Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 438.935-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 13 15.050-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 13 15.050-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger Syriens. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger Syriens. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des BF scheinen zwei EURODAC-Treffer für Bulgarien (18.03.2013, XXXX, erkennungsdienstliche Behandlung und 30.08.2013 XXXX, Asylantragstellung, AS 5) auf.Hinsichtlich des BF scheinen zwei EURODAC-Treffer für Bulgarien (18.03.2013, römisch 40 , erkennungsdienstliche Behandlung und 30.08.2013 römisch 40 , Asylantragstellung, AS 5) auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2013 gab der BF im Wesentlichen an, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden sich in Syrien aufhalten, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich und im übrigen Bereich der Europäischen Union habe er keine Angehörigen. Im März 2013 habe er XXXX verlassen und sich nach XXXX begeben, wo er zehn Tage verbracht habe. In der Folge sei er nach Bulgarien gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und fünf Monate und zehn Tage lang in Haft angehalten worden sei. Nach Asylantragstellung am 05.08.2013 sei er freigelassen worden, danach habe er sich nach XXXX und weiter nach Serbien begeben, wo er aufgegriffen und nach Bulgarien rücküberstellt worden sei. Er habe sich jedoch am selben Tag wieder nach Serbien begeben, diesmal sei er nicht aufgegriffen worden, er habe vier Tage in Serbien in einem Hotel verbracht. Mitte September 2013 habe er sich nach Ungarn begeben, wo er aufgegriffen und ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Asylantrag nicht entgegen genommen werde, da er bereits in Bulgarien um Asyl angesucht habe. Schließlich habe er sich mit dem Zug nach XXXX begeben, wo er am 17.10.2013 angekommen sei (AS 9ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2013 gab der BF im Wesentlichen an, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden sich in Syrien aufhalten, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich und im übrigen Bereich der Europäischen Union habe er keine Angehörigen. Im März 2013 habe er römisch 40 verlassen und sich nach römisch 40 begeben, wo er zehn Tage verbracht habe. In der Folge sei er nach Bulgarien gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und fünf Monate und zehn Tage lang in Haft angehalten worden sei. Nach Asylantragstellung am 05.08.2013 sei er freigelassen worden, danach habe er sich nach römisch 40 und weiter nach Serbien begeben, wo er aufgegriffen und nach Bulgarien rücküberstellt worden sei. Er habe sich jedoch am selben Tag wieder nach Serbien begeben, diesmal sei er nicht aufgegriffen worden, er habe vier Tage in Serbien in einem Hotel verbracht. Mitte September 2013 habe er sich nach Ungarn begeben, wo er aufgegriffen und ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Asylantrag nicht entgegen genommen werde, da er bereits in Bulgarien um Asyl angesucht habe. Schließlich habe er sich mit dem Zug nach römisch 40 begeben, wo er am 17.10.2013 angekommen sei (AS 9ff).
Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien (AS 25ff).Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien (AS 25ff).
Am 24.10.2013 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.10.2013 Konsultationen mit Bulgarien geführt würden (AS 45ff).Am 24.10.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.10.2013 Konsultationen mit Bulgarien geführt würden (AS 45ff).
Mit Schreiben vom 28.10.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59).Mit Schreiben vom 28.10.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2013 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass er an keiner Erkrankung leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. In Bulgarien habe er nicht die Wahrheit angegeben, sondern den Familiennamen seiner Mutter geführt. In Österreich habe er keine Angehörigen, er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Bulgarien habe er sich während seines Aufenthalts im Anhaltezentrum sicher gefühlt, jedoch nicht mehr in Freiheit. Er sei regimetreu und in Bulgarien gebe es viele syrische Rebellen. Zudem gebe es in Bulgarien wegen des großen Zuwachses an Flüchtlingen Probleme mit der Grundversorgung. In Bulgarien sei er bereits zu seinem Asylantrag einvernommen, eine Entscheidung sei ihm jedoch noch nicht mitgeteilt worden. Den ihm im Zuge der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Feststellungen des Bundesasylamts zu Bulgarien stimme er zu (AS 97ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Bulgarien, insbesondere zum bulgarischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 105ff).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 28.11.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Dabei wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesasylamt sei auf die vorgegebene Reiseroute nicht eingegangen und habe sich mit der Frage, nach welchen Bestimmungen der Dublin II-VO Bulgarien zuständig sein soll, nicht auseinandergesetzt. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - der BF eine führ ihn bestehende konkrete Bedrohung in Bulgarien nicht vorgebracht habe, vielmehr habe er dargelegt, dass er ein Assad-Anhänger sei und sich in Bulgarien viele Anhänger bzw. Mitglieder der Rebellen befänden. Eine dieser Personen habe der BF sogar im Anhaltezentrum getroffen. Selbst während seines Aufenthalts in XXXX sei dem BF diese Person immer wieder begegnet. Wenn diese Person oder andere Rebellen herausfänden, dass der BF dem gegnerischen Lager zuzurechnen sei, müsste er um sein Leben fürchten. Der BF habe zudem vorgebracht, dass er in Bulgarien keine Grundversorgung erhalten würde. Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamts seien veraltet. Zuletzt habe UNHCR festgestellt, dass das bulgarische Asylsystem dem Zustrom an Flüchtlingen nicht gewachsen sei. Aufgrund der geschilderten prekären und unmenschlichen Lage stelle eine Abschiebung nach "Ungarn" (gemeint: Bulgarien) eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 28.11.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Dabei wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesasylamt sei auf die vorgegebene Reiseroute nicht eingegangen und habe sich mit der Frage, nach welchen Bestimmungen der Dublin II-VO Bulgarien zuständig sein soll, nicht auseinandergesetzt. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - der BF eine führ ihn bestehende konkrete Bedrohung in Bulgarien nicht vorgebracht habe, vielmehr habe er dargelegt, dass er ein Assad-Anhänger sei und sich in Bulgarien viele Anhänger bzw. Mitglieder der Rebellen befänden. Eine dieser Personen habe der BF sogar im Anhaltezentrum getroffen. Selbst während seines Aufenthalts in römisch 40 sei dem BF diese Person immer wieder begegnet. Wenn diese Person oder andere Rebellen herausfänden, dass der BF dem gegnerischen Lager zuzurechnen sei, müsste er um sein Leben fürchten. Der BF habe zudem vorgebracht, dass er in Bulgarien keine Grundversorgung erhalten würde. Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamts seien veraltet. Zuletzt habe UNHCR festgestellt, dass das bulgarische Asylsystem dem Zustrom an Flüchtlingen nicht gewachsen sei. Aufgrund der geschilderten prekären und unmenschlichen Lage stelle eine Abschiebung nach "Ungarn" (gemeint: Bulgarien) eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurden handschriftliche Ausfertigungen des BF, wobei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde (AS 149ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der BF reiste über die Türkei kommend illegal in Bulgarien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 30.08.2013 einen Asylantrag stellte. Er wartete den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab und reiste über Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 17.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 28.01.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten. Ein den BF betreffendes Asylverfahren ist in Bulgarien anhängig.1. Der BF reiste über die Türkei kommend illegal in Bulgarien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 30.08.2013 einen Asylantrag stellte. Er wartete den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab und reiste über Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 17.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 28.01.2013 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten. Ein den BF betreffendes Asylverfahren ist in Bulgarien anhängig.
Der BF ist gesund und hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seiner Asylantragstellung in Bulgarien sowie seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung zum Verfahrensstand in Bulgarien ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens. Eine konkrete, den BF betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend konkret vorgebracht (zu der behaupteten Bedrohungssituation und der unzureichenden Versorgung in Bulgarien wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.2.b.bb in den Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 4 Abs. 5 Dublin-Verordnung lautet: "Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. "Artikel 4, Absatz 5, Dublin-Verordnung lautet: "Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. "
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der BF zunächst in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, sondern sich über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Bulgarien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des BF und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der BF zunächst in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, sondern sich über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Bulgarien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des BF und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Bulgarien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des BF und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Bulgariens in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer ist in Bulgarien in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist, hat in diesem Mitgliedstaat seinen (ersten) Asylantrag gestellt und dieser Asylantrag wird von Bulgarien inhaltlich geprüft. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Selbst wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Bulgarien ein anderer Mitgliedstaat zur Prüfung formell zuständig gewesen wäre, wofür jedoch ebenfalls keine Hinweise vorliegen, wäre eine Zuständigkeitserklärung Bulgariens im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht nicht verordnungswidrig und unbeachtlich. Den im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Entscheidungen des VfGH (etwa VfGH U462/12 und U695/12) liegen andere Sachverhalte zugrunde, insbesondere die Weiterreise (Durchreise) ohne Asylantragstellung.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKaa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom BF nicht behauptet. Allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht vorgebracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des BF nach Bulgarien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom BF nicht behauptet. Allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht vorgebracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des BF nach Bulgarien ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zulässig ist, haben sich im Verfahren nicht ergeben, vielmehr gab der BF im Verfahren auf Nachfrage an, an keinen Erkrankungen zu leiden.Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht zulässig ist, haben sich im Verfahren nicht ergeben, vielmehr gab der BF im Verfahren auf Nachfrage an, an keinen Erkrankungen zu leiden.
