TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 C5 401275-1/2008

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Spruch

Zl. C5 401.275-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA.: Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.8.2008, 06 09.147-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA.: Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.8.2008, 06 09.147-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 31.8.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am nächsten Tag an, er sei Mitglied der Awami League (in der Folge: AL) und auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Die BNP-Regierung habe gegen Mitglieder der AL eine Sondereinheit der Polizei namens RAB eingesetzt, deren Angehörige die Leute willkürlich umbrächten; deshalb habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und sei geflüchtet. Zu seinem Reiseweg gab er an, er sei illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist; er sei nicht mit einem Reisedokument ausgereist, sein Reisepass sei 2006 vom Passamt Dhaka ausgestellt worden, er sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.9.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Reiseweg an, er sei illegal von Bangladesh nach Indien ausgereist, da er damals keinen Reisepass gehabt habe. Sein Vater habe ihm dann seinen Pass - den das Passamt Dhaka im März 2006 ausgestellt habe - durch Boten nach Indien geschickt, damit sei er dann weitergereist. - Er sei seit 2003 einfaches Mitglied der AL. Er habe Probleme mit der Sondereinheit RAB gehabt und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, weil ihm vorgeworfen werde, dass er an einer Auseinandersetzung teilgenommen habe, bei der Personen verletzt worden seien. Es sei auch fälschlich eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet worden. Am 21.2.2006, dem "Tag der Märtyrer", hätten landesweit Kundgebungen der AL stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an einer dieser Kundgebungen in seiner Heimatgemeinde XXXX teilgenommen, wie insgesamt 7000 bis 8000 Mitglieder und Sympathisanten der AL. Etwa 45 Minuten nach Beginn seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der BNP angegriffen worden, die Molotow-Cocktails geworfen und die geschossen hätten. Die Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden, die Teilnehmer seien davongelaufen. Zwei Zuschauer seien durch Splitter eines Molotow-Cocktails verletzt worden und im Nachhinein als BNP-Mitglieder hingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe sich nach Hause begeben. In der folgenden Nacht habe ihn sein Parteiobmann XXXX angerufen und ihm gesagt, dass am Abend bereits sechs oder sieben AL-Mitglieder verhaftet worden seien, dass die BNP am 21.2.2006 eine Anzeige wegen Körperverletzung ua. gegen den Beschwerdeführer erstattet habe und dass er sich in Sicherheit bringen solle. Der Beschwerdeführer habe in derselben Nacht sein Elternhaus verlassen und sei nach XXXX, etwa 300 Kilometer entfernt, gefahren, wo er sich bis zum 8.3.2006 aufgehalten habe. Einige Tage vor seiner Ausreise aus Bangladesh habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; er solle sich darauf vorbereiten, das Land zu verlassen. Da gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, seien Leute des RAB in seinem Elternhaus gewesen und hätten nach ihm gesucht. Auf die Frage, weshalb er sich nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete er, er habe an Verwandten (gemeint: außerhalb seiner Heimatgegend) nur seine Großeltern mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der BNP getötet zu werden, einmal sei er von ihnen schon geschlagen worden. Außerdem fürchte er, vom RAB inhaftiert und danach bei einem vorgetäuschten Feuergefecht umgebracht zu werden.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.9.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Reiseweg an, er sei illegal von Bangladesh nach Indien ausgereist, da er damals keinen Reisepass gehabt habe. Sein Vater habe ihm dann seinen Pass - den das Passamt Dhaka im März 2006 ausgestellt habe - durch Boten nach Indien geschickt, damit sei er dann weitergereist. - Er sei seit 2003 einfaches Mitglied der AL. Er habe Probleme mit der Sondereinheit RAB gehabt und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, weil ihm vorgeworfen werde, dass er an einer Auseinandersetzung teilgenommen habe, bei der Personen verletzt worden seien. Es sei auch fälschlich eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet worden. Am 21.2.2006, dem "Tag der Märtyrer", hätten landesweit Kundgebungen der AL stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an einer dieser Kundgebungen in seiner Heimatgemeinde römisch 40 teilgenommen, wie insgesamt 7000 bis 8000 Mitglieder und Sympathisanten der AL. Etwa 45 Minuten nach Beginn seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der BNP angegriffen worden, die Molotow-Cocktails geworfen und die geschossen hätten. Die Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden, die Teilnehmer seien davongelaufen. Zwei Zuschauer seien durch Splitter eines Molotow-Cocktails verletzt worden und im Nachhinein als BNP-Mitglieder hingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe sich nach Hause begeben. In der folgenden Nacht habe ihn sein Parteiobmann römisch 40 angerufen und ihm gesagt, dass am Abend bereits sechs oder sieben AL-Mitglieder verhaftet worden seien, dass die BNP am 21.2.2006 eine Anzeige wegen Körperverletzung ua. gegen den Beschwerdeführer erstattet habe und dass er sich in Sicherheit bringen solle. Der Beschwerdeführer habe in derselben Nacht sein Elternhaus verlassen und sei nach römisch 40 , etwa 300 Kilometer entfernt, gefahren, wo er sich bis zum 8.3.2006 aufgehalten habe. Einige Tage vor seiner Ausreise aus Bangladesh habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; er solle sich darauf vorbereiten, das Land zu verlassen. Da gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, seien Leute des RAB in seinem Elternhaus gewesen und hätten nach ihm gesucht. Auf die Frage, weshalb er sich nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete er, er habe an Verwandten (gemeint: außerhalb seiner Heimatgegend) nur seine Großeltern mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der BNP getötet zu werden, einmal sei er von ihnen schon geschlagen worden. Außerdem fürchte er, vom RAB inhaftiert und danach bei einem vorgetäuschten Feuergefecht umgebracht zu werden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 19.12.2007 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne; in Bangladesh sei der Notstand ausgerufen, daher könne er derzeit keine Dokumente besorgen. Wenn sein Vater zu den Justizbehörden gehe, könne er verstärkt befragt werden; man vermeide diese Probleme "ganz einfach". In Bangladesh habe er nicht gearbeitet, sondern das College besucht und den Abschluss machen wollen. - Am 21.2.2006 habe eine Versammlung stattgefunden, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Über ein Megafon sei eine Ansprache des ehemaligen Parteivorsitzenden XXXXabgespielt worden. Plötzlich seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der BNP aus XXXX überraschend angegriffen worden, die sich durch die laute Ansprache belästigt gefühlt hätten. Bei einer tumultartigen Auseinandersetzung zwischen BNP-Leuten und der AL seien sieben oder acht Leute verletzt worden, eine Person sei am Ort des Geschehens gestorben. Die Polizei sei etwa eine Stunde nach dem Vorfall eingeschritten, die Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe in der nächsten Nacht einen Anruf seines örtlichen Parteiobmanns XXXX erhalten, der ihm gesagt habe, dass mehrere Mitglieder der AL bereits festgenommen worden seien und er sich in Sicherheit bringen solle. Am 22.2.2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sei nach XXXX gefahren, wo er 17 oder 18 Tage geblieben sei. In der Zwischenzeit habe ihn sein Vater telefonisch kontaktiert und ihm erklärt, dass er in Bangladesh nicht mehr sicher sei. Danach sei er ausgereist.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 19.12.2007 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne; in Bangladesh sei der Notstand ausgerufen, daher könne er derzeit keine Dokumente besorgen. Wenn sein Vater zu den Justizbehörden gehe, könne er verstärkt befragt werden; man vermeide diese Probleme "ganz einfach". In Bangladesh habe er nicht gearbeitet, sondern das College besucht und den Abschluss machen wollen. - Am 21.2.2006 habe eine Versammlung stattgefunden, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Über ein Megafon sei eine Ansprache des ehemaligen Parteivorsitzenden XXXXabgespielt worden. Plötzlich seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der BNP aus römisch 40 überraschend angegriffen worden, die sich durch die laute Ansprache belästigt gefühlt hätten. Bei einer tumultartigen Auseinandersetzung zwischen BNP-Leuten und der AL seien sieben oder acht Leute verletzt worden, eine Person sei am Ort des Geschehens gestorben. Die Polizei sei etwa eine Stunde nach dem Vorfall eingeschritten, die Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe in der nächsten Nacht einen Anruf seines örtlichen Parteiobmanns römisch 40 erhalten, der ihm gesagt habe, dass mehrere Mitglieder der AL bereits festgenommen worden seien und er sich in Sicherheit bringen solle. Am 22.2.2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sei nach römisch 40 gefahren, wo er 17 oder 18 Tage geblieben sei. In der Zwischenzeit habe ihn sein Vater telefonisch kontaktiert und ihm erklärt, dass er in Bangladesh nicht mehr sicher sei. Danach sei er ausgereist.

