TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C20 405686-2/2009

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C20 405.686-2/2009/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 08 12.793-BAT (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 08 12.793-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 17.12.2008 illegal mit seinen Eltern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 17.12.2008 illegal mit seinen Eltern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 17.12.2008 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin vor, dass ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden.

3. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.12.2008 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Griechenland seit 19.12.2008 geführt würden.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.12.2008 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Griechenland seit 19.12.2008 geführt würden.

4. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 28.01.2009, 24.02.2009 und am 19.03.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zl. 08 12.793-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zl. 08 12.793-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) fristgerecht Beschwerde.

7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2009 legte der Beschwerdeführer über seine Vertreterin mehrere Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte sowie Arztbefunde vor.

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. S2 405.686-1/2009/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr.29/2009 (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. S2 405.686-1/2009/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009, (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, Zl. S2 405.686-1/2009/5E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, Zl. S2 405.686-1/2009/5E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

10. Daraufhin wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 08.06.2009 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Griechenland ausgehändigt.

11. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 erstattete die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über ihre gewählte Vertreterin eine Stellungnahme zu den am 08.06.2009 ausgehändigten Länderfeststellungen.

12. Eine vom Bundesasylamt am 18.05.2009 an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage (Einholung einer Zusicherung der griechischen Behörden hinsichtlich Unterkunft und Versorgung mit einem Kleinkind sowie einer fachärztlichen psychiatrischen und internistischen Betreuung) wurde mit Schreiben vom 24.07.2009 beantwortet.

13. Laut Aktenvermerk vom 24.08.2009 wurde aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes der Selbsteintritt Österreichs veranlasst.

14. Daraufhin erfolgte am 15.10.2009 vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 08 12.793-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen gewesen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen aktuellen Lage in Afghanistan begründet.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 08 12.793-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen gewesen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen aktuellen Lage in Afghanistan begründet.

16. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.16. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

17. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 wurde dem am 10.10.2013 gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idgF entsprochen.17. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 wurde dem am 10.10.2013 gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 idgF entsprochen.

18. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgeben könne.18. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgeben könne.

19. In der am 24.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Vater des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Erörterung seiner Fluchtgründe. Weiters wurde auf eine Stellungnahme zu den mit Schreiben von 15.10.2013 versendeten Länderberichten verzichtet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 405.685-2/2009/15E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 405.685-2/2009/15E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX, C20 405.685-2/2009. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher gem. § 34 AsylG ein Familienverfahren vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 , C20 405.685-2/2009. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher gem. Paragraph 34, AsylG ein Familienverfahren vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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