Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C5 419.787-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, 11 04.934-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, 11 04.934-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.5.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag an, er sei als XXXX der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) des Wahlsprengels XXXXdes Gemeindeverbandes XXXX von Mitgliedern der regierenden Partei mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Am 8.4.2011 habe er bei der Polizeistation XXXX eine Beschwerde gegen die Täter eingebracht. Sie sei zwar entgegengenommen worden, die Polizei habe aber nichts gegen die Täter unternommen, weil sie Mitglieder der regierenden Partei seien. Am 13.4.2011 und am 29.4.2011 sei in der Tageszeitung "XXXX" über die politischen Probleme des Beschwerdeführers berichtet worden. Aus Angst um sein Leben und da ihn die Polizei nicht unterstützt habe, habe er sein Land verlassen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.5.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag an, er sei als römisch 40 der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) des Wahlsprengels XXXXdes Gemeindeverbandes römisch 40 von Mitgliedern der regierenden Partei mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Am 8.4.2011 habe er bei der Polizeistation römisch 40 eine Beschwerde gegen die Täter eingebracht. Sie sei zwar entgegengenommen worden, die Polizei habe aber nichts gegen die Täter unternommen, weil sie Mitglieder der regierenden Partei seien. Am 13.4.2011 und am 29.4.2011 sei in der Tageszeitung "XXXX" über die politischen Probleme des Beschwerdeführers berichtet worden. Aus Angst um sein Leben und da ihn die Polizei nicht unterstützt habe, habe er sein Land verlassen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 27.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, er berichtige seine Angaben vom 21.5.2011: die Zeitung heiße "XXXX"; er sei XXXX (nicht der BNP, sondern) der Jubo Dal (in der Folge: JD, di. die Jugendorganisation der BNP). Seine Frau sei am 7.4.2011 zu ihren Eltern gegangen; er selbst sei am 9.4.2011 nach Dhaka gegangen. Er sei bedroht worden und habe Angst gehabt, deshalb sei sie nicht mit ihm nach Dhaka gekommen. Auf die Frage, warum sie zwei Tage vor ihm weggegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 8.4.2011 zur Polizei gegangen und habe einen "Antrag auf Eintrag in die Tagesordnung (General Diary, GD)" (gemeint ist die Eintragung in das Tagesjournal) gestellt. Danach sei er zu seinen Schwiegereltern gegangen, habe seine Frau besucht, sich eine Nacht dort aufgehalten und sei dann nach Dhaka gegangen. Sie habe Angst gehabt, weil er bedroht worden sei, und habe schon vorher weggehen wollen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 27.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, er berichtige seine Angaben vom 21.5.2011: die Zeitung heiße "XXXX"; er sei römisch 40 (nicht der BNP, sondern) der Jubo Dal (in der Folge: JD, di. die Jugendorganisation der BNP). Seine Frau sei am 7.4.2011 zu ihren Eltern gegangen; er selbst sei am 9.4.2011 nach Dhaka gegangen. Er sei bedroht worden und habe Angst gehabt, deshalb sei sie nicht mit ihm nach Dhaka gekommen. Auf die Frage, warum sie zwei Tage vor ihm weggegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 8.4.2011 zur Polizei gegangen und habe einen "Antrag auf Eintrag in die Tagesordnung (General Diary, GD)" (gemeint ist die Eintragung in das Tagesjournal) gestellt. Danach sei er zu seinen Schwiegereltern gegangen, habe seine Frau besucht, sich eine Nacht dort aufgehalten und sei dann nach Dhaka gegangen. Sie habe Angst gehabt, weil er bedroht worden sei, und habe schon vorher weggehen wollen.
Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Unbekannte hätten ihn von einem Mobiltelefon aus angerufen. Man habe ihn mehrmals angerufen und ihm gedroht, dass er "zerstückelt und getötet" werde, und zwar aus politischer Rache, weil er XXXX der JD gewesen sei. Die Mitglieder der regierenden Partei seien wütend auf ihn gewesen und hätten verhindern wollen, dass die BNP noch populärer werde. Der "Nationalratsabgeordnete" des Gebietes sei ein Mann der Awami League (in der Folge: AL) und mache seine Leute gegen die BNP mobil. Die Polizei helfe ihr nicht. Der Vorsitzende des Gemeindeverbandes und der Parteiobmann des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, hätten gemeint, sie hätten selbst Probleme. Die Drohungen hätten eine Woche vor dem 8.4.2011 begonnen und bis zum 7.4.2011 gedauert; er sei eine Woche lang täglich von verschiedenen Leuten angerufen worden, zwei bis drei Mal je Nacht. Als Auslöser für die Bedrohungen nannte der Beschwerdeführer "allgemeine Probleme", die es schon zuvor gegeben habe, und Spannungen zwischen den Mitgliedern der Parteien wegen Wahlen. Bei den Wahlen zum Vorsitzenden des Polizeiverwaltungsbezirks am 25.1.2009 habe zwar der Kandidat der BNP gewonnen, sei aber nicht zum Sieger erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der AL bedroht worden; davon gehe er aus, weil er sonst keine Feinde habe. Auf den Vorhalt, er habe vorher von Unbekannten gesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, die Person sei ihm unbekannt, aber er gehe davon aus, dass sie Mitglied der AL sei. Auf den Vorhalt, er stelle erst jetzt, da er von der AL spreche, diesen Zusammenhang her, meinte er, der Verfolger habe sich nicht als Mitglied der AL ausgegeben, es handle sich um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Nachdem er seinen Heimatort verlassen habe, habe er sich bei seiner Schwester und im Haus seiner Großeltern mütterlicherseits aufgehalten. An dem Tag, an dem er das Land verlassen habe, sei seine Mutter zu seiner Schwester nach Dhaka gekommen und habe gemeint, er solle sich in Sicherheit bringen, da er Funktionär der BNP sei.Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Unbekannte hätten ihn von einem Mobiltelefon aus angerufen. Man habe ihn mehrmals angerufen und ihm gedroht, dass er "zerstückelt und getötet" werde, und zwar aus politischer Rache, weil er römisch 40 der JD gewesen sei. Die Mitglieder der regierenden Partei seien wütend auf ihn gewesen und hätten verhindern wollen, dass die BNP noch populärer werde. Der "Nationalratsabgeordnete" des Gebietes sei ein Mann der Awami League (in der Folge: AL) und mache seine Leute gegen die BNP mobil. Die Polizei helfe ihr nicht. Der Vorsitzende des Gemeindeverbandes und der Parteiobmann des Polizeiverwaltungsbezirks römisch 40 , an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, hätten gemeint, sie hätten selbst Probleme. Die Drohungen hätten eine Woche vor dem 8.4.2011 begonnen und bis zum 7.4.2011 gedauert; er sei eine Woche lang täglich von verschiedenen Leuten angerufen worden, zwei bis drei Mal je Nacht. Als Auslöser für die Bedrohungen nannte der Beschwerdeführer "allgemeine Probleme", die es schon zuvor gegeben habe, und Spannungen zwischen den Mitgliedern der Parteien wegen Wahlen. Bei den Wahlen zum Vorsitzenden des Polizeiverwaltungsbezirks am 25.1.2009 habe zwar der Kandidat der BNP gewonnen, sei aber nicht zum Sieger erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der AL bedroht worden; davon gehe er aus, weil er sonst keine Feinde habe. Auf den Vorhalt, er habe vorher von Unbekannten gesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, die Person sei ihm unbekannt, aber er gehe davon aus, dass sie Mitglied der AL sei. Auf den Vorhalt, er stelle erst jetzt, da er von der AL spreche, diesen Zusammenhang her, meinte er, der Verfolger habe sich nicht als Mitglied der AL ausgegeben, es handle sich um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Nachdem er seinen Heimatort verlassen habe, habe er sich bei seiner Schwester und im Haus seiner Großeltern mütterlicherseits aufgehalten. An dem Tag, an dem er das Land verlassen habe, sei seine Mutter zu seiner Schwester nach Dhaka gekommen und habe gemeint, er solle sich in Sicherheit bringen, da er Funktionär der BNP sei.