Dass er selbst wegen Mordes angezeigt worden sei, habe ihm XXXX gesagt. Er sei bei XXXX illegal ausgereist, weil er keinen Reisepass besessen habe und, da er angezeigt worden sei, auch keinen erhalten hätte. Auf die Frage, ob es nur eine Anzeige oder auch eine Gerichtsladung oder einen Haftbefehl gebe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei "nur normal", dass ein Haftbefehl erlassen werde, wenn jemand wegen eines solchen Deliktes angezeigt worden und nicht erwischt worden sei. Es seien mehrere Vorstandsmitglieder angezeigt worden, deshalb wisse XXXX, dass Haftbefehle bestünden. Der Beschwerdeführer selbst sei ja auch unter den Angezeigten gewesen. Er wurde gefragt, ob sofort ein Haftbefehl erlassen worden sei, ohne dass es vor Gericht eine Anhörung oder eine Verhandlung gegeben habe. Er antwortete, der Haftbefehl sei nicht sofort erlassen worden; die Polizei sei mehrmals bei ihm gewesen; als sie ihn nicht angetroffen habe, sei der Haftbefehl erlassen worden. Er sei nach seiner Erinnerung am 8.3.2006 ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 1.9.2006 angegeben, dass er wegen Körperverletzung angezeigt worden sei, nicht aber von einer Anzeige wegen Mordes gesprochen. Er antwortete, es habe einen Raufhandel gegeben, daraus sei der Mord entstanden. Er habe von einer Körperverletzung gesprochen, aber unlängst Kontakt mit seiner Familie aufgenommen und erfahren, dass er wegen Mordes gesucht werde. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer seiner Familie an; nach der Niederschrift über die Einvernahme wurde seine Schwester an dieser Telefonnummer erreicht, wollte aber über den Aufenthalt des Bruders nichts sagen und gab die Telefonnummer des Vaters bekannt. Diese Nummer war besetzt. Der Beschwerdeführer gab nun eine weitere Nummer an, jene des Geschäftes seines Vaters. Dort wurde der Vater (namens XXXX) erreicht und gab an, die Polizei habe ihn und seine Familie schikaniert, er habe sogar die Wohnung für einige Zeit verlassen müssen. Solange die BNP an der Macht gewesen sei, habe er manche Dinge nicht erledigen können. Zwei Wochen "nach diesen Ereignissen" (gemeint offenbar die Kundgebung) habe er seinem Sohn mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gebe. Die Polizei habe ihm diesen Haftbefehl sogar gezeigt. Seit die Übergangsregierung bestehe, sei etwas Ruhe eingekehrt. Einen Anwalt habe er in dieser Angelegenheit aber nicht eingeschaltet.Dass er selbst wegen Mordes angezeigt worden sei, habe ihm römisch 40 gesagt. Er sei bei römisch 40 illegal ausgereist, weil er keinen Reisepass besessen habe und, da er angezeigt worden sei, auch keinen erhalten hätte. Auf die Frage, ob es nur eine Anzeige oder auch eine Gerichtsladung oder einen Haftbefehl gebe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei "nur normal", dass ein Haftbefehl erlassen werde, wenn jemand wegen eines solchen Deliktes angezeigt worden und nicht erwischt worden sei. Es seien mehrere Vorstandsmitglieder angezeigt worden, deshalb wisse römisch 40 , dass Haftbefehle bestünden. Der Beschwerdeführer selbst sei ja auch unter den Angezeigten gewesen. Er wurde gefragt, ob sofort ein Haftbefehl erlassen worden sei, ohne dass es vor Gericht eine Anhörung oder eine Verhandlung gegeben habe. Er antwortete, der Haftbefehl sei nicht sofort erlassen worden; die Polizei sei mehrmals bei ihm gewesen; als sie ihn nicht angetroffen habe, sei der Haftbefehl erlassen worden. Er sei nach seiner Erinnerung am 8.3.2006 ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 1.9.2006 angegeben, dass er wegen Körperverletzung angezeigt worden sei, nicht aber von einer Anzeige wegen Mordes gesprochen. Er antwortete, es habe einen Raufhandel gegeben, daraus sei der Mord entstanden. Er habe von einer Körperverletzung gesprochen, aber unlängst Kontakt mit seiner Familie aufgenommen und erfahren, dass er wegen Mordes gesucht werde. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer seiner Familie an; nach der Niederschrift über die Einvernahme wurde seine Schwester an dieser Telefonnummer erreicht, wollte aber über den Aufenthalt des Bruders nichts sagen und gab die Telefonnummer des Vaters bekannt. Diese Nummer war besetzt. Der Beschwerdeführer gab nun eine weitere Nummer an, jene des Geschäftes seines Vaters. Dort wurde der Vater (namens römisch 40 ) erreicht und gab an, die Polizei habe ihn und seine Familie schikaniert, er habe sogar die Wohnung für einige Zeit verlassen müssen. Solange die BNP an der Macht gewesen sei, habe er manche Dinge nicht erledigen können. Zwei Wochen "nach diesen Ereignissen" (gemeint offenbar die Kundgebung) habe er seinem Sohn mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gebe. Die Polizei habe ihm diesen Haftbefehl sogar gezeigt. Seit die Übergangsregierung bestehe, sei etwas Ruhe eingekehrt. Einen Anwalt habe er in dieser Angelegenheit aber nicht eingeschaltet.

