TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 E7 420351-2/2013

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E7 420351-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 1314.949 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 1314.949 EAST-OST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, hatte am 01.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Österreich gestellt.Der Beschwerdeführer, hatte am 01.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich gestellt.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 25 ff im Vorakt) sowie bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2011 (vgl. AS 41 ff im Vorakt) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger des Libanon, der arabischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens zu sein.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 25 ff im Vorakt) sowie bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2011 vergleiche AS 41 ff im Vorakt) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger des Libanon, der arabischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens zu sein.

Zu den Antragsgründen brachte er vor, er habe den Libanon verlassen, weil er seit 2008/2009 von der Hisbollah verfolgt werde. Er sei aufgefordert worden, Parteimitglied zu werden, was er jedoch abgelehnt habe, weil er Sunnit sei. Seither würde die Hisbollah zwei bis drei Mal pro Woche zu ihm nach Hause kommen, nach ihm fragen und das Haus durchsuchen.Zu den Antragsgründen brachte er vor, er habe den Libanon verlassen, weil er seit 2008 aus 2009, von der Hisbollah verfolgt werde. Er sei aufgefordert worden, Parteimitglied zu werden, was er jedoch abgelehnt habe, weil er Sunnit sei. Seither würde die Hisbollah zwei bis drei Mal pro Woche zu ihm nach Hause kommen, nach ihm fragen und das Haus durchsuchen.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2011 (vgl. AS 143 ff im Vorakt) brachte der Beschwerdeführer vor, Mitglied der Partei Tayar Al Mustaqbal zu sein. Seit 2005 hätte die Hisbollah ihn - wie 100.000 andere auch - im Kampf gegen Israel mobilisieren wollen. Er wolle jedoch nicht kämpfen und niemanden umbringen. Die Hisbollah sei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu überzeugen. Im Jahr 2007 sei er von der Hisbollah einmal vier Tage festgehalten und geschlagen worden. Es sei auch mehrmals von der Hisbollah auf ihn geschossen worden. Er habe keine Anzeige erstattet, weil die Hisbollah stärker als der Staat sei.Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2011 vergleiche AS 143 ff im Vorakt) brachte der Beschwerdeführer vor, Mitglied der Partei Tayar Al Mustaqbal zu sein. Seit 2005 hätte die Hisbollah ihn - wie 100.000 andere auch - im Kampf gegen Israel mobilisieren wollen. Er wolle jedoch nicht kämpfen und niemanden umbringen. Die Hisbollah sei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu überzeugen. Im Jahr 2007 sei er von der Hisbollah einmal vier Tage festgehalten und geschlagen worden. Es sei auch mehrmals von der Hisbollah auf ihn geschossen worden. Er habe keine Anzeige erstattet, weil die Hisbollah stärker als der Staat sei.

Mit Bescheid vom 08.07.2011, FZ 11 01.039-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2011, FZ 11 01.039-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Urkunden nicht feststehe. Dieser sei Staatsangehöriger des Libanon und gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Aufgrund von Ungereimtheiten und der Steigerung seines Vorbringens könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Leuten der Hisbollah aufgefordert worden sei, für diese im Krieg gegen Israel zu kämpfen, und dass diese mehrfach versucht hätten, den Beschwerdeführer zu erschießen. Ebenso widerspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers den getroffenen Länderfeststellungen. Dem Beschwerdeführer könne daher kein Asyl gewährt werden.

Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass zwar der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebe, dessen Aufenthalt als Asylwerber jedoch ebenfalls ungewiss sei. Aufgrund des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte zu Österreich stelle die Ausweisung auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 18.07.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011, Zl. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 18.07.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dort - hier zusammengefasst wiedergegeben - ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von der Hisbollah unter Druck gesetzt worden sei sich ihr anzuschließen und dass die Mitglieder der Hisbollah mehrfach versucht hätten den Beschwerdeführer zu erschießen. Es könne demnach keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Der Asylgerichtshof schloss sich insgesamt der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, welcher der Beschwerdeführer nicht stichhaltig entgegen zu treten vermochte.

Eine Rückkehr in den Libanon stehe auch nicht im Widerspruch zu Art 3 EMRK und sei daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren.Eine Rückkehr in den Libanon stehe auch nicht im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK und sei daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen kein außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine besondere Abhängigkeit aufweise. Zudem sei dem Sachverhalt auch keine sonstige maßgebliche Integration zu entnehmen. Die Ausweisung stelle sich daher als verhältnismäßig und rechtskonform dar.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2011 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig.

Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland aufgegriffen (vgl. AS 341 ff im Vorakt). Nachdem Österreich seiner Wiederaufnahme auf Basis des Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO zugestimmt hatte (vgl. AS 319 im Vorakt), wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2012 auf dem Luftweg nach Österreich überstellt (vgl. AS 321 ff im Vorakt).Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland aufgegriffen vergleiche AS 341 ff im Vorakt). Nachdem Österreich seiner Wiederaufnahme auf Basis des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zugestimmt hatte vergleiche AS 319 im Vorakt), wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2012 auf dem Luftweg nach Österreich überstellt vergleiche AS 321 ff im Vorakt).

Am 16.10.2013 stellte der seit 14.10.2013 in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer seinen (verfahrensgegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag; vgl. AS 1 ff).Am 16.10.2013 stellte der seit 14.10.2013 in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer seinen (verfahrensgegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag; vergleiche AS 1 ff).

Bei der am 17.10.2013 durchgeführten Erstbefragung (AS 29 ff) brachte er vor, dass er Österreich seit seinem ersten Asylverfahren zweimal nach Deutschland verlassen habe. Das erste Mal sei er glaublich Mitte 2012 nach einer Woche wieder nach Österreich überstellt worden. Das zweite Mal sei vor circa zehn Monaten gewesen, als er sich anlässlich der Hochzeit seines Bruders zwei Monate in Deutschland aufgehalten habe. Seit März 2013 sei er wieder ständig in Österreich aufhältig.

Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, er habe Angst, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dort sei er nicht sicher, weil er einer politischen Bewegung namens "Al Mustaqbal" angehöre, welche die Sunniten im Libanon vertrete. Im Jahr 2009 sei er von der Hisbollah bedroht worden, deswegen könne er nicht dorthin zurück. Neue Antragsgründe über diese bereits im Vorverfahren behaupteten hinaus habe er nicht.

Am 21.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückzuweisen (vgl. AS 55 ff).Am 21.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückzuweisen vergleiche AS 55 ff).

Am 06.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 85 ff).Am 06.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 85 ff).

Dabei gab er an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestünden und er keine neuen Fluchtgründe habe.

Darüber hinaus brachte er vor, aufgrund der momentanen Lage in Syrien sei die Situation im Libanon zurzeit grundsätzlich nicht gut.

In Österreich werde er von seinem Bruder finanziell unterstützt und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Er spreche schon etwas Deutsch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 (AS 101 ff) wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 (AS 101 ff) wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

Der Beschwerdeführer habe im Folgeverfahren angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben. In der Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs 2 FPG berücksichtigt worden. Es existierten auch keinerlei Tatsachen oder Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.Der Beschwerdeführer habe im Folgeverfahren angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben. In der Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt worden. Es existierten auch keinerlei Tatsachen oder Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon (vgl. AS 117 bis 133).Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon vergleiche AS 117 bis 133).

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, die gleichen Antragsgründe wie im ersten Verfahren zu haben. Dabei handle es sich somit jedoch nicht um einen neuen Sachverhalt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren keine neuen Umstände vorgebracht habe. Werde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten, so liege ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern werde der Sachverhalt bloß bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet), über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren keine neuen Umstände vorgebracht habe. Werde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten, so liege ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern werde der Sachverhalt bloß bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet), über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Auch aus der allgemeinen Lage im Libanon ergäbe sich kein neuer Sachverhalt.

Zu Spruchpunkt II. kam die belangte Behörde im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. kam die belangte Behörde im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 25.11.2013 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 183 ff).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 25.11.2013 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 183 ff).

Darin bemängelt er zunächst, dass das Bundesasylamt Berichte zur Lage im Libanon herangezogen habe, welche großteils von August 2012 stammten. Die aktuelle Lage im Libanon sei jedoch aufgrund des anhaltenden Zustroms von Flüchtlingen aus Syrien dergestalt, dass jeder in den Libanon Rückkehrende der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Auch das österreichische Außenministerium rate von Reisen in den Libanon ab. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf diverse Medienberichte, wonach der Krieg in Syrien die Lage im Libanon destabilisiere.

Bemängelt wird weiter, dass das Bundesasylamt - im Gegensatz zum Vorverfahren - die Identität des Beschwerdeführers als nicht feststehend bezeichnet habe.

Aufgrund seiner Herkunft aus einer sunnitischen Familie in einer schiitischen Provinz des Libanons bestehe für den wehrfähigen Beschwerdeführer zudem die Gefahr, an bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten teilnehmen zu müssen. Sollte er sich weigern, sei seine Ermordung wahrscheinlich.

