TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 E13 430022-2/2013

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E13 430.022-2/2013-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013, Zl. E13 430.022-1/2012-7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013, Zl. E13 430.022-1/2012-7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger Pakistans und brachte am 01.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger Pakistans und brachte am 01.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der WW im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, 2004 einer Partei, die sich für die Freiheit Kaschmirs einsetzt, beigetreten zu sein und durch Umherziehen von Haus zu Haus zu einer Demonstration aufgerufen zu haben. Folglich habe er Probleme mit den Mitgliedern der Lashkar e Toiba gehabt (AS 47).

I.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und nicht asylrelevant.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und nicht asylrelevant.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des WW dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des WW dar.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen legte der WW das Fluchtvorbringen neuerlich dar.

Die Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehler belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Pakistan nicht erfolgt sei.

Darüber hinaus sei es dem WW bei seiner Erstbefragung sehr schlecht gegangen und sei dieser müde und verängstigt gewesen.

So stimme es nicht, dass der WW jahrelang problemlos an seiner Heimatadresse gewohnt habe und sei er seit 2005 auf der Flucht vor den Mitgliedern der Lashkar e Toiba sowie dem Geheimdienst gewesen.

Auch habe die Behörde den Bescheid nur mangelhaft begründet.

Zumindest hätte dem WW subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.

I.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW im Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und weiters selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden könnte.

Festgehalten wurde unter Aufzählung von zahlreichen Beispielen und dem Verweis auf die im Erkenntnis zitierte Beweiswürdigung des BAA weiters, dass der WW sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder gesteigert hat bzw. sein Vorbringen widersprüchlich war. Konkret wurde festgehalten:

"Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt dass sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erweist.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 1.10.2012 erstbefragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen anführte, dass sich niemand um seine kleinen Geschwistern kümmern würde und er Angst vor der "Liberation Front", einer Partei in Pakistan habe. Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer keine vor (AS 15f).

Vor dem BAA hingegen führte der Beschwerdeführer an, Mitglied der "Liberation Front" gewesen zu sein, ein Jahr und zwei Monate mitgearbeitet zu haben und dabei Leute aufgeforderte zu haben, an Demonstrationen für die Freiheit und Unabhängigkeit des Kaschmir teilzunehmen. Gekämpft habe der BF, da die Partei gegen einen Kampf sei (AS 39ff).

Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass der BF folglich ins Treffen führte, vor der Lashkar e Toiba, über die er nicht viel angeben konnte, Angst zu haben. So hätten diese Menschen zur Grenze schicken und Anschläge machen wollen. Geflüchtet sei, er, da sie wollten, dass er zu ihnen komme (AS 49). Schließlich vermeinte der Beschwerdeführer Angst vor dem Geheimdienst ISI zu sein, da diese nicht wollten, dass jemand bei einer Partei ist (AS 51). Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge seit 2005 nicht mehr Mitglied einer Partei ist, gab der Beschwerdeführer lapidar an, dass sein Name dort registriert sei. Zudem sei er schon zwei oder drei Mal gesucht worden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dies im Zuge seiner Erstbefragung nicht erwähnte, war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret beziffern konnte, wie oft dieser vom Geheimdienst aufgesucht worden sei und erweist sich das Aufsuchen von zwei bis drei Mal in einem Zeitraum von ca. 5 Jahren als nicht plausibel. Zuvor beantwortete der BF die Frage, ob es in der Zeit von 2005 bis 2010 zu Vorfällen gekommen sei, ausweichend dahingehend, in dieser Zeit gearbeitet zu haben, selbständig gewesen zu sein und dazwischen zudem bei der Partei gewesen zu sein. Der BF legte jedoch nicht dar, dass er sich vor der Liberation Front fürchten würde, was aber in der Erstbefragung der einzige Fluchtgrund war. Ebenso zutreffend stellte die Erstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort leben und einer Arbeit nachgehen konnte, obwohl dieser sich vor dem Geheimdienst fürchten würde.

Nicht substantiiert entgegenzutreten vermochte der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wenn diese anführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Geheimdienst jemanden suchen würde, der bereits jahrelang nicht mehr für eine Partei arbeitet und dieser nicht gefunden worden wäre, wenn dieser an der Wohnanschrift - wie später eingeschränkt, wenn auch nur am Wochenende - wohnhaft ist. Insoweit der BF in der Beschwerdeschrift diese Anwesenheit weiter einzuschränken versuchte, dass er nämlich lediglich sporadisch im Heimatort gewesen sei und die Städte ständig gewechselt habe, so erweist sich dies als Schutzbehauptung um sein bislang unbescheinigtes Fluchtvorbringen zu bekräftigen. Die Mitgliedsbestätigung der JKLF vermag den fluchtkausalen Sachverhalt nicht zu beweisen.