Der Beschwerdeführer ergänzte auf Befragen, er sei auch zuvor schon mit dem Umbringen bedroht worden. - Das Todesopfer sei ein Passant und weder Mitglied der AL noch der BNP gewesen, die BNP habe ihn aber dann als ihr Mitglied ausgegeben, um bei der Bevölkerung Sympathie zu erlangen. Der Beschwerdeführer wies weiters auf seine Gefährdung durch das RAB hin, machte sodann Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Bangladesh und zu Einzelheiten des Vorfalls und stimmte zu, dass seine Angaben in Bangladesh überprüft würden. Er wisse nicht, ob sein Verfahren bereits "gerichtsanhängig" sei. Wie der Passant gestorben sei, wisse er nicht, er habe ihn nur auf dem Boden liegen und bluten gesehen und sei dann weggelaufen. (Etwas später gab er an, er habe gesehen, wie der Mann angegriffen und verletzt worden sei.)

Es wurde ihm vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm im März 2006 ein Reisepass ausgestellt worden sei, wenn er wegen der Anzeige nicht mehr legal habe ausreisen können. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei "zu knapp" gewesen (gemeint: seit dem Vorfall vom 21.2.2006 sei nur wenig Zeit vergangen), außerdem lasse man sich in Bangladesh Pässe durch Agenten ausstellen. Dem Beschwerdeführer wurde darauf vorgehalten, es sei "ha. bekannt", dass die Passausstellung über einen Agenten damals nicht länger als zwei Tage in Anspruch genommen habe. Wenn es keine Informationen an andere Behörden gebe, wie der Beschwerdeführer auch bestätige, könne mit Grund angenommen werden, "dass es sich hier um keine beschleunigt Amtshandlung wegen z.B. Mordes handelte". Somit wäre eine problemlose Ausreise auf jeden Fall möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe jedes Risiko vermeiden wollen und sei daher über die Grenze im Distrikt XXXX ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt und verurteilt zu werden. Dies sei zwar, wie er auf eine Frage einräumte, "logisch", wenn er ein gesuchter Mörder sei, er habe aber nichts angestellt. Er habe nicht versucht, den Vorfall über einen Anwalt darstellen zu lassen, weil ein Anwalt sehr teuer sei und ihn nicht immer schützen könne. Auf den Vorhalt, dass hier "ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit" gegeben sei, da versucht worden sei, mit ihm in Kontakt zu treten, und der Haftbefehl erlassen worden sei, nachdem man ihn nicht erreicht habe, stimmte der Beschwerdeführer zu, dass der Verfahrensablauf stimme, meinte aber, die Sache sei nicht korrekt vollzogen worden. Jeder in Bangladesh vermeide jeden Kontakt mit der Polizei.Es wurde ihm vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm im März 2006 ein Reisepass ausgestellt worden sei, wenn er wegen der Anzeige nicht mehr legal habe ausreisen können. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei "zu knapp" gewesen (gemeint: seit dem Vorfall vom 21.2.2006 sei nur wenig Zeit vergangen), außerdem lasse man sich in Bangladesh Pässe durch Agenten ausstellen. Dem Beschwerdeführer wurde darauf vorgehalten, es sei "ha. bekannt", dass die Passausstellung über einen Agenten damals nicht länger als zwei Tage in Anspruch genommen habe. Wenn es keine Informationen an andere Behörden gebe, wie der Beschwerdeführer auch bestätige, könne mit Grund angenommen werden, "dass es sich hier um keine beschleunigt Amtshandlung wegen z.B. Mordes handelte". Somit wäre eine problemlose Ausreise auf jeden Fall möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe jedes Risiko vermeiden wollen und sei daher über die Grenze im Distrikt römisch 40 ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt und verurteilt zu werden. Dies sei zwar, wie er auf eine Frage einräumte, "logisch", wenn er ein gesuchter Mörder sei, er habe aber nichts angestellt. Er habe nicht versucht, den Vorfall über einen Anwalt darstellen zu lassen, weil ein Anwalt sehr teuer sei und ihn nicht immer schützen könne. Auf den Vorhalt, dass hier "ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit" gegeben sei, da versucht worden sei, mit ihm in Kontakt zu treten, und der Haftbefehl erlassen worden sei, nachdem man ihn nicht erreicht habe, stimmte der Beschwerdeführer zu, dass der Verfahrensablauf stimme, meinte aber, die Sache sei nicht korrekt vollzogen worden. Jeder in Bangladesh vermeide jeden Kontakt mit der Polizei.