Die Vorlage der Beschwerde langte mit 29.11.2013 beim Asylgerichtshof an der Außenstelle Linz ein (AS 191).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 61 Absatz 3 AsylG in der geänderten Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geänderten Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Sache durch Einzelrichter zu entscheiden.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Sache durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Vorliegen einer entschiedenen Sache:

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften

Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.2.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Asylgründe aus dem Vorfahren nach wie vor aufrecht seien und er keine neuen Antragsgründe habe (vgl. auch AS 33, 91). Es sei daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar.3.2.1. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Asylgründe aus dem Vorfahren nach wie vor aufrecht seien und er keine neuen Antragsgründe habe vergleiche auch AS 33, 91). Es sei daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar.

Dazu ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Beschwerdeführer auf sie bezieht, ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bloß bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuerlichen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Dazu ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Beschwerdeführer auf sie bezieht, ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bloß bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuerlichen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dies trifft im gegenständlichen Fall insofern zu, zumal das bereits auch im Vorverfahren erstattete Vorbringen einer versuchten Anwerbung durch die Hisbollah bzw. eine Bedrohung infolge der Weigerung des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgehandelt und dabei als unglaubwürdig qualifiziert wurde, und sich der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Angaben im Folgeverfahren nach neuerlich auf diese früheren Antragsgründe bezog.

3.2.2. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, das Bundesasylamt habe - im Gegensatz zum Vorverfahren - die Identität des Beschwerdeführers als nicht feststehend bezeichnet, so irrt der Beschwerdeführer hier. So wurde im Vorverfahren im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011 ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe (S 9 jenes Bescheides), zumal keine unbedenklichen Urkunden als Beweis dafür vorlagen (vgl. S 19 jenes Bescheides). Auch in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011 wurde die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt. Da der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren keine Identitätsdokumente vorlegte, war somit seine Identität auch hier nicht feststellbar. Von seiner libanesischen Staatsangehörigkeit und seinem sunnitischen Glauben wurde ohnedies vom Bundesasylamt ausgegangen.3.2.2. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, das Bundesasylamt habe - im Gegensatz zum Vorverfahren - die Identität des Beschwerdeführers als nicht feststehend bezeichnet, so irrt der Beschwerdeführer hier. So wurde im Vorverfahren im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011 ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe (S 9 jenes Bescheides), zumal keine unbedenklichen Urkunden als Beweis dafür vorlagen vergleiche S 19 jenes Bescheides). Auch in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011 wurde die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt. Da der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren keine Identitätsdokumente vorlegte, war somit seine Identität auch hier nicht feststellbar. Von seiner libanesischen Staatsangehörigkeit und seinem sunnitischen Glauben wurde ohnedies vom Bundesasylamt ausgegangen.

3.2.3. Was die in der Beschwerde ebenfalls relevierte Verschlechterung der allgemeinen Lage im Libanon durch den Krieg in Syrien betrifft, so ist vorweg festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005 neben dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigen umfasst. Daher waren nunmehr grundsätzlich auch maßgebliche Änderungen im Bereich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die eventuell Refoulment-relevant wären, von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).3.2.3. Was die in der Beschwerde ebenfalls relevierte Verschlechterung der allgemeinen Lage im Libanon durch den Krieg in Syrien betrifft, so ist vorweg festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005 neben dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigen umfasst. Daher waren nunmehr grundsätzlich auch maßgebliche Änderungen im Bereich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die eventuell Refoulment-relevant wären, von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).

Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war jedoch als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen, so wurde etwa in der allgemeinen Medienberichterstattung von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten in der nördlichen Stadt Tripolis oder von punktuellen Vorfällen in der Bekaa-Ebene oder im Süden von Beirut berichtet, und dass zum anderen aus der allgemein bekannten Flüchtlingswelle aus Syrien in den Libanon nicht abzuleiten ist, dass jeder in den Libanon zurückkehrende oder dort aufhältige libanesische Staatsangehörige dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst stammt aus der Nähe von Beirut, für welche Region im Speziellen aktuell auch keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. So leben auch die Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor dort und hat er nicht vorgebracht, dass diese konkret von einer schlechten Sicherheitslage betroffen wären. Zudem hat der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger im ganzen Land Bewegungsfreiheit. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierte Reisewarnung des Außenministeriums, welche per se nicht in Frage gestellt wird, erwähnt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers explizit. Im Wesentlichen ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass sich eine solche Reisewarnung grundsätzlich an reisende Staatsangehörige ihres Herkunftslandes, in diesem Fall Österreichs, und nicht an Staatsbürger des Libanon richtet, weshalb ihr nicht schon per se Relevanz im Hinblick auf eine mögliche Gefahrenlage iSd Art. 3 EMRK den BF betreffend zukommt. Maßgebliche Indizien für eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers selbst lassen sich dieser Reisewarnung nicht entnehmen.Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war jedoch als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen, so wurde etwa in der allgemeinen Medienberichterstattung von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten in der nördlichen Stadt Tripolis oder von punktuellen Vorfällen in der Bekaa-Ebene oder im Süden von Beirut berichtet, und dass zum anderen aus der allgemein bekannten Flüchtlingswelle aus Syrien in den Libanon nicht abzuleiten ist, dass jeder in den Libanon zurückkehrende oder dort aufhältige libanesische Staatsangehörige dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst stammt aus der Nähe von Beirut, für welche Region im Speziellen aktuell auch keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. So leben auch die Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor dort und hat er nicht vorgebracht, dass diese konkret von einer schlechten Sicherheitslage betroffen wären. Zudem hat der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger im ganzen Land Bewegungsfreiheit. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierte Reisewarnung des Außenministeriums, welche per se nicht in Frage gestellt wird, erwähnt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers explizit. Im Wesentlichen ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass sich eine solche Reisewarnung grundsätzlich an reisende Staatsangehörige ihres Herkunftslandes, in diesem Fall Österreichs, und nicht an Staatsbürger des Libanon richtet, weshalb ihr nicht schon per se Relevanz im Hinblick auf eine mögliche Gefahrenlage iSd Artikel 3, EMRK den BF betreffend zukommt. Maßgebliche Indizien für eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers selbst lassen sich dieser Reisewarnung nicht entnehmen.

Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers iSd § 8 AsylG aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht gegeben anzusehen ist.Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers iSd Paragraph 8, AsylG aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht gegeben anzusehen ist.

3.2.3. Da sohin Identität der Sache vorlag, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Zulässigkeit der Ausweisung:

4.1. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass § 10 Abs 1 AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat.

4.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer betreffend kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt.

4.4. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

4.5. Auch den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK ist insgesamt beizutreten.4.5. Auch den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK ist insgesamt beizutreten.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Änderung seiner familiären Verhältnisse im Vergleich zum Vorverfahren vorgebracht, sondern nur, dass ein Bruder von ihm weiterhin als Asylwerber in Österreich lebe (vgl. AS 75).Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Änderung seiner familiären Verhältnisse im Vergleich zum Vorverfahren vorgebracht, sondern nur, dass ein Bruder von ihm weiterhin als Asylwerber in Österreich lebe vergleiche AS 75).

Dazu wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig entschieden, das die Ausweisung mangels einer entsprechenden Nahebeziehung zwischen den Betroffenen nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreife. Selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr angegeben hat, von seinem Bruder finanziell unterstützt zu werden, so ist die weitere Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht unabdingbar, zumal dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber zustehen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang Februar 2011, also seit fast drei Jahren in Österreich, wobei sein Aufenthalt im Zeitraum zwischen der Abweisung der Beschwerde in seinem ersten Asylverfahren durch den Asylgerichtshof (Anfang Oktober 2011) und der Stellung seines zweiten Antrags (Mitte Oktober 2013), also zu rund zwei Dritteln, illegal war und sich im übrigen Zeitraum nur auf diese Anträge auf internationalen Schutz stützte. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer war von keinem entscheidungsrelevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch dessen Ausweisung auszugehen.

Der Beschwerdeführer geht zwar laut eigenen Angaben Gelegenheitsarbeiten nach und spricht etwas Deutsch, er hat aber keine darüber hinausgehende maßgebliche soziale, ökonomische oder sonstige Bindungen zu Österreich vorgebracht und waren solche auch sonst nicht erkennbar. Seine Eltern und seine Geschwister (mit Ausnahme des in Österreich aufhältigen Bruders) leben wiederum in der Heimat.

4.6. Im Rahmen einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das Bundesasylamt im Hinblick auf diese Umstände zutreffend zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.4.6. Im Rahmen einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangte das Bundesasylamt im Hinblick auf diese Umstände zutreffend zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.7. Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).4.7. Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Auch das Bundesasylamt kam im Zuge einer nach Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung somit zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in Anwendung des § 10 Abs 1 Z. 1 AsylG 2005 als verhältnismäßig, als notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit als rechtskonform darstellt.Auch das Bundesasylamt kam im Zuge einer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessensabwägung somit zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als verhältnismäßig, als notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit als rechtskonform darstellt.

Da sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiter bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiter bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, individuelle Gefährdung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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