Ebenso machte der BF hinsichtlich der Ziele und des Programms der Partei lediglich sehr oberflächliche Angaben, obwohl dieser Mitglied war, weshalb der Wahrheitsgehalt der Ausführungen des BF angezweifelt wird. An dieser Beurteilung vermag - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte - auch die Bestätigung der JKLF, welche der BF lediglich in Faxkopie in Vorlage brachte, nichts zu ändern."

Zusätzlich wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist. Der WW könnte durch Verlegung des Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse am WW haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte des Herkunftslandes.

Schließlich wurden vom Asylgerichtshof unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes Feststellungen betreffend eines etwaigen krankheitsbedingten Überstellungshindernisses getroffen. Dazu wurde ausgeführt, dass letztlich vom WW keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände geltend gemacht worden sind und selbst vor dem Hintergrund der vorgebrachten psychischen Probleme keine unzumutbaren Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle der Überstellung nach Pakistan erkannt werden konnten.

I.1.5. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem WW am 15.01.2013 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.1.5. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem WW am 15.01.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

I.1.6. Am 16.04.2013 langte mittels Telefax gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.römisch eins.1.6. Am 16.04.2013 langte mittels Telefax gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.

Der WW habe mit E-Mail vom 03.04.2013 relevante Beweismittel - 4 Seiten auf Englisch und 5 Seiten auf Urdu - erhalten, aus denen sich die Verfolgungsgefahr, insbesondere wegen "seiner Proteste" ergäbe und seien diese Beweismittel geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Zudem wurde ein Befundergebnis von XXXX, FA für Psychosomatik, Psychotherapie und Psychosoziale Medizin vom März 2013 vorgelegt, wonach es Anzeichen für Depressionen gäbe, der Genitalschmerz nicht zugeordnet werden könne und auch keine relevanten neurologischen Ausfälle feststellbar wären.Der WW habe mit E-Mail vom 03.04.2013 relevante Beweismittel - 4 Seiten auf Englisch und 5 Seiten auf Urdu - erhalten, aus denen sich die Verfolgungsgefahr, insbesondere wegen "seiner Proteste" ergäbe und seien diese Beweismittel geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Zudem wurde ein Befundergebnis von römisch 40 , FA für Psychosomatik, Psychotherapie und Psychosoziale Medizin vom März 2013 vorgelegt, wonach es Anzeichen für Depressionen gäbe, der Genitalschmerz nicht zugeordnet werden könne und auch keine relevanten neurologischen Ausfälle feststellbar wären.

I.1.7. Die vorgelegten Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt und handelt es sich dabei teilweise um dieselben Dokumente (Urdu und englische Übersetzung), nämlich:römisch eins.1.7. Die vorgelegten Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt und handelt es sich dabei teilweise um dieselben Dokumente (Urdu und englische Übersetzung), nämlich:

Mitgliedsbestätigung der JKLF, ausgestellt am XXXX2006 (Urdu)

Ladung des WW für den XXXX2006 vom XXXX2006 im Verfahren Nummer XXXX (Urdu und Englisch)Ladung des WW für den XXXX2006 vom XXXX2006 im Verfahren Nummer römisch 40 (Urdu und Englisch)

FIR Nummer XXXX, Vorfallsdatum XXXX2006, Name und Wohnort des Beschuldigten nicht ausgefüllt; Vier Personen, unter anderem der WW hätten einen randalierenden Protestzug angeführt, wobei der WW zusätzlich ein "Rasthaus" angezündet und die darauf befindliche pakistanische Flagge entehrt habe (Urdu und Englisch)FIR Nummer römisch 40 , Vorfallsdatum XXXX2006, Name und Wohnort des Beschuldigten nicht ausgefüllt; Vier Personen, unter anderem der WW hätten einen randalierenden Protestzug angeführt, wobei der WW zusätzlich ein "Rasthaus" angezündet und die darauf befindliche pakistanische Flagge entehrt habe (Urdu und Englisch)

I.1.8. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail sowie des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail sowie des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Dem gegenständlichen Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:römisch zwei.2.2. Dem gegenständlichen Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

II.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages vom 16.04.2013 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.römisch zwei.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages vom 16.04.2013 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 04.01.2013 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem WW jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da die Anträge auf Wiederaufnahme am 16.04.2012 beim Bundesasylamt einlangten, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf die nunmehr verfügbaren Unterlagen (FIR und Ladung sowie Parteibestätigung des WW aus dem Jahr 2006) gestützt. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorhanden gewesen sind.