Am 5.2.2008 erteilte das Bundesasylamt einem Sachverständigen den Auftrag, die Angaben des Beschwerdeführers in Bangladesh überprüfen zu lassen. Der Sachverständige übermittelte am 3.4.2008 seinen Erhebungsbericht. Daraus ergibt sich, dass ein Mann namens XXXX XXXX zum Zeitpunkt der Erhebungen Parteiobmann der AL im Gemeindeverband XXXX, war, er kandidierte bei der Gemeinderatswahl für die AL und gewann diese Wahl. Geschäftsleute des Viertels berichteten dem Vertrauensanwalt des Sachverständigen, dass es am 21.2.2006 während einer Kundgebung der AL zu Ausschreitungen gekommen war, bei denen mehrere Personen verletzt wurden und eine ums Leben kam. Deshalb wurde in der Polizeistation XXXX eine Anzeige erstattet; darin wurden mehrere Beschuldigte angeführt, darunter auch der Beschwerdeführer, der auch im Polizeilichen Anklageblatt als Angeklagter angeführt wird. Er war Schüler der elften Schulstufe eines namentlich genannten College und dort bis 2006 gemeldet. Ausführungen dazu, ob bei Gericht ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist, enthält der Erhebungsbericht nicht.Am 5.2.2008 erteilte das Bundesasylamt einem Sachverständigen den Auftrag, die Angaben des Beschwerdeführers in Bangladesh überprüfen zu lassen. Der Sachverständige übermittelte am 3.4.2008 seinen Erhebungsbericht. Daraus ergibt sich, dass ein Mann namens römisch 40 römisch 40 zum Zeitpunkt der Erhebungen Parteiobmann der AL im Gemeindeverband römisch 40 , war, er kandidierte bei der Gemeinderatswahl für die AL und gewann diese Wahl. Geschäftsleute des Viertels berichteten dem Vertrauensanwalt des Sachverständigen, dass es am 21.2.2006 während einer Kundgebung der AL zu Ausschreitungen gekommen war, bei denen mehrere Personen verletzt wurden und eine ums Leben kam. Deshalb wurde in der Polizeistation römisch 40 eine Anzeige erstattet; darin wurden mehrere Beschuldigte angeführt, darunter auch der Beschwerdeführer, der auch im Polizeilichen Anklageblatt als Angeklagter angeführt wird. Er war Schüler der elften Schulstufe eines namentlich genannten College und dort bis 2006 gemeldet. Ausführungen dazu, ob bei Gericht ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist, enthält der Erhebungsbericht nicht.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 4.8.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, Dokumente zu bekommen, dies sei aber schwierig; sein Vater habe gemeint, dass es ein bisschen dauern werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er angezeigt worden sei und dass dies bedeute, dass sein Name auch im Polizeilichen Anklageblatt aufscheine. Auf die Frage, warum es trotzdem keinen Gerichtsakt gebe, antwortete er, solange keiner der Angezeigten erwischt worden sei, geschehe bei Gericht nichts; der Haftbefehl stamme von der Polizeistation XXXX. Auf die Frage, seit wann die Polizei Haftbefehle erlasse, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne den Behördenablauf nicht, er wisse nur, dass er angezeigt worden sei. Es wurde ihm vorgehalten, dass, wenn man einer Person habhaft werden wolle, die noch dazu angezeigt worden sei, ein Haftbefehl über das Gericht veranlasst werde. Damit gebe es einen klar nachvollziehbaren Aktengang bei Gericht, und somit wäre es für einen Anwalt ein Leichtes, die Dokumente zu besorgen. Der Beschwerdeführer gab an, der Aktenlauf in Bangladesh sei sehr lange, es sei schwierig, Anzeigen oder Dokumente zu bekommen. Außerdem seien die Angezeigten bereits außer Landes. Es wurde ihm nochmals vorgehalten, dass, wenn Personen gesucht würden, die Behörden Haftbefehle erließen; diese "bedingten" einen Aktenlauf, der nachvollzogen werden könne. Der Beamte, der die Einvernahme leite, wisse "aus verlässlichen Quellen", dass es sich, wenn der Name einer Person in einer Anzeige und im Polizeilichen Anklageblatt, aber sonst nirgends aufscheine, "meistens" um gefälschte Anzeigen oder Abläufe handle. Ein weiteres Indiz sei, dass der Beschwerdeführer nach anderthalb Jahren noch kein Dokument vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe mit seinem Vater telefoniert, der gesagt habe, dass er noch Zeit brauche. Seine Familie habe mit der Polizei oder den Abläufen bei Behörden nichts zu tun. Ein Anwalt habe dem Vater mitgeteilt, dass die Übergangsregierung mit den Anzeigen "gegen die großen Politiker" beschäftigt sei, daher gebe es solche Abschriften nicht. Außerdem könne es Probleme geben, wenn man erfahre, dass der Beschwerdeführer Mitglied der AL sei. Auf die Frage, wie man das erfahren solle, wenn der Anwalt eine Abschrift erhalten wolle, meinte er, die Anzeigeerstatter wüssten es, und auf den Vorhalt, dass diese ja nicht anwesend seien, wenn die Abschrift geholt werde: er sei nicht gut informiert. Er sei wegen eines Mordes angezeigt worden, den er nicht begangen habe. Auf die Frage, ob er damit sagen wolle, dass mit dem Verfahren nichts weiter geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer, zu Beginn sei die Polizei "massiv tätig" gewesen und täglich gekommen. Jetzt komme sie hin und wieder zu ihm oder zu seinen Verwandten.