Was die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt. Der BF kann bei Bestehen einer allfälligen Bedrohung seiner Personen - wie im Verfahren behauptet - den wirksamen Schutz der bulgarischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Auch wenn kein Staat in der Lage sein kann, Privatpersonen vor jeglichen Angriffen durch Dritte zu schützen, ist doch davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Bulgariens nicht an sich in Zweifel zu ziehen ist. Jedenfalls gibt es keinen ausreichend konkreten Hinweis auf eine tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende reale Gefahr für die Sicherheit des BF in Bulgarien. Auch sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. diesbezüglich etwa AsylGH 12.07.2013, S1 434.192-1/2013; 08.08.2013, S7 437.038-1/2013; 16.08.2013, S21 436.896-1/2013; 23.08.2013, S6 437.139-1/2013; 19.11.2013, S7 438.733-1/2013; 25.11.2013, S17 438.369-1/2013; 28.11.2013, S3 438.201-1/2013). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Bulgarien Personen mit tatsächlich glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis außer Landes schafft. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in subjektiven Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Was die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt. Der BF kann bei Bestehen einer allfälligen Bedrohung seiner Personen - wie im Verfahren behauptet - den wirksamen Schutz der bulgarischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Auch wenn kein Staat in der Lage sein kann, Privatpersonen vor jeglichen Angriffen durch Dritte zu schützen, ist doch davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Bulgariens nicht an sich in Zweifel zu ziehen ist. Jedenfalls gibt es keinen ausreichend konkreten Hinweis auf eine tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende reale Gefahr für die Sicherheit des BF in Bulgarien. Auch sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts vergleiche diesbezüglich etwa AsylGH 12.07.2013, S1 434.192-1/2013; 08.08.2013, S7 437.038-1/2013; 16.08.2013, S21 436.896-1/2013; 23.08.2013, S6 437.139-1/2013; 19.11.2013, S7 438.733-1/2013; 25.11.2013, S17 438.369-1/2013; 28.11.2013, S3 438.201-1/2013). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Bulgarien Personen mit tatsächlich glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis außer Landes schafft. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in subjektiven Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Bulgarien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Bulgarien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Soweit in der Beschwerde die ausreichende Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien in Frage gestellt und auf weitere einzelne Kritikpunkte am bulgarischen Asylsystem hingewiesen wird, ist zu bemerken, dass mit diesen Behauptungen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem insgesamt wären derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Zudem ist zu erwähnen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im behördlichen Verfahren auch nicht ergibt, dass der BF aus wirtschaftlicher Sicht in Bulgarien in einer prekären Notlage war und die ihn treffende Sicherheitslage unzureichend und somit unzumutbar war. Das Vorbringen, der BF sei regimetreu und habe in Bulgarien im Anhaltezentrum und mehrmals auch in XXXX eine Person aus dem gegnerischen politischen Lager gesehen, zudem würden sich viele Rebellen in Bulgarien aufhalten, sodass Gefahr für sein Leben bestünde, wenn die Einstellung des BF bekannt würde, erweist sich als zu spekulativ, um daraus mit maßgebender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines nicht zu vertretenden und damit unzumutbaren Sicherheitsrisikos für den BF in Bulgarien abzuleiten.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Bulgarien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Bulgarien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 13 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Soweit in der Beschwerde die ausreichende Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien in Frage gestellt und auf weitere einzelne Kritikpunkte am bulgarischen Asylsystem hingewiesen wird, ist zu bemerken, dass mit diesen Behauptungen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem insgesamt wären derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Zudem ist zu erwähnen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im behördlichen Verfahren auch nicht ergibt, dass der BF aus wirtschaftlicher Sicht in Bulgarien in einer prekären Notlage war und die ihn treffende Sicherheitslage unzureichend und somit unzumutbar war. Das Vorbringen, der BF sei regimetreu und habe in Bulgarien im Anhaltezentrum und mehrmals auch in römisch 40 eine Person aus dem gegnerischen politischen Lager gesehen, zudem würden sich viele Rebellen in Bulgarien aufhalten, sodass Gefahr für sein Leben bestünde, wenn die Einstellung des BF bekannt würde, erweist sich als zu spekulativ, um daraus mit maßgebender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines nicht zu vertretenden und damit unzumutbaren Sicherheitsrisikos für den BF in Bulgarien abzuleiten.
Weiters ist auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom BF bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Weiters ist auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom BF bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.
Somit konnte der BF mit seinen Behauptungen die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften.Somit konnte der BF mit seinen Behauptungen die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des BF nach Bulgarien kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des BF nach Bulgarien kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des BF nach Bulgarien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des BF nach Bulgarien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der BF in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der BF in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
03.03.2014