Laut Vorbringen der WW konnten diese Dokumente erst nach Erlassung des negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes nach Österreich übermittelt werden.

Im Rahmen der Einvernahme am 19.10.2012 gab der WW hinsichtlich der Verfügbarkeit von Beweismitteln an:

Haben Sie Dokumente oder andere Beweismittel, die Sie heute vorlegen können?

Antwort: Nein.

Frage: Wie wollen Sie Ihre Identität dem Bundesasylamt gegenüber nachweisen?

Antwort: Ich kann ein Fax schicken.

Frage: Wer würde dieses Fax schicken?

Antwort: Mein Bruder, er würde es aus dem Kaschmir faxen.

Frage: Und was würde er da faxen?

Antwort: Eine Geburtsurkunde und einen Ausweis, als ich bei der Partei war.

Frage: Ich bin lediglich an Originaldokumenten, etwa einem Personalausweis.

Antwort: Ja, ich habe einen Personalausweis zu Hause.

Frage: Und wieso können Sie den nicht schicken lassen?

Antwort: Ich habe den Personalausweis verloren.

Frage: Ich dachte er ist zu Hause?

Antwort: Der Reisepass ist zu Hause.

Frage: Dann lassen Sie den schicken.

AW wird unruhig.

Frage: Wo ist das Problem?

Antwort: Ich habe den Pass zu Hause. Aber wer soll den schicken?

Frage: Ihr Bruder, wenn er faxen kann, kann er den Pass wohl auch schicken.

Antwort: Ich will nicht, dass er auch Probleme bekommt.

Frage: Gibt es Dokumente oder andere Beweismittel, die Sie in diesem Verfahren vorlegen wollen?

Antwort: Ich kann Ihnen Beweise vorlegen, dass ich mit der Partei zusammen war.

Frage: Und den Ausweis der sicherlich verbotenen militärischen Gruppe kann Ihr Bruder problemlos faxen?

Antwort: Das ist nicht bei mir zu Hause, sondern bei einem Freund, befragt, der ist auch im Kaschmir. Befragt, ich brauche bis morgen Zeit. Befragt, er kann es schicken, befragt von wo aus, sage ich, von XXXX, befragt, wo welcher Stelle sage ich, es ist wie ein Call-Shop.Antwort: Das ist nicht bei mir zu Hause, sondern bei einem Freund, befragt, der ist auch im Kaschmir. Befragt, ich brauche bis morgen Zeit. Befragt, er kann es schicken, befragt von wo aus, sage ich, von römisch 40 , befragt, wo welcher Stelle sage ich, es ist wie ein Call-Shop.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

II.2.2.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Was die nunmehr vorgelegten Unterlagen betrifft, welche nach Ansicht des WW zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätten, ist darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der WW bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die gesteigerten und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen.