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 4.8.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, Dokumente zu bekommen, dies sei aber schwierig; sein Vater habe gemeint, dass es ein bisschen dauern werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er angezeigt worden sei und dass dies bedeute, dass sein Name auch im Polizeilichen Anklageblatt aufscheine. Auf die Frage, warum es trotzdem keinen Gerichtsakt gebe, antwortete er, solange keiner der Angezeigten erwischt worden sei, geschehe bei Gericht nichts; der Haftbefehl stamme von der Polizeistation römisch 40 . Auf die Frage, seit wann die Polizei Haftbefehle erlasse, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne den Behördenablauf nicht, er wisse nur, dass er angezeigt worden sei. Es wurde ihm vorgehalten, dass, wenn man einer Person habhaft werden wolle, die noch dazu angezeigt worden sei, ein Haftbefehl über das Gericht veranlasst werde. Damit gebe es einen klar nachvollziehbaren Aktengang bei Gericht, und somit wäre es für einen Anwalt ein Leichtes, die Dokumente zu besorgen. Der Beschwerdeführer gab an, der Aktenlauf in Bangladesh sei sehr lange, es sei schwierig, Anzeigen oder Dokumente zu bekommen. Außerdem seien die Angezeigten bereits außer Landes. Es wurde ihm nochmals vorgehalten, dass, wenn Personen gesucht würden, die Behörden Haftbefehle erließen; diese "bedingten" einen Aktenlauf, der nachvollzogen werden könne. Der Beamte, der die Einvernahme leite, wisse "aus verlässlichen Quellen", dass es sich, wenn der Name einer Person in einer Anzeige und im Polizeilichen Anklageblatt, aber sonst nirgends aufscheine, "meistens" um gefälschte Anzeigen oder Abläufe handle. Ein weiteres Indiz sei, dass der Beschwerdeführer nach anderthalb Jahren noch kein Dokument vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe mit seinem Vater telefoniert, der gesagt habe, dass er noch Zeit brauche. Seine Familie habe mit der Polizei oder den Abläufen bei Behörden nichts zu tun. Ein Anwalt habe dem Vater mitgeteilt, dass die Übergangsregierung mit den Anzeigen "gegen die großen Politiker" beschäftigt sei, daher gebe es solche Abschriften nicht. Außerdem könne es Probleme geben, wenn man erfahre, dass der Beschwerdeführer Mitglied der AL sei. Auf die Frage, wie man das erfahren solle, wenn der Anwalt eine Abschrift erhalten wolle, meinte er, die Anzeigeerstatter wüssten es, und auf den Vorhalt, dass diese ja nicht anwesend seien, wenn die Abschrift geholt werde: er sei nicht gut informiert. Er sei wegen eines Mordes angezeigt worden, den er nicht begangen habe. Auf die Frage, ob er damit sagen wolle, dass mit dem Verfahren nichts weiter geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer, zu Beginn sei die Polizei "massiv tätig" gewesen und täglich gekommen. Jetzt komme sie hin und wieder zu ihm oder zu seinen Verwandten.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es entspreche den Tatsachen, dass sein Name in einer Anzeige und in einem Anklageblatt der Polizei aufscheine, er wurde gefragt, wie es möglich sei, dass ein Haftbefehl, aber kein "Aktenlauf" bestehe. Er gab an, in Bangladesh sei mit Geld alles möglich. Auf die Frage, warum er keinen Anwalt eingeschaltet habe, meinte er, ein Verfahren dauere mindestens ein halbes Jahr, und er habe nicht das Geld, einen Anwalt zu zahlen; auf die weitere Frage, ob es nicht billiger gewesen wäre, die 7000 Dollar (Grundstückserlös) in eine anwaltliche Vertretung statt in die Ausreise zu investieren, meinte er, daran sei nicht gedacht worden; außerdem habe es keine Garantie gegeben, dass er freigesprochen werde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darin heißt es ua., am 11.1.2007 (somit nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich) sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden. Damit seien die Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden, im Vergleich zu vorher lasse sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Strafverfahren würden in Bangladesh vordergründig nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze würden allerdings in der Ermittlungs- und Verfahrenspraxis nicht eingehalten. Es komme vor, dass Parlamentsabgeordnete der ehemaligen Regierungskoalition oder übergeordnete Regierungsstellen Einfluss auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern nähmen. - Feststellungen zum Ablauf eines Strafverfahrens, beginnend mit der Anzeige bei der oder durch die Polizei, finden sich nicht.