Der Beschwerdeführer legte mehrere "ausgedruckte Papiere" vor, und zwar - nach der Niederschrift über die Einvernahme - Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Gewerbeschein, "Einbringung der GD" (gemeint: Antrag auf Eintragung ins GD) und "diverse Parteinachweise". Die Dokumente, so gab er an, habe er am Abend zuvor per e-mail erhalten. Die Frage, ob er "den GD verfasst" habe (gemeint: den Antrag auf Eintragung ins GD), verneinte der Beschwerdeführer zunächst und meinte dann, er sei es gewesen ("Nein. Ja, doch."). Er wurde aufgefordert, auf ein Blatt Papier zu schreiben, was ihm angesagt werde; der Inhalt dieses Diktats ist der Niederschrift nicht zu entnehmen; möglicherweise handelt es sich um den Text des Antrags auf Eintragung ins GD, den er vorgelegt hatte. (Das beschriebene Blatt wurde der Niederschrift als Anlage A ["Schriftprobenvergleich zu GD"] beigefügt und liegt im Akt ein.) Es wurde ihm vorgehalten, es sei "offensichtlich", dass er "die GD" nicht verfasst habe, da er keine Ahnung vom Inhalt habe, weil es sich um kein echtes Dokument handle. Er gab an, er habe "es vergessen". Es wurde ihm vorgehalten, es sei "auch für einen ungeübten Durchschnittsmenschen ersichtlich", dass er nicht der Verfasser des Textes sei. Auf Grund der Zahlen im Text und der Buchstaben werde deutlich, dass er diesen Text nicht vor ungefähr sechs Wochen verfasst haben könne, "wären diese markanten Änderungen beim H und DH und TI und so weiter" (was damit gemeint ist, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen). Der Beschwerdeführer räumte dann ein, dass er den Text nicht geschrieben, sondern dass ein Polizeibeamter "es unterschrieben" habe. Dem Vorhalt, es handle sich auch nicht um seine Unterschrift, widersprach er; manchmal unterschreibe er auch so. Es wurde ihm vorgehalten, aus der Anlage B (es handelt sich um ein Blatt mit der Überschrift "Schriftvergleich Unterschrift GD" und mehreren Schriftzeichen) sei ersichtlich, dass "es" nicht seine Unterschrift sei. "Mizan" (gemeint ist vermutlich der entsprechende Teil des Namens des Beschwerdeführers) sei "mit abgeflachtem A" geschrieben, er schreibe es "mit spitzem A". (Woher dem Bediensteten des Bundesasylamtes, der die Einvernahme durchführte, das alles bekannt war und ob er die bengalische Schrift lesen kann, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen.) Der Beschwerdeführer meinte, es stamme trotzdem von ihm ("Ach so, ja. Aber es ist von mir. Rufen Sie bei der Polizei an.").