Bereits im Verfahren vor dem BAA legte der WW eine Mitgliedschaftsbestätigung vom XXXX2011 des Distrikspräsidenten der JKLF von XXXX vor. Gemäß dieser sei der WW seit XXXX 2004 Mitglied gewesen. Diese Bestätigung wurde vom Asylgerichtshof auch gewürdigt und wurde dazu ausgeführt, dass diese Faxkopie nicht geeignet ist, den fluchtkausalen Sachverhalt zu beweisen. Schon aus diesem Grund scheidet eine Berücksichtigung der neuerlich lediglich in Kopie vorgelegten Bestätigung der JKLF aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies zwar ebenfalls - trotz völlig anderem Erscheinungsbild und vor allem ohne Bild des WW - eine Bestätigung der JKLF bzw. deren Präsidenten vom XXXX2006 sein solle. Gemäß dieser Bestätigung wäre dem WW jedoch im XXXX 2006 lediglich eine einjährige temporäre Mitgliedschaft gewährt worden, wobei deren Gültigkeitsdatum im vorgesehenen Feld nicht ausgefüllt ist und die Bescheinigung überdies zwei voneinander abweichende Mitgliedsnummern aufweist. Vor allem aufgrund des Ausstellungsdatums dieser Bestätigung (XXXX2006) kann damit aber keinesfalls das Vorbringen des WW bestätigt werden bzw. glaubwürdig erscheinen, da dieser dezidiert angegeben hat, schon seit 2005 nicht mehr Mitglied dieser Partei gewesen zu sein.Bereits im Verfahren vor dem BAA legte der WW eine Mitgliedschaftsbestätigung vom XXXX2011 des Distrikspräsidenten der JKLF von römisch 40 vor. Gemäß dieser sei der WW seit römisch 40 2004 Mitglied gewesen. Diese Bestätigung wurde vom Asylgerichtshof auch gewürdigt und wurde dazu ausgeführt, dass diese Faxkopie nicht geeignet ist, den fluchtkausalen Sachverhalt zu beweisen. Schon aus diesem Grund scheidet eine Berücksichtigung der neuerlich lediglich in Kopie vorgelegten Bestätigung der JKLF aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies zwar ebenfalls - trotz völlig anderem Erscheinungsbild und vor allem ohne Bild des WW - eine Bestätigung der JKLF bzw. deren Präsidenten vom XXXX2006 sein solle. Gemäß dieser Bestätigung wäre dem WW jedoch im römisch 40 2006 lediglich eine einjährige temporäre Mitgliedschaft gewährt worden, wobei deren Gültigkeitsdatum im vorgesehenen Feld nicht ausgefüllt ist und die Bescheinigung überdies zwei voneinander abweichende Mitgliedsnummern aufweist. Vor allem aufgrund des Ausstellungsdatums dieser Bestätigung (XXXX2006) kann damit aber keinesfalls das Vorbringen des WW bestätigt werden bzw. glaubwürdig erscheinen, da dieser dezidiert angegeben hat, schon seit 2005 nicht mehr Mitglied dieser Partei gewesen zu sein.

Hinsichtlich des vorgelegten FIR ist festzuhalten, dass der WW im Verfahren vorerst vorgebracht hat, Probleme mit der Lashkar-e Taiba gehabt zu haben, um in weiterer Folge das Vorbringen dahingehend zu steigern, dass die ISI nach ihr gesucht habe. Mit keinem Wort erwähnte der WW jedoch, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden wäre und er gesucht worden wäre. Der WW hat lediglich hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeiten angeführt, dass er als Mitglied der Liberation Front Leute aufgefordert hätte, an Demonstrationen teilzunehmen.

Selbst bei Vorliegen einer Parteimitgliedschaft des WW waren die vom WW geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich als zu unplausibel und oberflächlich geschildert anzusehen. Weiters konnten die gesteigerten Angaben der WW und vor allem die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens hinsichtlich der Angaben, dass die WW von 2005 bis 2010 gearbeitet und im Elternhaus im Heimatdorf unbehelligt gelebt hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Es fehlt damit einem etwaig tatsächlich im Jahr 2006 gegen den WW eingeleiteten Verfahren jedenfalls der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2012.

Darüber hinaus übersieht der WW, dass der Asylgerichtshof im genannten Erkenntnis auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, keine günstigere Entscheidung über den Asylantrag erfolgen könnte, da dem WW eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

Auch aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass die als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegten Unterlagen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013, in welchem aus den dargelegten Gründen festgehalten wurde, dass dem Vorbringen des WW, wonach ihm im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe, nicht zu folgen war, ist in Rechtskraft erwachsen. Bereits in diesem Erkenntnis wurde ein etwaig beeinträchtigter psychischer Zustand des WW berücksichtigt und ausgeführt, dass gemäß Judikatur eine etwaige psychische Erkrankung nicht zu einem Abschiebungshindernis gemäß Art. 3 EMRK im gegenständlichen Fall führen würde. Damit kann auch aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht für den WW nichts gewonnen werden, da dieser ebenfalls im Hinblick auf den Spruch betreffend des subsidiären Schutzes nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013, in welchem aus den dargelegten Gründen festgehalten wurde, dass dem Vorbringen des WW, wonach ihm im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe, nicht zu folgen war, ist in Rechtskraft erwachsen. Bereits in diesem Erkenntnis wurde ein etwaig beeinträchtigter psychischer Zustand des WW berücksichtigt und ausgeführt, dass gemäß Judikatur eine etwaige psychische Erkrankung nicht zu einem Abschiebungshindernis gemäß Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall führen würde. Damit kann auch aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht für den WW nichts gewonnen werden, da dieser ebenfalls im Hinblick auf den Spruch betreffend des subsidiären Schutzes nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Unter diesen Aspekten steht für den Asylgerichtshof vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel des WW völlig ungeeignet sind, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 04.01.2013 zugrunde liegenden Sachverhaltes damit nicht prognostizieren.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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