Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S2 429.520-1/2012/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, GZ 12 07.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, GZ 12 07.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu erfolgten am 29.06.2012 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 29ff) sowie am 13.07.2012 (AS 53ff) und 24.07.2012 (AS 95ff) Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Behörde.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu erfolgten am 29.06.2012 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 29ff) sowie am 13.07.2012 (AS 53ff) und 24.07.2012 (AS 95ff) Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil Drittstaatsicherheit in Italien aufgrund einer dem Beschwerdeführer dort zuerkannten Flüchtlingseigenschaft angenommen wurde. Eine Ausweisung in diesen Staat erfolgte nicht (siehe hierzu den Aktenvermerk vom 24.07.2012, AS 99 Rückseite).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil Drittstaatsicherheit in Italien aufgrund einer dem Beschwerdeführer dort zuerkannten Flüchtlingseigenschaft angenommen wurde. Eine Ausweisung in diesen Staat erfolgte nicht (siehe hierzu den Aktenvermerk vom 24.07.2012, AS 99 Rückseite).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Begründung, dass bei gegebenem Sachverhalt eine Zurückweisung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zulässig sei.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Begründung, dass bei gegebenem Sachverhalt eine Zurückweisung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig sei.
Am 16.01.2013 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt (OZ 3) und erst nach Mitteilung einer neuen Abgabestelle durch den Beschwerdeführer am 06.05.2013 wieder fortgesetzt (OZ 5).Am 16.01.2013 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt (OZ 3) und erst nach Mitteilung einer neuen Abgabestelle durch den Beschwerdeführer am 06.05.2013 wieder fortgesetzt (OZ 5).
Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am XXXX in Österreich geborenen Sohnes (OZ 6), am 31.07.2013 gab der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 07.06.2013, U 963/2012, eine Stellungnahme ab und beantragte, der Beschwerde stattzugeben (OZ 8).Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes (OZ 6), am 31.07.2013 gab der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 07.06.2013, U 963 aus 2012,, eine Stellungnahme ab und beantragte, der Beschwerde stattzugeben (OZ 8).
Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie des Bescheides des BAA vom 09.08.2013, Zl. 13 06.618-BAW, mit dem nunmehr auch seinem am XXXX geborenen Sohn gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (OZ 9).Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie des Bescheides des BAA vom 09.08.2013, Zl. 13 06.618-BAW, mit dem nunmehr auch seinem am römisch 40 geborenen Sohn gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (OZ 9).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist anerkannter Konventionsflüchtling in Italien (Konventionspass, ausgestellt am XXXX; AS 9ff). Am XXXXheiratete er in Österreich eine somalische Staatsangehörige (Heiratsurkunde vom XXXX, AS 17). Der in Österreich lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers ist bereits mit Bescheid des BAA vom 07.09.2006, Zl. 05 22.150-EAST OST, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt worden. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 12 05 167-BAW (AS 159 Rückseite) gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt; am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, dem mit Bescheid des BAA vom 09.08.2013, Zl. 13 06.618-BAW (OZ 9), gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist anerkannter Konventionsflüchtling in Italien (Konventionspass, ausgestellt am römisch 40 ; AS 9ff). Am XXXXheiratete er in Österreich eine somalische Staatsangehörige (Heiratsurkunde vom römisch 40 , AS 17). Der in Österreich lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers ist bereits mit Bescheid des BAA vom 07.09.2006, Zl. 05 22.150-EAST OST, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt worden. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 12 05 167-BAW (AS 159 Rückseite) gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt; am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, dem mit Bescheid des BAA vom 09.08.2013, Zl. 13 06.618-BAW (OZ 9), gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers iZm dem Akteninhalt.
3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Gemäß § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
§ 10 AsylG 2005 regelt die Ausweisung.Paragraph 10, AsylG 2005 regelt die Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 963/2012, zur Auslegung des § 4 AsylG 2005 (ua) folgendes ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 963 aus 2012,, zur Auslegung des Paragraph 4, AsylG 2005 (ua) folgendes ausgeführt:
"Nach § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist - so die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 - der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Sodann ordnet § 4 Abs. 4 Satz 2 AsylG 2005 ausdrücklich an, dass die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben hat, wenn unter anderem gemäß Z 3 dieser Bestimmungen ¿dem Ehegatten [...] oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist - so die Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 AsylG 2005 - der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Sodann ordnet Paragraph 4, Absatz 4, Satz 2 AsylG 2005 ausdrücklich an, dass die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben hat, wenn unter anderem gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmungen ¿dem Ehegatten [...] oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
[....]
Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.340/2004 zur Vorgängerbestimmung des § 4a Abs. 3 Z 3 AsylG 1997 ausgeführt, dass ¿die in den Z 1 bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist' (dass der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in der Folge vor allem Ausführungen zum Familienbegriff macht, hängt mit den dort vorgebrachten Bedenken gegen die genannte Regelung des AsylG 1997 zusammen)."Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.340 aus 2004, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 1997 ausgeführt, dass ¿die in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist' (dass der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in der Folge vor allem Ausführungen zum Familienbegriff macht, hängt mit den dort vorgebrachten Bedenken gegen die genannte Regelung des AsylG 1997 zusammen)."
Im Beschwerdefall wurde sowohl der Ehegattin des Beschwerdeführers wie auch seinen beiden gemeinsamen minderjährigen ledigen Kindern in Österreich jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund der insoweit eindeutigen Anordnung des § 4 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005, dass in diesem Fall die Zurückweisung des Antrages wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben hat, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.Im Beschwerdefall wurde sowohl der Ehegattin des Beschwerdeführers wie auch seinen beiden gemeinsamen minderjährigen ledigen Kindern in Österreich jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund der insoweit eindeutigen Anordnung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005, dass in diesem Fall die Zurückweisung des Antrages wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben hat, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
familiäre Situation, KassationZuletzt aktualisiert am
03.03.2014