdern hätte. Das Bundesasylamt hat sich weder bei der Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der 2.-Beschwerdeführerin noch einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen ihres schlechten Zustands mit ihren Familienangehörigen in Österreich auseinander gesetzt.Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vergleiche nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ein Indiz dafür ist aus der vorgelegten neuropsychiatrischen Begutachtung von Dr. B.S. vom 14.08.2013 abzuleiten. So geht daraus zusammenfassend hervor, dass aus fachärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen wäre, falls die Patientin von Österreich abgeschoben werden würde und somit nicht den Kontakt zu ihren Eltern sowie ihren Brüdern hätte. Das Bundesasylamt hat sich weder bei der Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der 2.-Beschwerdeführerin noch einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen ihres schlechten Zustands mit ihren Familienangehörigen in Österreich auseinander gesetzt.
Im konkreten Fall wurde nämlich ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Die 2.-Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Familie hier sei. Sie präzisierte ihre Beziehung zu ihren Eltern und Brüdern, in dem sie angab, dass sie schon in der Heimat eine enge Beziehung gehabt hätten. Es bestehe zwar derzeit kein gemeinsamer Haushalt, aber sie würden täglich telefonieren und würden sie sich gegenseitig besuchen. Ihr Bruder besuche sie oft und bringe dabei immer Lebensmittel und Spielsachen für die Kinder mit. Er begleite sie auch zu Arztterminen. Sie fühle sich in Österreich sehr wohl, es gehe ihr hier deutlich besser. Vor allem, weil ihre Familie hier lebe, von denen sie moralisch unterstützt werde. Nach jahrelanger Trennung wären sie wieder vereint. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die 2.-Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits mindestens acht Jahre von ihren Angehörigen getrennt gelebt hätte, während der gemeinsamen Zeit im Iran sie von ihrer Familie getrennt gelebt hätte, der Kontakt sich damals ausschließlich auf regelmäßige Besuche und danach auf Telefonate beschränkt hätte, nun der regelmäßige telefonische Kontakt und die gelegentlichen Besuche sowie der anfängliche Zuwendungen von Sachgütern und Lebensmitteln keine derart intensive Beziehung und Bindung darstelle sowie dies aus Ungarn ausgehend weiter praktiziert werden könne, ist insoweit keine gesamthafte. Aufgrund des dargelegten Vorbringens der 2.-Beschwerdeführerin könnte im konkreten unpräjudiziellen Fall der Gebrauch des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen aufgrund ihrer intensiven Beziehung zu ihren Familienangehörigen in Österreich im Zusammenhang mit ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand bzw. unter Einschluss der erwähnten Aspekte des Art. 3 EMRK geboten sein. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die möglicherweise medizinisch indizierte Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der 2.-Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in Österreich auseinanderzusetzen haben.Im konkreten Fall wurde nämlich ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Die 2.-Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Familie hier sei. Sie präzisierte ihre Beziehung zu ihren Eltern und Brüdern, in dem sie angab, dass sie schon in der Heimat eine enge Beziehung gehabt hätten. Es bestehe zwar derzeit kein gemeinsamer Haushalt, aber sie würden täglich telefonieren und würden sie sich gegenseitig besuchen. Ihr Bruder besuche sie oft und bringe dabei immer Lebensmittel und Spielsachen für die Kinder mit. Er begleite sie auch zu Arztterminen. Sie fühle sich in Österreich sehr wohl, es gehe ihr hier deutlich besser. Vor allem, weil ihre Familie hier lebe, von denen sie moralisch unterstützt werde. Nach jahrelanger Trennung wären sie wieder vereint. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die 2.-Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits mindestens acht Jahre von ihren Angehörigen getrennt gelebt hätte, während der gemeinsamen Zeit im Iran sie von ihrer Familie getrennt gelebt hätte, der Kontakt sich damals ausschließlich auf regelmäßige Besuche und danach auf Telefonate beschränkt hätte, nun der regelmäßige telefonische Kontakt und die gelegentlichen Besuche sowie der anfängliche Zuwendungen von Sachgütern und Lebensmitteln keine derart intensive Beziehung und Bindung darstelle sowie dies aus Ungarn ausgehend weiter praktiziert werden könne, ist insoweit keine gesamthafte. Aufgrund des dargelegten Vorbringens der 2.-Beschwerdeführerin könnte im konkreten unpräjudiziellen Fall der Gebrauch des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen aufgrund ihrer intensiven Beziehung zu ihren Familienangehörigen in Österreich im Zusammenhang mit ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand bzw. unter Einschluss der erwähnten Aspekte des Artikel 3, EMRK geboten sein. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die möglicherweise medizinisch indizierte Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der 2.-Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in Österreich auseinanderzusetzen haben.
4. Im Ergebnis liegt daher (neuerlich) ein (wesentlich) ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mithin inhaltlich ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vor. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes betreffend 1.- bis 4.-Beschwerdeführer außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen sind, hatte formell eine Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung, gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG, zu erfolgen. Aus Gründen der familiären Beziehung hatte auch in Bezug auf den 5.-Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu ergehen.4. Im Ergebnis liegt daher (neuerlich) ein (wesentlich) ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mithin inhaltlich ein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vor. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes betreffend 1.- bis 4.-Beschwerdeführer außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen sind, hatte formell eine Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung, gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG, zu erfolgen. Aus Gründen der familiären Beziehung hatte auch in Bezug auf den 5.-Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu ergehen.
4.1. Für den Fall einer beabsichtigten neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung wäre nunmehr auch auf den zeitlichen Aspekt einer unzumutbar langen Verfahrensdauer im Zuständigkeitsverfahren Bedacht zu nehmen (dazu EuGH 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10 Randnummer 98 und EuGH 14.11.2013, C-4/11, R135). Die Überstellungsfrist ist zur Zeit aber rechtlich noch offen. Angesichts des Beschwerdevorbringens ist noch vollständigkeitshalber zu erwähnen, dass die Situation in Ungarn Überstellungen (gegebenenfalls nach vertiefter Einzelfallprüfung; vgl. zuletzt Schweizer Bundesverwaltungsgericht 01.10.2013, Zl. 2093/2012) nicht grundlegend entgegen steht.4.1. Für den Fall einer beabsichtigten neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung wäre nunmehr auch auf den zeitlichen Aspekt einer unzumutbar langen Verfahrensdauer im Zuständigkeitsverfahren Bedacht zu nehmen (dazu EuGH 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10 Randnummer 98 und EuGH 14.11.2013, C-4/11, R135). Die Überstellungsfrist ist zur Zeit aber rechtlich noch offen. Angesichts des Beschwerdevorbringens ist noch vollständigkeitshalber zu erwähnen, dass die Situation in Ungarn Überstellungen (gegebenenfalls nach vertiefter Einzelfallprüfung; vergleiche zuletzt Schweizer Bundesverwaltungsgericht 01.10.2013, Zl. 2093 aus 2012,) nicht grundlegend entgegen steht.
4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014