Beweiswürdigend fasst das Bundesasylamt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers am 5.9.2006 zusammen (Angriff auf eine Kundgebung durch die Gegenpartei, Anzeige, Haftbefehl) und hält fest, abgesehen davon, dass sich dies in rund einer Woche ereignet haben solle, lasse sich "vorweg der Schluss ziehen, dass hier rechtsstaatlich agiert" werde. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) habe der Beschwerdeführer den Fluchtgrund "erweitert", indem er behauptet habe, er sei wegen Mordes angezeigt worden. Als ihm der Widerspruch vorgehalten worden sei, habe er erklärt, es habe aus dem Raufhandel heraus einen Mord gegeben, ohne näher zu erklären, warum er das nicht schon am 5.9.2006 angegeben habe. (Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er habe davon erst später erfahren.) Auf Nachfrage habe er auch erklärt, er sei sehr wohl auch schon vorher (dh. vor dem 21.2.2006) mit dem Umbringen bedroht worden. "Grundsätzlich" seien diese beiden Vorbringensteile als "vorbringenssteigernd" zu werten, was der Glaubhaftigkeit des Vorbringens "abträglich" sei. Weiters sei beim Bundesasylamt bekannt, dass es damals höchstens zwei Tage in Anspruch genommen habe, einen Reisepass über einen Agenten ausstellen zu lassen, ohne dass es Schwierigkeiten gegeben hätte. Sollte sich die Ausstellung verzögern, so könnte die Meldung bei einer anderen Behörde der Grund sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Offensichtlich sei der Reisepass "normal" ausgestellt worden, was darauf schließen lasse, dass der Beschwerdeführer bei keiner Behörde gemeldet oder registriert sei ("Es ist ha. bekannt, dass die Ausstellung eines Reisepasses zum damaligen Zeitpunkt über Agenten maximal zwei Tage in Anspruch nahm, ohne dass es Schwierigkeiten gibt. Solle die Ausstellung sich verzögern, könnte die Meldung bei einer anderen Behörde der Grund sein. Das war im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Offensichtlich wurde der Reisepass normal ausgestellt. was darauf schließen lässt, dass Sie bei keiner Behörde gemeldet oder registriert sind." - Gemeint ist vermutlich, dass der Pass ohne Verzögerung ausgestellt worden und dass dies ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei als Verdächtiger registriert sei.). Der Beschwerdeführer habe keinen Anwalt in Anspruch genommen, um den Sachverhalt richtigzustellen oder aufzuklären; der Anwalt hätte einen Bruchteil dessen gekostet, was die Reise gekostet habe. Seine Angaben seien "natürlich" in Bangladesh überprüft worden. Die Anzeige und die Eintragung im Polizeilichen Anklageblatt gebe es, danach habe jedoch kein weiterer Aktenlauf mehr eruiert werden können, obwohl der Beschwerdeführer behaupte, dass sogar ein Haftbefehl vorliege. Er behaupte auch, dass das Gericht nicht tätig werde, solange man den Angezeigten nicht antreffe, und dass der Haftbefehl von der Polizei erlassen werde. Beide Aussagen seien "in sich widersprüchlich". Haftbefehle würden auch in Bangladesh von den Gerichten erlassen. Dem Beschwerdeführer seien die Ergebnisse der Recherche vorgehalten worden, weiters, "dass, wenn ein Aktenlauf - welcher in Ihrem Fall hätte stattfinden müssen - gegeben ist, auf jeden nachvollzogen werden kann" (gemeint vermutlich: dass ein "Aktenlauf", wenn er vorhanden sei, auf jeden Fall nachvollzogen werden könne). Dies sei hier nicht möglich gewesen, sodass mit Grund angenommen werden könne, dass ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers die Eintragung im Polizeilichen Anklageblatt und in der Anzeige veranlasst habe; dies würde bedeuten, dass er versuche, falsche Beweismittel zu konstruieren. Auf verschiedene Vorhalte dazu habe der Beschwerdeführer nur ausweichende oder allgemeine Antworten gegeben. Er habe erklärt, es sei im Augenblick wegen der Übergangsregierung sehr schwer, Dokumente zu erhalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass, wenn tatsächlich ein "Aktenlauf" gegeben wäre, die Dokumente in jedem Fall entweder in Kopie oder als Abschrift erhältlich seien. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, "dass die Gegner wüssten, der AL Mitglied wäre, weshalb man ihm oder dem Vater nichts geben würde" (gemeint wohl: die Gegner wüssten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der AL sei, deshalb würde man dem Vater bei einer Nachfrage bei der Behörde nichts geben). Außerdem würde das alles Geld kosten. "Aus der Sicht des Bundesasylamtes" handle es sich "hier ganz einfach um eine Schutzbehauptung".