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe keine aktuelle Verfolgung angeben können. Er sei nur eine Woche bedroht worden, danach nicht mehr, es sei offensichtlich, dass es keine aktuelle Verfolgung gebe. Der Beschwerdeführer wandte ein, vom 1.(4.2011) bis zum 7.(4.2011) sei ihm gesagt worden, er werde umgebracht, wenn er zurückkomme. Auf die Frage, warum das gesagt werden sollte, da er ja noch zu Hause gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei am 1.(4.2011) mittags zu seiner Schwester gezogen, bis zum 3.(4.2011) bei ihr geblieben und dann zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, bei dem er vier Tage gewesen sei. Dann sei er "zum GD machen" zur Polizei gegangen, dann zu seinen Schwiegereltern, und am 9.(4.2011) sei er nach Dhaka gefahren und zu einer anderen Schwester gegangen. Auf den Vorhalt, bisher habe er immer gesagt, dass er bis zum 8.(4.2011) zu Hause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer er an, er sei vom 1.(4.2011) bis zum 8.(4.2011) bei Verwandten gewesen, sein Onkel wohne ja nur einen halben Kilometer, seine drei Schwestern zwei, drei und fünf Kilometer entfernt. Auf den Vorhalt, "zu Hause" und "ein halber Kilometer entfernt" sei - wie der Bedienstete des Bundesasylamtes meinte - nicht dasselbe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ja gesagt, dass er bei seinem Onkel und bei seiner Schwester gewesen sei.
Den ersten Anruf habe er am 1.(4.2011) zwischen 16 und 17 Uhr erhalten. Er sei zu Hause gewesen und etwa um 18 Uhr zu seinem Onkel gezogen. Dort sei er die ganze Nacht gewesen, in den Morgenstunden sei er zu seiner Schwester gegangen und dort bis zum 3.4.(2011) geblieben, drei Tage bzw. zwei Nächte. Zu seiner Schwester sei er am 2.(4.2011) in der Früh gekommen. Auf den Vorhalt, vom 2.(4.2011) auf den 3.(4.2011) seien es keine zwei Nächte, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe die Wohnung der Schwester am 3.(4.2011) verlassen und sei dann bei seinem Onkel gewesen, bei dem er bis zum 7.(4.2011) vier Tage bzw. drei Nächte geblieben sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, seine Geschichte sei - wie der Bedienstete des Bundesasylamtes meinte - "absolut erfunden". Er habe zuvor angegeben, dass er am 1.(4.2011) zu Mittag zur Schwester gegangen sei, dass er aber (erst) um 16 Uhr den ersten Anruf bekommen habe. Es sei nicht einzusehen, warum er vor einer Drohung ("vor" ist offenbar zeitlich gemeint) flüchten solle; abgesehen davon gebe es in seinem Vorbringen "nur Widersprüche". Der Beschwerdeführer schwieg dazu.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, er sei keinen politischen Verfolgungen ausgesetzt, habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden, werde nicht von der Polizei gesucht und habe keine aktuelle Verfolgung angeben können. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt, die Angaben des Beschwerdeführers seien "in keinster Weise glaubhaft" gewesen, der Beschwerdeführer habe keine widerspruchsfreien Angaben machen und keine Verfolgungshandlungen schildern können. Während der Einvernahme sei immer deutlicher geworden, dass er versucht habe, durch die vorgelegten Beweismittel eine schlecht konstruierte Geschichte zu stützen, der jeglicher Wahrheitsgehalt gefehlt habe. In der Einvernahme habe ihm nachgewiesen werden können, dass er weder der Verfasser des "GD" sei noch "auch nur annähernd" Ahnung vom Inhalt des "GDs" gehabt habe. Sodann werden die Datumsangaben dargestellt, die nicht miteinander zu vereinbaren seien. Es sei auch für einen Laien deutlich erkennbar, dass der "GD" vom Beschwerdeführer weder verfasst noch unterschrieben worden sei. Zudem habe "der zur Entscheidung berufene Referent" auf Grund mehrerer Schulungen im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter und durch seine im Zuge des Hochschulstudiums abgelegte Zusatzausbildung "höhere Kriminalistikkenntnisse als sie einem Laien zuzurechnen sind". Daher sei es auch ohne kriminaltechnische Untersuchung möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Verfasser des Textes sein könne.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.5.2011 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.6.2011.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein zentrales Argument in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes war - wie auch schon die Vorhalte bei der Einvernahme zeigen - der Umstand oder vielmehr die Behauptung, dass der "GD" nicht vom Beschwerdeführer verfasst oder unterschrieben worden sein könne. Dass dies so sei, wird vom Bundesasylamt damit begründet, dies sei auch für einen Laien deutlich erkennbar; zudem habe "der zur Entscheidung berufene Referent" auf Grund mehrerer Schulungen im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter und durch seine im Zuge des Hochschulstudiums abgelegte Zusatzausbildung "höhere Kriminalistikkenntnisse als sie einem Laien zuzurechnen sind". Diese Beweiswürdigung entzieht sich einer Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz auf ihre Schlüssigkeit. Die bloße Berufung auf die "höheren Kriminalistikkenntnisse" des Bediensteten des Bundesasylamtes, der die Einvernahme leitete und den angefochtenen Bescheid verfasste, kann eine Auseinandersetzung mit der vorgelegten Urkunde nicht ersetzen. Dazu bedürfte es der Darlegung jener allgemeinen Sätze, aus denen zusammen mit den konkreten Umständen das Bundesasylamt seine Schlüsse ziehen zu können glaubt.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein zentrales Argument in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes war - wie auch schon die Vorhalte bei der Einvernahme zeigen - der Umstand oder vielmehr die Behauptung, dass der "GD" nicht vom Beschwerdeführer verfasst oder unterschrieben worden sein könne. Dass dies so sei, wird vom Bundesasylamt damit begründet, dies sei auch für einen Laien deutlich erkennbar; zudem habe "der zur Entscheidung berufene Referent" auf Grund mehrerer Schulungen im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter und durch seine im Zuge des Hochschulstudiums abgelegte Zusatzausbildung "höhere Kriminalistikkenntnisse als sie einem Laien zuzurechnen sind". Diese Beweiswürdigung entzieht sich einer Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz auf ihre Schlüssigkeit. Die bloße Berufung auf die "höheren Kriminalistikkenntnisse" des Bediensteten des Bundesasylamtes, der die Einvernahme leitete und den angefochtenen Bescheid verfasste, kann eine Auseinandersetzung mit der vorgelegten Urkunde nicht ersetzen. Dazu bedürfte es der Darlegung jener allgemeinen Sätze, aus denen zusammen mit den konkreten Umständen das Bundesasylamt seine Schlüsse ziehen zu können glaubt.
Die Beurteilung, ob die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig sind oder nicht, ist nur möglich, wenn sie vor dem Hintergrund dieser Sätze gesehen werden. Feststellungen dazu hat das Bundesasylamt unterlassen.
Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.
2.2.2. Somit hat das Bundesasylamt Feststellungen zu Umständen unterlassen, ohne deren Kenntnis die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht beurteilt werden kann, und damit im Ergebnis Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.1.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit der Echtheit der vorgelegten Urkunde in angemessener Weise zu beschäftigen, und insoweit "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135); erst vor deren Hintergrund ließen sich die Angaben des Beschwerdeführers beweismäßig würdigen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, mit dessen Angaben sie ja voraussichtlich zu kontrastieren wären. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.1.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit der Echtheit der vorgelegten Urkunde in angemessener Weise zu beschäftigen, und insoweit "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135); erst vor deren Hintergrund ließen sich die Angaben des Beschwerdeführers beweismäßig würdigen. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, mit dessen Angaben sie ja voraussichtlich zu kontrastieren wären. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3.2. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.2. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die Beweismittel zu berücksichtigen haben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind. Der Asylgerichtshof weist überdies darauf hin, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheids nicht "Indien" lauten dürfte, sondern "Bangladesh" heißen müsste.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die Beweismittel zu berücksichtigen haben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind. Der Asylgerichtshof weist überdies darauf hin, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheids nicht "Indien" lauten dürfte, sondern "Bangladesh" heißen müsste.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überprüfungsinstanz, UrkundenüberprüfungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014