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.8.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.8.2008.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dann ua. "vorweg" den Schluss gezogen, "dass hier rechtsstaatlich agiert" werde. Neben weiteren beweiswürdigenden Elementen (zB einer "Vorbringenssteigerung") wird dann festgehalten, dem Bundesasylamt sei der damalige Vorgang bei der Ausstellung eines Reisepasses bekannt, und aus der Darstellung einzelner Umstände bei solchen Vorgängen geschlossen, dass der Beschwerdeführer bei keiner Behörde als Verdächtiger registriert sei. Woher diese Kenntnis des Bundesasylamtes stammt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, die Beweiswürdigung ist daher insoweit für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. (Auch in der Einvernahme vom 19.12.2007 berief sich der Beamte, der die Einvernahme leitete, nur auf die Amtskenntnis.)2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dann ua. "vorweg" den Schluss gezogen, "dass hier rechtsstaatlich agiert" werde. Neben weiteren beweiswürdigenden Elementen (zB einer "Vorbringenssteigerung") wird dann festgehalten, dem Bundesasylamt sei der damalige Vorgang bei der Ausstellung eines Reisepasses bekannt, und aus der Darstellung einzelner Umstände bei solchen Vorgängen geschlossen, dass der Beschwerdeführer bei keiner Behörde als Verdächtiger registriert sei. Woher diese Kenntnis des Bundesasylamtes stammt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, die Beweiswürdigung ist daher insoweit für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. (Auch in der Einvernahme vom 19.12.2007 berief sich der Beamte, der die Einvernahme leitete, nur auf die Amtskenntnis.)

Sodann heißt es in der Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe keinen Anwalt in Anspruch genommen, um den Sachverhalt richtigzustellen oder aufzuklären; der Anwalt hätte einen Bruchteil dessen gekostet, was die Reise gekostet habe. Dem Asylgerichtshof ist nicht klar, ob das Bundesasylamt damit auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen möchte - letztlich ist es denkbar, dass es ein Verdächtigter aus welchen Gründen immer vorzieht, das Land zu verlassen - oder aber auf die Schutzwilligkeit der Behörden Bangladesh', da anders die Einschaltung eines Anwalts ja nicht Sinn machen würde. (Der Beschwerdeführer hatte am 4.8.2008 dazu gemeint, es gebe keine Garantie, dass er [bei anwaltlicher Vertretung] freigesprochen würde.) Insoweit ist die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar.

Schließlich wird festgehalten, es gebe zwar eine Anzeige und eine Eintragung im Polizeilichen Anklageblatt, jedoch keinen weiteren Aktenlauf mehr, obwohl er vorliegen müsste. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich das Bundesasylamt auf sein Amtswissen, ohne seine Quellen offenzulegen und den Ablauf eines solchen Verfahrens in Bangladesh zu schildern. (Bei der Einvernahme am 4.8.2008 berief sich der Beamte, der die Einvernahme leitete, auf "verlässliche[...] Quellen", ohne die Art der Quellen auch nur anzudeuten.) Dass der Beschwerdeführer darauf nichts zu sagen wusste, kann durchaus mit seinem mangelnden Wissen über die Vorgänge bei solchen Verfahren in Bangladesh zu tun haben und würde daher erklären, warum er nur ausweichende oder allgemeine Antworten gab, wie das Bundesasylamt festhielt. Auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht schließen.

Die Beurteilung, ob die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig sind oder nicht, ist nur möglich, wenn sie vor dem Hintergrund des Ablaufes gesehen wird, den Strafverfahren in Bangladesh nehmen. Feststellungen dazu hat das Bundesasylamt unterlassen, sondern sich in der Beweiswürdigung auf Andeutungen beschränkt.

Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.

2.2.2. Somit hat das Bundesasylamt Feststellungen zu Umständen unterlassen, ohne deren Kenntnis die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht beurteilt werden kann, und damit im Ergebnis Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.1.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zum Ablauf von Strafverfahren (beginnend mit der Anzeige oder mit den Ermittlungen durch die Polizei und auch mit den Konsequenzen für die Ausstellung von Pässen) in Bangladesh, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135); erst vor deren Hintergrund ließen sich die Angaben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Ermittlungen im Herkunftsland das Beschwerdeführers beweismäßig würdigen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, mit dessen Angaben sie ja voraussichtlich zu kontrastieren wären. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.1.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zum Ablauf von Strafverfahren (beginnend mit der Anzeige oder mit den Ermittlungen durch die Polizei und auch mit den Konsequenzen für die Ausstellung von Pässen) in Bangladesh, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135); erst vor deren Hintergrund ließen sich die Angaben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Ermittlungen im Herkunftsland das Beschwerdeführers beweismäßig würdigen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, mit dessen Angaben sie ja voraussichtlich zu kontrastieren wären. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.3.2. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.2. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die Beweismittel zu berücksichtigen haben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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